Pflegestärkungsgesetz II Von den Pflegestufen zu den Pflegegraden



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Transkript:

Pflegestärkungsgesetz II Von den Pflegestufen zu den Pflegegraden DBfK Bundesverband e. V. Alt-Moabit 91 10559 Berlin Tel.: 030 21 91 570 Email: dbfk@dbfk.de Carola Stenzel Referentin DBfK Bundesverband Erlangen, 10.05.2016

Sozialgesetzbücher Sozialgesetzbuch V SGB V Sozialgesetzbuch XI SGB XI Bestimmungen zur gesetzlichen Krankenversicherung Bestimmungen zur sozialen Pflegeversicherung 2

Pflegestärkungsgesetze Das Pflegestärkungsgesetz I ist zum 01.01.2015 in Kraft getreten Das Pflegestärkungsgesetz II ist zum 01.01.2016 in Kraft getreten Mit dem 2. Pflegestärkungsgesetz wird ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Verfahren zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit eingeführt allerdings erst ab dem 01.01.2017 Das Jahr 2016 dient der Vorbereitung für die Umsetzung des neuen Begutachtungs- Assessment (NBA) Das Pflegestärkungsgesetz III liegt als Referentenentwurf vor 3

Schwerpunkte PSG II Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff Einführung von fünf Pflegegraden Einführung eines neuen Begutachtungs- Assessments (NBA) Überleitungsregelungen Verbesserung der Beratung Leistungsrechtliche Anpassungen Neugestaltung der sozialen Sicherung der Pflegeperson Weiterentwicklung der Regelungen zur Qualitätssicherung Personalbemessung in ambulanten und stationären Einrichtungen 4

Projekt Pflegebedürftigkeitsbegriff Herbst 2006: GKV SV gibt Modellprojekt in Auftrag; das Projekt wird von einem durch das Bundesministerium für Gesundheit initiierten Beirat begleitet Literaturrecherche und Entwicklung: Universität Bielefeld, MDK Westfalen-Lippe/ Praktische Erprobung: Universität Bremen (Abschlussbericht 2009 https://www.gkvspitzenverband.de/media/dokumente/pflegeversicherung/pflegebeduerftigkeitbegr iff/bericht_gesamt_26012009.pdf) April 2014: Bundesgesundheitsminister Hermann Gröheerteilt den Auftrag, die Erprobung in zwei Studien zu starten (Praktikabilitätsstudie/ Versorgungsaufwände in stationären Pflegeeinrichtungen https://www.gkvspitzenverband.de/pflegeversicherung/pflegebeduerftigkeitsbegriff/s_pflegebeduer ftigkeitsbegriff.jsp) 5

Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs Begriff der Pflegebedürftigkeit Pflegebedürftig im Sinne des SGB XI sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate und mit mindestens der in 15 festgelegten Schwere bestehen. 6

Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs das heißt, es geht um... die Beeinträchtigung der Selbständigkeitbzw. analog dazu um die Abhängigkeit von personeller Hilfe der Grad der Selbständigkeit der betreffenden Person muss ermittelt werden die Selbständigkeit bei der Durchführung von Aktivitäten undder Gestaltung von Lebensbereichen eine umfassende Berücksichtigung von Pflegebedürftigkeit vermeidet die Engführung auf den Hilfebedarf bei den Alltagsverrichtungen Wingenfeld, Büscher, Gansweid, März 2008 7

Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs das heißt der Pflegebedürftigkeitsbegriff wird deutlich erweitert die bisher gesonderte Feststellung einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz wird in das NBA integriert allepflegebedürftigen erhalten abhängig von ihrem Pflegegrad Zugang zu den gleichen Leistungen 8

Neues Begutachtungs-Assessment NBA Mobilität (10%) Kognitive und kommunikative Fähigkeiten Verhaltensweisen undpsychische Problemlagen Selbstversorgung (40%) Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen (20%) Gestaltungdes Alltagslebens und soziale Kontakte (15 %) Außerhäusliche Aktivitäten Haushaltsführung (15%) Begutachtungsrichtlinie aktuell Mobilität bisher im Verfahren zur Feststellung einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz enthalten Körperpflege (Waschen/ Ausscheidungen), Ernährung Hauswirtschaftliche Versorgung 9

Neues Begutachtungs- Assessment 10

Grad der Pflegebedürftigkeit 15 Ermittlung des Grads der Pflegebedürftigkeit 0 bis 12 Punkte: - keine Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten 12,5 bis <27 Punkte: Pflegegrad 1 - geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten 27 bis <47,5 Punkte: Pflegegrad 2 - erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten 47,5 bis <70 Punkte: Pflegegrad 3 - schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten 70 bis <90Punkte: Pflegegrad 4 - schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten 90 bis 100 Punkte: Pflegegrad 5 - schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung 11

Besondere Bedarfskonstellation Besondere Bedarfskonstellation Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen. Konkretisierung erfolgt in den Begutachtungsrichtlinien Empfohlen wird die Übernahme der Bedarfskonstellation Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und Beine 12

Bereich Mobilität Vorschlag des Expertenbeirats Abschlussbericht Praktikabilitätsstudie April 2015, S. 140 13

Bereich Mobilität Beispiel Positionswechsel im Bett Wingenfeld et al. 2008 14

Grad der Pflegebedürftigkeit Beispiel - Bereich Mobilität Modul 1: Einzelpunkte im Bereich Mobilität Das Modul umfasst fünf Kriterien, deren Ausprägungen in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Einzelwerten gewertet werden: Ziffer Kriterium selbstän dig überwiegend selbständig überwiegend unselbständig unselbständig 1.1 Positionswechsel im Bett 0 1 2 3 1.2 Halten einer stabilen Sitzposition 0 1 2 3 1.3 Umsetzen 0 1 2 3 1.4 Fortbewegeninnerhalb des Wohnbereichs 0 1 2 3 1.5 Treppensteigen 0 1 2 3 15

