Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz GKV-WSG)



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Deutscher Bundestag Drucksache 16/3100 16. Wahlperiode 24. 10. 2006 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz GKV-WSG) A. Problem und Ziel DeutschlandhateinmodernesundleistungsfähigesGesundheitswesen,dasallen BürgerinnenundBürgernZugangzueinerhochwertigenGesundheitsversorgungundzugleichrund4,2MillionenBeschäftigtenundSelbständigenArbeitsplätzebietet.DasGesundheitswesenbieteteinePatientenversorgungaufhohem Niveau.MitseinerInnovationskraftisteszudemvonerheblicherökonomischer BedeutungfürdenStandortDeutschland.IminternationalenVergleichistdas deutschegesundheitswesenleistungsfähig.allerdingsbelegennationalestudienundinternationalevergleiche,dassdiemittelzurgesundheitsversorgung nichtüberalleffizienteingesetztwerden,sodassesteilweisezuüber-und Unterversorgungkommt,dieQualitätderVersorgungerheblichvariiertund Ressourcen nicht nur an Schnittstellen nicht optimal eingesetzt werden. AngesichtsdieserIneffizienzenundvordemHintergrunddergroßenHerausforderungendesdemographischenWandelsunddesmedizinischenundmedizinisch-technischenFortschrittsistdasGesundheitswesenweiterzuentwickeln. DasgiltsowohlfürdieFinanzierungsseitealsauchfürdieAngebotsstrukturen. IndennächstenzweiJahrzehntenwirddieZahlältererMenscheninDeutschland zunehmen. Damit wird ein zusätzlicher Finanzbedarf erforderlich. EineReformderFinanzierungsstrukturenunddamitderEinnahmenseiteim GesundheitswesenmussverbundenseinmiteinerReformderAusgabenseite, die sicherstellt, dass die Mittel effizient und effektiv eingesetzt werden. DieindiesemGesetzvorgesehenenReformmaßnahmenstellensicher,dass auchinzukunftsozialesicherheitimkrankheitsfallfürallegewährleistet wird. Insbesondere ist vorgesehen: EinVersicherungsschutzfüralleEinwohnerohneAbsicherungimKrankheitsfall in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung, derzugangderversichertenzuallenmedizinischnotwendigenleistungen untereinbeziehungdesmedizinischenfortschritts,unabhängigvonder Höhe der jeweils eingezahlten Beiträge, WeichenstellungenfürdieBeteiligungalleranderFinanzierungdes GesundheitssystemsnachihrerLeistungsfähigkeitdurchFortführungund Ausbau eines steuerfinanzierten Anteils, Qualitäts-undEffizienzsteigerungdurchIntensivierungdesWettbewerbs aufkassenseiteinsbesonderedurchmehrvertragsfreiheitderkassenmit Leistungserbringern,ReformenderOrganisationwiez.B.dieErmög-

Drucksache 16/3100 2 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode lichungkassenartenübergreifenderfusionensowiedenneuengestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der Einführung des Gesundheitsfonds, Qualitäts-undEffizienzsteigerungdurchIntensivierungdesWettbewerbs aufseitenderleistungserbringerz.b.durchmehrvertragsfreiheitinder ambulantenversorgung,durchverstärktenwettbewerbinderarzneimittelversorgungsowiedurchmehrvertrags-undpreiswettbewerbinderheilund Hilfsmittelversorgung, Bürokratieabbau und mehr Transparenz auf allen Ebenen, EinstiegindieSicherungderNachhaltigkeitderFinanzierungderGKVbei Lockerung der Abhängigkeit vom Faktor Arbeit, VerbesserungderWahlrechteundWechselmöglichkeiteninderprivaten KrankenversicherungdurchanrechnungsfähigeAusgestaltungderAlterungs- rückstellungensowieeinführungeinesbasistarifsinderpkv,derallenpkv- Versicherten,derPKVsystematischzuzuordnendenPersonenundallenfreiwillig Versicherten in der GKV offensteht. B. Lösung DieKoalitionsfraktionenunddieBundesregierunghabensichinsbesondereauf folgendemaßnahmenverständigt,mitdenendiestrukturendesdeutschen Gesundheitswesens modernisiert und neu geordnet werden: DieBeziehungenzwischenPatientenundÄrzten,VersichertenundKassen, KassenundLeistungserbringernwerdentransparenter,flexiblerundnoch stärkerwettbewerblichausgestaltet.dieswirderreichtu.a.durchwahltarife, größerevertragsfreiheitenderkassen,einneuesärztlicheshonorierungswesen,diekosten-nutzen-bewertungvonarzneimitteln,einebessereverzahnungdesambulantenunddesstationärensektors,denausbauderintegrierten Versorgung und die Straffung der Verbandsstrukturen. MitderEinrichtungeinesGesundheitsfondswerdenderWettbewerbzwischendenKassenunddieAnreizefürdiewirtschaftlicheVerwendungder EinnahmensowiefürmehrinnovativeAngebotederKassenerhöht.ZusammenmitderVereinfachungundVerbesserungderZielgenauigkeitdesRisikostrukturausgleichswirddieGrundlagefüreinenintensiviertenundchancengleichenWettbewerbzugunsteneinerhochwertigenundeffizienteren gesundheitlichenversorgunggelegt.eswirdeineweiterentwicklunghinzu mehrtransparenzundvergleichbarkeitindergesetzlichenkrankenversicherungzumnutzenderversichertenundpatienteneingeleitet.derbeitragssatz wirdperrechtsverordnungfestgelegt.kassen,diemitdenfondsmittelnnicht auskommen,müssenentsprechendefehlbeträgeausgleichen.nebender OrganisationeinermöglichstkostengünstigenVersorgungunddemAngebot vonkostensparendentarifenfürihreversichertenerhaltendiekrankenkassendiemöglichkeit,vonihrenmitgliedern beieinerbegrenzungauf1prozentdesbeitragspflichtigeneinkommens einenprozentualenoderpauschalenzusatzbeitragzuerheben.erwirtschaftenkassenüberschüsse,könnensie diese an ihre Versicherten ausschütten. DurchdieanteiligeFinanzierungvongesamtgesellschaftlichenAufgabender gesetzlichenkrankenversicherungausdembundeshaushaltwirddiefinanzierungdergkvaufeinelangfristiggerechtereundbeschäftigungsfördernde Basisgestellt.HierfürwerdenausBundesmittelnimJahr20081,5Mrd.Euro, 20093Mrd.Eurobereitgestellt.Ab2010sollderBundeszuschussweiteranwachsen.Gleichzeitigwirdabgesichert,dassjederKrankeauchinZukunft nichtnurdienotwendigebehandlungunabhängigvonseinenwirtschaftlichen Verhältnissenerhält,sondernauchamallgemeinenmedizinischenFortschritt teilhabenkann.mitdembeibehaltenenschutzvorüberforderungbleibtder

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/3100 Grundsatzwirksam,dassjedernachseinerLeistungsfähigkeitzurFinanzierung des Gesundheitswesens beiträgt. DurchdiePortabilitätderAlterungsrückstellungeninderprivatenKrankenversicherung (PKV)imUmfangdesBasistarifessowiedieSchaffungeines BasistarifesinderprivatenVersicherungwerdendieWahl-undWechselmöglichkeiten der Versicherten verbessert. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen DurchdieMaßnahmendiesesGesetzesergebensichfürdiegesetzliche KrankenversicherungabdemJahr2007imVergleichzumgeltendenRecht geschätztefinanzielleentlastungenineinergrößenordnungvonjährlich ca.1,8mrd.euro,vondenenbeiinkrafttretenzum1.aprilimjahre2007 ca.1,4mrd. Euro finanzwirksam werden. DurcheineVielzahlvonstrukturellenReformmaßnahmenergibtsichdarüber hinausmittel-undlangfristigzusätzlicheseinsparpotentialinerheblichemumfang. AbdemJahr2008wirddieteilweiseFinanzierungdergesamtgesellschaftlichenAufgabendergesetzlichenKrankenversicherungausSteuermittelnfortgeführtundindenFolgejahrenausgebaut.HierfürwerdendenKrankenkassen ausbundesmittelnimjahr20081,5mrd.euro,in20093,0mrd.eurozurverfügung gestellt. Ab 2010 soll dieser Bundeszuschuss weiter ansteigen. FinanzielleEntlastungenfürdenBundergebensichdurchdievolleÜbernahme derverwaltungskostendurchdieknappschaftlichekrankenversicherungab dem1.april2007von42mio.euroindenjahren2007und2008,28mio. Euro im Jahr 2009 und 14 Mio. Euro im Jahr 2010. DerBundträgtnach 37Absatz2desZweitenGesetzesüberdieKrankenversicherungderLandwirtediedurchderenBeiträgenichtgedecktenLeistungsaufwendungen für Altenteiler. DiemitdemGesetzverbundenenMaßnahmenführenabdemJahr2007bezogenaufdenZeitraumeinesKalenderjahreszueinerfinanziellenEntlastung desbundesbeimbundeszuschusszurkrankenversicherungderlandwirte i.h.v.rd.20mio.euro.durchdasinkrafttretendesgesetzeszum1.april 2007ergibtsichfürdiesesJahreinefinanzielleEntlastungdesBundesvon rd.15mio. Euro. E. Kosten- und Preiswirkungsklausel DasGesetzführtzufinanzwirksamenEntlastungendergesetzlichenKrankenkassenundbegrenztdenBeitragssatzanstiegdergesetzlichenKrankenversicherungabderEinführungdesGesundheitsfonds.DurchdieEinführungdes GesundheitsfondsinVerbindungmiteinemsteigendenBundeszuschusswerdendieKostenfürdieWirtschaftunddieUnternehmenstabilisiert.Jenach Unter-bzw.ÜberschreitungderArbeitgeberanteileaufderBasisderbisherigen kassenindividuellenbeitragssätzeimvergleichzumarbeitgeberanteilbeimzukünftigenallgemeinenbeitragssatzkönnensichfürdieeinzelnenunternehmen sowohlbe-alsauchentlastungenergeben.diesebe-undentlastungseffekte hängendavonab,wiesichdiebeschäftigtenderbetroffenenunternehmenauf KassenmitbislangunterproportionalensowieaufKassenmitbislangüberproportionalenBeitragssätzenverteilen,undsindimEinzelnennichtquantifizierbar.DurchdieRegelungeninderArznei-undHilfsmittelversorgungkanndas

Drucksache 16/3100 4 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode PreisniveauindiesenTeilsegmentengedämpftwerden.ImBereichdesSystems derprivatenkrankenversicherungistmitgeringfügigenmehrkostenderversicherungsunternehmenfürdiedurchführungdesrisikoausgleichszurechnen. AuswirkungendesGesetzesaufEinzelpreise,Preisniveau,insbesondereauf das Verbraucherpreisniveau sind nicht auszuschließen.

