Finn Mengler finn.mengler@jura-rep.de Verwaltungsrecht Einheit 1 Download der Folien als PDF unter www.jurarep.de -> Downloads -> Login mit Hörernummer und Nachname -> 1. Examen -> Öffentliches Recht 1
Einheit 1 Schwerpunkt der heutigen Kurseinheit: Einführung ins Verwaltungsprozessrecht > Gegenstand des Verwaltungsprozessrechts: Regelungen zum Ablauf des Gerichtsverfahrens vor den Verwaltungsgerichten > Im Verwaltungsprozessrecht in ernster Linie anzuwendende Rechtsquellen: VwGO und GVG > Grundlegender Begriff des Verwaltungsprozessrechts: Verwaltungsrechtsverhältnis > Definition für Verwaltungsrechtsverhältnis: Eine durch ein Verwaltungshandeln konkretisierte Rechtsbeziehung zwischen Rechtssubjekten, von denen eines notwendig ein Verwaltungsträger ist oder ihm zugeordnet werden kann > Demnach zwingend erforderlich für Verwaltungsrechtsverhältnis: Beteiligung - zumindest - eines Verwaltungsträgers 2
Einheit 1 > Definition für Verwaltungsträger: Jede rechtsfähige Organisationseinheit, die durch Zuverfügungstellung von Sachmitteln und Personal öffentliche Aufgaben wahrnimmt > Folglich kennzeichnend für - öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche - Verwaltungsträger: Rechtsfähigkeit als Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten sein zu können > Denkbare Erscheinungsformen derartiger Verwaltungstätigkeit: Unmittelbare Staatsverwaltung und mittelbare Staatsverwaltung > Maßgeblich für unmittelbare Staatsverwaltung: Dass eine Verwaltungsaufgabe durch den Staat als Verwaltungsträger - also Bund oder Länder - durch eigene Behörden wahrgenommen wird > Demgegenüber Wesensmerkmal der mittelbaren Staatsverwaltung: Erfüllung von Verwaltungsaufgaben durch rechtlich verselbständigte Verwaltungsträger, also durch eine - unterstaatliche - juristische Person des öffentlichen Rechts 3
Einheit 1 > Mangels Handlungsfähigkeit von Verwaltungsträgern regelmäßig erforderlich: Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben durch Organe in Form von Behörden sowie tatsächliche Ausübung der Zuständigkeiten durch natürliche Personen als Organwalter > Insoweit zu beachten: Besonderheiten beim Verwaltungsaufbau in den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg ( Freie und Hansestadt Hamburg ) > Hintergrund: Art. 4 HV > Normiert in Art. 4 I HV: In der Freien und Hansestadt Hamburg werden staatliche und gemeindliche Tätigkeit nicht getrennt > Ferner geregelt in Art. 4 II HV: Durch Gesetz sind für Teilgebiete (Bezirke) Bezirksämter zu bilden, denen die selbstständige Erledigung übertragener Aufgaben obliegt. An der Aufgabenerledigung wirken die Bezirksversammlungen nach Maßgabe des Gesetzes mit. ( ) 4
Einheit 1 > Mangels Bildung von rechtlich verselbständigen Verwaltungsträgern - als unterstaatlichen juristischen Personen - in Hamburg also nur ausnahmsweise anzunehmen: Mittelbare Staatsverwaltung > Hingegen Regelfall in Hamburg: Unmittelbare Staatsverwaltung, bei der eine Verwaltungsaufgabe durch die Freie und Hansestadt Hamburg durch eigene Behörden wahrgenommen wird > Gemäß Art. 33 II 1 HV Landesregierung der Freien und Hansestadt Hamburg: Senat > Mitglieder des Senats gemäß Art. 33 I HV: Der Erste Bürgermeister (Präsident des Senats) und die ( ) Senatoren > Damit regelmäßig am Verwaltungsrechtsverhältnis beteiligter Verwaltungsträger in Hamburg: Freie und Hansestadt Hamburg > Gemäß Art. 1 HV Rechtsnatur der Freien und Hansestadt Hamburg als Land der Bundesrepublik Deutschland : Gebietskörperschaft und damit juristische Person des öffentlichen Rechts 5
