Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes

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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 17/6246 17. Wahlperiode 22. 06. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes A. Problem und Ziel DienuklearenFolgenderErdbebenkatastropheinJapanbedeuteneinenEinschnittfürdiefriedlicheNutzungderKernenergieauchinDeutschland.Im LichtedieserEreignissehatdieBundesregierungmitdenMinisterpräsidenten derländer,indenenkernkraftwerkebetriebenwerden,diesicherheitaller deutschenkernkraftwerkedurchdiereaktor-sicherheitskommissioninenger ZusammenarbeitmitdenzuständigenAtomaufsichtsbehördenderLänderüberprüfenlassenundzudemdurcheineEthikkommission SichereEnergieversorgung einengesellschaftlichendialogzudenrisikendernutzungderkernkraftundzudermöglichkeiteinesbeschleunigtenübergangsindaszeitalter der erneuerbaren Energien angestoßen. DieBundesregierunghatunterEinbeziehungderErgebnissederReaktor- SicherheitskommissionundderEthikkommission SichereEnergieversorgung sowiedesabsolutenvorrangsdernuklearensicherheitbeschlossen,dienutzung der Kernenergie zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beenden. HierzusollendieElektrizitätsmengennachAnlage3Spalte4aufgehobenund zusätzlichdieberechtigungenderkernkraftwerkezumleistungsbetrieb im HinblickaufdieSicherstellungderVersorgungssicherheit,dieEinhaltungder nationalenundinternationalenklimaschutzzieleunddiegewährleistungeiner preiswürdigenundsozialverträglichenstrompreisentwicklung aufdennoch erforderlichenzeitraumzeitlichgestaffeltbiszum31.dezember2022befristet undsoeinfestesenddatumfürdiefriedlichenutzungderkernenergiezurgewerblichen Erzeugung von Elektrizität in Deutschland eingeführt werden. B. Lösung DurcheineNeufassungvon 7Absatz1aSatz1und2werdendieBerechtigungen der Kernkraftwerke zum Leistungsbetrieb zeitlich befristet. DieinAnlage3Spalte4mitdemElftenGesetzzurÄnderungdesAtomgesetzes eingefügten Elektrizitätsmengen entfallen. C. Alternativen Keine.

Drucksache 17/6246 2 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand EsentstehenkeineHaushaltsausgabenohneVollzugsaufwand.MitWegfallder inanlage3spalte4mitdemelftengesetzzuränderungdesatomgesetzeseingefügtenelektrizitätsmengenentfallenelektrizitätsmengenbezogeneeinnahmen fürdenenergie-undklimafondsentsprechenddemförderfondsvertrag.zudem mindertdieänderungdes 7Absatz1aSatz1Nummer1dasAufkommender KernbrennstoffsteuerimErhebungszeitraum2011bis2016umetwa1Mrd.Euro jährlich. 2.Vollzugsaufwand Es entsteht kein Vollzugsaufwand. E. Sonstige Kosten und Auswirkungen auf das Preisniveau EssindmoderateAuswirkungenaufdieStrompreiseundgegebenenfallsauch aufdasverbraucherpreisniveauzuerwarten.einegenauebezifferungistaufgrundzahlreichervariablenundnichtvorhersehbarerentwicklungennicht möglich. F. Bürokratiekosten 1. Bürokratiekosten für die Wirtschaft FürdieWirtschaftwirdeinebestehendeInformationspflichteingeschränkt.Hieraus resultiert insgesamt eine jährliche Nettoentlastung von einigen 100 Euro. 2. Bürokratiekosten für die Bürgerinnen und Bürger EswerdenkeineInformationspflichtenfürBürgerinnenundBürgerneueingeführt, geändert oder aufgehoben. 3. Bürokratiekosten für die öffentlichen Haushalte FürdieöffentlicheVerwaltungwirdeinebestehendeInformationspflichteingeschränkt. Entlastungen entstehen hierdurch erst ab dem Jahr 2022.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/6246

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/6246 Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes Anlage 1 DerTextdesGesetzentwurfsundderBegründungistgleich lautendmitdemtextaufdenseiten3bis8derbundestagsdrucksache 17/6070.

