Schuldrecht Allgemeiner Teil

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Transkript:

BAlpma Schmidt Basiswisse Schuldrecht AT 2017 Basiswisse vo Alpma Schmidt der Eistieg i das Rechtsgebiet leicht ud verstädlich B Schuldrecht AT 5. Auflage 2017 Basiswisse Das Basiswisse Schuldrecht Allgemeier Teil diet als Eistieg i das Rechtsgebiet ud ist für alle geschriebe, die sich das erste Mal damit beschäftige. Das Skript setzt keie Vorketisse im Allgemeie Schuldrecht voraus ud behadelt alle Frage, die für die erste Schuldrechtsklausure vo Bedeutug sid. Ihalt: Ihr Hadwerkszeug im Schuldrecht Grudstruktur eier Schuldrechtsklausur Das Schuldverhältis Grudwisse im Schuldrecht Begrüdug vo Schuldverhältisse Erfüllug vo Leistugspflichte Nichterfüllug vo Hauptpflichte Arte der Leistugsstörug: Umöglichkeit, Verzug, Schlechtleistug Gläubigerverzug Störug der Geschäftsgrudlage Müller Schuldrecht Allgemeier Teil 5. Auflage 2017 ISBN: 978-3-86752-495-7 9,80 Alpma Schmidt

Basiswisse Schuldrecht Allgemeier Teil 2017 Frak Müller Rechtsawalt ud Repetitor ALPMANN UND SCHMIDT Juristische Lehrgäge Verlagsges. mbh & Co. KG 48143 Müster, Alter Fischmarkt 8, 48001 Postfach 1169, Telefo (0251) 98109-0 AS-Olie: www.alpma-schmidt.de

Müller, Frak Basiswisse Schuldrecht Allgemeier Teil 5. Auflage 2017 ISBN: 978-3-86752-495-7 Verlag Alpma ud Schmidt Juristische Lehrgäge Verlagsgesellschaft mbh & Co. KG, Müster Die Vervielfältigug, isbesodere das Fotokopiere, ist icht gestattet ( 53, 54 UrhG) ud strafbar ( 106 UrhG). Im Fall der Zuwiderhadlug wird Strafatrag gestellt. Uterstütze Sie us bei der Weiteretwicklug userer Produkte. Wir freue us über Areguge, Wüsche, Lob oder Kritik a: feedback@alpma-schmidt.de

Ihaltsverzeichis 1. Teil: Ihr Hadwerkszeug im Schuldrecht... 1 1. Abschitt: Grudstruktur eier Schuldrechtsklausur... 1 Check zum 1. Abschitt... 5 2. Abschitt: Das Schuldverhältis... 6 A. Begrüdug vo Schuldverhältisse... 6 B. Pflichte aus dem Schuldverhältis... 7 I. Leistugspflichte, 241 Abs. 1... 7 II. Nebepflichte, 241 Abs. 2... 8 III. Rechtsfolge bei Pflichtverletzuge...10 C. Obliegeheite...11 I. Der Begriff der Obliegeheit...11 II. Klausurrelevate Beispiele für Obliegeheite...12 1. Die Schadesmiderugsobliegeheit ach 254 Abs. 2 S. 1...12 2. Der Gläubigerverzug, 293 304...12 D. Die wichtigste Gläubigerrechte bei eier Pflichtverletzug...12 I. Schadesersatz...13 1. Der Grudtatbestad des 280 Abs. 1...13 2. Schadesersatz ebe der Leistug ud statt der Leistug...15 a) Schadesersatz ebe der Leistug...16 b) Schadesersatz statt der Leistug...17 II. Rücktritt...18 1. Gesetzliches Rücktrittsrecht bei Pflichtverletzug des Schulders...18 2. Gesamtüberblick zu de Rechte des Gläubigers...20 Check zum 2. Abschitt... 22 2. Teil: Grudwisse im Schuldrecht...23 1. Abschitt: Begrüdug vo Schuldverhältisse...23 A. Rechtsgeschäftliche Schuldverhältisse...23 I. Vertragliche Schuldverhältisse...23 II. Vertrag zuguste Dritter, 328...23 1. Die Rechtsbeziehuge im Vertrag zuguste Dritter...23 2. Voraussetzuge...24 3. Rechtsfolge: der Dritte erwirbt eie Aspruch gege de Schulder...24 4. Bei Pflichtverletzuge des Schulders...24 I

Ihaltsverzeichis III. Vertrag mit Schutzwirkug zuguste Dritter (VSD)...25 1. Die Rechtsbeziehuge... 25 2. Voraussetzuge...25 3. Rechtsfolge für de Dritte... 26 B. Rechtsgeschäftsähliche Schuldverhältisse...26 I. Vorvertragliche Schuldverhältisse, 311 Abs. 2...26 1. 311 Abs. 2 Nr. 1: Aufahme vo Vertragsverhadluge...26 2. 311 Abs. 2 Nr. 2: Vertragsabahug... 26 3. 311 Abs. 2 Nr. 3: Ähliche geschäftliche Kotakte...27 II. Besoderes Schuldverhältis zu Dritte, die icht Vertragspartei werde solle, 311 Abs. 3, 241 Abs. 2...28 1. Iaspruchahme besodere persöliche Vertraues durch de Dritte...28 2. Eigees wirtschaftliches Iteresse des Dritte...28 3. Sostige Dritte...29 C. Rechtsfolge bei Pflichtverletzuge...29 I. Keie Leistugspflichte...29 II. Nebepflichtverletzuge bei rechtsgeschäftsähliche Schuldverhältisse i.s.v. 311 Abs. 2, Abs. 3...30 Check zum 1. Abschitt...31 2. Abschitt: Erfüllug vo Leistugspflichte...32 A. Erfüllug vo Leistuge, 362 ff....32 I. Leistet der Schulder de geschuldete Gegestad, so gilt 362...32 II. Leistet higege der Schulder eie adere Gegestad als ursprüglich geschuldet, so gilt 364...33 III. Bewirke der Leistug...33 IV. Ugeschriebee Voraussetzug der Erfüllug...34 V. Besoderheite bei der Erfüllug...34 1. Erfüllug mehrerer Forderuge, 366 ff....34 2. Fremdtilgug durch Dritte, 267...34 B. Erfüllugssurrogat: Aufrechug gemäß 387 ff....35 Check zum 2. Abschitt...37 3. Abschitt: Nichterfüllug vo Hauptpflichte...38 A. Die Umöglichkeit...38 I. Problemstellug...38 II. Fallgruppe der Umöglichkeit...40 II

