Vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach 61 HBauO Eingang in der Gemarkung: Poppenbüttel

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Transkript:

Freie und Hansestadt Hamburg B ez irksamt Wan ds bek Bezirksamt Wandsbek - Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt - 22021 Hamburg ### ### ### ### Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt WBZ 24 Schloßgarten 9 22041 Hamburg Telefon 040-4 28 81-0 Telefax 040-4 27 90 52 24 E-Mail wbz24@wandsbek.hamburg.de Ansprechpartnerin: ### Zimmer ### Telefon 040-4 28 81 - ### E-Mail wbz24@wandsbek.hamburg.de GZ.: W/WBZ/00865/2015 Hamburg, den 23. April 2015 Verfahren Vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach 61 HBauO Eingang 23.01.2015 Grundstück Belegenheit ### Baublock 519-051 Flurstück 03909 in der Gemarkung: Poppenbüttel Neubau eines Wohnhauses mit 18 WE und Tiefgarage GENEHMIGUNG Nach 72 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) in der geltenden Fassung wird unbeschadet der Rechte Dritter die Genehmigung erteilt, das oben beschriebene Vorhaben auszuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Genehmigung nicht die gegebenenfalls notwendige Einholung anderer öffentlich - rechtlicher Zulassungsentscheidungen ersetzt. Dieser Bescheid gilt nach 58 Absatz 2 HBauO auch für und gegen die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger. Sprechzeiten: Achtung! Sprechzeiten nur nach tel. Vereinbarung. Öffentliche Verkehrsmittel: U1, Busse Wandsbek Markt

Die bauordnungsrechtliche Genehmigung erlischt nach 73 Absatz 1 HBauO, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Sie kann auf schriftlichen Antrag nach 73 Absatz 3 HBauO jeweils um bis zu einem Jahr verlängert werden. Planungsrechtliche Grundlagen Bebauungsplan Poppenbüttel 1 mit den Festsetzungen: GE; GRZ 0,6; GFZ 0,8; TRH 8,0 m Baunutzungsverordnung vom 26.06.1962 Vorbescheid Gz.: W/WBZII/00742/2011 vom 18.09.2014 Ausführungsgrundlagen Bestandteil des Bescheides - die Vorlagen Nummer 16 / 2 Flurkartenauszug / Karte 16 / 11 Schnitte / A-A + B-B 16 / 15 Berechnung / Maß der baulichen Nutzung GFZ und GRZ mit Anlage 16 / 16 Berechnung / Umbauter Raum 16 / 19 Baubeschreibung 16 / 20 Nachweis / Tiefgarage 16 / 21 Brandschutzkonzept 16 / 22 Lageplan 16 / 23 Grundriss / Tiefgarage 16 / 24 Grundriss / Erdgeschoss 16 / 25 Grundriss / Obergeschoss 16 / 26 Grundriss / Staffelgeschoss 16 / 27 Schnitte / A-A + B-B 16 / 30 Nachweis über Barrierefreiheit 16 / 36 Grundriss Tiefgarage 16 / 38 Erläuterung Lüftung der Tiefgarage 16 / 44 Lageplan 16 / 45 Lageplan- Flächen Kinderspielplatz 16 / 46 Lageplan-Außenanlagen 16 / 47 Abstansdflächenplan 16 / 48 Erläuterung zur Berechnung der Tiefe der Abstandsflächen 16 / 49 Grundriss / Erdgeschoss 16 / 50 Grundriss / 1.Obergeschoss 16 / 51 16 / 52 Grundriss/Staffelgeschoss Ansichten Sie sind im Rahmen des gesetzlich geregelten Prüfungsumfanges verbindlich. Die Grüneintragungen in den Vorlagen sind zu beachten. Erteilte Abweichungen von öffentlich-rechtlichen Vorschriften 1. Folgende planungsrechtliche Befreiungen werden nach 31 Absatz 2 BauGB erteilt 1.1. für die Überschreitung der Traufhöhe von 8 m um 1,50 m auf 9,50 m ( 2 des Gesetzes zum Bebauungsplan) Bedingung W/WBZ/00865/2015 Seite 2 von 10