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/3100 Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz GKV-WSG) Vom DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1ÄnderungdesFünftenBuchesSozialgesetzbuch Artikel 2WeitereÄnderungendesFünftenBuchesSozialgesetzbuch Artikel 3ÄnderungdesZweitenBuchesSozialgesetzbuch Artikel 4ÄnderungdesDrittenBuchesSozialgesetzbuch Artikel 5ÄnderungdesViertenBuchesSozialgesetzbuch Artikel 6ÄnderungdesSechstenBuchesSozialgesetzbuch Artikel 7ÄnderungdesNeuntenBuchesSozialgesetzbuch Artikel 8ÄnderungdesElftenBuchesSozialgesetzbuch Artikel 9WeitereÄnderungendesElftenBuchesSozialgesetzbuch Artikel 10ÄnderungdesZwölftenBuchesSozialgesetzbuch Artikel 11 Änderung der Reichsversicherungsordnung Artikel 12ÄnderungdesGesetzesüberdieSozialversicherungderselbständigenKünstlerund Publizisten Artikel 13 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes Artikel 14ÄnderungdesGesetzesüberdieKrankenversicherung der Landwirte Artikel 15ÄnderungdesZweitenGesetzesüberdie KrankenversicherungderLandwirte KVLG 1989 Artikel 16WeitereÄnderungendesZweitenGesetzes überdiekrankenversicherungderlandwirte KVLG 1989 Artikel 17ÄnderungdesGesetzesüberdieAlterssicherung der Landwirte Artikel 18ÄnderungdesKrankenhausfinanzierungsgesetzes Artikel 19 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes Artikel 20 Änderung der Bundespflegesatzverordnung Artikel 21ÄnderungderZulassungsverordnungfürVertragsärzte Artikel 22ÄnderungderZulassungsverordnungfürVertragszahnärzte Artikel 23ÄnderungderAusschussmitglieder-Verordnung Artikel 24 Änderung der Schiedsamtsverordnung Artikel 25ÄnderungderWirtschaftlichkeitsprüfungs- Verordnung Artikel 26ÄnderungderDatenerfassungs-und-übermittlungsverordnung Artikel 27 Änderung der Beitragsverfahrensordnung Artikel 28ÄnderungderVerordnungüberdieErstattung einigungsbedingterleistungenandieträger der allgemeinen Rentenversicherung Artikel 29ÄnderungderKV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung Artikel 30 Änderung des Arzneimittelgesetzes Artikel 31ÄnderungderArzneimittelverschreibungsverordnung Artikel 32 Änderung der Arzneimittelpreisverordnung Artikel 33WeitereÄnderungderArzneimittelpreisverordnung Artikel 34ÄnderungderBetäubungsmittel-Verschreibungsverordnung Artikel 35 Änderung der Apothekenbetriebsordnung Artikel 36 Änderung des Apothekengesetzes Artikel 37 Änderung der Schiedsstellenverordnung Artikel 38ÄnderungderRisikostruktur-Ausgleichsverordnung Artikel 39ÄnderungdesGesetzeszuÜbergangsregelungenzurNeuorganisationdervertragsärztlichenSelbstverwaltungundOrganisationder Krankenkassen Artikel 40AufhebungdesGesetzeszurStabilisierung desmitgliederkreisesvonbundesknappschaft und See-Krankenkasse Artikel 41ÄnderungdesAufwendungsausgleichsgesetzes Artikel 42 Änderung des Transplantationsgesetzes Artikel 43ÄnderungdesGesetzesüberdenVersicherungsvertrag Artikel 44 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Artikel 45 Änderung der Kalkulationsverordnung Artikel 46Inkrafttreten Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch DasFünfteBuchSozialgesetzbuch GesetzlicheKrankenversicherung (Artikel1desGesetzesvom20.Dezember1988,BGBl.IS.2477,2482),zuletztgeändertdurch (BGBl. I S. ), wird wie folgt geändert: 1. 4 wird wie folgt geändert: a)inabsatz2wirddaswort knappschaftlichen gestrichen. b)inabsatz4satz1werdennachdemwort dass das Wort Beitragssatzerhöhungen durchdaswort Beitragserhöhungen ersetztundnachdemwort Wirt-

Drucksache 16/3100 6 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode schaftlichkeitsreserven diewörter ohnebeitragssatzerhöhungen gestrichen. 1a. Nach 4 wird folgender 4a eingefügt: 4a Sonderregelungen zum Verwaltungsverfahren AbweichungenvondenRegelungendesVerwaltungsverfahrensnachden 266,267und269durchLandesrecht sind ausgeschlossen. 2. 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)innummer11werdendiewörter aufgrund einerpflichtversicherungmitgliedoderauf GrundeinerPflichtversicherungnach 10versichertwaren;alsZeitenderPflichtversicherung geltenauchzeiten,indenenwegendesbezugs vonanpassungsgeldfürentlassenearbeitnehmerdesbergbaus ( 38Nr.2desSechsten Buches)oderdesBezugsvonÜberbrückungsgeldausderSeemannskasse ( 143desSiebten Buches)einefreiwilligeVersicherungbestanden hat durchdiewörter Mitgliedodernach 10 versichert waren ersetzt. bb)innummer11aund12wirdjeweilsderpunkt am Ende durch ein Komma ersetzt. cc)nachnummer12wirdfolgendenummer13angefügt: 13.Personen,diekeinenanderweitigenAnspruchaufAbsicherungimKrankheitsfall haben und a)zuletztgesetzlichkrankenversichert waren oder b)bishernichtgesetzlichoderprivatkrankenversichertwaren,esseidenn,dasssie zudeninabsatz5oderdenin 6Abs.1 oder2genanntenpersonengehörenoder beiausübungihrerberuflichentätigkeit im Inland gehört hätten. b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt: (5a)NachAbsatz1Nr.2aistnichtversicherungspflichtig,werunmittelbarvordemBezugvon ArbeitslosengeldIIprivatkrankenversichertwaroder wedergesetzlichnochprivatkrankenversichertwar undzudeninabsatz5oderdenin 6Abs.1oder2 genanntenpersonengehörtoderbeiausübungihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a eingefügt: (8a)NachAbsatz1Nr.13istnichtversicherungspflichtig,wernachAbsatz1Nr.1bis12versicherungspflichtig,freiwilligesMitgliedodernach 10versichertist.Satz1giltentsprechendfürEmpfängervonLeistungennachdemDrittenbisNeunten KapiteldesZwölftenBuchesundfürEmpfänger laufenderleistungennach 2desAsylbewerberleistungsgesetzes. d) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 angefügt: (11)Ausländer,dienichtAngehörigeeinesMitgliedstaatesderEuropäischenUnion,Angehörige einesvertragsstaatesdesabkommensüberdeneuropäischenwirtschaftsraumoderstaatsangehörigeder Schweizsind,werdenvonderVersicherungspflicht nachabsatz1nr.13erfasst,wennsieeineniederlassungserlaubnisodereineaufenthaltserlaubnismit einerbefristungaufmehralszwölfmonatenach demaufenthaltsgesetzbesitzenundfürdieerteilung dieseraufenthaltstitelkeineverpflichtungzursicherungdeslebensunterhaltsnach 5Abs.1Nr.1des Aufenthaltsgesetzesbesteht.AngehörigeeinesanderenMitgliedstaatesderEuropäischenUnion,AngehörigeeinesanderenVertragsstaatesdesAbkommens überdeneuropäischenwirtschaftsraumoderstaatsangehörigederschweizwerdenvonderversicherungspflichtnachabsatz1nr.13nichterfasst,wenn dievoraussetzungfürdiewohnortnahmeindeutschlanddieexistenzeineskrankenversicherungsschutzesnach 4desFreizügigkeitsgesetzes/EUist.Bei LeistungsberechtigtennachdemAsylbewerberleistungsgesetzliegteineAbsicherungimKrankheitsfall bereitsdannvor,wenneinanspruchaufleistungen beikrankheit,schwangerschaftundgeburtnach 4 desasylbewerberleistungsgesetzesdemgrundenach besteht. 3. 6 wird wie folgt geändert: a)inabsatz1nr.1wirddaswort übersteigt durch diewörter indreiaufeinanderfolgendenkalenderjahren überstiegen hat ersetzt. b)inabsatz3asatz4werdendiewörter Beziehervon ArbeitslosengeldII durchdiewörter Personen,die nach 5Abs.1Nr.13versicherungspflichtigsind ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: WirddieJahresarbeitsentgeltgrenzeindreiaufeinanderfolgendenKalenderjahrenüberschritten,endetdieVersicherungspflichtmitAblauf desdrittenkalenderjahres,indemsieüberschritten wird. bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: RückwirkendeErhöhungendesEntgeltswerdendemKalenderjahrzugerechnet,indemder AnspruchaufdaserhöhteEntgeltentstanden ist. d) Absatz 5 wird aufgehoben. e) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt: (9)ArbeiterundAngestellte,dienichtdieVoraussetzungennachAbsatz1Nr.1erfüllenunddieam (Einfügen:TagdererstenLesung)beieinemprivaten KrankenversicherungsunternehmenineinersubstitutivenKrankenversicherungversichertwarenoderdie vordiesemtagdiemitgliedschaftbeiihrerkrankenkassegekündigthatten,umineinprivateskrankenversicherungsunternehmenzuwechseln,bleibenversicherungsfrei,solangesiekeinenanderentatbestand der Versicherungspflicht erfüllen.

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/3100 4.In 8Abs.1Nr.1awerdennachdemWort Arbeitslosengeld daskommadurchdaswort oder ersetztund dieangabe oderarbeitslosengeldii ( 5Abs.1 Nr.2a) gestrichen. 6. 10 Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst: DerSpitzenverbandBundderKrankenkassenlegtfür diemeldungnachsatz1eineinheitlichesverfahren und einheitliche Meldevordrucke fest. 7. 11 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: 5. 9Abs.1Satz1Nr.3undAbs.2Nr.3wirdaufgehoben. (4)VersichertehabenAnspruchaufeinVersorgungsmanagementinsbesonderezurLösungvon ProblemenbeimÜbergangindieverschiedenen Versorgungsbereiche.DiebetroffenenLeistungserbringersorgenfüreinesachgerechteAnschlussversorgungdesVersichertenundübermittelnsichgegenseitigdieerforderlichenInformationen.Siesind zurerfüllungdieseraufgabevondenkrankenkassenzuunterstützen.dasversorgungsmanagement undeinedazuerforderlicheübermittlungvondaten darfnurmiteinwilligungundnachvorheriger InformationdesVersichertenerfolgen.Soweitin Verträgennachden 140abis140dnichtbereits entsprechenderegelungenvereinbartsind,istdas NähereimRahmenvonVerträgennach 112oder 115oderinvertraglichenVereinbarungenmit sonstigenleistungserbringerndergesetzlichen KrankenversicherungundmitLeistungserbringern nachdemelftenbuchsowiemitdenpflegekassen zu regeln. b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. 8. 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Die Sätze 2, 3 und 10 werden aufgehoben. b) Folgender Satz wird angefügt: DerSpitzenverbandBundderKrankenkassenlegt demdeutschenbundestagüberdasbundesministeriumfürgesundheitbiszum31.märz2009einen BerichtüberdieErfahrungenmitdendurchdasGesetzzurStärkungdesWettbewerbsindergesetzlichenKrankenversicherungindieserVorschrift bewirkten Rechtsänderungen vor. 9.In 15Abs.6wirdnachSatz1folgenderSatzeingefügt: DieKrankenkassenhabeneinemMissbrauchderKarten durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken. 10.ImDrittenKapitelwirddieÜberschriftdesDritten Abschnitts wie folgt gefasst: Dritter Abschnitt Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe. 11. 20 wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz3werdendiewörter DieSpitzenverbändederKrankenkassenbeschließen durchdie Wörter DerSpitzenverbandBundderKrankenkassen beschließt ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)DieAusgabenderKrankenkassenfürdie WahrnehmungihrerAufgabennachAbsatz1und nachden 20aund20bsolleninsgesamtimJahr 2006fürjedenihrerVersicherteneinenBetragvon 2,74Euroumfassen;siesindindenFolgejahrenentsprechendderprozentualenVeränderungdermonatlichenBezugsgrößenach 18Abs.1desVierten Buches anzupassen. c) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. 12. Nach 20 werden folgende 20a bis 20d eingefügt: 20a Betriebliche Gesundheitsförderung (1)DieKrankenkassenerbringenLeistungenzurGesundheitsförderunginBetrieben (betrieblichegesundheitsförderung),umunterbeteiligungderversicherten undderverantwortlichenfürdenbetriebdiegesundheitlichesituationeinschließlichihrerrisikenund PotenzialezuerhebenundVorschlägezurVerbesserung dergesundheitlichensituationsowiezurstärkungder gesundheitlichenressourcenundfähigkeitenzuentwickeln. 20 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. (2)BeiderWahrnehmungvonAufgabennachAbsatz1arbeitendieKrankenkassenmitdemzuständigen Unfallversicherungsträgerzusammen.SiekönnenAufgabennachAbsatz1durchandereKrankenkassen, durchihreverbändeoderdurchzudiesemzweckgebildetearbeitsgemeinschaften (Beauftragte)mitderen Zustimmungwahrnehmenlassenundsollenbeider AufgabenwahrnehmungmitanderenKrankenkassen zusammenarbeiten. 88Abs.1Satz1undAbs.2des Zehnten Buches und 219 gelten entsprechend. 20b Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren (1)DieKrankenkassenunterstützendieTrägerder gesetzlichenunfallversicherungbeiihrenaufgaben zurverhütungarbeitsbedingtergesundheitsgefahren. InsbesondereunterrichtensiedieseüberdieErkenntnisse,diesieüberZusammenhängezwischenErkrankungenundArbeitsbedingungengewonnenhaben.Ist anzunehmen,dassbeieinemversicherteneineberufsbedingtegesundheitlichegefährdungodereineberufskrankheitvorliegt,hatdiekrankenkassediesunverzüglichdenfürdenarbeitsschutzzuständigenstellenund dem Unfallversicherungsträger mitzuteilen. (2)ZurWahrnehmungderAufgabennachAbsatz1 arbeitendiekrankenkassenengmitdenträgernder gesetzlichenunfallversicherungzusammen.dazu sollensieundihreverbändeinsbesondereregionale Arbeitsgemeinschaftenbilden. 88Abs.1Satz1und Abs.2desZehntenBuchesund 219geltenentsprechend.