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Erster Teil: Erfolgsaussichten der beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage > Zu prüfen: Erfolgsaussichten der Klage vor dem Verwaltungsgericht > Obersatz, da Klage vor Verwaltungsgericht erhoben ist: Die Klage hat Erfolg, soweit die Sachentscheidungsvoraussetzungen erfüllt sind und die Klage begründet ist A) Sachentscheidungsvoraussetzungen > Für zunächst zu prüfende Sachentscheidungsvoraussetzungen von Amts wegen zu klären: Ob sämtliche prozessuale Voraussetzungen für eine Entscheidung - gerade - des angerufenen Gerichts über Streitgegenstand erfüllt sind > Nach Fragestellung somit gerade nicht ausreichend: Bloße, weniger strenge Anforderungen stellende Zulässigkeit der Klage 7
I) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs > Zunächst notwendig: Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs > Andernfalls gemäß 173 S. 1 VwGO ivm 17 a II 1 GVG ergehend: Verweisungsbeschluss > In diesem Zusammenhang vorrangig zu prüfen, aber - mangels beamtenrechtlicher Streitigkeit isv 40 II 2 1. Alt. VwGO ( besonderen Vorschriften des Beamtenrechts ) ivm 126 I BBG / 54 I BeamtStG - nicht einschlägig: Aufdrängende Sonderzuweisung > Stattdessen heranzuziehen: Verwaltungsrechtliche Generalklausel des 40 I 1 VwGO > Insoweit vorausgesetzt von 40 I 1 VwGO: Öffentlichrechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, die nicht durch abdrängende Sonderzuweisung einem anderen Gericht 8 zugewiesen ist
1) Öffentlich-rechtliche Streitigkeit > Zunächst verlangt: Öffentlich-rechtliche Streitigkeit > Maßgeblich für Rechtsnatur der Streitigkeit: Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird > Öffentlich-rechtliche Natur des Rechtsverhältnisses: (+), wenn streitentscheidende Norm öffentlich-rechtlicher Natur ist, diese also ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt berechtigt oder verpflichtet > Denkbare streitentscheidende Norm, weil Kläger verbindlich die Übernahme seines Mülls durch Stadtreinigung erklärt wissen will: 15 I KrW-AbfG Bund, der die Verpflichtung öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zur Verwertung und Beseitigung von 9 Müll regelt
> Insoweit zu bedenken wegen grundsätzlicher Entsorgungspflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gemäß 15 I KrW-AbfG Bund sowie vertraglicher Verpflichtung von privaten Unternehmen zur Durchführung der Entsorgung nach Zuweisung durch Land: Dass Entsorgung von Bauschutt zweistufig ausgestaltet ist > Bei Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs häufig vorkommende Konstellation: Dass in Streit stehender Lebenssachverhalt den Betrieb öffentlicher Einrichtungen als Maßnahmen der Daseinsvorsorge betrifft 10
> In diesen Fällen für Bestimmung der Rechtsnatur dieses Lebenssachverhalts notwendig: Unterscheidung zwischen Ob der Daseinsvorsorge, die als Ausdruck des Sozialstaatsprinzips gemäß Art. 20 I GG ( sozialer ) stets öffentlich-rechtlicher Natur ist, und Wie der Daseinsvorsorge, dessen Rechtsnatur von konkreter Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse der öffentlichen Einrichtung abhängig ist ( Zwei-Stufen-Theorie ) > Mit vom Kläger angestrengtem Streit betroffen: Grundsätzliche Entsorgungspflicht ( Ob ) > Somit streitentscheidende Norm: 15 I KrW-AbfG Bund, der Verpflichtung öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zur Verwertung und Beseitigung von Müll vorsieht 11
