Allgemeines Verwaltungsrecht
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- Caroline Huber
- vor 6 Jahren
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1 AVR 10 Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1
2 Begriff, Zulässigkeit und Arten des verwaltungsrechtlichen Vertrages 17 2
3 Verwaltungsrechtlicher Vertrag 17 Begriff Der verwaltungsrechtliche Vertrag ist die auf übereinstimmenden Willenserklärungen von zwei oder mehreren Rechtssubjekten beruhende Vereinbarung, welche die Regelung einer konkreten verwaltungsrechtlichen Rechtsbeziehung, vor allem im Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, zum Gegenstand hat. Es wird unterschieden zwischen koordinations- und subordinationsrechtlichen Verträgen (Verträge zwischen öffentlich-rechtlichen Organisationen und mit Privaten). 3
4 Verwaltungsrechtlicher Vertrag 17 Beispiele Das Bundesgericht hat Verträge von Bauwilligen mit Gemeinwesen über die Erschliessung von Bauparzellen als öffentlich-rechtlich qualifiziert (BGE 102 II 55 E. 1; BGer vom 28. Juni 2010, 4A_116/2010, E. 4.2) Das Behandlungsverhältnis zwischen Patienten und dem Kantonsspital Graubünden wird durch einen verwaltungsrechtlichen Vertrag begründet. Es kann seine Patienten nicht durch Verfügung zur Bezahlung von offenstehenden Spitalrechnungen verpflichten. Streitigkeiten darüber sind mit verwaltungsrechtlicher Klage beim Verwaltungsgericht geltend zu machen (VerwG GR vom 22. Feb. 2011, S-09-54A, E. 3d) Der Vergleichsvertrag stellt einen Antrag der beteiligten Parteien an die entscheidende Behörde dar, um verwaltungsrechtliche Differenzen beizulegen (BGE 135 V 65 E. 1; VerwG GR vom 11. Nov. 2008, R-08-74, E. 3) Der vertragliche Teil einer Sondernutzungskonzession ist öffentlichrechtlicher Natur (BGE 109 II 76 E. 2; VerwG ZH vom 6. Dez. 2001, VK , E. 2c) Arbeitsverträge können durch verwaltungsrechtlichen Vertrag begründet werden (vgl. BGer vom 5. März 2008, 1C_252/2007 [für die Verwaltung und die Justiz tätiger Dolmetscher]) 4
5 Verwaltungsrechtlicher Vertrag 17 Voraussetzungen 1. Gesetz muss "Raum lassen" oder Vertrag zumindest nicht ausschliessen. Keine "prédétermination légale" (Moor). 2. Sachliche Gründe (Ermessenskonkretisierung unter Mitwirkung der Privaten, hohe gegenseitige Bindung angezeigt etc.) 3. Übereinstimmende Willenserklärung 4. Formelle Voraussetzungen (Schriftform?) ( 5. Gewährleistung Rechtsgleichheit) "Gesetzliche Grundlage" "Öffentliches Interesse" "Verhältnismässigkeit" Auslegung - Vertrauensprinzip, mit Präzisierung Beispiele - Enteignungsvertrag, Pflichtlagervertrag, Vergleichsverträge, Konzessionsverträge etc. 5
6 Verwaltungsrechtlicher Vertrag 17 Beispiele An die kommunale Regelung der Wohnbauförderung durch Baurechtsverträge sind keine besonders strengen Anforderungen im Hinblick auf die Einhaltung des Legalitätsprinzips zu stellen: Im formellen Gesetz zu regeln sind namentlich der Grundsatz der Wohnbauförderung, die vorgesehenen Massnahmen und die Modalitäten der Förderung. Die Normierungsdichte ist davon abhängig zu machen, an wen sich die jeweilige Regelung richtet bzw. wer davon betroffen ist (VerwG ZH vom 2. Sept. 2009, VB , E ) Im Umweltschutzgesetz (USG; SR ) sind die Instrumente zur Emissionsbegrenzung sowie deren Form (Verordnungen oder Verfügungen) zwar bundesrechtlich festgelegt. Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist es indes zulässig, emissionsbegrenzende Massnahmen in verwaltungsrechtliche Verträge aufzunehmen (BGer vom 18. Aug. 2006, 1A.14/2006, E. 2.3; BGer vom 13. März 2006, 1A.266/2005, E. 2.4) Die Festlegung der Behandlung von Grundstücken im Zonenplan kann nicht Gegenstand vertraglicher Vereinbarungen sein. Demzufolge gibt es keinen vertraglichen Anspruch auf Einzonung einer bestimmten Fläche oder auf Fortdauer der bisherigen Zonenordnung (BGE 122 I 328 E. 4a und E. 4f) 6
