Aufbauschemata. 15. Auflage Th. Müller. Öffentliches Recht. Alpmann Schmidt
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1 A Aufbauschemata Th. Müller Öffentliches Recht 15. Auflage 2015 Alpmann Schmidt
2 Aufbauschemata Öffentliches Recht Inhaltsverzeichnis Verfassungsrecht insbes. Staatsorganisation Verfahren vor dem BVerfG Europarecht Grundlagen Grundrechte Allg. Verwaltungsrecht Verwaltungsverfahrensrecht Materielles Verwaltungsrecht Verwaltungsprozessrecht Besonderes Verwaltungsrecht Polizei- und Ordnungsrecht Versammlungsrecht Baurecht Überblick Wirtschaftsverwaltungsrecht, Umweltrecht, insbes. Immissionsschutz - recht, Straßenrecht Kommunalrecht 2015 Thomas Müller Rechtsanwalt und Dipl.-Finanzwirt ALPMANN UND SCHMIDT Juristische Lehrgänge Verlagsges. mbh & Co. KG Münster, Alter Fischmarkt 8, Postfach 11 69, Telefon (0251) AS-Online:
3 Müller, Thomas Aufbauschemata Öffentliches Recht 15. Auflage 2015 ISBN: Verlag: Alpmann und Schmidt Juristische Lehrgänge Verlagsgesellschaft mbh & Co. KG, Münster Die Vervielfältigung, insbesondere das Fotokopieren, ist nicht gestattet ( 53, 54 UrhG) und strafbar ( 106 UrhG). Im Fall der Zuwiderhandlung wird Strafantrag gestellt. Unterstützen Sie uns bei der Weiterentwicklung unserer Produkte. Wir freuen uns über Anregungen, Wünsche, Lob oder Kritik an: feedback@alpmann-schmidt.de.
4 INHALTSVERZEICHNIS A. Verfassungsrecht... 1 I. Staatsorganisation Bundestag... 1 a) Funktion und Kompetenzen... 1 b) Wahlsystem, Art. 38 III GG i.v.m. BWahlG... 2 c) Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 I 1 GG... 3 d) Abgeordnete... 4 e) Fraktionen... 5 f) Ausschüsse... 6 g) Untersuchungsausschüsse, Art. 44 GG... 7 h) Parteien Bundesrat Bundesregierung, Bundeskanzler und Bundesminister Bundespräsident Landesorgane Kommunale Organe Juristische Personen des öffentlichen Rechts Judikativ-Organe II. Staatsprinzipien Demokratie Bundesstaat Rechtsstaat a) Gewaltenteilung/Sicherung b) Vorbehalt/Vorrang des Gesetzes c) Rückwirkung von Gesetzen d) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Sozialstaat/Freiheitlich demokratische Grundordnung III. Gesetzgebung Verfassungsmäßigkeit eines Bundesgesetzes a) Aufbauschema b) Gesetzgebungskompetenzen c) Fortgeltung alten Rechtes d) Gesetzgebungsverfahren... 26/27 2. Rechtmäßigkeit einer Rechtsverordnung Aufbauschema IV. Verwaltung der Bundesgesetze V. Finanzverfassung Steuergesetzgebung Haushaltsrecht VI. Völkerrechtliche Verträge Transformation Wirksamkeit nach Grundgesetz I
5 VII. Bundesverfassungsgerichtsverfahren Überblick Organstreitverfahren Aufbauschema Bund-Länder-Streitverfahren Aufbauschema Abstrakte Normenkontrolle Aufbauschema Konkrete Normenkontrolle Aufbauschema Parteiverbotsverfahren Aufbauschema Individualverfassungsbeschwerde a) Gegen Rechtsnormen Aufbauschema... 40/41 b) Gegen Judikativakte Aufbauschema... 42/43 8. Kommunalverfassungsbeschwerde Aufbauschema... 