(Kein Erlöschen des Umsatzsteuererstattungsanspruchs einer GbR nach Überweisung auf ein Konto des dem FA bekannt ausgeschiedenen Gesellschafters)

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1 FG München, Urteil v K 1051/11 Titel: (Kein Erlöschen des Umsatzsteuererstattungsanspruchs einer GbR nach Überweisung auf ein Konto des dem FA bekannt ausgeschiedenen Gesellschafters) Normenketten: 218 Abs 2 AO 37 Abs 2 AO 362 BGB 47 AO 270 Abs 1 BGB 270 Abs 3 BGB 278 BGB 185 Abs 2 S 1 BGB Orientierungsätze: 1. Die gem. 270 Abs. 1 BGB vom FA, als Schuldner einer Geldleistung zu tragende Verlustgefahr für Erstattungszahlungen verlagert sich auf den erstattungsberechtigten Gläubiger, soweit der Verlust der Zahlung durch ein Verhalten, das der Sphäre des Gläubigers zuzurechnen ist, verursacht worden ist. 2. Ist als Bankverbindung für eine GbR ein Konto gespeichert, dass einen ausgeschiedenen Gesellschafter als Kontoinhaber ausweist und ist dem FA das Ausscheiden des Gesellschafters durch eine Mitteilung des Gewerbeamtes bekannt, bewirkt die Nichtbeachtung der gebotenen Rückfragepflicht des FA bei der Anweisung eines Erstattungsbetrages auf dieses Konto, dass der Erstattungsanspruch der Gesellschaft nicht erlischt. Die Erfüllungswirkung tritt nicht bereits mit der Vornahme der Leistungshandlung, sondern erst mit dem Eintritt des Leistungserfolgs beim materiell Berechtigten ein. Schlagworte: Abrechnungsbescheid, Bank, ehemaliger Gesellschafter, Erfüllung, Erfüllungsgehilfe, Erfüllungswirkung, Erlöschen, Erstattung, Fehlüberweisung, Fragebogen, Gefahr, Gefahrenübergang, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, Gesellschafter, Gewerbeanmeldung, Guthaben, Konto, Kontoinhaber, Leistung, Leistungserfolg, Schuldner, Verlust, Verlustgefahr Fundstelle: BeckRS 2013, Tenor 1. Unter Aufhebung des Abrechnungsbescheids vom 23. März 2009 und der Einspruchsentscheidung vom 4. März 2011 wird das Finanzamt verpflichtet, der Klägerin das am 27. Oktober 2008 bestehende Umsatzsteuerguthaben in Höhe von 7.233,76 zu erstatten. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand

2 1 I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids. 2 Am 4. Juni 2007 meldeten A und I unter der Bezeichnung A und I GbR (GbR) zum 1. Juli 2007 ein Gewerbe an, dessen Gegenstand mit der Durchführung von Akkustik- und Trockenbauarbeiten, dem Einbau von genormten Baufertigteilen und der Tätigkeit als Fuger im Hochbau bezeichnet wurde. Am 14. Juni 2007 wurde ebenfalls zum 1. Juli 2007 M als weiterer Gesellschafter der GbR aufgenommen. Im Fragebogen zur Gewerbeanmeldung, der beim Finanzamt (FA) am 13. August 2007 eingegangen war, erklärten die Beteiligten, dass die GbR durch den Geschäftsführer vertreten werde, weitere Angaben zu dessen Person wurden nicht gemacht. Als Bankverbindung der GbR wurde das Konto Nr. 323 bei der D Bank mitgeteilt. Das Auswahlkästchen, wonach alle Steuererstattungen an diese Bankverbindung gehen sollten, war nicht angekreuzt. 