Platzverweis eines Angehörigen aus einem Krankenhaus
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- Kornelius Berg
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1 VG München, Urteil v M 7 K Titel: Platzverweis eines Angehörigen aus einem Krankenhaus Normenketten: BayPAG Art. 4, Art. 5, Art. 16 S. 1 UnterbrG Art. 10 StGB 123 VwGO 113 Abs. 1 S. 4 Leitsätze: 1 Das Eindringen in Räume eines Klinikgebäudes gegen den Willen des dort tätigen Personals erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen eines Hausfriedensbruchs gemäß 123 StGB. Ist ein derartiges Verhalten zu befürchten bzw. hat eine derartige Tathandlung begonnen, liegt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor. (redaktioneller Leitsatz) 2 Bei einer Behandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus, die nach allgemein anerkannten fachlichen Standards erfolgt, handelt es sich nicht um eine Gefahr für das Leben des Patienten. Dies gilt auch, wenn die Behandlung gegen den Willen der Person erfolgt, für die eine Vorsorgevollmacht erteilt worden ist. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Fortsetzungsfeststellungsklage, Platzverweis, Hausfriedensbruch bei öffentlichen Gebäuden, psychiatrische Behandlung, Unterbringung, Nothilfe, Vorsorgevollmacht Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen einen ihm erteilten Platzverweis. Am gegen Uhr wurde die Polizei in das AWO Seniorenzentrum Laufen gerufen. Nach Auskunft der Pflegedienstkraft hatte die demente Mutter des Klägers begonnen, laut zu schreien und um sich zu schlagen. Dabei hatte sie die Pflegekraft leicht verletzt. Die Polizeibeamten entschieden vor Ort, die Mutter des Klägers nach Art. 10 Abs. 2 des Unterbringungsgesetzes (UnterbrG) vorläufig in der Psychiatrie in Freilassing unterzubringen. Der Kläger verschaffte sich mit Gewalt - Aufreißen der verschlossenen Türe des sog. Ambulanzeingangs - Zugang zum Krankenhaus. Ihm wurde daraufhin von dem Polizeibeamten S... ein Platzverweis erteilt. Am 19. Januar 2016 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragte,
2 die Rechtswidrigkeit des am gegen 0.30 Uhr morgens im Gebäude und vor dem Gebäude des Bezirkskrankenhauses Freilassing (Notaufnahme) gegen den Kläger durch einen Beamten des Beklagten, den PHM S..., erteilten Platzverweises festzustellen. Seine Mutter sei am um Uhr gegen ihren freien Willen durch den genannten Polizeibeamten und einen Kollegen aus der Einrichtung, in der sie seit dem Herbst 2014 wohne, mit Handschellen fixiert und auf einer Trage des Roten Kreuzes gefesselt, von dem Pflegeheim in Laufen in das ca. 13 km entfernte Klinikum Freilassing gebracht worden. Der Kläger sei von seiner Mutter mit notarieller Vorsorgevollmacht beauftragt und bevollmächtigt worden, ihre Angelegenheiten in vollem Umfang zu regeln. Zum Aufgabenbereich gehöre u. a. auch der Bereich der Gesundheitsfürsorge. Nicht nur seine Mutter, sondern auch er sei mit der Unterbringung nach dem Bayerischen Unterbringungsgesetz und mit der im Klinikum durchgeführten Heilbehandlung auf keinen Fall einverstanden gewesen. Über die Rechtmäßigkeit der Unterbringung durch die Polizei liege noch keine Entscheidung des Amtsgerichts Laufen vor. Er habe gegenüber dem Krankenhauspersonal im Außenbereich der Notaufnahme verlangt, dass ihm sofort der Zutritt zu seiner Mutter zu gewähren wäre und, dass jede Form einer nicht genehmigten Medikation unverzüglich einzustellen wäre. Das Krankenhauspersonal habe ihm versagt, dass er zu seiner Mutter gelassen würde. Nachdem er einfach in das Klinikum gegangen sei, sei er gewaltsam durch den Polizeihauptmeister S... nach draußen gebracht worden. Es sei zu einer Rangelei gekommen, bei der weder der Kläger noch die Polizisten verletzt worden seien; auch sei es in und vor dem Klinikum zu keinerlei Beschädigung von Sachen gekommen. Ihm sei bewusst gewesen, dass er gegebenenfalls die Tatbestandsvoraussetzungen eines Hausfriedensbruchs erfüllen könnte, dass sein Handeln aber durch Nothilfe gerechtfertigt gewesen sei. Der Kläger hatte am 29. Dezember 2015 bereits beim Amtsgericht Feststellungsanträge gestellt. Sie richteten sich gegen die vorläufige Unterbringung und die zwangsweise medizinische Behandlung seiner Mutter. Mit Beschluss vom 21. April 2016 (XIV 85/15 (L)) wies das Amtsgericht Laufen die Anträge des Klägers als unbegründet zurück und führte aus, dass die Voraussetzungen des Art. 1 UnterbrG jedenfalls aus der allein maßgeblichen exante-sicht vorgelegen hätten, so dass die vorläufige Unterbringung nach Art. 10 Abs. 2 UnterbrG durch die Polizei hätte angeordnet werden können. Mit Schreiben vom 14. Juli 2016 beantragte der Beklagte, die Klage abzuweisen. Der Platzverweis sei rechtmäßig gewesen und habe