Die Stellvertretung - Vertiefung

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Erst nach sechs Wochen erhält B einen Brief des A (der Poststempel datiert vom ), in welchem dieser erklärt, dass er:

Transkript:

Die Botenschaft Der Bote: Die Stellvertretung - Vertiefung Der Bote übermittelt eine fertige fremde Willenserklärung an den Empfänger und führt ihre Wirksamkeit herbei, indem er ihren Zugang bewirkt. Da der Bote keinen eigenen rechtsgeschäftlichen Willen bildet und erklärt, braucht er nicht geschäftsfähig zu sein, sondern es genügt die natürliche Fähigkeit zur Übermittlung. Geschäftsherr Vertragsschluss Geschäftspartner WE des Geschäftsherrn Bote Weitergabe der fremden WE

Der Erklärungsbote Der Erklärungsbote übermittelt aktiv eine fremde Willenserklärung an den Empfänger. Beispiel: Mündlich übermittelnder Bote, Dolmetscher, Telekom, Post AG Der Empfangsbote Der Empfangsbote ist eine zum Empfang einer an den Auftraggeber gerichteten Willenserklärung geeignete und ermächtigte Person. Er hat die Position einer personifizierten Empfangseinrichtung des Adressaten. Merke: Erst wenn der Adressant die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat, ist ihm die vom Empfangsboten entgegengenommene Erklärung zugegangen. Beispiel: Haushaltshilfe bei Briefempfang, geschäftsunfähige Kinder

Beachte: Die Passive Stellvertretung gem. 164 III BGB Passive Stellvertretung ist die Vertretung beim Empfang von Willenserklärungen. Anders als bei der Abgabe von Willenserklärungen ist es bei dere n Empfang nicht Sache des Vertreters, sondern die des erklärenden Geschäftsgegners, dem Offenkundigkeitsprinzip zu genügen. Seine Erklärung muss ausdrücklich oder nach den Umständen erkennbar an den Vertretenen gerichtet sein. Beispiel: Die Stellvertretung - Vertiefung Geschäftsführer einer GmbH ist gem. 35 GmbHG zur Entgegennahme von Willenserkärungen mit Wirkung für die GmbH befugt.

Der Geschäftsführer nimmt an die GmbH gerichtete Angebote für di e GmbH entgegen. Die Stellvertretung - Vertiefung Die Passive Stellvertretung gem. 164 III BGB Abgrenzung der passiven Vertretungsmacht von der bloßen Ermächtigung eines Empfangsboten: Vertretungsmacht ist anzunehmen, wo im Verhältnis zum Geschäftsherrn eine gewisse Selbständigkeit für einen bestimmten Bereich mit eigener Verantwortung und Entscheidungsgewalt besteh t. Beispiel für Empfangsboten: Die Haushälterin nimmt Post entgegen. Die Sekretärin, die eingehende Geschäftspost für die Geschäftsle itung abholt. Beispiel für Empfangsvertreter:

Abgrenzung Stellvertretung / Botenschaft: Insbesondere in folgenden Fällen bedeutsam: Vertreter kann beschränkt geschäftsfähig sein, 165 BGB. Der Bote kann auch geschäftsunfähig sein. Formbedürftigkeit des Rechtsgeschäfts: bei Stellvertretung: WE des Vertreters muss Form genügen, Bevollmächtigung ist in der Regel formfrei, 167 II BGB (Ausnah me: unwiderrufliche Vollmacht zum Grundstückskauf [BGH NJW -RR 1996, 101 ff.], Vollmacht zum Abschluss eines Bürgschaftsvertrags [BGH NJW 1996, 1469 ff.]) bei Botenschaft: WE des Geschäftsherrn muss Form genügen Kenntnis oder Kennenmüssen von Umständen bei Stellvertretung: 166 BGB bei Botenschaft: Es kommt nur auf Kenntnis des Geschäftsherrn an

Abgrenzung Stellvertretung / Botenschaft: Empfang einer Willenserklärung: der Entgegennehmende kann Empfangsvertreter ( 164 Abs. 3 BGB) oder Empfangsbote sein. Beim Empfangsvertreter: Auslegung nach seinem Empf ängerhorizont und sofortiger Zugang der Willenserklärung Beim Empfangsboten: Auslegung nach dem Empf ängerhorizont des Geschäftsherrn und Zugang erst dann, wenn mit der Übermittlung der Willenerklärung an den Geschäftsherrn zu rechnen ist.

Vertretung auch bei der gebundenen Marschroute Auch der Vertreter mit gebundener Marschroute ist als Vertreter einzustufen, da das äußere Auftreten entscheidend ist. Beispiel: V und K schließen formgerecht einen Kaufvertrag über e in Grundstück. Die Auflassung ( 925) soll erst nach Zahlung des Kaufpreises erfolgen. V beauftragt den Angestellten A des beurkundenden Notars, die Auflassungserklärung für ihn abzugeben. Als K den Kaufpreis bezahlt hat, erklärt A dem Notar die Auflassung. Obwohl dem A weder über den Inhalt, noch über das ob der Erklärung eigene Entscheidungsfreiheit zusteht, ist er nach außen hin als Vertreter aufgetreten. Damit ist der Form des 925 BGB genüge getan. Wäre A Bote, hätte er eine fremde Willenerklärung übermittelt und daher nicht im Sinne des 925 BGB eine eigene Erklärung vor dem Notar abgegeben.