Drucksache 16/3100 8 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 20c Förderung der Selbsthilfe (1)DieKrankenkassenundihreVerbändefördern Selbsthilfegruppenund-organisationen,diesichdiegesundheitlichePräventionoderdieRehabilitationvon VersichertenbeieinerderimVerzeichnisnachSatz2 aufgeführtenkrankheitenzumzielgesetzthaben,sowieselbsthilfekontaktstellenimrahmenderfestlegungendesabsatzes3.diespitzenverbändederkrankenkassenbeschließengemeinsamundeinheitlichein VerzeichnisderKrankheitsbilder,beiderengesundheitlicherPräventionoderRehabilitationeineFörderung zulässigist;siehabendiekassenärztlichebundesvereinigungunddievertretungenderfürdiewahrnehmung derinteressenderselbsthilfemaßgeblichenspitzenorganisationenzubeteiligen.selbsthilfekontaktstellen müssenfüreineförderungihrergesundheitsbezogenen Arbeitthemen-,bereichs-undindikationsgruppenübergreifend tätig sein. (2)DieSpitzenverbändederKrankenkassenbeschließengemeinsamundeinheitlichGrundsätzezu deninhaltenderförderungderselbsthilfeundzur VerteilungderFördermittelaufdieverschiedenenFörderebenenundFörderbereiche.DieinAbsatz1Satz2 genanntenvertretungenderselbsthilfesindzubeteiligen.dieförderungkanndurchpauschalezuschüsse und als Projektförderung erfolgen. (3)DieAusgabenderKrankenkassenundihrer VerbändefürdieWahrnehmungderAufgabennachAbsatz1Satz1solleninsgesamtimJahr2006fürjedenihrerVersicherteneinenBetragvon0,55Euroumfassen; siesindindenfolgejahrenentsprechendderprozentualenveränderungdermonatlichenbezugsgrößenach 18Abs.1desViertenBuchesanzupassen.FürdieFörderungaufderLandesebeneundindenRegionensind diemittelentsprechenddemwohnortderversicherten aufzubringen.mindestens50vomhundertderinsatz1 bestimmtenmittelsindfürkassenartenübergreifende Gemeinschaftsförderungaufzubringen.ÜberdieVergabederFördermittelausderGemeinschaftsförderung beschließendiekrankenkassenoderihreverbändeauf denjeweiligenförderebenengemeinsamnachmaßgabe derinabsatz2satz1genanntengrundsätzeundnach BeratungmitdenzurWahrnehmungderInteressender SelbsthilfejeweilsmaßgeblichenVertretungenvon Selbsthilfegruppen,-organisationenund-kontaktstellen. ErreichteineKrankenkassedeninSatz1genanntenBetragderFörderungineinemJahrnicht,hatsiedienicht verausgabtenfördermittelimfolgejahrzusätzlichfür die Gemeinschaftsförderung zur Verfügung zu stellen. 20d Primäre Prävention durch Schutzimpfungen (1)VersichertehabenAnspruchaufLeistungenfür SchutzimpfungenimSinnedes 2Nr.9desInfektionsschutzgesetzes.AusgenommensindSchutzimpfungen,diewegeneinesdurcheinennichtberuflichen AuslandsaufenthalterhöhtenGesundheitsrisikosindiziertsind,esseidenn,dasszumSchutzderöffentlichen GesundheiteinbesonderesInteressedaranbesteht,der EinschleppungeinerübertragbarenKrankheitindie BundesrepublikDeutschlandvorzubeugen.EinzelheitenzuVoraussetzungen,ArtundUmfangderLeistungenbestimmtderGemeinsameBundesausschussin Richtliniennach 92aufderGrundlagederEmpfehlungenderStändigenImpfkommissionbeimRobert Koch-Institutgemäß 20Abs.2desInfektionsschutzgesetzesunterbesondererBerücksichtigungderBedeutungderSchutzimpfungenfürdieöffentlicheGesundheit.AbweichungenvondenEmpfehlungenderStändigenImpfkommissionsindbesonderszubegründen.Bei dererstmaligenentscheidungnachsatz3mussder GemeinsameBundesausschusszuallenzudiesemZeitpunktgeltendenEmpfehlungenderStändigenImpfkommissioneinenBeschlussfassen.DieersteEntscheidungsollbiszum30.Juni2007getroffenwerden. ZuÄnderungenderEmpfehlungenderStändigenImpfkommissionhatderGemeinsameBundesausschussinnerhalbvondreiMonatennachihrerVeröffentlichung eineentscheidungzutreffen.kommteineentscheidungnachdensätzen5bis7nichttermin-oderfristgemäßzustande,dürfeninsoweitdievonderständigen ImpfkommissionempfohlenenSchutzimpfungenmit AusnahmevonSchutzimpfungennachSatz2inder vertragsärztlichenversorgungzulastenderkrankenkasse erbracht werden, bis die Richtlinie vorliegt. (2)DieKrankenkassekanninihrerSatzungweitere Schutzimpfungenvorsehen.BiszumVorliegeneiner RichtlinienachAbsatz1Satz5geltendiebisherigen Satzungsregelungen zu Schutzimpfungen fort. (3)DieKrankenkassenhabenaußerdemimZusammenwirkenmitdenBehördenderLänder,diefürdie DurchführungvonSchutzimpfungennachdemInfektionsschutzgesetzzuständigsind,unbeschadetderAufgabenanderer,gemeinsamundeinheitlichSchutzimpfungenihrerVersichertenzufördernundsichdurchErstattungderSachkostenandenKostenderDurchführungzubeteiligen.ZurDurchführungderMaßnahmen undzurerstattungdersachkostenschließendielandesverbändederkrankenkassenunddieverbändeder ErsatzkassendesLandesgemeinsamRahmenvereinbarungenmitdenindenLänderndafürzuständigen Stellen. 13. 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdendiewörter Verbändeder gestrichen. bb)insatz2werdendiewörter DieSpitzenverbändederKrankenkassenhabengemeinsam durchdiewörter DerSpitzenverbandBund der Krankenkassen hat ersetzt. b)inabsatz3werdendiewörter derspitzenverbände durchdiewörter desspitzenverbandes Bund ersetzt. 14. 23 wird wie folgt geändert: a)inabsatz5satz3werdendiewörter diespitzenverbändederkrankenkassengemeinsamundeinheitlich durchdiewörter derspitzenverband BundderKrankenkassen unddaswort haben durch das Wort hat ersetzt.

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/3100 b) Absatz 9 wird aufgehoben. 15. 24 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst: Versichertehabenunterdenin 23Abs.1genanntenVoraussetzungenAnspruchaufaus medizinischengründenerforderlichevorsorgeleistungenineinereinrichtungdesmüttergenesungswerksodereinergleichartigeneinrichtung;. bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt: 23 Abs.4 gilt nicht. b) Absatz 4 wird aufgehoben. 16. 31 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: (2a)FürArzneimittel,dienichtineineFestbetragsgruppenach 35einzubeziehensind,setzen diespitzenverbändederkrankenkassengemeinsam nach 213Abs.2einenHöchstbetragfest,biszu demdiekrankenkassendiekostentragen.den pharmazeutischenunternehmernistvorderentscheidunggelegenheitzurstellungnahmezugeben. DerHöchstbetragistaufGrundeinerBewertung nach 35bAbs.1Satz3festzusetzen.Dabeisind dieanteiligenentwicklungskostenfürdieimgeltungsbereichdiesesgesetzesangewendetenarzneimittelwährendderdauerdesunterlagenschutzes zuberücksichtigen.abweichendvonsatz3kann derhöchstbetragauchimeinvernehmenmitdem pharmazeutischenunternehmerfestgelegtwerden. 31 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa)insatz4werdendiewörter DieSpitzenverbändederKrankenkassenkönnen durchdie Wörter DerSpitzenverbandBundderKrankenkassen kann ersetzt. bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt: FürandereArzneimittel,fürdieeineVereinbarungnach 130aAbs.8besteht,kanndie KrankenkassedieZuzahlungumdieHälfte ermäßigenoderaufheben,wennhierauseinsparungen zu erwarten sind. 17. 33 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)VersichertehabenAnspruchaufVersorgungmitHörhilfen,Körperersatzstücken,orthopädischenundanderenHilfsmitteln,dieimEinzelfall erforderlichsind,umdenerfolgderkrankenbehandlungzusichern,einerdrohendenbehinderung vorzubeugenodereinebehinderungauszugleichen, soweitdiehilfsmittelnichtalsallgemeinegebrauchsgegenständedestäglichenlebensanzusehenodernach 34Abs.4ausgeschlossensind.Der AnspruchaufVersorgungmitHilfsmittelnzum Behinderungsausgleichhängtinsbesonderenicht davonab,inwelchemumfangeineteilhabeam LebenderGemeinschaftnochmöglichist.Fürnicht durchsatz1ausgeschlossenehilfsmittelbleibt 92 Abs.1unberührt.DerAnspruchumfasstauchdie notwendigeänderung,instandsetzungundersatzbeschaffungvonhilfsmitteln,dieausbildungin ihremgebrauchund,soweitzumschutzderversichertenvorunvertretbarengesundheitlichenrisiken erforderlich,dienachdemstanddertechnikzur ErhaltungderFunktionsfähigkeitunddertechnischenSicherheitnotwendigenWartungenundtechnischenKontrollen.WählenVersicherteHilfsmittel oderzusätzlicheleistungen,dieüberdasmaßdes Notwendigenhinausgehen,habensiedieMehrkostenunddadurchbedingtehöhereFolgekostenselbst zu tragen. b)diesätze4bis7desbisherigenabsatzes1werden Absatz 2. c) Der bisherige Absatz 2 wird aufgehoben. d)inabsatz3satz1undabs.4wirdjeweilsdie Angabe Absatz1 durchdieangabe Absatz2 ersetzt. e)nachabsatz5werdenfolgendeabsätze6bis8 angefügt: (6)DieVersichertenkönnenalleLeistungserbringerinAnspruchnehmen,dieVertragspartner ihrerkrankenkasseodernach 126Abs.2versorgungsberechtigtsind.HatdieKrankenkasseVerträgenach 127Abs.1überdieVersorgungmit bestimmtenhilfsmittelngeschlossen,erfolgtdie VersorgungdurcheinenVertragspartner,derden VersichertenvonderKrankenkassezubenennenist. AbweichendvonSatz2könnenVersicherte ausnahmsweiseeinenanderenleistungserbringer wählen,wenneinberechtigtesinteressebesteht; dadurchentstehendemehrkostenhabensieselbstzu tragen. (7)DieKrankenkasseübernimmtdiejeweilsvertraglichvereinbartenPreise.ErfolgtdieVersorgung aufdergrundlagedes 126Abs.2durcheinen Leistungserbringer,dernichtVertragspartnerder Krankenkasseist,trägtdieKrankenkassedieKosten inhöhedesniedrigstenpreises,derfüreinevergleichbareleistungmitanderenleistungserbringernvereinbartwurde,beihilfsmitteln,fürdieein Festbetragfestgesetztwurde,höchstensbiszur Höhe des Festbetrags. (8)Versicherte,diedas18.Lebensjahrvollendet haben,leistenzujedemzulastendergesetzlichen KrankenversicherungabgegebenenHilfsmittelals Zuzahlungdensichnach 61Satz1ergebenden BetragzudemvonderKrankenkassezuübernehmendenBetragandieabgebendeStelle.DerVergütungsanspruchnachAbsatz7verringertsichumdie Zuzahlung; 43bAbs.1Satz2findetkeineAnwendung.DieZuzahlungbeizumVerbrauchbestimmtenHilfsmittelnbeträgt10vomHundertdes insgesamtvonderkrankenkassezuübernehmenden Betrages,jedochhöchstens10Eurofürdengesamten Monatsbedarf.