den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Zum Sachverhalt wurde auf den Einsatzbericht von PHM F... Bezug genommen. Der Platzverweis sei formell und materiell-rechtlich rechtmäßig ergangen. Der Aufgabenbereich der Polizei sei eröffnet gewesen. Die Möglichkeit eines Hausfriedensbruchs bzw. (weiterer) Sachbeschädigungen stellten ebenso wie die versuchte Verhinderung der medizinischen Betreuung der Patientin durch den Kläger eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Die Polizei habe weiterhin die Befugnis gehabt, zur Abwehr einer Gefahr den Kläger vorübergehend von dem Ort zu verweisen. Der Kläger gebe selbst an, dass ihm bewusst gewesen sei, dass er durch sein Handeln die Voraussetzungen eines Hausfriedensbruchs erfüllt habe. Er gebe selbst an, dass er die medizinische Behandlung seiner Mutter auf jeden Fall habe verhindern wollen. Der Platzverweis sei vorübergehend, also nicht zeitlich unbegrenzt, erteilt worden. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die beiden Polizeibeamten als Zeugen vernommen. Für die Zeugenaussagen wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Der Kläger stellte die Beweisanträge aus seinem Schreiben vom 23. November 2016, die das Gericht als nicht entscheidungserheblich zurückwies. Ergänzend wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
3 Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft, da sich der Platzverweis bereits vor Klageerhebung durch Zeitablauf erledigt hat. Für eine auf die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit bereits vollzogener polizeilicher Maßnahmen gerichtete Klage ist ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung erforderlich. Das Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage muss in besonderer Weise schutzwürdig sein. Dies ist der Fall bei dem Bestehen einer Wiederholungsgefahr oder in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe sowie bei einem schutzwürdigen Rehabilitierungsinteresse. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (BVerwG, U.v C juris Rn. 25). Ein Ansehensverlust des Klägers bei unbeteiligten Beobachtern des Polizeieinsatzes liegt hier nicht vor; es befand sich nur Fachpersonal im Bereich des Eingangs, an dem die Rettungssanitäter die Patienten anliefern (sog. Ambulanzeingang). Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem Platzverweis um einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff handelt (BVerfG, B.v BvR 447/05 - juris Rn. 54), da ein Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr bejaht werden kann. Ein derartiges Feststellungsinteresse setzt die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut eine gleichartige Maßnahme ergehen wird (BVerwG, U.v C 12/04 - juris Rn. 8). Dabei bedarf es für die Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht der Feststellung, dass eine in jeder Hinsicht identische Entscheidungssituation zu erwarten ist. Es genügt, dass in absehbarer Zeit mit im Wesentlichen gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zu rechnen ist, für welche die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Maßnahme von richtungsweisender Bedeutung ist (BVerwG, B.v B 166/88 - juris Rn. 7). Da es der Kläger als sein Recht ansieht, notfalls mit Gewalt gegen eine von ihm nicht gewollte Unterbringung seiner Mutter in einem psychiatrischen Krankenhaus vorzugehen und es aufgrund der Krankheit seiner Mutter wieder zu einer stationären psychiatrischen Unterbringung kommen kann, hat der Kläger ein berechtigtes Interesse, die Rechtmäßigkeit des polizeilichen Platzverweises überprüfen zu lassen. Der dem Kläger am erteilte Platzverweis ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (vgl. 113 Abs. 1 Satz 1 und 4 VwGO). Nach Art. 16 Satz 1 PAG kann die Polizei zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Zur Abwehr einer Gefahr erfolgt die Platzverweisung insbesondere, wenn sie der Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit dient. Die öffentliche Sicherheit umfasst dabei die Unversehrtheit der Rechtsordnung. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht bei jedem Verstoß gegen Rechtsvorschriften. Weiter ergibt sich aus der Natur der polizeilichen Gefahrenabwehr, dass die Erforderlichkeit einer Maßnahme nicht danach zu beurteilen ist, wie sich die Sachlage später - vielleicht nach eingehender Beweisaufnahme - darstellt, sondern auf der Grundlage der im Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der erforderlichen Gefahrenprognose maßgeblich sind (BVerwG, U.v I C juris Rn. 38; BayVGH, B.v C juris Rn. 40). Danach durfte der Polizeibeamte S... dem Kläger zur (weiteren) Verhinderung einer Straftat und zur Abwehr von Gefahren für die körperliche Unversehrtheit des Klinikpersonals einen Platzverweis