Ihaltsverzeichis 1. Tatsächliche/rechtliche Umöglichkeit, 275 Abs. 1...41 a) Umöglichkeit bei Stück-, Gattugs- ud Geldschuld...42 aa) Stückschuld...42 bb) Gattugsschuld...42 b) Umöglichkeit bei Überschreite der Leistugszeit (absolutes Fixgeschäft)...47 2. Praktische Umöglichkeit, 275 Abs. 2...48 3. Persöliche Umöglichkeit, 275 Abs. 3...49 4. Abgrezug faktische Umöglichkeit zu Störug der Geschäftsgrudlage...49 III. Auswirkuge i der Fallprüfug...50 1. Auswirkuge auf die Leistugspflicht des Schulders...50 2. Auswirkuge auf die Gegeleistugspflicht des Gläubigers beim gegeseitige Vertrag...50 a) Automatisches Erlösche kraft Gesetzes...50 aa) Der Grudsatz des 326 Abs. 1 S. 1 Hs. 1...50 bb) Ausahme zu 326 Abs. 1 S. 1...51 b) Erlösche durch Rücktritt des Gläubigers bei Teilumöglichkeit, 326 Abs. 5 i.v.m. 323 Abs. 5 S. 1...56 3. Sekudärasprüche des Gläubigers bei Umöglichkeit...57 a) Ersatzasprüche bei afäglicher Umöglichkeit, 311 a Abs. 2...58 b) Ersatzasprüche bei achträglicher Umöglichkeit, 280 Abs. 1, Abs. 3, 283...60 c) Ersatz utzloser Aufweduge, 284...62 d) Aspruch auf das sogeate Stellvertretede Commodum, 285...63 B. Das Ausbleibe der Leistug...63 I. Systematik... 63 II. Fallgruppe...64 1. Schlichte Nichtleistug...64 2. Schulderverzug, 286...64 III. Auswirkuge i der Fallprüfug...67 1. Auswirkug auf die Leistugspflicht des Schulders...67 2. Auswirkug auf die Gegeleistugspflicht...67 3. Sekudärrechte des Gläubigers...68 a) Schadesersatzasprüche...69 aa) Schadesersatz ebe der Leistug, 280 Abs. 1, Abs. 2, 286...69 III

Ihaltsverzeichis bb) Schadesersatz statt der Leistug, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S. 1 Alt. 1...71 b) Aufwedugsersatzasprüche, 284...73 c) Rückgewährasprüche, 346 ff....74 C. Klausurhiweise zum Prüfugsaufbau...75 I. Beachtug der Fallfrage...75 II. Auswirkuge im Prüfugsaufbau...76 Check zum 3. Abschitt...79 4. Abschitt: Gläubigerverzug, 293 ff....80 A. Die Voraussetzuge des Gläubigerverzugs, 293 299...80 B. Die Rechtsfolge des Gläubigerverzugs, 300 ff....81 Check zum 4. Abschitt...83 5. Abschitt: Störug der Geschäftsgrudlage...84 A. Prüfugsschema zur Störug der Geschäftsgrudlage...85 B. Voraussetzuge der SGG, 313...86 I. Awedbarkeit...86 II. Voraussetzuge...86 III. Rechtsfolge der SGG, 313 Abs. 1, Abs. 3...87 Check zum 5. Abschitt...89 IV

