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Transkript:

EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 8.6.2016 C(2016) 3364 final ÖFFENTLICHE FASSUNG Dies ist ein internes Kommissionsdokument, das ausschließlich Informationszwecken dient. Staatliche Beihilfe SA.39550 (2014/N) ERP-Innovationprogramm 2015-2020 Deutschland Sehr geehrter Herr Bundesminister! 1. VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 24. September 2014, das am selben Tag bei der Kommission registriert wurde, meldete Deutschland die Verlängerung und Änderung der von der Kreditanstalt für Wiederaufbau verwalteten Beihilferegelung ERP- Innovationsprogramm 1 (im Folgenden Regelung ) nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV ) bei der Kommission zur Genehmigung an. (2) Mit Schreiben vom 24. November 2014 und 16. Februar 2015 ersuchte die Kommission um zusätzliche Informationen. Deutschland übermittelte die angeforderten Informationen mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 und 17. April 2015. (3) Am 27. Mai 2015 fand ein Treffen zwischen Vertretern der Kommissionsdienststellen und der deutschen Behörden statt, um die 1 Das ERP-Innovationsprogramm wurde ursprünglich im Jahr 1994 genehmigt (Staatliche Beihilfe N 248/1994) und später mehrmals verlängert und geändert. Die Fassung von 2011 wurde am 9.8.2011 bis zum 31. Dezember 2014 genehmigt (Staatliche Beihilfe N 687/2009). Herrn Frank-Walter STEINMEIER Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 10117 Berlin DEUTSCHLAND Commission européenne, 1049 Bruxelles/Europese Commissie, 1049 Brussel BELGIQUE/BELGIË. Tel.: +32 229-91111.

vorgeschlagenen Änderungen an der bestehenden Regelung zu erörtern. Im Anschluss an dieses Treffen übermittelte die Kommission am 29. Mai 2015 ein weiteres Auskunftsersuchen, auf das die deutschen Behörden am 5. August 2015 antworteten. Da die übermittelten Informationen noch immer nicht ausreichten, um die Vereinbarkeit der Regelung mit dem Binnenmarkt zu beurteilen, ersuchte die Kommission mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 um weitere Informationen. Deutschland beantwortete diese Fragen mit Schreiben vom 4. November 2015 nur teilweise. Am 17. November 2015 fand ein zweites Treffen mit den deutschen Behörden statt. (4) Daraufhin übermittelten die deutschen Behörden die fehlenden Angaben am 4. Dezember 2015. In dem entsprechenden Schreiben führte Deutschland neue Elemente ein, indem die Regelung nach den drei Förderarten in drei Förderfenster Staatliche Beihilfen, de Minimis und marktkonforme Maßnahmen unterteilt wurde (siehe Abschnitt 3 unten). (5) Aufgrund dieser neuen Elemente musste die Kommission die Vereinbarkeit der Änderungen mit dem Binnenmarkt prüfen. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2015 forderte die Kommission weitere Informationen an, die Deutschland mit Schreiben vom 19. Februar 2016 und vom 22. März 2016 erteilte. 2. BESCHREIBUNG DER BESTEHENDEN REGELUNG 2.1. Ziel, Mittelausstattung und Empfänger (6) Über die bestehende Regelung, die durch die Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache N 687/2009 bis zum 31. Dezember 2014 genehmigt wurde, werden langfristige Finanzierungen für marktnahe Forschung bereitgestellt. Dadurch werden Forschungs- und Entwicklungsvorhaben ( FuE-Vorhaben ) der Kategorie experimentelle Entwicklung gefördert. (7) Die Mittelausstattung der bestehenden Regelung belief sich für den Zeitraum 2009-2013 auf 3,6 Mrd. EUR (Nominalwert der Kredite) und wurde für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2014 um 600 Mio. EUR erhöht. Die Rechtsgrundlage der Regelung ist das KfW-Gesetz 2 in Verbindung mit dem Programmmerkblatt ERP- Innovationsprogramme 3. (8) Begünstigte der Regelung sind große sowie kleine und mittlere Unternehmen 4 (Mittelstand) der gewerblichen Wirtschaft (produzierendes Gewerbe, Handwerk, Handel und sonstiges Dienstleistungsgewerbe) sowie freiberuflich Tätige. Der Umsatz der Beihilfeempfänger darf höchstens 125 Mio. EUR oder bei besonderen Vorhaben bis zu 500 Mio. EUR betragen. Außerdem muss sich ihr Firmenkapital mehrheitlich in Privateigentum befinden. 