44/45 B. Europarecht I. Primäres Unionsrecht der EU II. Organe der EU und deren Aufgaben III. Sekundäres EU-Recht IV. Verhältnis EU-Recht zum nationalen Recht V. EU-Grundrechte, EU-Grundrechte-Charta, EMRK und EU-Grundfreiheiten...50 C. Grundrechte I. Allgemeiner Teil Grundstrukturen a) Stellung in der Rechtsordnung b) Funktionen der Grundrechte c) Grundrechtsfähigkeit d) Grundrechtsbindung Grundrechtsprüfung Aufbauschema a) Eingriff in den Schutzbereich b) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung c) Grundrechtskonkurrenz und Grundrechtskollision II. Besonderer Teil Freiheitsgrundrechte a) Art. 2 I GG Allgemeine Handlungsfreiheit b) Art. 2 I i.v.m. 1 I GG Allgemeines Persönlichkeitsrecht c) Art. 2 II 1 GG Leben, Gesundheit d) Art. 2 II 2, 104 GG Freiheit der Person e) Art. 4 GG Glauben, Bekenntnis, Gewissen f) Art. 5 I GG Kommunikation g) Art. 5 III GG Kunst, Wissenschaft h) Art. 6 GG Ehe, Familie i) Art. 7 GG Schulwesen j) Art. 8 GG Versammlung k) Art. 9 GG Vereinigung und Koalition II
6 l) Art. 10 GG Brief-, Post-, Fernmeldegeheimnis m) Art. 11 GG Freizügigkeit n) Art. 12 GG Beruf... 71/72 o) Art. 13 GG Wohnung... 73/74 p) Art. 14 GG Eigentum, Erbrecht... 75/76 q) Art. 16 GG Ausbürgerung, Auslieferung r) Art. 16 a GG Asyl s) Art. 17 GG Petition t) Art. 20 IV GG Widerstand u) Art. 33 V GG Fürsorgeanspruch des Beamten Gleichheitsrechte a) Art. 3 I GG Allgemeiner Grundsatz b) Art. 3 II u. III GG Differenzierungsverbote c) Art. 33 I III GG Gleichheit bezüglich staatsbürgerlicher Rechte und öffentlicher Ämter Justiz-Grundrechte a) Art. 19 IV GG Rechtsweggarantie... 86/87 b) Art. 101 Gesetzlicher Richter und Sondergerichte c) Art. 103 GG Rechtliches Gehör und Strafrechtsgrundsätze III. Grundfreiheiten der EU Arten und Geltung Prüfungsschema D. Allgemeines Verwaltungsrecht I. Verwaltungsverfahrensrecht Abgrenzung öffentliches und privates Recht Handlungsformen der Verwaltung a) Überblick b) Begriffsmerkmale des VA, 35 VwVfG... 94/95 c) Allgemeinverfügung d) Realakt und sonstige Handlungen Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Überblick Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes a) Überblick Aufbauschema b) Ermächtigungsgrundlage c) Formelle Anforderungen d) Ermessensspielraum e) Beurteilungsspielraum Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes Nichtigkeit, Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes Rechtsfolgen von formellen Fehlern Zusage, Zusicherung, Nebenbestimmungen Aufhebung von Verwaltungsakten a) Rücknahme b) Widerruf c) Rückforderungsbescheid und Wiederaufgreifen III
7 10. Rechtmäßigkeit schlichten Verwaltungshandelns / Öffentlich-rechtlicher Vertrag a) Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit /114 b) Ansprüche aus öffentlich-rechtlichem Vertrag II. Öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlagen Überblick Schlichter Abwehr- und Unterlassungsanspruch und allgemeiner Folgenbeseitigungsanspruch Aufbauschema zu Übersicht Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch Aufbauschema Anspruch aus Sonderverhältnis Anspruch aus öffentlich-rechtlicher GoA Amtshaftungsanspruch Aufbauschema / Ausgleichsanspruch im Polizei- und Ordnungsrecht Aufbauschema Entschädigung