Deutscher Bundestag Drucksache 17/10060 17. Wahlperiode 21. 06. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas A. Problem und Ziel DiebestehendeAufsichtüberdiePreisbildungaufdenGroßhandelsmärktenfür ElektrizitätundGasreichtnichtaus,umeineunzulässigeEinflussnahmeaufden Preiswirkungsvollundschnellaufdeckenundsanktionierenzukönnen.AufgrundvonTransparenzdefizitenbeidenBehördenfehlteinGesamtüberblick überdasmarktgeschehen,dermöglichemanipulationenaufdeckt.manipulationsmöglichkeitenergebensichausdenkomplexenpreisbildungsmechanismen imenergiegroßhandel,dessenwaren-undderivatemärktesichgegenseitigbeeinflussen.insbesonderekönnendiegroßhandelspreisefürstromundgas durchdiekapazitätsverhältnisseaufdenerzeugungs-undimportmärkten,bei SpeichernundÜbertragungsnetzeninsbesondereinDeutschlandmaßgeblich beeinflusstwerden.deshalbistdieschaffungvonmehrtransparenzaufnationaler Ebene von großer Bedeutung. TransparenzundIntegritätdereuropäischenGroßhandelsmärktefürElektrizität undgashatdieende2011inkraftgetreteneeuropäischeverordnung (EU) Nr.1227/2011desEuropäischenParlamentsunddesRatesvom25.Oktober2011 überdieintegritätundtransparenzdesenergiegroßhandelsmarkts (ABl.L326 vom8.12.2011,s.1 REMIT-Verordnung)zumGegenstand.DieREMIT-Verordnungverbietetu.a.InsiderhandelundMarktmanipulationundverpflichtet diemitgliedstaaten,diesanktionenfürverstößegegendieverordnungfestzulegen.diemitgliedstaatenhabenauchsicherzustellen,dassihrenationale RegulierungsbehördemitdenBefugnissenausgestattetist,diefürdieErfüllung ihrer Aufgaben nach der REMIT-Verordnung erforderlich sind. ZieldesGesetzesistzumeinendieSicherstellungeinertransparentenundwettbewerbskonformenPreisbildungbeiderVermarktungundbeimHandelmit ElektrizitätundGasaufderGroßhandelsstufe.Einezentrale,behördlicheund kontinuierlichemarktbeobachtungsollbestehendeinformationsdefizitebeseitigenunddasvertrauenindieintegritätdermärktesowiedenwettbewerbauf dengroßhandelsmärktenzumwohlederverbraucherstärken.zumanderen sollendiedurchführungspflichtendermitgliedstaatennachderremit-verordnung erfüllt werden. InseinerSektoruntersuchungimBereichKraftstoffehatdasBundeskartellamt diemarktstrukturenimkraftstoffbereicheingehendanalysiertundwettbewerbsdefiziteinsbesondereaufgrundderhohenmarktkonzentrationfestgestellt. WegendieserunverändertfortbestehendenoligopolistischenMarktstruktur sowiederhomogenitätvonkraftstoffenundderhohentransparenzderpreise
Drucksache 17/10060 2 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode fürwettbewerberistesgerechtfertigt,dasseinebehördediepreisveränderungen im Tankstellensektor eingehender betrachtet. ZieldesGesetzesistesdaherauch,diePreisbildungbeiKraftstoffenimHinblickaufihreWettbewerbskonformitätzubeobachten.Einezentralebehördliche undlaufendemarktbeobachtungsolldieaufdeckungundsanktionierungvon Kartellrechtsverstößen erleichtern. B. Lösung BeimBundeskartellamtwirdeineMarkttransparenzstelleeingerichtet.Hierzu wirdeinneuerabschnittindasgesetzgegenwettbewerbsbeschränkungen (GWB)eingefügt.DieMarkttransparenzstelleerhältdieBefugnis,gemeinsam mitderbundesnetzagenturfürelektrizität,gas,telekommunikation,postund Eisenbahnen (Bundesnetzagentur)allerelevantenDatenundInformationenaus demhandelmitelektrizitätundgas,einschließlichderdatenausdemerzeugungsbereich,zentral,kontinuierlichundumfassendzusammelnundauszuwerten.damitlassensichwechselwirkungenzwischendenwaren-undfinanzmärktenerfassen,sodassdiezuständigenbehördenrechtsverstößezeitnah untersuchenundsanktionierenkönnen.vonderkontinuierlichenüberwachung desmarktgeschehensgehenzudemabschreckungseffekteaus,diepreismanipulationen präventiv entgegenwirken. DieRegelungenzurDurchführungderREMIT-VerordnungsollenindasEnergiewirtschaftsgesetz (EnWG)eingefügtwerden.UnteranderemsollenVerstöße gegendieverbotedesinsiderhandelsunddermarktmanipulation,dieverpflichtungzurad-hoc-publizitätsowiediemeldepflichtensanktioniertwerden. SchließlichdientderGesetzentwurfdergesetzlichenEinführungallernotwendigenbehördlichenUntersuchungs-undDurchsetzungsbefugnissefürdieBundesnetzagentur,damitsie alsnationaleenergieregulierungsbehörde dieinder REMIT-VerordnungfestgelegtenVerboteundVerpflichtungendurchsetzen kann. DerGesetzentwurforientiertsichinhaltlichandenjenigenBestimmungendes Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG),diederUmsetzungderRichtlinie2003/6/ EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom28.Januar2003überInsider-GeschäfteundMarktmanipulation (Marktmissbrauch)dienen.DennregelungstechnischhandeltessichbeiderREMIT-VerordnungumeineAusweitung undfortschreibungderinsiderhandels-undmanipulationsverbotederrichtlinie 2003/6/EG auf die Großhandelsmärkte für Strom und Gas. IndenEntwurfwirdzugleicheineRegelungaufgenommen,diederMarkttransparenzstelleauchdieAufgabederErhebung,SammlungundAuswertungvon Daten hinsichtlich des Handels mit Kraftstoffen überträgt. C. Alternativen Keine. DieBundesregierunghatdievonderWissenschaft,z.B.vonderMonopolkommission,geforderteEinrichtungeinerMarkttransparenzstellefürdenGroßhandelmitStromundGaszurVerbesserungderwettbewerblichenStrukturen aufdenenergiemärktenundihreansiedlungbeimbundeskartellamtsorgfältig geprüft.siehatsichinsbesonderedamitauseinandergesetzt,obauchnachinkrafttretenderremit-verordnungende2011bedarffürdieeinrichtungeiner zusätzlichennationalenmarkttransparenzstellebesteht.ausschlaggebendfür ihreentscheidungwareinerseits,dassdieremit-verordnungaufebeneder MitgliedstaatennationaleMarktüberwachungsstellenvorgibt,diemitdereuropäischenAgenturfürdieZusammenarbeitderEnergieregulierungsbehörden
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/10060 (ACER)beiderÜberwachungzusammenarbeitenundandererseitsimEnergiegroßhandelmitStromundGasvielekartellrechtlicheAspektebetroffensind. AuchdieMonopolkommissionbefürwortetdieEinrichtungeinernationalen MarkttransparenzstellezusätzlichzurEinrichtungderACER (vgl.sondergutachtenzur8.gwb-novelle,rn.139ff.).eineabstimmungzwischendenzuständigennationalenbehörden (BundeskartellamtundBundesnetzagentur)ist schonnachderremit-verordnungerforderlich.dieengekooperationderim BereichdesEnergiegroßhandelswesentlichbetroffenenBehördensowiedie ZusammenarbeitqualifizierterMitarbeitervonBundeskartellamtundBundesnetzagenturinderMarkttransparenzstelleerlaubteineeffizienteDatenerfassung und-analyse,anderenergebnissenauchdiebundesanstaltfürfinanzdienstleistungsaufsichtunddielandesbörsenaufsichtpartizipierenkönnen.diemarkttransparenzstellekannsoalsplattformeinerbreitenkooperationzwischenden relevantenlandes-undbundesbehördendienen.diesisteinmehrwertgegenüberderinderremit-verordnungvorgesehenenkooperationzwischenacer und der Bundesnetzagentur als Energieregulierungsbehörde. DieBundesregierunghatsichintensivmitdenRegelungenfürdenKraftstoffbereichinanderenLändern,insbesonderemitPreisregulierungen,auseinandergesetzt.DieEinführungsolcherRegelungenwäreaufgrundumgehenderbzw. zumindesttäglicherpreismeldepflichtenmitmindestensgenausohohemerfüllungsaufwandfürdiewirtschaftverbundenwiediesergesetzentwurf.zudem stelltdiesergesetzentwurfeinmilderesmitteldar,danichtindiepreissetzungsfreiheit der Unternehmen eingegriffen wird. E. Erfüllungsaufwand D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand DurchdasGesetzentstehenkeinezusätzlichenHaushaltsausgabenohneErfüllungsaufwand. E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger FürBürgerinnenundBürgerergibtsichdurchdasGesetzkeinzusätzlicherErfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft DasGesetzführtimHinblickaufdenGroßhandelmitStromundGasnicht unmittelbarzuneueninformationspflichtenfürunternehmen.diemitteilungspflichtennach 47ewerdenerstdurchRechtsverordnung,Auskunftsanordnung oderfestlegungendermarkttransparenzstellekonkretisiert.damitentsteht durchdasgesetzimhinblickaufdengroßhandelmitstromundgaskein Erfüllungsaufwand.DieweitausgrößteZahlderMitteilungspflichtenistzudem bereitsgesetzlichvorgegeben,z.b.imenwg,imerneuerbare-energien-gesetz (EEG),inderStromnetzzugangsverordnung (StromNZV),derGasnetzzugangsverordnung (GasNZV)oderimBörsengesetz (BörsG).WeitereDatennachden 47eund47glieferndieUnternehmenschonauffreiwilligerBasis.Fürdie meistenunternehmenbedeutendielaufendundaufelektronischerbasiszu übermittelndendaten-undinformationsmeldungenkeinenzusätzlichenerfüllungsaufwand,weilsiedieelektronischeübermittlungandiebundesnetzagenturunddieeuropeanenergyexchangeag (EEX)bereitspraktizieren.Die internetbasiertedatenerhebungnach 47dAbsatz1Satz4lässtnachanfänglichemMehraufwandfürdieErrichtungderInternetplattformEinsparungenbei denverwaltungsprozessenerwarten.diesgiltauchfürdiekontinuierlicheelektronischedatenübermittlung.einevorgabespeziellerdatenformatedurchdie MarkttransparenzstellekannzwarzueinmaligenKostendurchdieAnschaffung
