Fall 4 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten Lösungshinweise Präsidentenanklage gem. Art. 61 I GG, 13 Nr. 4, 49 ff. BVerfGG wegen Verletzung von Art. 82 I 1 GG? Antragsbegehren des Bundestags Organstreitverfahren gem. Art. 93 I Nr. 1 GG, 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG. II. Parteifähigkeit, Art. 93 I Nr. 1 GG, 63 BVerfGG 1. Antragsteller der Deutsche Bundestag 2. Antragsgegner Bundespräsident III. Antragsgegenstand, 64 I BVerfGG 1. Rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners Maßnahme oder ein Unterlassen des Antragsgegners ( 64 I, 67 S. 1 BVerfGG) Weigerung des Bundespräsidenten = Unterlassung 2. Verfassungsrechtliches Verhältnis zwischen den Beteiligten Art. 82 I GG 1
IV. Antragsbefugnis, 64 I BVerfGG Möglichkeit der Verletzung oder die unmittelbare Gefährdung von verfassungsrechtlichen Rechten des Antragsstellers besteht ( 64 I BVerfGG) Art. 77 I 1 GG IV. Form 23 I 1, 64 II BVerfGG V. Frist 64 III BVerfGG Frist von sechs Monaten nachdem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung dem Antragsteller bekannt geworden ist VI. Rechtsschutzbedürfnis einfachere Möglichkeit als die Anrufung des BVerfG nicht ersichtlich V. Zwischenergebnis Der Antrag des Bundestags ist zulässig. B. Begründetheit Der Antrag ist begründet, wenn die unterlassene Gesetzesausfertigung durch den Bundespräsidenten gegen das Grundgesetz verstößt und den Bundestag in seinem verfassungsrechtlich garantierten Gesetzgebungsrecht (Art. 77 I GG) verletzt oder unmittelbar gefährdet, 67 S. 1 BVerfGG. Eine Rechtsverletzung liegt damit vor, wenn dem Bundestag im konkreten Fall ein Gesetzgebungsrecht nach Art. 77 I 1 GG zustünde und der Bundespräsident dieses in verfassungswidriger Weise eingeschränkt hätte. 2
1. Gesetzgebungsrecht des Bundestages als Antragsteller a) Verbandskompetenz des Bundes Art. 70 I, 30 GG aa) Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz Art. 71, 73 GG bb) Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz Art. 74 I Nr. 26 i. V. m. Art. 72 GG Voraussetzungen des Art. 72 II GG Zur Wahrung der Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse erforderlich? wenn sich die Lebensverhältnisse in den Ländern der Bundesrepublik in erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigender Weise auseinander entwickelt haben oder sich eine derartige Entwicklung konkret abzeichnet Zur Wahrung der Rechtseinheit (Art. 72 II Alt. 2 GG) erforderlich? wenn eine Gesetzesvielfalt auf Länderebene eine Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen darstellt, die im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann Fundamentale ethische Frage mit Bezug zum Kern der Rechtsgemeinschaft als Verfassungs- und Wertegemeinschaft Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen Viele Organspenden bundeslandübergreifend 3
b) Organkompetenz des Antragstellers Art. 77 I 1 GG Zwischenergebnis: Dem Bund steht ein Gesetzgebungsrecht für das TOG zu. 2. Eingriff in Rechtsposition des Antragstellers durch den Antragsgegner Gesetzgebungsrecht des Bundestages blockiert 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs Der Eingriff ist gerechtfertigt, wenn die Verfassung dem Bundespräsidenten ein Prüfungsrecht zugesteht und er davon in zulässigerweise Gebrauch gemacht hätte. a) Formelles Prüfungsrecht Wortlaut des Art. 82 I 1 GG Systematische Stellung des Art. 82 I 1 GG am Ende der Vorschriften über die Gesetzgebungskompetenzen und das Gesetzgebungsverfahren Art. 78 GG (+) aa) Gesetzgebungskompetenz für TOG (s.o.) bb) Gesetzgebungsverfahren Problem: Fraktion hat Gesetzesentwurf der Regierung eingebracht Umgehung des Art. 76 II 1 GG Dadurch formell verfassungswidrig? Art. 76 I GG ( aus der Mitte des Bundestages ) i. V. m. 76 I GOBT Art. 76 II 1 GG wesentliche Verfahrensvorschrift? 4
Hier: lediglich Ordnungsvorschrift, da eher informatorischer Charakter Zwar Stellungnahme (Art. 76 II 2 GG) möglich Jedoch: für den Bundestag aber nicht bindend Recht zur Stellungnahme im späteren Gesetzgebungsverfahren Art. 77 GG cc) Form Zwischenergebnis: Gesetz formell verfassungsgemäß b) Materielles Prüfungsrecht Auslegung Art. 82 I 1 GG Wortlaut Vorschriften dieses GG Systematik Am Ende der Vorschriften über Gesetzgebungskompetenz und Verfahren Wortlaut des Art. 82 I 1 GG an den Wortlaut des Art. 78 GG angelehnt, der ebenfalls nur das Verfahren betrifft Amtseid des Bundespräsidenten (Art. 56 GG) Bundespräsident, gem. Art. 1 III, 20 III GG an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden 5
Historisch Abkehr von der starken Stellung des Reichspräsidenten in der WRV Aber: hier nur GG maßgeblich Sinn und Zweck Überprüfung der materiellen Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen ausschließlich Sache des BVerfG (vgl. Art. 100 GG und Art. 92 I Nr. 2 GG) Aber: erst nach Verkündung Schlussfolgerung Kein Quasi-Vetorecht Ausfertigung bei klaren Verfassungsverstößen unzumutbar Organstreitverfahren gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG steht zur Verfügung Deshalb: Evidenzkontrolle; materielles Prüfungsrecht des Bundespräsidenten ist auf schwere und offensichtliche Verfassungsverstöße beschränkt Zwischenergebnis: Da das TOG hier offensichtlich/evident materiell verfassungswidrig ist (vgl. Bearbeitervermerk), hat der Bundespräsident die Ausfertigung des Gesetzes in verfassungsgemäßer Weise verweigert. Gesamtergebnis: Der Antrag des Bundestages im Organstreitverfahren ist damit zwar zulässig aber unbegründet. 6