Ihr Hadwerkszeug im Schuldrecht 1. Teil 1. Teil: Ihr Hadwerkszeug im Schuldrecht Das vorliegede Skript soll Ihe eie erste Überblick über die Systematik der Schuldverhältisse verschaffe. Wir gehe dabei ach der Methode vom Allgemeie zum Besodere vor ud beschäftige us zuächst allgemei mit dem Schuldverhältis. Hiweis: ohe Gesetzesagabe sid solche des BGB! 1. Abschitt: Grudstruktur eier Schuldrechtsklausur Der wohl häufigste Klausurtyp bei eier Schuldrechtsklausur ist der eier Aspruchsklausur, bei der Asprüche eies Gläubigers gegeüber seiem Schulder zu prüfe sid. Bei der Bearbeitug eier solche Klausur sid die folgede drei Arbeitsschritte eizuhalte: Hiweis: Die allgemei bei der Klausurbearbeitug azuwedede Techik, d.h. Vorgehesweise vom Sachverhalt zur Lösug, habe wir bereits ausführlich im AS-Basiswisse BGB AT dargestellt! 1. Schritt: Erfasse der Aufgabe! Bei diesem Arbeitsschritt ist zum eie der Sachverhalt gedaklich geau zu erfasse, was bei komplexere ud kompliziertere Sachverhalte durch Afertige eier Skizze erleichtert wird. Zum adere ist hierbei die Fallfrage zu kokretisiere. Die Ausgagsfrage, die sich isoweit bei eier Aspruchsklausur stellt, lautet: Wer will was vo wem woraus? Daach sid folgede Pukte zu kläre: Wer ist der Aspruchsteller, d.h. der Gläubiger ( Wer )? Die vier goldee W Welches Aspruchsziel ( Was ) wird verfolgt? Wer ist der Aspruchsgeger, d.h. der Schulder ( vo Wem )? Auf welche Aspruchsgrudlage ( Woraus ) wird das Aspruchsziel gestützt? 2. Schritt: Erstelle der Gliederug Bei diesem Arbeitsschritt sid zuächst die i Betracht kommede Aspruchsgrudlage zu suche, daach sid diese zu 1

1. Teil Ihr Hadwerkszeug im Schuldrecht orde, d.h. dere Prüfugsreihefolge ist festzulege, ud schließlich sid die eizele Aspruchsgrudlage zu prüfe. Wie fide ich die richtige Aspruchsgrudlage auf?! Beim Auffide der Aspruchsgrudlage ist stets vom Gläubigerbegehre auszugehe: Was will der Gläubiger? Will er Erfüllug oder Schadesersatz etc.? Sie müsse da eie Norm suche, dere Rechtsfolge geau diesem Begehre Rechug trägt. Merke: Erst we geklärt ist, was das Aspruchsbegehre ist, ka (im Aschluss) ermittelt werde, wie dieses Begehre begrüdet werde ka! Welche Reihefolge ist bei der Prüfug der Aspruchsgrudlage eizuhalte? I dem Fall, dass für ei Aspruchsbegehre mehrere Aspruchsgrudlage i Betracht komme, richtet sich die Reihefolge der Prüfug ach folgedem dreistufige Prüfugsschema: Prüfugsschema I. Rechtsgeschäftliche Asprüche II. Rechtsgeschäftsähliche Asprüche III. Gesetzliche Asprüche! Hiweis: Die Begrüdug dieser Prüfugsreihefolge habe wir bereits ausführlich im AS-Basiswisse BGB AT dargestellt! Bei der Darstellug des Grudwisses im 2. Teil dieses Skripts werde wir deshalb ach diesem Dreierschritt vorgehe, damit Sie sich vo vorherei diese grudlegede Reihefolge für die Prüfug aeige. 2

Grudstruktur eier Schuldrechtsklausur 1. Abschitt Prüfugsschema I. Rechtsgeschäftliche Asprüche: 1. Primärasprüche 2. Sekudärasprüche a) wege Pflichtverletzug Umöglichkeit Ausbleibe eier mögliche Leistug Schlechtleistug Verletzug eier Nebepflicht ( 241 Abs. 2) b) wege Störug: 313 (Störug der Geschäftsgrudlage) II. Rechtsgeschäftsähliche Asprüche: 1. 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 (c.i.c.) 2. 677 ff. (GoA) III. Gesetzliche Asprüche: 1. E-B-V ( 985 ff.) 2. Delikt ( 823 ff.) 3. Ugerechtfertigte Bereicherug ( 812 ff.) Hiweis: Im Fall der berechtigte GoA kommt gemäß 677, 683 ei gesetzliches Schuldverhältis zustade, das dem Auftragsrecht achgebildet ist. Aus diesem Grude werde die 677 ff. bei der Prüfug uter Rechtsgeschäftsähliche Asprüche eigeordet!! Wie ist bei der Prüfug der eizele Aspruchsgrudlage vorzugehe? Wie wird i solche Klausure eie Veretzug zu Probleme aus dem BGB AT erreicht? Bei der Überprüfug eies Aspruchs ist stets (zumidest gedaklich!) ach folgedem Aufbauschema vorzugehe: Aufbauschema I. Aspruch etstade II. Aspruch icht utergegage III. Aspruch durchsetzbar 3

1. Teil Ihr Hadwerkszeug im Schuldrecht Aufbauschema für die Aspruchsprüfug I. Aspruch ist etstade 1. Aspruchsvoraussetzuge 2. Kei Vorliege vo rechtshiderde Eiweduge (afägliche Nichtigkeitsgrüde, z.b. 105; 134, 138) II. Aspruch ist icht utergegage: Keie rechtsverichtede Eiweduge (= Utergagsgrüde, z.b. 275; 362) 1. Voraussetzuge 2. kei Ausschluss III. Aspruch ist durchsetzbar 1. Keie rechtshemmede Eirede, z.b. 214 Abs. 1 a) Eirede erhobe b) Voraussetzuge c) kei Ausschluss 2. Kei Eigreife vo 242 (Treu ud Glaube) Veretzug mit Probleme aus dem BGB AT! Hiweis: Die eizele Prüfugspukte dieses Aufbauschemas habe wir im AS-Basiswisse BGB AT äher dargestellt! Zu beachte ist, dass der Ersteller der Klausur immer da, we er auch vertragliche Asprüche abprüft, die Möglichkeit hat, Probleme beim Zustadekomme des Vertrags eizubaue, um damit im Rahme eier Schuldrechtsklausur eie Veretzug mit Probleme aus dem BGB Allgemeier Teil zu erreiche! Wir habe die isoweit klausurrelevate Kerbereiche im AS-Basiswisse BGB AT dargestellt (z.b. Willesmägel, Stellvertretug, Miderjährigerecht). 3. Schritt: Erstelle der Klausurlösug I diesem letzte Schritt werde die i de beide vorherige Arbeitsschritte erzielte Ergebisse umehr iedergeschriebe, wobei der Aufbau ud die Struktur der Niederschrift dem Aufbau ud der Struktur der Gliederug zu folge habe. Zur Formulierug, d.h. zum Stil ud zur Sprache der Klausur sowie zur Präsetatio, also isbesodere zur Schwerpuktsetzug ud Darstellug vo Meiugsstreitigkeite, vgl. die ausführliche Hiweise im AS-Basiswisse BGB AT. 4