2 3 4 Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 5. November 1948 (WiGBl., S. 123) in der Fassung vom 23. Juni 1969 (BGBl. I, S. 573), in der geänderten Fassung. Programmmerkblatt ERP-Innovationsprogramme Nr. 180-185 und 190-195, 12/2009, in der geänderten Fassung. Im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1). 2

(9) Deutschland zufolge kommen nur kreditwürdige Unternehmen mit ausreichender Bonität (Ein-Jahres-Ausfallwahrscheinlichkeit von höchstens 4,4 %) für eine Finanzierung auf der Grundlage dieses Programms infrage. Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten 5 kommen nicht für eine Finanzierung im Rahmen des Programms in Betracht. Große Unternehmen müssen über ein Rating verfügen, das mindestens B- entspricht, und vor mindestens 2 Jahren ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben. (10) Die Beihilfe wird den Endbegünstigten über deren Hausbanken bereitgestellt. Der Finanzierungsmechanismus der Regelung entspricht weiterhin der Beschreibung in den Erwägungsgründen (35) bis (40) der Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache N 687/2009. Dieser Mechanismus wird bereits seit der Genehmigung der Beihilferegelung N 333/2005 (ERP-Innovationsprogramm 2005) 6 angewendet. Im Einklang mit früheren Beschlüssen über das ERP-Innovationsprogramm vertritt die Kommission daher die Auffassung, dass die Hausbanken die öffentlichen Mittel an die Endkreditnehmer weiterreichen und somit keine Empfänger von staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV sind. 2.2. Beihilfefähige Kosten, Beihilfeinstrument und Beihilfehöchstintensitäten (11) Folgende Kosten von FuE-Vorhaben sind beihilfefähig: Personalkosten, Kosten für Instrumente und Ausrüstung (soweit und solange sie für das Forschungsvorhaben genutzt werden), Kosten für Gebäude und Grundstücke (soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden), dem Vorhaben zurechenbare Gemeinkosten sowie sonstige Betriebskosten einschließlich dem Vorhaben zurechenbarer Kosten für Material, Bedarfsmittel und dergleichen. (12) Bei den Beihilfeinstrumenten handelt es sich um Kredite, die nach dem sogenannten Zwei-Tranchen-Modell über eine klassische Fremdkapitaltranche und eine Nachrangtranche gewährt werden. Die Kredite werden über Hausbanken gewährt, die wiederum Refinanzierungsdarlehen von der KfW erhalten. (13) Die Beihilfehöchstintensität wird für jedes einzelne FuE-Vorhaben berechnet. Sie beträgt höchstens 25 % der beihilfefähigen Kosten. Kleine und mittlere Unternehmen können einen Aufschlag von 20 Prozentpunkten bzw. 10 Prozentpunkten auf die Beihilfeintensität erhalten. Die Beihilfeintensität ergibt sich aus dem Quotienten aus dem Beihilfebetrag (ausgedrückt im Bruttosubventionsäquivalent des Kredits) und den förderfähigen Kosten. (14) Bei der Ermittlung des marktüblichen Zinssatzes nicht subventionierter Kredite legt Deutschland das von der jeweiligen Hausbank ermittelte Rating des Endkreditnehmers als Ausgangswert zugrunde. Die Hausbanken verwenden eigene (Basel-zertifizierte) Ratingsysteme, die über die Ein-Jahres- Ausfallwahrscheinlichkeiten in die üblichen Ratingkategorien internationaler Ratingagenturen übersetzt werden können. In einem zweiten Schritt wird das Rating der Hausbank in ein Standard & Poors Rating übersetzt. Für die Nachrangtranche 5 6 ABl. C 249 vom 31.7.2014. Der Finanzierungsmechanismus und das Beihilfeinstrument, d. h. Kredite mit zwei Tranchen, waren bereits Bestandteil der ursprünglichen Regelung, die 2005 in der Beihilfesache N 333/2005 genehmigt wurde. 3

