Juristisches Repetitorium hemmer

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hemmer Lösung Fall 2, Seite 1 von 6 Lösung Fall 2 Die Klage des G ist erfolgreich, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg, 40 I 1 VwGO Gemäß 40 I VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, wenn es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt, die nichtverfassungsrechtlicher Art ist und keine abdrängende Sonderzuweisung besteht. Streitgegenstand ist die Frage, ob dem G die Gaststättenerlaubnis entzogen werden konnte. Streitentscheidende Norm ist hier 15 II Gaststättengesetz. Diese müsste öffentlichrechtlicher Natur sein. Nach der modifizierten Subjektstheorie sind Normen dann öffentlich-rechtlich, wenn sie den Staat einseitig berechtigen und verpflichten, also ihm Hoheitsbefugnisse verleihen. 15 II GaststättenG verpflichtet die Verwaltung zum Widerruf einer Gaststättenerlaubnis. Damit liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor. Diese Streitigkeit müsste weiterhin nichtverfassungsrechtlicher Art sein. Eine Streitigkeit ist verfassungsrechtlicher Art i.s.d. 40 I VwGO, wenn es sich um eine Streitigkeit zwischen unmittelbar am Verfassungsleben beteiligten Rechtsträgern über Rechte und Pflichten, die unmittelbar in der Verfassung geregelt sind, handelt (Stichwort doppelte Verfassungsunmittelbarkeit). Das BVerwG benutzt seit einiger Zeit die Formulierung, dass der Streit dann verfassungsrechtlicher Art ist, wenn er entscheidend vom Verfassungsrecht geprägt ist. Damit will man auch die Verfassungsbeschwerde und die konkrete Normenkontrolle erfassen, bei denen eine doppelte Verfassungunmittelbarkeit nicht besteht. Ein Streit verfassungsrechtlicher Art läge bspw. vor, wenn oberste Staatsorgane (Bundestag, Bundeskanzler etc.) um ihre verfassungsrechtlichen Kompetenzen stritten. Beachten Sie bitte, dass dieser Prüfungspunkt in den meisten Fällen unproblematisch und deshalb nur kurz zu prüfen ist. Längere Ausführungen sind nur notwendig, wenn: über Rechte gestritten wird, die in der Verfassung verankert sind, einer der Beteiligten ein Verfassungsorgan ist, eine sog. Kommunalverfassungsstreitigkeit vorliegt. Hier streitet sich der G als Privatperson mit der Verwaltungsbehörde. Damit liegt offensichtlich keine verfassungsrechtliche Streitigkeit vor. Eine Sonderzuweisung an ein anderes Gericht ist ebenfalls nicht ersichtlich. Damit ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß 40 I VwGO eröffnet. Wichtiger Hinweis zum Aufbau (!): Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, muss das Gericht gem. 17 a II GVG von Amts wegen an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs verweisen. Daher kann streng genommen etwa eine zivilrechtliche Klage vor dem VG nicht als unzulässig abgewiesen werden. Daher wird es von manchen Korrektoren als Fehler angesehen, wenn Sie den Verwaltungsrechtsweg innerhalb der Zulässigkeit prüfen. Sie haben die Wahl zwischen drei Varianten: 1. Drei-Stufiger Aufbau A. Verwaltungsrechtsweg B. Zulässigkeit C. Begründetheit Mit diesem Aufbau lösen wir unsere Fälle (mit Ausnahme des einstw. Rechtsschutzes, da dort die Geltung von 17 a GVG str. ist). 2. Weiter gefasste Überschrift A. Sachentscheidungsvoraussetzungen B. Begründetheit Zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen (also zur Frage, ob der Verwaltungsrichter überhaupt in der Sache entscheiden kann) gehört 40 I 1 VwGO unstreitig. 3. Enger gefasste Überschrift A. Zulässgkeit der Klage vor dem VG B. Begründetheit Hier können Sie 40 I auch unproblematisch in der Zulässigkeit prüfen, da Sie ja die Überschrift enger fassen. B. Zulässigkeit I. Statthafte Klageart Die Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (Klageziel) des Klägers. Der G wendet sich gegen den Entzug seiner Gaststättenerlaubnis, damit kommt die Anfechtungsklage gemäß 42 I VwGO in Betracht. Voraussetzung ist, dass der Widerruf einer Gaststättenerlaubnis ein Verwaltungsakt i.s.d. 106 I shlvwg ( 35 S. 1 VwVfG) ist Das heißt, es müsste sich um die Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung handeln.

