1371 II, III 1372 I I: ZGA = (ZGS ZGG)/2 1373: ZG = EV AV 1375 I, I, II, 1377 III

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1 Güterrecht Seite II, III 1372 I I: ZGA = (ZGS ZGG)/2 1373: ZG = EV AV 1375 I, I, II, 1377 III II II: Beschränkung des Anspruchs auf Höhe des Endvermögens RA Michael Grieger

2 Güterrecht Seite 2 Güterrecht Fall 1 Anspruch der F auf Zugewinnausgleich gemäß 1378 BGB? I. Gesetzlicher Güterstand 1. (-), wenn wirksamer vollständiger Verzicht auf Zugewinnausgleich, 1414 S. 2 BGB 2. nur durch Ehevertrag möglich a) Zwar vor Eheschließung möglich, 1408 I BGB b) aber formunwirksam, 1410, 125 BGB II. Anspruchsberechnung 1. Zugewinn M, 1373 BGB a) Anfangsvermögen (AV) = zusätzliches fiktives AV nach 1374 II BGB? (-), Schenkung = Sachschenkung, Vermögenseinbuße auf Schenkerseite erforderlich b) Endvermögen (EV) zur Zeit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrag, 1384 BGB aa) es sei denn Auto nicht zu berücksichtigen, da 1568b BGB lex specialis (-) bei Alleineigentum hier Alleineigentum, da vor der Ehe erworben bb) es sei denn 1375 II BGB RA Michael Grieger

3 Güterrecht Seite 3 (-), da Verprassen nach maßgeblichem Zeitpunkt cc) es sei denn Abzug, wegen unbilliger Doppelberücksichtigung? (-), Stichtagsprinzip gewisse Unbilligkeiten immanent c) Zugewinn M Zugewinn F a) AV = b) EV = c) Zugewinn = , aber 1373 BGB übersteigt kein negativer Zugewinn 0 3. Ausgleichsanspruch = ( ) / 2 = Keine Beschränkung nach 1378 II BGB; wegen 1384 BGB auch hier Rechtshängigkeit Scheidungsantrag maßgeblich RA Michael Grieger

4 Güterrecht Seite 4 Güterrecht Fall 2 Zugewinnausgleichsanspruch des M nach 1378 BGB? I. Zugewinn beider berechnen 1. Zugewinn M a) AV = II BGB zzgl Erbschaft? Erbschaftsverbindlichkeiten abzuziehen AV = Exkurs: Bei vorweggenommener Erbfolge Nießbrauch für den Überlasser üblich: Nach alter = neuer BGH-Rspr. Wert des Nießbrauchs im AV und EV unberücksichtigt lassen. Ausnahme: Nießbrauch steigt im Wert! b) EV = c) Zugewinn = Zugewinn F a) AV = II BGB wegen Uhr (-), 1380 BGB lex specialis für Zuwendungen unter Ehegatten 1374 II BGB wegen Lottogewinn (-), da abschließende Aufzählung b) EV = RA Michael Grieger

5 Güterrecht Seite 5 c) Zugewinn = II. Zugewinnausgleichsanspruch = ( )/2 = ! III BGB (-), da Zuwendender Gläubiger und nicht Schuldner des Ausgleichsanspruchs IV BGB (-) RA Michael Grieger

6 Güterrecht Seite 6 Güterrecht Fall 4 Zugewinnausgleichsanspruch der F nach 1378 BGB? I. Zugewinn beider berechnen 1. Zugewinn M = Zugewinn F = II BGB wegen Uhr (-), 1380 BGB lex specialis für Zuwendungen unter Ehegatten II. Zugewinnausgleichsanspruch = ( )/2 = ! III BGB 1. Anrechnungsvermutung nach 1380 I 2 BGB (+) II BGB Zugewinn M Zugewinn F zuwendungsbereinigt = Ausgleichsanspruch zuwendungsbereinigt = I Anrechnung des Geschenks Ausgleichsanspruch !! 1380 führt zu keinerlei Änderungen!!! ABWANDLUNG Zugewinnausgleichsanspruch der F nach 1378 BGB? I. Zugewinn beider berechnen 1. Zugewinn M = RA Michael Grieger