Drucksache 17/6246 6 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Anlage 2 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates DerNationaleNormenkontrollrathatdenEntwurfaufBürokratiekosten,diedurchInformationspflichtenbegründet werden, geprüft. MitdemvorliegendenRegelungsvorhabenwirdeinezeitlicheBefristungderBerechtigungenderKernkraftwerke zum Leistungsbetrieb in das Atomgesetz eingefügt. DasRegelungsvorhabenhatmarginaleAuswirkungenauf BürokratiekostenderWirtschaftundderVerwaltung.Für BürgerinnenundBürgerwerdenkeineInformationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. DerNationaleNormenkontrollrathatvordiesemHintergrund keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/6246 Stellungnahme des Bundesrates Anlage 3 DerBundesrathatinseiner884.Sitzungam17.Juni 2011beschlossen,zudemGesetzentwurfgemäßArtikel76 Absatz2desGrundgesetzeswiefolgtStellungzunehmen:* 1. Zu den Gesetzentwürfen allgemein DerBundesratbegrüßt,dassjetztdieChancezueinem echtenunddauerhaftenenergiekonsensindeutschland besteht,derdernotwendigkeiteinerstabilen,sicheren, bezahlbarenundumweltfreundlichenenergieversorgung Rechnung trägt. DurchverstärkteAnstrengungenzurEnergieeinsparung undsteigerungderenergieeffizienzsowiedurcheine KombinationausErneuerbarenEnergienundhocheffizientenKraftwerkenmüsseneinesichereEnergieversorgungzubezahlbarenPreisen,Klimaschutz,RessourcenschonungunddienationaleWettbewerbsfähigkeitder IndustrieunddermittelständischenWirtschaftsichergestellt werden. a)deratomausstiegistschnellstmöglich,unumkehrbar undgeordnetzuvollziehen.diesiebenältesten AtomkraftwerkesowiedasAKWKrümmelbleiben endgültig abgeschaltet. b)dieübrigenatomkraftwerkewerdenstufenweisebis spätestensende2022abgeschaltet,wobeijedem AKWeinendgültigesAbschaltdatumverfassungsgemäßgesetzlichzugeordnetwird.DieinBetriebbefindlichenKraftwerkeunddieweiterenkerntechnischenAnlagenmüsseneinenhohenSicherheitsstandard gewährleisten. c)etwaigeentschädigungsverpflichtungengegenüber denkernkraftwerksbetreiberndurchdieneuen,gesetzlichfestgelegtenabschaltdatenfüreinzelneanlagen sind durch den Bund zu tragen. d)diebundesregierungsiehtinder13.novellezuränderungdesatomgesetzesdievorhaltungeinerkaltreservebiszum31.märz2013durcheinesderacht imjahr2011endgültigabzuschaltendenkernkraftwerkevor.soferneinekaltreservenachmaßgabe derbundesnetzagenturüberhaupterforderlichsein sollte,sollsienachmöglichkeitdurchkonventionelle Kraftwerkeundnichtüberein Stand-by-Atomkraftwerk sichergestelltwerden.denimportvonatomstromzudiesemzwecklehntderbundesratab.die BerechnungeinerKaltreservefindettransparentunter Einbeziehung der Länder statt. e)diefinanzierungdesrückbausstillgelegterkernkraftwerke (soweitnichtvondenbetreibernzufinanzieren)undforschungsreaktorenmussdurchden *Nummer1diesesBeschlussesbeziehtsichauchaufdieGesetzentwürfederBundesregierungaufdenBundesratsdrucksachen338/11, 339/11, 341/11, 342/11, 343/11 und 344/11. Bunderfolgen;dasmussauchgeltenfürdiesichere Entsorgungdesdamitverbundenengesamtenradioaktiven Inventars. f)dieergebnisoffenebundesweitesuche (untereinbeziehungvongorleben)nachalternativenendlageroptionenundgeeignetengeologischenformationen istineinemtransparentenverfahrendurchzuführen. ErforderlichisteinneuerKonsensaufgesetzlicher Grundlage. g)erforderlichisteineerhöhungdesanteilsdererneuerbarenenergienanderstromerzeugung.hierzugehörenderweitereausbauderwindenergienutzung onshoreundoffshore;keineabstrichebeidervergütungsregelungbeionshore-anlagen (u.a.keine ErhöhungderDegression,keineBeschränkungdes Repowering-Bonus);keineSchlechterstellungvon Klein-BiomasseanlageninderFörderungimVergleichzuindustriellenBiomasseanlagensowiekeine Verschlechterung in der Solarförderung. DasEEGistinseinenbewährtenGrundstrukturenzu erhalten,uminvestorenbeimweiterenausbauder erneuerbaren Energien Planungssicherheit zu geben. h)esistplanungssicherheitherzustellenfürinvestitioneninkonventionellekraftwerkeundkraftwärmekopplungsanlagen.dazuwirddiebundesregierung aufgefordert,imanschlussandasgesetzespaketzur EnergiewendeaucheineNovelledesKWK-Gesetzes unterberücksichtigungfolgenderaspektemitfolgendeneckpunktenvorzulegen:beibehaltungder Anschluss-,Abnahme-undVergütungspflichtfür KWK-Strom,attraktiveFörderangeboteu.a.für industriellekwk,mikro-kwk,virtuellekraftwerke,nah-undfernwärmeausbauundspeichertechnologien.darüberhinaussindanreizefürersatzinvestitioneninflexibeleinsetzbarekonventionelle EnergieerzeugungaufderGrundlagederregional benötigten Erzeugungskapazitäten erforderlich. i)energieintensiveunternehmendürfennichtbenachteiligtwerden.esistzugewährleisten,dassdieseunternehmennichtinihrerwettbewerbsfähigkeiteingeschränktundzurstandortverlagerunggezwungen werden.esdarfkeineverschlechterungderkonditionenbeimeigenverbrauchgeben.negativeregelenergiezurerhaltungdernetzstabilitätistdurchanpassungendesenwgmarktgerechtzuvergüten.ziel mussessein,dassauchunternehmen,derenstromverbrauchweitunterhalbderbisherigengrenzeliegt, indengenusseinerverminderteneeg-umlage gelangenkönnen,soferndiesealleanstrengungen unternommenhaben,umihreeinspar-undeffizienzpotenzialezuheben.diebundesregierungwirdgebeten,dievorgesehenenmittelfürdenfinanziellen AusgleichfüremissionshandelsbedingteKostensteigerungenderUnternehmeninHöhevon500Mio.