3 Mit Fragebogen vom 30. November 2007 teilte B dem FA mit, dass er als weiterer Gesellschafter in die GbR eingetreten sei und die nunmehr vier Gesellschafter jeweils zu 25 % an der Gesellschaft beteiligt seien, Geschäftsführer sei I. Als Bankverbindung wurde das Konto Nr. 898 bei der D Bank, Kontoinhaber B, genannt. Alle Steuererstattungen sollten laut angekreuztem Auswahlfeld an diese Bankverbindung erfolgen. 4 Der Fragebogen, der offensichtlich von derselben Person handschriftlich ausgefüllt worden war wie der am 13. August 2007 eingereichte Fragebogen, war nicht leserlich unterschrieben. Die Veranlagungsstelle des FA speicherte die angegebenen Daten, insbesondere auch die geänderte Bankverbindung. 5 Am 9. Juni 2008 zeigte B beim Gewerbeamt an, dass er bereits seit 16. Januar 2008 nicht mehr an der GbR beteiligt sei, dem FA wurde sein Ausscheiden vom Gewerbeamt am 23. Juni 2008 mitgeteilt. 6 Am 27. Oktober 2008 erstattete das FA das auf dem Umsatzsteuerkonto der GbR bestehende Guthaben in Höhe von 7.233,76 auf das Konto Nr. 898 bei der D Bank und informierte darüber den Geschäftsführer der GbR, I. Daraufhin teilte dieser dem FA mit, dass das Firmenkonto der GbR das Konto Nr. 323 bei der D Bank sei. Es sei unverständlich, dass die Steuererstattung offenbar auf ein Privatkonto des nur einen Monat an der GbR beteiligten B erfolgt sei. Die GbR beantragte die sofortige Auszahlung des Guthabens auf das nunmehr genannte Konto. Die Unterschrift auf dem zweiten Fragebogen stamme weder von B noch sonst von einem Beteiligten der GbR. Beide Fragebögen seien vom Schreibbüro G, das die Klägerin mit der Führung der betrieblichen Angelegenheiten betraut habe, ausgefüllt worden. 7 Mit Abrechnungsbescheid vom 23. März 2009 stellte das FA fest, dass mit der Auszahlung des Betrags auf das zuletzt angegebene und gespeicherte Bankkonto die Steuererstattung wirksam geleistet sei. Eine neuerliche Erstattung auf das Konto Nr. 323 wurde abgelehnt. 8 Im dagegen gerichteten Einspruchsverfahren trug die GbR unter anderem vor, dass das FA vor der Vornahme der Erstattung die zutreffende Bankverbindung nochmals nachfragen hätte müssen, gerade weil seit Juni 2008 bekannt gewesen sei, dass B aus der GbR ausgeschieden sei. Darüber hinaus sei das erstattete Guthaben in Höhe von 5.724,06 aufgrund einer unrechtmäßigen Umbuchung der Bauabzugssteuer auf das Umsatzsteuerkonto der GbR entstanden. Die GbR habe keinen Antrag nach 48c Abs. 2 des Einkommensteuergesetz in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung (EStG) auf Erstattung der Bauabzugssteuer gestellt. Außerdem sei nach 48c EStG eine Umbuchung zur Verrechnung mit Umsatzsteuernachforderungen überhaupt nicht zulässig gewesen. Eine Erstattung hätte nur in Höhe von 1.509,70 erfolgen dürfen.

