Ortsgemeinde Weingarten ÄNDERUNGSBEREICH DES BEBAUUNGSPLANGEBIETES SPORTGELÄNDE WEINGARTEN 4. Änderung Bebauungsplan SPORTGELÄNDE WEINGARTEN und Gestaltungssatzung nach 9 Abs. 4 BauGB i.v.m. 88 LBauO BEGRÜNDUNG ROHSTOFFGEWINNUNGSPLANUNG BAULEITPLANUNG LANDSCHAFTSPLANUNG INGENIEURBÜRO DIPL. ING. GUNTER NIED HAUPTSTRASSE 28 67365 SCHWEGENHEIM TEL: 06344/ 937224 FAX: 06344/ 937225 E-MAIL: GUNTER.NIED@T-ONLINE.DE
4. Änderung Bebauungsplan SPORTGELÄNDE WEINGARTEN Ortsgemeinde Weingarten 2 4. Änderung des Bebauungsplanes SPORTGELÄNDE WEINGARTEN und Gestaltungssatzung nach 9 Abs. 4 BauGB i.v.m. 88 LBauO Auftraggeber: ORTSGEMEINDE WEINGARTEN Hauptstraße 67366 Weingarten Planung: INGENIEURBÜRO GUNTER NIED Hauptstraße 28 67365, im Juni 2010
4. Änderung Bebauungsplan SPORTGELÄNDE WEINGARTEN Ortsgemeinde Weingarten 3 BESTANDTEILE DES BEBAUUNGSPLANES TEXTTEIL 1 LAGE DES ÄNDERUNGSBEREICHES... 4 2 EINFÜGUNG IN DIE GESAMTPLANUNG... 5 3 AKTUELLE NUTZUNGEN... 6 4 RECHTSGRUNDLAGEN/ VORAUSSETZUNGEN... 6 5 PLANUNGSANLASS UND PLANUNGSZIEL... 7 6 PLANUNGSINHALT... 8 7 WESENTLICHE AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG... 8 8 EIGENTUMSVERHÄLTNISSE UND BODENORDNUNG... 9 9 ALLGEMEINE HINWEISE UND EMPFEHLUNGEN... 9 ABBILDUNGEN Abb. 1: Abb. 2: Abb. 3: Abb. 4: Abb. 5: Rechtskräftiger Bebauungsplan SPORTGELÄNDE WEINGARTEN mit Änderungsbereich; unmaßstäblich) Parzellenscharfe Abgrenzung des Änderungsbereiches (unmaßstäblich) Auszug aus dem Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Lingenfeld mit Änderungsbereich (unmaßstäblich) Orthophoto (Befliegung 2006) mit Standort des geplanten Schülerhortes (unmaßstäblich) Versorgungsleitungen innerhalb des Änderungsbereiches (ungefährer Verlauf; unmaßstäblich) KARTENTEIL Bebauungsplan mit textlichen Festsetzungen
4. Änderung Bebauungsplan SPORTGELÄNDE WEINGARTEN Ortsgemeinde Weingarten 4 1 LAGE DES ÄNDERUNGSBEREICHES Der Änderungsbereich mit einer Fläche von ca. 567,0m² grenzt unmittelbar nördlich an das Baufenster Sportheim. Abb. 1: Rechtskräftiger Bebauungsplan SPORTGELÄNDE WEINGARTEN mit Änderungsbereich; unmaßstäblich) Der Änderungsbereich umfasst eine Teilfläche der Grundstücke Fl.Nr. 4480/2 und 4480/3. Beginnend an der Südwestecke des Grundstückes Fl.Nr. 1344/18, entlang dessen südlicher Grenze auf einer Länge von 42,0m, dann im rechten Winkel nach Süden bis zum Auftreffen auf die Nordostecke des Baufensters Sportheim, dessen nördlicher Grenze in westlicher Richtung folgend auf einer Länge von 42,0m. Ab diesem Punkt im rechten Winkel nach Norden bis zum Auftreffen auf den Ausgangspunkt (siehe Abb. 2).