Drucksache 17/10060 4 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode oderanpassungderit-softwareführen.diekostensindderzeitnichtbezifferbar.siekönnenaberalsgeringeingestuftwerden,da 47bdieMarkttransparenzstelleverpflichtet,mehrfacheMeldepflichtenunddadurchentstehende Kosten möglichst zu vermeiden. Soweit 47eAbsatz2neueMitteilungspflichtenbegründet,werdenauchdiese erstdurchrechtsverordnung,auskunftsanordnungoderfestlegungender Markttransparenzstellekonkretisiert,sodasskeinErfüllungsaufwandentsteht. VonderAbsenkungderMeldeschwellefürBetreibervonErzeugungseinheiten vonbisher100megawattauf10megawattjeeinheitgemäß 47gAbsatz2 würdenohnedieberücksichtigungvonnachdemeegvergütetenanlagenzusätzlichetwa80bis100unternehmenindeutschlandbetroffensein.siemüsstenunternehmensinternevorkehrungentreffenundggf.eineentsprechende IT-Hard-undSoftwareanschaffen,diedieErfüllungderMeldepflichtenermöglicht.DemeinmaligenMehraufwandstehteineVerringerungdesErfüllungsaufwandsgegenüber,derdarausresultiert,dassZeitaufwandundKostenfürdie BeschaffungundAufbereitungderDatenimFallvonEinzelabfragenoderim RahmeneinerSektoruntersuchungentfallen.SoweitalsneueMitteilungspflicht auchangabenzuaußerbörslichenhandelsaktivitätenzumachenseinwerden, handeltessichumeinepflichtaufgrundderumsetzungvonartikel40der Richtlinie2009/72/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom13.Juli 2009übergemeinsameVorschriftenfürdenElektrizitätsbinnenmarktundzur AufhebungderRichtlinie2003/54/EG (ABl.L211vom14.8.2009,S.55)und vonartikel44derrichtlinie2009/73/egdeseuropäischenparlamentsunddes Ratesvom13.Juli2009übergemeinsameVorschriftenfürdenErdgasbinnenmarktundzurAufhebungderRichtlinie2003/55/EG (ABl.L211vom 14.8.2009, S. 94) in dem 2011 novellierten EnWG. DasGesetzführtimHinblickaufdieBeobachtungderKraftstoffmärktezu neueninformationspflichtenfürunternehmenunddamiteinhergehendenkosten.durchdieerrichtungundverwendungelektronischerformateistzusätzlich voneinemanfänglichenmehraufwandauszugehen,derderzeitnichtbezifferbar ist.erkannjedochalsgeringeingestuftwerden,dadiemarkttransparenzstelle durchdievorgabeelektronischerformatedaraufachtenwird,diekostenso geringwiemöglichzuhalten.zudemverfügendiefünfgroßenmineralölgesellschaftenbereitsüberdatenbankenbzw.zentralemeldesysteme,diehierfüreinbezogenwerdenkönnten.aufgrundgrößenbedingternachteileistvoneiner leichterhöhtenbelastungmittelständischerunternehmenauszugehen.kleine undmittlereunternehmensollendurchdiefestlegungeinerangemessenenbagatellgrenze von den Meldepflichten ausgenommen werden. E.3Erfüllungsaufwand der Verwaltung FürdieMarkttransparenzstellewerdenneueBefugnisseeingeführt.Dadurch entstehenbeimbundeskartellamtpersonalmehrbedarfsowiekostenfürdie sachlicheausstattung.fürdiebundesnetzagenturentstehtzusätzlicheraufwanddurchdiezusammenarbeitmitdermarkttransparenzstelle.dieübertragungneuerständigeraufgabenandiebundesnetzagenturwiedieumfangreichenkooperations-,überwachungs-unddurchsetzungsaufgaben,diedie REMIT-VerordnungdennationalenRegulierungsbehördenzuweist,verursacht ebenfalls einen Mehraufwand. DurchdielaufendeDatenerhebungsindEinsparungenbeidenVerwaltungsprozessenzuerwarten.DerErfüllungsaufwandverringertsichinHöhederKosten, diesonstfürdieaufwändigeneinzelabfragenanfallen.diehöhedereinsparungen lässt sich nicht prognostizieren. Durcheinelaufende,mitderBundesnetzagenturkoordinierteDatenerhebung zurtransparenzverbesserungderbehördenwerdensichkostensparendesynergieeffekterealisierenlassen.eswerdensichauchsynergienbeidenallgemeinen
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/10060 MonitoringpflichtendesBundeskartellamtsundderBundesnetzagenturrealisierenlassen.DiefürdieDatenübermittlungzwischenderMarkttransparenzstelle undderbundesnetzagentur,derbundesanstaltfürfinanzdienstleistungsaufsicht undderagenturfürdiezusammenarbeitderenergieregulierungsbehörden anfallendenkostenwerdenalsehermarginaleingeschätzt.einteilderdatenerhebung ist ohnehin von Vorschriften der REMIT-Verordnung veranlasst. InsgesamtwirdfürdieMarkttransparenzstellefürdenGroßhandelmitStrom undgaseinpersonalmehrbedarfvon37,5stellenentstehen.derpersonalmehrbedarfbeiderbundesnetzagenturwird19,5stellenbetragen.davonentfallen etwa11,5stellenaufdiedurchsetzungderverordnung (EU)Nr.1227/2011 durchdiebundesnetzagentur (7,5Personaleinheitenimhöheren,dreiimgehobenenundeineimmittlerenDienst)undachtStellen,diefürdieErfüllungder MarktbeobachtungsaufgabenderMarkttransparenzstellebenötigtwerden.Von deninsgesamt26fürdiemarktbeobachtungdurchdiemarkttransparenzstelle vorgesehenenstellen (15PersonaleinheitenimhöherenDienst,neunimgehobenenDienstundzweiimmittlerenDienst)werdendieverbleibenden18Stellen fürdiemarktbeobachtungbeimbundeskartellamtangesiedeltwerden.insgesamtentsprechendiesempersonalmehrbedarfpersonalmehrkostenvonrund 2,85Mio.Eurojährlich.Davonentfallenrund950000Eurojährlichaufdie11,5 StellenbeiderBundesnetzagenturzurDurchsetzungderREMIT-Verordnung. FürdieTätigkeitderMarkttransparenzstellesindinsgesamtetwa1,9Mio.Euro Personalkostenzuveranschlagen.Davonentfallenrund550000Eurojährlich aufdiebeiderbundesnetzagenturangesiedeltenachtstellen.diesentspricht Personalmehrkostenvoninsgesamtrund1,5Mio.EurojährlichbeiderBundesnetzagentur.Fürdieweiteren18beimBundeskartellamtangesiedeltenStellen werden die Personalkosten mit rund 1,35 Mio. Euro jährlich veranschlagt. SächlicheVerwaltungsausgabenwerdenimJahrihrerErrichtungfürdieArbeit dermarkttransparenzstellefürdengroßhandelmitstromundgasinhöhevon voraussichtlichrund2,12mio.euroanfallen.hiervonsind0,8mio.euroeinmaligeanschaffungskosten,diefürdiebeschaffungvonit-hard-undsoftware, Servern,alsLizenzgebührensowiefürProgrammierungenentstehen.0,9Mio. EurowerdenveranschlagtfürdieerforderlicheUnterstützungdurchexternen SachverstandbeiderIT-Umsetzung.IndenbeidenerstenFolgejahrenwirdvon jährlichensachausgabeninhöhevonrund1,32mio.euroausgegangen,daein GroßteilderAnschaffungskostenfürIT-Hard-undSoftwareentfällt.IndenbeidenerstenFolgejahrenwerdenjeweils0,9Mio.EurofürdieexterneUnterstützungbeiderIT-Umsetzungangesetzt.Weitererund0,4Mio.Eurosindjährliche Sachkosten (ermitteltaufderbasisdeshaushaltsdesbundeskartellamtsfür 2011,multipliziertmitdemFaktor0,11),dieauchnachdenerstendreiJahren anfallenwerden.beiderbundesnetzagenturwerdenimerstenjahrzusätzlich fürdieumsetzungderremit-verordnung,diedurchdie11,5neuenpersonalstellenerfolgensoll,sächlicheverwaltungskostenvon0,9mio.euroangesetzt. DarinenthaltensindeinmaligeAufwendungeninHöhevonvoraussichtlich 0,7Mio.EurofürIT-Hard-undSoftwaresowiefürdieUntersuchungvon VerdachtsfällennachderREMIT-VerordnungdurchdieBundesnetzagentursowiediedortdurchzuführendeRegistrierungderMarktteilnehmer.IndenFolgejahrenistvonsächlichenVerwaltungsausgabenfürdieseTätigkeiteninHöhe vonrund0,4mio.eurojährlichauszugehen.hiervonentfallen0,2mio.euro aufsachkosten (berechnetanhandderpauschalevon12365euro/arbeitsplatz). AuchdieÜbertragungderAufgabederMarktbeobachtungdesKraftstoffsektors aufdiemarkttransparenzstelleverursachtbeimbundeskartellamtpersonalbedarf undkostenfürdiesachlicheausstattung.zureinrichtungundzumbetriebder MarkttransparenzstelleimBereichKraftstoffewirdmiteinemPersonalmehrbedarfvoninsgesamtmindestenssiebendauerhaftenVollzeitstellensowiemit mindestenszweitemporär währendeineszeitraumsvonmindestenszweijahren imrahmenvonsachmittelnzubesetzendenvollzeitstellengerechnet.bei
Drucksache 17/10060 6 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode einempersonalmehraufwandfürsiebenvollzeitstellenbeidermarkttransparenzstelle ist mit Personalmehrkosten von rund 525 000 Euro jährlich zu rechnen. WeiterhinistmiteinmaligenSachausgabenvonrund1Mio.EurosowiejährlichenKostenvonmindestens400000Eurozurechnen.HinzukommenGehälterfürzweiProjektmitarbeiterfüreinenZweijahreszeitraum,diemitrund 1,2Mio.Eurozuveranschlagensind.NeubeschaffungenvonIT-Hardwareund IT-Infrastruktur (Datenbank,Server,Netz,Workstations,Arbeitsplatz-PCs)und vonsoftware (Erfassung,BearbeitungundAuswertungderDaten)sinderforderlich.DieSoftwaremussandiekonkretenErfordernisseimKraftstoffbereich angepasst werden. ZudemfallenjährlicheKostenfürLizenzgebührenfürSoftware,fürDatenbankenetc.,Wartung,PflegeunddieErweiterungderIT-Hardwarebzw.IT-InfrastrukturundSoftwarezurErfassung,BearbeitungsowieAuswertungderDaten an.da andersalsimbereichdesgroßhandelsmitstromundgas nichtauf bestehendekonzepteaufgesetztwerdenkann,istzusätzlichmitmindestens vergleichbarenjährlichenkostenwieimgroßhandelmitstromundgaszu rechnen. DerMehrbedarfanSach-undPersonalmittelnsollfinanziellundstellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden. F. Weitere Kosten AuswirkungenaufdasPreisniveau,insbesondereaufdasVerbraucherpreisniveau,lassensichnichtquantifizieren.Eswirdangesichtsderpräventiven AbschreckungswirkungderkontinuierlichenMarktbeobachtungerwartet,dass das Gesetz preisdämpfend wirkt. DasGesetzbringtimHinblickaufdieBeobachtungderKraftstoffmärkte gewisseerleichterungenbeimissbrauchsverfahrenimbereichdermineralölwirtschaft,insbesonderefürsogenanntepreis-kosten-scherenundverkäufe untereinstandspreis.esstütztdamitdenbestehendenrestwettbewerbdurchdie mittelständischenmineralölunternehmenundträgtsozueinerwettbewerblichen Preisbildung bei.
