Tipps und Tricks für die Steuergestaltung von EPU WP/StB Mag. Michael Singer



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Transkript:

Super-Spezialtraining für Ein- Personen-Unternehmen und Kleinbetriebe Tipps und Tricks für die Steuergestaltung von EPU WP/StB Mag. Michael Singer

Überblick 1) Gewinnermittlung 2) Gewinnfreibetrag 3) Das KFZ im Steuerrecht 4) Geschäftsfreundebewirtung 5) Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten 6) Kirchenbeiträge und Spenden 7) Umsatzsteuer 8) Formalerfordernisse 9) Alleinverdienerabsetzbetrag 10) Familienbeihilfe und Kinderfreibetrag 11) Einschränkung der Topfsonderausgaben 12) Neugründungsförderungsgesetz 13) Immobilienbesteuerung 14) Einkommensteuertarif 2016 15) Registrierkassenpflicht

1.) Gewinnermittlung EPU 4 (3) EStG 4 (1) EStG 17 EStG 189 UGB bzw. 5 (1) EStG Einnahmen- Ausgaben- Rechnung Doppelte Buchführung nach einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen Pauschalierung -Basispauschalierung - Branchenpauschalierung ( Lebensmittelhandel, Handelsvertreter, Künstler etc.) Rechnungslegungs- Pflicht (doppelte Buchführung nach unternehmensrechtlichen Grundsätzen)

1.) Gewinnermittlung Belegaufbewahrungsfristen UGB 212 (1): Aufbewahrung der Bücher, Inventare, Abschlüsse und Belege für 7 Jahre BAO 132 (1): Aufbewahrung der Bücher und Aufzeichnungen sowie der zugehörigen Belege für 7 Jahre UStG 18 (10): Aufzeichnungen und Unterlagen im Zusammenhang mit Grundstücken sind 12 bzw. 22 Jahre aufzubewahren

1.) Gewinnermittlung Einnahmen Ausgaben Rechnung (Übersicht) Voraussetzungen: weder rechnungslegungspflicht gem. 189 UGB noch buchführungspflicht gem. 125 BAO (L+F) noch freiwillige Buchführung tatsächliche Ein- und Auszahlungen sind maßgebend Bruttosystem: USt ist Betriebsausgabe bzw -einnahme Nettosystem: USt ist Durchlaufposten

1.) Gewinnermittlung Bilanz doppelte Buchhaltung A Anlagevermögen Die Bilanz gem. 224 UGB A Eigenkapital I. Immaterielles AV II. Sachanlagen III. Finanzanlagen I. Nennkapital II. Kapitalrücklagen III. Gewinnrücklagen IV. Bilanzgewinn B Umlaufvermögen B Unverst. Rücklagen (nur mehr bis 31.12.2015) I. Vorräte II. Forderungen III. Wertpapiere/Anteile IV. Kassa/Bank C D Rückstellungen Verbindlichkeiten C Rechnungsabgrenzungen E Rechnungsabgrenzungen

1.) Gewinnermittlung Bilanz doppelte Buchhaltung Die Bilanz strukturell 1 Anlagevermögen Eigenkapital Umlaufvermögen Fremdkapital

1.) Gewinnermittlung Bilanz doppelte Buchhaltung Die Bilanz strukturell 2 langfristig von außen von innen hybrid kurzfristig (working capital) langfristig kurzfristig (working capital)

1.) Gewinnermittlung Bilanz doppelte Buchhaltung Mittelverwendung Mittelherkunft Mittelverwendung (Wie bzw. wo wurden die Mittel eingesetzt?) Mittelherkunft (Wie wurden die Mittel aufgebracht?) außen fremd innen eigen

2.) Gewinnfreibetrag Gewinnfreibetrag Grundfreibetrag (bis zu EUR 30.000,00 Gewinn) ohne Investitionserfordernis Investitionsbedingter Freibetrag (über EUR 30.000,00 Gewinn + getätigte Investitionen) Investitionen: mind. 4 Jahre Nutzungsdauer

2.) Gewinnfreibetrag Wer kann den GFB geltend machen? natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften Einnahmen Ausgaben Rechner bilanzierende Unternehmer Pauschalierte (nur Grundfreibetrag)