wird das Rating des Endkreditnehmers um einen Notch reduziert, um bei Nachrang das gegenüber einem klassischen Kredit höhere Risiko einzupreisen. In einem dritten Schritt wird ein Näherungswert für den Marktzinssatz des Fremdkapitalkredits (Fremdkapitaltranche) unter Berücksichtigung des Ratings des Endkreditnehmers und der gestellten Sicherheiten ermittelt. Dazu wird das Margenraster aus der Referenzzinssatz-Mitteilung 2008 7 herangezogen. Der Näherungswert für den Marktzinssatz des Nachrangkredits wird anhand der Risikomarge bestimmt, die in der Spalte geringe Besicherung (siehe die Tabelle Darlehensmargen in Basispunkten in der Referenzzinssatz-Mitteilung 2008) für die um einen Notch reduzierte Ratingkategorie des Beihilfeempfängers angegeben ist. Auf die Risikomarge wird ein zum Zeitpunkt der Kreditgewährung geltender Basissatz hinzuaddiert. Der Basissatz wird gemäß den Vorgaben der Referenzzinssatzmitteilung 2008 ermittelt. (15) Das Bruttosubventionsäquivalent der subventionierten Kredite wird berechnet als Differenz zwischen dem Barwert des subventionierten Kredits (d. h. des Kredits, für den der Endbegünstigte keine marktüblichen Zinssätze entrichtet) und dem Barwert eines nicht subventionierten strukturäquivalenten Vergleichskredits, für den der Endbegünstigte einen angesichts seines Ratings und seiner Sicherheiten marktüblichen Zinssatz entrichten muss. Für die Abzinsung wird im Einklang mit der Referenzzinssatz-Mitteilung 2008 ein Abzinsungssatz in Höhe des Basissatzes zum Zeitpunkt der Kreditgewährung zuzüglich 100 Basispunkten angewandt. 3. ÄNDERUNGEN AN DER BESTEHENDEN REGELUNG (16) Deutschland hat folgende Änderungen an der bestehenden Regelung vorgenommen: a) Verlängerung der Beihilferegelung bis 31.12.2020 b) Aufstockung der Haushaltsmittel auf bis zu 7,5 Mrd. EUR (Nominalwert der Kredite) (17) Zudem beabsichtigt Deutschland, im Rahmen des Programms Forschungstätigkeiten zu finanzieren, die aus der Sicht des Unternehmens Innovationen darstellen können, aber nicht über den aktuellen Stand der Technik hinausgehen. Daher teilte Deutschland der Kommission mit, dass die bestehende Beihilferegelung in drei Förderfenster unterteilt wird: i) staatliche Beihilfen für FuE-Vorhaben, ii) De minimis und iii) marktkonforme Maßnahmen. (18) Deutschland bestätigte, dass nach Ablauf der Genehmigung für die Beihilfe N 687/2009 keine Beihilfen mehr gewährt wurden. 8 i. Staatliche Beihilfen für FuE-Vorhaben (Fenster für FuE-Vorhaben) (19) Die im Rahmen des Fensters für FuE-Vorhaben gewährten Kredite werden zu günstigeren Konditionen als marktüblich gewährt, d. h. der Zinssatz, der den 7 8 Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Berechnung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6). Fremdkapitalkredite konnten aber im Rahmen der gesonderten Regelung SA.40702 gewährt werden, für die am 1. Januar 2015 auf der Grundlage der AGVO Angaben übermittelt wurden. 4

Endbegünstigten berechnet wird, wird unter dem anhand der Referenzsatz- Mitteilung 2008 ermittelten marktüblichen Satz liegen. Die als BSÄ des Kredits ausgedrückte Förderung wird als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erachtet. Sie wird den Endbegünstigten zu den für die bestehende Regelung geltenden Konditionen gewährt. ii. De-minimis-Fenster (20) Die im Rahmen des sogenannten De-minimis-Fensters gewährten Kredite werden zu günstigeren Konditionen als marktüblich gewährt, da der anwendbare Zinssatz unter dem Referenzsatz liegt. Der als Bruttosubventionsäquivalent ausgedrückte Vorteil für ein einziges Unternehmen wird