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/10060
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/10060 Entwurf eines Gesetzes zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas Vom... Anlage 1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen DasGesetzgegenWettbewerbsbeschränkungeninder FassungderBekanntmachungvom15.Juli2005 (BGBl.I S.2114;2009IS.3850),daszuletztdurch geändertworden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: NachderAngabezu 47werdenfolgendeAngabeneingefügt: Neunter Abschnitt Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas; Marktbeobachtung im Bereich Kraftstoffe 47a Einrichtung, Zuständigkeit, Organisation 47bAufgaben 47cDatenverwendung 47dBefugnisse 47eMitteilungspflichten 47fVerordnungsermächtigung 47gFestlegungsbereiche 47hBerichtspflichten, Veröffentlichungen 47iZusammenarbeitmitanderenBehördenund Aufsichtsstellen 47jVertraulicheInformationen,operationelleZuverlässigkeit, Datenschutz 47k Marktbeobachtung im Bereich Kraftstoffe. 2. Nach 47 wird folgender Abschnitt 9 eingefügt: Neunter Abschnitt Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas; Marktbeobachtung im Bereich Kraftstoffe 47a Einrichtung, Zuständigkeit, Organisation (1)ZurSicherstellungeinerwettbewerbskonformen BildungderGroßhandelpreisevonElektrizitätundGas wirdeinemarkttransparenzstelleeingerichtet.siebeobachtetlaufenddievermarktungunddenhandelmitelektrizität und Erdgas auf der Großhandelsstufe. (2)DieAufgabenderMarkttransparenzstellenimmt dasbundeskartellamtuntermitwirkungderbundesnetzagenturfürelektrizität,gas,telekommunikation,post undeisenbahnen (Bundesnetzagentur)wahr.Einrich- tung,besetzungundgeschäftsverteilungdermarkttrans- parenzstellebestimmtderpräsidentdesbundeskartell- amts. 51Absatz2Satz1giltnicht.Entscheidungender MarkttransparenzstelletrifftihrLeiter. 51Absatz2 Satz2giltentsprechend. 51Absatz4giltfürdenLeiter dermarkttransparenzstelleentsprechend. 51Absatz5 giltfürallemitarbeiterdermarkttransparenzstelleentsprechend. (3)ZurErfüllungderAufgabenderMarkttransparenzstellearbeitendasBundeskartellamtunddieBundesnetzagenturzusammen.DieZusammenarbeitwirdineiner vombundesministeriumfürwirtschaftundtechnologie zugenehmigendenkooperationsvereinbarungzwischen dembundeskartellamtundderbundesnetzagenturnäher geregelt.indervereinbarungistinsbesonderefolgendes zu regeln: 1. die Besetzung und Geschäftsverteilung sowie 2.eineKoordinierungderDatenerhebungunddes Daten- und Informationsaustausches. (4)DasBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologiewirdermächtigt,durchRechtsverordnungVorgabenzurAusgestaltungderKooperationsvereinbarung zu erlassen. 47b Aufgaben (1)DieMarkttransparenzstellebeobachtetinZusammenarbeitmitderBundesnetzagenturlaufenddengesamtenGroßhandelmitElektrizitätundErdgas,unabhängigdavon,oberaufphysikalischeoderfinanzielle Erfüllunggerichtetist,umAuffälligkeitenbeiderPreisbildungaufzudecken,dieaufMissbrauchvonMarktbeherrschung,InsiderinformationenoderaufMarktmanipulationberuhenkönnen.DieMarkttransparenzstellebeobachtetzudiesemZweckauchdieErzeugung,denKraftwerkseinsatzunddieVermarktungvonElektrizitätund ErdgasdurchdieErzeugungsunternehmensowiedieVermarktungvonElektrizitätundErdgasalsRegelenergie. DieMarkttransparenzstellekannWechselwirkungenzwischendenGroßhandelsmärktenfürElektrizitätundErdgas und dem Emissionshandelssystem berücksichtigen. (2)DieMarkttransparenzstelleüberwachtalsnationale MarktüberwachungsstellegemäßArtikel7Absatz2 Unterabsatz2derVerordnung (EU)Nr.1227/2011des EuropäischenParlamentsunddesRatesvom25.Oktober 2011überdieIntegritätundTransparenzdesEnergiegroßhandelsmarkts (ABl.L326vom8.12.2011,S.1) zusammenmitderbundesnetzagenturdengroßhandel mitelektrizitätunderdgas.siearbeitetdabeimitder AgenturfürdieZusammenarbeitderEnergieregulierungsbehördennachArtikel7Absatz2undArtikel10 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 zusammen.
Drucksache 17/10060 10 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode (3)DieMarkttransparenzstelleerhebtundsammeltin ZusammenarbeitmitderBundesnetzagenturdieDaten undinformationen,diesiezurerfüllungihreraufgaben benötigt.dabeiberücksichtigtsiemeldepflichtendermitteilungsverpflichtetengegenüberdenin 47igenannten BehördenoderAufsichtsstellensowieMeldepflichten, dievondereuropäischenkommissionnachartikel8 Absatz2und6derVerordnung (EU)Nr.1227/2011festzulegensind.FürdieDatenerfassungsindnachMöglichkeit bestehende Quellen und Meldesysteme zu nutzen. (4)DieBundesnetzagenturkanndieMarkttransparenzstellemitderErhebungundAuswertungvonDaten beauftragen,soweitdieszurerfüllungihreraufgaben nachderverordnung (EU)Nr.1227/2011erforderlichist. (5)DieMarkttransparenzstellegibtvorErlassvon Festlegungennach 47ginVerbindungmitdernach 47fzuerlassendenRechtsverordnungbetroffenenBehörden,InteressenvertreternundMarktteilnehmernvorab GelegenheitzurStellungnahmeinnerhalbeinerfestgesetztenFrist.ZurVorbereitungdieserKonsultationen erstelltundergänztdiemarkttransparenzstelleimeinvernehmenmitderbundesnetzagenturbeibedarfeine detailliertelisteallerdatenundkategorienvondaten, dieihrdiein 47eAbsatz1genanntenMitteilungspflichtigenaufGrundder 47eund47gunddernach 47fzu erlassendenrechtsverordnunglaufendmitzuteilenhaben, einschließlichdeszeitpunkts,andemdiedatenzuübermittelnsind,desdatenformatsunddereinzuhaltenden ÜbertragungswegesowiemöglicheralternativerMeldekanäle.DieMarkttransparenzstelleistnichtandieStellungnahmen gebunden. (6)DieMarkttransparenzstellewertetinZusammenarbeitmitderBundesnetzagenturdieerhaltenenDaten undinformationenkontinuierlichaus,uminsbesondere festzustellen,obanhaltspunktefüreinenverstoßgegen die 1,19,20oder29diesesGesetzes,dieArtikel101 oder102desvertragesüberdiearbeitsweisedereuropäischenunion,daswertpapierhandelsgesetz,dasbörsengesetzoderdieverbotenachdenartikeln3und5der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 vorliegen. (7)GibtesAnhaltspunktedafür,dasseinenatürliche oderjuristischepersongegendieinabsatz6genannten gesetzlichenbestimmungenverstößt,mussdiemarkttransparenzstelleumgehenddiezuständigenbehördeninformierenunddenvorgangansieabgeben.beiverdacht einesverstoßesgegendie 1,19,20und29diesesGesetzesodergegendieArtikel101und102desVertrages überdiearbeitsweisedereuropäischenunioninformiert diemarkttransparenzstellediezuständigebeschlussabteilungimbundeskartellamt.kommtdieprüfzuständigkeitmehrererbehördeninbetracht,soinformiertdie MarkttransparenzstellejededieserBehördenüberden VerdachtsfallundüberdieBenachrichtigungderanderen Behörden.DieMarkttransparenzstelleleitetallevonden BehördenbenötigtenoderangefordertenInformationen und Daten unverzüglich an diese gemäß 47i weiter. (8)DieAbsätze1bis3könnenauchAnwendungfindenaufdieErzeugungundVermarktungimAuslandund aufhandelsgeschäfte,dieimauslandstattfinden,sofern siesichaufdiepreisbildungvonelektrizitätunderdgas im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken. 47c Datenverwendung (1)DieMarkttransparenzstellestelltdienach 47b Absatz3erhaltenenDatenfernerfolgendenStellenzur Verfügung: 1.demBundeskartellamtfürdieDurchführungdesMonitorings nach 48 Absatz 3, 2.derBundesnetzagenturfürdieDurchführungdesMonitorings nach 35 des Energiewirtschaftsgesetzes, 3.derzuständigenBeschlussabteilungimBundeskartellamtfürFusionskontrollverfahrennachden 35bis41undfürSektoruntersuchungennach 32e sowie 4.derBundesnetzagenturzurErfüllungihrerweiteren AufgabennachdemEnergiewirtschaftsgesetz,insbesonderezurÜberwachungvonTransparenzverpflichtungennachdenAnhängenderfolgendenVerordnungen: a)verordnung (EG)Nr.714/2009desEuropäischen ParlamentsunddesRatesvom13.Juli2009über dienetzzugangsbedingungenfürdengrenzüberschreitendenstromhandelundzuraufhebungder Verordnung (EG)Nr.1228/2003 (ABl.L211vom 14.8.2009, S. 15), b)verordnung (EG)Nr.715/2009desEuropäischen ParlamentsunddesRatesvom13.Juli2009über diebedingungenfürdenzugangzudenerdgasfernleitungsnetzenundzuraufhebungderverordnung (EG)Nr.1775/2005 (ABl.L211vom 14.8.2009, S. 36) und c)verordnung (EU)Nr.994/2010desEuropäischen ParlamentsunddesRatesvom20.Oktober2010 übermaßnahmenzurgewährleistungdersicheren ErdgasversorgungundzurAufhebungderRichtlinie2004/67/EGdesRates (ABl.L295vom 12.11.2010, S. 1). (2)DieMarkttransparenzstellestelltdieDatenferner dembundesministeriumfürwirtschaftundtechnologie undderbundesnetzagenturzurerfüllungihreraufgaben nach 54adesEnergiewirtschaftsgesetzeszurVerfügung. (3)DieDatenkönnendemStatistischenBundesamtfür dessenaufgabennachdemenergiestatistikgesetzzur Verfügung gestellt werden. (4)DieMarkttransparenzstelledarfdieDateninanonymisierterFormfernerBundesministerienfüreigene oderinderenauftragdurchzuführendewissenschaftliche StudienzurVerfügungstellen,wenndieDatenzurErreichungdieserZweckeerforderlichsind.Daten,die Betriebs-undGeschäftsgeheimnissedarstellen,dürfen vondermarkttransparenzstellenurherausgegebenwerden,wenneinbezugzueinemunternehmennichtmehr hergestelltwerdenkann.diebundesministeriendürfen dienachsatz1vondermarkttransparenzstelleerhaltenendatenauchdrittenzurdurchführungwissenschaftlicherstudienimauftragzurverfügungstellen, wenndieseihnengegenüberdiefachkundenachgewiesenunddievertraulichebehandlungderdatenzugesichert haben.