Drucksache 17/6246 8 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode EurodurchHaushaltsmittelsoaufzustocken,dass StandortverlagerungenundBetriebsschließungenaufgrundvonStrompreissteigerungenausgeschlossen werden.siewirdaußerdemaufgefordert,initiativzu werden,umdienotwendigenregelungenaufeuropäischer Ebene beihilferechtlich abzusichern. j)dieoptimierungundderausbaudernetzemussauf allenspannungsebenenbeschleunigtwerden.zuberücksichtigendefaktorensindz.b.klimaschutzund Energieversorgungssicherheit.EineBundesnetzplanungzurBedarfsfeststellungisterforderlich.Die LändermüssendieMöglichkeitenhaben,denTrassenverlaufzubestimmen.DerBundesratlehntdie ÜbertragungderPlanfeststellungfürgrößereländerübergreifendeLeitungsprojekteohneZustimmung desbundesratesaufdiebundesnetzagenturab.die Ländersindbereit,mitderBundesregierungzuVereinbarungenzukommen,wiediePlanungsverfahren deutlichbeschleunigtwerdenkönnen ohnediebeteiligungsrechtederbürgeroderdieplanungskompetenzenderländereinzuschränken.dereinsatzz.b. vonerdkabelnundinnovativennetzentwicklungen sollderakzeptanzunddamitderbeschleunigung desnetzausbausdienen.diekostendesnetzausbaues erfordern eine faire Lastenteilung. k)diefinanzielleausstattungdeskfw-programmszur GebäudesanierungmussüberdievomBundvorgeschlagenen1,5Mrd.Eurohinaussignifikanterhöht werden,umeineangemessenesanierungsratezuerreichen.derbundesratbegrüßtdieankündigungder Bundesregierung,energetischeSanierungsmaßnahmenanWohngebäudenzufördern.Erhältdafür nebendersteuerlichenförderungundverbesserten AbschreibungsmöglichkeitenauchZuschüssefürerforderlich. DieKostenbelastungenfürMieterundVermieter müssenausgewogenundsozialverträglichsein.die BelastungderMieterdurchumlagefähigeSanierungskostensolltedenBetragderdamitverbundenen Nebenkosteneinsparungen nicht überschreiten. l)dieforschungspolitikdesbundesaufdengebieten dererneuerbarenenergien,derspeichertechnologien undderintegrationdererneuerbarenenergienindie Netzemussintensiviertwerden.DieBundesregierungwirdgebeten,sichaufEU-EbenefüreineentsprechendeNeuausrichtungderEU-Forschungsprogramme einzusetzen. m)steuermindereinnahmenbeiländernundgemeinden sindzukompensieren.diesgiltinsbesonderefürdie durchdiefinanzierungdesenergie-undklimafonds entstehenden Mindereinnahmen. n)derenergie-undklimafondsmussunterbeteiligung derländersoausgestaltetwerden,dassdieerlöse ausdememissionshandelundihrerückflüssefair undregionalausgewogenverwendetwerden.die ErlösemüsseninAbstimmungmitdenLändernfür zusätzlichemaßnahmenderenergiewendeunddes KlimaschutzessowieauchinenergieintensivenUnternehmen genutzt werden. 2.Zu Artikel1 Nummer1 Buchstabed ( 7 Absatz 1e) a)derbundesratfordertfürdasweiteregesetzgebungsverfahren,aufartikel1nummer1buchstabed ( 7 Absatz1e neu)desregierungsentwurfszum 13.ÄnderungsgesetzdesAtomgesetzes (sog.kaltreserve) zu verzichten. DerBundesratfordertdieBundesregierunghilfsweiseaufdaraufhinzuwirken,dassdieBundesnetzagenturvonderBestimmungsmöglichkeitnachdem 7Absatz1eentsprechenddemRegierungsentwurf zum13.änderungsgesetzdesatomgesetzes (sogenannte Kaltreserve) keinen Gebrauch macht. Begründung DieHaltungderBetriebsbereitschafteinesKernkraftwerksentsprechenddenAnforderungendes 7 Absatz1ebedeuteteingleichhohes,wennnichthöheres RisikowiebeieineminBetriebbefindlichenKernkraftwerk.VoraussetzungfürdieschnelleEinsatzbereitschaft eineskernkraftwerksistderzustand heißunterkritisch,ausdemherausdieanlagezeitnahdernetzanforderung folgen kann. b)derbundesratstelltfest,dasszurverhinderungvon GefahrenoderStörungenderSicherheitoderZuverlässigkeitdesElektrizitätsversorgungssystemsoder zurverhinderungeinergefährdungoderstörungder EnergieversorgungfürdenlebenswichtigenBereich eineausreichendereservedurchnichtnukleare Stromerzeugungsanlagenbereitgestelltwerdensollte. NachAngabenderBundesnetzagentursindinSüddeutschlandmitdemimJahr2011betriebsbereiten GaskraftwerkIrschingviermit530MWundeiner erstspäterenalsderzeitgeplantenaußerbetriebnahmederheizölkraftwerkepleinting1und2mit zusammen740mwreserven,vergleichbardereines 1200MW Kernkraftwerks, verfügbar. c)derbundesratfordertdiebundesregierungauf daraufhinzuwirken,dassdieelektrizitätsversorger eineausreichendereserveleistungdurchkraftwerke, dieaufco 2 -armenbrennstoffenbasieren,zügigbereitstellen. WeitereimBauoderInbetriebnahmebefindliche GaskraftwerkekönntendurchforcierteAnstrengungenbeiderInbetriebsetzungnochvordemWinter 2011/2012 zur Reserveleistung beitragen. 3. Zu Artikel 1 Nummer 1a neu und 1b neu ( 7d und 12a0 neu ) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a)nachnummer1istfolgendenummer1aeinzufügen:,1a. 7d wird wie folgt gefasst: 7d Dynamische Risikovorsorge DerInhabereinerGenehmigungzumBetrieb eineranlagezurspaltungvonkernbrennstoffenzurgewerblichenerzeugungvonelektrizität hatentsprechenddemjeweilsneuestenstand