2.) Gewinnfreibetrag Wie hoch ist der GFB? Gewinn in EUR % GFB in EUR Maximaler GFB in EUR inkl Grundfreibetrag 0 bis 30.000,- 13 % 3.900,- 3.900,- 30.001,- bis 175.000,- 13 % 18.850,- 22.750,- 175.001,- bis 350.000,- 7 % 12.250,- 35.000,- 350.001,- bis 580.000,- 4,5 % 10.350,- 45.350,- Grundfreibetrag: 13% von max. EUR 30.000,00 = max. EUR 3.900,00 investitionsbedingter GFB: max. EUR 41.450,- insgesamt max. EUR 45.350,-

2.) Gewinnfreibetrag Gewinnfreibetrag bei mehreren Betrieben: Bemessungsgrundlage = Summe der Gewinne der einzelnen Betriebe Bemessungsgrundlage über EUR 175.000,- Verteilung des maximalen GFB im Verhältnis der Gewinne der einzelnen Betriebe Grundfreibetrag kann wahlweise zugeordnet werden

2.) Gewinnfreibetrag Kein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag für: PKW / Kombi/ Luftfahrzeuge gebrauchte Wirtschaftsgüter geringwertige Wirtschaftsgüter Kauf / Verkauf innerhalb eines Konzerns Wirtschaftsgüter, für die eine Forschungsprämie geltend gemacht wurde ABER: möglich für Gebäude- und Mieterinvestitionen

2.) Gewinnfreibetrag Beispiel: Gewinn im Jahr 2015 EUR 40.000,- begünstigte Investitionen im Jahr 2015 EUR 1.000,- Ermittlung Bemessungsgrundlagen Ermittlung steuerlicher Gewinn Gewinn 40.000,- 40.000,- Bmgl. Grundfreibetrag -30.000,- Grundfreibetrag -3.900,- Bmgl. f. invest. GFB 10.000,- davon max. 13% 1.300,- Invest. GFB -1.000,- Bmgl. ESt 35.100,-

2.) Gewinnfreibetrag Beispiel: Gewinn im Jahr 2015 EUR 200.000,- begünstigte Investitionen im Jahr 2015 EUR 30.000,- Ermittlung Bemessungsgrundlagen Ermittlung steuerlicher Gewinn Gewinn 200.000,- 200.000,- Bmgl. Grundfreibetrag -30.000,- Grundfreibetrag -3.900,- Bmgl. f. invest. GFB 170.000,- davon 13 % 18.850,- Invest. GFB -20.600,- davon 7 % 1.750,- Bmgl. ESt 175.500,- Max invest. GFB 20.600,-

3.) Das KFZ im Steuerrecht Zurechenbarkeit: 50:50-Regel Km-Geld EUR 0,42/km wenn KFZ im Privatvermögen (Fahrtenbuch!) Angemessenheitsprüfung: Anschaffungskosten für PKW über EUR 40.000,00 sind steuerlich nicht abzugsfähig Vorsteuerabzug bei: LKW Klein-LKW Kleinbusse Taxis Fahrschulfahrzeuge Kein Vorsteuerabzug und mind. 8 Jahre Abschreibungsdauer bei PKW Neu ab 1.1.2016: VSt-Abzug für PKW und Kombis mit CO 2 -Emissionswert von Null ( Elektroautos ) Deckelung = AK von max. EUR 40.000,00 Bei Überschreiten der Luxusgrenze = Eigenverbrauchsbesteuerung Gilt nicht für Hybrid-Fahrzeuge

4.) Geschäftsfreundebewirtung Geschäftsfreunde: Personen, mit denen eine geschäftliche Verbindung besteht oder angestrebt wird Als Betriebsausgaben zu 50 % abzugsfähig sind Bewirtungsaufwendungen mit Nachweis des eindeutigen Werbezweckes (Aufwendungen für den Geschäftsfreund und für den bewirtenden Unternehmer oder dessen Dienstnehmer). Vorsteuerabzug zu 100 % möglich, wenn Bewirtungsaufwendungen mit eindeutigem Werbezweck!