7 Güterrecht Seite 7 2. Zugewinn F = II BGB wegen Gemälde (-), 1380 BGB lex specialis für Zuwendungen unter Ehegatten II. Zugewinnausgleichsanspruch = ( )/2 = ! III BGB 1. Anrechnungsvermutung, 1380 I 2 BGB (+) II BGB Zugewinn M Zugewinn F zuwendungsbereinigt : BGB kein negativer Zugewinn Zugewinn Null!! 4. Ausgleichsanspruch zuwendungsbereinigt = I Anrechnung des Geschenks Ausgleichsanspruch !! 1380 BGB wirkt sich aus! Fazit: 1380 BGB irrelevant, wenn Zugewinn Empfänger > Zuwendung und Zuwendung noch in vollem Wert vorhanden (unstr.). Relevanz, wenn Zugewinn Empfänger < Zuwendung (da Zugewinn minimal Null) Zuwendung nicht mehr (in vollem Wert vorhanden), sehr str., ob Abzug des vollen Wertes beim Empfänger oder nur des noch vorhandenen Wertes RA Michael Grieger

8 Güterrecht Seite 8 Vermögensausgleich nach Scheidung Fälle 6 ff. I. Grundsatz: Eheliches Güterrecht abschließend!! II. Ausnahmen: anderweitige Vereinbarungen, bspw. Schenkungs-, Arbeits- oder Gesellschaftsvertrag bzw. Gemeinschaft ( 749, 752 BGB) entgegen Laienvorstellung i.d.r. wegen 946, 94 BGB kein Miteigentum, d.h. keine Gemeinschaft Schenkung (mit der Möglichkeit der 530, 812 BGB) i.d.r. (-), da keine Einigung über Unentgeltlichkeit III. Problem: Stillschweigende (fingierte) Vereinbarungen Abgrenzung GbR WGG eines familienrechtlichen (kooperationsrechtlichen) Vertrages 1. GbR, wenn Ziel gemeinsame Vermögensbildung über eheliche Gemeinschaft hinaus, maßgeblich wirtschaftliche Betrachtungsweise Indizien: Gemeinsame Planung, Dauer der Vermögensbildung, gemeinsame Abspra- RA Michael Grieger

9 Güterrecht Seite 9 chen über Mittelverwendung, gleichgeordnete Mitarbeit und Risikotragung nicht unbedingt erforderlich! a) Endgültige Trennung = Auflösung und (da nur Innengesellschaft) Vollbeendigung der Gesellschaft b) Rechtsfolge: 738 I 2, 722 BGB Auseinandersetzungsanspruch in Geld, grds. 50 % [ einfache, saubere Lösung ] 2. SGG des familienrechtlichen Vertrages, der die causa für unbenannte Zuwendungen darstellt, wenn a) Ehe als Geschäftsgrundlage weggefallen und b) 1372 ff. BGB zu untragbaren Ergebnissen kämen (v.a. bei Gütertrennung); sog. Ausschließlichkeitsprinzip Rechtsfolge: Vertragsanpassung nach Billigkeitserwägungen, 287 ZPO, obere Grenze noch vorhandene Vermögensmehrung, bei Anspruchsbemessung beachten, daß Zuwendung (eine Zeit lang) auch dem Zuwendenden selbst zugute kam [ unpraktikable und ungenaue Lösung!!] RA Michael Grieger

10 Güterrecht Seite 10 Hier: Grundfall: Gemeinsames Haus als Ehewohnung WGG, da kein über die Ehe hinausgehender Zweck, Ausschließlichkeitsprinzip steht nicht entgegen, da Gütertrennung Bei Anspruchsbemessung grds. Obergrenze, hier aber durchaus zuzusprechen, wegen kurzer Zeit seit Zuwendung Abwandlung: Über Ehe hinausgehender Zweck der gemeinsamen Vermögensplanung (+) 734, 739 BGB (+), vgl. Sachverhalt gemeinsame Altersvorsorge, Planung, Organisation und Verwaltung durch F RA Michael Grieger