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/10060 47d Befugnisse (1)ZurErfüllungihrerAufgabenhatdieMarkttransparenzstelledieBefugnissenach 59Absatz1und2gegenübernatürlichenundjuristischenPersonen.Siekannnach Maßgabedes 47fFestlegungengegenübereinzelnen,einerGruppeoderallenderin 47eAbsatz1genannten PersonenundUnternehmenindenin 47ggenannten FestlegungsbereichentreffenzurDatenkategorie,zum ZeitpunktundzurFormderÜbermittlung;soweitin 47g vorgesehen,trifftsiediefestlegungenimeinvernehmen mitderbundesnetzagentur.diemarkttransparenzstelle istnachmaßgabedes 47fbefugt,dieFestlegungbeiBedarfzuändern,soweitdieszurErfüllungihrerAufgaben erforderlichist.siekanninsbesonderevorgeben,dass eineinternetplattformzureingabederangeforderten AuskünftesowiederMitteilungenverwendetwerden muss.diemarkttransparenzstellekannnachmaßgabe des 47fdarüberhinausvorgeben,dassAuskünfteund DatenaneinenzurDatenerfassungbeauftragtenDritten geliefertwerden;auswertungundnutzungfindetallein beidermarkttransparenzstellestatt.die 48und49des Verwaltungsverfahrensgesetzesbleibenunberührt.Die 50c,54,56,57und61bis67sowiedie 74bis76, 83,91und92geltenentsprechend.FürEntscheidungen, diediemarkttransparenzstelledurchfestlegungentrifft, kanndiezustellungnach 61durcheineöffentlicheBekanntgabeimBundesanzeigerersetztwerden.FürAuskunftspflichtennachSatz1undMitteilungspflichtennach 47e gilt 55 der Strafprozessordnung entsprechend. (2)DieMarkttransparenzstellehatalsnationale MarktüberwachungsstelleimSinnedesArtikels7Absatz2Unterabsatz2derVerordnung (EU)Nr.1227/2011 zudemdierechtegemäßartikel7absatz2unterabsatz1, Absatz3Unterabsatz2Satz2,Artikel4Absatz2Satz2, Artikel8Absatz5Satz1undArtikel16derVerordnung (EU) Nr. 1227/2011. Absatz 1 gilt entsprechend. (3)DieMarkttransparenzstellekannbeiderBehörde, andiesieeinenverdachtsfallnach 47bAbsatz7Satz1 abgegebenhat,einemitteilungüberdenabschlussder Untersuchung anfordern. 47e Mitteilungspflichten (1)FolgendePersonenundUnternehmenunterliegen der Mitteilungspflicht nach den Absätzen 2 bis 5: 1.GroßhändlerimSinnedes 3Nummer21desEnergiewirtschaftsgesetzes, 2.EnergieversorgungsunternehmenimSinnedes 3 Nummer 18 des Energiewirtschaftsgesetzes, 3.BetreibervonEnergieanlagenimSinnedes 3Nummer15desEnergiewirtschaftsgesetzes,ausgenommenBetreibervonVerteileranlagenderLetztverbraucheroderbeiderGasversorgungBetreiberderletzten Absperrvorrichtungen von Verbrauchsanlagen, 4.KundenimSinnedes 3Nummer24desEnergiewirtschaftsgesetzes,ausgenommenLetztverbraucher imsinnedes 3Nummer25desEnergiewirtschaftsgesetzes und 5.Handelsplattformen. (2)DieMitteilungspflichtigenhabenderMarkttransparenzstelledienachMaßgabedes 47finVerbindung mit 47gkonkretisiertenHandels-,Transport-,Kapazitäts-,Erzeugungs-undVerbrauchsdatenausdenMärkten zuübermitteln,aufdenensietätigsind.dazugehören Angaben 1.zudenTransaktionenandenGroßhandelsmärkten,an denenmitelektrizitätunderdgasgehandeltwird,einschließlichderhandelsaufträge,mitgenauenangabenüberdieerworbenenundveräußertenenergiegroßhandelsprodukte,dievereinbartenpreiseund Mengen,dieTageundUhrzeitenderAusführung,die Parteien und Begünstigten der Transaktionen, 2.zurKapazitätundAuslastungvonAnlagenzurErzeugungundSpeicherung,zumVerbrauchoderzurÜbertragungoderFernleitungvonStromoderErdgasoder überdiekapazitätundauslastungvonanlagenfür verflüssigteserdgas (LNG-Anlagen),einschließlich dergeplantenoderungeplantennichtverfügbarkeit dieser Anlagen oder eines Minderverbrauchs, 3.imBereichderElektrizitätserzeugung,dieeineIdentifikationeinzelnerErzeugungseinheitenermöglichen, 4.zuKosten,dieimZusammenhangmitdemBetrieb dermeldepflichtigenerzeugungseinheitenentstehen, insbesonderezugrenzkosten,brennstoffkosten, CO 2 -Kosten, Opportunitätskosten und Anfahrkosten, 5.zutechnischenInformationen,diefürdenBetriebder meldepflichtigenerzeugungsanlagenrelevantsind, insbesonderezumindeststillstandszeiten,mindestlaufzeiten und zur Mindestproduktion, 6. zu geplanten Stilllegungen oder Kaltreserven, 7.zu Bezugsrechtsverträgen, 8.zu Investitionsvorhaben sowie 9.zuImportverträgenundzurRegelenergieimBereich Erdgashandel. (3)DieDatensindderMarkttransparenzstellenach Maßgabeder 47fund47gimWegederDatenfernübertragungund,soweitangefordert,laufendzuübermitteln.StelltdieMarkttransparenzstelleFormularvorlagen bereit,sinddiedatenindieserformelektronischzu übermitteln. (4)DiejeweiligeMitteilungspflichtgiltalserfüllt,wenn 1.MeldepflichtigenachAbsatz1diezumeldendenoder angeforderteninformationenentsprechendartikel8 derverordnung (EU)Nr.1227/2011gemeldethaben undeinzeitnaherdatenzugriffdurchdiemarkttransparenzstelle gesichert ist oder 2.DrittediezumeldendenoderangefordertenInformationenimNameneinesMeldepflichtigennachAbsatz1auchinVerbindungmit 47fNummer3und4 übermittelthabenunddiesdermarkttransparenzstelle mitgeteilt wird oder 3.MeldepflichtigenachAbsatz1auchinVerbindung mit 47fNummer3und4diezumeldendenoderangefordertenInformationenaneinennach 47dAbsatz1Satz5inVerbindungmit 47fNummer2beauftragten Dritten übermittelt haben oder
Drucksache 17/10060 12 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 4.MeldepflichtigenachAbsatz1Nummer3inVerbindungmit 47gAbsatz6diezumeldendenoderangefordertenInformationenentsprechenddenAnforderungendesErneuerbare-Energien-Gesetzesodereiner aufdiesesgesetzgestütztenrechtsverordnunganden Netzbetreibergemeldethaben,diesderMarkttransparenzstellemitgeteiltwirdundeinzeitnaherDatenzugriff durch die Markttransparenzstelle gesichert ist. (5)DieVerpflichtungennachdenAbsätzen1bis4 geltenauchfürunternehmen,dieihrensitzineinemanderenmitgliedstaatdereuropäischenunionodereinem anderenvertragsstaatdesabkommensüberdeneuropäischenwirtschaftsraumhaben,wennsieaneinerinländischenbörsezurteilnahmeamhandelzugelassensind oderwennsichihretätigkeitenimgeltungsbereichdiesesgesetzesauswirken.übermittelteinsolchesunternehmendieverlangteninformationennicht,sokanndie MarkttransparenzstellediezuständigeBehördedesSitzstaatesersuchen,geeigneteMaßnahmenzurVerbesserung des Zugangs zu diesen Informationen zu treffen. 47f Verordnungsermächtigung DasBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologiewirdermächtigt,imWegederRechtsverordnung,die nichtderzustimmungdesbundesratesbedarf,imeinvernehmenmitdembundesministeriumderfinanzen und,soweitanlagenzurerzeugungvonstromauserneu- erbarenenergienimsinnedeserneuerbare-energien- Gesetzesbetroffensind,imEinvernehmenmitdemBundesministeriumfürUmwelt,NaturschutzundReaktorsicherheitunterBerücksichtigungderAnforderungen vondurchführungsrechtsaktennachartikel8absatz2 oder Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 1.nähereBestimmungenzuArt,InhaltundUmfangderjenigenDatenundInformationen,diedieMarkttransparenzstellenach 47dAbsatz1Satz2durchFestlegungenvondenzurMitteilungVerpflichtetenanfordernkann,zuerlassensowiezumZeitpunktundzur Form der Übermittlung dieser Daten, 2.nähereBestimmungenzuArt,InhaltundUmfangderjenigenDatenundInformationen,dienach 47dAbsatz1Satz5anbeauftragteDrittegeliefertwerden sollen,zuerlassensowiezumzeitpunktundzurform derübermittlungundzudenadressatendieserdaten, 3.vorzusehen,dassfolgendeStellenderMarkttransparenzstellelaufendAufzeichnungenderEnergiegroßhandelstransaktionen übermitteln: a)organisierte Märkte, b)systemezurzusammenführungvonkauf-und Verkaufsaufträgen oder Meldesysteme, c)handelsüberwachungsstellenanbörsen,andenen mit Strom und Gas gehandelt wird, sowie d) die in 47i genannten Behörden, 4.vorzusehen,dasseineBörseodereingeeigneterDritterdieAngabennach 47eAbsatz2inVerbindung mit 47gaufKostenderMitteilungsverpflichteten übermittelndarf,unddieeinzelheitenhierzufestlegen, sowie 5.angemesseneBagatellgrenzenfürdieMeldungvon TransaktionenundDatenfestzulegenundÜbergangsfristenfürdenBeginnderMitteilungspflichtenvorzusehen. 47g Festlegungsbereiche (1)DieMarkttransparenzstelleentscheidetimEinvernehmenmitderBundesnetzagenturnachMaßgabe von 47dAbsatz1und 47esowiedernach 47fzuerlassendenRechtsverordnungdurchFestlegungenzuden indenabsätzen2bis12genanntenbereichen,welche DatenundKategorienvonDatenwiezuübermittelnsind. DieEinvernehmensregelunggiltnichtfürFestlegungen nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d und Nummer 4. (2)DieMarkttransparenzstellekannfestlegen,dass BetreibervonStromerzeugungseinheitenundvonAnlagenzurSpeicherungmitjeweilsmehrals10Megawatt installiertererzeugungs-oderspeicherkapazitätjeeinheitangabenzufolgendendatenunddatenkategorien übermitteln: 1.jeStromerzeugungseinheitinsbesondereüberName, Standort,Anschlussregelzone,installierteErzeugungskapazität und Art der Erzeugung, 2. blockscharf je Erzeugungseinheit auf Stundenbasis a)nettoleistung, b) am Vortag geplante Erzeugung, c)tatsächliche Erzeugung, d)grenzkostendererzeugungeinschließlichinformationenzudenkostenbestandteilen,insbesonderebrennstoffkosten,co 2 -Kosten,Opportunitätskosten, e)geplanteundunplanmäßigenichtverfügbarkeiten auf Grund technischer Restriktionen, f)nichtverfügbarkeitenaufgrundvonnetzrestriktionen, g)vorhaltungundeinspeisungvonregel-undreserveleistung, h) nicht eingesetzte verfügbare Leistung, 3.blockscharf je Erzeugungseinheit a)anfahrkosten (Warm-undKaltstarts),Mindeststillstandszeiten,Mindestlaufzeiten,Mindestproduktion, b) geplante Stilllegungen und Kaltreserven, 4.Bezugsrechtsverträge, 5.Investitionsvorhaben, 6.beigrenzüberschreitendenHandelsgeschäftenVolumina,genutzteHandelsplätzeoderHandelspartner, jeweilsgetrenntnachdenländern,indenendiehandelsgeschäfte stattgefunden haben, und 7.Informationen,diedieMarkttransparenzstelledazuin dielageversetzen,dasangebotsverhaltenbeihandelsgeschäften nachzuvollziehen. (3)DieMarkttransparenzstellekannfestlegen,dass BetreibervonErzeugungseinheitenmitmehrals1Mega-