5.) Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten (außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt) Höhe max. EUR 2.300,00 / Jahr / Kind Kinderbetreuungskosten = unmittelbar gegenüber Kinderbetreuungseinrichtung bzw. Betreuungsperson Kinder: gekoppelt an Familienbeihilfe wenn das Kind zum Beginn des Kalenderjahres das 10. (bei Bezug erhöhter Familienbeihilfe das 16.) Lebensjahr noch nicht vollendet hat

5.) Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten (außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt) bis zur Pflichtschule: ab der Pflichtschule: immer Kinderbetreuungskosten Betreuungskosten außerhalb der Schulzeit (Nachmittagsbetreuung oder Ferienbetreuung) sind abzugsfähig, wenn Betreuung durch pädagogisch geschulte Person Abzugsfähig: Kosten für die Betreuung selbst Kosten für die Verpflegung ohne Haushaltsersparnis Bastelgeld Nicht abzugsfähig: Fahrtkosten zur Kinderbetreuung Vermittlung von Betreuungspersonen Schulgeld

5.) Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten Kinderbetreuungseinrichtung: öffentlich/privat institutionell zb.: Kinderkrippen Kindergärten Horte Kindertagesheime Spielgruppen Pädagogisch qualifizierte Personen: zb. Tagesmütter NICHT haushaltszugehörige Angehörige Ferienbetreuung durch pädagogisch geschulte Personen: Sämtliche Kosten sind absetzbar = Verpflegung, Unterkunft, Sportveranstaltungen, Fahrtkosten vom und zum Ferienlager Geltendmachung: ESt Erklärung Angabe SV-Nummer des Kindes gesamte Kosten

5.) Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten Beispiel: Eine Familie hat 3 Kinder. Beide Eltern sind berufstätig, die Kinder werden im Hort und im Kindergarten betreut. Die Frau trägt die Kosten für den Kindergarten, der Mann die Kosten vom Hort beider Kinder. Die Frau erhält von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss für den Kindergarten in Höhe von EUR 500,00. Kinder 4 Jahre 7 Jahre 9 Jahre Kindergarten/Monat 250,00 Hort/Monat 150,00 150,00 Kosten/Jahr 3.000,00 1.800,00 1.800,00 AG-Zuschuss -500,00 Kosten/Jahr 2.500,00 1.800,00 1.800,00 Ag Belastung 34 Abs. 9 2.300,00 1.800,00 1.800,00

5.) Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten Steuerfreier Zuschuss d. Arbeitgebers EUR 1.000,00 pro Kind und Kalenderjahr direkt an Betreuungseinrichtung/-Person bzw. in Form von Gutscheinen Kinder bis zum 10. Lebensjahr Arbeitgeber: Betriebsausgabe Arbeitnehmer: steuerfrei/sv frei Erklärung des Arbeitnehmers Formular L 35 Keine Steuerfreiheit: Kinderabsetzbetrag wird vom Partner des AN bezogen AN bezieht den Unterhaltsabsetzbetrag AN ist freier Dienstnehmer

6.) Kirchenbeiträge und Spenden Absetzbar sind: Verpflichtende Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften max. EUR 400,00 pro Jahr Spenden an begünstigte Spendenempfänger Liste begünstigter Spendenempfänger des BMF max. 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte nach Verlustausgleich Steuerreform 2015/2016: Elektronische Datenübermittlung an das Finanzamt durch die Organisation für nach dem 31.12.2016 geleistete Beiträge

7.) Umsatzsteuer Grundsätze Lieferung/Sonstige Leistungen (Tun, Dulden, Unterlassen) Unternehmer im Rahmen des Unternehmens Im Inland (nicht Inländer!) Gegen Entgelt

7.) Umsatzsteuer Grundsätze in der EU 1 (Lieferungen) Lieferungen Ursprungslandprinzip (Private) Bestimmungslandprinzip Kontrolle durch MIAS Kontrolle durch ZM Innergemeinschaftliche Lieferung ( Nettorechnung )

7.) Umsatzsteuer Grundsätze in der EU 2 (Sonstige Leistungen) Sonstige Leistungen Neuregelung des Ortes von Dienstleistungen mit 1.1.2010 Unterscheidung B2B und B2C Grundsätzlich Empfängerortprinzip bei B2B Zusammenfassende Meldung (ZM) auch für Dienstleistungen Grundsätzlich Reverse-Charge-Regelung ( Nettorechnung ) Übergang der Steuerschuld

7.) Umsatzsteuer Grundsätze in der EU 3 (Formelles) Die Bedeutung der UID Nummer Fristen (ZM) bis Ende des Folgemonats bei Erbringung innergemeinschaftlicher sonstiger Leistungen (Generalklausel B2B) bei Ausführung innergemeinschaftlicher Warenlieferungen Sollprinzip!!