jedoch auf 200 000 EUR in einem Zeitraum von drei Steuerjahren (im Folgenden De-minimis-Betrag ) begrenzt. Nach Angaben Deutschlands ist die Förderung im Rahmen dieses Fensters keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV. (21) Deutschland hat diesen Teil der Maßnahme angemeldet, weil der Fördermechanismus, die Nachrangtranche, nicht transparent ist, da die Voraussetzungen des Artikels 4 der De-minimis-Verordnung 9 nicht erfüllt sind. (22) Die Förderung im Rahmen dieses Fensters (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent des Kredits) wird nach der in den Erwägungsgründen (14) und (15) beschriebenen Methode berechnet. Bei diesen Finanzierungen gilt die Beihilfe zu dem Zeitpunkt als gewährt, zu dem der Empfänger einen Rechtsanspruch auf eine solche Beihilfe im Rahmen dieses Förderfensters erhält. Dies ist der Zeitpunkt der Kreditzusage. Wann der Kreditbetrag auf das Konto des Begünstigten eingezahlt wird, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. (23) Außerdem dürfen im Rahmen dieses Fensters gewährte Beihilfen mit De-minimis- Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission 10 gewährt werden, kumuliert werden, bis die in der Verordnung festgelegte Obergrenze erreicht ist. Sie dürfen hingegen nicht mit für dieselben förderfähigen Kosten gewährten staatlichen Beihilfen kumuliert werden, wenn dadurch die höchste relevante Beihilfeintensität überschritten würde, die in dem betreffenden Fall auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Kommissionsbeschlusses anwendbar ist. Nach Angaben Deutschlands wird die im Rahmen des De-minimis-Fensters gewährte Förderung nicht mit im Rahmen des FuE-Fensters gewährten Beihilfen kumuliert werden. (24) Deutschland wird durch einen Überwachungsmechanismus sicherstellen, dass der Höchstbetrag von 200 000 EUR für ein einziges Unternehmen während drei Steuerjahren in keinem Fall überschritten wird. Der Begriff ein einziges Unternehmen umfasst alle Unternehmen, die von derselben Einheit kontrolliert 9 Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis- Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1). 10 Verordnung (EU) Nr. 360/2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vetrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbringen (ABl. L 114 von 26.4.2012, S.8) 5

werden 11. Im Falle einer Fusion oder Übernahme muss unter Berücksichtigung aller De-minimis-Beihilfen, die den beteiligten Unternehmen zuvor gewährt wurden, ermittelt werden, ob eine neue im Rahmen des De-minimis-Fensters gewährte Beihilfe für das neue bzw. das übernehmende Unternehmen zu einer Überschreitung des einschlägigen Höchstbetrags führen würde. Wird ein Unternehmen in zwei oder mehr separate Unternehmen aufgespalten, so werden alle De-minimis-Beihilfen, die dem Unternehmen vor der Aufspaltung gewährt wurden, demjenigen Unternehmen zugewiesen, dem die Beihilfen zugute gekommen sind, also grundsätzlich dem Unternehmen, das die Geschäftsbereiche übernimmt, für die die De-minimis- Beihilfen verwendet wurden. Ist eine solche Zuweisung nicht möglich, so werden die De-minimis-Beihilfen den neuen Unternehmen auf der Grundlage des Buchwerts ihres Eigenkapitals zum Zeitpunkt der tatsächlichen Aufspaltung anteilig zugewiesen. (25) Vor der Gewährung von De-minimis-Beihilfen im Rahmen dieses Fensters wird Deutschland daher eine Erklärung der betreffenden Unternehmen in schriftlicher oder elektronischer Form einholen, die eine genaue Prüfung der vorstehend aufgeführten Voraussetzungen ermöglicht. Außerdem wird Deutschland alle erforderlichen Informationen aufzeichnen und zusammenstellen, um nachweisen zu können, dass die obengenannten Bestimmungen für die Berechnung der zulässigen De-minimis-Beihilfen für ein einziges