7 Verfügung Verwaltungsrechtlicher Vertrag Privatrechtlicher Vertrag 17 Rechtsverhältnis Staat - Privater Subordination Keine Subordination Öffentliches Interesse, öffentliche Aufgabe Kein öffentliches Interesse, keine öffentliche Aufgabe Verfügung Mitwirkungspflichtige Verfügung Verwaltungsrechtlicher Vertrag Privatrechtlicher Vertrag 7
8 Verwaltungsrechtlicher Vertrag mitwirkungsbedürftige Verfügung 17 Abgrenzung Abgrenzung aufgrund gesetzlicher Regelung (z.b. Personalrecht) Relevanz Grösserer Gestaltungsspielraum beim verwaltungsrechtlichen Vertrag Grössere Rechtsbeständigkeit des verwaltungsrechtlichen Vertrages Parteiwille Effektive Gleichordnung der Parteien beim verwaltungsrechtlichen Vertrag Praktikabilität des Rechtsschutzes Parteibezeichnung 8
9 Verfügung Verwaltungsrechtlicher Vertrag Privatrechtlicher Vertrag 17 Wie qualifizieren Sie folgende Rechtsverhältnisse? 1. Vermietung eines Gemeindesaals an einen privaten Verein für einen Vortrag ( 5). 2. Bundessubvention für den Export von Schlachtvieh. 3. Im Rahmen von arbeitsmarktlichen Massnahmen kam der Kanton St. Gallen mit A. überein, dass dieser eine Computer-Infrastruktur (Übungsfirma) für arbeitslose Personen verwirkliche, wobei eine Vergütung pro Tag und Kursteilnehmer vereinbart wurde (BGE 128 III 250 ff.). 9
10 Verfügung Verwaltungsrechtlicher Vertrag Privatrechtlicher Vertrag 17 Wie qualifizieren Sie folgende Rechtsverhältnisse? 4. "SWITCH - Teleinformatikdienste für Lehre und Forschung" ist eine durch die Eidgenossenschaft und acht Hochschulkantone gegründete privatrechtliche Stiftung. Sie registriert und betreut im Auftrag des BAKOM die Internet-Adressen.ch und.li von 1,5 Mio. Kundinnen und Kunden. Über das Rechtsverhältnis zu Kundinnen und Kunden findet sich in der Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich vom 6. Oktober 1997 (AEFV, SR ) keine explizite Regelung. Zu beachten ist allenfalls Art. 14b Abs. 5 AEFV: "Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen des [IPRG und des LugÜ] unterstellt [die Registerbetreiberin] Streitigkeiten im Zusammenhang mit der ihr übertragenen Verwaltung und Zuteilung der Domain-Namen schweizerischem Recht und schweizerischer Gerichtsbarkeit." Vgl. BGE 131 II 162 ff. 10
11 Fehlerhafter verwaltungsrechtlicher Vertrag 17 Grundproblem: Privatrechtliche oder verwaltungsrechtliche Lösungsansätze? - Welche ursprünglichen Fehler sind relevant? ( Problem: Ziel hoher Beständigkeit bei oft unsicherer Rechtsgrundlage, Bedeutung von Art. 20 OR?) - Wie ist die "nachträgliche" Fehlerhaftigkeit des Vertrages zu beurteilen? ( Problem: hohe Beständigkeit bei oft langer Zeitdauer, Anwendung clausula rebus sic stantibus?) - Wie sind Willensmängel beim Vertragsschluss zu behandeln? ( Problem: Anwendung von Art. 23 ff. OR analog? Gleiche Anwendung für Private und für Gemeinwesen?) - Ist die Interessenabwägung Gesetzmässigkeit Schutz des Vertrauens (im Vertrag) gleich zu behandeln wie beim Widerruf einer Verfügung? Wie ist das Vertrauen des Gemeinwesens zu gewichten? ( Problem: Erhöhtes Vertrauen, Vertrauen des Gemeinwesens) - In welchem Verfahren wird die Fehlerhaftigkeit des Vertrages festgestellt? ( Problem: gleichberechtigte Partner, aber oft fehlende Regelung in Prozessgesetzen) 11