7.) Umsatzsteuer Sorgfalts-/und Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Abfrage UID Nummer Stufe 1 und Stufe 2 Buchnachweis Verordnung (detaillierte Aufzeichnungspflichten inkl. UID-Nummer, leichte Nachprüfbarkeit in der Buchführung) Beförderungsnachweis (Durchschrift Rechnung, Lieferschein oder Frachtbrief, Empfangsbestätigung) Spezialfall Abholung (besondere Nachweispflichten)

7.) Umsatzsteuer Vorsteuererstattung in anderen Mitgliedstaaten EU weit über elektronisches Portal - FinanzOnline Ab Jänner 2010 Pro Mitgliedstaat ein Antrag One-stop-shop beim eigenen Finanzamt (über Finanzonline)

7.) Umsatzsteuer Vorsteuererstattung in anderen Mitgliedstaaten Keine Originalrechnungen Beleganforderung durch den Erstattungsstaat ist möglich Angabe von: Rechnungsnummer Rechnungsdatum Rechnungsbetrag Lieferung; - detaillierte Angaben zur Leistung IBAN und BIC

7.) Umsatzsteuer Zusätzliche Meldeverpflichtungen Ab 1.1.2010 Zusammenfassende Meldung (ZM) auch für Dienstleistungen an EU-Unternehmer, die dem Reverse-Charge-System unterliegen (Generalklausel B2B) Abgabe ZM bereits bis zum Ablauf des jeweiligen Folgemonats also vor der Umsatzsteuervoranmeldung Meldung der Bemessungsgrundlage je UID-Nummer im betreffenden Zeitraum

7.) Umsatzsteuer Kleinunternehmer Umsätze im Kalenderjahr bis zu einem Nettobetrag von EUR 30.000,00 Sämtliche unternehmerische Tätigkeiten sind zusammenzuzählen Inkl. Umsätze aus Land- und Forstwirtschaft: Im Falle einer Schätzung - 150 % vom Einheitswert Exkl. Umsätze aus Hilfsgeschäften und Geschäftsveräußerungen, sowie im Ausland steuerbare Umsätze Toleranzgrenze 15%: innerhalb von 5 Jahren ist ein einmaliges Überschreiten der Umsatzgrenze in Höhe von 15% möglich Bei Überschreiten der Grenze werden alle Umsätze des Jahres steuerpflichtig!

7.) Umsatzsteuer Kleinunternehmer unechte Befreiung - kein Vorsteuerabzug möglich! Nettorechnung mit Hinweis auf Kleinunternehmerregelung OPTION ZUR REGELBESTEUERUNG Kleinunternehmer kann zur Umsatzsteuerpflicht optieren mittels Regelbesteuerungsantrag bis zur Rechtskraft des Bescheides (Bindung für 5 Jahre)

7.) Umsatzsteuer Grenzen für die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen (ab 2011) UVA ZM Zeitraum Verpflichtung zur UVA-Einreichung Verpflichtung zur Einreichung einer Jahreserklärung Vorjahresumsatz < EUR 30.000,00 > EUR 30.000,00 < EUR 100.000,00 vierteljährlich (Wahlmöglichkeit monatlich) Nein Kleinunternehmer: Nein Regelbesteuerung: JA vierteljährlich (Wahlmöglichkeit monatlich) Ja (außer bei unecht befreiten Umsätzen) JA > EUR 100.000,00 monatlich Ja (außer bei unecht befreiten Umsätzen) JA

8.) Formalerfordernisse: ESt: Losungsermittlung Wareneingangsbuch Vorsysteme (Warenwirtschaft, Auftrags,- Lieferscheinverwaltung etc. ) Neu ab 1.1.2016: USt: Einzelaufzeichnungspflicht Belegerteilungspflicht Registrierkassenpflicht Rechnungsmerkmale Zusammenfassende Meldungen Umsatzsteuervoranmeldungen Dokumentation UID-Abfragen Stufe 1 und 2 (elektronisch möglich; bei Übereinstimmung: Annahme korrekte Überprüfung)