Unternehmen eingehalten werden. Diese Aufzeichnungen werden 10 Steuerjahre ab dem Zeitpunkt der Gewährung der letzten Tranche im Rahmen dieses Fensters aufbewahrt. (26) Deutschland hat ferner bestätigt, dass Straßengüterverkehrsunternehmen, in der Fischerei und Aquakultur tätigen Unternehmen und in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Unternehmen keine Förderung im Rahmen dieses Fensters gewährt wird. (27) Deutschland wird keine Finanzierungen für Unternehmen bereitstellen, die sich in einem nationalen Insolvenzverfahren befinden oder die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag ihrer Gläubiger erfüllen. Große Unternehmen können nur dann eine Förderung im Rahmen dieses Fensters erhalten, wenn ihr Rating mindestens B- entspricht. iii. Fenster für marktkonforme Maßnahmen (28) Die im Rahmen dieses Fensters gewährten Kredite werden den Endbegünstigten zu marktüblichen Bedingungen gewährt, d. h. es wird der marktübliche Zinssatz angewandt, der auf der Grundlage der in Abschnitt (14) beschriebenen Methode ermittelt wird. 4. EVALUIERUNG UND TRANSPARENZ (29) Nach Angaben Deutschlands macht das in der Beihilferegelung enthaltene Beihilfeelement (Mittelausstattung) nur einen Bruchteil des Nominalwerts der unter dieser Regelung gewährten Kredite aus, d. h., das mit 7,5 Mrd. EUR ausgestattete 11 Diese Voraussetzung wird anhand der Grundsätze des Artikels 2 Absatz 2 der De-minimis- Verordnung überprüft. 6

Programm ergibt für den Zeitraum 2015-2020 de facto ein Beihilfeelement in Höhe von 75 Mio. EUR. Deutschland begründet dies damit, dass, wie im Jahresbericht des letzten Programms 12 angegeben, das im Programm ermittelte Beihilfeelement nur 1 % der gesamten Kreditzusagen betrug. Daher geht Deutschland davon aus, dass die durchschnittliche Mittelausstattung für das geänderte und verlängerte Programm 75 Mio. EUR betragen wird. (30) Deutschland verpflichtete sich, ab dem 1. Juli 2016 die Transparenzvorschriften des Abschnitts 4.7 des FuEuI-Rahmens 13 einzuhalten. 5. WÜRDIGUNG DER ÄNDERUNGEN AN DER BESTEHENDEN REGELUNG 5.1. Vorliegen einer Beihilfe (31) Eine Maßnahme stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens: Die Maßnahme ist dem Staat zuzurechnen und wird vom Staat oder aus staatlichen Mitteln finanziert. Zweitens: Die Maßnahme verschafft den Begünstigten einen wirtschaftlichen Vorteil. Drittens: Die Maßnahme begünstigt selektiv einzelne Unternehmen oder Wirtschaftszweige. Viertens: Die Maßnahme ist geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb im Binnenmarkt zu verfälschen. a) Einsatz staatlicher Mittel und Zurechenbarkeit an den Staat (32) Bei der angemeldeten Regelung kommen staatliche Mittel zum Einsatz und sie ist dem Staat zuzurechnen, da die Kredite von der staatseigenen KfW gewährt werden, die das Kreditprogramm der deutschen Bundesregierung umsetzt. b) Gewährung eines wirtschaftlichen Vorteils (33) Die Regelung gewährt den Kreditnehmern einen Vorteil, da der von den Endbegünstigten für die Nachrangtranche gezahlte Zinssatz unter dem marktüblichen Zinssatz liegt. Daher muss die Kommission für die drei verschiedenen Förderfenster prüfen, ob die den Endbegünstigten berechneten Zinssätze den marktüblichen Sätzen entsprechen oder darunter liegen. (34) In Bezug auf das Förderfenster für FuE-Vorhaben hat die Kommission das Vorliegen staatlicher Beihilfen im Rahmen der bestehenden Regelung bereits geprüft und festgestellt, dass Kredite, deren Konditionen günstiger sind als marktüblich, auf der Ebene der Endbegünstigten einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV bilden (sie die Erwägungsgründe 58 bis 61 des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung der bestehenden Regelung N 687/2009 14 ). (35) Im Rahmen des De-Minimis-Förderfensters sind die Konditionen der Nachrangkredite, wie in Erwägungsgrund (20) festgestellt, günstiger als marktüblich, 12 13 14 Jahresbericht für das ERP-Innovationsprogramm 2013. Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014,S. 1). Beschluss K(2011)4506 der Kommission vom 10. August 2011 (verlängert). 7

