AG BGB AT I Fall 1: Armer Toni, reiche Lina
Sachverhalt Fall 1 Die reiche Lina (L) will mit dem armen Toni (T) in Urlaub fahren. Da sie noch mit dem Packen ihrer Kleider beschäftigt ist, bittet sie Toni, ihren Porsche vollzutanken, und gibt ihm dafür einen 50 -Schein mit. Toni tut, wie geheißen. Als er vollgetankt hat und bezahlen will, stellt er zu seinem Entsetzen fest, dass er den Geldschein während der Fahrt verloren hat. Dies teilt er dem Inhaber der Tankstelle, Fredi (F), mit und fügt hinzu, ohnehin habe er im Namen der Lina tanken wollen. Fredi, der weder Toni noch Lina kennt, zeigt insoweit Verständnis, als er Toni bei Lina anrufen lässt. Lina will jedoch, wie sie sich ausdrückt, für Tonis "ewige Schlamperei" nicht aufkommen. Toni möchte sich ungern von dem wenigen Geld trennen, das er hat. 1. Wer muss die Benzinrechnung bezahlen? 2. Wie wäre es, wenn Lina und Toni bereits verheiratet sind?
I. Anspruch F gegen T aus 433 II BGB: 1. Vor.: Kaufvertrag Vor.: zwei übereinstimmende Willenserklärungen
a) Angebot des F (+) b) Annahme durch T (+) c) Vertretung, 164 I S. 1 BGB?
Vertretung, 164 I S. 1 BGB? aa) mit Vertretungsmacht, 167 I Alt. 1 BGB (+) bb) in fremdem Namen? (1) Ausdrücklich (-) (2) aus dem Umständen (-) (3) Ausnahme: Geschäft, für den, den es angeht? (a) Fremdgeschäftsführungswille (+) (b) Bargeschäft des täglichen Lebens (-)
2. Anfechtung des T? - Anfechtungsgrund: 119 I Alt. 1 BGB - Aber ausgeschlossen, 164 II BGB
Ergebnis: Anspruch F gegen T aus 433 II BGB (+)
II. Anspruch F gegen L aus 433 II BGB (-)
Fallfrage 2 Die reiche Lina (L) will mit dem armen Toni (T) in Urlaub fahren. Da sie noch mit dem Packen ihrer Kleider beschäftigt ist, bittet sie Toni, ihren Porsche vollzutanken, und gibt ihm dafür einen 50 -Schein mit. Toni tut, wie geheißen. Als er vollgetankt hat und bezahlen will, stellt er zu seinem Entsetzen fest, dass er den Geldschein während der Fahrt verloren hat. Dies teilt er dem Inhaber der Tankstelle, Fredi (F), mit und fügt hinzu, ohnehin habe er im Namen der Lina tanken wollen. Fredi, der weder Toni noch Lina kennt, zeigt insoweit Verständnis, als er Toni bei Lina anrufen lässt. Lina will jedoch, wie sie sich ausdrückt, für Tonis "ewige Schlamperei" nicht aufkommen. Toni möchte sich ungern von dem wenigen Geld trennen, das er hat. 2. Wie wäre es, wenn Lina und Toni bereits verheiratet sind?
I. Anspruch F gegen T aus 433 II BGB (+), wie oben
II. Anspruch F gegen L aus 433 II BGB zunächst wie Grundfall, I. a) Angebot des F (+) b) Annahme durch T (+) c) Vertretung, 164 I S. 1 BGB? d) Verpflichtung der L aus 1357 BGB
d) Verpflichtung der L aus 1357 BGB aa) Angemessener Lebensbedarf (+) bb) Verpflichtungswille des T (+) cc) kein Getrenntleben, 1357 III BGB (+)
Ergebnis: Anspruch F gegen L aus 433 II BGB (+)
Erasmus Dominik Arndt Faber AG BGB AT I Fall 2: Der Notverkauf
Erasmus Dominik Arndt Faber Sachverhalt Fall 2 A war wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Außerdem hatte man ihm für längere Zeit die Fahrerlaubnis entzogen. Vor Haftantritt beauftragte er seinen Bekannten B mit dem Verkauf seines Wagens, erteilte ihm schriftliche Vollmacht und händigte ihm Schlüssel und Papiere aus. B annoncierte in der Zeitung, dass er den Wagen des A gegen Meistgebot abgebe. X gab ein Angebot über 3.500,-, Y eines über 3.000,- ab. Da B mit Y gut befreundet war, überließ er ihm den Wagen für 3.000,-. 1. Hat Y einen Anspruch auf das Fahrzeug? 2. Auch dann, wenn Y gewusst hatte, dass B ihm nur aus Freundschaft vor X gegeben hatte?
Anspruch des Y gegen A aus 433 I S. 1 BGB: Voraussetzung: Kaufvertrag a) KV zwischen Y und B (+) b) Stellvertretung durch B, 164 I S. 1 BGB? aa) eigene WE im Namen des A, daher 164 I S. 1 BGB (+) bb) Vertretungsmacht des B?
bb) Vertretungsmacht des B? (1) im Innenverhältnis beschränkt (2) aber Geschäftsgegner muss geschützt werden: Abstraktionsprinzip! Innenverhältnis und Außenverhältnis trennen (3) keine erkennbare Beschränkung nach außen; KV (+)
Ergebnis: Anspruch 433 I S. 1 BGB (+)
Fallfrage 2 A war wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Außerdem hatte man ihm für längere Zeit die Fahrerlaubnis entzogen. Vor Haftantritt beauftragte er seinen Bekannten B mit dem Verkauf seines Wagens, erteilte ihm schriftliche Vollmacht und händigte ihm Schlüssel und Papiere aus. B annoncierte in der Zeitung, dass er den Wagen des A gegen Meistgebot abgebe. X gab ein Angebot über 3.500,-, Y eines über 3.000,- ab. Da B mit Y gut befreundet war, überließ er ihm den Wagen für 3.000,-. 2. Auch dann, wenn Y gewusst hatte, dass B ihm nur aus Freundschaft vor X gegeben hatte?
Anspruch Y gegen A aus 433 I S. 1 BGB: Wie oben aber bb) Vertretungsmacht?
(1) Rspr.: Schutzwürdigkeit des Dritten entfällt bei evidentem Vertretungsmissbrauch; gem. 242 BGB keine Berufung auf Vollmacht (2) hl.: Schutzwürdigkeit des Dritten fehlt; aber Vertrag schwebend unwirksam analog 177 ff. BGB; B ist Vertreter ohne Vertretungsmacht (3) auch: 173 BGB!
Ergebnis: Anspruch aus 433 I S. 1 BGB (-)