Drucksache 16/3100 10 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 18. 35 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a)insatz1werdendiewörter DieSpitzenverbände derkrankenkassensetzengemeinsamundeinheitlich durchdiewörter DerSpitzenverbandBund der Krankenkassen setzt ersetzt. b)insatz2werdendiewörter DieSpitzenverbände derkrankenkassengemeinsamkönnen durchdie Wörter DerSpitzenverbandBundderKrankenkassen kann ersetzt. 19.In 35aAbs.5Satz1werdendieWörter DieSpitzenverbändederKrankenkassenerstellenundveröffentlichen durchdiewörter DerSpitzenverbandBund derkrankenkassenerstelltundveröffentlicht unddas Wort übermitteln durchdaswort übermittelt ersetzt. 20. 35b wird wie folgt geändert: a)inderüberschriftwerdennachdemwort Nutzens die Wörter und der Kosten eingefügt. b) Absatz 1 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt: DasInstituterstelltaufGrundeinesAuftragsnach Satz1einewirtschaftlicheBewertungdesmedizinischenZusatznutzensfürArzneimittel (Kosten-Nutzenbewertung);Absatz2giltentsprechend.Die Kosten-NutzenbewertungerfolgtdurchVergleich mitanderenarzneimittelnundbehandlungsformen unterberücksichtigungdestherapeutischenzusatznutzensfürdiepatientenimverhältniszudenkosten.dasinstitutentscheidetüberdiemethodenfür dieerarbeitungvonbewertungennachsatz1und3 aufdergrundlagederinternationalüblichenstandardsderevidenzbasiertenmedizinunterdurchführungeinerbeteiligungentsprechend 35Abs.2 und 139aAbs.4und5undveröffentlichtdieEntscheidung im Internet. c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)insatz1wirddaswort Nutzenbewertungen durch das Wort Bewertungen ersetzt. bb)insatz3wirddaswort Nutzenbewertung durch das Wort Bewertung ersetzt. 21. 36 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst: (1)DieSpitzenverbändederKrankenkassenbestimmengemeinsamundeinheitlichHilfsmittel,fürdie Festbeträgefestgesetztwerden.Dabeisollenunter BerücksichtigungdesHilfsmittelverzeichnissesnach 139inihrerFunktiongleichartigeundgleichwertige MittelinGruppenzusammengefasstunddieEinzelheitenderVersorgungfestgelegtwerden.DenSpitzenorganisationenderbetroffenenHerstellerundLeistungserbringeristunterÜbermittlungderhierfürerforderlichenInformationeninnerhalbeinerangemessenen FristvorderEntscheidungGelegenheitzurStellungnahmezugeben;dieStellungnahmensindindieEntscheidung einzubeziehen. (2)DieSpitzenverbändederKrankenkassensetzen gemeinsamundeinheitlichfürdieversorgungmitden nachabsatz1bestimmtenhilfsmittelneinheitliche Festbeträgefest.Absatz1Satz3giltentsprechend.Die HerstellerundLeistungserbringersindverpflichtet,den SpitzenverbändenderKrankenkassenaufVerlangendie zurwahrnehmungderaufgabennachsatz1undnach Absatz1Satz1und2erforderlichenInformationenund Auskünfte,insbesondereauchzudenAbgabepreisen der Hilfsmittel, zu erteilen. 22. 37 wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1werdennachdemwort Haushalt einkommaeingefügtunddiewörter oder ihrerfamilie durchdiewörter ihrerfamilieoder sonstaneinemgeeignetenort,insbesonderein betreuten Wohnformen, ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: VersicherteerhalteninihremHaushalt,ihrer FamilieodersonstaneinemgeeignetenOrt, insbesondereinbetreutenwohnformen,als häuslichekrankenpflegebehandlungspflege, wenndiesezursicherungdeszielsderärztlichenbehandlungerforderlichist;deranspruch umfasstverrichtungsbezogenekrankheitsspezifischepflegemaßnahmenauchindenfällen,in denendieserhilfebedarfbeiderfeststellung derpflegebedürftigkeitnachden 14und15 des Elftes Buches zu berücksichtigen ist. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: DerAnspruchnachSatz1bestehtüberdie dortgenanntenfällehinausausnahmsweise auchfürsolcheversicherteinzugelassenen PflegeeinrichtungenimSinnedes 43desElftenBuches,dieaufDauer,voraussichtlichfür mindestenssechsmonate,einenbesonders hohenbedarfanmedizinischerbehandlungspflege haben. c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: (6)DerGemeinsameBundesausschusslegtin Richtliniennach 92fest,inwelchenFällenLeistungennachAbsatz1und2auchaußerhalbdes HaushaltsundderFamiliedesVersichertenerbracht werdenkönnen.erbestimmtdarüberhinausdas NähereüberArtundInhaltderverrichtungsbezogenenkrankheitsspezifischenPflegemaßnahmennach Absatz 2 Satz 1. 23. Nach 37a wird folgender 37b eingefügt: 37b Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (1)Versichertemiteinernichtheilbaren,fortschreitendenundweitfortgeschrittenenErkrankungbeieiner zugleichbegrenztenlebenserwartung,dieeinebesondersaufwändigeversorgungbenötigen,habenanspruchaufspezialisierteambulantepalliativversorgung.dieleistungistvoneinemvertragsarztoder KrankenhausarztzuverordnenundvonderKrankenkassezugenehmigen.DiespezialisierteambulantePalliativversorgungumfasstärztlicheundpflegerische LeistungeneinschließlichihrerKoordinationinsbesonderezurSchmerztherapieundSymptomkontrolleund zieltdaraufab,diebetreuungderversichertennach

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/3100 Satz1indervertrautenhäuslichenUmgebungzuermöglichen. (2)VersicherteinstationärenPflegeeinrichtungenim Sinnevon 72Abs.1desElftenBucheshabenin entsprechenderanwendungdesabsatzes1einen AnspruchaufspezialisiertePalliativversorgung.Die Verträgenach 132dAbs.1regeln,obdieLeistung nachabsatz1durchvertragspartnerderkrankenkasseninderpflegeeinrichtungoderdurchpersonalder Pflegeeinrichtungerbrachtwird; 132dAbs.2gilt entsprechend. (3)DerGemeinsameBundesausschussnach 91 Abs.4bestimmtindenRichtliniennach 92biszum 30.September2007dasNähereüberdieLeistungen, insbesondere 1.dieAnforderungenandieErkrankungennachAbsatz1Satz1sowieandenbesonderenVersorgungsbedarf der Versicherten, 2.InhaltundUmfangderspezialisiertenambulanten PalliativversorgungeinschließlichvonderenVerhältniszurambulantenVersorgungundderZusammenarbeitderLeistungserbringermitdenbestehendenambulantenHospizdiensten;diegewachsenen Versorgungsstrukturen sind zu berücksichtigen, 3.InhaltundUmfangderZusammenarbeitdesverordnenden Arztes mit dem Leistungserbringer. 24.In 39Abs.3Satz1werdennachdenWörtern Die LandesverbändederKrankenkassen,die diewörter Verbände der gestrichen. 25. 39a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)insatz4werdendassemikolondurcheinen Punkt ersetzt und folgender Satz eingefügt: DabeiistdenbesonderenBelangenderVersorgunginKinderhospizenausreichendRechnung zutragenundinderrahmenvereinbarungnach Satz4vorzusehen,dassKinderhospizemit nichtmehrals5vomhundertderzuschussfähigen Kosten nach Satz 1 belastet bleiben. bb)derbisherigezweitehalbsatzdessatzes4wird Satz6;inihmwirddasWort der durchdas Wort Der ersetzt. b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: DabeiistdenbesonderenBelangenderVersorgung vonkinderndurchambulantehospizdiensteausreichend Rechnung zu tragen. 26. 40 wird wie folgt geändert: a)inabsatz1werdendiewörter inwohnortnahen durch die Wörter durch wohnortnahe ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)nachdemwort einer werdendiewörter nach 20Abs.2adesNeuntenBucheszertifizierten eingefügt. bb) Folgender Satz 2 wird angefügt: WähltderVersicherteeineanderezertifizierte Einrichtung,mitderkeinVersorgungsvertrag nach 111besteht,sohaterdiedadurchentstehenden Mehrkosten zu tragen. c)inabsatz3satz3werdendiewörter diespitzenverbändederkrankenkassengemeinsamundeinheitlich durchdiewörter derspitzenverband BundderKrankenkassen unddaswort haben durch das Wort hat ersetzt. d)inabsatz7satz1werdendiewörter DieSpitzenverbändederKrankenkassenlegengemeinsamund einheitlichund durchdiewörter DerSpitzenverband Bund der Krankenkassen legt ersetzt. 27. Nach 40 wird folgender 40a eingefügt: 40a Geriatrische Rehabilitation Leistungennach 40,dieimEinzelfallzurgeriatrischenRehabilitationgebotensind,hatdieKrankenkassezuerbringen.Leistungennach 40Abs.1sind auchinstationärenpflegeeinrichtungennach 72 Abs. 1 des Elften Buches zu erbringen. 28. 41 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst: Versichertehabenunterdenin 27Abs.1 genanntenvoraussetzungenanspruchaufaus medizinischengründenerforderlicherehabilitationsleistungenineinereinrichtungdes Müttergenesungswerksodereinergleichartigen Einrichtung;. bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt: 40 Abs.2 gilt nicht. b) Absatz 4 wird aufgehoben. 29. 43 Abs. 2 Satz 4 wird aufgehoben. 30. 44 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Keinen Anspruch auf Krankengeld haben 1.dienach 5Abs.1Nr.2a,5,6,9,10oder13 sowiedienach 10Versicherten;diesgiltnicht fürdienach 5Abs.1Nr.6Versicherten,wenn sieanspruchaufübergangsgeldhabenundfür Versichertenach 5Abs.1Nr.13,soweitsie abhängigundnichtnachden 8und8ades Vierten Buches geringfügig beschäftigt sind, 2.hauptberuflich selbständig Erwerbstätige, 3.Versichertenach 5Abs.1Nr.1,diebei Arbeitsunfähigkeitnichtfürmindestenssechs WochenAnspruchaufFortzahlungdesArbeitsentgeltsoderaufZahlungeinerdieVersicherungspflichtbegründendenSozialleistunghaben; diesgiltnichtfürversicherte,dienach 10 EntgeltfortzahlungsgesetzAnspruchaufZahlung eines Zuschlags zum Arbeitsentgelt haben,

Drucksache 16/3100 12 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 4.Versicherte,dieeineRenteauseineröffentlichrechtlichenVersicherungseinrichtungoderVersorgungseinrichtungihrerBerufsgruppeoder vonanderenvergleichbarenstellenbeziehen,die ihrerartnachdenin 50Abs.1genannten Leistungenentspricht.FürVersichertenach Satz1Nr.4gilt 50Abs.2entsprechend,soweitsieeineLeistungbeziehen,dieihrerArt nachdenindieservorschriftaufgeführtenleistungen entspricht. FürdienachNummer2und3aufgeführtenVersicherten bleibt 53 Abs. 5 unberührt. 30a. 46 wird wie folgt geändert: a) Satz 3 letzter Halbsatz wird wie folgt gefasst: wennderversichertebeiseinerkrankenkasse einen Tarif nach 53 Abs. 5 gewählt hat. b) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben. 31. 52 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: (2)HabensichVersicherteeineKrankheitdurch einemedizinischnichtindiziertemaßnahmewie zumbeispieleineästhetischeoperation,einetätowierungodereinpiercingzugezogen,hatdiekrankenkassedieversicherteninangemessenerhöhean denkostenzubeteiligenunddaskrankengeldfür diedauerdieserbehandlungganzoderteilweisezu versagen oder zurückzufordern. 32. Nach 52 wird folgender 52a eingefügt: 52a Leistungsausschluss AufLeistungenbestehtkeinAnspruch,wennsich PersonenindenGeltungsbereichdiesesGesetzbuchs begeben,umineinerversicherungnach 5Abs.1 Nr.13oderaufGrunddieserVersicherungineiner Versicherungnach 10missbräuchlichLeistungenin Anspruchzunehmen.DasNäherezurDurchführung regelt die Krankenkasse in ihrer Satzung. 33. 53 wird wie folgt gefasst: 53 Wahltarife (1)DieKrankenkassekanninihrerSatzungvorsehen,dassMitgliederjeweilsfüreinKalenderjahreinen TeildervonderKrankenkassezutragendenKosten übernehmenkönnen (Selbstbehalt).DieKrankenkasse hat für diese Mitglieder Prämienzahlungen vorzusehen. (2)DieKrankenkassekanninihrerSatzungfürMitglieder,dieimKalenderjahrlängeralsdreiMonate versichertwaren,eineprämienzahlungvorsehen,wenn sieundihrenach 10mitversichertenAngehörigenin diesemkalenderjahrleistungenzulastenderkrankenkassenichtinanspruchgenommenhaben.die PrämienzahlungdarfeinZwölftelderjeweilsimKalenderjahrgezahltenBeiträgenichtüberschreitenund wirdinnerhalbeinesjahresnachablaufdeskalenderjahresandasmitgliedgezahlt.dieimdrittenundvier- tenabschnittgenanntenleistungenmitausnahmeder Leistungennach 23Abs.2undden 24bis24bsowieLeistungenfürVersicherte,diedas18.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bleiben unberücksichtigt. (3)DieKrankenkassehatinihrerSatzungzuregeln, dassfürversicherte,dieanbesonderenversorgungsformennachden 63,73b,73c,137foder140ateilnehmen,Tarifeangebotenwerden.FürdieseVersicherten kanndiekrankenkasseeineprämienzahlungoderzuzahlungsermäßigungen vorsehen. (4)DieKrankenkassekanninihrerSatzungvorsehen,dassMitgliederfürsichundihrenach 10mitversichertenAngehörigenTarifefürKostenerstattung wählen.siekanndiehöhederkostenerstattungvariierenundhierfürspezielleprämienzahlungendurchdie Versicherten vorsehen. (5)DieKrankenkassehatinihrerSatzungfürdiein 44Abs.2Nr.2und3sowiedenin 46Satz2genanntenMitgliedernTarifeanzubieten,dieeinenAnspruchaufKrankengeldentsprechend 46Satz1oder zueinemspäterenzeitpunktentstehenlassen,fürdiein 46Satz2genanntenVersichertennachdemKünstlersozialversicherungsgesetzjedochspätestensmitBeginn derdrittenwochederarbeitsunfähigkeit.siehathierfürentsprechendderleistungserweiterungprämienzahlungen des Mitglieds vorzusehen. (6)DieKrankenkassekanninihrerSatzungfür bestimmtemitgliedergruppen,fürdiesiedenumfang derleistungennachvorschriftendiesesbuchesbeschränkt,derleistungsbeschränkungentsprechende Prämienzahlung vorsehen. (7)DieMindestbindungsfristfürWahltarifemit AusnahmederTarifenachAbsatz3beträgtdreiJahre. Abweichendvon 175Abs.4kanndieMitgliedschaft frühestenszumablaufderdreijährigenmindestbindungsfristgekündigtwerden.diesatzunghatfürtarife einsonderkündigungsrechtinbesonderenhärtefällen vorzusehen.dieprämienzahlunganversichertedarf biszu20vomhundert,füreinenodermehreretarife einschließlichprämienzahlungennach 24230vom HundertdervomMitgliedimKalenderjahrgetragenen BeiträgemitAusnahmederBeitragszuschüssenach 106desSechstenBuchessowie 257Abs.1Satz1, jedochnichtmehrals600euro,beieinemodermehrerentarifeneinschließlichprämienzahlungennach 242900Eurojährlichbetragen.Mitglieder,deren BeiträgevollständigvonDrittengetragenwerden, können nur Tarife nach Absatz 3 wählen. (8)DieAufwendungenfürjedenWahltarifmüssen auseinsparungenundeffizienzsteigerungen,diedurch diesemaßnahmenerzieltwerden,finanziertwerden. DieKrankenkassenhabenregelmäßig,mindestensalle dreijahreüberdieseeinsparungengegenüberderzuständigen Aufsichtsbehörde Rechenschaft abzulegen. 34. 54 wird aufgehoben. 35.In 56Abs.5Satz2werdendieAngabe nach 94 Abs.1Satz3 durchdieangabe nach 94Abs.1 Satz5 unddieangabe 87Abs.6Satz2zweiter