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/10060 wattundbiszu10megawattinstalliertererzeugungskapazitätjeeinheitjährlichdiegesamtsummederinstalliertenerzeugungskapazitätallererzeugungseinheitenin derjeweiligenregelzone,getrenntnacherzeugungsart, angeben. (4)DieMarkttransparenzstellekannfestlegen,dass BetreibervonVerbrauchseinheitenvonElektrizitätAngabenzudenfolgendenDatenundKategorienvonDaten übermitteln: 1.dergeplanteundungeplanteMinderverbrauchbei Verbrauchseinheitenmitmehrals25Megawattmaximaler Verbrauchskapazität je Verbrauchseinheit und 2. die Vorhaltung und Einspeisung von Regelenergie. (5)DieMarkttransparenzstellekannfestlegen,dassBetreibervonÜbertragungsnetzenimSinnedes 3Nummer10desEnergiewirtschaftsgesetzesAngabenzuden folgenden Daten und Kategorien von Daten übermitteln: 1.dieÜbertragungskapazitätanGrenzkuppelstellenauf stündlicher Basis, 2. die Im- und Exportdaten auf stündlicher Basis, 3.dieprognostizierteunddietatsächlicheEinspeisung vonanlagen,dienachdemerneuerbare-energien- Gesetz vergütet werden, auf stündlicher Basis, 4.dieVerkaufsangebote,dieimRahmenderVerordnungzurWeiterentwicklungdesbundesweitenAusgleichsmechanismusgetätigtwurden,aufstündlicher Basis und 5.dieAngeboteundErgebnissederRegelenergieauktionen. (6)DieMarkttransparenzstellekannfestlegen,dass BetreibervonAnlagenzurErzeugungvonStromaus erneuerbarenenergienmitmehrals10megawattinstalliertererzeugungskapazitätangabenzudenfolgenden Daten und Kategorien von Daten übermitteln: 1. die erzeugten Mengen nach Anlagentyp und 2.dieWahlderVermarktungsform,insbesonderediegewählteFormderDirektvermarktungnach 33bdes Erneuerbare-Energien-GesetzesoderdieVergütung nach 16desErneuerbare-Energien-Gesetzes,und dieaufdiejeweiligevermarktungsformentfallenden Mengen. (7)DieMarkttransparenzstellekannfestlegen,dass HandelsplattformenfürdenHandelmitStromundErdgasAngabenzudenfolgendenDatenundKategorienvon Daten übermitteln: 1.dieAngebote,dieaufdenPlattformengetätigtwurden, 2.die Handelsergebnisse und 3.dieaußerbörslichen,nichtstandardisiertenHandelsgeschäfte,beidenendieVertragspartnerindividuell bilateralegeschäfteaushandeln (OTC-Geschäfte), derengeld-undwarenmäßigebesicherung (Clearing) über die Handelsplattform erfolgt. (8)DieMarkttransparenzstellekannfestlegen,dass GroßhändlerimSinnedes 3Nummer21desEnergiewirtschaftsgesetzes,diemitStromhandeln,Angabenzu denin 47eAbsatz2Nummer1genanntenTransaktionenübermitteln,soweitdieseTransaktionennichtvon Absatz7erfasstsind.BeimHandelmitStromauserneuerbarenEnergienkanndieMarkttransparenzstelleauch festlegen,dassgroßhändlernachsatz1angabenzur FormderDirektvermarktungnach 33bdesErneuerbare-Energien-Gesetzessowiezudendanachgehandelten Strommengen übermitteln. (9)DieMarkttransparenzstellekannfestlegen,dass GroßhändlerimSinnedes 3Nummer21desEnergiewirtschaftsgesetzes,diemitErdgashandeln,Angabenzu denfolgendendatenundkategorienvondatenübermitteln: 1.dieGrenzübergangsmengenund-preiseundeinen Abgleich von Import- und Exportmengen, 2.dieimInlandgefördertenGasmengenundihreErstabsatzpreise, 3.die Importverträge (Grenzübergangsverträge), 4.dieLiefermengengetrenntnachDistributionsstufeim Bereich der Verteilung, 5.diegetätigtenTransaktionenmitGroßhandelskunden undfernleitungsnetzbetreibernsowiemitbetreibern vonspeicheranlagenundanlagenfürverflüssigtes Erdgas (LNG-Anlagen)imRahmenvonGasversorgungsverträgenundEnergiederivatenach 3Nummer15adesEnergiewirtschaftsgesetzes,dieaufGas bezogensind,einschließlichlaufzeit,menge,datumunduhrzeitderausführung,laufzeit-,lieferundabrechnungsbestimmungenundtransaktionspreisen, 6.dieAngeboteundErgebnisseeigenerErdgasauktionen, 7.diebestehendenGasbezugs-undGaslieferverträgeund 8.diesonstigenGashandelsaktivitäten,diealsOTC-Geschäfte durchgeführt werden. (10)DieMarkttransparenzstellekannfestlegen,dass BetreibervonFernleitungsnetzenimSinnedes 3Nummer5desEnergiewirtschaftsgesetzesAngabenzufolgenden Daten und Kategorien von Daten übermitteln: 1.die bestehenden Kapazitätsverträge, 2.dievertraglichenVereinbarungenmitDrittenüber Lastflusszusagen und 3.dieAngeboteundErgebnissevonAusschreibungen über Lastflusszusagen. (11)DieMarkttransparenzstellekannfestlegen,dass MarktgebietsverantwortlicheimSinnedes 2Nummer11derGasnetzzugangsverordnungAngabenzufolgenden Daten und Kategorien von Daten übermitteln: 1.die bestehenden Regelenergieverträge, 2.dieAngeboteundErgebnissevonRegelenergieauktionen und -ausschreibungen, 3.diegetätigtenTransaktionenanHandelsplattformen und 4.diesonstigenGashandelsaktivitäten,diealsOTC-Geschäfte durchgeführt werden. (12)DieMarkttransparenzstellekannfestlegen,dass imbereichderregelenergieundvonbiogasangaben
Drucksache 17/10060 14 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode überdiebeschaffungexternerregelenergie,überausschreibungsergebnissesowieüberdieeinspeisungund Vermarktung von Biogas übermittelt werden. 47h Berichtspflichten, Veröffentlichungen (1)DieMarkttransparenzstelleunterrichtetdasBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologieüberdie ÜbermittlungvonInformationennach 47bAbsatz7 Satz 1. (2)DieMarkttransparenzstelleerstelltallezweiJahre einenberichtüberihretätigkeit.soweitdergroßhandel mitelektrizitätunderdgasbetroffenist,erstelltsieihnim EinvernehmenmitderBundesnetzagentur.Geschäftsgeheimnisse,vondenendieMarkttransparenzstellebeider DurchführungihrerAufgabenKenntniserhaltenhat,werdenausdemBerichtentfernt.DerBerichtwirdaufder InternetseitederMarkttransparenzstelleveröffentlicht. DerBerichtkannzeitgleichmitdemBerichtdesBundeskartellamtsnach 53Absatz3erfolgenundmitdiesem verbunden werden. (3)DieMarkttransparenzstelleveröffentlichtdienach 47bAbsatz5erstelltenListenundderenEntwürfeauf ihrer Internetseite. (4)DieMarkttransparenzstellekannimEinvernehmen mitderbundesnetzagenturzurverbesserungdertransparenzimgroßhandeldiejenigenerzeugungs-undverbrauchsdatenveröffentlichen,diebisheraufdertransparenzplattformdereuropeanenergyexchangeagund derübertragungsnetzbetreiberveröffentlichtwerden,sobalddieseveröffentlichungeingestelltwird.dienach demenergiewirtschaftsgesetzunddaraufbasierenden RechtsverordnungensowiedienacheuropäischemRecht bestehendenveröffentlichungspflichtendermarktteilnehmerzurverbesserungdertransparenzaufdenstromund Gasmärkten bleiben unberührt. 47i Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Aufsichtsstellen (1)DasBundeskartellamtunddieBundesnetzagentur arbeitenbeiderwahrnehmungderaufgabendermarkttransparenzstellenach 47bmitfolgendenStellenzusammen: 1. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, 2.denBörsenaufsichtsbehördensowieHandelsüberwachungsstellenderjenigenBörsen,andenenElektrizitätundGassowieEnergiederivateimSinnedes 3 Nummer15adesEnergiewirtschaftsgesetzesgehandelt werden, 3.derAgenturfürdieZusammenarbeitderEnergieregulierungsbehördenundderEuropäischenKommission, soweitdieseaufgabennachderverordnung (EU) Nr.1227/2011 wahrnehmen, und 4. den Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten. DieseStellenkönnenunabhängigvonderjeweilsgewähltenVerfahrensartuntereinanderInformationeneinschließlichpersonenbezogenerDatenundBetriebs-und Geschäftsgeheimnisseaustauschen,soweitdieszurErfüllungihrerjeweiligenAufgabenerforderlichist.Sie könnendieseinformationeninihrenverfahrenverwerten.beweisverwertungsverbotebleibenunberührt.die RegelungenüberdieRechtshilfeinStrafsachensowie Amts- und Rechtshilfeabkommen bleiben unberührt. (2)DieMarkttransparenzstellekannmitZustimmung desbundesministeriumsfürwirtschaftundtechnologie KooperationsvereinbarungenmitderBundesanstaltfür Finanzdienstleistungsaufsicht,denBörsenaufsichtsbehördensowieHandelsüberwachungsstellenderjenigenBörsen,andenenElektrizitätundGassowieEnergiederivate imsinnedes 3Nummer15adesEnergiewirtschaftsgesetzesgehandeltwerden,undderAgenturfürdieZusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden schließen. 47j Vertrauliche Informationen, operationelle Zuverlässigkeit, Datenschutz (1)Informationen,diedieMarkttransparenzstellebei ihreraufgabenerfüllungimgewöhnlichengeschäftsverkehrerlangtodererstellthat,unterliegendervertraulichkeit.diebeschäftigtenbeidermarkttransparenzstelle sindzurverschwiegenheitüberdievertraulicheninformationenimsinnedessatzes1verpflichtet.anderepersonen,dievertraulicheinformationenerhaltensollen, sindvorderübermittlungbesonderszurgeheimhaltung zuverpflichten,soweitsienichtamtsträgeroderfürden öffentlichendienstbesondersverpflichtetesind. 1Absatz2,3und4Nummer2desVerpflichtungsgesetzesgilt entsprechend. (2)DieMarkttransparenzstellestelltzusammenmit derbundesnetzagenturdieoperationellezuverlässigkeit derdatenbeobachtungsicherundgewährleistetvertraulichkeit,integritätundschutzdereingehendeninformationen.diemarkttransparenzstelleistdabeiandasselbe MaßanVertraulichkeitgebundenwiedieübermittelnde StelleoderdieStelle,welchedieInformationenerhoben hat.diemarkttransparenzstelleergreiftalleerforderlichenmaßnahmen,umdenmissbrauchderinihrensystemenverwalteteninformationenunddennichtautorisiertenzugangzuihnenzuverhindern.diemarkttransparenzstelleermitteltquellenbetriebstechnischerrisikenundminimiertdieserisikendurchdieentwicklung geeigneter Systeme, Kontrollen und Verfahren. (3)FürPersonen,dieDatennach 47dAbsatz1Satz5 erhaltensollenoderdienach 47cAbsatz4Datenerhalten, gilt Absatz 1 entsprechend. (4)DieMarkttransparenzstelledarfpersonenbezogene Daten,dieihrzurErfüllungihrerAufgabennach 47b mitgeteiltwerden,nurspeichern,verändernundnutzen, soweitdieszurerfüllungderinihrerzuständigkeitliegendenaufgabenundfürdiezweckederzusammenarbeitnachartikel7absatz2undartikel16derverordnung (EU) Nr. 1227/2011 erforderlich ist. (5)DieAkteneinsichtdervondenEntscheidungender Markttransparenzstellenach 47bAbsatz5und7, 47d Absatz1und2,den 47eund47gsowienach 81Absatz2Nummer5aund6ineigenenRechtenBetroffenen istbeschränktaufdieunterlagen,diealleindemrechtsverhältniszwischendembetroffenenunddermarkttransparenzstelle zuzuordnen sind.