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/6246 vonwissenschaftundtechnikunddensichänderndenerkenntnissenzumrisikopotenzialdafürzusorgen,dassdiesicherheitsvorkehrungen verwirklichtwerden,diezurvorsorgeundzum SchutzfürLeben,GesundheitundSachgütergeeignetsind.DiesschließtauchdieVorsorgeund denschutzgegenauslegungsüberschreitende Ereignisse ein. b)nachnummer1aistfolgendenummer1beinzufügen:,1b. Nach 12 wird folgender 12a 0 eingefügt: 12a 0 Ermächtigungsvorschrift (dynamische Risikovorsorge) DieBundesregierungwirdermächtigt,zur KonkretisierungdernachdemStandvonWissenschaftundTechnikzustellendenAnforderungendurchRechtsverordnungmitZustimmungdesBundesratesunterBeteiligungderfür FragenderReaktorsicherheitzuständigenSachverständigengremienfestzulegen,welcheSicherheitsvorkehrungenderInhabereinerGenehmigungzumBetriebeinerAnlagezurSpaltung vonkernbrennstoffennach 7d,insbesondere zurabwehrvongefahrenausterroristischen Angriffen,Flugzeug-undSchiffsunfällen,Erdbeben und Hochwasser, verwirklichen muss. Begründung AusgehendvondenÜberprüfungenderReaktorsicherheitskommissiondesBundessindaufderGrundlage vonwissenschaftundtechnikdiebundeseinheitlichen SicherheitsstandardsderKernkraftwerkefortzuschreiben. Ob 7eineNachrüstungspflichtimSinneeinerdynamischenRisikovorsorgebegründet,wirdvonSeitender Kernkraftwerksbetreiberbestritten.DieRechtsprechung hatdiesbislangnichtentschieden.durchdievorliegendeänderungdes 7dsollindiesemstreitigen PunkteRechtsklarheitgeschaffenwerden.Diegeltende VorschriftwirdzudiesemZweckeentscheidendverändert.IndergegenwärtigenFassungbleibendieBetreiberpflichtenunklar.AuchschließtdiegegenwärtigeFassungnachihremWortlautundderBegründungden SchutzgegenterroristischeGefahrennurunzureichend ein.desweiterenbeschränktsiediedrittklagemöglichkeitinnichtvertretbarerweise.diedenbetreibertreffendenpflichtenwerdendurchdieneufassunggeklärt und die Möglichkeit einer Drittklage eröffnet. DieEreignisseinJapanbedeuteneinedeutlicheÄnderungderErkenntnissezumRisikopotenzial.DieVerpflichtungderBetreiber,dietechnischenVorrichtungen deranlagennachdemneuestenstandvonwissenschaft undtechnikandiesichänderndenerkenntnissezum Risikopotenzialanzupassen,wirdmitdieserVorschrift klargestellt.beispielhaftsinddieserkenntnissezuneuen terroristischenbedrohungenundflugzeugabstürzen oderzuwahrscheinlichkeitenundauswirkungenvon NaturgewaltenwieErdbebenundÜberflutungen.Diese GeschehnissesindnichtdemhinzunehmendenRestrisikozuzuordnen.GegenstandderAnpassungspflicht sindaberauchneueerkenntnissezurbetriebsgefahr. DiemitderVorschriftbegründeteVerpflichtungzuInvestitionenindieErtüchtigungderKernkraftwerkeist alsinhaltlichebeschränkungdeseigentumsnichtentschädigungspflichtig. 12a 0 ermächtigtdiebundesregierungzurkonkretisierungdernach 7ddenAnlagenbetreibertreffenden NachweispflichtdurchRechtsverordnung.DieKonkretisierunghatunterBeteiligungderfürdieReaktorsicherheitzuständigenSachverständigengremien,insbesonderederReaktorsicherheitskommission,zuerfolgen.Die RegelungbenenntbeispielhaftaufeinKernkraftwerk einwirkendegefahrenquellen,derenrisikopotenzial neueinzuschätzenistunddiedeshalbinderrechtsverordnung zu berücksichtigen sind. 4.ZuArtikel1Nummer1a neu ( 9aAbsatz4 neu ) InArtikel1istnachNummer1folgendeNummer1a einzufügen:,1a. Dem 9a wird folgender Absatz 4 angefügt: (4)SoweitderBetreibereinerAnlagezurSpaltungvonKernbrennstoffenzurgewerblichenErzeugungvonElektrizitätseinerVerpflichtungnach Absatz1nichtnachkommt,trägtderBunddieKostenfürdieDurchführungdernachAbsatz1erforderlichenMaßnahmen.DerBundträgtdieKosten dersichausabsatz1ergebendenverpflichtungen hinsichtlichderanlagenzurspaltungvonkernbrennstoffen zu Forschungszwecken. Begründung DasDreizehnteGesetzzurÄnderungdesAtomgesetzes solldiegewerblicheerzeugungvonelektrizitätinanlagezurspaltungvonkernbrennstoffenunumkehrbar beenden.dieserforderteineregelungüberdietragung