Das englische SCHEME OF ARRANGEMENT Dr. Harald Stingl, LL.M Partner, Wolf Theiss Dr. Christian Öhner, LL.M Partner, Wolf Theiss
Restrukturierungsprozess mit Schemes of Arrangement Situation Komplikation Lösung Unternehmen restrukturierungsbedürftig Zustimmung aller Gläubiger erforderlich, aber nicht zu erreichen Umsetzung der Restrukturierung durch Schemes of Arrangement
OVERVIEW Was ist / kann das englische Scheme of Arrangement (SoA)? Ausstrahlungswirkung: - englische Gesellschaften / ausländische Gläubiger - SoA für ausländische Schuldner? Diskussionsstand und Unklarheiten in der Rechtspraxis Conclusio für Ö mögliche Vorteile und Risiken 3
Was ist / kann das englische Scheme of Arrangement I Vergleichsplanverfahren (Zwangsvergleich) unabhängig von einer Insolvenz nach englischem Recht Vergleichsvorschlag bzw Sanierungsplan Durch Unternehmer und/oder Gläubiger o Gläubigerklassen o Zustimmungserfordernisse je Klasse: 50 % nach Köpfen und 75 % der Forderungssummen o Zustimmung in jeder betroffenen Klasse notwendig Strenge Prüfung und Billigung durch das Gericht o Prüfungskriterien / Diskretion o Bei Zustimmung bindend für alle Gläubiger
Was ist / kann das englische Scheme of Arrangement II Zeitlicher Ablauf eines Scheme of Arrangement Dauer des Scheme Prozesses: min. 5 Wochen Monat -1 Monat 0 Monat 1 Danach Zuvor Verhandlung des Restrukturierungsvorschlags Erstellung und Verhandlung der erforderlichen Dokumentation Tag -14 Versand des Practice Statement Letter an die betroffenen Gläubiger Tag -7 Einreichung der Scheme Dokumente bei dem zuständigen Gericht Tag 0 Erster Gerichtstermin (Initial Court Hearing) Versand der Scheme Dokumente an die betroffenen Gläubiger Tag 14 (Tag 21 ist üblicher) Treffen der Gläubiger (Creditor s Meeting) Tag 21 (oder später, falls Treffen der Gläubiger später als Tag 14)) Zweiter Gerichtstermin (Sanction Hearing) Einreichung beim Handelsregister (Companies House) Vorbereitung des Closings und Closing
Was ist / kann das englische Scheme of Arrangement II Vorteile: Keine Insolvenznähe nötig -> Kein Insolvenzverfahren Instrument zur frühzeitigen Restrukturierung bzw Sanierung Keine Entmachtung des Unternehmers Keine Zwangsverwaltung Keine bestimmten Kriterien
Was ist / kann das englische Scheme of Arrangement III Flexibles Instrumentarium Wirkungskreis -> Schuldnerunternehmen kann wählen, auf wen sich das SoA erstrecken soll Alle Rechtsverhältnisse regelbar Kein Einstimmigkeitsprinzip (Klassen) SoA möglicherweise ohne Migration (Sitzverlagerung nach England) anwendbar dazu sogleich.
Ausstrahlungswirkung Englische Gesellschaften und deren Ausländische Gläubiger SoA grundsätzlich möglich Englisches Gericht bezieht Forderungen ausländischer Gläubiger grundsätzlich mit ein Anerkennung? OLG Celle: Keine Anerkennung der Wirkung eines SoA einer engl Gesellschaft in D LG Rottweil: Anerkennung eines SoA als Insolvenzverfahren in Anlehnung an Chapter-11-Verfahren LG Potsdam: Anerkennung eines SoA als gerichtliche Entscheidung isd EuGVVO 8
Voraussetzungen für ein erfolgreiches Scheme eines nicht-englischen Unternehmens Zuständigkeit und Ausübung der Zuständigkeit durch englisches Gericht Anerkennung im Sitzstaat
SoA für ausländische Schuldner? Voraussetzungen für ein SoA zugunsten eines nicht-englischen Unternehmens Zuständigkeit und Ausübung der Zuständigkeit durch englisches Gericht o COMI in England nicht notwendig o Erforderlich ist: sufficient connection (zb Kreditvertrag nach englischem Recht, England als Gerichtsstand, englische Tochtergesellschaft, Vermögensgegenstände in England) o einheitliches englisches Recht im Konsortialkredit dürfte ausreichend sein (Rodenstock) o Vollstreckbarkeit oder anderweitig materielle Anerkennung im Ausland 10
SoA für ausländische Schuldner? o Tele Columbus: High Court genehmigte SoA eines deutschen Unternehmens o Rodenstock: High Court genehmigte SoA eines deutschen Unternehmens o La Seda de Barcelona S.A. - Anerkennung des SoA im Sitzstaat des Schuldners (außerhalb Englands) dazu sogleich (Folien 14ff.).