d. h. die den Endbegünstigten berechneten Zinssätze werden unter dem Marktzins liegen, für den im Einklang mit der Referenzsatz-Mitteilung eine Benchmark festgesetzt ist. Somit wird den Endbegünstigten durch die im Rahmen dieses Förderfensters vergebenen Kredite ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt. (36) Was das Förderfenster für marktkonforme Maßnahmen betrifft, stellt die Kommission fest, dass die Zinssätze, die den Endbegünstigten für die im Rahmen dieses Förderfensters gewährten Kredite berechnet werden, wie in Erwägungsgrund (25) dargelegt, nach der in Erwägungsgrund (14) genannten Methode, die mit der Referenzsatz-Mitteilung 2008 im Einklang steht, festgesetzt werden. Nach Auffassung der Kommission weisen die von der KfW im Einklang mit der genannten Mitteilung gewährten Kredite marktkonforme Konditionen auf, so dass den Endbegünstigten kein Vorteil gewährt wird. Daher zieht die Kommission den Schluss, dass im Rahmen dieses Förderfensters gewährte Kredite auf der Ebene der Endbegünstigten keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV bilden. c) Selektivität (37) Die in Rede stehenden Kredite werden ausschließlich mittelständischen Unternehmen mit einem begrenzten Umsatz gewährt, die FuE-Vorhaben und andere innovative Tätigkeiten durchführen. Da diese Förderkriterien Unternehmen ausschließen, die einen höheren Umsatz erzielen als mittelständische Unternehmen oder keine FuEuI-Tätigkeiten durchführen, handelt es sich um eine selektive Maßnahme im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV. d) Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten (38) Was das Förderfenster für FuE-Vorhaben betrifft, ist die angemeldete Regelung geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, da die Gewährung von Beihilfen an Unternehmen aus Wirtschaftszweigen, in denen Handel zwischen Mitgliedstaaten besteht, im Rahmen der Regelung nicht ausgeschlossen ist. Angesichts des Umstands, dass das Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) der Nachrangtranche bis zu 25 % der beihilfefähigen Kosten des geförderten Projekts ausmachen kann (je nach der Verfügbarkeit von Aufschlägen für kleine und mittlere Unternehmen bis zu 45 %), können ferner Beihilfen in einer Höhe gewährt werden, die Wettbewerb und Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 spürbar beeinträchtigen kann. (39) In Bezug auf das sogenannte De-minimis-Förderfenster stellt die Kommission fest, dass das BSÄ von im Rahmen dieses Förderfensters gewährten Nachrangkrediten während eines Zeitraums von drei Steuerjahren auf einen Höchstbetrag von 200 000 EUR pro Unternehmen begrenzt sein wird. (40) In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass die Berechnung des BSÄ im Einklang mit der in den Randnummern (14) und (15) dargelegten Methode erfolgen wird, die bereits in früheren Beschlüssen 15 von der Kommission genehmigt worden ist. Wie in den Erwägungsgründen (23) und (24) dargelegt, sagt Deutschland die Befolgung von Kumulierungsvorschriften und das Bestehen eines 15 Dies steht im Einklang mit dem Beschluss C(2014) 8771 der Kommission vom 25. November 2014 in der Beihilfesache SA.3867 (N/2014) Nachrangdarlehen für KMU Sachsen. 8