derlastenausdemrückbauunddersicherenentsorgungdesradioaktiveninventars.dieseträgtnach 9a derbetreiberderanlage.fürdenfalldesausfallsdes BetreibersistüberdennachAbsatz1agefordertenEntsorgungsvorsorgenachweishinauskeineRegelunggetroffen.DieseRegelungslückewirddurchdenvorliegendenAbsatz4ausgefüllt.DadieVerwendungderKernenergiezurgewerblichenErzeugungvonElektrizitätim gesamtstaatlicheninteresselag,entsprichtdiesubsidiäre VerantwortungdesBundesderBilligkeit.AufGrundder ursprünglichenkonzeptiondesatomgesetzesalsfördergesetzimgesamtstaatlicheninteresseerfordertdie BilligkeitauchdieTragungderKostenfürdenRückbau unddiesichereentsorgungderforschungsreaktoren durch den Bund. 5. Zu Artikel 1 Nummer 2a neu ( 57c neu ) InArtikel1istnachNummer2folgendeNummer2a einzufügen:,2a. Nach 57b wird folgender 57c eingefügt: 57c KostentragungbeimUmgangmitKernbrennstoffen aus Forschungsreaktoren DerBundträgtdieKostenfürdenRückbauvon deutschenforschungsreaktorensowiediekosten

Drucksache 17/6246 10 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode fürdenumgangmitkernbrennstoffenausdeutschenforschungsreaktorenabdemzeitpunktder BeendigungderforschungsbedingtenNutzungder Kernbrennstoffe.Diesumfasstinsbesonderedie KostenfürTransport,BehandlungsowieZwischenbzw. Endlagerung der Kernbrennstoffe. Begründung DieBundesregierunghatsichimRahmenihresVorschlageszumschrittweisenAusstiegausderStromerzeugungdurchKernkraftwerkebisEnde2022dazu bekannt,dassdiegenerationen,diediekernenergienutzen,sichauchumdieanfallendenradioaktivenabfälle sorgenmüssen.ineinsolcheskonzeptsindauchder RückbauvonForschungsreaktorenundderUmgangmit dennichtgewerblichgenutztenradioaktivenkernbrennstoffenausdeutschenforschungsreaktorenabdemzeitpunktderbeendigungderzielgerichtetennutzungder KernbrennstoffeindiesenForschungsreaktoreneinzubeziehen.DieseKernbrennstoffemüssenbeidenPlanungenzurErrichtungeinesdeutschenEndlagersberücksichtigtwerden.DadieLänderinsoweitkeineeigenen Kompetenzenhaben,istessachgerecht,dassderBund diese Entsorgungskosten insgesamt übernimmt. Zum Gesetzentwurf insgesamt 6.DerBundesratfordertdieBundesregierungauf,entsprechenddemVorschlagderEthik-Kommissioneinnationales Forum Energiewende einzurichten. DerBundesratbittetdenBundestag,einenparlamentarischen Beauftragten für die Energiewende zu benennen. Begründung FüreinehoheöffentlicheAkzeptanzderEnergieversorgungsinddieTransparenzderEntscheidungenvon ParlamentundRegierungsowieeineBeteiligungder gesellschaftlichengruppenandenentscheidungenvoraussetzung.hierfürsindkreativitätundneuesdenken erforderlich,umdiechancendesausstiegsausder Kernenergie in vollem Umfang zu nutzen. WievonderEthikkommissionvorgeschlagen,sollenzur UnterstützungderfürdieEnergiewendeerforderlichen ProzesseeinNationalesForumEnergiewendegebildet undeinparlamentarischerbeauftragterfürdieenergiewende eingesetzt werden. Nationales Forum Energiewende DasNationaleForumEnergiewendesolldenöffentlichenDiskurszurEnergiewendeorganisieren,andem sichalleinteressiertenundbetroffenenbeteiligenkönnen.hierzudieneninsbesondereöffentlicheveranstaltungen.dasforumsolldieanregungenundvorschläge derbürgerinnenundbürgeraufgreifenunddenpolitisch Verantwortlichenzuleiten.DasForumsolldenAustauschvonArgumentenfürdieEnergiewendeermöglichen,neueVorschlägeundFragensowieneueLösungsansätze aufgreifen und zur Diskussion stellen. Parlamentarischer Beauftragter für die Energiewende DerParlamentarischeBeauftragtefürdieEnergiewende solldasmonitoringundcontrollingdesenergieprogrammsderbundesregierungorganisierenundkontrol- lieren.ersollprüfen,obdiegetroffenenmaßnahmen tatsächlichzudengewünschtenzielenführenunddie BeendigungderNutzungderAtomkraftwerkein DeutschlandmitallenflexiblenMöglichkeitenzursicherenEnergieversorgungüberwachen.DieMeilensteine sollenmitindikatoren,definiertendatenanforderungen undverantwortlichkeitenfürdiedatenerfassungkonkretisiertwerden.derparlamentarischebeauftragtefür dieenergiewendesollmitdengleichenrechtenwieanderevomdeutschenbundestagbenanntebeauftragte eingesetztwerden.derparlamentarischebeauftragtefür dieenergiewendesollmindestensjedesjahroderinihm zweckmäßigerscheinenden,kürzerenzeiträumeneinen Energiewende Berichtvorlegen,derveröffentlichtwird. Ersollfrühzeitigwarnen,wennzubefürchtenist,dass diemaßnahmenzurenergiewendenichtdiegesetzten ZieleerreichenoderwennderEindruckentsteht,dass