Check zum 1. Abschitt Check 1. Wie ka zum 1. die Abschitt Fallfrage kokretisiert werde, um die Aufgabestellug präzise zu erfasse? 2. Welche Reihefolge ist bei der Prüfug der Aspruchsgrudlage eizuhalte, we die Fallfrage dies icht selbst vorgibt? 3. Welche Asatzpukte biete sich für Sekudärasprüche bei Pflichtverletzuge im Rahme vo Schuldverhältisse? 4. Welches allgemeie Aufbauschema gilt für die Aspruchsprüfug? 1. Die Fallfrage ist ahad der vier goldee W zu ermittel: Wer (ist der Aspruchsteller) will was (Aspruchsziel), vo wem (Aspruchsgeger), woraus (Aspruchsgrudlage)? 2. Das dreistufige Prüfugsschema lautet: Zuächst sid rechtsgeschäftliche Asprüche zu erörter. Alsda sid die rechtsgeschäftsähliche Asprüche zu prüfe, also z.b. Schadesersatzasprüche aus 280 Abs. 1 i.v.m. 311 Abs. 2 wege vorvertraglicher Pflichtverletzug (c.i.c.) sowie GoA ach 677 ff. Alsda sid die gesetzliche Asprüche zu erörter, z.b. aus EBV, 985 ff. oder Delikt, 823 ff. oder ugerechtfertigter Bereicherug, 812 ff. 3. Besteht die Pflichtverletzug i eier Nichtleistug, so kommt Umöglichkeit oder Verzögerug/Verzug i Betracht. Besteht higege die Pflichtverletzug i eier Schlechtleistug, so ist das Gewährleistugsrecht der jeweilige Vertragsart zu prüfe (z.b. 434 ff). Bei Verletzug eier Nebepflicht i.s.v. 241 Abs. 2, 242 kommt der allgemeie Schadesersatzaspruch aus 280 Abs. 1 BGB i Betracht, bei gravierede Nebepflichtverletzuge uter Umstäde 282. Liegt eie Störug des Schuldverhältisses vor, welche icht auf eier Pflichtverletzug beruht, so kommt Störug der Geschäftsgrudlage i.s.v. 313 i Betracht. 4. Grudsätzlich gilt der allgemeie, dreistufige Aspruchsaufbau: (I) Der Aspruch muss etstade sei. Hier sid die Voraussetzuge der Aspruchsgrudlage zu prüfe. Ferer dürfe keie rechtshiderde Eiweduge, also keie afägliche Nichtigkeitsgrüde, wie z.b. 134, 138 vorliege. (II) Der etstadee Aspruch darf später icht wieder utergegage sei. Hier sid die sogeate rechtsverichtede Eiweduge, also die Utergagsgrüde zu erörter, wie z.b. 275, 362 ff. (III) Der icht erloschee Aspruch muss auch durchsetzbar sei. Hier sid die sogeate rechtshemmede Eirede zu erörter, wie z.b. Verjährug, 214 BGB. Die Besoderheit besteht dari, dass die rechtshemmede Eirede icht vo Amts wege berücksichtigt werde, soder ur, we der Schulder die Eirede erhobe hat ( über Eirede muss ma rede ). Im Eizelfall ka auch Treu ud Glaube, 242, die Durchsetzbarkeit des Aspruchs hemme bzw. der Aspruch wege Treu ud Glaube verwirkt sei. 5

1. Teil Ihr Hadwerkszeug im Schuldrecht 2. Abschitt: Das Schuldverhältis Als Schuldverhältis wird eie Rechtsbeziehug zwische zwei oder mehrere Persoe bezeichet, durch die der eie (der Gläubiger) berechtigt ist, vo dem adere (dem Schulder) eie Leistug zu forder, vgl. 241 Abs. 1. Das Recht der Schuldverhältisse (Schuldrecht) ist im 2. Buch des BGB geregelt ud lässt sich i zwei große Abschitte glieder: I de 241 432 sid die Regeluge vor die Klammer gezoge, die für alle Schuldverhältisse gelte (Allgemeier Teil des Schuldrechts). 241 a ethält Soderregeluge für die Zusedug icht bestellter Ware. Die 433 853 ethalte Vorschrifte über die eizele Schuldverhältisse (Besoderer Teil des Schuldrechts). Hier fide sich die Vertragsarte, aber auch gesetzliche Schuldverhältisse. A. Begrüdug vo Schuldverhältisse Schuldverhältisse etstehe etweder durch Rechtsgeschäft oder kraft Gesetzes. Daebe köe auch aus bestimmte geschäftliche Kotakte sogeate rechtsgeschäftsähliche Schuldverhältisse etstehe. Diese sid a sich als gesetzliche Schuldverhältisse eizuorde; sie sid jedoch de vertragliche Schuldverhältisse weitgehed gleichgestellt. Somit ergibt sich folgeder Überblick (Eizelheite im 2. Teil, 1. Abschitt): Schuldverhältis Rechtsgeschäftlich Rechtsgeschäftsählich Gesetzlich 311 Abs. 1: durch Vertrag auch Vertrag zugus - te Dritter, 328 311 Abs. 2: vorvertraglich 311 Abs. 3: besoderes Ver - trauesverhältis GoA, 677 ff. Ugerechtfertigte Bereicherug, 812 ff. Delikt, 823 ff. Rechtsgeschäftliche Schuldverhältisse etstehe ach 311 Abs. 1 durch Vertrag (z.b. Kaufvertrag, 433 ff., oder Werkvertrag, 631 ff.), also aufgrud Eiigug der Parteie. Schuldrechtliche Verträge wirke grudsätzlich ur zwische de Vertragsparteie, sogeate relative Wirkug. Eie Ausahme gilt 6