> Unproblematisch, weil öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger verpflichtet werden: Öffentlich-rechtliche Natur der Norm > Öffentlich-rechtliche Streitigkeit: (+) 12
2) Nicht verfassungsrechtlicher Art > Hilfreich für ferner verlangte nichtverfassungsrechtliche Art der Streitigkeit: Grundsatz doppelter Verfassungsunmittelbarkeit > Voraussetzung für derartige doppelte Verfassungsunmittelbarkeit: Streit von unmittelbar am Verfassungsleben Beteiligten über Rechte und Pflichten, die unmittelbar in der Verfassung geregelt sind > Nicht erfüllt, da Parteien über Rechte und Pflichten aus einfachgesetzlicher Vorschrift streiten: Doppelte Verfassungsunmittelbarkeit > Nicht verfassungsrechtlicher Art: (+) 13
3) Keine abdrängende Sonderzuweisung > Abschließend gemäß 40 I 1 ae VwGO zu klären: Ob die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind, also keine abdrängende Sonderzuweisung besteht > Nicht einschlägig: Abdrängende Sonderzuweisung aus 40 II 1 VwGO, Art. 34 S. 3 GG, Art. 14 III 4 GG oder 23 I 1 EGGVG > Keine abdrängende Sonderzuweisung: (+) > Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs: (+) 14
II) Zuständigkeit des Gerichts > Ferner als Sachentscheidungsvoraussetzung erwähnenswert: Sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichts > Andernfalls gemäß 83 S. 1 VwGO ( entsprechend ) ivm 17 a II 1 GVG ergehend: Verweisungsbeschluss > Grundsätzlich vorgesehen in 45 VwGO: Sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts > Nicht einschlägig: Ausnahme wegen erstinstanzlicher Zuständigkeit des OVG gemäß 47 VwGO / 48 VwGO oder des BVerwG gemäß 50 VwGO > Heranzuziehen für örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte: 52 VwGO > Zumindest zu unterstellen: Zuständigkeit des angerufenen 15 Verwaltungsgerichts
III) Beteiligte > Sodann Voraussetzung für Sachentscheidung über Klage: Beteiligungs- und Prozessfähigkeit der Beteiligten > Beteiligte des Rechtsstreits gemäß 63 Nr. 1 VwGO und 63 Nr. 2 VwGO: Kläger und Beklagte > Unproblematisch: Beteiligungsfähigkeit des Klägers als natürliche Person isv 61 Nr. 1 1. Alt. VwGO > Sodann zu prüfen: Beteiligungsfähigkeit der Beklagten > Mangels Ausführungsvorschrift zu 61 Nr. 3 VwGO abzulehnen: Beteiligungsfähigkeit von Behörden > Indes denkbar: Beteiligungsfähigkeit der Beklagten als juristische Person des öffentlichen Rechts isv 61 Nr. 1 2. Alt. VwGO > Juristische Person des öffentlichen Rechts: Körperschaften, 16 Anstalten und Stiftungen (vgl. Aufzählung in 1 I Nr. 1 VwVfG)
> Rechtsnatur der - offenbar - beklagten Stadtreinigung Hamburg gemäß 1 I StadtReinG: Rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts > Damit zu bejahen: Beteiligungsfähigkeit der Beklagten als juristische Person des öffentlichen Rechts gemäß 61 Nr. 1 2. Alt. VwGO > Abschließend zu klären: Prozessfähigkeit der Beteiligten gemäß 62 VwGO > Zu unterstellen: Prozessfähigkeit des Klägers als nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähiger isv 62 I Nr. 1 VwGO > Zumindest nicht unproblematisch und daher erwähnenswert: Prozessfähigkeit der beklagten juristischen Person > Im Hinblick auf Differenzierung in 61 Nr. 1 2. Alt. VwGO und 61 Nr. 2 VwGO zunächst wenig naheliegend: Einstufung 17 juristischer Personen als Vereinigung isv 62 III VwGO