hemmer Lösung Fall 2, Seite 2 von 6 II. Hier hat eine Verwaltungsbehörde i.s.d. 3, 1 I 1 shlvwg eine verbindliche Widerrufsanordnung erlassen. Diese Anordnung erging im Bereich des GaststättenG, war also öffentlichrechtlich. Die Behörde setzte eine Rechtsfolge mit Außenwirkung, indem sie der Einzelperson G die Gaststättenerlaubnis entzog. Damit ist der Widerruf einer Gaststättenerlaubnis ein Verwaltungsakt i.s.d. 106 S. 1 LVwG ( 35 S.1 VwVfG) und die Anfechtungsklage gemäß 42 I 1.Alt VwGO könnte statthafte Klageart sein. Fraglich ist aber, ob nicht auch die Verpflichtungsklage auf eine neue Erlaubnis nach dem GastG statthaft wäre. Aus 112 II LVwG ( 43 II VwVfG) kann aber man den Gedanken folgern, dass der ursprüngliche Verwaltungsakt dann wieder auflebt, wenn dessen Aufhebung aufgehoben worden ist. Gelingt es hier also mit der Anfechtungsklage die Aufhebung der Erlaubnis aufzuheben, lebt die ursprüngliche Erlaubnis wieder auf. Eine Verpflichtungsklage würde im Erfolgsfall bloß dazu führen, dass die Behörde zum Erlass eines neuen Verwaltungsaktes verpflichtet wäre, wohingegen bei der Anfechtungsklage das Gericht selbst die Aufhebung des Aufhebungs- Verwaltungsaktes vornimmt, da die Anfechtungsklage gestaltende Wirkung hat. Die ursprüngliche Erlaubnis lebt dann unmittelbar wieder auf. Einer Verpflichtungsklage würde es mithin am Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Das Land Schleswig-Holstein hat als Gesetzgeber schon 1968 einheitliche Grundregeln für die öffentliche Verwaltung aufgestellt. Im Gegensatz zum Bund und anderen Ländern hat das shl- VwG verbindliche Regeln für die Behörden aller Sparten zusammen in einem Gesetz geregelt. Das SHLVwG gliedert sich wie folgt: 1. Verwaltungsorganisation, 2-52 2. Verwaltungshandeln, 53-322 a) Allgemeine Vorschriften, 53-129 b) Besondere Verfahrensarten, 130-161 c) Polizei- und Ordnungsrecht, 162-227 d) Erzwingung von Handlungen, 228-261 e) Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen, 262-322 3. Schlussvorschriften, 323-337 Klagebefugnis, 42 II VwGO Der Kläger müsste behaupten, in seinen Rechten verletzt zu sein ( 42 II VwGO). Zunächst erscheint es möglich, dass der Kläger als Adressat eines Aufhebungs- Verwaltungsaktes in Rechten aus seiner Gaststättenerlaubnis verletzt ist. Sodann könnten auch Rechte aus 1 GewO i.v.m. 4 GastG verletzt sein. Schließlich ist an Art. 12, 14 und 2 I GG zu denken, die möglicher Weise verletzt sind. Demnach ist G gemäß 42 II VwGO klagebefugt. III. Vorverfahren, 68 ff. VwGO Das gemäß 68 I 1 VwGO erforderliche Vorverfahren hat G laut Sachverhalt erfolglos durchgeführt. IV. Sachliche und örtliche Zuständigkeit, 45, 52 VwGO Gemäß 45 VwGO ist das Verwaltungsgericht für erstinstanzliche Streitigkeiten zuständig. Gemäß 52 Nr.3 S.1 VwGO ist das Verwaltungsgericht in Schleswig örtlich zuständig. V. Passive Prozessführungsbefugnis, 78 VwGO Gemäß 78 I Nr. 1 VwGO ist die Klage gegen die Stadt Kiel als Rechtsträger der zuständigen Behörde zu richten ((S) Rechtsträgerprinzip). 