Das Schuldverhältis 2. Abschitt beim Vertrag zuguste Dritter, 328, sowie bei dem gesetzlich icht geregelte Vertrag mit Schutzwirkug zuguste Dritter. Ausahmsweise ka ei Schuldverhältis durch eiseitiges Rechtsgeschäft etstehe (z.b. Auslobug, 657). Die rechtsgeschäftsähliche Schuldverhältisse komme ach de Voraussetzuge des 311 Abs. 2 (lese!) bereits durch die Aufahme vo Vertragsverhadluge, die Abahug eies Vertrags oder ähliche geschäftliche Kotakte zustade. Nach 311 Abs. 3 (lese!) ka ausahmsweise auch zu Dritte, mit dee der Vertrag gar icht geschlosse werde soll, weil sie ur Stellvertreter oder Vermittler sid, ei Schuldverhältis bestehe, z.b. we der Dritte besoderes Vertraue erzeugt hat. Gesetzliche Schuldverhältisse etstehe uabhägig vom Wille der Parteie aufgrud eier gesetzliche Aordug (z.b. Geschäftsführug ohe Auftrag, 677 ff., ugerechtfertigte Bereicherug, 812 ff., uerlaubte Hadlug, 823 ff.). Ei Vertrag ist also gerade icht erforderlich. Eie ausführliche Darstellug fide Sie im AS-Basiswisse Gesetzliche Schuldverhältisse. B. Pflichte aus dem Schuldverhältis Bei de sich aus eiem rechtsgeschäftliche Schuldverhältis ergebede Pflichte ist zwische Leistugspflichte ( 241 Abs. 1) ud (leistugsuabhägige) Nebepflichte ( 241 Abs. 2) zu uterscheide. I. Leistugspflichte ( 241 Abs. 1) Nach 241 Abs. 1 ist der Gläubiger kraft des Schuldverhältisses berechtigt, vo dem Schulder eie Leistug zu forder. 241 Abs. 1 köte ma auch dergestalt umformuliere, dass der Gläubiger gegeüber dem Schulder kraft des Schuldverhältisses eie (Primär-)Aspruch hat. Der Begriff des Aspruchs ist i 194 Abs. 1 gesetzlich defiiert: Ei Aspruch ist demach das Recht, vo eiem adere ei Tu oder Uterlasse zu verlage. Beispiele: Nach 433 Abs. 1 S. 1 hat der Käufer gegeüber dem Verkäufer eie Aspruch auf Übergabe ud Übereigug der Kaufsache (der Käufer ist i diesem Fall Gläubiger, der Verkäufer Schulder). 7

1. Teil Ihr Hadwerkszeug im Schuldrecht 241 Abs. 1 ist keie Aspruchsgrudlage!! Nach 433 Abs. 2 hat der Verkäufer gegeüber dem Käufer eie Aspruch auf Zahlug des vereibarte Kaufpreises ud auf Abahme der Kaufsache (i diesem Fall ist der Verkäufer Gläubiger ud der Käufer Schulder). Bei diese sogeate primäre Leistugspflichte ist zu uterscheide zwische: 1. Hauptleistugspflichte: Das sid diejeige Pflichte, deretwege der Vertrag geschlosse wurde. Diese fide sich i der Regel im Schuldrecht BT im 1. Paragrafe der jeweilige Vertragsart ( 433, 535, 611, 630 a, 631). Beim gegeseitige Vertrag stehe diese Pflichte i eiem Gegeseitigkeitsverhältis (sogeates Syallagma) i.s.d. 320 ff. Beispiel: Beim Kaufvertrag die Pflicht des Verkäufers, de Kaufgegestad zu übergebe ud zu übereige; auf der adere Seite die Pflicht des Käufers, de Kaufpreis zu bezahle. 2. Nebeleistugspflichte: Diese Pflichte diee der Vorbereitug, Durchführug ud Sicherug der Hauptleistug. Sie sid also auf die Hauptleistug bezoge ud ergäze diese. Beachte: Diese Nebeleistugspflichte köe vom Gläubiger auch eigeklagt werde! Beispiel: Beim Verkauf vo techischem Gerät ist der Verkäufer verpflichtet, (zusätzlich zur eigetliche Kaufsache) eie Gebrauchsaweisug mitzuliefer. Klausurtipp: Zu beachte ist, dass 241 Abs. 1 aders als z.b. 433 Abs. 1 S. 1 oder 433 Abs. 2 oder 823 Abs. 1 keie Aspruchsgrudlage ist. 241 Abs. 1 ist allgemei gehalte ud sagt, dass der Gläubiger vo dem Schulder eie Leistug forder ka. Welche Leistug das ist, muss sich jedoch aus eier adere Norm (z.b. 433 Abs. 1 S. 1 oder 433 Abs. 2) ergebe. I der Klausur spielt 241 Abs. 1 daher keie Rolle! II. Nebepflichte, 241 Abs. 2 Nebe de vorgeate Leistugspflichte, die das Wese des Schuldverhältisses ausmache, bestehe Nebepflichte ach 241 Abs. 2. Der Schulder hat hierach auf die Rechte, Rechtsgüter ud Iteresse des Gläubigers Rücksicht zu ehme. Nebepflichte i.s.d. 241 Abs. 2 sid z.b.: Schutzpflichte: Die Parteie müsse sich so verhalte, dass Lebe, Körper, Gesudheit, Eigetum etc. des adere icht verletzt werde. 8