> Dem Wortlaut nach in 62 VwGO überhaupt nicht geregelt: Prozessfähigkeit juristischer Personen > Zur Vermeidung sinnwidriger Ergebnissen angesichts drohender Unzulässigkeit von Klagen unter Beteiligung juristischer Personen wegen fehlender Prozessfähigkeit trotz von 61 Nr. 1 2. Alt. VwGO vorausgesetzter Beteiligungsfähigkeit indes geboten: Großzügige Auslegung des Begriffs der Vereinigung isv 62 III VwGO (hm) > Vor diesem Hintergrund gleichfalls erfasst als Vereinigung isv 62 III VwGO: Juristische Personen (hm) > Damit gemäß 62 III VwGO maßgeblich: Vertretung der Beklagten durch seinerseits isv 62 I Nr. 1 VwGO nach bürgerlichem Recht geschäftsfähigen Vertreter, was gemäß 5 I Nr. 2 StadtReinG durch Geschäftsführung erfolgt 18
IV) Statthafte Klageart > Für statthafte Klageart zu beachten gemäß 88 VwGO: Klagebegehren > Klagebegehren: Verbindliche Erklärung der Übernahme seines Mülls durch Stadtreinigung > Insoweit zu erwägen: Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage > Dafür vorausgesetzt gemäß 42 I 2. Alt. VwGO: Dass Kläger Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes erstrebt > Demnach maßgeblich: Ob erstrebte Erklärung den Voraussetzungen eines Verwaltungsakts nach 35 S. 1 (Hmb)VwVfG entspricht 19
> Für Verwaltungsakt notwendig gemäß 35 S. 1 (Hmb)VwVfG: Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist > Insoweit einzig fraglich: Regelung isv 35 S. 1 (Hmb)VwVfG > Für Regelung verlangt: Dass die behördliche Maßnahme nach ihrem für den Adressaten erkennbaren, objektiven Gehalt eine verbindliche Rechtsfolge setzen soll > Auch in diesem Zusammenhang erforderlich: Unterscheidung zwischen Ob der Daseinsvorsorge, wobei für Benutzung öffentlicher Einrichtung grundsätzlich öffentlich-rechtlicher Zulassungsakt erfolgt, und Wie der Leistung, deren Rechtsnatur von Ausgestaltung der konkreten Benutzungsregelungen abhängig ist 20
> Nach zuvor entwickelten Maßstäben Streitgegenstand: Streit über Entsorgungspflicht ( Ob ) > Folglich Rechtsnatur der vom Kläger erstrebten Erklärung der Übernahme seines Mülls als Regelung, die in Gewährung des Zugangs zu öffentlicher Einrichtung besteht: Verwaltungsakt gemäß 35 S. 1 (Hmb)VwVfG > Demnach vom Kläger begehrt: Erlass eines unterlassenen Verwaltungsaktes > Nach alledem statthafte Klageart: Untätigkeitsklage 21
V) Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen der Verpflichtungsklage 1) Passive Prozessführungsbefugnis > (Allgemeine) Sachentscheidungsvoraussetzung einer jeden verwaltungsgerichtlichen Klage gemäß 82 I 1 VwGO: Ordnungsgemäße Klageerhebung unter Bezeichnung des Beklagten > Ferner besondere Sachentscheidungsvoraussetzung der Verpflichtungsklage (hm): Zutreffende Bezeichnung des Klagegegners ( passive Prozessführungsbefugnis ) > Insoweit heranzuziehen: 78 VwGO ( Klagegegner ) > Mangels Ausführungsvorschrift zu 78 I Nr. 2 VwGO in Hamburg abzulehnen: Prozessführungsbefugnis von Behörden 22
> Vielmehr Klagegegner gemäß 78 I Nr. 1 VwGO: Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat ( Rechtsträgerprinzip ) > Jedenfalls ausreichend gemäß 78 I Nr. 1 ae VwGO: Angabe der Behörde > Daher nicht zu beanstanden: Angabe der Stadtreinigung Hamburg als Klagegegner 23