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/10060 47k Marktbeobachtung im Bereich Kraftstoffe (1)DieMarkttransparenzstellebeobachtetdenHandel mitkraftstoffen,umdenkartellbehördendieaufdeckungundsanktionierungvonverstößengegendie 1, 19und20diesesGesetzesunddieArtikel101und102 desvertragesüberdiearbeitsweisedereuropäischen Union zu erleichtern. (2)BestehenAnhaltspunktedafür,dasseinUnternehmengegendieinAbsatz1genanntengesetzlichenBestimmungenverstößt,mussdieMarkttransparenzstelle umgehenddiezuständigekartellbehördeinformieren unddenvorgangansieabgeben.hierzuleitetsieallevon derkartellbehördebenötigtenoderangeforderteninformationenunddatenunverzüglichandieseweiter.die MarkttransparenzstellestelltdievonihrnachdenAbsätzen4und5erhobenenDatenfernerdenfolgendenBehörden zur Verfügung: 1.demBundeskartellamtfürFusionskontrollverfahren nach den 35 bis 41, 2.denKartellbehördenfürSektoruntersuchungennach 32e sowie 3.demBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologie für statistische Zwecke. (3)KraftstoffeimSinnedieserVorschriftsindOttokraftstoffeundDieselkraftstoffe.ÖffentlicheTankstellen sindtankstellen,diesichanöffentlichzugänglichenortenbefindenunddieohnebeschränkungdespersonenkreises aufgesucht werden können. (4)BetreibervonöffentlichenTankstellen,dieLetztverbrauchernKraftstoffezuselbstfestgesetztenPreisen anbieten,müssendermarkttransparenzstellenachderen AnforderungwöchentlichjedeÄnderungderKraftstoffpreise übermitteln, und zwar differenziert nach 1.Sorte, 2. Zeitpunkt der Preisänderung und 3. der zu diesem Preis abgegebenen Menge. WerdendemBetreiberdieVerkaufspreisevoneinemanderenUnternehmenvorgegeben,soistdasUnternehmen, dasüberdiepreissetzungshoheitverfügt,zurübermittlung verpflichtet. (5)Unternehmen,dieKraftstoffedirektoderüberWeiterverkäuferanöffentlicheTankstellenabgeben,müssen dermarkttransparenzstellenachderenanforderungwöchentlichdievereinbartenoderverrechnetenkraftstoffabgabepreise übermitteln, und zwar differenziert nach 1.Sorte, 2. der zu diesem Preis abgegebenen Menge und 3.dem jeweiligen Abnehmer. SoweitdiesenUnternehmendieerforderlichenInformationennichtvorliegen,istderjeweiligeWeiterverkäufer zur Übermittlung der Daten verpflichtet. (6)ZurDurchführungihrerAufgabennachAbsatz1hat diemarkttransparenzstellediebefugnissenach 59.Sie kannvorgeben,inwelcherformdieangabennachden Absätzen4und5zuübermittelnsind;insbesonderekann sievorgeben,dasseineinternetplattformzureingabeder Datenverwendetwerdenmuss.DieMarkttransparenzstellekannkleineundmittlereUnternehmenvonden Meldepflichten nach den Absätzen 4 und 5 ausnehmen. (7)DieMarkttransparenzstellestelltdieoperationelle ZuverlässigkeitderDatenbeobachtungsicherundgewährleistetVertraulichkeit,IntegritätundSchutzdereingehenden Informationen. 47j gilt entsprechend. 3. 81 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aaa)inbuchstabeawirddaswort oder amende der Vorschrift durch ein Komma ersetzt. bbb)inbuchstabebwirdnachderangabe 39 Abs. 5 das Wort oder eingefügt. ccc) Folgender Buchstabe c wird eingefügt: c) 47kAbsatz4Satz1,auchinVerbindungmitSatz2,oder 47kAbsatz5 Satz1,auchinVerbindungmitSatz2,. bb)nachnummer5wirdfolgendenummer5aeingefügt: 5a.einerRechtsverordnungnach 47fNummer3Buchstabea,boderBuchstabecoder einervollziehbarenanordnungaufgrund einersolchenrechtsverordnungzuwiderhandelt,soweitdierechtsverordnungfür einenbestimmtentatbestandaufdiesebußgeldvorschrift verweist, oder. cc)innummer6werdennachderangabe 59 Abs.2 einkommaunddiewörter auchinverbindung mit 47d Absatz 1 Satz 1, eingefügt. b) Absatz 10 wird wie folgt gefasst: (10)VerwaltungsbehördenimSinnedes 36Absatz1Nummer1desGesetzesüberOrdnungswidrigkeiten sind 1.dieMarkttransparenzstellebeiOrdnungswidrigkeitennachAbsatz2Nummer2Buchstabec, Nummer5aund6,soweiteinVerstoßgegen 47d Absatz1Satz1inVerbindungmit 59Absatz2 vorliegt, 2.indenübrigenFällenderAbsätze1,2und3das BundeskartellamtunddienachLandesrechtzuständigeobersteLandesbehördejeweilsfürihren Geschäftsbereich. Artikel 2 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes DasEnergiewirtschaftsgesetzvom7.Juli2005 (BGBl.I S.1970,3621),daszuletztdurchArtikel2desGesetzesvom 16.Januar2012 (BGBl.IS.74)geändertwordenist,wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a)nachderangabezu 5awirdfolgendeAngabeeingefügt:
Drucksache 17/10060 16 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5bAnzeigevonVerdachtsfällen,Verschwiegenheitspflichten. b)nachderangabezu 58werdenfolgendeAngaben eingefügt: 58aZusammenarbeitzurDurchführungderVerordnung (EU) Nr. 1227/2011 58bBeteiligungderBundesnetzagenturundMitteilungen in Strafsachen. c)nachderangabezu 68wirdfolgendeAngabeeingefügt: 68aZusammenarbeitmitderStaatsanwaltschaft. d)nachderangabezu 95werdenfolgendeAngaben eingefügt: 95aStrafvorschriften 95bStrafvorschriften. 2. Nach 5a wird folgender 5b eingefügt: 5b AnzeigevonVerdachtsfällen,Verschwiegenheitspflichten (1)Personen,dieberuflichTransaktionenmitEnergiegroßhandelsproduktenarrangieren,dürfenausschließlichPersonen,dieaufGrundihresBerufseinergesetzlichenVerschwiegenheitspflichtunterliegen,undstaatlicheStellenvoneinerAnzeigegemäßArtikel15Absatz1derVerordnung (EU)Nr.1227/2011desEuropäischenParlamentsunddesRatesvom25.Oktober2011 überdieintegritätundtransparenzdesenergiegroßhandelsmarkts (ABl.L326vom8.12.2011,S.1)odervon einerdaraufhineingeleitetenuntersuchungodereinem daraufhineingeleitetenermittlungsverfahreninkenntnis setzen.diebundesnetzagenturkanninhaltundausgestaltungdervorkehrungsmaßnahmenundverfahrennach Artikel15Absatz2derVerordnung (EU)Nr.1227/2011 durchfestlegungnach 29Absatz1näherbestimmen. FürdiezurAuskunftnachArtikel15Absatz1verpflichtetePersongilt 55derStrafprozessordnungentsprechend. (2)ErgreiftdieBundesnetzagenturMaßnahmenwegen einesmöglichenverstoßesgegeneinverbotnachartikel3oderartikel5derverordnung (EU)Nr.1227/2011, sodürfendieadressatendiesermaßnahmenausschließlichpersonen,dieaufgrundihresberufseinergesetzlichenverschwiegenheitspflichtunterliegen,undstaatlichestellenvondiesenmaßnahmenodervoneinem daraufhineingeleitetenermittlungsverfahreninkenntnis setzen. 3. Dem 33 wird folgender Absatz 6 angefügt: (6)DieAbsätze1bis5geltenentsprechendfür VerstößegegendieArtikel3und5derVerordnung (EU) Nr.1227/2011odergegeneineaufGrundlagedieser VorschriftenergangeneEntscheidungderBundesnetzagentur. 4.In 56Satz1Nummer3wirdderPunktamEndedurch einkommaersetztundwirdfolgendenummer4angefügt: 4. Verordnung (EU) Nr. 1227/2011. 