derumbauderenergieversorgungnichtimerwarteten Umfang erreicht wird. 7.UmeinevorbehaltsloseAnalyseunddieNeubewertung dermitderkernenergienutzungverbundenenrisiken aufeinerbreitendatengrundlagezuermöglichen,hatdie BundesregierungmitdenMinisterpräsidentenderLänder,indenenKernkraftwerkebetriebenwerden,vereinbart,dieSicherheitallerdeutschenKernkraftwerke durchdiereaktor-sicherheitskommissionüberprüfenzu lassen.diesesicherheitsüberprüfungsollteaufalleübrigenkerntechnischenanlagenwieurananreicherung, Brennelementefertigung,Zwischenläger,Konditionierungsanlagen etc. ausgedehnt werden. Begründung DieNeubewertungderzuunterstellendenSicherheitsszenarieneinschließlichdestolerierbarenRestrisikos mussnebendenleistungsreaktorenauchdieanderen kerntechnischenanlagenwieurananreicherung,brennelementefertigung,zwischenlägeretc.erfassen.verständlicherweiseistdabeiausprioritätsgründenjenach Risikopotenzialzeitlichgestuftvorzugehen,aberauf GrunddesvorhandenenGefahrenpotenzialsistein Stresstest auch für diese Anlagen erforderlich. 8.DerBundesratfordertdieBundesregierungauf,im SinnederVollendungeineskonsequentenundglaubwürdigenAusstiegsausderNutzungderKernenergiezur ElektrizitätserzeugungdiegesetzlichenVoraussetzungen zurstilllegungalleranlagendeskernbrennstoffkreislaufs (außerdenfürdieinländischeentsorgungerforderlichenzwischen-undendlagern)zuschaffen.diesgilt innordrhein-westfaleninsbesonderefürdieurananreicherungsanlage Gronau. Begründung DieAnlageinGronaubetreibtschonjetztinerheblichemUmfangdieKernbrennstofferzeugungfürausländischeAbnehmer.NachVollendungdesAusstiegsaus dernutzungderatomenergieindeutschlandwerden dieerheblichenkapazitäteningronaufürdieatomkraftnutzungimauslandarbeiten.dieunterstützung deratomenergienutzungimauslandbeigleichzeitigem AusstiegausderAtomenergienutzungimInlandaus dembewusstseinderunverantwortbarkeitderatom-

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/6246 energieistpolitischundmoralischwidersprüchlichund nichthinnehmbar.ergänzendistaufmitderaufrechterhaltungdesbrennstoffkreislaufsverbundenegefahren, zum Beispiel durch Transporte, hinzuweisen. 9.DerBundesratgehtdavonaus,dassdie13.Änderung desatomgesetzes (AtG)dasErlöschenderBetriebsgenehmigungderKernkraftwerkeabschließendregelt undesinsbesonderekeinerverwaltungsaktederländer mehrbedarf,umdenausstiegausderkernenergieumzusetzen.etwaigeentschädigungspflichtenundhaftungsrisikendurchdie13.änderungdesatgwürden mithinalleindenbundtreffen.derbundesratweist daraufhin,dassdieländerhaushaltedurchetwaigeentschädigungspflichtenundhaftungsrisikenüberfordert wären.

Drucksache 17/6246 12 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Anlage 4 Gegenäußerung der Bundesregierung DieBundesregierungäußertsichzuderStellungnahmedes Bundesrates wie folgt: Zu Nummer1 (Zu den Gesetzentwürfen allgemein) DieBundesregierungbegrüßtdieErklärungdesBundesrates,dassjetztdieChancezueinemechtenunddauerhaften EnergiekonsensinDeutschlandbestehe,derderNotwendigkeiteinerstabilen,sicheren,bezahlbarenundumweltfreundlichen Energieversorgung Rechnung tragen muss. VordiesemHintergrundwirddiefriedlicheNutzungder KernenergiezurgewerblichenErzeugungvonElektrizitätin DeutschlandaufdennocherforderlichenZeitraummiteiner zeitlichenstaffelungbefristetundeinfestesenddatumfür dieberechtigungzumleistungsbetriebeinesjedenkernkraftwerks eingeführt. DiezeitlicheStaffelungdergesetzlichfestgelegtenAusstiegstermineberücksichtigtunterEinbeziehungderfortbestehendenMöglichkeitzurÜbertragungvonElektrizitätsmengeneineangemesseneAmortisationderInvestitionensowiedasErzieleneinesangemessenenGewinnsfür diebetreiberunterzugrundelegungeinerregellaufzeitvon 32Jahren.EineStaffelungschafftRechts-undPlanungssicherheitfürInvestitioneninErsatzkapazitätenundNetze, insbesondereauchimbisherstarkvonderkernenergieabhängigensüddeutschenraum.zugleichschafftsiedievoraussetzungdafür,denausstiegausderfriedlichennutzungderkernenergieimeinklangmitunserenenergiepolitischen Zielen zu gestalten. ImEinzelnenverweistdieBundesregierungaufihredetailliertenGegenäußerungenzudenStellungnahmendesBundesratesvom17.Juni2011zudeneinzelnenGesetzentwürfen. Zu Nummer2 (Zu Artikel1 Nummer1 Buchstabed und Nummer2 [ 7 Absatz1e und 23c]) Dem Vorschlag wird nicht zugestimmt. DieRegelungdesRegierungsentwurfszu 7Absatz1e