2) Klagebefugnis > Voraussetzung für Sachentscheidung über Verpflichtungsklage gemäß 42 II VwGO: Klagebefugnis > Klagebefugnis gemäß 42 II VwGO: (+), wenn der Kläger geltend macht, durch ( ) Ablehnung oder Unterlassung (des Verwaltungsakts) in seinen Rechten verletzt zu sein > Demnach für Klagebefugnis zu prüfen: Ob nicht zu rechtfertigender Eingriff in den Schutzbereich von subjektiven öffentlichen Rechten des Klägers (= Rechten verletzt ) möglich erscheint (= geltend macht ) > Klagebefugnis somit: (+), wenn Anspruch des Klägers auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts zumindest möglich erscheint 24
> Somit maßgeblich: Ob Anspruchsgrundlage für Klagebegehren zur Verfügung steht und das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen zumindest nicht offensichtlich ausgeschlossen werden kann > Maßstab für Anspruchsgrundlage ( Schutznormtheorie ): Rechtsgrundlage für den Erlass des begehrten Verwaltungsaktes, die zumindest auch dem Schutz der Interessen des Klägers derart zu dienen bestimmt ist, dass dieser die Einhaltung des Rechtssatzes verlangen kann > Einschlägige Rechtsgrundlage für Verpflichtung öffentlichrechtlicher Entsorgungsträger zur Verwertung und Beseitigung von Müll: 15 I KrW-AbfG Bund 25
> In diesem Zusammenhang für Ermittlung des notwendigen subjektiven öffentlichen Rechts zu Gunsten des Klägers nunmehr erforderlich: Auslegung der Rechtsgrundlage > Bereits aus ausdrücklichem Wortlaut des 15 I KrW-AbfG Bund ( aus privaten Haushaltungen und ( ) aus anderen Herkunftsbereichen ) und 13 I 1 / 2 KrW-AbfG Bund ( Erzeuger oder Besitzer des Abfalls ) folgend: Subjektives öffentliches Recht der Erzeuger oder Besitzer von Abfällen auf Müllentsorgung > Somit (durch Auslegung ermittelte) Rechtsnatur des - ein subjektives öffentliches Recht gewährenden - 15 I KrW-AbfG Bund: Anspruchsgrundlage 26
> Unproblematisch zu Gunsten des Klägers als Besitzer von Abfall eröffnet: Persönlicher Schutzbereichs der Vorschrift > Daher jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen: Dass Anspruchsvoraussetzungen vorliegen > Demnach zumindest möglich: Anspruch des Klägers auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts > Somit erfolgt: Geltendmachung einer Rechtsverletzung durch Unterlassung des Verwaltungsaktes isv 42 II VwGO > Klagebefugnis: (+) 27
3) Vorverfahren > Grundsätzlich vor Erhebung der Versagungsgegenklage, wenn Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist, notwendig gemäß 68 II VwGO ivm 68 I 1 VwGO: Erfolgloses Vorverfahren > Indes nicht erfolgt, weil nicht isv 68 II VwGO Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist, sondern Verwaltungsakt unterlassen wurde: Vorverfahren > Vielmehr zulässig gemäß 75 S. 1 VwGO bei - ohne zureichenden Grund erfolgender - Untätigkeit der Behörde: Erhebung der Klage ohne Abschluss eines Vorverfahrens ( Untätigkeitsklage ) > Bereits abgelaufen: Dreimonatige Frist seit Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts gemäß 75 S. 2 VwGO > Somit ausnahmsweise entbehrlich: Vorverfahren 28
4) Klagefrist > Grundsätzlich vor Erhebung der Versagungsgegenklage, wenn Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist, gemäß 74 II VwGO ivm 74 I 1 VwGO zu beachten: Einmonatige Klagefrist ab Zustellung des Widerspruchsbescheids > Demnach einschränkend von 74 II VwGO verlangt und erneuten verneinen: Dass der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist > Für Untätigkeitsklage gemäß 75 S. 1 VwGO (als besondere Form der Verpflichtungsklage isv 42 I 2. Alt. VwGO, bei der ein Verwaltungsakt unterlassen wurde ) demnach ohne Bedeutung: Klagefrist gemäß 74 II VwGO > Sachentscheidungsvoraussetzungen: (+) 29