Das Schuldverhältis 2. Abschitt Beispiel: B hat de Malermeister U beauftragt, seie Hausfassade zu streiche (Werkvertrag ach 631). U lässt de Farbeimer falle. Er verletzt dadurch de B ud beschädigt desse Kleidug. Das Fallelasse des Farbeimers ist eie Pflichtverletzug i.s.d. 241 Abs. 2. Aufklärugs-/Offebarugs-/Hiweispflichte: Im Eizelfall ka für eie Partei die Pflicht bestehe, de adere Teil uaufgefordert über etscheidugserhebliche Umstäde zu iformiere. Beispiel: Der Verkäufer eies Gebrauchtwages muss de Käufer darauf hiweise, dass das Fahrzeug ei Ufallwage ist, es sei de, dass durch de Ufall ur ei Bagatellschade etstade ist. Treuepflichte: Die Vertragsparteie müsse alles uterlasse, was de Vertragszweck oder de Leistugserfolg gefährdet oder beeiträchtigt. Beispiel: Die Bak trifft eie Verschwiegeheitspflicht gegeüber Dritte hisichtlich der Bakgeschäfte ihrer Kude. Beachte: Die Erfüllug der leistugsuabhägige Nebepflichte i.s.d. 241 Abs. 2 ka aders als die der Nebeleistugspflichte icht selbststädig eigeklagt werde. Ihre Verletzug führt jedoch zu Sekudärrechte. Beispiel: S trasportiert für de Umzug des K de eue Schrak des Kude K i desse eue Wohug. Als S sich daach auf de im Wohzimmer stehede Glastisch setzt, um sich auszuruhe, bricht dieser zusamme, da er erkebar icht für ei solches Gewicht geeiget ist. Aufgrud welcher Schuldverhältisse ka K vo S Schadesersatz verlage? I. I Betracht kommt zuächst ei Schadesersatzaspruch aus 280 Abs. 1. Zwische S ud K besteht ei Vertrag, der auch das Aufstelle des Schraks i der Wohug des K beihaltet. Daach trifft de S als Nebepflicht i.s.d. 241 Abs. 2 die Pflicht, sich so zu verhalte, dass Körper, Lebe, Eigetum ud sostige Rechtsgüter des K, mit dee er bei der Abwicklug des Vertrags i Berührug kommt, uversehrt (iteger) bleibe. Die Beschädigug des Glastisches (Eigetumsverletzug) ist somit eie Vertragspflichtverletzug. Schadesersatz ka K vo S somit aufgrud des vertragliche Schuldverhältisses aus 280 Abs. 1 verlage. II. Daebe köte ei Schadesersatzaspruch aus 823 Abs. 1 bestehe. Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Eigetum eies adere rechtswidrig verletzt, ist ihm kraft Gesetzes zum Ersatz des daraus etstehede Schades verpflichtet. Hierbei hadelt es sich um ei gesetzliches Schuldverhältis. Es etsteht allei dadurch, dass S de Tatbestad des 823 Abs. 1 erfüllt hat ud ist völlig uabhägig davo, ob S mit K eie Vertrag abgeschlosse hat. Dass zwische S ud K zufällig auch och ei vertragliches Schuldverhältis besteht, hat auf de gesetzliche Aspruch aus 823 Abs. 1 grudsätzlich keie Eifluss.! Erfüllug der Nebepflichte i.s.d. 241 Abs. 2 icht eiklagbar 9