Überwachungssystems im Einklang mit den einschlägigen Anforderungen der Deminimis-Verordnung zu, so dass sichergestellt ist, dass ein etwaiger wirtschaftlicher Vorteil für ein einziges Unternehmen während eines Zeitraums von drei Steuerjahren auf einen Höchstbetrag von 200 000 EUR begrenzt wird. Schließlich nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass nach Erwägungsgrund (25) Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten nicht für eine Förderung im Rahmen des Programms in Betracht kommen, und dass das Rating von Unternehmen, die größer sind als KMU, mindestens B- entsprechen muss. (41) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass angesichts des begrenzten Umfangs der im Rahmen dieses Förderfensters gewährten Unterstützung davon ausgegangen werden kann, dass der in Rede stehende Vorteil keine wesentlichen Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten hat und/oder den Wettbewerb nicht in erheblichem Maße verfälscht oder zu verfälschen droht. Die Kommission zieht daher den Schluss, dass die Maßnahme in Bezug auf das De-minimis-Förderfenster auf der Ebene der Endbegünstigten keine staatliche Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. e) Schlussfolgerung zum Vorliegen einer Beihilfe (42) Die Kommission zieht den Schluss, dass in Bezug auf die angemeldete Beihilferegelung lediglich die staatliche Förderung in Form von Nachrangkrediten für die Finanzierung von FuE-Vorhaben im Rahmen des Förderfensters für FuE- Vorhaben eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 darstellt. Die Kommission muss daher nur prüfen, ob die im Rahmen dieses Förderfensters gewährte Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. 5.2. Rechtmäßigkeit der Maßnahme (43) Die Kommission stellt fest, dass im Rahmen der Regelung nach Ablauf der Genehmigung der Beihilfe N 687/2009 durch die Kommission keine weiteren Kreditzusagen gemacht wurden (siehe Erwägungsgrund (18)). Da im Rahmen der Regelung seit Ende 2014 keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV gewährt wurden 16, vertritt die Kommission die Auffassung, dass die beschriebenen Änderungen an der bestehenden Regelung von Deutschland im Einklang mit Artikel 108 Absatz 3 AEUV angemeldet wurden. 5.3. Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfen für FuE-Vorhaben mit dem Binnenmarkt (44) Die Kommission stellt fest, dass sowohl die geänderte Mittelausstattung der bestehenden Regelung für FuE-Vorhaben als auch die Verlängerung der genannten Regelung bis zum 31. Dezember 2020 die durch die Kommission erfolgte Beurteilung der Vereinbarkeit der bestehenden Regelung mit dem Binnenmarkt (vgl. die Erwägungsgründe (62) (66) und (70) (75) des Beschlusses der Kommission in der Beihilfesache N 687/2009 17 ) unberührt lassen. Die Kommission legt ferner dar, dass mit dem neuen FuEuI-Rahmen keine neuen Elemente in Bezug auf die Kriterien für die Vereinbarkeit von Beihilfen für FuE-Vorhaben mit dem 16 17 Wie in Fußnote 8 zu Erwägungsgrund 18 dargelegt, konnten Fremdkapitalkredite aber im Rahmen der von Deutschland am 1. Januar 2015 auf der Grundlage der AGVO gesondert angemeldeten Regelung (SA.40702) gewährt werden. Beschluss K(2011)4506 der Kommission vom 10. August 2011 (in der verlängerten Fassung). 9

Binnenmarkt (ebensowenig wie neue Elemente hinsichtlich der Beihilfehöchstintensität, der beihilfefähigen Kosten und der Voraussetzungen für einen Anreizeffekt) eingeführt wurden, die sich möglicherweise auf die Beurteilung der beihilferechtlichen Vereinbarkeit der Regelung hätten auswirken können. Deshalb hält die Kommission an der Argumentation in ihrem vorhergehenden Beschluss zur Genehmigung der bestehenden Beihilferegelung fest. (45) Auf dieser Grundlage vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Änderungen an der bestehenden Beihilferegelung nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. 