3 9 Der Einspruch hatte jedoch keinen Erfolg, er wurde mit Entscheidung vom 4. März 2011 als unbegründet zurückgewiesen. 10 Mit der hiergegen gerichteten Klage verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter. Dem Erstattungsbetrag habe kein originäres Umsatzsteuerguthaben zugrunde gelegen, da es sich insoweit um ein Guthaben aus der noch ausstehenden Abrechnung der für die Klägerin abgeführten Bauabzugssteuer gehandelt habe. 11 Das FA habe die Erstattung außerdem auf ein unzutreffendes Konto ausgeführt. Auf dem ersten Fragebogen vom August 2007 hätten alle drei damaligen Gesellschafter, die unter Ziffer 2 des Fragebogens benannt seien, unterschrieben; zwei der Unterschriften seien auch namentlich leicht zuzuordnen. Im Übrigen hätten alle Gesellschafter auf dem Formular auch in der Reihenfolge unterschrieben, wie sie unter Ziffer 2 des Fragebogens aufgezählt seien. Dagegen weise der zweite Fragebogen vom November 2007 auf der Unterschriftenzeile keine dieser drei Unterschriften auf. Die Vorschrift des 709 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regle jedoch für eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts grundsätzlich die Gesamtgeschäftsführung und Gesamtvertretung, auch unter dem Unterschriftenfeld des steuerlichen Fragebogens seien daher alle Gesellschafter vorgesehen. Da die Klägerin im ersten Fragebogen schon keine Einzelvertretungsberechtigung namentlich benannt habe, hätte das FA den Grundsatz der gemeinschaftlichen Vertretung beachten müssen und nach Erhalt des zweiten Fragebogens nochmals ausdrücklich die Frage der Vertretung bzw. des richtigen Erstattungskontos überprüfen müssen, umso mehr, weil auf dem zweiten Fragebogen keiner der Namensgeber der GbR benannt worden sei. Darüber hinaus sei dem FA das Ausscheiden des nur kurzfristigen Gesellschafters B vom Gewerbeamt mitgeteilt worden. 12 Im Übrigen könne der Klägerin nicht vorgeworfen werden, dass sie die widersprüchlichen Angaben in den beiden Fragebögen selbst zu verantworten habe. Insbesondere habe sie das Schreibbüro nicht mit der Neuausstellung des Fragebogens beauftragt. Nachdem die frühere Steuerberaterin dem FA mitgeteilt habe, dass das Guthaben fälschlicherweise ausgezahlt worden sei, hätte sich das FA um die Rückholung des Geldes kümmern müssen. Es könne nicht in den Verantwortungsbereich der Klägerin fallen, dass sich der Aufenthalt des ehemaligen Gesellschafters B nicht mehr ermitteln lasse. 13 Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Abrechnungsbescheids vom 23. März 2009 und der Einspruchsentscheidung vom 4. März 2011 das FA zu verpflichten, das Guthaben der Klägerin in Höhe von 7.233,76 zu erstatten. 14 Das FA beantragt, die Klage abzulehnen. 15 Zur Begründung verweist es im Wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung. Ergänzend dazu trägt es vor, dass dem am 27. Oktober 2008 erstatteten Guthaben ausschließlich Umsatzsteuer, nicht jedoch Bauabzugssteuer, zugrunde gelegen habe. Da die Klägerin ihrer Verpflichtung zur Abgabe monatlicher Umsatzsteuervoranmeldungen nicht bzw. nicht rechtzeitig nachgekommen sei, habe das FA die Umsatzsteuer zunächst im Schätzungswege ermittelt und festgesetzt. Nachdem die Klägerin daraufhin Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben hatte und die vom FA als berichtigte Anmeldung verbucht worden seien, habe sich wegen eines Vorsteuer-Überschusses der hier streitige Erstattungsanspruch ergeben. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten sowie auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