12 Fehlerhafter verwaltungsrechtlicher Vertrag 17 Lösungsvorschlag: Fehlerhaftigkeit Ursprünglich Nachträglich Änderung der tatsächlichen Verhältnisse Rechtsänderung Bewusstes Zusammenwirken zwecks Herbeiführung eines rechtswidrigen Erfolgs Unbewusster Fehler Regel: Keine Berücksichtigung Ausnahme: Anpassung Unzulässigkeit der Regelung durch Vertrag Formelle Fehler Materielle Fehler Unzuständigkeit der Behörde Form Verstoss gegen zwingendes Recht Willensmängel Nichtigkeit Regel: Interessenabwägung wie bei Widerruf von Verfügungen Ausnahme: Nichtigkeit Anfechtbarkeit analog Art. 23 ff. OR 12
13 Verfügung Verwaltungsrechtlicher Vertrag Privatrechtlicher Vertrag 17 Rechtliche Fragen Es stellt sich die Frage, wie die Vereinbarung zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Verein X. zu qualifizieren und ob sie zulässig ist. 13
14 Verfügung Verwaltungsrechtlicher Vertrag Privatrechtlicher Vertrag 17 Erwägungen (BGE 136 II 415) "Verwaltungsverordnungen sind generelle Dienstanweisungen und richten sich an untergeordnete Behörden oder Personen. Die vorliegend umstrittene Vereinbarung weist gewisse Züge einer Verwaltungsverordnung auf. ( ) In entscheidender Weise gegen die Qualifikation als Verwaltungsverordnung spricht indessen der Umstand, dass sich die Vereinbarung an eine einzige Organisation (den Verein X.) richtet und somit individueller, nicht genereller Natur ist. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass allenfalls andere Organisationen unter Berufung auf rechtsgleiche Behandlung verlangen könnten, dass mit ihnen eine Vereinbarung mit entsprechendem Inhalt geschlossen werde. Schliesslich ist nicht zu übersehen, dass die Vereinbarung nur aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung gekündigt werden kann, während Verwaltungsverordnungen im Interesse einer effizienten Aufgabenerfüllung der Verwaltung leicht abgeändert und an neue Entwicklungen angepasst werden können sollen." 14
15 Verfügung Verwaltungsrechtlicher Vertrag Privatrechtlicher Vertrag 17 Erwägungen (BGE 136 II 415) "In ihrer Gesamtheit bedeuten die Bestimmungen der Vereinbarung eine Präzisierung von Art. 115 StGB. Das gilt namentlich hinsichtlich der kumulativen Voraussetzungen für die organisierte Suizidbeihilfe, bei deren Erfüllung keine Meldung erstattet wird, was auf die Statuierung eines Rechtfertigungsgrundes hinausläuft. Entgegen der Meinung der Beschwerdegegner trifft somit nicht zu, dass die Bestimmungen der Vereinbarung ausschliesslich deklaratorischer Natur sind und lediglich wiedergeben, was bereits in der Gesetzgebung (Art. 115 StGB) und der dazugehörigen Rechtsprechung festgehalten ist (wie dies in BGE 98 Ia 508 E. 3a S. 512 f. der Fall war). Dass die Praxis auch ohne die umstrittene Präzisierung von Art. 115 StGB, allein auf dem Wege der Auslegung (namentlich gestützt auf Literaturmeinungen oder Empfehlungen der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften) zu gleichen oder ähnlichen Resultaten gelangen könnte, ist irrelevant. Ebenso wenig ist entscheidend, ob eine detailliertere Regelung der (organisierten) Suizidhilfe wünschbar oder nützlich wäre ( )." 15