4. Änderung Bebauungsplan SPORTGELÄNDE WEINGARTEN Ortsgemeinde Weingarten 5 Abb. 2: Parzellenscharfe Abgrenzung des Änderungsbereiches (unmaßstäblich) Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes bleibt durch die 4. Änderung unverändert. 2 EINFÜGUNG IN DIE GESAMTPLANUNG Der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Lingenfeld mit integriertem Landschaftsplan stellt den Änderungsbereich als Grünfläche (Sportplatz) dar. Abb. 3: Auszug aus dem Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Lingenfeld mit Änderungsbereich (unmaßstäblich)
4. Änderung Bebauungsplan SPORTGELÄNDE WEINGARTEN Ortsgemeinde Weingarten 6 Auf Grund der Tatsache, dass es sich bei der Flächennutzungsplanung um keine parzellenscharfe Planung handelt, kann im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass der Bebauungsplan aus Flächennutzungsplan entwickelt ist. 3 AKTUELLE NUTZUNGEN Der Änderungsbereich wird zum überwiegenden Teil als Erschließungsfläche genutzt. 4 RECHTSGRUNDLAGEN/ VORAUSSETZUNGEN Da es sich im vorliegenden Fall um eine Maßnahme der Innenentwicklung handelt, ist als Rechtsgrundlage 13a BauGB anzuwenden. Voraussetzungen für ein Verfahren nach 13a BauGB sind, dass 1. die zulässige Grundfläche im Sinne des 19 Abs. 2 BauNVO oder die Größe der Grundfläche weniger als 20.000m² beträgt, 2. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und 3. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen. Zulässige Grundfläche/ Größe der Grundfläche Der Änderungsbereich umfasst eine Gesamtfläche von ca. 567,0m². Die zulässige Grundfläche im Sinne des 19 Abs. 2 BauNVO oder die Größe der Grundfläche liegt somit automatisch unter 20.000m². UVP-Pflicht Auf Grundlage von 3b Abs. 1 UVPG besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für ein in der Anlage 1 aufgeführtes Vorhaben. Gemäß 18.7 der Anlage 1 UVPG wird bei Städtebauprojekten von insgesamt 20.000m² bis 100.000m² eine allgemeine Vorprüfung erforderlich. Die von der Änderung betroffenen Grundstücksflächen betragen ca. 567,0m²; demzufolge besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
4. Änderung Bebauungsplan SPORTGELÄNDE WEINGARTEN Ortsgemeinde Weingarten 7 Beeinträchtigung von Schutzgütern gemäß 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB Das nächstgelegene Vogelschutzgebiet Speyerer Wald, Nonnenwald und Bachauen zwischen Geinsheim und Hanhofen liegt nördlich der Ortslage von Weingarten im Abstand von ca. 1,2 km zum Bebauungsplangebiet. Als nächstgelegene FFH- Gebiete sind die Modenbachniederung (nördlich der Ortslage; Entfernung zum Bebauungsplangebiet ca. 2,2km) und der Bellheimer Wald mit Queichtal (südlich der Ortslage; Entfernung zum Bebauungsplangebiet ca. 2,0km) zu nennen. Durch die Entfernungen zum Bebauungsplangebiet können erhebliche Beeinträchtigungen der Schutz- und Erhaltungsziele ausgeschlossen werden. 5 PLANUNGSANLASS UND PLANUNGSZIEL Um den ab August 2010 geltenden Rechtsanspruch der Zweijährigen erfüllen zu können, muss die 3. Kindergartengruppe geöffnet und in den anderen Gruppen die Erhöhung der Höchstzahlen beantragt werden. Damit der Betreuungsbedarf der bisher in der altersgemischten Gruppe befindlichen Schulkinder, der nachrückenden Vorschulkinder, der jetzigen Drittklässler und der in der Betreuung des Förderkreises befindlichen Schulkinder weiterhin sichergestellt wird, ist der Neubau eines Schülerhortes unabdingbar. Der Schülerhort soll im räumlich funktionalen Zusammenhang zur Kindertagesstätte sowie zur Grundschule gebaut werden. Als Standort für den Neubau bietet sich die nördlich des Sportheims gelegene Freifläche an, die unmittelbar südlich an das Außengelände der Kindertagesstätte angrenzt. Abb. 4: Orthophoto (Befliegung 2006) mit Standort des geplanten Schülerhortes (unmaßstäblich)