1. Teil Auswirkuge bei der Beweislast: bei 280 Abs. 1 wird Verschulde vermutet, bei 823 Abs. 1 icht. Ihr Hadwerkszeug im Schuldrecht III. Im vorliegede Fall besteht zwische de Asprüche aus Vertrag 280 Abs. 1 ud 823 Abs. 1 Aspruchsgrudlagekokurrez, d.h. der dem K etstadee Schade ka aufgrud vo zwei Aspruchsgrudlage gefordert werde. Natürlich erhält K seie Schade im Ergebis ur eimal ersetzt. III. Rechtsfolge bei Pflichtverletzuge 1. Werde die Leistugspflichte ach 241 Abs. 1 verletzt, da etstehe Sekudärasprüche aus Umöglichkeit, Ausbleibe der Leistug oder Schlechtleistug. Vgl. dazu 2. Teil. 2. Obwohl auf die Eihaltug der Nebepflichte kei eiklagbarer (Primär-)Aspruch besteht, führt auch die Verletzug der Nebepflichte i.s.v. 241 Abs. 2 zu Sekudärasprüche: Grudsätzlich ka Schadesersatz gemäß 280 Abs. 1 als Schadesersatz ebe der (Haupt-)Leistug verlagt werde. Bei gravierede Nebepflichtverletzuge sogar Schadesersatz statt der Leistug gemäß 280 Abs. 1, Abs. 3 i.v.m. 282 bzw. Rücktrittsrecht gemäß 324! Pflichte aus dem rechtsgeschäftliche Schuldverhältis Leistugspflichte, 241 Abs. 1 Eiklagbarer Aspruch auf: Hauptleistugspflichte Nebeleistugspflichte bei Verletzug Leistugsuabhägige Nebepflichte, 241 Abs. 2 Kei eiklagbarer Aspruch: Schutzpflichte Aufklärugspflichte bei Verletzug Sekudärasprüche Umöglichkeit Ausbleibe der Leistug Schlechtleistug Sekudäre Pflichte Grudsätzlich: Schadesersatz ebe der Leistug gemäß 280 Abs. 1 Ausahme: Schadesersatz statt der Leis - tug, 280 Abs. 1, Abs. 3, 282 Rücktritt: 324 3. Pflichtverletzuge Eie Pflichtverletzug liegt vor, we der Schulder hiter dem geschuldete Pflichteprogramm zurückbleibt. Uter diese Oberbegriff der Pflichtverletzug falle folgede drei Arte: 10

Das Schuldverhältis 2. Abschitt Pflichtverletzug Nichtleistug Vo de Pflichte strikt zu tree sid die sogeate Obliegeheite. Als solche werde Gebote bezeichet, dere Eihaltug lediglich im eigee Iteresse liegt, da aderefalls ei Rechtsverlust oder Rechtsachteile drohe. Beachte: Es besteht also weder ei (primärer) Aspruch auf Erfüllug der Obliegeheit, och besteht bei dere Verletzug ei (sekudärer) Schadesersatzaspruch! Schlechtleistug Nebepflichtverletzug edgültig = Umöglichkeit teilweise vollstädig vorübergehed = Ausbleibe teilweise vollstädig Sachmagel Rechtsmagel Schutz-/Sorg - faltspflichte vertraglich vorvertraglich ( 311Abs. 2) bezoge auf Leistugspflichte i.s.d. 241 Abs. 1 bezoge auf Nebepflichte i.s.d. 241 Abs. 2 Besteht die Pflichtverletzug i eier Nichtleistug, ist etscheided, ob der Schulder (dauerhaft) außerstade ist, die Leistug zu erbrige, da liegt Umöglichkeit vor. Ist higege die Leistug och achholbar, so liegt bloßes Ausbleibe der Leistug vor. Bei der Schlechtleistug higege hat der Schulder (püktlich) geleistet, jedoch ist die Leistug magelhaft. Die Lösug erfolgt da über das Gewährleistugsrecht der jeweilige Vertragsart (z.b. 434 ff., 633 ff., also Schuldrecht BT!). Eie Nebepflichtverletzug liegt higege vor, we bloße Schutz-/Sorgfaltspflichte i.s.v. 241 Abs. 2 im vertragliche oder vorvertragliche Bereich verletzt wurde. Geauer hierzu im 2. Teil. C. Obliegeheite I. Der Begriff der Obliegeheit 11

1. Teil Ihr Hadwerkszeug im Schuldrecht II. Klausurrelevate Beispiele für Obliegeheite 1. Die Schadesmiderugsobliegeheit ach 254 Abs. 2 S. 1 254 Abs. 2 S. 1 (lese!) stellt für de Geschädigte das Gebot auf, de Schädiger auf die Gefahr eies ugewöhlich hohe Schades aufmerksam zu mache, de Schade abzuwede ud ih zu mider. Aderefalls ist der Schadesersatzaspruch des Geschädigte im Umfag seies Mitverschuldes zu kürze. Es besteht zwar keie Pflicht des Geschädigte, vor dem Schade zu ware, ih abzuwede oder zu mider, sodass der Verstoß hiergege keie eigee Schadesersatzpflicht des Geschädigte begrüdet. Er erleidet jedoch de Rechtsachteil der Kürzug seies eigee Aspruchs gemäß 254 Abs. 2. Beispiel: Schädiger S hat de G mit eiem Schlag is Gesicht verletzt. G hat eie blutede Wude davogetrage. G hat daher gege S eie Aspruch aus 823 Abs. 1. Es trifft de G jedoch die Obliegeheit, die Wude zu versorge, sich gegebeefalls i ärztliche Behadlug zu begebe ud icht etwa durch eie usachgemäße Behadlug eie größere Schade zu verursache. Aderfalls tritt für G der Rechtsachteil ei, dass sei Aspruch aus 823 Abs. 1 gemäß 254 Abs. 2 S. 1 gekürzt wird. 2. Der Gläubigerverzug, 293 304 Gemäß 293 ff. besteht die Obliegeheit des Gläubigers, die ihm ordugsgemäß agebotee Leistug des Schulders azuehme. Verstößt der Gläubiger hiergege, treffe ih die Rechtsachteile des Gläubigerverzugs (auch Aahmeverzug geat): Gefahrtragug, 300, 326 Abs. 2 Da keie Pflichtverletzug vorliegt, ist bei Gläubigerverzug kei Schadesersatzaspruch vorgesehe. 304 sieht als eizige Aspruchsgrudlage bei 293 ff. lediglich eie Aufwedugsersatz bzgl. des erfolglose Agebots des Schulders vor. Geauer dazu im 2. Teil. D. Die wichtigste Gläubigerrechte bei eier Pflichtverletzug Betrachte wir jedoch zuächst i eiem systematische Überblick die beide zetrale besoders prüfugsrelevate Gläubigerrechte bei eier Pflichtverletzug: Schadesersatz ud Rücktritt. 12