1 2 Wichtige Anmerkung (!!!): Die Anwendung des 78 VwGO bereitet immer wieder Schwierigkeiten, die Systematik an dieser Stelle ist aber auch nicht ganz einfach: Nach 78 I Nr. 1 VwGO (Rechtsträgerprinzip) ist die Klage gegen den Rechtsträger der Behörde zu richten, die den VA erlassen hat. Demgegenüber postuliert 78 I Nr. 2 VwGO die Ausnahme zu 78 I Nr. 1 VwGO (Behördenprinzip). Dem Landesgesetzgeber wird die Möglichkeit eröffnet per Gesetz oder Verordnung für die Fälle der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage vom Rechtsträgerprinzip abzuweichen. 1 Von dieser Möglichkeit hat das Land Schleswig- Holstein Gebrauch gemacht, indem es 6 S. 2 AGVwGO (allerdings nur für Landesbehörden 2 ) erlassen hat (vergleiche Fall 4). Häufige Fehlerquelle ist an dieser Stelle, dass nicht richtig verstanden wird, was unter den Begriff Landesbehörden fällt. Zu den Landesbehörden zählen die in 4 bis 7 LVwG aufgezählten Behörden (Landesministerien, Landesämter, etc.). Probleme bereitet die Zuordnung der Städte und Landkreise. Hier ist 7 Nr. 3 LVwG i. V. m. dem Gesetz über die Einrichtung allg. unterer Landesbehörden (GuLB) zu beachten (unbedingt lesen!). In den Landkreisen (nicht in den Städten) werden untere Landesbehörden eingerichtet, die dann die Aufgaben nach 3 GuLB wahrnehmen. Vgl. Kopp, VwGO, 78, Rdnr. 12 f. Vgl. Schoch/ Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, 78, Rdnr. 37.

hemmer Lösung Fall 2, Seite 3 von 6 Dies bedeutet, dass der Landrat für den Landkreis handeln kann (Selbstverwaltungsaufgaben/ Pflichtaufgaben) oder er handelt als untere Landesbehörde (Aufgaben nach 3 GuLB). Bei Anwendung des 78 VwGO ist in SH also zu differenzieren: VA von LandesMin./Landesamt,... 78 I Nr. 2 VwGO ivm 6 AGVwGO VA von Gemeinde/Stadt 78 I Nr. 1 VA vom Landkreis (in Selbstverwaltungsangelegenheiten/Pflichtaufgaben) 78 I Nr. 1 VwGO (Landkreis handelt nicht als Landesbehörde) VA vom Landkreis (Aufgaben nach 3 GuLB 78 I Nr. 2 ivm 6 AGVwGO (Landkreis handelt als untere Landesbehörde). VI. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, 61, 62 VwGO G ist als natürliche Person gemäß 61 Nr. 1 VwGO beteiligtenfähig. G ist gemäß 62 I Nr. 1 VwGO prozessfähig. Die Stadt Kiel ist gem. 61 Nr. 1 VwGO (jurist. Person des ö. R.) beteiligtenfähig. Die Prozessfähigkeit bestimmt sich nach 62 III VwGO ivm 64 I shgo. Der Oberbürgermeister ist der gesetzliche Vertreter. Achten Sie auf die richtige Prüfungsreihenfolge. Denknotwendig muss der Klagegegner festgestellt worden sein, bevor dessen Beteiligungsund Prozessfähigkeit erörtert wird. VII. Klagefrist, 74 I VwGO Es ist von einer fristgerechten Klageerhebung auszugehen. VIII. Ordnungsgemäße Klageerhebung, 81, 82 VwGO G hat gemäß 81 I 2, 82 VwGO die Klage ordnungsgemäß erhoben. IX. Rechtsschutzbedürfnis Dem G steht kein einfacherer Weg zur Erreichung seines Ziels offen; also ist er rechtsschutzbedürftig. C. Begründetheit Gemäß 113 I 1 VwGO ist die Klage begründet, soweit der Aufhebungsverwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger durch ihn in seinen Rechten verletzt ist. I. Rechtswidrigkeit des VA Zunächst ist die Rechtswidrigkeit des VA zu untersuchen. 