16 Verfügung Verwaltungsrechtlicher Vertrag Privatrechtlicher Vertrag 17 Erwägungen (BGE 136 II 415) "Das Legalitätsprinzip erfordert, dass der verwaltungsrechtliche Vertrag zwei Voraussetzungen erfüllt. Zunächst muss eine kompetenzgemäss erlassene Rechtsnorm den Vertrag vorsehen, dafür Raum lassen oder ihn jedenfalls nicht ausdrücklich ausschliessen. Weiter muss der Vertrag nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, die er im Einzelfall konkretisiert, die geeignetere Handlungsform sein als die Verfügung. Der Vertragsinhalt darf nicht gegen eine gültige Rechtsnorm verstossen und muss auf einem generell-abstrakten, genügend bestimmten Rechtssatz beruhen, der in Form eines Gesetzes erlassen worden sein muss, wenn es sich um eine wichtige Regelung handelt. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Rechtssatzes sind geringer als bei Verfügungen, sofern das Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit wegen der Zustimmung zur Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses durch die Privaten als geringfügig erscheint. Auch die Grundlage im Gesetz kann bei Verträgen im Allgemeinen schmaler sein als bei Verfügungen, weil staatliche Eingriffe in die Rechte der Privaten weniger intensiv und damit weniger wichtig sind, wenn die Betroffenen ihnen zustimmen ( )." 16
17 Verfügung Verwaltungsrechtlicher Vertrag Privatrechtlicher Vertrag 17 Erwägungen (BGE 136 II 415) "Angesichts der Bedeutung des Regelungsinhalts (vgl. dazu auch E. 3.2 hiernach) ist vorliegend eine klare gesetzliche Grundlage erforderlich. Eine derartige Grundlage besteht jedoch nicht, insbesondere sieht weder das Strafgesetzbuch noch das Strafprozessrecht den Abschluss vertraglicher Vereinbarungen der Strafverfolgungsbehörden mit Privaten vor. Darüber hinaus verstösst die Vereinbarung zwischen der Oberstaatsanwaltschaft und dem Verein X. nach den vorangehenden Ausführungen sowohl gegen das Strafrecht wie auch gegen das Betäubungsmittelrecht. Es ist damit von vornherein ausgeschlossen, in diesem Bereich verwaltungsvertragliche Regelungen zu vereinbaren." 17
18 Verfügung Verwaltungsrechtlicher Vertrag Privatrechtlicher Vertrag 17 Erwägungen (BGE 136 II 415) "Der Mangel, mit dem die Vereinbarung aufgrund dessen behaftet ist, ist nicht nur offensichtlich, sondern auch gravierend. Dabei fällt ins Gewicht, dass sowohl das Recht auf Leben wie auch die persönliche Freiheit in einem zentralen Bereich betroffen sind (Art. 10 Abs. 1 und 2 BV, Art. 2 und 8 EMRK). Das Recht auf Leben bildet als fundamentales Grundrecht Ausgangspunkt und Voraussetzung für alle anderen Grundrechte. Es gehört unbestritten zu den zwingenden Normen des Völkerrechts und den notstandsfesten Garantien der EMRK ( ). Zudem erscheint die Vereinbarung der Rechtssicherheit abträglich, zumal sowohl für den Verein X. wie auch für Dritte nicht klar sein dürfte, ob und inwieweit sie sich bei einer allfälligen Abweichung vom geltenden Recht auf die von der Staatsanwaltschaft abgegebenen Erklärungen verlassen dürfen. Aus alledem folgt, dass die Vereinbarung - unbesehen ihrer rechtlichen Qualifikation (vgl. E.1.1 hiervor) - nichtig ist ( )." 18
19 18 Verwaltungsrechtliche Sanktionen 19
20 Verwaltungsrechtliche Sanktionen 18 Chronologischer Ablauf der Rechtsverwirklichung 1. Stufe Generell-abstrakte Regelung (Gesetz/Verordnung); evtl. individuell-konkrete Regelung (z.b. Baubewilligung) 2. Stufe Befehl (Verbot/Gebot), den rechtmässigen Zustand zu bewahren (z.b. Abbruchverbot für Denkmal) wiederherzustellen (z.b. Abbruchbefehl für widerrechtliche Baute) mit Sanktionsandrohung (präventiv oder in besonderer Verfügung), ev. Rechtsmittelverfahren 3. Stufe (Sanktionen) Durchsetzung des Befehls durch verwaltungsrechtliche Sanktionen exekutorisch, zur unmittelbaren Herstellung des rechtmässigen Zustandes repressiv, zur Ahndung des Ungehorsams 4. Stufe Verfügung betreffend Kosten der Vollstreckung 20