B) Begründetheit > Hilfreich für Begründetheit der Verpflichtungsklage: 113 V 1 / 2 VwGO > Voraussetzung für Begründetheit der Verpflichtungsklage in Fällen der Spruchreife der Sache gemäß 113 V 1 VwGO: Rechtswidrigkeit der Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes und Verletzung des Klägers in seinen Rechten > Ferner Voraussetzung für Begründetheit der Bescheidungsklage in Fällen fehlender Spruchreife gemäß 113 V 2 VwGO: Rechtswidrigkeit der Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes und Verletzung des Klägers in seinen Rechten > Daraus folgender Obersatz: Die Verpflichtungsklage ist begründet, soweit dem Kläger ein Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes oder zumindest auf Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zusteht 30
> Somit zu klären: Ob zu Gunsten des Klägers eine Anspruchsgrundlage zur Verfügung steht, die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und sich das Anspruchsbegehren innerhalb des von der Anspruchsgrundlage umfassten Anspruchsinhalts hält I) Anspruchsgrundlage > Maßstab für Anspruchsgrundlage ( Schutznormtheorie ): Rechtsgrundlage für den Erlass des begehrten Verwaltungsaktes, die zumindest auch dem Schutz der Interessen des Klägers derart zu dienen bestimmt ist, dass dieser die Einhaltung des Rechtssatzes verlangen kann > (Bereits herausgearbeitete) Anspruchsgrundlage für Verpflichtung öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zur Verwertung und Beseitigung von Müll: 15 I KrW-AbfG Bund > Anspruchsgrundlage: (+) 31
II) Anspruchsvoraussetzungen > Sodann klärungsbedürftig: Ob Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind > Enthalten in 15 I KrW-AbfG Bund: Verpflichtung öffentlichrechtlicher Entsorgungsträger zur Verwertung und Beseitigung von in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfällen aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen > Wenig problematisch: Im Gebiet der Stadtreinigung Hamburg angefallene Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen > Demgegenüber fraglich: Wer durch 15 I KrW-AbfG Bund verpflichteter öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger ist > Insoweit zu berücksichtigen: 4 I HmbAbfG 32
> Demnach grundsätzlich ( soweit nicht das StadtReinG der Stadtreinigung Hamburg Entsorgungspflichten zuweist ) Schuldner des Anspruchs aus 15 I KrW-AbfG Bund: Freie und Hansestadt Hamburg > Grundsätzlich von 4 I HmbAbfG vorgesehen: Unmittelbare Staatsverwaltung, bei der Wahrnehmung einer Verwaltungsaufgabe durch die Freie und Hansestadt Hamburg durch eigene Behörden erfolgt > Nunmehr zu prüfen: Ausnahme vom Regelfall des 4 I HmbAbfG ( soweit nicht das StadtReinG der Stadtreinigung Hamburg Entsorgungspflichten zuweist ) > Gemäß 2 I 1 StadtReinG zuständig für hoheitliche Aufgabe der Entsorgung der Abfälle : Stadtreinigung 33