3 4 1. Rechtsgrundlage Wegen des aus Art. 20 III GG folgenden Grundsatzes vom Vorbehalt des Gesetzes bedarf die Verwaltung zumindest bei jeder Maßnahme, die in die Rechtssphäre des Bürgers eingreift (Eingriffsverwaltung), einer gesetzlichen Rechtsgrundlage. Hier könnte 117 II Nr. 3 shlvwg ( 49 II Nr.3 VwVfG) als Rechtsgrundlage in Betracht kommen. Diese Vorschrift ist aber nur anwendbar, wenn nicht eine speziellere Vorschrift vorhanden ist. Beachten Sie, dass in vielen Fällen die 116 f. LVwG ( 48 f. VwVfG) durch Spezialgesetze modifiziert oder ausgeschlossen werden. Eine Rückgriff auf die 116 f. LVwG im Anwendungsbereich solcher Spezialnormen scheidet zumindest dann aus, wenn die Spezialregelung abschließend ist (vgl. bspw. i.r.d. Gewerberechts neben 15 GaststättenG die 69b II GewO und 21 BImSchG). 15 II GaststättenG ist hier lex specialis. 3 Also müssten die Voraussetzungen des 15 II GaststättenG gegeben sein und es dürfte kein Verstoß gegen Grundrechte vorliegen. Fraglich ist allerdings, ob 15 II GastG wirksam ist. a) Wirksamkeit der Rechtsgrundlage Da sich in formeller Hinsicht keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des 15 II i.v.m. 4 I Nr.1 GaststättenG ergeben, ist nur auf die materielle Verfassungmäßigkeit einzugehen, wobei nur eine Prüfung des Verstoßes gegen Grundrechte ernsthaft anzudenken ist. aa) Art. 12 I GG (1) Schutzbereich/Eingriff Der Schutzbereich des Art. 12 I GG umfasst nach einhelliger Ansicht und entgegen dem Wortlaut sowohl die Berufswahl als auch die Berufsausübung. Man spricht vom einheitlichen Grundrecht der Berufsfreiheit. 4 15 II i.v.m. 4 I Nr.1 GaststättenG ermöglichen den Entzug einer Gaststättenerlaubnis. Damit liegt ein Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit vor. (2) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Gemäß Art. 12 I 2 GG kann die Berufsfreiheit durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden (sog. Regelungsvorbehalt). Das heißt, jedes verhältnismäßige Gesetz kann sowohl die Berufsausübung als auch die Berufswahl regeln. BVerwGE 81, 74. JARASS/PIEROTH, Art. 12 GG, Rn. 7.

hemmer Lösung Fall 2, Seite 4 von 6 Zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Art. 12 GG hat das Bundesverfassungsgericht die sogenannte Dreistufenlehre entwickelt. 5 Hier liegt ein Eingriff in den Wahlaspekt ( ob der beruflichen Tätigkeit) vor, und zwar in der Form einer subjektiven Zulassungsschranke, da einem Gastwirt, dem die Erlaubnis entzogen wird, subjektive (also von ihm beeinflussbare) Voraussetzungen fehlen (= Eingriff auf der zweiten Stufe). Dieser Eingriff ist aber nur dann von den Schranken gedeckt, wenn er dem Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsgutes dient und wenn er zu dem angestrebten Zweck, der ordnungsgemäßen Erfüllung der Berufstätigkeit, nicht außer Verhältnis steht. 15 II GaststättenG will die Voraussetzungen, die für den Erhalt einer Gaststättenerlaubnis erforderlich sind, auch nach Erhalt der Erlaubnis durchsetzen. 