11 Familienverfahrensrecht Allgemeiner Teil, Seite 11 Allgemeiner Teil Fall 1 Zulässigkeit Kindesunterhalt I. Ordnungsgemäße Antragstellung (+), da wie von 112, 114 FamFG gefordert von Anwalt vertreten II. Sachliche Zuständigkeit 23a I Nr. 1 GVG i.v.m. 111 Nr. 8, 231 Nr. 1 FamFG, 23b I GVG Familiengericht III. Örtliche Zuständigkeit mangels Anhängigkeit einer Ehesache 232 I Nr. 2 FamFG ausschließlich Wohnsitz des mj. Kindes Augsburg IV. zwingende Verfahrensstandschaft nach 1629 III BGB (-), da Ehe geschieden V. Verfahrensfähigkeit 113 I FamFG i.v.m. 51 I ZPO Vertretung durch gesetzlichen Vertreter 1626, 1629 BGB Grundsatz: Gemeinsame Sorge Gesamtvertretungsrecht, 1629 I 1 BGB hier: Ausnahme des 1629 II 2 BGB!! VI. Antrag auf künftige Leistung (+), 113 I FamFG i.v.m. 258 ZPO Zulässigkeit Ehegattenunterhalt I. Sachliche Zuständigkeit

12 Familienverfahrensrecht Allgemeiner Teil, Seite 12 23a I Nr. 1 GVG i.v.m. 111 Nr. 8, 231 FamFG, 23b I GVG Familiengericht II. Örtliche Zuständigkeit mangels Anhängigkeit einer Ehesache 232 III S. 1 FamFG i.v.m. 12, 13 Wohnsitz des Antraggegners, München wahlweise 232 III S. 2 Nr. 1 Augsburg

13 Familienverfahrensrecht Allgemeiner Teil, Seite 13 Allgemeiner Teil Fall 2 Zuständigkeit Scheidungsantrag I. Sachliche Zuständigkeit II. 23a I Nr. 1 GVG i.v.m. 111 Nr. 1, 121 FamFG, 23b I GVG Familiengericht Örtliche Zuständigkeit 122 Nr. 3 FamFG München Zulässigkeit des isolierten Unterhaltsantrags I. Ordnungsgemäße Antragstellung II. (+), da wie von 112, 114 I FamFG gefordert von Anwalt vertreten Sachliche Zuständigkeit 23a I Nr. 1 GVG i.v.m. 111, 112, 231 FamFG, 23b I GVG Familiengericht III. Örtliche Zuständigkeit 232 I Nr. 1 i.v.m. 122 FamFG Gericht der Ehesache ausschließlich zuständig!! auch für isolierte Familiensache, nicht nur für Folgesachen!!! IV. 113 I FamFG i.v.m. 261 III Nr. 1 ZPO: anderweitige Rechtshängigkeit? (-), da anderer Streitgegenstand wegen Nichtidentität Trennungs- Nachehelichenunterhalt, hier Trennung beantragt, da nicht auf Scheidung bedingt V. Rechtsschutzbedürfnis (+), Mglk. der 246 i.v.m. 49 ff FamFG nicht vorrangig

14 Familienverfahrensrecht Allgemeiner Teil, Seite 14 I. Zulässigkeit Allgemeiner Teil Fall 3 A) Antrag auf Kindesunterhalt auch bei Anerkenntnis zu prüfen a) 23a I Nr. 1 GVG i.v.m. 111, 112, 231 FamFG, 23b I GVG Familiengericht b) Örtliche Zuständigkeit mangels Anhängigkeit einer Ehesache 232 I Nr. 2 FamFG ausschließlich Wohnsitz des mj. Kindes c) Rechtsschutzbedürfnis trotz freiwilliger Zahlung (+), Anspruch auf Titulierung d) Zwingende Verfahrensstandschaft, 1629 III BGB, da minderjähriges Kind II. Wirksames Anerkenntnis (+), da Dispositionsmaxime greift Kindesunterhalt Familienstreitsache, 112, 113 FamFG, Einschränkung des 127 FamFG gilt nur für Ehesachen Kosten 243 FamFG i.v.m. 93 ZPO?

15 Familienverfahrensrecht Allgemeiner Teil, Seite 15 (-), da bei wiederkehrenden Leistungen Anlass zur Klage, wenn keine freiwillige Titulierung Abwandlung Zulässigkeit auch bei Anerkenntnis v.a.w. zu prüfen nach Scheidung Verfahrensstandschaft nach 1629 III BGB (-) Klage mangels Verfahrensführungsbefugnis unzulässig!!