nach Enteignung Enteignungsgleicher/Enteignender Eingriff /127 III. Verwaltungsprozessrecht Zulässigkeit der Klage a) Überblick Aufbauschema b) Verwaltungsrechtsweg /130 c) Klagearten im Überblick /132 d) Klagebefugnis e) Vorverfahren f) Klagefrist g) Beklagter h) Beteiligten- und Prozessfähigkeit i) Klagehäufung Klagearten a) Anfechtungsklage Aufbauschema /140 b) Verpflichtungsklage Aufbauschema /142 c) Fortsetzungsfeststellungsklage Aufbauschema /144 d) Allgemeine Leistungsklage Aufbauschema /146 e) Feststellungsklage Aufbauschema /148 f) Normenkontrollantrag Aufbauschema / Besondere Klagesituationen a) Klage gegen Nebenbestimmungen b) Annexantrag nach 113 I 2, 3 VwGO c) Organstreitklagen /154 d) Konkurrentenklagen e) Entscheidungserheblicher Zeitpunkt im Verwaltungsprozess Einstweiliger Rechtsschutz a) Überblick b) Aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs c) Antrag nach 80 V VwGO Aufbauschema /160 d) Antrag nach 123 VwGO Aufbauschema /162 e) Antrag nach 80 a VwGO /164 IV
8 IV. Widerspruchsverfahren Zulässigkeit eines Widerspruchs Aufbauschema Begründetheit eines Widerspruchs Aufbauschema Reformatio in peius E. Besonderes Verwaltungsrecht I. Polizei- und Ordnungsrecht Gesetzessystem Behördensystem Handlungsinstrumentarium Rechtmäßigkeit von Verfügungen a) Aufbauschema b) Alternatives Aufbauschema c) Ergänzungslehre d) Gefahr für öffentliche Sicherheit und Ordnung e) Weitere Gefahrenbegriffe f) Störereigenschaft/Kausalität g) Rechtsnachfolge im Polizei- und Ordnungsrecht h) Störerauswahlermessen i) Möglichkeit der Handlungspflichterfüllung j) Abgrenzung Gefahrenabwehr/Strafverfolgung Ordnungsrechtliche Verordnung Aufbauschema Verwaltungsvollstreckung a) Überblick b) Gestrecktes Vollstreckungsverfahren Aufbauschema c) Abgekürztes Vollstreckungsverfahren / Sofortvollzug Aufbauschema d) Prozessuale Folgen e) Abschleppfall Kostenerstattungsansprüche II. Versammlungsrecht nach dem BundesVersG /189 III. Baurecht Bauplanungsrecht a) Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit von Bebauungsplänen Aufbauschema /191 b) 30, 31 BauGB (Bebauungsplan-Gebiet) /193 c) 34 BauGB (Innenbereich) d) 35 BauGB (Außenbereich) Bauordnungsrecht a) Bauerlaubnis Aufbauschema b) Bauordnungsverfügungen Nachbarschutz a) Nachbarschützende Normen b) Verfahrens- und prozessrechtlicher Schutz /200 IV. Wirtschaftsverwaltungsrecht V
9 V. Umweltrecht VI. Immissionsschutzrecht VII. Straßenrecht/Straßenverkehrsrecht VIII. Recht der öffentlichen Einrichtungen F. Kommunalrecht I. Selbstverwaltungsgarantie, Art. 28 II GG und Artikel aus Landesverfassungen II. Organisation und Aufgaben Aufgaben der Gemeinde und Aufsicht Organe der Gemeinde III. Satzungen der Gemeinde Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit Aufbauschema IV. Wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde V. Aufsichtsmaßnahmen Arten der Allgemeinen Kommunalaufsicht Rechtsschutz VI