4 I GaststättenG dient dem Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsgutes, nämlich dem Schutz und der Sicherheit der Gäste in einer Gaststätte. Mit anderen Worten: Die Sicherheit und Ordnung der Allgemeinheit (insbesondere der Gäste) geht der Berufswahl des Gastwirtes vor. Damit ist 15 II GaststättenG ein im Sinne der Dreistufenlehre verhältnismäßiges Gesetz. Der Eingriff ist durch die Schranken gedeckt. bb) Art. 14 I GG Der Schutzbereich des Art. 14 I GG (eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb) umfasst nicht den rechtswidrigen Gebrauch, insoweit ist schon der Schutzbereich des Art. 14 I GG nicht berührt. Darüber hinaus enthält das GaststättenG sog. Stellvertreterregelungen, so dass die Möglichkeit besteht, die Gaststätte durch einen Stellvertreter betreiben zu lassen, um den Gewerbebetrieb aufrecht zu erhalten. Damit liegt kein Grundrechtsverstoß der 15 II, 4 I GaststättenG vor. b) Zwischenergebnis Die Rechtsgrundlage ist daher wirksam. 5 Die Wirksamkeit der Rechtsgrundlage ist insbesondere in diesen Fällen in der Klausur zu erörtern: Laut Sachverhalt zweifelt ein Beteiligter an der Wirksamkeit (so wie hier). Die Rechtsgrundlage ist fiktiv oder ganz neu. Die Rechtsgrundlage ist bekanntermaßen umstritten (z.b. der Begriff öffentliche Ordnung). JARASS/PIEROTH, Art. 12 GG, Rn. 20 ff. Die Rechtsgrundlage besteht in einer Satzung oder Rechtsverordnung (dann empfiehlt sich zumindest ein kurzes Eingehen auf Probleme der Wesentlichkeitstheorie). 2. Formelle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts a) Zuständigkeit Ausweislich des Sachverhaltes hat die zuständige Behörde gehandelt. b) Verfahren Gemäß 87 I shlvwg ( 28 I VwVfG) ist eine Anhörung (= Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Art. 103 I GG i.v.m. Art. 20 III, 28 I 1 GG) immer dann erforderlich, wenn in Rechte eingegriffen wird, also bei belastenden Maßnahmen. Hier wurde der G laut Sachverhalt vor Erlass des Widerrufs nicht angehört. Ein Ausnahmetatbestand nach 87 I shlvwg ( 28 II, III VwVfG) liegt nicht vor, damit war eine Anhörung grundsätzlich erforderlich. Da die erforderliche Anhörung unterblieb, liegt ein Verfahrensfehler vor. Die fehlende Anhörung kann aber gemäß 114 I Nr. 3, II shlvwg ( 45 I Nr.3, II VwVfG) bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. 6 Nach ganz herrschender Meinung kann auch das Vorverfahren selbst die Nachholung sein, da mit ihm der Bürger seine Argumente und Einwände gegen den Verwaltungsakt vorbringen kann und die Verwaltung auch im Vorverfahren die Möglichkeit zur Selbstkontrolle und Korrektur hat. 7 Damit ist der vorliegende Verfahrensfehler geheilt. 6 7 Exkurs: 114 LVwG ermöglicht eine Heilung von Verfahrens- und Formfehlern. Die Heilung bewirkt, dass die Rechtswidrigkeit eines VAs für den Bereich des Verwaltungsverfahrensrechts rückwirkend beseitigt wird. Mit anderen Worten: Die Rechtmäßigkeit des VAs wird von Anfang an fingiert. Nach 115 shlvwg ( 46 VwVfG) sollen Verfahrens- und Formfehler nur beachtlich sein, wenn sie die Entscheidung in der Sache auch tatsächlich beeinflusst haben, d.h. es werden auch Ermessensentscheidungen erfasst (vorher: nur gebundene Verwaltung/ Erm.reduktion). Das Offensichtlichkeitskriterium des 46 VwVfG soll einen Ausgleich schaffen zwischen dem Grundsatz der Unzulässigkeit rechtsmiss- Das LVwG wurde mit Gesetz vom 18.06.01 (GVOBl. S. 81) insoweit dem BVwVfG angepaßt. Vgl. LAUBINGER, VerwArch 72, 338 m.w.n.; MAURER, 10, Rn. 39 ff., HEMMER/WÜST, VerwR I, Rn. 308 ff.