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/3100 HalbsatzundSatz3 durchdieangabe 87Abs.6 Satz 4 zweiter Halbsatz und Satz 6 ersetzt. 36. 57 wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1werdendiewörter DieSpitzenverbändederKrankenkassengemeinsamundeinheitlich durchdiewörter DerSpitzenverband Bund der Krankenkassen ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdendiewörter Verbändeder gestrichen. bb)insatz2werdendiewörter diespitzenverbände durchdiewörter derspitzenverband Bund ersetzt. 37. 62 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt: AbweichendvonSatz2beträgtdieBelastungsgrenze2vomHundertderjährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt 1.fürnachdem1.April1972geborenechronischkrankeVersicherte,diediein 25 Abs.1genanntenGesundheitsuntersuchungenvorderErkrankungnichtregelmäßigin Anspruch genommen haben, 2.fürnachdem1.April1987geboreneweiblicheundnachdem1.April1962geborene männlichechronischkrankeversicherte,die aneinerkrebsarterkranken,fürdieeine Früherkennungsuntersuchungnach 25 Abs.2besteht,unddiedieseUntersuchung vorihrererkrankungnichtregelmäßigin Anspruch genommen haben. FürVersichertenachSatz3Nr.1und2,diean einemfürihreerkrankungbestehendenstrukturiertenbehandlungsprogrammteilnehmen,beträgtdiebelastungsgrenze1vomhundertder jährlichenbruttoeinnahmenzumlebensunterhalt.dergemeinsamebundesausschusslegtin seinenrichtlinienfest,inwelchenfällengesundheitsuntersuchungenausnahmsweisenicht zwingend durchgeführt werden müssen. bb)nachdembisherigensatz3werdenfolgende Sätze eingefügt: DiejährlicheBescheinigungdarfnurausgestelltwerden,wennderArzteintherapiegerechtesVerhaltendesVersicherten,beispielsweisedurchTeilnahmeaneinemstrukturierten Behandlungsprogrammnach 137f,feststellt. DieKrankenkassensindverpflichtet,ihreVersichertenzuBeginneinesKalenderjahresauf diefürsieindiesemkalenderjahrmaßgeblichenuntersuchungennach 25Abs.1und2 hinzuweisen. b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: (5)DieSpitzenverbändederKrankenkassen evaluierenfürdasjahr2006dieausnahmeregelungenvonderzuzahlungspflichthinsichtlichihrer SteuerungswirkungundlegendemDeutschenBundestaghierzuüberdasBundesministeriumfürGesundheitspätestensbiszum30.Juni2007einen Bericht vor. 38. 64 Abs.2 wird aufgehoben. 39. 65a wird wie folgt geändert: a)inabsatz1werdenderpunktamendedurchein Komma ersetzt und folgende Wörter angefügt: derzusätzlichzuderin 62Abs.1Satz2genanntenabgesenktenBelastungsgrenzehinauszugewähren ist. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c)diebisherigenabsätze3und4werdendieabsätze 2 und 3. d) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa)insatz1wirddieangabe denabsätzen1 und 2 durch die Angabe Absatz 1 ersetzt. bb) Satz 4 wird aufgehoben. 40. 65b wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1werdendiewörter DieSpitzenverbändederKrankenkassenfördern durchdie Wörter DerSpitzenverbandBundderKrankenkassenfördert ersetzt,diewörter gemeinsamund einheitlich gestrichenunddiewörter denspitzenverbänden durchdiewörter demspitzenverband Bund der Krankenkassen ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)DieFinanzierungderFördermittelnachAbsatz1Satz1erfolgtdurcheineUmlagederKrankenkassengemäßdemAnteilihrerMitgliederander GesamtzahlallerMitgliederderKrankenkassen. DieZahlderMitgliederderKrankenkassenistnach demvordruckkm6derstatistiküberdieversichertenindergesetzlichenkrankenversicherungjeweils zum1.julieinesjahreszubestimmen.dasnähere zurvergabederfördermittelbestimmtderspitzenverband Bund der Krankenkassen. 41.In 71Abs.1Satz1werdennachdemWort dass das Wort Beitragssatzerhöhungen durchdaswort Beitragserhöhungen ersetztundnachdemwort Wirtschaftlichkeitsreserven diewörter ohnebeitragssatzerhöhungen gestrichen. 42.In 72aAbs.1und3Satz1werdenjeweilsdieWörter Verbände der gestrichen. 43. 73 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1c und 7 werden aufgehoben. b)inabsatz8satz1werdennachdemwort Leistungen die Wörter und Bezugsquellen eingefügt. 44. 73a wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1werdendiewörter Verbänden der gestrichen. b) Die Absatzbezeichnung (1) wird gestrichen. c) Absatz 2 wird aufgehoben.

Drucksache 16/3100 14 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 45. 73b wird wie folgt gefasst: 73b Hausarztzentrierte Versorgung (1)DieKrankenkassenhabenihrenVersicherten einebesonderehausärztlicheversorgung (hausarztzentrierte Versorgung) anzubieten. (2)Dabeiistsicherzustellen,dassdiehausarztzentrierteVersorgunginsbesonderefolgendenAnforderungengenügt,dieüberdievomGemeinsamen BundesausschusssowieindenBundesmantelverträgen geregeltenanforderungenandiehausärztlicheversorgung nach 73 Abs. 1b hinausgehen: 1.TeilnahmederHausärzteanstrukturiertenQualitätszirkelnzurArzneimitteltherapieunterLeitungentsprechend geschulter Moderatoren, 2.BehandlungnachfürdiehausärztlicheVersorgung entwickelten,evidenzbasierten,praxiserprobtenleitlinien, 3.ErfüllungderFortbildungspflichtnach 95ddurch TeilnahmeanFortbildungen,diesichaufhausarzttypischeBehandlungsproblemekonzentrieren,wie patientenzentriertegesprächsführung,psychosomatischegrundversorgung,palliativmedizin,allgemeine Schmerztherapie, Geriatrie, 4.Einführungeineseinrichtungsinternen,aufdie besonderenbedingungeneinerhausarztpraxiszugeschnittenen,indikatorengestütztenundwissenschaftlich anerkannten Qualitätsmanagements. (3)DieTeilnahmeanderhausarztzentriertenVersorgungistfreiwillig.DieTeilnehmerverpflichtensich schriftlichgegenüberihrerkrankenkasse,nureinen vonihnenausdemkreisderhausärztenachabsatz4 gewähltenhausarztinanspruchzunehmensowieambulantefachärztlichebehandlungnuraufdessenüberweisung.derversicherteistandieseverpflichtungund andiewahlseineshausarztesmindestenseinjahrgebunden;erdarfdengewähltenhausarztnurbeivorliegeneineswichtigengrundeswechseln.dasnäherezur DurchführungderTeilnahmederVersicherten,insbesonderezurBindungandengewähltenHausarzt,zu AusnahmenvondemÜberweisungsgebotundzuden FolgenbeiPflichtverstößenderVersicherten,regelndie Krankenkassen in ihren Satzungen. (4)ZurflächendeckendenSicherstellungdesAngebotsnachAbsatz1habenKrankenkassenalleinoderin KooperationmitanderenKrankenkassenVerträgezu schließen.dieverträgekönnenabgeschlossenwerden mit 2.Gemeinschaften dieser Leistungserbringer, 1.vertragsärztlichenLeistungserbringern,dieander hausärztlichenversorgungnach 73Abs.1ateilnehmen, 3.TrägernvonEinrichtungen,dieeinehausarztzentrierteVersorgungdurchvertragsärztlicheLeistungserbringer,dieanderhausärztlichenVersorgung nach 73 Abs. 1a teilnehmen, anbieten. EinAnspruchaufVertragsschlussbestehtnicht.Die AufforderungzurAbgabeeinesAngebotsistunterBekanntgabeobjektiverAuswahlkriterienöffentlichauszuschreiben.SoweitdiehausärztlicheVersorgungder VersichertendurchVerträgenachSatz1durchgeführt wird,istdersicherstellungsauftragnach 75Abs.1 eingeschränkt.diekrankenkassenkönnendender hausarztzentriertenversorgungzuzurechnendennotdienstgegenaufwendungssatz,derpauschalisiertwerdenkann,durchdiekassenärztlichenvereinigungen sicherstellen lassen. (5)IndenVerträgennachAbsatz4sinddasNähere überdeninhaltunddiedurchführungderhausarztzentriertenversorgung,insbesonderedieausgestaltungder AnforderungennachAbsatz2,sowiedieVergütungzu regeln.gegenstandderhausarztzentriertenversorgung dürfennursolcheleistungensein,überdereneignung alsleistungdergesetzlichenkrankenversicherungder GemeinsameBundesausschussnach 91imRahmen derbeschlüssenach 92Abs.1Satz2Nr.5keine ablehnendeentscheidunggetroffenhat.dieeinzelverträgekönnenabweichendesvondenvorschriften dieseskapitelssowiedennachdiesenvorschriftengetroffenenregelungenregeln. 106aAbs.3gilthinsichtlichderarzt-undversichertenbezogenenPrüfung der Abrechnungen auf Rechtmäßigkeit entsprechend. (6)DieKrankenkassenhabenihreVersichertenin geeigneterweiseumfassendüberinhaltundzieleder hausarztzentriertenversorgungsowieüberdiejeweils wohnortnah teilnehmenden Hausärzte zu informieren. (7)DieVertragspartnerderGesamtverträgenach 83Abs.1habendieGesamtvergütungennach 85 Abs.2indenJahren2007und2008entsprechendder ZahlderanderhausarztzentriertenVersorgungteilnehmendenVersichertensowiedemindenVerträgennach Absatz4vereinbartenInhaltderhausarztzentrierten Versorgungzubereinigen,soweitderdamitverbundene einzelvertraglicheleistungsbedarfdennach 295 Abs.2aufGrundlagedeseinheitlichenBewertungsmaßstabsfürvertragsärztlicheLeistungenabgerechnetenLeistungsbedarfvermindert.Abdem1.Januar2009 istderbehandlungsbedarfnach 85aAbs.3Satz2 entsprechendderzahlunddermorbiditätsstrukturder anderhausarztzentriertenversorgungteilnehmenden VersichertensowiedemindenVerträgennachAbsatz4 vereinbarteninhaltderhausarztzentriertenversorgung zubereinigen.kommteineeinigungüberdieverringerungdergesamtvergütungennachsatz1oderdesbehandlungsbedarfsnachsatz2nichtzustande,können auchdiekrankenkassen,dievertragspartnerderverträgenachabsatz4sind,dasschiedsamtnach 89anrufen.DiefürdieBereinigungsverfahrenerforderlichen arzt-undversichertenbezogenendatenübermittelndie KrankenkassendenzuständigenGesamtvertragspartnern. 46. 73c wird wie folgt gefasst: 73c Besondere ambulante ärztliche Versorgung (1)DieKrankenkassenkönnenihrenVersicherten diesicherstellungderambulantenärztlichenversor-