5.Nach 58werdendiefolgenden 58aund58beingefügt: 58a Zusammenarbeit zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 (1)ZurDurchführungderVerordnung (EU)Nr.1227/ 2011arbeitetdieBundesnetzagenturmitderBundesanstaltfürFinanzdienstleistungsaufsicht,mitdemBundeskartellamt,insbesonderemitderdorteingerichteten MarkttransparenzstellefürdenGroßhandelmitStrom undgas (Markttransparenzstelle),sowiemitdenBörsenaufsichtsbehördenunddenHandelsüberwachungsstellenzusammen.DieBundesnetzagenturunddasBundeskartellamtwerdenmitGenehmigungdesBundesministeriumsfürWirtschaftundTechnologieeineKooperationsvereinbarungüberdieZusammenarbeitinder Markttransparenzstellegemäß 47aAbsatz3desGesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen schließen. (2)DieBundesnetzagentur,dieBundesanstaltfürFinanzdienstleistungsaufsicht,dasBundeskartellamtund diedorteingerichtetemarkttransparenzstelle,diebörsenaufsichtsbehördenunddiehandelsüberwachungsstellenhabeneinanderunabhängigvonderjeweils gewähltenverfahrensartsolcheinformationen,beobachtungenundfeststellungeneinschließlichpersonenbezogenerdatensowiebetriebs-undgeschäftsgeheimnissemitzuteilen,diefürdieerfüllungihrerjeweiligen Aufgabenerforderlichsind.SiekönnendieseInformationen,BeobachtungenundFeststellungeninihren Verfahrenverwerten.Beweisverwertungsverbotebleiben unberührt. (3)EinAnspruchaufZugangzudeninAbsatz2und inartikel17derverordnung (EU)Nr.1227/2011genanntenamtlichenInformationenbestehtüberdenin Artikel17Absatz3derVerordnung (EU)Nr.1227/2011 bezeichneten Fall hinaus nicht. (4)DieBundesnetzagenturkannzurDurchführungder Verordnung (EU)Nr.1227/2011durchFestlegungen nach 29Absatz1nähereBestimmungentreffen,insbesonderezurVerpflichtungzurVeröffentlichungvon InformationennachArtikel4derVerordnung (EU) Nr.1227/2011,zurRegistrierungderMarktteilnehmer nachartikel9absatz4und5undzurdatenmeldung nachartikel8absatz1oderabsatz5derverordnung (EU)Nr.1227/2011,soweitnichtdieEuropäischeKommissionentgegenstehendeVorschriftennachArtikel8 Absatz2oderAbsatz6derVerordnung (EU)Nr.1227/ 2011erlassenhat.Festlegungen,dienähereBestimmungenzudenDatenmeldepflichtennachArtikel8derVerordnung (EU)Nr.1227/2011treffen,erfolgenmitZustimmung der Markttransparenzstelle. 58b Beteiligung der Bundesnetzagentur und Mitteilungen in Strafsachen (1)DieStaatsanwaltschaftinformiertdieBundesnetzagenturüberdieEinleitungeinesErmittlungsverfahrens, welchesstraftatennach 95aoder 95bbetrifft.Werden imermittlungsverfahrensachverständigebenötigt, könnenfachkundigemitarbeiterderbundesnetzagentur
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/10060 herangezogenwerden.erwägtdiestaatsanwaltschaft, dasverfahreneinzustellen,sohatsiediebundesnetzagentur zu hören. (2)DasGerichtteiltderBundesnetzagenturineinem Verfahren,welchesStraftatennach 95aoder 95bbetrifft, den Termin zur Hauptverhandlung mit. (3)DerBundesnetzagenturistaufAntragAkteneinsichtzugewähren,esseidenn,schutzwürdigeInteressen desbetroffenenstehendementgegenoderderuntersuchungserfolg der Ermittlungen wird dadurch gefährdet. (4)InStrafverfahren,dieStraftatennach 95aoder 95bzumGegenstandhaben,istderBundesnetzagentur imfalldererhebungderöffentlichenklagefolgendes zu übermitteln: 1.dieAnklageschriftodereineanihreStelletretende Antragsschrift, 2. der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und 3.diedasVerfahrenabschließendeEntscheidungmit Begründung;istgegendieEntscheidungeinRechtsmitteleingelegtworden,istsieunterHinweisdarauf zu übermitteln. InVerfahrenwegenleichtfertigbegangenerStraftaten wirddiebundesnetzagenturüberdieindennummern1 und2bestimmtenübermittlungennurdanninformiert, wennausdersichtderübermittelndenstelleunverzüglichentscheidungenoderanderemaßnahmenderbundesnetzagentur geboten sind. 6.In 59Absatz1Satz2werdennachdenWörtern zur Kostenaufteilung, diewörter EntscheidungenimZusammenhangmitderÜberwachungderEnergiegroßhandelsmärktenach 56Satz1Nummer4inVerbindung mitderverordnung (EU)Nr.1227/2011sowieFestlegungengemäß 5bAbsatz1Satz2und 56Satz4, eingefügt. 7. Dem 65 wird folgender Absatz 6 angefügt: (6)DieBundesnetzagenturkanngegenüberPersonen, diegegenvorschriftenderverordnung (EU)Nr.1227/ 2011verstoßen,sämtlicheMaßnahmennachdenAbsätzen1bis3ergreifen,soweitsiezurDurchsetzungder VorschriftenderVerordnung (EU)Nr.1227/2011erforderlich sind. 8.In 66Absatz2Nummer2wirddasWort Unternehmen durchdiewörter natürlicheundjuristischepersonen ersetzt. 9.Dem 68werdendiefolgendenAbsätze7und8angefügt: (7)DieBundesnetzagenturdarfpersonenbezogene Daten,dieihrzurDurchführungderVerordnung (EU) Nr.1227/2011mitgeteiltwerden,nurspeichern,verändernundnutzen,soweitdieszurErfüllungderinihrer ZuständigkeitliegendenAufgabenundfürdieZwecke derzusammenarbeitnachartikel7absatz2undartikel16derverordnung (EU)Nr.1227/2011erforderlich ist. (8)DieBundesnetzagenturkannzurErfüllungihrer AufgabenauchWirtschaftsprüferoderSachverständige alsverwaltungshelferbeiermittlungenoderüberprüfungen einsetzen. 10. Nach 68 wird folgender 68a eingefügt: 68a Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft DieBundesnetzagenturhatTatsachen,diedenVerdachteinerStraftatnach 95aoder 95bbegründen, derzuständigenstaatsanwaltschaftunverzüglichanzuzeigen.siekanndiepersonenbezogenendatenderbetroffenen,gegendiesichderverdachtrichtetoderdie alszeugeninbetrachtkommen,derstaatsanwaltschaft übermitteln,soweitdiesfürzweckederstrafverfolgungerforderlichist.diestaatsanwaltschaftentscheidetüberdievornahmedererforderlichenermittlungsmaßnahmen,insbesondereüberdurchsuchungen,nach denvorschriftenderstrafprozessordnung.diebefugnissederbundesnetzagenturnach 56Satz2und 69 Absatz 3 und 11 bleiben hiervon unberührt, soweit 1.siefürdieDurchführungvonVerwaltungsmaßnahmenoderdieZusammenarbeitnachArtikel7 Absatz2undArtikel16derVerordnung (EU) Nr. 1227/2011 erforderlich sind und 2.eineGefährdungdesUntersuchungszwecksvon ErmittlungenderStrafverfolgungsbehördenoder derfürstrafsachenzuständigengerichtenichtzu erwarten ist. 11. 69 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt: DasBetretenistaußerhalbdieserZeitoderwenn diegeschäftsräumesichineinerwohnungbefinden,ohneeinverständnisnurinsoweitzulässigund zudulden,wiedieszurverhütungvondringenden GefahrenfürdieöffentlicheSicherheitundOrdnung erforderlichistundwiebeiderauskunftspflichtigen PersonAnhaltspunktefüreinenVerstoßgegenArtikel3oder5derVerordnung (EU)Nr.1227/2011 vorliegen.dasgrundrechtdesartikels13des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. b) Folgender Absatz 11 wird angefügt: (11)DieBundesnetzagenturkannvonallennatürlichenundjuristischenPersonenAuskünfteund dieherausgabevonunterlagenverlangensowie Personenladenundvernehmen,soweitAnhaltspunktedafürvorliegen,dassdiesfürdieÜberwachungderEinhaltungderArtikel3und5derVerordnung (EU)Nr.1227/2011erforderlichist.Siekann insbesonderedieangabevonbestandsveränderungeninenergiegroßhandelsproduktensowieauskünfteüberdieidentitätweitererpersonen,insbesonderederauftraggeberundderausgeschäftenberechtigtenoderverpflichtetenpersonen,verlangen. DieAbsätze1bis9sowiedie 68und71sowie72 bis74sindanzuwenden.gesetzlicheauskunftsoderaussageverweigerungsrechtesowiegesetzlicheverschwiegenheitspflichtenbleibenunberührt. 12.In 91Absatz1Satz1Nummer8wirdderPunktam EndedurcheinSemikolonersetztundwirdfolgende Nummer9 angefügt: 9.RegistrierungderMarktteilnehmernachArtikel9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011.