21 Verwaltungsrechtliche Sanktionen 18 Verwaltungsrechtliche Sanktionen Exekutorische Sanktionen Repressive Sanktionen Schuldbetreibung z.b. Eintreibung Steuerforderung Ersatzvornahme Unmittelbarer Zwang z.b. Ausschaffung eines abgewiesenen Asylbewerbers Administrative Rechtsnachteile Strafen und Massnahmen Ordentliche Ersatzvornahme Antizipierte Ersatzvornahme (od. unmittelbarer Vollzug) Verwaltungsstrafen, insb. Ordnungsbussen Bestrafung wegen Ungehorsam Disziplinarmassnahmen z.b. Sanierung einer Deponie z.b. Grundwasserschutz nach Unfall z.b. Busse wegen nicht rechtzeitiger Beseitigung eines Mangels an einem Motorfahrzeug z.b. Zwang zur Vorlage von Unterlagen im Verwaltungsprozess z.b. Bestrafung eines Soldaten wegen unerlaubtem Entfernen von der Truppe Einziehung unrechtmässig erlangter Vorteile z.b. Einziehung von Vorteilen bei Verstoss gegen das BG über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland Verweigerung von Verwaltungsleistungen z.b. Reduktion von Sozialversicherungsleistungen bei Verweigerung von Mitwirkungspflichten Widerruf begünstigender Verfügungen z.b. Entzug Gastwirtschaftspatent bei Nichtbeachtung einschlägiger Auflagen 21
22 Sanktionen 18 Sanktion Natur Voraussetzungen Gesetzliche Grundlage Zuständigkeit Vollstreckbarkeit Verhältnismässigkeit Androhung Weitere Voraussetz. 1. Schuldbetreibung Ex. Besondere Behörden SchKG 2. Ersatzvornahme Ex. Teil der Vollzugskompetenz besonders wichtig Ex. Ev. weitere Behörden 3. Antizipierte Ersatzvornahmen Polizeigeneralklausel i.d.r. keine Verfügung entfällt 4. Unmittelbarer Zwang Ex. notwendig bei besonders schweren Eingriffen besonders wichtig 5. Verwaltungsstrafen, Ordnungsbussen Repr. geringe Bussen auf Verordnungsstufe Schuld 22
23 Sanktionen 18 Sanktion Natur Voraussetzungen Gesetzliche Grundlage Zuständigkeit Vollstreckbarkeit Verhältnismässigkeit Androhung Weitere Voraussetz. 6. Bestrafung wegen Ungehorsams Repr. Strafgericht Art. 292 StGB Schuld, subsidiär 7. Disziplinarische Massnahmen Repr. Anforderungen herabgesetzt Rechtliches Gehör Sonderstatusverhältnis 8. Einziehung unrechtmässiger Vorteile Repr. klare gesetzliche Grundlage notwendig Repr. Konnexität ausreichend 9. Verweigerung von Verwaltungsleistungen Lebenswichtiges Gut? 10. Widerruf einer begünstigenden Verfügung Repr. Teil der Vollzugskompetenz Bedingung nicht selbständig vollstr. Interessenabwägung 23
24 Strafrechtliche Anklage i.s.v. EMRK 6 I 18 Kriterien (alternativ, 2 und 3 auch kumulativ) 1. Zuordnung der Vorschrift im nationalen Recht 2. Natur des Vergehens (Hat die angedrohte Sanktion general-präventiven und repressiven Charakter?) 3. Art und Schwere der Strafe (Massgebend ist das Gewicht der insgesamt drohenden negativen Konsequenzen, d.h. die abstrakte Strafdrohung) 24
25 Sanktionen 18 Beispiele 1. Im Kanton X. braucht es für die gewerbliche Durchführung von Risikosportarten eine Bewilligung. Im Gesetz sind Bussen vorgesehen, wenn die Veranstalter keine Bewilligung haben oder sich an die Auflagen der Bewilligung nicht halten. Die Bussen haben sich aber als wenig abschreckend erwiesen. Die Behörde fragt, ob folgende Sanktionen ohne Gesetzesänderung verhängt werden dürften: a) Hinderung an der Einreise in das betreffende Gebiet; b) Beschlagnahme von Sportmaterial des Veranstalters und der Teilnehmerinnen und Teilnehmer; c) Einzug von Bussgeldern vor Ort (Bussendeposito); d) Einzug illegal erzielter Geschäftsgewinne; e) Information der Teilnehmerinnen und Teilnehmer über die Gefahren, wenn dies von den Veranstaltern trotz deren Pflicht dazu nur ungenügend vorgenommen wird. f) Entzug bereits erteilter Bewilligungen. 25