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/3100 gungdurchabschlussvonverträgennachabsatz4anbieten.gegenstandderverträgekönnenversorgungsaufträgesein,diesowohldieversichertenbezogene gesamteambulanteärztlicheversorgungalsaucheinzelnebereichederambulantenärztlichenversorgung umfassen.fürdiepersonellenundsächlichenqualitätsanforderungenzurdurchführungdervereinbarten VersorgungsaufträgegeltendievomGemeinsamen BundesausschusssowiedieindenBundesmantelverträgenfürdieLeistungserbringungindervertragsärztlichenVersorgungbeschlossenenAnforderungenals Mindestvoraussetzungen entsprechend. (2)DieVersichertenerklärenihrefreiwilligeTeilnahmeanderbesonderenambulantenärztlichenVersorgungdurchnachAbsatz3verpflichteteLeistungserbringer,indemsiesichschriftlichgegenüberihrer Krankenkasseverpflichten,fürdieErfüllungderinden VerträgenumschriebenenVersorgungsaufträgenurdie vertraglichgebundenenleistungserbringerundandere ärztlicheleistungserbringernuraufderenüberweisunginanspruchzunehmen.derversicherteistan dieseverpflichtungmindestenseinjahrgebunden.das NäherezurDurchführungderTeilnahmederVersicherten,insbesonderezurBindungandievertraglichgebundenenLeistungserbringer,zuAusnahmenvondem ÜberweisungsgebotundzudenFolgenbeiPflichtverstößenderVersicherten,regelndieKrankenkassenin ihren Satzungen. (3)DieKrankenkassenkönnenzurUmsetzungihres AngebotsnachAbsatz1alleinoderinKooperationmit anderen Krankenkassen Einzelverträge schließen mit 1.vertragsärztlichen Leistungserbringern, 2.Gemeinschaften dieser Leistungserbringer, 3.TrägernvonEinrichtungen,dieeinebesondereambulanteVersorgungnachAbsatz1durchvertragsärztliche Leistungserbringer anbieten, 4.Kassenärztlichen Vereinigungen. EinAnspruchaufVertragsschlussbestehtnicht.Die AufforderungzurAbgabeeinesAngebotsistunterBekanntgabeobjektiverAuswahlkriterienöffentlichauszuschreiben.SoweitdieVersorgungderVersicherten durchverträgenachsatz1durchgeführtwird,istder Sicherstellungsauftragnach 75Abs.1eingeschränkt. DieKrankenkassenkönnendendiesenVersorgungsaufträgenzuzurechnendenNotdienstgegenAufwendungssatz,derpauschalisiertwerdenkann,durchdieKassenärztlichen Vereinigungen sicherstellen lassen. (4)IndenVerträgennachAbsatz3sinddasNähere überdeninhalt,denumfangunddiedurchführungder Versorgungsaufträge,insbesonderedieAusgestaltung derqualitätsanforderungen,sowiedievergütungzu regeln.gegenstandderversorgungsaufträgedürfennur solcheleistungensein,überdereneignungalsleistungdergesetzlichenkrankenversicherungdergemeinsamebundesausschussnach 91imRahmender Beschlüssenach 92Abs.1Satz2Nr.5keineablehnendeEntscheidunggetroffenhat.DieVerträgekönnen AbweichendesvondenVorschriftendiesesKapitels sowiedennachdiesenvorschriftengetroffenenregelungenregeln. 106aAbs.3gilthinsichtlichderarztundversichertenbezogenenPrüfungderAbrechnungen auf Rechtmäßigkeit entsprechend. (5)DieKrankenkassenhabenihreVersichertenin geeigneterweiseumfassendüberinhaltundzieleder besonderenambulantenärztlichenversorgungnach Absatz1sowiederdaranteilnehmendenÄrztezuinformieren. (6)DieVertragspartnerderGesamtverträgenach 83Abs.1habendieGesamtvergütungennach 85 Abs.2indenJahren2007und2008entsprechendder ZahldernachAbsatz3teilnehmendenVersichertensowiedemineinemVertragnachAbsatz3vereinbarten Versorgungsauftragzubereinigen,soweitderdamit verbundeneeinzelvertraglicheleistungsbedarfden nach 295Abs.2aufGrundlagedeseinheitlichen BewertungsmaßstabsfürvertragsärztlicheLeistungen abgerechnetenleistungsbedarfvermindert.abdem 1.Januar2009istderBehandlungsbedarfnach 85a Abs.2Satz2entsprechendderZahlundderMorbiditätsstrukturdernachAbsatz3teilnehmendenVersichertensowiedemineinemVertragnachAbsatz3 vereinbartenversorgungsauftragzubereinigen.kommt eineeinigungüberdieverringerungdergesamtvergütungennachsatz1oderdesbehandlungsbedarfsnach Satz2nichtzuStande,könnenauchdieKrankenkassen,dieVertragspartnerderVerträgenachAbsatz3 sind,dasschiedsamtnach 89anrufen.DiefürdieBereinigungsverfahrenerforderlichenarzt-undversichertenbezogenenDatenübermittelndieKrankenkassen den zuständigen Gesamtvertragspartnern. 47. Nach 73c wird folgender 73d eingefügt: 73d Verordnung besonderer Arzneimittel (1)DieVerordnungvonArzneimittelnmitWirkstoffen,beidenenaufGrundihrerbesonderenWirkungsweisezurVerbesserungderQualitätihrerAnwendung, insbesonderehinsichtlichderpatientensicherheitsowie destherapieerfolgsbesonderefachkenntnisseerforderlichsind,dieüberdasüblichehinausgehen (besonderearzneimittel),erfolgtdurchdenbehandelnden ArztinAbstimmungmiteinemArztfürbesondere ArzneimitteltherapienachAbsatz2oderdurchdiesen Arzt.DerGemeinsameBundesausschussbestimmtin denrichtliniennach 92Abs.1Satz2Nr.6dasNähereinsbesonderezuWirkstoffen,Anwendungsgebieten,Patientengruppen,zurqualitätsgesichertenAnwendungundzudenAnforderungenandieQualifikation derärztenachabsatz2fürdiejeweiligenarzneimittel.indenrichtlinienistdasnäherezurabstimmung desbehandelndenarztesmiteinemarztnachabsatz2 zuregeln.indenrichtliniensollvorgesehenwerden, dassdieerstmaligeverordnungsowieeinewiederholungderverordnungnachablaufeinerbestimmten FristvoneinemArztnachAbsatz2erfolgt,soweitdies zurgewährleistungderpatientensicherheit,destherapieerfolgs oder der Wirtschaftlichkeit erforderlich ist. (2)ÄrztefürbesondereArzneimitteltherapiesindim RahmenderVersorgungderVersichertentätigeÄrzte, diedievoraussetzungendernachabsatz1beschlosse-

Drucksache 16/3100 16 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode nenrichtlinienerfüllen;siewerdendurchdiekassenärztlichevereinigungimeinvernehmenmitdenlandesverbändenderkrankenkassenunddenverbänden derersatzkassenbestimmt,sofernsieihrebeziehungen zurpharmazeutischenindustrieeinschließlichartund HöhevonZuwendungenoffenlegen.Kommteine EinigungnachSatz1zweiterHalbsatznichtinangemessenerFristzustandeundsindhierdurchbessereErgebnissefürdieVersorgunghinsichtlichderPatientenversorgungundderWirtschaftlichkeitzuerwarten, kanndiekrankenkassenachvorherigerausschreibung durchvertragdiewahrnehmungderaufgabeeines ArztesfürbesondereArzneimitteltherapieaufeinzelne dernachsatz1bestimmtenärztebeschränken.die KrankenkassehateinenVertragnachSatz2derKassenärztlichenVereinigungspätestenszweiMonatevor Vertragsbeginnmitzuteilen.VerträgenachSatz2könnenjeweilsmitWirkungabBeginneinesKalenderjahresmitGültigkeitvonmindestenszweiJahrenvereinbartwerden.AbweichendvonSatz1zweiterHalbsatz kanndiekrankenkasse,dieeinenvertragnach 116 Abs.2miteinemKrankenhausgeschlossenhat,dieim RahmendiesesVertragestätigenÄrztezuÄrztenfür besondere Arzneimitteltherapie bestimmen. (3)Arzneimittel,fürdieRichtliniennachAbsatz1 gelten,sindbeiderprüfungderwirtschaftlichkeitnach 106alsPraxisbesonderheitenzuberücksichtigen, soweitdiesenachabsatz1verordnetwordensind.für dieverordnungvonarzneimittelnimrahmenvonverträgennachabsatz2satz2und5istdieeinhaltungder RichtliniennachAbsatz1Satz2durchVereinbarungin diesenverträgenzugewährleistenundnichtgegenstandderwirtschaftlichkeitsprüfungennach 106.Die Krankenkasseistverpflichtet,derPrüfungsstelledie notwendigenangabenfürdiefreistellungvonder Wirtschaftlichkeitsprüfungzuübermitteln;die 296 bis 298 gelten entsprechend. (4)ArzneimittelsindnachdenVorschriftendesAbsatzes1zuverordnen,sobaldimZuständigkeitsbereich einerkassenärztlichenvereinigungdieversorgungim RahmenderaufGrunddieserVorschriftvorgesehenen Verfahrensichergestelltist;dieVoraussetzungenhierfürsindvonderKassenärztlichenVereinigungbiszum 31.Dezember2008zuschaffen.DieKassenärztliche VereinigunggibtdenZeitpunktinihremMitteilungsblattbekannt,abdemdasVerfahrennachAbsatz1 Satz1 gilt. (5)Absatz1bis4giltfürDiagnostikaentsprechend. 48. Nach 75 Abs. 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: (3a)DieKassenärztlichenVereinigungenunddie KassenärztlichenBundesvereinigungenhabenauchdie ärztlicheversorgungderindembrancheneinheitlichen Basistarifnach 12desVersicherungsaufsichtsgesetzesoderdembrancheneinheitlichenStandardtarifnach 314VersichertenmitdenindiesenTarifenversichertenärztlichenLeistungensicherzustellen.DieVergütungfürdieärztlichenLeistungenistinVerträgenzwischendemVerbandderprivatenKrankenversicherung einheitlichmitwirkungfürdiebeteiligtenunternehmenderprivatenkrankenversicherungundimeinver- nehmenmitdenträgernderkosteninkrankheits-, Pflege-undGeburtsfällennachbeamtenrechtlichen VorschriftenmitdenKassenärztlichenVereinigungen oderdenkassenärztlichenbundesvereinigungenzu regeln.dieärztlichenleistungensindmindestenssozu vergüten,wiedieersatzkassendievertragsärztlichen Leistungenvergüten.WirdzwischendenVertragsparteienkeineEinigungüberdieVergütungnachSatz2erzielt,sinddieärztlichenLeistungensozuvergüten,wie dieersatzkassendievertragsärztlichenleistungenvergüten.indenvereinbarungennachsatz2sindfürden Fall,dassdenKassenärztlichenVereinigungenundden KassenärztlichenBundesvereinigungendurchdiein diesemabsatzgenanntenaufgabenverwaltungskosten entstehen,regelungenzurerstattungdieserkostenin angemessenemumfangzutreffen.unternehmender privatenkrankenversicherung,dienichtdemverband derprivatenkrankenversicherungangehören,können den Vereinbarungen nach Satz 2 beitreten. 48a. Dem 77 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: ImEinvernehmenmitderzuständigenAufsichtsbehördekönnendieVertragspartnernach 83gemeinsam eineverlängerungderinsatz2genanntenfristumbis zuvierquartalevereinbaren,fallsdiesausbesonderen Gründen erforderlich ist. 49. Nach 77 wird folgender 77a eingefügt: 77a Dienstleistungsgesellschaften (1)DieKassenärztlichenVereinigungenunddie KassenärztlichenBundesvereinigungenkönnenzur ErfüllungderinAbsatz2aufgeführtenAufgabenGesellschaften gründen. (2)GesellschaftennachAbsatz1könnengegenüber vertragsärztlichenleistungserbringernfolgendeaufgaben erfüllen: 1.BeratungbeimAbschlussvonVerträgen,diedie VersorgungvonVersichertenmitLeistungender gesetzlichen Krankenversicherung betreffen, 2.BeratunginFragenderDatenverarbeitung,derDatensicherung und des Datenschutzes, 3.BeratunginallgemeinenwirtschaftlichenFragen, die die Vertragsarzttätigkeit betreffen, 4.VertragsabwicklungfürVertragspartnervonVerträgen,diedieVersorgungvonVersichertenmit LeistungendergesetzlichenKrankenversicherung betreffen, 5.ÜbernahmevonVerwaltungsaufgabenfürPraxisnetze. (3)GesellschaftennachAbsatz1dürfennurgegen Kostenersatztätigwerden.EineFinanzierungausMittelnderKassenärztlichenVereinigungenoderKassenärztlichen Bundesvereinigungen ist ausgeschlossen. 50.In 81Abs.3Nr.2wirddieAngabe 136aund 136bAbs.1und2 durchdieangabe 137Abs.1 und 4 ersetzt. 51. 82 wird wie folgt geändert:

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 17 Drucksache 16/3100 a)inabsatz1satz1werdendiewörter denspitzenverbänden durchdiewörter demspitzenverband Bund ersetzt. b)inabsatz2satz1werdendiewörter Verbänden der gestrichen. c)inabsatz3wirddieangabe 85aAbs.2 durch die Angabe 85a Abs. 3 ersetzt. 52.In 83Satz1werdendieWörter Verbändender gestrichen. 53. 84 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdendiewörter Verbändeder gestrichen. bb)insatz2nr.2werdennachdemwort Maßnahmen einkommaunddiewörter auch zurverordnungwirtschaftlichereinzelmengen eingefügt. cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst: DieLandesverbändederKrankenkassenund dieersatzkassenteilendasnachsatz2nr.1 vereinbarteoderschiedsamtlichfestgelegte AusgabenvolumendemSpitzenverbandBund der Krankenkassen mit. dd) Folgender Satz wird angefügt: DieKrankenkassekannmitÄrztenabweichendeoderüberdieRegelungennachSatz2 hinausgehende Vereinbarungen treffen. b) Dem Absatz 4a wird folgender Satz angefügt: EineVereinbarungnachSatz1oderAbsatz7afindetfüreinenVertragsarztkeineAnwendung,soweit erzulastenderkrankenkassearzneimittelverordnet,fürdieeinevereinbarungnach 130aAbs.8 mitwirkungfürdiekrankenkassebesteht;das NähereistinderVereinbarungnachAbsatz1Satz3 zu regeln. d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: c)inabsatz4bwerdennachdemwort Krankenkassenverbände diewörter sowiederersatzkassen, soweitsievertragsparteinachabsatz1sind eingefügt. SieübermittelndieseAngabennachDurchführungderAbrechnungsprüfungdemSpitzenverbandBundderKrankenkassen,derdiese Datenkassenartenübergreifendzusammenführt undjeweilsderkassenärztlichenvereinigung übermittelt,derdieärzte,welchedieausgaben veranlassthaben,angehören;zugleichübermitteltderspitzenverbandbundderkrankenkassendiesedatendenlandesverbändender KrankenkassenunddenErsatzkassen,dieVertragspartnerderjeweiligenKassenärztlichen Vereinigung nach Absatz 1 sind. bb)insatz4werdendiewörter erstellendie SpitzenverbändederKrankenkassengemeinsamundeinheitlich durchdiewörter erstellt derspitzenverbandbundderkrankenkassen ersetzt. cc)insatz7werdendiewörter DieSpitzenverbändederKrankenkassen durchdiewörter DieKrankenkassensowiederSpitzenverband Bund der Krankenkassen ersetzt. e) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdendiewörter diespitzenverbändederkrankenkassengemeinsamundeinheitlich durchdiewörter derspitzenverband Bund der Krankenkassen ersetzt. bb)insatz5werdendiewörter unterberücksichtigungderbeschlüssedeskoordinierungsausschusses nach 137e Abs. 3 Nr. 1 gestrichen. f)inabsatz7asatz9werdendiewörter derprüfungsausschuss durchdiewörter dieprüfungsstelle unddiewörter demprüfungsausschuss durch die Wörter der Prüfungsstelle ersetzt. 54. 85 wird wie folgt geändert: a)inabsatz2satz8werdennachderangabe 13 Abs.2 diewörter undnach 53Abs.4 eingefügtunddieangabe Satz4 durchdieangabe Satz 2 ersetzt. b)inabsatz3asatz4werdendiewörter Verbänden der gestrichen. c) In Absatz 3d wird Satz 2 aufgehoben. d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa)insatz2werdendiewörter Verbändender sowiediewörter erstmaligbiszum30.april 2004 gestrichen. bb) Folgende Sätze werden angefügt: DerVerteilungsmaßstabkanneinenachVersorgungsgradenunterschiedlicheVerteilungvorsehen.DieKassenärztlicheVereinigungstelltden LandesverbändenderKrankenkassenundden VerbändenderErsatzkassendiefürdieVereinbarungdesVerteilungsmaßstabesindervertragsärztlichenVersorgungerforderlichenDaten nachmaßgabedervorgabendesbewertungsausschussesnachabsatz4asatz4zurverfügung.satz11giltnichtfürdievertragszahnärztliche Versorgung. e)inabsatz4awirdsatz4und5durchfolgendensatz ersetzt: DerBewertungsausschussbestimmtArtundUmfang,dasVerfahrenunddenZeitpunktderÜbermittlung der Daten nach Absatz 4 Satz 12. f)inabsatz4cwerdennachderangabe 13Abs.2 die Wörter und nach 53 Abs. 4 eingefügt. 55. Die 85a und 85b werden wie folgt gefasst:

Drucksache 16/3100 18 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 85a Regionale Euro-Gebührenordnung, Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung, Behandlungsbedarf der Versicherten (1)Abweichendvon 75Abs.7Satz1Nr.2und Satz2, 82Abs.2Satz2und 85geltenfürdieVergütungvertragsärztlicherLeistungenab1.Januar2009 dieinabsatz2bis7getroffenenregelungen;diesgilt nicht für vertragszahnärztliche Leistungen. (2)DieKassenärztlicheVereinigungunddieLandesverbändederKrankenkassenunddieVerbändeder Ersatzkassengemeinsamundeinheitlichvereinbaren aufdergrundlagederorientierungswertegemäß 87 Abs.2eSatz1Nr.1bis3,erstmalsbiszum31.Oktober 2008,danachjeweilsbiszum31.Oktobereinesjeden JahresPunktwerte,diezurVergütungdervertragsärztlichenLeistungenvonderKrankenkasseandieKassenärztlicheVereinigungimFolgejahranzuwendensind. DieVertragspartnernachSatz1könnendabeieinenZuschlagaufodereinenAbschlagvondenOrientierungswertengemäß 87Abs.2eSatz1Nr.1bis3vereinbaren,uminsbesondereregionaleBesonderheitenbeider Kosten-undVersorgungsstrukturzuberücksichtigen. DabeisindzwingenddieVorgabendesBewertungsausschussesgemäß 87Abs.2fanzuwenden.DerZuschlagoderderAbschlagdarfnichtnachArztgruppen undnachkassenartendifferenziertwerdenundist einheitlichaufalleorientierungswertegemäß 87 Abs.2eSatz1Nr.1bis3anzuwenden.BeiderFestlegungdesZu-oderAbschlagsistzugewährleisten,dass diemedizinischnotwendigeversorgungderversichertensichergestelltist.ausdenvereinbartenpunktwerten unddemeinheitlichenbewertungsmaßstabfürärztliche Leistungengemäß 87Abs.1isteineregionaleGebührenordnungmitEuropreisen (regionaleeuro-gebührenordnung)zuerstellen;indergebührenordnung sinddabeisowohldiepreisefürdenregelfallalsauch diepreisebeivorliegenvonunter-undüberversorgung auszuweisen. (3)Ebenfallsjährlichbiszum31.OktobervereinbarendieinAbsatz2Satz1genanntenVertragsparteien gemeinsamundeinheitlichfürdasfolgejahrmitwirkungfürdiekrankenkassendievondenkrankenkassen mitbefreienderwirkungandiejeweiligekassenärztlichevereinigungzuzahlendenmorbiditätsbedingten Gesamtvergütungenfürdiegesamtevertragsärztliche VersorgungderVersichertenmitWohnortimBezirkder KassenärztlichenVereinigung.Hierzuvereinbarensie alspunktzahlvolumenaufdergrundlagedeseinheitlichenbewertungsmaßstabesdenmitderzahlundder MorbiditätsstrukturderVersichertenverbundenenBehandlungsbedarfundbewertendiesenmitdennachAbsatz2vereinbartenPunktwerteninEuro;dervereinbarte Behandlungsbedarfgiltalsnotwendigemedizinische Versorgunggemäß 71Abs.1Satz1.DieimRahmen desbehandlungsbedarfserbrachtenleistungensindmit denpreisendereuro-gebührenordnungnachabsatz2 zuvergüten.darüberhinausgehendeleistungen,die sichauseinembeidervereinbarungdermorbiditätsbedingtengesamtvergütungnichtvorhersehbarenanstieg desmorbiditätsbedingtenbehandlungsbedarfsergeben, sindnachmaßgabederkriteriennachabsatz5satz1 Nr.3ebenfallsmitdeninderEuro-Gebührenordnung enthaltenenpreisenzuvergüten. 85Abs.2agiltentsprechend.FürdenFallderüberbezirklichenDurchführungdervertragsärztlichenVersorgungsinddieLeistungenabweichendvonSatz3und4nachMaßgabeder RegelungennachAbsatz7mitdenPreisenzuvergüten, dieinderkassenärztlichenvereinigunggelten,deren MitgliedderLeistungserbringerist;Zahlungennach Absatz7Satz3sindbeiderjeweilsfolgendenVereinbarungderVeränderungdermorbiditätsbedingtenGesamtvergütungzuberücksichtigen.DieZahlderVersichertennachSatz2istentsprechendderZahlderaufden zugrundegelegtenzeitraumentfallendenversichertentagezuermitteln;weichtdiebeidervereinbarungder morbiditätsbedingtengesamtvergütungzugrundegelegtezahlderversichertenvondertatsächlichenzahl derversichertenimvereinbarungszeitraumab,istdie AbweichungbeiderjeweilsfolgendenVereinbarung derveränderungdermorbiditätsbedingtengesamtvergütungzuberücksichtigen.ausgabenfürkostenerstattungsleistungennach 13Abs.2undnach 53Abs.4 mitausnahmederkostenerstattungsleistungennach 13Abs.2Satz2sindaufdienachSatz1zuzahlende Gesamtvergütunganzurechnen.Beidererstmaligbis zum31.oktober2008zutreffendenvereinbarungder morbiditätsbedingtengesamtvergütungenfürdasjahr 2009wirddermitderZahlundderMorbiditätsstruktur derversichertenverbundenebehandlungsbedarffür jedekrankenkassewiefolgtbestimmt:fürjedekrankenkasseistdieimjahr2008voraussichtlicherbrachte MengedervertragsärztlichenLeistungenjeVersichertenderjeweiligenKrankenkasseumdievomBewertungsausschussunterBerücksichtigungderKriterien gemäßabsatz4satz1nr.1bis4zuschätzendebundesdurchschnittlicheveränderungsratedermorbiditätsbedingtenleistungsmengejeversichertendesjahres2009 gegenüberdemvorjahranzupassenundmitdervoraussichtlichenzahlderversichertenderkrankenkasseim Jahr2009zumultiplizieren.DieimJahr2008voraussichtlicherbrachteMengedervertragsärztlichenLeistungenergibtsichausderHochrechnungderden VertragsparteiengemäßAbsatz6Satz5vorliegenden AbrechnungsdatendeserstenHalbjahres2008; 87 Abs.2gSatz6giltentsprechend.Fehlschätzungennach Satz10und11sindbeiderVereinbarungderGesamtvergütungdesFolgejahreszuberichtigen.DievomBewertungsausschussnachAbsatz5getroffenenRegelungen sind zu beachten. (4)BeiderAnpassungdesBehandlungsbedarfsnach Absatz 3 Satz 2 sind insbesondere Veränderungen 1.derZahlundderMorbiditätsstrukturderVersicherten, 2.vonArtundUmfangderärztlichenLeistungen,soweitsieaufeinerVeränderungdesgesetzlichenoder satzungsmäßigenleistungsumfangsderkrankenkassenoderaufbeschlüssendesgemeinsamen Bundesausschusses nach 135 Abs. 1 beruhen, 3.desUmfangsdervertragsärztlichenLeistungenauf GrundvonVerlagerungenvonLeistungenzwischen dem stationären und dem ambulanten Sektor und