6. EVALUIERUNG UND TRANSPARENZ (46) Um Verfälschungen des Wettbewerbs und des Handels in Grenzen zu halten, kann die Kommission nach Randnummer (120) des FuEuI-Rahmens verlangen, dass anmeldepflichtige Beihilferegelungen zeitlich befristet und einer Evaluierung unterzogen werden. Evaluiert werden sollten vor allem Regelungen, die den Wettbewerb besonders stark verfälschen könnten, d. h. Regelungen, bei denen erhebliche Beschränkungen des Wettbewerbs zu befürchten sind, wenn ihre Durchführung nicht rechtzeitig geprüft wird. Nach Randnummer (121) des FuEuI- Rahmens gilt die unter Randnummer (120) genannte Pflicht im Hinblick auf die Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwands für die Mitgliedstaaten und für kleinere Beihilfemaßnahmen nur für Beihilferegelungen mit hoher Mittelausstattung und neuartigen Merkmalen oder wenn wesentliche marktbezogene, technische oder rechtliche Veränderungen erwartet werden. (47) Die Kommission stellt fest, dass die Mittelausstattung der Beihilferegelung für den Zeitraum 2015-2020 75 Mio. EUR beträgt. Die durchschnittliche jährliche Mittelausstattung liegt damit unter 15 Mio. EUR. Die Kommission geht in der Regel davon aus, dass eine Beihilferegelung umfangreich ist, wenn ihre jährliche Mittelausstattung 150 Mio. EUR übersteigt. 18 Da die durchschnittliche jährliche Mittelausstattung der in Rede stehenden Regelung weit unter 150 Mio. EUR liegt, betrachtet die Kommission die Regelung nicht als umfangreich und verlangt keinen Evaluierungsplan. (48) Darüber hinaus steht die bestehende Regelung Unternehmen aus allen Wirtschaftszweigen offen und wird mit den in Abschnitt 2 dieses Beschlusses beschriebenen Bedingungen unverändert weitergeführt. (49) Schließlich verpflichtete sich Deutschland, ab dem 1. Juli 2016 die Einhaltung der Transparenzanforderungen nach Randnummer (119) des FuEuI-Rahmens sicherzustellen. Daher sind die Anforderungen in Abschnitt 4.7 des FuEuI-Rahmens erfüllt. 7. SCHLUSSFOLGERUNG Die Kommission beschließt daher, 18 Siehe Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV (ABl. L 187 vom 26.6.2014), Erwägungsgrund 8 und Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a. 10

dass die im Rahmen des De-minimis-Förderfensters und des Förderfensters für marktkonforme Maßnahmen der angemeldeten Maßnahme gewährte Förderung nicht als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV zu erachten ist und keine Einwände gegen die angemeldete Maßnahme hinsichtlich der im Rahmen des Förderfensters für FuE-Vorhaben gewährten Beihilfen zu erheben, da diese nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Die Kommission erinnert Deutschland an seine Zusage, die in Abschnitt 4.7 des FuEuI- Gemeinschaftsrahmens dargelegten Anforderungen in Bezug auf Transparenz und Überwachung zu erfüllen. Deutschland wird ferner darauf hingewiesen, dass die Kommission nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV von jeder beabsichtigten Neufinanzierung oder Umgestaltung dieser Beihilfemaßnahme zu unterrichten ist. Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht offengelegt werden sollen, werden Sie gebeten, bei der Kommission innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach Eingang des Schreibens einen mit Gründen versehenen Antrag auf vertrauliche Behandlung zu stellen. Andernfalls geht die Kommission davon aus, dass Sie mit der Offenlegung der Angaben und mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf folgender Website einverstanden sind: http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm. Bitte richten Sie Ihren Antrag auf elektronischem Weg an: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Registratur Staatliche Beihilfen 1049 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË Stateaidgreffe@ec.europa.eu Mit freundlichen Grüßen Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission 11