26 Sanktionen 18 Beispiele 2. Kurz vor dem Grounding der Swissair erteilte der Flughafen Zürich die Start- und Landeerlaubnis nur noch unter der Bedingung, dass die Fluggesellschaft die anfallenden Gebühren im Voraus bezahlte und ihre Schulden aus Gebührenforderungen des Flughafens beglich (vgl. zum Sachverhalt BGE 135 III 265, 271 ff.). Seit 2004 sieht Art. 138 bis des vom Bundesamt für Zivilluftfahrt genehmigten Betriebsreglementes für den Flughafen Zürich vom 31. Mai 2001 ausdrücklich vor, dass dem Schuldner im Falle eines Zahlungsausstandes die Starterlaubnis bis zur Begleichung der Schulden verweigert werden kann; vorher bestand keine entsprechende Regelung. 26
27 Sanktionen 18 Beispiele 3. Wädenswiler Kettensägen-Aktion (NZZ, ; NZZ, ) 27
28 Sanktionen 18 Beispiele "An Dreistigkeit war die Kettensägen-Aktion vom 29. August 2007 kaum zu überbieten. An einem Regentag, an dem kein Normalsterblicher seinen Hund vor die Tür geschickt hätte, haben Unbekannte im Waldstück Hangenmoos unterhalb der im Entstehen begriffenen Wohnüberbauung Seewies gleich 29 gesunde, grosse Bäume gefällt. Ausgerechnet an diesem Mittwoch war der Revierförster mit seinem Team wegen einer Weiterbildung abwesend. Die Kahlschlag-Aktion dies war von Anfang an kein Geheimnis nützte vor allem den künftigen Bewohnern der neuen Wohnsiedlung. Sie verschaffte ihnen die zuvor in den Verkaufsunterlagen und noch heute im Internet versprochene, aber bis im August durch das Wäldchen verwehrte Sicht auf See und Voralpen. Der Tat verdächtigt wurden deshalb sofort die Ersteller der 20 Seewies-Eigentumswohnungen." 28
29 Vorfragen 2 Um eine Frage beantworten zu können, muss eine Vorfrage aus dem Kompetenzbereich einer anderen Behörde entschieden werden. 1. Beispiel: In einer Mietrechtsstreitigkeit wendet die Beklagte ein, sie unterstehe diplomatischer Immunität. Hauptfrage: Mietstreit (Zivilgericht) Vorfrage: Diplomatische Immunität (EDA) 2. Beispiel: In einem Verfahren betreffend Grundstückgewinnsteuer wird vorgebracht, der Kaufvertrag sei nichtig. Hauptfrage: Besteuerung (Steuerbehörde) Vorfrage: Eigentumsübergang (Zivilgericht) 29
30 Vorfragen 2 Sachkompetente Behörde Entscheid liegt vor Vorfrageweise befasste Behörde Grundsatz: Bindung Ausnahmen: Beschränkte Bindung Strafrichter bei Art. 292 StGB Nichtigkeit Bindung nur an Dispositiv Entscheid liegt nicht vor Klare Praxis Keine klare Praxis Grundsatz: Selbständiger Entscheid Vorfrageweise befasste Behörde entscheidet Bindung an klarer Praxis Eigener Entscheid Keine Bindung an Entscheid über Vorfrage Ausnahme: Zuwarten, bis Entscheid der sachkompetenten Behörde vorliegt 30
31 Bestrafung wegen Ungehorsams (Art. 292 StGB) 18 Voraussetzungen ( 2) 1. Subsidiarität von Art. 292 StGB 2. Ausdrückliche Strafandrohung in der Verfügung 3. Vorsatz, Schuld 4. Rechtmässigkeit der Verfügung (beschränkt) - Prüfung durch Verwaltungsgericht Keine Nachprüfung durch Strafgericht - Nachprüfungsmöglichkeit Prüfung auf offensichtliche Rechtsverletzungen und auf offensichtlichen Ermessensmissbrauch - Keine Nachprüfungsmöglichkeit Volle Nachprüfung unter Ausschluss der Prüfung der Angemessenheit 31
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