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 19 Drucksache 16/3100 4.desUmfangsdervertragsärztlichenLeistungenauf GrundderAusschöpfungvonWirtschaftlichkeitsreservenbeidervertragsärztlichenLeistungserbringung nachmaßgabedesvombewertungsausschussbeschlossenenverfahrensnachabsatz5zuberücksichtigen. (5)DerBewertungsausschussbeschließteinVerfahren 1.zurBestimmungvonVeränderungenderMorbiditätsstruktur nach Absatz 4 Nr. 1, 2.zurBestimmungvonVeränderungenvonArtund UmfangdervertragsärztlichenLeistungennachAbsatz 4 Nr. 2, 3 und 4, 3.zurBestimmungdesUmfangsdesnichtvorhersehbarenAnstiegsdesmorbiditätsbedingtenBehandlungsbedarfs nach Absatz 3 Satz 4 und 4.zurBerechnungdererstmaligenLeistungsmenge nach Absatz 3 Satz 9 bis 11. DerBewertungsausschussbildetzurBestimmungder VeränderungenderMorbiditätsstrukturnachSatz1 Nr.1diagnosebezogeneRisikoklassenfürVersicherte mitvergleichbarembehandlungsbedarfnacheinemzur AnwendungindervertragsärztlichenVersorgunggeeignetenKlassifikationsverfahren;Grundlagehierfür sinddievertragsärztlichenbehandlungsdiagnosengemäß 295Abs.1Satz2sowiedietatsächlicherbrachte MengedervertragsärztlichenLeistungen.FallserforderlichkönnenweiterefürdieambulanteVersorgung relevantemorbiditätskriterienherangezogenwerden, diemitdenimjeweilsgeltendenrisikostrukturausgleichverwendetenmorbiditätskriterienvereinbarsind. DieBeschlüssenachSatz1Nr.1bis3sinderstmalig biszum30.juni2009,derbeschlussnachsatz1nr.4 ist bis zum 31. August 2008 zu treffen. (6)DiefürdieVereinbarungennachdenAbsätzen2 bis4erforderlichenversichertenbezogenendatenübermittelndiekrankenkassenimwegeelektronischer DatenverarbeitungandieinAbsatz2Satz1genannten Vertragsparteien;siekönnenfürdieErhebungundVerarbeitungdererforderlichenDatenaucheineArbeitsgemeinschaftbeauftragen.Art,Umfang,Zeitpunktund VerfahrenderDatenübermittlungbestimmtderBewertungsausschusserstmalsbiszum31.März2009.Diein Absatz2Satz1genanntenVerbändederKrankenkassen sindindiesemumfangbefugt,versichertenbezogene Datenzuerhebenundzuwenden.Personenbezogene Datensindzulöschen,sobaldsiefürdenZweck,fürden sieerhobenwurden,nichtmehrerforderlichsind.abweichendvonsatz1bis3übermitteltdiekassenärztlichevereinigungdeninabsatz2satz1genanntenverbändenderkrankenkassenfürdiehochrechnungnach Absatz3Satz11dievorliegendenDatenüberdie erbrachtemengedervertragsärztlichenleistungendes ersten Halbjahres 2008 bis zum 1. September 2008. (7)DerBewertungsausschussbeschließterstmalig biszum31.oktober2008regelungenzurüberbezirklichendurchführungdervertragsärztlichenversorgung undzumzahlungsausgleichzwischendenkassenärztlichenvereinigungensowiezumzahlungsausgleich zwischendenkassenärztlichenvereinigungenundden betroffenenkrankenkassen.dieregelungenmüssen sicherstellen,dassdiekassenärztlichevereinigung,in derenbezirkdieleistungenerbrachtwurden (Leistungserbringer-KV),vonderKassenärztlichenVereinigung,inderenBezirkderVersicherteseinenWohnort hat (Wohnort-KV),fürdieerbrachtenLeistungenjeweilsdieentsprechendenVergütungenderinderLeistungserbringer-KVgeltendenEuro-Gebührenordnung nachabsatz2erhält.fürdenfall,dassdiepreisederin derleistungserbringer-kvgeltendengebührenordnungvondenpreisenderinderwohnort-kvgeltenden Gebührenordnungabweichen,sindindenRegelungen nachsatz1regelungenfüreinenzahlungsausgleich zwischenderwohnort-kvundderkrankenkasse,für diefürdieversorgungdesversicherteneinemorbiditätsbedingtegesamtvergütungnachabsatz3vereinbart wurde, vorzusehen. 85b Vergütung des einzelnen Arztes (arztbezogene Regelleistungsvolumina) (1)Abweichendvon 75Abs.7Satz1Nr.2und Satz2und 85werdendievertragsärztlichenLeistungenabdem1.Januar2009vonderKassenärztlichen VereinigungimRahmenvonarztbezogenenRegelleistungsvoluminaaufderGrundlagederregionalgeltenden Euro-Gebührenordnung ( 85aAbs.2)vergütet.Satz1 gilt nicht für vertragszahnärztliche Leistungen. (2)EinarztbezogenesRegelleistungsvolumennach Absatz1istdievoneinemArztineinembestimmten ZeitraumabrechenbareLeistungsmenge,diemitdenin dereuro-gebührenordnunggemäß 85aAbs.2enthaltenenundfürdenArztgeltendenPreisenzuvergütenist. ZurVerhinderungeinerübermäßigenAusdehnungder TätigkeitdesArztesistdiedasarztbezogeneRegelleistungsvolumenüberschreitendeLeistungsmengemitabgestaffeltenPreisennachMaßgabevonVorgabendes BewertungsausschussesnachAbsatz4Satz2zuvergüten;beieineraußergewöhnlichstarkenErhöhungder ZahlderbehandeltenVersichertenkannhiervonnach MaßgabevonVorgabendesBewertungsausschusses nachabsatz4satz2abgewichenwerden.beider BestimmungdesZeitraums,fürdeneinarztbezogenes Regelleistungsvolumenfestgelegtwird,istinsbesondere sicherzustellen,dasseinekontinuierlicheversorgung derversichertengewährleistetist.fürdenfall,dasses imzeitablaufwegeneinesunvorhersehbarenanstiegs dermorbiditätgemäß 85aAbs.3Satz4zuNachzahlungenderKrankenkassenkommt,sinddiearztbezogenenRegelleistungsvoluminazeitnahentsprechendanzupassen. (3)DieWertefürdiearztbezogenenRegelleistungsvoluminanachAbsatz2sinddifferenziertnachArztgruppenundnachVersorgungsgradenfestzulegen;bei derdifferenzierungderarztgruppenistdienach 87 Abs.2azuGrundezulegendeDefinitionderArztgruppenzuberücksichtigen.BeiderBestimmungdes arztbezogenenregelleistungsvolumensnachabsatz2 sind darüber hinaus insbesondere

Drucksache 16/3100 20 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 1.dieSummederfüreinenBezirkderKassenärztlichenVereinigungnach 85aAbs.3insgesamt vereinbartenmorbiditätsbedingtengesamtvergütungen, 2.zuerwartendeZahlungenimRahmenderüberbezirklichenDurchführungdervertragsärztlichenVersorgung nach 85a Abs. 7, 3.ZahlundTätigkeitsumfangderderjeweiligenArztgruppeangehörendenVertragsärzteundangestellten Ärzte, 4.dieZahlunddieMorbiditätsstrukturdervondem ArztindenjeweilsvierzurückliegendenQuartalen behandeltenversichertensowiepraxisbesonderheiten, 5.diedurchschnittlicheZahlundMorbiditätsstruktur derindenjeweilsvierzurückliegendenquartalen behandeltenversichertenjearztderjeweiligen Arztgruppe, 6.derUmfangdesVersorgungsauftrags,mitdemder ArztzurvertragsärztlichenVersorgungzugelassen oderdiebezogenaufdenangestelltenarztvom Zulassungsausschussgenehmigtwordenist (Tätigkeitsumfang), 7.dervoraussichtlicheUmfangdernachAbsatz2 Satz2abgestaffeltzuvergütendenLeistungsmengen, 8.dieaufderGrundlagevonZeitwertenfürdieärztlichenLeistungennach 87Abs.2Satz1zubestimmendeKapazitätsgrenzejeArbeitstagfürdas beigesicherterqualitätzuerbringendeleistungsvolumen des Arztes zuberücksichtigen.diemorbiditätdervondemarztin denjeweilsvierzurückliegendenquartalenbehandeltenversichertenistmithilfedermorbiditätskriterien AlterundGeschlechtzubestimmen,diePraxisbesonderheitensollenmitHilfederSchlüsselnach 295 Abs.1bestimmtwerden.DieBesonderheitenvonkooperativenVersorgungsformensindzuberücksichtigen. FehlschätzungenbeiderBestimmungdesvoraussichtlichenUmfangsderabgestaffeltzuvergütendenLeistungennachSatz2Nr.7sindzuberichtigen;dieGesamtvergütung nach 85a Abs. 3 bleibt unberührt. (4)DerBewertungsausschussbestimmt,erstmaligbis zum31.august2008,dasverfahrenzurberechnung undzuranpassungderarztbezogenenregelleistungsvoluminanachabsatz2und3.erbestimmtdarüber hinausdiekriterienzurumsetzungvonabsatz2satz2 sowiekriterienzurverwendungvonvergütungsanteilenfürverwaltungsaufwandundsicherstellungsaufgabennachsatz6undzurbildungvonrückstellungender KassenärztlichenVereinigungennachSatz7.DieKassenärztlicheVereinigung,dieLandesverbändederKrankenkassenunddieVerbändederErsatzkassenstellen gemeinsamerstmaligbiszum31.oktober2008und danachjeweilsbiszum31.oktobereinesjedenjahres gemäßdenvorgabendesbewertungsausschussesnach Satz1und2unterVerwendungdererforderlichenregionalenDatendiefürdieZuweisungderarztbezogenen RegelleistungsvoluminanachSatz4konkretanzuwendendeBerechnungsformelfest.DieZuweisungder arztbezogenenregelleistungsvoluminaandeneinzelnenvertragsarztundermächtigtenarzteinschließlich dermitteilungderfürihnjeweilsgeltendenregionalen PreiseobliegtderKassenärztlichenVereinigung;die Zuweisungerfolgterstmalszum30.November2008 undinderfolgejeweilsspätestensvierwochenvor BeginnderGeltungsdauerdesRegelleistungsvolumens. 85Abs.4Satz9gilt.Dienach 85Abs.4derKassenärztlichenVereinigungzugewiesenenBefugnisse,insbesonderezurBestimmungvonAbrechnungsfristenund -belegensowiezurverwendungvonvergütungsanteilen fürverwaltungsaufwandundsicherstellungsaufgaben, bleibenunberührt.diekassenärztlichevereinigungdarf zurberücksichtigungeinerzunahmevonandervertragsärztlichenversorgungteilnehmendenärztenrückstellungen bilden. (5)DieKrankenkassenübermittelndeninAbsatz4 Satz3genanntenParteiendiefürdieBerechnungder arztbezogenenregelleistungsvoluminaerforderlichen Daten,auchversichertenbezogen,nachMaßgabeder VorgabendesBewertungsausschusses.DieParteien nachabsatz4satz3könneneinearbeitsgemeinschaft fürdieerhebungundverwendungderfürzweckeder BerechnungnachSatz1erforderlichenDatenbeauftragen. 304Abs.1Satz1Nr.2giltentsprechend.Der BewertungsausschussbestimmtArtundUmfang,das VerfahrenunddenZeitpunktderÜbermittlungder Daten nach Satz 1 erstmals bis zum 31. August 2008. (6)KanneinarztbezogenesRegelleistungsvolumen demvertragsarztoderdemermächtigtenarztnicht rechtzeitigvorbeginndesgeltungszeitraumszugewiesenwerden,giltdasbisherigedemarztzugewiesene Regelleistungsvolumenvorläufigfort.ZahlungsansprücheauseinemzueinemspäterenZeitpunktzugewiesenenhöherenarztbezogenenRegelleistungsvolumensind rückwirkend zu erfüllen. 56. 86 wird aufgehoben. 57. 87 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 87 Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitlicher Orientierungswerte. b)inabsatz1satz1werdendiewörter denspitzenverbänden durchdiewörter demspitzenverband Bund ersetzt. c)inabsatz1asatz1werdendiewörter diespitzenverbände durchdiewörter derspitzenverband Bund ersetzt. d) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdenderpunktdurcheinsemikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: diesgiltnichtfürvertragszahnärztlicheleistungen. bb) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst: ImBewertungsmaßstabfürdieärztlichenLeistungenistdieBewertungdervoneinerArztpraxisodereinemmedizinischenVersorgungs-