4. Änderung Bebauungsplan SPORTGELÄNDE WEINGARTEN Ortsgemeinde Weingarten 8 6 PLANUNGSINHALT Die bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen des Änderungsplanes orientieren sich an der Nutzungsschablone für das Mischgebiet zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Sportgelände Weingarten. Folgende Festsetzungen werden übernommen: Grundflächenzahl 0,6 Geschoßflächenzahl 1,2 Zwei Vollgeschosse (Höchstmaß) Traufhöhe 7,0m maximal Firsthöhe 10,50m maximal Offene Bauweise Neue Festsetzungen betreffen die Art der baulichen Nutzung Flächen für den Gemeinbedarf (Schülerhort) und die Dachneigung (0-45 ). Alle sonstigen bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen bleiben unverändert. Die Erschließung des Schülerhorts erfolgt über die Zufahrt zum Sportgelände. 7 WESENTLICHE AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG Wesentliche Auswirkungen der Änderungsplanung bestehen darin, dass die Hausanschlüsse des Sportheims (Gas und Strom) innerhalb des Baufensters liegen. Abb. 5: Versorgungsleitungen innerhalb des Änderungsbereiches (ungefährer Verlauf; unmaßstäblich)
4. Änderung Bebauungsplan SPORTGELÄNDE WEINGARTEN Ortsgemeinde Weingarten 9 Gemäß Stellungnahmen der Thüga Energienetze GmbH sowie der Pfalzwerke Aktiengesellschaft ist eine Überbauung auszuschließen. Die Verlegung der Hausanschlussleitungen erfolgt in Abstimmung mit den beiden Versorgungsträgern. 8 EIGENTUMSVERHÄLTNISSE UND BODENORDNUNG Eine Bodenordnung zur Realisierung des Bebauungsplanes ist erforderlich. 9 ALLGEMEINE HINWEISE UND EMPFEHLUNGEN Baumstandorte und unterirdische Versorgungsleitungen Bei Anpflanzungen von Bäumen und tiefwurzelnden Sträuchern im Bereich unterirdischer Ver-/Entsorgungsleitungen (Leitungen) soll ein Mindestabstand von 2,50 m (horizontaler Abstand Stammachse - Außenhaut Leitung) eingehalten werden. Kann dieser zur Gewährleistung der Betriebssicherheit der Leitungen erforderliche Abstand nicht eingehalten werden, sind vom Vorhabensträger, in Absprache mit dem jeweiligen Vorsorgungsträger, geeignete Maßnahmen zum Schutz der Leitungen (z.b. Einbau von Trennwänden aus Kunststoff) vorzusehen. Denkmalschutz Die ausführenden Baufirmen sind eindringlich auf die Bestimmungen des Denkmalschutz- und -pflegegesetzes vom 23.3.1978 (GVBl. 1978, Nr. 10, Seite 159 ff) hinzuweisen. Danach ist jeder zutagekommende archäologische Fund unverzüglich zu melden, die Fundstelle soweit als möglich unverändert zu lassen und die Gegenstände sorgfältig gegen Verlust zu sichern. Sollten wirklich archäologische Objekte angetroffen werden, so ist der archäologischen Denkmalpflege ein angemessener Zeitraum einzuräumen, damit die Rettungsgrabungen, in Absprache mit den ausführenden Firmen, planmäßig den Anforderungen der heutigen archäologischen Forschung entsprechend durchgeführt werden können.