Ausgangslage am Beispiel Rodenstock Senior Facilities Agreement: Englisches Recht und englischer Gerichtsstand EUR 258 Millionen Gesamtumsatz, davon nur EUR 4 Millionen mit 7 Kunden in England 56,5% der Senior Lenders (nach Höhe der Ansprüche) hatten Sitz in England Rodenstock GmbH hatte sonst kein physisches Vermögen in England SoA Inhalt Neukredit über EUR 40 Millionen Zinsen und Zahlungsziele angepasst / Covenant Reset Warrants bis zu 44% am Equity Garantien und andere Zusagen
Typische Zustimmungserfordernisse bei Konsortialkreditverträgen 66 2/3% (Consent of Majority Lenders) o Grundfall, wenn keine andere Regelung greift o Meist alle nicht grundlegenden Änderungen 100 % (Consent of all Lenders) o Änderung von Fälligkeiten/Zahlungszeitpunkten o Senkung von Zinssätzen o Erlass von Forderungen o Änderungen des Intercreditor Agreements (Ranking) o Sonstige Änderungen bestimmter wesentlicher Bestimmungen
Anerkennung: Diskussionsstand und Unklarheiten in der Rechtspraxis I Grundlage Hauptkriterium Erfüllt? Anerkennung Rechtsfolge EuInsVO Insolvenzverfahren isd. Art. 2 (a) EuInsVO? Nicht als Insolvenzverfahren in Anhang A aufgeführt Klage gg. SoA IO Insolvenzverfahren isd. IO? Nein EuGVVO Entscheidung isd. Art. 33 EuGVVO (kontradiktorisch es Verfahren)? Str. ob SoA kontradiktor. Verfahren, jedoch wohl ja. Klageabweisung wg. entgegenstehender Rechtskraft IPR / Rom I-VO Vertrag bzw. Vertragsänderun g isd. Art. 12 Rom I-VO? SoA ist englischr Instrument der Gestaltung Klage unbegründet
Anerkennung: Diskussionsstand und Unklarheiten in der Rechtspraxis II Anerkennung der Rechtswirkungen des SoA außerhalb England (unter besonderer Berücksichtigung von in Österreich relevanten Kriterien) - Thema der möglichen ordre public Widrigkeit : Möglicherweise Verletzung des Grundrechts auf Eigentum Möglicherweise Verletzung des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter Möglicherweise Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes 15
Anerkennung: Diskussionsstand und Unklarheiten in der Rechtspraxis III Derzeit noch keine österreichische oder EuGH Entscheidung Deutsche Judikatur uneinig / BGH Urteil steht aus OLG Celle, LG Rottweil, LG Potsdam Tele Columbus, Rodenstock
Conclusio Chancen und Risken für Österreichs Unternehmen u. Banken I Vorteile für Schuldner Weitreichendes Instrument zur frühzeitigen Restrukturierung bzw Sanierung Keine Insolvenznähe nötig Flexibel und planbar Kein Einstimmigkeitsprinzip (Klassen) International rechtliche Aspekte zur Anerkennungsfähigkeit erfüllen Diesbezüglich Entwicklung der Judikatur folgen
Conclusio Chancen und Risken für Österreichs Unternehmen u. Banken II Risiken für Gläubiger International rechtliche Aspekte mögliche Anerkennung Geschäftsbeziehungen auf Rechtswahlklauseln prüfen Künftige Rechtswahl auch unter dem Aspekt SoA betrachten Geschäftsbeziehungen auf Gerichtsstandsklauseln prüfen Künftige Gerichtsstände auch unter dem Aspekt SoA betrachten Unternehmensstruktur der Geschäftspartner analysieren (zb Tochtergesellschaften oder Vermögen in England) und mögliches Risikopotential bzs -profil identifizieren
Conclusio Chancen und Risken für Österreichs Unternehmen u. Banken III Künftig der Unternehmensstruktur unter dem Aspekt SoA erhöhte Aufmerksamkeit widmen Möglicherweise Exit-Klauseln vorsehen Entwicklung der Judikatur folgen
KONTAKT Dr. Harald Stingl, LL.M Rechtsanwalt, Partner WOLF THEISS Schubertring 6 A 1010 Wien Tel. +43 1 51510 5420 Fax +43 1 51510 665420 harald.stingl@wolftheiss.com Dr. Christian Öhner, LL. M. Rechtsanwalt, Partner WOLF THEISS Schubertring 6 A 1010 Wien Tel. +43 1 51510 5105 Fax +43 1 51510 665105 christian.oehner@wolftheiss.com 20