16 Familienverfahrensrecht Allgemeiner Teil, Seite 16 Allgemeiner Teil Fall 4 Zulässigkeit der Anträge (+) VU, da B nach 113 FamFG i.v.m. 331, 333 ZPO säumig, 114 FamFG I. Scheidungsantrag VU (-), 130 II FamFG streitiges Endurteil, Beweisaufnahme ggf. v.a.w., 127 FamFG II. Unterhalt und Zugewinn = Familienstreitsachen, 112, 113 FamFG 1. außerhalb des Verbundes normales VU, 113 FamFG, 330 ff. ZPO 2. hier aber innerhalb des Verbundes 142 I S. 2 FamFG VU in Familienstreitsachen mgl., 113 FamFG, 330 ff. ZPO 3. aber 148 FamFG

17 Familienverfahrensrecht Allgemeiner Teil, Seite 17 Allgemeiner Teil Fall 6 I. Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe gemäß 113 FamFG i.v.m. 114 ff ZPO (+), wenn Ordnungsgemäßer Antrag Leistungsunfähigkeit Beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg eingeschränkte Schachtelprüfung von Zulässigkeit und Begründetheit der beabsichtigten Klage Beabsichtigte Klage erscheint nicht als mutwillig II. hier Leistungsunfähigkeit problematisch (-), wenn unterhaltsrechtlicher Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss, analog 1360a BGB bei volljährigem (in Ausbildung befindlichem) Kind sehr str.!! III. falls (+), PKH (-), aber Antrag nach 246 FamFG!!

18 Familienverfahrensrecht Allgemeiner Teil, Seite 18 Zusammenfassend: Besonderheiten eines Antrags beim Familiengericht I. Ordnungsgemäße Antragstellung 114 I i.v.m. 111 Nr. 1, 137 II, 112 FamFG II. Sachliche Zuständigkeit Unabhängig von Verfahrenswert: 23a I Nr. 1 GVG i.v.m. 111 FamFG, 23b I GVG Familiengericht III. Örtliche Zuständigkeit In jeweiligem Unterabschnitt des FamFG geregelt IV. bei Unterhalt zwingende Verfahrensstandschaft nach 1629 III BGB? V. Verfahrensfähigkeit 113 I FamFG i.v.m. 51 I ZPO ggf. Vertretung durch gesetzlichen Vertreter 1626, 1629 BGB Grundsatz: Gemeinsame Sorge Gesamtvertretungsrecht, 1629 I 1 BGB, aber Ausnahme des 1629 II 2 BGB!! VI. bei Unterhalt Antrag auf künftige Leistung (+), 113 I FamFG i.v.m. 258 ZPO

19 Familienverfahrensrecht Einstweiliger Rechtsschutz, Seite 1 Abgrenzung: Einstweiliger Rechtsschutz In ZPO: 916 ZPO 935 ZPO - Geldforderung? Wenn (-) 935 ZPO. Wenn (+) - Sicherung ZPO oder vorläufige Durchsetzung ZPO Wegen des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache darf das Begehren grundsätzlich nur die Sicherung sein! In FamFG 119 I FamFG i.v.m. 916 ZPO 113 I, 119 I, 49 FamFG Abgrenzung: - Geldforderung? Wenn (-) 49 FamFG. Wenn (+) - Sicherung ZPO oder vorläufige Durchsetzung - 49 FamFG Wegen des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache darf das Begehren grundsätzlich nur die Sicherung sein! Aber: 246 FamFG ordnet für den Unterhalt gerade die Möglichkeit einer vorläufigen Zahlungsverpflichtung an!

20 Familienverfahrensrecht Einstweiliger Rechtsschutz, Seite 2 Besonderheiten beim Eilantrag nach 246, 49 FamFG I. Zulässigkeit 1. Ordnungsgemäße Antragstellung kein Anwaltszwang 114 I, IV Nr. 1 FamFG 2. Statthaftigkeit: Anhängigkeit der Hauptsache keine Voraussetzung, aber 52 FamFG 3. Zuständig nach 50 FamFG: Gericht der Unterhaltshauptsache 4. Regelungsbedürfnis (+) für künftige Zahlungen, in 246 FamFG wesensimmanent ( abweichend von, rückwirkende Beseitigung einer Notlage aber nicht mgl. II. Begründetheit 1. Vss en des Anspruchs müssen nach 51 I S. 2 FamFG glaubhaft gemacht werden 2. Höhe: voller Unterhalt!!, anders als bei 935, 940 ZPO keine Beschränkung auf Notbedarf 3. Keine zeitliche Begrenzung erforderlich, da 56 FamFG lex specialis Aber: Nicht weiter als in der Hauptsache: Einstweilige Anordnung aufhebbar mit Rechtskraft der Scheidung, sehr str.! III. Kosten 51 IV FamFG III. Rechtsmittel 54, 57 S. 1 FamFG Einstweiliger Rechtsschutz - Fall 1