> Demnach von 2 I 1 StadtReinG vorgesehen: Mittelbare Staatsverwaltung, bei der Erfüllung von Verwaltungsaufgaben durch rechtlich verselbständigte Verwaltungsträger - also unterstaatliche juristischen Person des öffentliche Rechts - stattfindet > Gleichwohl wiederum Ausnahme von 2 I 1 StadtReinG gemäß 2 I 2 StadtReinG: Von der Entsorgung ausgeschlossene Abfälle > Zu unterstellen angesichts der - offenbar vorhandenen - VO zu 7 HmbAbfG : Dass der streitgegenständliche Abfall isv 2 I 2 StadtReinG von der Entsorgung ausgeschlossen ist > Damit einschlägig nach 2 I 2 StadtReinG: Ausnahme von der grundsätzlichen in 2 I 1 StadtReinG normierten Zuständigkeit der Stadtreinigung 34
> Folglich doch nicht gegeben: Ausnahme vom Regelfall des 4 I HmbAbfG ( soweit nicht das StadtReinG der Stadtreinigung Hamburg Entsorgungspflichten zuweist ) > Nach alledem wegen unmittelbarer Staatsverwaltung Schuldner des Anspruchs aus 15 I KrW-AbfG Bund gemäß 4 I HmbAbfG: Freie und Hansestadt Hamburg > Mangels mittelbarer Staatsverwaltung gerade nicht durch 15 I KrW-AbfG Bund verpflichteter öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger : Stadtreinigung Hamburg > Daraus folgend: Fehlende Passivlegitimation der Beklagten > Somit jedenfalls nicht gegeben: Durch 15 I KrW-AbfG Bund verpflichteter öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger > Keinesfalls erfüllt: Anspruchsvoraussetzungen > Anspruchsvoraussetzungen: (-) > Begründetheit: (-) 35
C) Ergebnis > Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben, aber Klage unbegründet; Klageabweisung 36
Zweiter Teil: Erfolgsaussichten einer Klage gegen das Land > Auch insoweit zu prüfen: Erfolgsaussichten der Klage > Damit erneut erforderlich: Prüfung von Sachentscheidungsvoraussetzungen und Begründetheit A) Sachentscheidungsvoraussetzungen > Abermals von Amts wegen zu prüfen: Ob sämtliche Sachentscheidungsvoraussetzungen erfüllt sind > Einzig erwähnenswert: Abweichungen gegenüber erstem Teil > Unverändert: Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs und Zuständigkeit des Gerichts > Hingegen erwähnenswert: Beteiligungsfähigkeit der Beklagten 37
> Abermals denkbar: Beteiligungsfähigkeit der Beklagten als juristische Person des öffentlichen Rechts gemäß 61 Nr. 1 2. Alt. VwGO > Juristische Person des öffentlichen Rechts: Körperschaften, Anstalten und Stiftungen (vgl. Aufzählung in 1 I Nr. 1 VwVfG) > Rechtsnatur der nunmehr beklagten Freien und Hansestadt Hamburg als Land der Bundesrepublik Deutschland isv Art. 1 HV: Gebietskörperschaft > Demnach erneut zu bejahen: Beteiligungsfähigkeit der Beklagten als juristische Person des öffentlichen Rechts gemäß 61 Nr. 1 2. Alt. VwGO > Ferner wiederum anzusprechen: Prozessfähigkeit der beklagten juristischen Person > Nach obigen Maßstäben ebenfalls erfasst als Vereinigung isv 62 III VwGO: Juristische Personen (hm) 38
> Damit für Beklagte abermals notwendig: Vertretung der Beklagten durch seinerseits isv 62 I Nr. 1 VwGO nach bürgerlichem Recht geschäftsfähigen Vertreter > Möglich gemäß 6 I VerwBehG: Vertretung der Freien und Hansestadt Hamburg vor den Gerichten durch die Fachbehörden isv 4 II 1 VerwBehG > Unberührt: Statthafte Klageart, Klagebefugnis, Vorverfahren und Klagefrist > Hingegen notwendig: Ausführungen zur besonderen Prozessführungsbefugnis > Insoweit wiederum einschlägig: 78 VwGO ( Klagegegner ) > Abermals Klagegegner gemäß 78 I Nr. 1 VwGO: Rechtsträger der den beantragten Verwaltungsakt unterlassenden Behörde ( Rechtsträgerprinzip ) 39
> Jedenfalls ausreichend gemäß 78 I Nr. 1 ae VwGO: Angabe der Behörde > Daher nicht zu beanstanden: Angabe der Freien und Hansestadt Hamburg als Klagegegner > Nach diesen Maßstäben zu bejahen: Besondere Prozessführungsbefugnis der Beklagten > Somit als erfüllt anzusehen: Sachentscheidungsvoraussetzungen 40