10 A. VerfassungsR I. Staatsorganisation 1. Bundestag a) Funktion und Kompetenzen ZUSAMMENSETZUNG und BESCHLUSSFASSUNG Der BTag besteht aus 598 zuzüglich den aus den entstandenen Ausgleichsmandaten gewählten Abgeordneten (s. Übersicht 2); seit September 2013: = 631, abzüglich der ggf. danach ent - fallenen Sitze (Todesfall etc.) Die Abgeordneten, die einer Willensrichtung sind, können sich zu Fraktionen (oder Gruppen) zusammenschließen (s. Übersicht 5). Den Vorsitz hat der BTagsPräs, Art. 40 GG. Die Legislaturperiode beträgt 4 Jahre, Art. 39 I GG. Der BTag fasst seine Beschlüsse i.d.r. mit einfacher Mehrheit, Art. 42 II GG, wobei Enthaltungen und ungültige Stimmen nicht mitzählen. In bestimmten Fällen (Art. 63, 67, 68 GG u.a.) ist die Mehrheit der Mitglieder des BTags (sog. absolute Mehrheit oder Kanzlermehrheit) erforderlich. In anderen Fällen kann eine qualifizierte Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des BTags (Art. 79 II GG bei Verfassungsänderungen) oder der Abstimmenden (Art. 42 I 2, 77 IV 2 GG u.a.) erforderlich sein. KOMPETENZEN des BUNDESTAGES Initiative, Beratung und Beschluss von Bundesgesetzen, Art. 76 ff. GG Wahl des BKanzlers, Art. 63 GG; Misstrauensvotum, Art. 67 GG; Vertrauensfrage, Art. 68 GG Zuständig für die wesentlichsten Entscheidungen im Staat Wesentlichkeitstheorie, Parlaments- vorbehalt (s. Übersicht 18), z.b. Einsatz deutscher Streitkräfte Kontrollfunktion gegenüber der Exekutive; Einsetzung eines Untersuchungsausschusses, Art. 44 GG (vgl. Übersicht 7) Budget- und Steuerhoheit, Art. 104 a ff. GG Regelung der internen Geschäftsabläufe durch eine innenrechtliche GeschO, Art. 40 I 2 GG Besondere RECHTSFRAGEN Beschlussfähigkeit; an sich gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist; wird aber so lange auch bei Evidenz vermutet, bis ein Antrag auf Feststellung der Beschlussunfähigkeit gestellt wird. Die GeschO des BTags ist eine Innenrechtssatzung und keine Außenrechtsnorm; insbesondere kann sie an ein ohnehin höherrangiges Gesetz keine Anforderungen stellen. Verstöße gegen die GeschO führen nicht zur Verfassungswidrigkeit; GeschO kann aber Hilfe für die Auslegung des GG sein. Beschlüsse des BTags sind zu Bundesmaterien auch dann zulässig, wenn keine ausdrückliche Kompetenzregelung besteht und in Kompetenzen anderer BOrgane nicht eingegriffen wird. So sind insbesondere Beschlüsse möglich, die die Meinung, die Auffassung oder den Standpunkt des BTags widerspiegeln (z.b. sog. Missbilligungsbeschlüsse), nicht aber solche Beschlüsse, die ein anderes BOrgan zu etwas verpflichten sollen, zu dem der BTag nicht verpflichten kann (z.b. Pflicht des BKanzlers, einen BMinister zur Entlassung vorzuschlagen; Misstrauensvotum mit Folge des Amtsverlustes gegen einen BMinister). 1
11 A. VerfassungsR I. Staatsorganisation 1. Bundestag b) Wahlsystem, Art. 38 III GG i.v.m. BWahlG Der BUNDESTAG hat eine gesetzl. Mitgliederzahl von 598 Sitzen ( 1 I BWahlG), die vom Volk in 299 Wahlkreisen durch eine sog. personalisierte Verhältniswahl mit Abgeordneten besetzt werden. 