21 Familienverfahrensrecht Einstweiliger Rechtsschutz, Seite 3 Frage 1) Antrag auf einstweilige Anordnung I. Zulässigkeit (+) 1. Ordnungsgemäße Antragstellung kein Anwaltszwang 114 IV Nr. 1 FamFG 2. Statthaft Anhängigkeit der Hauptsache keine Voraussetzung mehr, aber 52 FamFG 3. Zuständig nach 50 FamFG: Gericht der Unterhaltshauptsache 4. Regelungsbedürfnis (+)für künftige Zahlungen, rückwirkende Beseitigung einer Notlage aber nicht mgl. II. Begründetheit (+) 1. Anspruch nach 1361 BGB, Vss en müssen nach 51 I S. 2 FamFG glaubhaft gemacht werden 2. Höhe: Eheangemessener Unterhalt!!, anders als bei 935, 940 ZPO keine Beschränkung auf Notbedarf 3. Keine Zeitliche Begrenzung erforderlich, da 56 FamFG lex specialis Aber: Nicht weiter als in der Hauptsache: Einstweilige Anordnung aufhebbar mit Rechtskraft der Scheidung, sehr str.! III. Kosten 51 IV FamFG III. Rechtsmittel 54, 57 S. 1 FamFG

22 Familienverfahrensrecht Einstweiliger Rechtsschutz, Seite 4 Frage 2) Erfolgsaussichten des Antrags auf einstweilige Verfügung I. Zulässigkeit Antrag auf e.v. unzulässig, da 119 FamFG nur auf 916, nicht auf 935 ZPO verweist

23 Familienverfahrensrecht Einstweiliger Rechtsschutz, Seite 5 Einstweiliger Rechtsschutz - Fall 2 Vorgehen im Eilrechtsschutz I. Auswahl der richtigen Vorgehensweise 119 FamFG: Abs. 1 einstweilige Anordnung nach 49 ff. FamFG oder Abs. 2 Arrest nach 916 ff. ZPO Arrest für Sicherung einer Geldforderung spezieller! II. Zulässigkeit des Arrestantrages nach 916 ZPO i.v.m. 119 II FamFG 1. Ordnungsgemäße Antragstellung Anwaltszwang nach 114 I FamFG beachte aber 114 IV Nr. 6 FamFG, 78 III ZPO 2. Statthaftigkeit (+), da Sicherung eines (bereits entstandenen, 1378 III BGB) Geldanspruchs 3. Zuständigkeit 919 ZPO a) 23a Nr. 1, 23b I S. 1 GVG, 111, 112, 261 I FamFG, 262 II FamFG, 12, 13 ZPO b) wahlweise AG Garmisch, 919 ZPO

24 Familienverfahrensrecht Einstweiliger Rechtsschutz, Seite 6 4. Behaupten von Arrestgrund und Anspruch III. Begründetheit des Arrestantrages Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und grund, 920 II, 294 ZPO 1. Arrestanspruch 1378 I BGB 2. Arrestgrund drohende Vereitelung des Anspruchs, etwa durch Vermögensverschiebungen (+)

25 Familienverfahrensrecht Einstweiliger Rechtsschutz, Seite 7 Einstweiliger Rechtsschutz - Fall 3 II. I. Auswahl der richtigen Vorgehensweise 1. Mangels Anhängigkeit einer Ehesache allgemeine Vorschriften 2. Hauptsache: Herausgabe und Grundbuchberichtigung Geldanspruch Arrest (-) einstweilige Verfügung 3. auf Herausgabe (-), kein Verfügungsgrund, da Sicherung ausreichend e.v. auf Eintragung eines Widerspruchs, 935 ff. ZPO, 899 BGB? Problem: 119 II FamFG verweist nicht auf 935 ZPO, so dass eigentlich Antrag nach 119 I, 49 ff. FamFG zu stellen Aber: 899 II S. 2 BGB dann dem Wortlaut nach nicht anwendbar Mögliche Lösung: Entgegen 119 II FamFG Rückgriff auf 935 ZPO oder 899 II S. 2 BGB analog auf Anordnungsgrund nach 49 ff. FamFG Weitere Schritte zur Sicherung des Zugewinnausgleichsanspruchs Arrest? einklagbarer Anspruch? 1385 Nr. 2 (ggf. i.v.m. 1386) BGB (+) Antrag nach 119 II FamFG, 916 ZPO statthaft