Grad der Pflegebedürftigkeit Beispiel - Bereich Mobilität Schweregrad der Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten in Modul 1 Modul Gewichtung 0 keine Mobilität 10 % 1 geringe 2 erhebliche 3 schwere 4 schwerste 0-1 2-3 4-5 6-9 10-15 0 2,5 5 7,5 10 Summe der Punkte in Modul 1 Gewichtete Punkte in Modul 1 die Bewertungssystematik ist für den Laien schwer nachzuvollziehen! 16

Überleitungs- und Übergangsrecht ohne zusätzliche erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz von Pflegestufe I in den Pflegegrad 2 von Pflegestufe II in den Pflegegrad 3 von Pflegestufe III in den Pflegegrad 4 oder von Pflegestufe III in den Pflegegrad 5 einfacher Stufensprung 17

Überleitungs- und Übergangsrecht mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz bei nicht gleichzeitigem Vorliegen einer Pflegestufe in den Pflegegrad 2 bei gleichzeitigem Vorliegen der Pflegestufe I in den Pflegegrad 3 bei gleichzeitigem Vorliegen der Pflegestufe II in den Pflegegrad 4 bei gleichzeitigem Vorliegen der Pflegestufe III auch soweit zusätzlich die Voraussetzungen für Pflegesachleistungen festgestellt wurden, in den Pflegegrad 5 doppelter Stufensprung 18

Besitzstandschutz Alle, die am 31.12.2016 Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben, erhalten Besitzstandschutz. Die Zuordnung zu dem Pflegegrad, in den der Versicherte übergeleitet worden ist, bleibt auch bei einer Begutachtung nach dem 1. Januar 2017 erhalten, es sei denn, die Begutachtung führt zu einer Anhebung des Pflegegrades oder zu der Feststellung, dass keine Pflegebedürftigkeit vorliegt. Niemand soll schlechter gestellt werden! 19

Leistungsrecht Pflegesachleistungen (Leistungen durch ambulanten Pflegedienst) Pflegestufe 2016 Pflegegrad 2017 Grad 1 Stufe 0 mit EA 231 Grad 2 689 Stufe 1 468 Stufe 1 mit EA 689 Grad 3 1298 Stufe 2 1144 Stufe 2 mit EA 1298 Grad 4 1612 Stufe 3 1612 Stufe 3 mit EA 1612 Grad 5 1995 Härtefall 1995 (Entlastungsbetrag) 20

Pflegesachleistungen im Vergleich 2500 2000 1995 1995 1612 1612 1500 1000 1298 1298 alt neu 689 689 500 0 PS 0 + EA PS 1 PS 1 +EA PS 2 PS 2 + EA PS 3 PS 3 + EA Härtefall 21

Leistungsrecht Pflegegeld (für Angehörige, die selbst pflegen) Pflegestufe Pflegegrad 2017 Grad 1 Stufe 0 mit EA 123 Grad 2 316 Stufe 1 244 Stufe 1 mit EA 316 Grad 3 545 Stufe 2 458 Stufe 2 mit EA 545 Grad 4 728 Stufe 3 728 Stufe 3 mit EA 728 Grad 5 901 Härtefall 728 (Entlastungsbetrag) AllePflegebedürftigen in häuslicher Pflegehaben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich 22

Leistungsrecht Vollstationäre Pflege - ohne eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegestufen ohne EA Pflegegrad 2017 Grad 1 125 Stufe I 1064 Grad 2 770-294 Stufe II 1330 Grad 3 1.262-68 Stufe III 1612 Grad 4 1.775 + 163 Härtefall 1995 Grad 5 2.005 + 10 23

Leistungsrecht Vollstationäre Pflege mit eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegestufen mit EA Pflegegrad 2017 Grad 1 125 Stufe I 1064 Grad 3 1.262 +198 Stufe II 1330 Grad 4 1.775 +445 Stufe III 1612 Grad 5 2.005 +397 Härtefall 1995 Grad 5 2.005 +10 24

Leistungsrecht Vollstationäre Pflegesätze Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil ab 01.01.2017 Eigenanteil der Pflegegrade 2 bis 5 darf nicht mehr mit der Schwere der Pflegebedürftigkeit steigen! Differenz wird von der Pflegekasse an die Pflegeeinrichtung gezahlt und nicht den Pflegebedürftigen zur Last gelegt sofern sie vor dem 01.01.2017 bereits in einer vollstationären Einrichtung leben. 25

Übergangsregelungen 25 Tage Frist für die Zustellung der Pflegestufe/ des Pflegegrads wird vom 01.11.2016 bis zum 31.12.2017 aufgehoben. Ausnahme: Dringlicher Entscheidungsbedarf Kriterien hierzu werden entwickelt 26

NBA und Entbürokratisierung Wichtig:Entbürokratisierte Dokumentation nicht wiedermittels der Kriterien des NBA bürokratisieren. Ergibt sich durch die Weiterentwicklung der Pflegedokumentation eine zeitliche Einsparung, so führt dies nicht zum Absenken der Pflegevergütung sondern soll der Arbeitsverdichtung entgegenwirken (PSG II). 27

Gute Pflege braucht sichere und zukunftsfeste Rahmenbedingungen! 28