4 17 Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet ( 90 Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung FGO -). Entscheidungsgründe 18 II. Die Klage ist begründet. Der Abrechnungsbescheid vom 23. März 2009 und die Einspruchsentscheidung vom 4. März 2011 sind rechtswidrig, da der Umsatzsteuererstattungsanspruch der Klägerin nicht durch die Überweisung auf das Konto Nr. 898 bei der D Bank erloschen ist. 19 Nach 218 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung (AO) entscheidet die Finanzbehörde über Streitigkeiten, die die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerverhältnis ( 37 AO) betreffen, durch Abrechnungsbescheid. Der Abrechnungsbescheid hat dabei für die Beteiligten nur die verbindliche Feststellung zum Inhalt, ob und inwieweit der festgesetzte Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis bereits verwirklicht (erfüllt) oder noch zu verwirklichen ist (vgl. BFH-Urteil vom 12. August 1999 VII R 92/98, BFH/NV 2000, 108), d.h. ob eine bestimmte Zahlungsverpflichtung z. B. durch Zahlung, Aufrechnung oder Verrechnung erloschen ist. 20 Gemäß 47 AO erlöschen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis insbesondere durch Zahlung. Zahlung in diesem Sinn ist ein im Wesentlichen nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften ( 362 ff. BGB) zu beurteilender Vorgang, auch wenn er aus öffentlich-rechtlichem Grund und mit öffentlich-rechtlicher Wirkung erfolgt (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 10. November 1987 VII R 171/84, BStBl II 1988, 41). Gemäß 362 Abs. 1 BGB tritt dabei Erfüllungswirkung nicht bereits mit der Vornahme der Leistungshandlung, sondern erst mit dem Eintritt des Leistungserfolges beim materiell Berechtigten ein (Urteil des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 28. Oktober 1998 VIII ZR 157/97, NJW 1999, 210). Der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis erlischt, sobald der überwiesene Betrag dem Konto des Empfängers gutgeschrieben wird. Dabei sind die Zahlungen nach 224 Abs. 3 AO unbar zu leisten. 21 Im Streitfall ist der Leistungserfolg, d. h. die Gutschrift des Guthabens von 7.233,76 auf dem Konto der Klägerin, nicht eingetreten, da es durch die Überweisung des FA einem Konto gutgeschrieben worden ist, dessen Inhaber der ehemalige Gesellschafter B war. 22 Das FA als Schuldner ist auch nicht von der Erstattungsverpflichtung gegenüber der Klägerin frei geworden, da die Klägerin nicht die Gefahr des Verlustes bei der Übermittlung der Geldschuld (vgl. 270 Abs. 1 BGB) tragen muss. 23 Gemäß 270 Abs. 1 BGB trägt grundsätzlich der Schuldner einer Geldleistung die Verlustgefahr. Unter Anwendung des in 270 Abs. 3 BGB enthaltenen Rechtsgedankens und dem Grundsatz von Treu und Glauben geht aber abweichend von dieser Regel die Leistungsgefahr dann vom Schuldner auf den Gläubiger über, wenn der Gläubiger durch ein ihm zurechenbares Verhalten den Grund für den Verlust gesetzt hat (BFH-Urteil vom 10. November 1987 VII R 171/84, a. a. O. und BFH-Beschluss vom 12. Juli 1994 VII B 79/94, BFH/NV 1995, 179). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung verlagert sich die an und für sich vom FA zu tragende Verlustgefahr für Erstattungszahlungen auf den Gläubiger, soweit der Verlust der Zahlung durch ein Verhalten, das der Sphäre des Gläubigers zuzurechnen ist, verursacht worden ist. 24 Diese Voraussetzungen liegen jedoch im Streitfall nicht vor. Zwar ist dem FA insoweit zuzustimmen, dass es grundsätzlich im Verantwortungsbereich der Klägerin liegt, wenn das von ihr beauftragte Schreibbüro dem FA ohne ihr Wissen einen zweiten Fragebogen mit der Angabe der Bankverbindung des damals neu in