hemmer Lösung Fall 2, Seite 5 von 6 8 bräuchlicher Geltendmachung von Rechten und den Form- und Verfahrenserfordernissen, die dem Schutz des Bürgers dienen. Offensichtlichkeit liegt vor, wenn die fehlende Kausalität erkennbar ist. 8 Achtung: Da 114 LVwG ( 45 VwVfG) die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nach h.m. zu heilen vermag ist diese Norm in der formellen Rechtmäßigkeit zu prüfen. 115 LVwG ( 46 VwVfG) hingegen lässt die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes unberührt und ist daher erst in der subj. Rechtsverletzung zu prüfen. c) Formfehler Formfehler sind nicht ersichtlich. 3. Materielle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts a) Voraussetzungen der EGL aa) G betreibt ein Gaststättengewerbe i.s.d. 1 I Nr.1 GaststättenG, so dass das GaststättenG hier Anwendung findet. bb) Nach 15 II GaststättenG muss die Erlaubnis widerrufen werden, wenn sie ursprünglich rechtmäßig erteilt wurde (wie hier) und nachträglich Versagungsgründe i.s.d. 4 I Nr.1 GaststättenG entstehen. hemmer-methode: Achten Sie auf die richtige Begrifflichkeit. Ehemals rechtswidrige Verwaltungsakte werden nach 48 VwVfG zurückgenommen, während ursprünglich rechtmäßige Verwaltungsakte nach 49 VwVfG widerrufen werden. Diese Terminologie gilt auch, wenn die Behörde aufgrund spezialgesetzlicher Vorschriften tätig wird. G müsste unzuverlässig sein. 9 Unzuverlässig ist, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe ordnungsgemäß und in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht ausübt. 10 Hier eine Prognose zu erstellen. Laut Sachverhalt ist G seinen sozialversicherungsrechtlichen Pflichten nicht nachgekommen. Bei ordnungsgemäßer Gewerbeführung würden diese Pflichten beachtet. Die einmalige unpünktliche Zahlung der Steuern reicht als Bagatelle allerdings nicht aus. Das Lokal wurde mit Wissen des G zum Umschlagplatz von Drogen. Darin liegt ein Verstoß KNACK, VwVfG, Nachtrag zur 5. Auflage, 45, 46; SCHMITZ, NVwZ 1996, 955 (957 f.); SCHENKE, NJW 1997, 81 (86 ff.). 9 Zum Begriff der Unzuverlässigkeit im Gewerberecht, vgl. L&L 1999, 118. 10 BVerwG 65, 1. II. gegen das geltende Recht, weil dies den Tatbestand des 29 I 1 Nr.10 BtMG erfüllt. Ebenfalls ergibt sich die Unzuverlässigkeit des G aus seiner Weigerung, sein Lokal ausreichend zu beleuchten und zu kontrollieren, um so der Polizei bei der Bekämpfung der Drogenkriminalität zu helfen. Besonders negativ fällt ins Gewicht, dass mildere Maßnahmen, wie die Verhängung von Bußgeldern, nicht dazu führen, dass G sein Verhalten verändert. Damit ist G unzuverlässig und die Voraussetzungen der 15 II, 4 I Nr.1 GaststättenG liegen vor. b) Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen des Verwaltungsakts Hinsichtlich der Erfüllung der allg. Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen (Bestimmtheit/ Möglichkeit) bestehen keine Bedenken. c) Rechtsfolge 15 II GaststättenG lässt der Behörde keinen Spielraum, sie muss die Gaststättenerlaubnis widerrufen (gebundene Entscheidung). Damit ist die Widerrufsverfügung nach Gaststättenrecht rechtmäßig. Zwischenergebnis Die Klage ist daher unbegründet. D. Ergebnis Die Klage des G ist zulässig, aber unbegründet. Vertiefungsfragen 1. Welche vorläufige Rechtschutzform käme hier in Betracht? 2. Nennen Sie die Voraussetzungen für die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis. 3. Wie kann der unerlaubte Betrieb einer Gaststätte unterbunden werden? Systematische Fragen zum belastenden Verwaltungsakt I. Prozessuales 1. Wann wird 42 II VwGO wichtig? 2. Gibt es im Rahmen der Klagebefugnis eine Adressatentheorie? 3. Worin liegt der Unterschied zwischen Klagebefugnis und Rechtsschutzbedürfnis? II. Prüfungsschema für den belastenden Verwaltungsakt 1. Was ist beim Prüfungspunkt Rechtsgrundlage zu prüfen? 2. Welche Normen sind bei Verfahrensfehlern zu berücksichtigen?

hemmer Lösung Fall 2, Seite 6 von 6 3. Welche Formulierungen des Gesetzes räumen der Behörde Ermessen ein? 4. In welcher Hinsicht kann Ermessen bestehen? 5. Welche Arten von Ermessensfehlern sind Ihnen bekannt? 6. Erläutern Sie 113 LVwG ( 44 VwVfG).