299 Direktmandate über die Erststimme und an sich 299 Listenmandate über die Zweitstimme ( 6 BWG) 5 BWahlG In jedem Wahlkreis wird ein namentlich bestimmter Kandidat (evtl. parteilos) durch eine reine Mehr heitswahl mit einfacher Mehr heit gewählt. Nachteil: Die auf den nicht gewählten Kandidaten entfallenden Stimmen haben keinen Erfolgswert (deshalb Zweitstimmensystem; siehe rechts). Eine Partei könnte auf Landesebene mehr Direktmandate erzielen, als ihr nach der Zweitstimme im Bundesland zustehen ( z. B. wenn die SPD in NRW 44 Direktmandate erzielen würde). diese wurden früher nicht ausgeglichen und hießen Überhangmandate Der Wähler gibt eine (Zweit-)Stimme für eine Partei ab, die in dem Bundesland seines Wahlkreises eine starre Landesliste mit Kandidaten aufgestellt hat, die in einer festen Reihenfolge stehen. Nach Auszählung aller Zweitstimmen werden durch Verhältniswahl alle 598 Sitze nach einem Divisorverfahren mit Standard - rundung (Sainte-Laguë-Verfahren) auf die Parteien verteilt, die auf Bundesebene entweder 5 % oder 3 Direktmandate (sog. Grundmandatsklausel) erzielt haben (z.b. 150 Sitze für die SPD). Merke: Auf die Zweitstimme kommt es an. Sodann werden alle 598 Sitze nach der Bevölkerungszahl (nicht Ausländer) auf die einzelnen Länder verteilt (sog. Oberverteilung) (z. B. 130 Sitze für NRW). Sodann werden auf Landesebene die Sitze auf die verschiedenen berechtigten Parteien nach Ihrem Zweitstimmenanteil im Bundesgebiet verteilt (sog. Unterverteilung) (z.b. 30 % der SPD-Wähler stammen aus NRW, also 30 % von 130 = 39 Sitze für die SPD aus NRW). Die Zweitstimmensitzzahl der Partei im Bundesland (z.b. 39) wird um die Mehrsitze aus der Erststimme angehoben (hier im Beispiel um 5 = 44) Sodann Addition aller Zweitstimmensitze aus allen Bundesländern pro Partei im Bund (z.b. 170 Sitze für die SPD) Die Zahl der Sitze des Bundestags wird dann solange über 598 hinaus angehoben, bis bei einer proportionalen Sitzverteilung nach den Zweitstimmen auf Bundesebene nach dem Sainte-Laguë-Verfahren jede Partei mindestens die zuvor errechnete Sitzzahl im Bundesland erreicht (= sog. Ausgleichsmandate). Die der Partei bundesweit zustehenden Sitze werden nach dem Zweitstimmenverhältnis auf Bundesebene nach dem Sainte-Laguë-Verfahren wieder auf ihre Landeslisten verteilt. Von dieser Sitzzahl pro Partei auf Landesebene werden nun die von dieser Partei bereits gewählten Direktkandidaten (Direktmandate) abgezogen und die zahlenmäßig noch nicht besetzten Sitze werden durch noch nicht gewählte Kandidaten von der Landesliste in der dort feststehenden Reihenfolge wie bisher aufgefüllt. 2
12 D. Allgemeines VerwR I. Verwaltungsverfahrensrecht 11. Öffentlich-rechtlicher Vertrag a) Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit Bestehen eines wirksamen öffentlich-rechtlichen Vertrages, 54 ff. VwVfG I. Vorliegen eines ör Vertrages 1. Regelung auf dem Gebiet des öffentl. Rechts ð abzustellen auf Vertragsgegenstand (h.m.) Inhalt öffentlich-rechtlich, 54 VwVfG öffentl.-rechtl. Rechtsgrundlage für (mindestens) eine Hauptleistungspflicht bestehendes öffentl.