Vertretung auch bei der gebundenen Marschroute Problem: Der Handelnde tritt anders auf, als ihm aufgetragen wurde (weisungswidriges Verhalten) 1. Fall: Rechtsgeschäft wird von der Boten- bzw. Vertretungsmacht gedeckt (Wirksame Verpflichtung des Geschäftsherrn im Außenverhältnis, ggf. Schadensersatzpflicht im Innenverhältnis) 2. Fall: Rechtsgeschäft wird von der Boten- bzw. Vertretungsmacht nicht gedeckt Bote tritt als Vertreter auf, 177 179 BGB Vertreter tritt bewusst als Bote auf, 177 179 BGB analog Vertreter weicht unbewusst von der Botenmacht ab, 120 BGB

Übersichtsfall zu Stellvertretung und Botenschaft Der Vorstand der Deutschen Bank AG übermittelt per Telefax ein Verkaufsangebot über Porscheanteile an den Vorstand der Commerzbank AG. Sekretärin S entnimmt das Fax und reicht es an den Vorstand der Commerzbank weiter. Dieser nimmt das Angebot an. Über welche Stationen ist der Vertrag zustande gekommen?

Die Stellvertretung Vertiefung Übersichtsfall zu Stellvertretung und Botenschaft Deutsche Bank AG Vorstand DB Vertreten durch den Vorstand, 78 I AktG Vertragsschluss Commerzbank AG Annahme mit Wirkung für CB AG gem. 78 I AktG Vorstand CB Kaufangebot des Vorstands als Vertreter der DB, 164 I BGB Weitergabe des Angebots an Vorstand CB per Telefax Weitergabe des Angebots per Telekom Telefax als Erklärungsbote S Entgegennahme durch Empfangsbotin S

Geht aus den Erklärungen des Vertreters nicht eindeutig hervor, f ür wen er handelt, so muss dies im Wege der Auslegung ermittelt werden. Hier gilt es, neben den allgemeinen zwei spezielle Auslegungsregeln zu beachten. Gemäß 164 II BGB handelt der Vertreter für sich selbst, wenn der Wille, im fremden Namen zu handeln nicht eindeutig hervortritt. Bei einem unternehmensbezogenen Geschäft handelt der Erklärende im Zweifel für das Unternehmen und nicht für sich selbst. Der bei dem Bauunternehmen des B Angestellte Prokurist P kauft b ei Rohstoffhändler H 10 Säcke Zement. Dieser verlangt vom P Bezahlung, weil er dachte, der P sei Inhaber des Unternehmens. Als P ihn aufklärt, verlangt er von B Bezahlung. Dieser verweigert sie mit dem Hinweis, H habe mit P kontrahieren wollen, nicht mit B.

Durchbrechung des Offenkundigkeitsprinzips: Geschäft für den den es angeht Vertreter handelt für den Geschäftsherren, ohne die Stellvertretung offen zu legen Handeln in fremdem Namen liegt daher nicht vor Bei Bargeschäften des täglichen Lebens soll dies aber dann unschädlich sein, wenn es dem Vertragspartner gar nicht darauf ankommt, mit wem er kontrahiert Daher wird in diesen Fällen wirksame Stellvertretung bejaht, um den realen Gegebenheiten des Wirtschaftslebens Rechnung zu tragen.

Geschäft für den den es angeht Voraussetzungen: 1. Dem Vertragspartner muss gleichgültig sein, wer sein Vertragspartner wird. Dies ist grundsätzlich bei Bargeschäften des täglichen Lebens zu bejahen. 2. Der Vertreter muss den Willen haben, die Sache für den Vertretenen zu erwerben. Der bloße innere Wille reicht dabei nach h.m. nicht. Vielmehr muss der Fremdwirkungswille nach außen hin dokumentiert werden (z.b. Handeln aufgrund eines Auftrages, Bewirken der Leistung mit Mitteln des Hintermannes ) Die Haushälterin H des Snobs S kauft für dessen Haushalt bei Ahrens weiße Stoffservietten für 9,99. H handelt als Vertreterin des S, weil es dem Inhaber des Kaufhauses nicht darauf ankommt, mit wem er kontrahiert.