5 die Gesellschaft eingetretenen B übermittelt. Falls das Schreibbüro insoweit pflichtwidrig gehandelt hat, muss sich die Klägerin dieses Verhalten ihres Erfüllungsgehilfen gemäß 278 BGB zurechnen lassen. 25 Grundsätzlich musste das FA auch keine Zweifel an der Richtigkeit der dort vermerkten Daten haben. Insbesondere musste das FA auch nicht davon ausgehen, dass sie nicht im Sinne und im Einverständnis der Klägerin abgegeben worden sind, da beide dem FA vorgelegten Fragebögen dem Schriftbild nach von derselben Person ausgefüllt worden sind. Die Benennung der vom ersten Fragebogen abweichenden Kontoverbindung gab keinen Anlass zu weiteren Nachfragen des FA, da Änderungen einer Kontoverbindung gerade im Zusammenhang mit dem Eintritt eines neuen Gesellschafters, der vorliegend unstreitig erfolgt ist, nicht ungewöhnlich sind. 26 Dem FA hätten sich zu diesem Zeitpunkt auch noch keine Zweifel im Zusammenhang mit den Angaben im zweiten Fragebogen aufdrängen müssen, weil dieser im Gegensatz zum ersten Fragebogen nicht von allen Gesellschaftern, sondern nur von einem Gesellschafter mit unleserlicher Unterschrift unterschrieben worden sei. Denn im ersten Fragebogen haben die damaligen drei Gesellschafter mit ihren Unterschriften die Vertretung der GbR unter Punkt 1.8 des Vordrucks durch einen Geschäftsführer angegeben, diesen jedoch namentlich nicht benannt. Soweit unter Punkt 1.8 des zweiten Fragebogen nunmehr als Geschäftsführer I benannt und auch nur eine Unterschrift auf der dafür vorgesehenen Unterschriftszeile abgegeben worden ist, durfte das FA von der wirksamen Vertretung der Klägerin durch diesen Geschäftsführer ausgehen und musste sich nicht die Zustimmung der übrigen Gesellschafter durch deren Unterschrift einholen. 27 Im Übrigen sind auch die Unterschriften auf dem ersten Fragebogen anders als die Klägerin meint nicht leserlich, so dass sich auch insoweit kein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht des FA ergibt, sich hinsichtlich der ebenfalls nicht lesbaren Unterschrift auf dem zweiten Fragebogen nochmals Gewissheit darüber zu verschaffen, welchem der Gesellschafter die einzelnen Unterschriften zuzuordnen sind. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung brauchen sich dem FA Unklarheiten oder Zweifelsfragen wegen Unterschriften bereits dann nicht aufdrängen, wenn eine große Ähnlichkeit der Unterschriften nur bei genauerem Hinsehen erkannt werden kann. Das FA ist in diesen Fällen nicht zu weiteren Ermittlungen verpflichtet (BFH-Urteil vom 10. April 1997 IV R 47/96, BFH/NV 1997, 757). 28 Dennoch muss sich die Klägerin die Fehlüberweisung nicht selbst zuschreiben. Da dem FA nach der Mitteilung des Gewerbeamts im Juni 2008 bekannt war, dass B aus der GbR ausgeschieden und dieser entsprechend der Angaben im zweiten Fragebogen Kontoinhaber des Erstattungskontos gewesen war, hätte es bei der Klägerin um die Benennung eines eigenen Kontos nachfragen müssen. Erst das Nichtbeachten dieser gebotenen Vorgehensweise durch das FA hat zu dem Verlust der Erstattungszahlung geführt. Die Klägerin hat die Überweisung auf das Konto ihres ehemaligen Gesellschafters auch nicht nachträglich genehmigt, sie ist auch damit ihr gegenüber nicht wirksam geworden ( 362 Abs. 2, 185 Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 BGB). Das FA kann auch nicht mit Erfolg einwenden, dass das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer GbR nicht zwangsläufig zu einer anderen Bankverbindung führt, nach der allgemeinen Lebenserfahrung gerade bei diesen Fallkonstellationen Unstimmigkeiten und Interessenkonflikte auftreten. Gerade aufgrund des Umstandes, dass es sich wegen der ausdrücklichen Angaben im zweiten Fragebogen eindeutig um das alleinige Konto des ausgeschiedenen B gehandelt hat, wäre eine Rückfrage bei der Klägerin geboten gewesen. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 der FGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und den Vollstreckungsschutz folgt aus den 151 Abs. 3, 155 FGO i.v.m. den 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.

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