9.) Alleinverdienerabsetzbetrag KEIN Alleinverdienerabsetzbetrag für Alleinverdiener mit (Ehe-)partner aber ohne Kind aber ab 2012: Erhöhung des Höchstbetrages für Topfsonderausgaben um EUR 2.920,-, wenn > 6 Monate verheiratet/eingetragene Partner, nicht dauernd getrennt und Einkünfte des Partners max. EUR 6.000,- jährlich Verminderung des Selbstbehaltes für außergewöhnliche Belastungen um 1 % Punkt, wenn > 6 Monate verheiratet/eingetragene Partner, nicht dauernd getrennt und Einkünfte des Partners max. EUR 6.000,- jährlich

10.) Familienbeihilfe und Kinderfreibetrag Altersgrenze: vollendetes 24. Lebensjahr (in Ausnahmefällen 25. Lebensjahr) Zuverdienstgrenze: volljährige Kinder dürfen ein zu versteuerndes Einkommen von bis zu max. EUR 10.000,00 pro Kalenderjahr erzielen Kinderabsetzbetrag: EUR 58,40 mtl. pro Kind Auszahlung mit Familienbeihilfe Mehrkindzuschlag: EUR 20,00 mtl. für drittes und jedes weitere Kind Kinderfreibetrag: ab 1.1.2016 Verdoppelung auf EUR 440,- pro Kind bzw. EUR 300,- pro Elternteil und Kind

11.) Einschränkung der Topfsonderausgaben Letztmalig bei Veranlagung 2020 absetzbar ua: freiwillige Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung aufgrund zum 31.12.2015 bestehender Verträge Sonderausgabenpauschale in Höhe von EUR 60,- Ausgaben zur Schaffung von Wohnraum und Sanierung mit Beginn vor dem 31.12.2015 Letztmalig bei Veranlagung 2015 anwendbar: Erhöhungsbetrag der Topfsonderausgaben von EUR 1.460,- bei mind. 3 Kindern

12.) Neugründungsförderungsgesetz (NeuFöG) Befreiung für einen Teil der Lohnnebenkosten (DB, DZ, UV etc. ) für 12 Monate Inanspruchnahme der Begünstigung ist innerhalb der ersten 3 Jahre ab Neugründung möglich

13.) Immobilienbesteuerung Entfall der Spekulationsfrist mit 1.4.2012 Sondersteuersatz von 25 % Erhöhung des Sondersteuersatzes ab 1.1.2016 auf 30 % Unterscheidung Alt- oder Neuvermögen: Privatvermögen + Unternehmer: Anschaffung I Anschaffung: I Verkauf _ Altvermögen 1.4.2002 Neuvermögen 1.4.2012

13.) Grundstücke: NEUVERMÖGEN Grundstücke, die ab 1.4.2002 erworben wurden Einkünfteermittlung bis 31.12.2015: Veräußerungserlös - Anschaffungskosten abzgl. abgesetzte AfA - offene 1/10 aus Instandsetzungen - offene 1/15 aus Herstellungen = vorläufige Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen - Inflationsabschlag (2 % p.a. ab dem 11. Jahr, max. 50 %) - Vorsteuerberichtigung - Kosten für Mitteilung, Selbstberechnung und Entrichtung der ImmoESt = Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen

13.) Grundstücke: ALTVERMÖGEN Grundstücke, die vor dem 1.4.2002 erworben wurden Pauschale Einkünfteermittlung: 14 % des Veräußerungserlöses (effektiver Steuersatz bis 31.12.2015 = 3,5 %; ab 1.1.2016 = 4,2%) 60 % des Veräußerungserlöses bei Umwidmung nach dem 31.12.1987 Hinzurechnung der Hälfte der abgesetzten 1/15 aus Herstellungsaufwendungen der letzten 15 Jahre Kein Inflationsabschlag Im Betriebsvermögen: Grund und Boden bei Gewinnermittlung gem 4 Abs 1 und 4 Abs 3 EStG Regelbesteuerungsantrag

13.) Grundstücke: Steuerreform 2015/16 bis 31.12.2015 ab 1.1.2016 ImmoESt 25 % 30 % Inflationsabschlag Aufteilungsverhältnis Grund und Gebäude 2 % jährlich ab dem 11. Jahr, max 50 % des Veräußerungsgewinnes entfällt 20 : 80 40 : 60 AfA im BV 2 %, 2,5 % oder 3 % 2,5 % für Betriebsgebäude, 1,5 % für Wohngebäude Verteilungszeiträume für Instandsetzungsaufwendungen für Wohngebäude und andere zu zehntelnde Aufwendungen 10 Jahre 15 Jahre