erteilen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich um einen Platzverweis mit dem Inhalt handelte, das Krankenhausgebäude und den unmittelbaren Umgriff des Gebäudes zu verlassen oder, ob von dem Polizeibeamten im und vor dem Krankenhausgebäude ein Platzverweis ausgesprochen wurde, da die Voraussetzungen hierfür jeweils vorlagen. Eine Straftat gemäß 123 StGB rechtfertigt grundsätzlich einen Platzverweis. Der Kläger hat das Krankenhausgebäude gegen den Willen des dort tätigen Personals betreten; er hat die verschlossene Eingangstür gewaltsam geöffnet. Soweit der Kläger bezweifelt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen eines Hausfriedensbruchs erfüllt sein könnten, da ein öffentliches Gebäude vorliege, stellt 123 StGB auch das Eindringen in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Verkehr bestimmt sind, unter Strafe. Weiter
4 haben die als Zeugen vernommenen Polizeibeamten glaubhaft ausgesagt, dass sich der Kläger drohend vor einer Bediensteten des Krankenhauses aufgebaut hatte und zu befürchten stand, dass er sich auch zu dem nochmals verschlossenen Bereich, in dem seine Mutter erstversorgt wurde, widerrechtlich Zugang verschaffen würde und das Klinikpersonal bei seinen Maßnahmen behindern würde. Dass der Kläger ein Ziel mit allen Mitteln erreichen will, hat sich auch in der mündlichen Verhandlung gezeigt, indem er dort zum Schluss sehr emotional ausgeführt hat, dass er eine psychiatrische Behandlung seiner Mutter als Gefahr für deren Leben sehe und deshalb notfalls auch erhebliche Gewalt gegen Personen einsetzen werde. Soweit sich der Kläger für sein Verhalten auf Nothilfe beruft, lag aus der maßgeblichen exante-betrachtung eine solche Konstellation ersichtlich nicht vor. Bei Abwägung der objektiv erkennbaren widerstreitenden Interessen, Verhinderung einer psychiatrischen Behandlung der dementen Mutter auf der einen Seite und Sach- und Personenschutz im Krankenhaus auf der anderen Seite, war ein überwiegendes Interesse des Klägers nicht erkennbar. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die vorläufige Unterbringung der Mutter in der Psychiatrie sich bei einer Überprüfung durch die zuständigen Gerichte nachträglich als rechtmäßig herausstellt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass er gegen die negative Entscheidung des Amtsgerichts Laufen Beschwerde eingelegt hat. Entscheidend für eine Bewertung der Gefahrenlage und einer rechtmäßigen Interessenwahrnehmung des Klägers sind die Verhältnisse und der Erkenntnisstand im Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens. Entsprechend waren die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge, bei denen schon die Benennung einer konkreten Beweistatsache fehlte, die sich aber erkennbar auf nachträgliche Tatsachen bezogen, nicht entscheidungserheblich. Die Polizeibeamten konnten sowohl von einer bestehenden Gefahr für geschützte Rechtsgüter ausgehen als auch annehmen, dass das Vorgehen des Klägers nicht gerechtfertigt ist. Das Gericht teilt nicht die Auffassung des Klägers, dass es sich bei einer Behandlung im psychiatrischen Krankenhaus, die nach den allgemein anerkannten fachlichen Standards erfolgt, um eine Gefahr für das Leben seiner Mutter handelte. Soweit der Kläger vorträgt, dass aufgrund seiner Vorsorgevollmacht nur er über eine notwendige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus entscheiden könne, verkennt er die gesetzliche Unterbringungsmöglichkeit nach Art. 10 UnterbrG. Die Platzverweisung war auch nicht ermessensfehlerhaft (Art. 4, 5 PAG). Sie war geeignet und erforderlich, um die bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu beseitigen. Die Versuche der Polizeibeamten, den Kläger dazu zu bringen, das Krankenhaus freiwillig zu verlassen bzw. nicht wieder zu betreten, waren erfolglos. Die polizeiliche Maßnahme stand zu dem erstrebten Erfolg auch nicht außer Verhältnis. Sie verhinderte nur für eine bestimmte Zeitdauer, in der der Kläger emotional sehr erregt war, dass er das Klinikgebäude betritt. Während der medizinischen Erstaufnahme hätte er aus Behandlungsgründen ohnehin nicht die Möglichkeit gehabt, bei seiner Mutter zu sein. Eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Klinikpersonal war weiterhin möglich. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Nach 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, München, oder Postanschrift in München: Postfach , München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
5 Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen. Beschluss: Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt ( 52 Abs. 1, 2 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Nr des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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