Das Schuldverhältis 2. Abschitt Der Gläubiger ka Schadesersatz verlage ud vom Vertrag zurücktrete. Währed der Rücktritt verschuldesuabhägig ist, setzt ei Schadesersatzaspruch des Gläubigers ei Verschulde des Schulders voraus. Klausurtipp: Hier zeigt sich, wie wichtig es ist, zwische Pflichte ud Obliegeheite zu uterscheide. Da der Gläubigerverzug keie Pflichtverletzug darstellt, komme als Rechtsfolge weder Schadesersatzasprüche och Rücktritt des Schulders i Betracht, soder lediglich die de Gläubiger treffede Rechtsachteile der 300 304, 326 Abs. 2.! I. Schadesersatz 1. Der Grudtatbestad des 280 Abs. 1 280 Abs. 1 als der Grudtatbestad für de Schadesersatzaspruch bei Vorliege eier Pflichtverletzug küpft a de Begriff der Pflichtverletzug a. I der amtliche Überschrift heißt es daher: Schadesersatz wege Pflichtverletzug. Aufbauschema: Schadesersatz aus 280 Abs. 1 1. Schuldverhältis Schuldverhältis i.s.v. 311 Abs. 1 3 Gesetzliche Schuldverhältisse, sofer keie Soderregelug 2. Pflichtverletzug des Schulders 3. Vertretemüsse des Schulders Vermutet bis zur Exkulpatio, 280 Abs. 1 S. 2 4. Rechtsfolge: Schadesersatz ebe der Leistug a) 280 Abs. 1 gilt zuächst für rechtsgeschäftliche Schuldverhältisse, d.h. ist awedbar auf alle Verträge, gleich, ob es sich um eiseitige oder gegeseitige, etgeltliche oder uetgeltliche hadelt. Wie der Regelug des 311 Abs. 2 ud 3 zu etehme ist, fidet 280 Abs. 1 jedoch auch bei rechtsgeschäftsähliche Schuldverhältisse (z.b. durch Aufahme vo Vertragsverhadluge oder Vertragsabahug) Awedug. Schließlich erfasst 280 Abs. 1 auch gesetzliche Schuldverhältisse (z.b. Geschäftsführug ohe Auftrag, 677 ff.), sofer dort keie Soderregeluge existiere (z.b. 678). 13

Check zum 5. Abschitt Check 1. Wo ist zum Störug 5. Abschitt der Geschäftsgrudlage geregelt? 2. Warum ist Störug der Geschäftsgrudlage restriktiv azuwede? 3. Was sid die Voraussetzuge für Störug der Geschäftsgrudlage? 4. Was sid die Rechtsfolge bei Störug der Geschäftsgrudlage? 1. Die Regelug der Störug der Geschäftsgrudlage fidet sich i 313. 2. Die Störug der Geschäftsgrudlage wurde i 313 ur als Auffagtatbestad geregelt. Daher habe zuächst vertragliche Regeluge, die ggf. auch durch ergäzede Vertragsauslegug ermittelt werde köe, Vorrag. Ferer ist Afechtugsrecht, 119 ff. vorragig. Vorrag hat auch das Leistugsstörugsrecht, also Umöglichkeit, Verzug sowie Gewährleistugsrecht. Gleiches gilt für ei etwaiges Küdigugsrecht im Rahme vo Dauerschuldverhältisse, 626 oder 314. Isofer ist stets die Awedbarkeit des 313 zu problematisiere. 3. Die Voraussetzuge für die Störug der Geschäftsgrudlage ergebe sich aus 313 Abs. 1 ud Abs. 2: Erforderlich ist ei Schuldverhältis (vertragliches oder gesetzliches Schuldverhältis). Ferer ist erforderlich, dass die Parteie eie gemeisame Vorstellug über eie bestimmte Umstad hatte, welcher zur Geschäftsgrudlage geworde ist. Dies lässt sich ur aehme, we es sich um eie Umstad hadelt, der für de Vertrag geschäftswesetlich ist. Dieser Umstad darf icht ausschließlich im Risikobereich eier Partei liege. De 313 diet icht dazu, das Risiko wieder abzuwälze. Weitere Voraussetzug ist, dass sich der Umstad später schwerwieged verädert hat oder weggefalle ist, 313 Abs. 1 oder dass sich die Vorstelluge der Parteie hisichtlich des Umstades vo Afag a als falsch herausstelle ( 313 Abs. 2). 4. Gemäß 313 Abs. 1 Hs. 2 ka i erster Liie Apassug des Vertrages a die eue Gegebeheite verlagt werde. Dies wird vielfach scheiter, da eie Apassug uparteilich, d.h. im Sie beider Parteie erfolge muss ud dies regelmäßig schwierig ist. Scheidet eie Vertragsapassug aus, so ka gemäß 313 Abs. 1 S. 1 die betroffee Partei, für die das Festhalte am uveräderte Vertragsihalt uzumutbar ist, zurücktrete. Bei Dauerschuldverhältisse ist 313 Abs. 3 S. 2 zu beachte, woach ei Küdigugsrecht besteht. 89