13.) Grundstücke: Steuerreform 2015/16 Verluste aus Grundstücksveräußerungen im BV bis 31.12.2015 ab 1.1.2016 - vorrangig mit positiven EK aus Grundstücken - Rest zu 50 % ausgleichs- und vortragsfähig vorrangig mit positiven EK aus Grundstücken Rest zu 60 % ausgleichs- und vortragsfähig Verluste aus Grundstücksveräußerungen im PV Ausgleich zu 50 % mit EK aus V + V Ausgleich zu 60 % mit EK aus V + V im Jahr der Verlustentstehung oder verteilt auf 15 Jahre

14.) Einkommensteuertarif 2016 STEUERTARIF ALT STEUERTARIF NEU über Tarifstufe Tarifstufe Anzahl Steuersatsatz Steuer- Personen bis über bis je Stufe kumuliert in% 0 11.000 0% 0 11.000 0% 2,6 Mio. 37,14% 11.000 25.000 36,50% 11.000 18.000 25% 1,4 Mio. 57,14% 25.000 60.000 43,21% 18.000 31.000 35% 1,8 Mio. 82,86% 60.000 50% 31.000 60.000 42% 1,0 Mio. 97,17% 60.000 90.000 48% 0,2 Mio. 99,99% 90.000 50% 0,1 Mio. 100,00% Gesamt 7,0 Mio. 100,00%

Steuerreform 2015 - Barumsätze Änderungen bei Einzelaufzeichnung Änderungen bei Belegausstellung Registrierkassenpflicht

Einzelaufzeichnung, Beleg, Registrierkasse Die Neuerungen betreffen nur BAR-Umsätze! Barumsätze sind Umsätze, bei denen das Entgelt bar geleistet wird aber auch Zahlungen mit Bankomat- oder Kreditkarte andere elektronische Zahlungsformen wie z.b. mittels Mobiltelefon, PayLife Quick Zahlung mit Gutscheinen, Bons, Geschenkmünzen Keine Barumsätze bei E-Banking, Erlagschein

Ab 1.1.2016: Stichtage Änderung bei Einzelaufzeichnungspflicht Belegpflicht Registrierkassenpflicht Ab 1.7.2016: Registrierung der Registrierkasse im FinanzOnline bzw. Meldung bei Wegfall der Registrierkasse im FinanzOnline

Stichtage Ab 1.1.2017 Pflicht technische Sicherheitslösung/Manipulationsschutz Technische Umsetzung bei Automaten

Einzelaufzeichnung Bargeschäfte einzeln aufzeichnen muss (jetzt schon) jeder Unternehmer! Derzeit Ausnahme für Unternehmer bis 150.000,- Jahresumsatz (dzt. Barbewegungs-VO läuft Ende 2015 aus) Ab 1.1.2016 alle Unternehmer (Gewerbetreibende, Freiberufler, Land- und Forstwirte) unabhängig vom Umsatz Nur eine Ausnahme: Kalte Hände Umsätze (siehe hinten Registrierkassenpflicht)

Einzelaufzeichnung Arten der Einzelaufzeichnung Mittels Registrierkasse (ab 1.1.2016) zwingend bei Jahresumsatz des Betriebes größer 15.000,- UND (!) Barumsätze größer 7.500,- Unter einer der Grenzen Jedenfalls Beleg(kopie/durchschlag) im Sinne der Belegerteilungspflicht

Einzelaufzeichnung Nicht mehr zulässig sind Stricherlliste IIII (schon jetzt nicht mehr zulässig) Strichliste mit Bezug auf Artikel Standliste - Stockverrechnung Rechenmaschine mit Streifen Ein zulässiger händischer Beleg ist ein Kassenblock mit fortlaufender Nr.