-rechtl. Rechtsverhältnis wird geändert oder aufgehoben Gesamtcharakter des Vertrages öffentlich-rechtlich (Einheit i.d.r. keine Aufteilung!) Zweck, Umstände, Sachzusammenhang nicht Völker-, Verfassungs- oder Kirchenrecht 2. vertragliche, d.h. zweiseitige Regelung ð gleichwertiger Einfluss der Beteiligten auf inhaltliche Gestaltung, abzugrenzen zum mitwirkungsbedürftigen VA II. Wirksamkeit des Vertrages Merke: Auch für öffentlich-rechtliche Verträge gilt zunächst das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung aus Art. 20 III GG. Allerdings führt nicht jede Rechtswidrigkeit formeller oder materieller Art zur Unwirksamkeit des Vertrages. Aus 54 ff. VwVfG (insbesondere 59) folgt, dass die Nichtigkeit des Vertrages nur in bestimmten Fällen vorliegt. Der Gesetzgeber hat das Prinzip der Vertragsverbindlichkeit bevorzugt. Daraus folgt, dass sich möglicherweise ein durchsetzbarer Anspruch aus einem inhaltlich rechtswidrigen Vertrag ergeben kann, wenn dieser nicht nichtig ist. 1. Handlungsformverbot für Vertrag WIRKSAMKEITSVORAUSSETZUNGEN Vertragsform als solche darf nicht ausgeschlossen sein, z.b. Ernennung Beamter, Prüfungsentscheidungen, Steuer- und Gebüh ren ansprüche, Ersatz für B-Plan ( 1 III 2 BauGB); wohl aber Pflicht zur Durchführung eines ordnungsgemäßgen B-Plan-Aufstellungsverfahrens (vgl. 11 I BauGB) Vertrag nichtig nach 59 I VwVfG i.v.m. 134 BGB (h.m.) 113
13 D. Allgemeines VerwR I. Verwaltungsverfahrensrecht 11. Öffentlich-rechtlicher Vertrag a) Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit (Fortsetzung) 2. Einigung Bestehen eines wirksamen öffentlich-rechtlichen Vertrages (Fortsetzung) WIRKSAMKEITSVORAUSSETZUNGEN (Fortsetzung) 62 S. 1 ð VwVfG im Übrigen 62 S. 2 ð nach allg. Regeln BGB entsprechend 145 ff., 164 ff.; 116 ff. Vertrag nicht zustande gekommen 3. Schriftform, 57 ggf. not. Beurkundung, 311 b BGB nichtig, 59 I VwVfG i.v.m. 125 BGB 4. Beteiligung Dritter schriftliche Zustimmung Drittbelasteter, 58 I Mitwirkung anderer Behörden, 58 II schwebende Unwirksamkeit; bei Verweigerung endgültig nichtig 5. NICHTIGKEITSGRÜNDE ggf. getrennt nach einzelnen Vertragsbestimmungen prüfen! a) Nur bei subordinationsrechtl. Verträgen i.s.d. 54 S. 2 VwVfG: 59 II Nr. 1 VwVfG 44 analog, z.b. II Nr. 6 Sittenwidrigkeit 59 II Nr. 2 VwVfG Rwidriger Inhalt u. Kenntnis beider Parteien (Kollusion) 59 II Nr. 3 VwVfG Rwidriger Inhalt und fehlende Vergleichslage bei Vergleichsvertrag, II Nr. 4 VwVfG unzulässige Gegenleistung nach 56 z.b. -- unangemessene Gegenleistung -- Verstoß gegen insbes. sachwidrige Koppelung von Leistungen -- beachte sog. hinkende Austauschverträge (nicht- genannte, versteckte Gegenleistung beachten) b) Für alle öffentlich-rechtlichen Verträge 59 I VwVfG: 134 BGB kein Verstoß gegen gesetzl. Verbot (= nicht jede RWK!) andere Nichtigkeitsgründe des BGB c) Wenn Grund vorhanden, Gesamtnichtigkeit, 59 III VwVfG? 114