26 Familienverfahrensrecht Abänderung von Unterhaltstiteln Abänderung von Unterhaltstiteln Titel über X 0 Y Schuldner Gläubiger 238, 239 FamFG 238, 239 FamFG 767 ZPO (i.v.m. 120 FamFG) neuer Leistungsantr. Negativer FeststellungsA 54 FamFG 54 FamFG 52 II FamFG

27 Familienverfahrensrecht Abänderung von Unterhaltstiteln Abänderung von Unterhaltstiteln - Fall 1 I. Zulässigkeit des Abänderungsantrags 1. Ordnungsgemäßer Antrag, 114 I FamFG 2. Statthaftigkeit Hauptsacheentscheidung auf wiederkehrende Leistung, 238 I FamFG (+) Abgrenzung 238 FamFG 767 ZPO i.v.m. 120 FamFG maßgeblich vorgebrachtes Angriffsmittel: a) 238 I FamFG: Änderung der stets wandelbaren wirtschaftlichen Verhältnisse b) 767 ZPO i.v.m. 120 FamFG: punktuell eintretende Ereignisse mit Einwendungscharakter c) hier: Gehaltserhöhung 238 I FamFG Verwirkung nach 1579 BGB str., zwar punktuelles Ereignis mit Einwendungschrakter, jedenfalls bei Rechtsfolge aber wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen! nach h.m. Wahlrecht zwischen beiden Möglichkeiten 3. Behauptung einer wesentlichen Veränderung, 238 I 2 FamFG

28 Familienverfahrensrecht Abänderung von Unterhaltstiteln i.d.r. ab 10 % 4. Zuständigkeit a) 23a I Nr. 1 GVG i.v.m. 111, 112, 231 FamFG, 23b I GVG b) örtlich 232 III 1 FamFG, 12, 13 ZPO Würzburg II. Begründetheit Vorliegen einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse 1. Präklusion nach 238 II FamFG Ehebruch irrelevant, da während Ehe 2. Wesentlichkeit Neue Tatsachen führend zu Abänderung von grds. min. 10 % 3. Rechtsfolge a) Relative Korrektur des Titels, keine Unterhaltsneuberechnung, 238 IV FamFG b) Zeitliche Schranke des 238 III FamFG

29 Familienverfahrensrecht Abänderung von Unterhaltstiteln Abänderung von Unterhaltstiteln - Fall 2 I. Zulässigkeit des Abänderungsantrags 1. Statthaftigkeit a) Titel auf wiederkehrende Leistung i.s.d. 239 I FamFG (+) b) Abgrenzung 239 I FamFG 767 ZPO i.v.m. 120 FamFG s. Fall I FamFG, da wandelbare wirtschaftliche Verhältnisse c) Allgemeine Feststellungsklage subsidiär 2. Behauptung einer Veränderung 239 I S. 2 FamFG: Behauptung einer Änderung = SGG ausreichend 3. Zuständigkeit s. Fall 1 II. Begründetheit Nach 239 II FamFG: Vertragsanpassung nach 313 BGB

30 Familienverfahrensrecht Abänderung von Unterhaltstiteln Abänderung von Unterhaltstiteln - Fall 4 A) Klage des M I. Zulässigkeit des Vollstreckungsabwehrantrags 1. Statthaftigkeit a) Titel auf wiederkehrende Leistung i.s.d. 239 FamFG b) Abgrenzung 239 FamFG 767 ZPO i.v.m. 120 FamFG hier: Einwand des Grundsatzes der Nichtidentität punktuell eintretendes Ereignis mit Einwendungscharakter c) 767 ZPO i.v.m. 120 FamFG statthaft, vgl. 795 ZPO 2. Zuständigkeit mangels Spezialregelung ( 796 II, 797 V ZPO) Grundregel des 767 I ZPO Prozessgericht ausschließlich, 802 ZPO, zuständig 3. Rechtsschutzbedürfnis (+), da Titel und mögliche Vollstreckung II. Begründetheit Grundsatz der Nichtidentität gilt im Zweifel auch bei gerichtlichem Vergleich Klage begründet