Die Traufhöhe von 9,50 m ist zwingend einzuhalten. Die maßgebliche Geländeoberfläche ist die natürliche Geländeoberfläche ( 2 Abs. 3 HBauO). 1.2. für das Abweichen von der zulässigen Art der baulichen Nutzung im Gewerbegebiet. Begründung Die Befreiung wurde bereits im Vorbescheid vom 18.09.2014 W/WBZ II/00742/2011 erteilt. Die Befreiung ist städtebaulich vertretbar. 1.3. für das Überschreiten der Baugrenze um 1 m nach Süden. Begründung Die Befreiung wurde bereits im Vorbescheid vom 18.09.2014 W/WBZ II/00742/2011 erteilt. Die Befreiung ist städtebaulich vertretbar 31 Abs. 2 BauGB. Die Bedingung ist, dass das Grundstück mit einer einheimischen dauerhaft zu erhaltenden Heckenpflanzung eingegrünt wird und die Pkw-Stellplätze in einer Tiefgarage auf dem Grundstück nachgewiesen werden. Beide Forderungen sind in der vorgelegten Planung berücksichtigt. Bedingung Das Grundstück ist mit einer einheimischen dauerhaft zu erhaltenden Heckenpflanzung einzugrünen. 1.4. für das Überschreiten der zulässigen Geschossflächenzahl um 0,4 auf 1,2 Begründung Die Befreiung wurde bereits im Vorbescheid vom 18.09.2014 W/WBZ II/00742/2011 erteilt. Die Befreiung ist städtebaulich vertretbar. 2. Folgende planungsrechtliche Ausnahmen werden nach 31 Abs. 1 BauGB erteilt 2.1. Überschreitung der Baugrenze durch die Balkone nach Süden um maximal 2,50 m Begründung Das Gebäude überschreitet die vorgesehene Baugrenze um 1 m. Diese Befreiung wurde bereits im Vorbescheid erteilt. Die 3 Balkone sind nach der Umplanung mit 1,5 m Tiefe untergeordnet, da sie 1/3 der Breite der Außenwand nicht überschreiten. Die Ausnahme ist nach 23 Abs. 2 und 3 BauNVO zulässig. Die Mindestabstandsfläche von 2,50 m wird eingehalten. 2.2. für die Überschreitung der westlichen Baugrenze durch die 2 Balkone um 1,50 m und die Außentreppe bis max. 2,50 m W/WBZ/00865/2015 Seite 3 von 10

Begründung Die 2 Balkone sind mit 1,5 m Tiefe untergeordnet, da sie 1/3 der Breite der Außenwand nicht überschreiten. Die Ausnahme ist nach 23 Abs. 2 und 3 BauNVO zulässig. Die Mindestabstandsfläche von 2,50 m wird eingehalten. Genehmigungseinschränkungen (aufschiebende Bedingung) 3. Mit den entsprechenden Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn über folgende Prüfgegenstände ein Ergänzungsbescheid erteilt worden ist: 3.1. Standsicherheit Hierfür ist der erforderliche Nachweis gemäß 14 der Bauvorlagenverordnung in der geltenden Fassung (BauVorlVO) zur Prüfung nachzureichen. 3.2. Standsicherheit der angrenzenden baulichen Anlagen Hierfür ist der erforderliche Nachweis gemäß 14 der Bauvorlagenverordnung in der geltenden Fassung (BauVorlVO) zur Prüfung nachzureichen. 3.3. Nachweis des Wärmeschutzes und der Energieeinsparung Hierfür sind die erforderlichen Bauvorlagen gemäß 16 der Bauvorlagenverordnung in der geltenden Fassung (BauVorlVO) zur Prüfung nachzureichen. Diese Einschränkungen verlängern nicht die Geltungsdauer der Genehmigung nach 73 Absatz 1 HBauO. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle einlegen ( 70 VwGO). Der Bescheid umfasst auch die Anlage - bauordnungsrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage - immissionsschutzrechtliche Auflagen und Hinweise Unterschrift Gebühr Über die Gebühr ergeht ein gesonderter Bescheid. Weitere Anlagen Formblatt - Mitteilung über die Innutzungnahme Anlage - Statistikangaben zur Umsetzung des HmbTG W/WBZ/00865/2015 Seite 4 von 10