Drucksache 17/10060 18 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13. 95 wird wie folgt geändert: a)inabsatz1nummer3buchstabeawerdendie Wörter 69Abs.7Satz1oderAbs.8Satz1 durch diewörter 69Absatz7Satz1,Absatz8Satz1 oder Absatz 11 Satz 1 oder Satz 2 ersetzt. b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst: (1a)Ordnungswidrighandelt,wervorsätzlich oder leichtfertig 1.entgegen 5bAbsatz1Satz1oderAbsatz2eine andere Person in Kenntnis setzt oder 2.entgegen 12Absatz5einendortgenanntenBerichtnicht,nichtrichtig,nichtvollständigoder nicht rechtzeitig übermittelt. c)nachabsatz1awerdendiefolgendenabsätze1b bis 1d eingefügt: (1b)Ordnungswidrighandelt,werentgegen Artikel5inVerbindungmitArtikel2Nummer2 BuchstabeaderVerordnung (EU)Nr.1227/2011 deseuropäischenparlamentsunddesratesvom 25.Oktober2011überdieIntegritätundTransparenzdesEnergiegroßhandelsmarkts (ABl.L326 vom8.12.2011,s.1)einemarktmanipulationauf einem Energiegroßhandelsmarkt vornimmt. (1c)Ordnungswidrighandelt,wergegendieVerordnung (EU)Nr.1227/2011verstößt,indemervorsätzlich oder leichtfertig 1. als Person nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e a)entgegenartikel3absatz1buchstabebeine Insiderinformation an Dritte weitergibt oder b)entgegenartikel3absatz1buchstabec eineranderenpersonempfiehltodersiedazu verleitet,einenergiegroßhandelsproduktzu erwerben oder zu veräußern, 2.entgegenArtikel4Absatz1Satz1eineInsiderinformationnicht,nichtrichtig,nichtvollständig odernichtunverzüglichnachkenntniserlangung bekannt gibt, 3.entgegenArtikel4Absatz2Satz2eineInsiderinformationnicht,nichtrichtig,nichtvollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 4.entgegenArtikel4Absatz3Satz1dieBekanntgabe einer Insiderinformation nicht sicherstellt, 5.entgegenArtikel4Absatz3Satz2nichtdafür sorgt,dasseineinsiderinformationbekanntgegeben wird, 6.entgegenArtikel5inVerbindungmitArtikel2 Nummer2BuchstabebSatz1eineMarktmanipulationaufeinemEnergiegroßhandelsmarkt vornimmt, 7.entgegenArtikel8Absatz1Satz1inVerbindungmiteinerVerordnungnachArtikel8Absatz2Satz1einedortgenannteAufzeichnung nicht,nichtrichtig,nichtvollständigodernicht rechtzeitig übermittelt, 8.entgegenArtikel8Absatz5Satz1inVerbindungmiteinerVerordnungnachArtikel8Ab- satz6satz1einedortgenannteinformation nicht,nichtrichtig,nichtvollständigodernicht rechtzeitig übermittelt oder 9.entgegenArtikel15Absatz1dieBundesnetzagenturalsnationaleRegulierungsbehördenicht, nichtrichtig,nichtvollständigodernichtrechtzeitig informiert. (1d)Ordnungswidrighandelt,wergegendieVerordnung (EU)Nr.1227/2011verstößt,indemervorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegenArtikel9Absatz1Satz1sichnicht odernichtrechtzeitigbeiderbundesnetzagentur registrieren lässt oder 2.entgegenArtikel9Absatz1Satz2sichbeimehr alseinernationalenregulierungsbehörderegistrieren lässt. d)inabsatz2satz1werdennachdenwörtern Nr.4 und5buchstabeb einkommaunddiewörter der Absätze1bund1cNummer2und6 sowienach denwörtern sowiedesabsatzes1a diewörter Nummer2unddesAbsatzes1cNummer7und8 eingefügt. 14.Nach 95werdendiefolgenden 95aund95beingefügt: 95a Strafvorschriften (1)MitFreiheitsstrafebiszufünfJahrenodermit Geldstrafewirdbestraft,wereinein 95Absatz1b oderabsatz1cnummer6bezeichnetevorsätzliche HandlungbegehtunddadurchaufdenPreiseinesEnergiegroßhandelsprodukts einwirkt. (2)Ebensowirdbestraft,wergegendieVerordnung (EU)Nr.1227/2011desEuropäischenParlamentsund desratesvom25.oktober2011überdieintegritätund TransparenzdesEnergiegroßhandelsmarkts (ABl.L326 vom 8.12.2011, S. 1) verstößt, indem er 1.entgegenArtikel3Absatz1BuchstabeaeineInsiderinformation nutzt oder 2.alsPersonnachArtikel3Absatz2Buchstabea,b,c oder Buchstabe d oder Absatz 5 a)entgegenartikel3absatz1buchstabebeine Insiderinformation an Dritte weitergibt oder b)entgegenartikel3absatz1buchstabeceiner anderenpersonempfiehltodersiedazuverleitet, einenergiegroßhandelsproduktzuerwerben oder zu veräußern. (3)IndenFällendesAbsatzes2istderVersuchstrafbar. (4)HandeltderTäterindenFällendesAbsatzes2 Nummer1leichtfertig,soistdieStrafeFreiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. 95b Strafvorschriften MitFreiheitsstrafebiszueinemJahrodermitGeldstrafewirdbestraft,wereinein 95Absatz1boderAb-
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 19 Drucksache 17/10060 satz1cnummer2odernummer6bezeichnetevorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt. Artikel 3 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachseinerVerkündungin Kraft.
Drucksache 17/10060 20 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Begründung A. Allgemeiner Teil 1. Vorgeschichte DieCDU,CSUundFDPhabenimKoalitionsvertrag2009 vereinbart,eine Markttransparenzstelle einzurichten,die denstromhandelüberwachenundzeitnaheinetransparente Preisbildungsichernsoll.DieMonopolkommissionhattebereitsinihrenSondergutachtenStromundGas2007und2009 einständigesmarket-monitoringdurcheinezentrale MarktüberwachungsstellefürdenStromgroßhandelgefordert,zurzeitnahenErhebungmarktrelevanterInformationen z.b.überverfügbarenetzkapazitäten,überdieanzahlder TeilnehmeraufdemSpot-undTerminmarktsowieüberdie VerteilungdergehandeltenAngebots-undNachfragemengenaufeinzelneUnternehmen.Das10-Punkte-SofortprogrammdesEnergiekonzeptsderBundesregierungvonEnde September2010sahdieEinrichtungeinerMarkttransparenzstellefürdenGroßhandelmitStromundnunmehrauch GasbeimBundeskartellamtbisEnde2011vor.DieMarkttransparenzstellesolltesicherstellen,dassunzulässigeEinflussnahmenaufdieGroßhandelspreisevonStromundGas erfolgreichverhindert,aufgedecktundgeahndetwerden können.aufgabedermarkttransparenzstelleistes,fortlaufendundzeitnahrelevantehandels-,erzeugungs-undnachfragedatenzuerheben,zusammelnunddaraufzuprüfen,ob AnhaltspunktefüreineunzulässigePreisbeeinflussungbestehen.DieZentralisierungderMarktbeobachtungsolldie AufdeckungverbotenenVerhaltenserleichternundgenerell dervermeidungvonmehrfachmeldepflichtendienen.zur Kosten-undBürokratievermeidungsollenbestehendeMeldepflichtenundfunktionierendeMeldesystemeweitgehend indasdatenerhebungssystemdermarkttransparenzstelle eingebunden werden. NachBeginnderArbeitenfüreinenReferentenentwurf wurdeimdezember2010vondereuropäischenkommissioneineeu-rechtsverordnungüberdieintegritätund TransparenzdesEnergiegroßhandelsmarktsvorgeschlagen. SieverfolgtähnlicheZielewiedieMarkttransparenzstelle aufeuropäischerebene.diebundesregierunghatsichim europäischengesetzgebungsverfahrennachdrücklichfür eineangemesseneintegrationdernationalenmarkttransparenzstellealszentralerstellezurdatensammlungund-auswertungindasgeplanteeuropäischeaufsichtsregimeeingesetzt.dieam28.dezember2011inkraftgetreteneverordnung (EU)Nr.1227/2011desEuropäischenParlamentsund desratesvom25.oktober2011überdieintegritätund TransparenzdesEnergiegroßhandelsmarkts (ABl.L326 vom8.12.2011,s.1 REMIT-Verordnung)erlaubtdieEinrichtungeinernationalenMarktüberwachungsstellebeider jeweiligennationalenwettbewerbsbehörde,diezusammen mitderenergieregulierungsbehördedennationalenmarkt beobachten kann. 2. Ziele und Grundzüge des Gesetzes GroßhandelspreisefürStromundGassindinmehrfacher HinsichtvongroßerBedeutung.VonihnengehenentscheidendekurzfristigeSignalefürdenoptimalenBetriebvon EnergieproduktionsanlagenundVerbrauchseinheitenaus. SiegebenlangfristigdierichtigenAnreizehinsichtlichkünftigerEnergieinfrastrukturinvestitionen.SiebietendenUnternehmenSignale,aufÄnderungenandenMärktenzureagieren.SiedienenalsIndikatorfürdieEndkundenpreiseder Haushalts-undIndustriekundenundkönnendieeffiziente Energienutzungfördern.DieMarktergebnissedürfendaher nichtdurchunzulässigeeinflussnahmeaufdiepreisbildung verzerrtwerden,sondernmüssendiefundamentaldatendes Marktes wirklich widerspiegeln. ZieldesGesetzesisteszumeinen,durchdieEinrichtungeinerMarkttransparenzstellefürdenGroßhandelmitStrom undgasbeimbundeskartellamtdasvertrauenderunternehmen,bürgerundnationalenbehördenindieintegritätder EnergiegroßhandelsmärktezustärkenundwettbewerbskonformeGroßhandelspreisesicherzustellen.Diesistletztlich auchiminteressederendverbraucher.umdasordnungsgemäßefunktionierenderenergiegroßhandelsmärktezugewährleisten,mussdieeffektivedurchsetzungderfürsiegeltendengeboteundverbotesichergestelltsein.hierfürsollen zumeinennotwendigeinformationsverpflichtungengegenübereinerzentralenunabhängigenstelleverankertwerden. ZumanderensolldieseStelledieerforderlichenBefugnisse erhalten,umlaufend,zentralundsystematischdasgesamte Marktgeschehenanalysierenzukönnen.Damitsollendiebestehenden Defizite beseitigt werden. DiebisherigeÜberwachungderGroßhandelsmärktefür StromundGasistaufmehrereAufsichtsbehördenaufgespalten,diedasMarktgeschehenunterunterschiedlichenAspektenbeobachten.InihrenjeweiligenTeilzuständigkeitsbereichenkönnendieAufsichtsbehördenzwardurchauserfolgreichoperieren,sodassetwanachallgemeinerEinschätzung voneinergrundsätzlichfunktionsfähigenorganisationdes Strom-undGashandelsanderBörseinDeutschlandausgegangenwerdenkann.EinewirksameMarktüberwachung, diedenkomplexenpreisbildungsmechanismenaufden Energiegroßhandelsmärktengerechtwird,erfordertabereine umfassendeundinsbesondereregelmäßigebeobachtungdes gesamtenmarktgeschehens,dieallerelevantentransaktionenabdeckt,einschließlichdertätigkeitenaufdenerzeugungsmärktenundentsprechendenmeldepflichten.denndie EnergiegroßhandelsmärkteumfassensowohlWarenmärkte alsauchderivatemärkteundesgibtbeiderpreisbildung QuerverbindungenzwischenbeidenSektoren.DieGroßhandelspreisebildensichaufdengeregeltenMärkten (Börsen) inmultilateralenhandelssystemenundwerdeninaußerbörslichentransaktionen (Geschäftenoverthecounter OTC- Geschäfte)sowieinbilateralenVerträgenvereinbart,diedirektoderüberBrokerabgewickeltwerden.WegendesunterschiedlichenInformationszugangsderBehördenundbisher fehlendermeldepflichten,z.b.zurübermittlungvoninformationenfürdenerzeugungsbereichaufkontinuierlicher BasissowiezumaußerbörslichenHandelsgeschehen,bestehenTransparenzdefizitebeidenzuständigenBehörden.Sie beeinträchtigeneinewirkungsvolleundschnelleaufdeckunggesetzeswidrigenverhaltens,wiez.b.missbräuchlicherkapazitätszurückhaltungen.mitdererrichtungder MarkttransparenzstellewirdeinesinnvolleKoordinierung zwischen den zuständigen Behörden ermöglicht.