14 F. KommunalR II. Organisation und Aufgaben 1. Aufgaben der Gemeinde Aufgaben der Kommunalverwaltung und staatliche Aufsicht Eigener Wirkungskreis Übertragener Wirkungskreis Selbstverwaltungsaufgaben i.s.d. Art. 28 II GG Freiwillige Aufgaben Pflichtaufgaben Landesrechtliche Auftrags - angelegenheiten evtl. besonderes LandesR, z.b. Aufgaben zur Pflicht - erfüllung nach Weisung Bundesrechtliche Auftrags - angelegenheiten (keine Neufälle ab wegen Art. 84 I 7 GG) öffentliche Einrichtungen (siehe Übersicht 205) Daseinsvorsorge (z.b. Wasserlieferung) Sport-, Wirtschaftsund Kulturförderung Grund-/Hauptschulen Bauleitplanung Gemeindestraßen allgemeine Gefahrenabwehr Bauaufsicht Landschaftsschutz Denkmalschutz Wohnungsbauförderung Feuerwehr i.v.m. Art. 104 a III 2 GG, z.b. BAFöG, WohngeldG ZivilschutzG Allgemeine Kommunalaufsicht = nur Rechtsaufsicht, d.h. nur Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Handelns, also bei Ermessen nur Kontrolle, ob Ermessensfehler vor - liegen, aber keine Aus übung von Ermessen (siehe Übersicht 104). Oft nur sog. Sonderaufsicht = Rechts- und (beschränkte) Zweckmäßigkeitsaufsicht, d.h. Ermessenskontrolle nur in engen gesetz - lichen Grenzen. in einigen Bundesländern sogar Fachaufsicht und ggf. Fachaufsicht = Rechts- und (umfassende) Zweckmäßigkeitsaufsicht, d.h. auch andere Ermessensausübung durch Aufsichtsbehörde möglich. und ggf. 207
15 F. KommunalR II. Organisation und Aufgaben 2. Organe der Gemeinde Die Arten der Organe einer Gemeinde hängen von der Kommunalverfassung (= GemeindeO) des jeweiligen Bundeslandes ab. Abgesehen von Besonderheiten in Stadtstaaten (wie Berlin, Bremen, Hamburg) wird abhängig vom Bundesland unterschieden zwischen der MONISTISCHEN Kommunalverfassung Der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde (z.b. [Ober-]Bürgermeister) ist Kopf der Verwaltung, gesetzlicher Ver treter, Repräsentant und ggf. sogar noch Ratsvorsitzender. Gleiches gilt auch in einem (Land-) Kreis (z.b. Landrat). Dies wurde z.b. neu geregelt in NRW und NDS. und DUALISTISCHEN Kommunalverfassung Die Verwaltung der Gemeinde ist vom Rat und dessen Vorsitz und Repräsenta tion personell getrennt, z.b. ein Gemeinde-(Stadt-, Oberstadt-) direk tor ist Hauptverwaltungsbeamter und gesetzlicher Vertreter und ein (Ober-)Bürgermeister ist Rats - vorsitzender und Repräsentant, ebenso in einem (Land-)Kreis (z.b. [Ober-] Kreisdirektor und Landrat). Landesrechtliche Besonderheiten beachten! AUFGABENVERTEILUNG zwischen den Organen RAT i.d.r. Zuständigkeitskatalog in GemeindeO Satzungsbeschlüsse Haushaltssatzung Bebauungspläne andere, wesentliche Entscheidungen Kontrolle der Verwaltung zum Teil Wahl des BM Rückholrecht bei (einfachen) Geschäften der laufenden Verwaltung Bürgermeister (BM) Ratsvorsitz Hausrecht in Ratssitzung Ordnungsgewalt in Rats - sitzung Einberufung des Rates Festlegung der Tagesordnung Einspruch gegen Rats - beschlüsse Repräsentation der Gemeinde Gemeindedirektor (GD) Hauptverwaltungsbeamter gesetzlicher Vertreter der Gemeinde Vorbereitung und Durchführung der Ratsbeschlüsse, insbesondere Erlass der VAe nach außen, Realakte, etc. (einfache) Geschäfte der laufenden Verwaltung Beanstandung von Rats - beschlüssen Je nach Bundesland existieren weitere Organe oder Organteile (Hauptausschuss; Verwaltungsausschuss, Beigeordnete etc.). 208
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