AtGüberdenReservebetriebeinesKernkraftwerksisterforderlich,umdieBundesnetzagenturindieLagezuversetzen,ggf.dieSicherheitunddieZuverlässigkeitdes Elektrizitätsversorgungssystemssicherstellenzukönnen. GewährleistetwerdenmussdiejederzeitigeBereitstellung ausreichenderreservekapazitätenfürkritischenetzzustände auchunterextremenbedingungen sowiederbetriebdesnetzesinsicheremzustand (n-1-sicherheit).die EmpfehlungzurStreichungderRegelungberücksichtigt nichtausreichenddiederzeitigenerkenntnissebezüglich derzuerwartendenerzeugungssituationimwinterhalbjahr 2011/2012sowiedieauchimWinterhalbjahr2012/2013zu erwartendeerzeugungssituation,einschließlichderzurverfügungstehendenreservekapazitäten,unddiezuerwartendestarkenetzbelastungalsfolgedergleichzeitigenabschaltung von mehreren Kernkraftwerken in Deutschland. DiegesetzlicheVerankerungdesReservebetriebsin 7 Absatz1eAtGund 118aEnWGinderFassungderRegierungsentwürfestelltsicher,dassdasWiederanfahreneines KernkraftwerkserstnachAusschöpfungsämtlichermildererMittel (Maßnahmennach 13Absatz1und 13 Absatz1aEnWG-E)inBetrachtkommt;hierzugehörtdie Ausschöpfung der fossilen Reservekapazitäten. NachdenderzeitigenErkenntnissenderBundesnetzagentur kannallerdingsnichtdavonausgegangenwerden,dassdie zurverfügungstehendenreservekapazitäten einschließlichfossilerkraftwerke zurgewährleistungderversorgungssicherheitauchunterextremenbedingungenausreichen.einschätzungenderbetreibervonübertragungsnetzenundinsbesonderederbundesnetzagenturinihremende MaiaktualisiertenBerichtseheneinerheblichesDefizitan ErzeugungsleistungineinerGrößenordnungvon1000bis 2000MWfürdenWinter2011voraus.Nachdenbislang erfolgtenfaktenerhebungenderbundesnetzagenturkann fürdenkommendenwinternurvonreservekapazitätenin Höhevon526MWausgegangenwerden.AuchinBaubefindlicheKraftwerkskapazitäten,diesignifikantdemLeistungsdefizitimSüdenDeutschlandsabhelfenkönnten,sieht diebundesnetzagenturnachdenbislangerfolgtenfaktenerhebungennicht.esbliebedamitohnedieermöglichung desreservebetriebseineskernkraftwerkseinnichtunwahrscheinlicheserheblichesleistungsdefizitvonmehreren hundert Megawatt an Kraftwerksleistung. ZurGewährleistungderjederzeitigenVersorgungvonBevölkerungundUnternehmensüdlichderMainliniemit ElektrizitätvorallemindenalskritischausgemachtenWintermonatenmussdaherdieMöglichkeitgeschaffenwerden, ReservekapazitätdurcheininReservebetriebversetztes Kernkraftwerkbereitzustellen.AuchStromimporteaus demauslandstehenimübrigenindenwintermonaten nichtmitausreichendersicherheitzurverfügung.nach demregierungsentwurfwirddiebundesnetzagenturindie Lageversetzt,aufderGrundlageweitererFaktenerhebungenundUntersuchungenbiszum1.September2011zu entscheiden,obzursicherstellungdersicherheitundder ZuverlässigkeitdesElektrizitätsversorgungssystemsder ReservebetriebeinesKernkraftwerkserforderlichunddaher anzuordnen ist. DiederStellungnahmedesBundesrateszugrundeliegenden AnnahmenüberzurVerfügungstehendeKraftwerkskapazitätenstehenimWiderspruchzudenbisherigenErkenntnissenderBundesnetzagentur.DieKapazitätendesinderStellungnahmedesBundesratsbenanntenKraftwerksIrsching4 sindindeneinschätzungenderübertragungsnetzbetreiber wieauchindenuntersuchungenderbundesnetzagenturbereitsberücksichtigt.daskraftwerkirsching4vermagdamit nichtdasangenommeneleistungsdefizitvon1000bis 2000MWfürdenSüdenDeutschlandszumildern.GleichesgiltfürdieebenfallsangeführtenKraftwerkePleinting1 und2,dieseitlängererzeitnichtmehramnetzsindund

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/6246 derenreaktivierungweitübereinjahrinanspruchnehmen würde. Zu Nummer3 (Zu Artikel 1 Nummer 1a neu und 1b neu [ 7d und 12a 0 neu ]) Dem Vorschlag wird nicht zugestimmt. DieBundesregierungsiehtkeinenBedarffüreineÄnderung des 7ddesAtomgesetzessowiefürdieSchaffungeiner entsprechenden Verordnungsermächtigung. DerimDezember2010mitdemZwölftenGesetzzurÄnderungdesAtomgesetzeseingeführte 7ddesAtomgesetzes siehtvor,dassdieinhabereinergenehmigungzumbetrieb vonkernkraftwerkenkünftigentsprechenddemfortschreitendenstandvonwissenschaftundtechnikdafürzusorgen haben,zurweiterenvorsorgegegenrisikenzusätzliche Sicherheitsvorkehrungenzuverwirklichen.DieRegelungen desgeltendenrechtszugenehmigungundbetriebeines Kernkraftwerks,einschließlichderRechteDritterzurgerichtlichenKontrollederEinhaltungdieserRegelungen, wurdendurchdieeinführungvon 7ddesAtomgesetzes nichtverändert.eswurdezusätzlicheinemateriellepflicht