Durchbrechung des Offenkundigkeitsprinzips: Handeln unter fremden Namen Vertreter handelt für sich selbst, gibt dabei aber einen falschen Namen an Handeln in fremdem Namen liegt daher nicht vor Hinsichtlich der Rechtsfolgen ist zu unterscheiden zwischen: 1. bloßer Namenstäuschung und 2. Identitätstäuschung Die Stellvertretung - Vertiefung

Handeln unter fremden Namen 1. Namenstäuschung Der Erklärende gibt lediglich einen falschen Namen an, um über seinen eigenen Namen zu täuschen. Dem Erklärungsempfänger möchte mit dem Erklärenden kontrahieren. Dessen Name ist ihm gleichgültig. Snob S möchte mit seiner Geliebten G. eine ungestörte Nacht im Hotel des H verbringen. Um dem Geschwätz der Lakaien vorzubeugen gibt er bei der Anmeldung als Name Otto Maier an. Der Beherbergungsvertrag kommt zwischen S und H zustande. H woll te mit demjenigen kontrahieren, der ihm gegenüber die Erklärung abgegeben hat. Der Name des Gastes spielt für ihn keine Rolle. Das Rechtsgeschäft kommt zwischen den Erklärenden zustande. Die bloße Namenstäuschung hat keine Bedeutung.

Handeln unter fremden Namen 2. Identitätstäuschung Der Erklärende gibt den Namen einer anderen Person an, weil er weiß, dass der Erklärungsempfänger gerade mit dieser Person kontrahieren will. Er täuscht also über seine Identität. Der vermögenslose Bruder des S will sich auch einmal eine vern ünftige Garderobe beschaffen. Er stellt sich bei dem Herrenausstatter H als S vor, dessen Name natürlich stadtbekannt ist. Dann kauft er im Wert von 8600 Bekleidung und ordnet an, die Rechnung an die Adresse des S zu schicken. Auf die Identitätstäuschung finden die Vorschriften der 164 ff. BGB nach h.m. analoge Anwendung. Da der Erklärungsempfänger gerade mit dem wahren Namensträger kontrahieren wollte, soll dieser auch die Möglichkeit haben, das vollmachtlose Handeln des Vertreters zu genehmigen. Durch die Genehmigung kommt der Vertrag zwischen Erklärungsempfänger und wahrem Namensträger analog 177 I BGB zustande, ohne Genehmigung haftet der Erklärende analog 179.

Keine Durchbrechung des Offenkundigkeitsprinzips: Handeln für einen noch zu benennenden Dritten Vertreter handelt bei Vertragsschluss für einen noch zu benennenden Dritten Er legt sein Handeln für einen Anderen also offen. Durch die spätere Benennung des Dritten wird der Vertragspartner endgültig festgelegt (es muss geregelt werden, wer den Dritten bestimmen s oll). Der Erklärungsempfänger, der sich darauf einlässt, ist nicht schutzbedürftig. Bei Abgabe der Erklärung hat der Vertreter noch keine Vertretungsmacht (der Vertretene ist ja auch noch nicht bekannt) Nach h.m. ist die Erklärung des Vertretenen, in das Geschäft einsteigen zu wollen, keine Genehmigung i.s.d 177 I BGB. Das Rechtsgeschäft wird nicht rückwirkend, sondern ex nunc wirksam.

Vollmacht Die Stellvertretung - Vertiefung Die Vollmacht Der gute Glaube an die Vollmacht: Grundsätzlich hat derjenige, der mit einem vollmachtslosen Vertreter ein Rechtsgeschäft abschließt, keinen Anspruch gegen den Vertretenen. Dies gilt aber dann nicht, wenn der Vertretene zurechenbar den Eindruck einer Bevollmächtigung hervorgerufen hat und der Erklärungsempfänger berechtigterweise auf eine wirksame Bevollmächtigung vertrauen durfte. Der gute Glaube an die Vollmacht kann sich aus zwei Konstellationen ergeben: Der Erklärungsempfänger ist gemäß 170 173 BGB schutzwürdig oder über die Grundsätze der Duldungs- bzw. Anscheinsvollmacht (str.)

Vollmacht Die Stellvertretung - Vertiefung Der gute Glaube an die Vollmacht a) Schutzwürdigkeit nach 170 173 BGB Der Erklärungsempfänger ist schutzwürdig, wenn die Vollmacht ihm gegenüber erklärt wurde (Außenvollmacht, 170 BGB) die Bevollmächtigung ihm vorher mitgeteilt wurde oder öffentlich bekannt gemacht wurde ( 171 I BGB) der Vertreter eine Vollmachtsurkunde vorgelegt hat ( 172 BGB) und: Der Erklärungsempfänger das Erlöschen der Vollmacht nicht kannte oder nicht kennen musste ( 173 BGB).

Vollmacht Die Stellvertretung - Vertiefung Der gute Glaube an die Vollmacht b) Duldungs- und Anscheinsvollmacht Der vollmachtslose Vertreter kann für den Vertretenen wirksame Geschäft abschließen, wenn: der Vertretene Kenntnis davon hat, dass der Vertreter als Vollmachtsinhaber auftritt und er dieses Verhalten duldet oder Duldungsvollmacht der Vertretene vom Auftreten des vollmachtslosen Vertreters Kenntnis hätte haben können und dies hätte verhindern können Anscheinsvollmacht (str.)