Anlage zum Bescheid BAUORDNUNGSRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung Bezirksamt Wandsbek Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt Schloßgarten 9 22041 Hamburg AUFLAGEN Brandschutz - Rettungswege 4. Seitens der Feuerwehr bestehen gegen die eingereichte Planung keine Bedenken, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt werden. 5. Die Anforderungen gemäß HBauO i.v.m. BPD 03-2010 (Bauordnungsrechtliche Erschließung von Grundstücken) sind zu erfüllen. 6. Der Zugang zu jeden Anleiterpunkt muss gradlinig und frei von Hindernissen sein. 7. An der Zufahrtsschranke zur der Tiefgarage ist eine B-Schließung für die Feuerwehr vorzusehen. Folgeeinrichtungen 8. Folgende Kinderspielflächen sind erforderlich: 8.1. Nach 10 Absatz 2 HBauO ist eine Kinderspielfläche von mindestens 180 m² Größe entsprechend der Darstellung in den genehmigten Vorlagen herzustellen und zu unterhalten. 8.2. Die Kinderspielflächen müssen vielfältig gestaltet sein, um die Entwicklung von Kindern in ganzheitlicher Hinsicht zu fördern, wobei 10 Abs. 1 Satz 1 HBauO zwingend eine geeignete Ausstattung fordert. Es ist deshalb empfehlenswert, Spielzonen und Angebote für verschiedene Altersgruppen einzurichten und durch sinnvolle raumbildende Maßnahmen zu gliedern. Unter Ausnutzung des Bestandes, des Geländes und der Natur, zum Beispiel durch Geländemodellierung, Vegetation und bauliche Maßnahmen, wie Mauern oder Stufen, sind Spiel- und Aufenthaltsflächen in die Gesamtanlage zu integrieren. Die Ausstattung soll Spielangebote für Kleinkinder und schulpflichtige Kinder vorsehen. Als Hauptnutzer für private Spielflächen sind Kinder im Alter bis 6 Jahren zu sehen, da ältere Kinder sich auch außerhalb der Beaufsichtigung der Eltern im Stadtteil bewegen. 8.3. Es ist zu beachten, dass standardisierte Spielgeräte, wie Schaukel, Rutsche, Wippe, Klettergerüst, mit dem GS-Siegel versehen sein müssen. Sie müssen fachgerecht aufgestellt werden und entsprechende Sicherheitsabstände ge- W/WBZ/00865/2015 Seite 5 von 10

mäß DIN EN 1176 einhalten. Die DIN EN 1176 liefert auch weitere Hinweise zur Planung. Mögliche Absturzstellen sind mit einem geeigneten Fallschutz zu unterlegen. Hier sind unterschiedliche Fallhöhen zu berücksichtigen. 9. Folgende Fahrradplätze sind erforderlich: 9.1. Es entsteht durch die Nutzung ein Bedarf von 37 Fahrradplätzen ( 48 Abs. 1 HBauO). 9.2. Die Fahrradplätze sind bis zur Aufnahme der Nutzung der baulichen Anlage bereitzustellen. HINWEISE 10. Der Beginn der Ausführung ist der Bauaufsichtsbehörde spätestens eine Woche vorher mitzuteilen ( 72a Abs. 4 HBauO). 11. Die Bauherrin oder der Bauherr hat die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für die Beseitigung von Anlagen und die Errichtung von nicht baulichen Werbeanlagen ( 77 Abs. 2 HBauO). 12. Weitere Hinweise, Merkblätter und Broschüren für Ihre Bauausführung finden Sie unter dem Link: "http://www.hamburg.de/baugenehmigung/583468/start-merkblaetter.html". W/WBZ/00865/2015 Seite 6 von 10

Anlage zum Bescheid IMMISSIONSSCHUTZRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung 13. Freie und Hansestadt Hamburg Bezirksamt Wandsbek Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt Schloßgarten 9 22041 Hamburg Tel.-Nr.: 040 4 28 8122 83 Fax.-Nr.: 040 4 28 81-22 86 E-Mail: Verbraucherschutzamt@wandsbek.hamburg.de AUFLAGEN 14. Vorschriften: Bei der Ausführung und dem Betrieb der Anlage sind folgende Vorschriften einzuhalten: die Vorschriften der 22-25 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) über nicht genehmigungsbedürftige Anlagen die Vorschriften der aufgrund von 23 erlassenen Rechtsverordnungen 15. Auflagen: Allgemein: Der o.a. Betrieb einschl. aller Nebeneinrichtungen ist so zu errichten, zu führen und zu unterhalten, dass gem. 22 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind. Insbesondere ist dafür zu sorgen, dass die Allgemeinheit und die Nachbarschaft weder durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen gefährdet, erheblich beeinträchtigt oder erheblich belästigt werden. Entlüftung Bei der Konzeption von Tiefgaragen ist sicherzustellen, dass es durch die Garagenabluft zu keiner gesundheitlichen Belastung von Anwohnern kommt. Vor allem bodennahe Garagenportale und andere Nachström-Öffnungen, sind nicht in der Nähe von Fenstern, Balkonen, Terrassen, Spielplätzen oder anderen ähnlich sensiblen Aufenthaltsorten zu positionieren. Diese einzuhaltenden Abstandsmaße sind abhängig von der Stellplatzanzahl, der Anzahl und Größe der Lüftungsöffnungen sowie von der Belüftungsart. Die in den eingereichten Bauunterlagen berechneten und dargestellten Abstände der Lüftungsöffnungen der Tiefgarage dürfen nicht unterschritten werden. Die Lüftungsöffnungen sind entsprechend der Pläne vom 16.1.2015 zu gestalten. 16. Kommt es bei ordnungsgemäßem Betrieb von Schleusen zwischen Tiefgarage und Treppenhäusern in letztgenannten zu Geruchsbelästigungen ist durch technische Maßnahmen (mechanische Be- oder Entlüftung der Schleuse oder gleichwertige Alternativen) das Eindringen von Tiefgaragenabluft in das Treppenhaus zu minimieren. W/WBZ/00865/2015 Seite 7 von 10