desgenehmigungsinhaberszurweiterenrisikovorsorgein dasatomgesetzeingefügt.dadiesezusätzlichematerielle PflichtjenseitsdergeltendenRegelungenaufeineweitere ReduzierungdesRisikoszumSchutzderAllgemeinheitabstellt,istdiese nachallgemeinengrundsätzendesverwaltungsrechts nicht durch den Einzelnen einklagbar. Dienach 7ddesAtomgesetzeszuverwirklichenden Sicherheitsvorkehrungen sind nicht abschließend festgelegt, sondernberücksichtigeneineetwaigefortentwicklung.die KonkretisierungundAusfüllungderzuverwirklichenden SicherheitsvorkehrungenwirddurchdasfürdiekerntechnischeSicherheitunddenStrahlenschutzzuständigeBundesministeriuminengerZusammenarbeitmitdenzuständigenLandesbehördenvorgenommen,wiediesauchbereits bisherinderpraxisbeiderformulierungundfestlegung weitergehenderanforderungenodermaßnahmenimbereich der nuklearen Sicherheit erfolgt ist. EineVerordnungsermächtigungsowiegegebenenfallseine entsprechendeverordnungsindhierfürnichterforderlich. EineVerordnungmitdetaillierten,aberstarrentechnischen VorgabenkannsogardergebotenenschnellenReaktionauf neueerkenntnissehinsichtlichderjeweiligenkonkreten Anlageentgegenwirken.DaraufhatdieBundesregierung wiederholt hingewiesen. Zu Nummer4 (Zu Artikel 1 Nummer 1a neu [ 9a Absatz 4 neu ]) Dem Vorschlag wird nicht zugestimmt. AusSichtderBundesregierungwidersprichtdievorgeschlageneÄnderungdemdenRegelungendesAtomgesetzeszu GrundeliegendenVerursacherprinzipunddemöffentlichrechtlichenGrundsatz,dassdieKostentragungderZuständigkeit für die Wahrnehmung der Aufgabe folgt. EssindkeineGründefüreineSonderregelungfürForschungsreaktorenersichtlich.DieBundesregierungweist zudemdaraufhin,dassdienochinbetriebbefindlichen ForschungsreaktorennahezuausschließlichvoninLandesträgerschaft stehenden Universitäten betrieben werden. Zu Nummer5 (Zu Artikel 1 Nummer 2a neu [ 57c neu ] DemVorschlagwirdnichtzugestimmt.Esgeltendiezu Nummer 4 gemachten Ausführungen entsprechend. Zu Nummer6 (Zum Gesetzentwurf insgesamt) DieBundesregierungunterstütztdenGedanken,dieUmsetzungdesEnergiekonzeptsregelmäßigimRahmeneines Monitoring-Prozesses überprüfen zu lassen. DieBundesregierungwirddaherdieUmsetzungdesMaßnahmenprogrammsjährlichaufBasiseinesfundierten Monitoringsüberprüfen.SiewirddazueinenKreiskompetenterInstitutionen (unteranderemdiearbeitsgemeinschaft Energiebilanzen,StatistischesBundesamt,Bundesnetzagentur,Umweltbundesamt,Bundeskartellamt,Bundesamtfür WirtschaftundAusfuhrkontrolle)beauftragen,zuzentralen energiepolitischen Fragen jährlich Beiträge zu liefern. Zu Nummer7 (Zum Gesetzentwurf insgesamt) DieBundesregierunghatbereitserklärt,dassauchandere kerntechnischeanlagensukzessiveeinersicherheitsüberprüfungunterzogenwerdensollen.aufgrundderkürze derzurverfügungstehendenzeitunddenbegrenztengutachterkapazitätenhabensichdiesicherheitsüberprüfungen durchdiereaktor-sicherheitskommissionjedochunterbeachtungdesrisikoprofilsaufanlagenzurspaltungvon KernbrennstoffenzurgewerblichenErzeugungvonElektrizitätkonzentriert.EineÜberprüfungandererkerntechnischerAnlagenwirdsukzessive orientiertandenjeweiligenerfordernissenunddemrisikoprofilderentsprechenden Anlagen durchgeführt werden. Zu Nummer8 (Zum Gesetzentwurf insgesamt) EinegenerellegesetzlicheStilllegungallerkerntechnischer AnlageninDeutschlandistnichtangezeigt.Diegenannten Anlagenverfügenübergültige,unbefristeteGenehmigungennachdemAtomgesetz.SiestehenunterderkontinuierlichenAufsichtdurchdiezuständigenLandesbehördenauf dergrundlagederanforderungennachdematomgesetz.in diesemzusammenhangistbeidensonstigenkerntechnischenanlagennebendemjeweiligenrisikoprofilderanlageauchdemeuropa-,völker-undverfassungsrechtlichen Rahmen Rechnung zu tragen. Zu Nummer9 DieBundesregierungweistdaraufhin,dasszwarmitdem Inkrafttretendes13.GesetzeszurÄnderungdesAtomgesetzeseineunmittelbarwirkendegesetzlicheRegelungzum gestuftenerlöschenderberechtigungenderkernkraftwerke zumleistungsbetrieberfolgenwürde,dieimgrundgesetz unddematomgesetzfestgelegtenverwaltungszuständigkeitenhiervonaberunberührtbleiben.dieatomrechtliche AufsichtüberdieEinhaltungdererteiltenGenehmigungen unddergesetzlichenregelungensowiediezuständigkeit fürgenehmigungundaufsichtwährendderstillstandsphaseundderggf.darauffolgendenstilllegungsgenehmigungsphase verbleibt bei den zuständigen Landesbehörden.

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