Belegpflicht Notwendiger Inhalt eines Beleges Papierbeleg: Name des Unternehmens Fortlaufende Nr. Datum Menge sowie handelsübliche Bezeichnung der Ware oder der Dienstleistung Betrag

Notwendiger Inhalt eines Beleges Belegpflicht Beleg aus Registrierkasse - wie Papierbeleg - sowie zusätzlich (ab 2017)» Kassen-Identifikations-Nr.» Uhrzeit» Aufsplittung des Betrags nach Steuersätzen» QR-Code oder alphanumerischer Code Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes enthält alles

Belegpflicht Belegannahmepflicht Der Kunde hat den Beleg entgegenzunehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten aufzubewahren Keine sanktionierbare Finanzordnungswidrigkeit Damit soll die Belegausstellungskultur gestärkt werden

Registrierkassenpflicht Betroffen ist: Jeder Unternehmer (Gewerbetreibende, Freiberufler, Land- und Forstwirt bei betrieblicher Tätigkeit) der Umsätze von über 15.000,- UND davon Barumsätze von über 7.500,- je Betrieb macht

Registrierkassenpflicht Beginn der Registrierkassenpflicht Im 4. Monat nach Überschreiten der Umsatzgrenzen (Gesamtumsatz UND Barumsatz) ab 1.1.2016, wenn Grenzen per 30.9.2015 überschritten sind Ende der Registrierkassenpflicht Bei Unterschreiten der Umsatzgrenzen, wenn aufgrund besonderer Umstände absehbar ist, dass die Grenzen auch künftig nicht wieder überschritten werden ab Beginn des Folgejahres

Registrierkassenpflicht Abgabenrechtliche Überprüfungen Maßnahmenbereich Erhebung Verdeckte Erhebung, Mystery-Shopping Maßnahmenbereich Nachschau Kassennachschau der Finanzpolizei Maßnahmenbereich Prüfung Betriebsprüfung, USO

Registrierkassenpflicht Achtung strenge Konsequenzen! Schätzung (idr zuzüglich Sicherheitszuschlag) Geldstrafe von bis zu 5.000,- bei erstmaliger Feststellung (Finanzordnungswidrigkeit)

Registrierkassenpflicht Ausnahmen: Kalte Hände Umsätze Kalte Hände Umsätze sind Umsätze, die von Haus zu Haus auf öffentlichen Plätzen, Straßen nicht in oder in Verbindung mit festumschlossenen Räumlichkeiten erzielt werden. Nicht festumschlossene Räumlichkeiten sind z.b. freistehende Verkaufstische, offene Verkaufsbuden (Maronibrater), offene Verkaufsfahrzeuge

Registrierkassenpflicht Ausnahmen: Kalte Hände Umsätze Jahresumsatz des Betriebs darf 30.000,- nicht übersteigen Es gilt der Gesamtumsatz des Betriebs (sämtliche Umsätze, nicht nur die Kalte Hände Umsätze) Ausnahme gilt nicht nur für die Registrierkassenpflicht, sondern auch für Einzelaufzeichnung und Belegerteilung d.h. Losungsermittlung mittels Kassasturz zulässig

Registrierkassenpflicht Sonderregelung für Onlineshops Betriebe sind hinsichtlich ihrer Umsätze bei denen keine Gegenleistung durch Bargeld erfolgt und das Geschäft auf einer Online-Plattform abgeschlossen wird von der Registrierkassenpflicht befreit

Hinweis Pauschalierung keine Ausnahme Achtung die Aufzeichnungsverpflichtungen sind unabhängig von einer möglichen Gewinn- oder Vorsteuerpauschalierung und unabhängig von einer Kleinunternehmerregelung oder Kleinstunternehmerregelung

Hinweis Steuerliche Begünstigung Für die Anschaffung oder Umrüstung ist je Kassensystem eine Prämie von 200,- geltend zu machen bzw. 30,- je Erfassungseinheit Die Investition ist im Jahr der Anschaffung voll abschreibbar Die Investition muss bis zum 1.1.2017 getätigt werden

Technische Highlights Sicherung, Monats-, Jahresbeleg Verpflichtende quartalsweise Sicherung der Daten auf nicht überschreibbarem Medium! Monatliche Erstellung des Monatsbeleges Erstellung des Jahresbeleges am letzten Geschäftstag des Jahres Archivierung (in Print) der Monats- und Jahresbelege

Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! WP/StB Mag. Michael Singer ECA Singer und Katschnig Steuerberatungs GmbH Tel.: 0463 / 512 788 office@eca-klagenfurt.at www.eca-klagenfurt.at