Während der Hauptnutzungszeiten der Tiefgarage: jeweils 2-3 Stunden (z.b. morgens zwischen 06.00 und 9.00 Uhr und nachmittags von 16.00-19.00 Uhr) Nach der abendlichen Hauptnutzungszeit: eine zusätzliche Nachlaufzeit von mindestens einer Stunde. Die Lüftungsanlage ist alle zwei Jahre von einem Fachbetrieb überprüfen und ggf. instand zu setzen zu lassen. Die Wartungsprotokolle sind fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Eine Störung der Lüftungsanlage ist in der Garage optisch und akustisch für jeden Benutzer wahrnehmbar anzuzeigen. Das Tor muss mit einer automatischen Schließvorrichtung nach jeder Ein- und Ausfahrt versehen werden. 17. Lärmschutz Die Geräuschentwicklung durch den Betrieb der Tiefgarage sowie durch den Zuund Abfahrtsverkehr darf nicht zu einer unzulässigen Lärmbelästigung führen. Die Beurteilung der von der Anlage einschließlich aller Nebeneinrichtungen erzeugten Geräusche erfolgt nach TA-Lärm in der gültigen Fassung. Für die in Wohnräumen verursachte Geräuschimmission werden bezüglich der Übertragung innerhalb von Gebäuden folgende Grenzwerte festgelegt: - Tagsüber 35 db(a), in der Zeit von 6.00-22.00 Uhr, - nachts 25 db(a), in der Zeit von 22.00-6.00 Uhr. Für die im Gewerbegebiet verursachte Geräuschimmission am Beurteilungsort werden folgende Grenzwerte festgelegt: - Tagsüber 59 db(a), in der Zeit von 6.00-22.00 Uhr, - nachts 44 db(a), in der Zeit von 22.00-6.00 Uhr. Für die im Reinen Wohngebiet verursachte Geräuschimmission am Beurteilungsort werden folgende Grenzwerte festgelegt: - Tagsüber 44 db(a), in der Zeit von 6.00-22.00 Uhr, - nachts 29 db(a), in der Zeit von 22.00-6.00 Uhr. Für die im Allg. Wohngebiet verursachte Geräuschimmission am Beurteilungsort werden folgende Grenzwerte festgelegt: - Tagsüber 49 db(a), in der Zeit von 6.00-22.00 Uhr, - nachts 34 db(a), in der Zeit von 22.00-6.00 Uhr. In der Übergangszeit zwischen Tag (6.00-7.00 Uhr) und Nacht (19.00-22.00 Uhr) ist die erhöhte Störwirkung durch einen Zuschlag von 6 db(a) zu den jeweiligen Mittelungspegeln der Teilzeiten zu berücksichtigen. Der Garagentorantrieb ist so zu gestalten, dass keine impulshaltigen Geräusche entstehen können. Dabei ist vor allem das Erreichen der jeweiligen Endpositionen zu beachten. Die Regenrinnen im Bereich der Tiefgaragenrampe sind so zu gestalten, dass keine impulshaltigen Geräusche entstehen können (z.b. durch verschraubbare Rinnenabdeckung, etc.). 18. Abluftableitung W/WBZ/00865/2015 Seite 8 von 10

Die entstehende Abluft ist so über Dach abzuführen, dass ein Wiederansaugen ebenso wie eine erhebliche Belästigung der Umgebung vermieden wird. Zur besseren Verteilung der Abluft ist eine Ableitung mindestens 2m über Flachdach des höchsten Teils des Gebäudes senkrecht nach oben vorzusehen. Die Abluftgeschwindigkeit soll mind. 5 m/sec. betragen. HINWEISE 19. Das Bezirksamt hat nach 24 BImSchG auch nach Erteilung der Genehmigung die Möglichkeit, Anordnungen zu treffen, sofern festgestellt wird, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen o- der sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist. W/WBZ/00865/2015 Seite 9 von 10

Anlage STATISTIKANGABEN ZUR UMSETZUNG DES HmbTG Dieser Bescheid wird im Hamburger Informationsregister veröffentlicht ( 3 Abs. 1 Nr. 13 HmbTG). Vor der Veröffentlichung werden persönliche Daten aus dem Dokument entfernt. Für das Informationsregister wird der Bescheid um folgende Angaben ergänzt: Art der Baumaßnahme: Errichtung Art des Gebäudes nach künftiger Nutzung: Wohngebäude Zahl der Vollgeschosse: 3 Vollgeschosse W/WBZ/00865/2015 Seite 10 von 10