31 Familienverfahrensrecht Abänderung von Unterhaltstiteln Abänderung von Unterhaltstiteln - Fall 5 Vorgehen gegen die einstweilige Anordnung(en) Frage 1: 1. Grundsatz der Nichtidentität berechtigter Einwand? E.A. auf Trennungsunterhalt nicht weiter als Hauptsacheentscheidung mit Rechtskraft der Scheidung materieller Anspruch erloschen Sehr str.! 2. Passender Rechtsbehelf Bisher keiner s.o. Grundsatz der Nichtidentität punktueller Einwand Angriff nach 120 FamFG, 767 ZPO Oder: Antrag nach 54 FamFG auf Aufhebung spezieller? Frage 2: Neue Einnahmen der Frau (+) 1. Materieller Einwand: Änderung in der Bedürftigkeit 2. Richtiger Rechtsbehelf Antrag nach 54 FamFG (+), aber keine endgültige, rechtskräftige Entscheidung Antrag nach 52 II FamFG mit Ziel 56 FamFG Negativer Feststellungsantrag?

32 Familienverfahrensrecht Abänderung von Unterhaltstiteln P.: Feststellungsinteresse neben den obigen Möglichkeiten Weiteres Problem: Rückforderung zuviel bezahlten Unterhalts? Anspruchsgrundlage 812 I S Alt. BGB Problem bisher: 818 III BGB Bisher: Mit Abänderungsklage Rückforderungsklage verbinden Künftig 241 FamFG Problem künftig: Verschärfte Haftung bei e.a.? 54 FamFG enthält keine 241 FamFG vergleichbare Regelung, 945 ZPO nicht anwendbar, vgl. 119 I 2 FamFG, 717 II ZPO nicht analog, da 49 ff. FamFG abschließend! Hier weiterhin Leistungsantrag auf Rückzahlung künftiger Leistungen

33 Familienverfahrensrecht Abänderung von Unterhaltstiteln Zusammenfassend: Abänderung von Unterhaltstiteln Antrag des Schuldner Gläubiger Abzuändernder Titel: Hauptsachetitel 238 FamFG 238 FamFG 767 ZPO neuer Antrag Vergleich und not. Urkunde 239 FamFG 239 FamFG 767 ZPO neuer Antrag Einstweilige Anordnung 54 FamFG 54 FamFG 767 ZPO? 52 II FamFG Neg. FA neuer Antrag

34 Familienverfahrensrecht Abänderung von Unterhaltstiteln Besonderheiten eines Abänderungsantrags nach 238 FamFG I. Zulässigkeit des Abänderungsantrags 1. Ordnungsgemäße Antragstellung, 114 I FamFG 2. Statthaftigkeit Hauptsacheentscheidung auf wiederkehrende Leistung, 238 I FamFG (+) Abgrenzung 238 FamFG 767 ZPO i.v.m. 120 FamFG maßgeblich vorgebrachtes Angriffsmittel: a) 238 I FamFG: Änderung der stets wandelbaren wirtschaftlichen Verhältnisse b) 767 ZPO i.v.m. 120 FamFG: punktuell eintretende Ereignisse mit Einwendungscharakter Verwirkung nach 1579 BGB str., zwar punktuelles Ereignis mit Einwendungschrakter, jedenfalls bei Rechtsfolge aber wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen! 3. Behauptung einer wesentlichen Veränderung, 238 I 2 FamFG i.d.r. ab 10 %

35 Familienverfahrensrecht Abänderung von Unterhaltstiteln 4. Zuständigkeit folgt allgemeinen Regeln, keine Spezialregelung (anders als in 767 ZPO) II. Begründetheit Vorliegen einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse 1. Präklusion nach 238 II FamFG 2. Wesentlichkeit Neue Tatsachen führend zu Abänderung von grds. min. 10 % 3. Rechtsfolge a) Relative Korrektur des Titels, keine Unterhaltsneuberechnung, 238 IV FamFG b) Zeitliche Schranke des 238 III FamFG

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