B) Begründetheit > Erneut den Maßstab für Begründetheit der Verpflichtungsklage bildend: 113 V 1 / 2 VwGO > Daraus folgender Obersatz: Die Verpflichtungsklage ist begründet, soweit dem Kläger ein Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes oder zumindest auf Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zusteht I) Anspruchsgrundlage > Abermals Anspruchsgrundlage für Verpflichtung öffentlichrechtlicher Entsorgungsträger zur Verwertung und Beseitigung von Müll: 15 I KrW-AbfG Bund > Anspruchsgrundlage: (+) 41
II) Anspruchsvoraussetzungen > Erneut in 15 I KrW-AbfG Bund verankert: Verpflichtung öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zur Verwertung und Beseitigung von in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfällen aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen > Wiederum unproblematisch: Im Gebiet der Stadtreinigung Hamburg angefallene Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen > Demgegenüber fraglich: Durch 15 I KrW-AbfG Bund verpflichteter öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger > Insoweit abermals berücksichtigen: 4 I HmbAbfG > Demnach grundsätzlich Schuldner des Anspruchs aus 15 I KrW-AbfG Bund: Freie und Hansestadt Hamburg 42
> Gleichwohl zu prüfen: Ausnahme vom Regelfall des 4 I HmbAbfG ( soweit nicht das StadtReinG der Stadtreinigung Hamburg Entsorgungspflichten zuweist ) > Gemäß 2 I 1 StadtReinG zuständig für hoheitliche Aufgabe der Entsorgung der Abfälle : Stadtreinigung > Insoweit wiederum Ausnahme von 2 I 1 StadtReinG gemäß 2 I 2 StadtReinG: Von der Entsorgung ausgeschlossene Abfälle > Zu unterstellen angesichts der - offenbar vorhandenen - VO zu 7 HmbAbfG : Dass der streitgegenständliche Abfall isv 2 I 2 StadtReinG von der Entsorgung ausgeschlossen ist > Damit einschlägig: Ausnahme von der grundsätzlichen in 2 I 1 StadtReinG normierten Zuständigkeit der Stadtreinigung gemäß 2 I 2 StadtReinG 43
> Demnach - wie bereits zuvor herausgearbeitet - Schuldner des Anspruchs aus 15 I KrW-AbfG Bund gemäß 4 I HmbAbfG: Freie und Hansestadt Hamburg > Mangels mittelbarer Staatsverwaltung nicht durch 15 I KrW-AbfG Bund verpflichteter öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger : Stadtreinigung Hamburg > Nunmehr erfüllt: Anspruchsvoraussetzungen > Anspruchsvoraussetzungen: (+) 44
III) Anspruchsinhalt > Verpflichtung der Beklagten gemäß 15 I KrW-AbfG: Beseitigung des Abfalls > Somit Anspruchsinhalt, da Kläger im Wege der Verpflichtungsklage Erklärung der Übernahme seines Mülls begehrt: Erlass des begehrten Verwaltungsakts > Mithin festzuhalten: Rechtswidrigkeit der Unterlassung des Verwaltungsaktes und Verletzung des Klägers in seinen Rechten > Angesichts der Spruchreife der Sache gemäß 113 V 1 VwGO zu bejahen: Begründetheit der Verpflichtungsklage > Begründetheit: (+) C) Ergebnis > Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben und Klage begründet 45
Dritter Teil: Schuldner des Ersatzanspruchs > Die Belohnung: Zur häuslichen Nacharbeit :) 46
Finn Mengler finn.mengler@jura-rep.de Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit! Download der Folien als PDF unter www.jura-rep.de -> Downloads -> Login mit Hörernummer und Nachname -> 1. Examen -> Öffentliches Recht 47