Begriffserklärungen zum besseren Verständnis der Angaben auf dem Entgeltnachweis Steuerberechnung Steuerbrutto, lfd. Summe aller laufenden steuerpflichtigen Beträge (z. B. Bruttoentgelte, Vermögenswirksame Anlagen, Hinzurechnungsbeträge aus der Berechnung zur Zusatzversorgung) = Grundlage für die Steuerberechnung Steuerbrutto, EZ Summe aller sonstigen steuerpflichtigen Beträge (z. B. Sonderzahlung, jahresübergreifende Nachzahlung) Lohnsteuer, lfd. bzw. EZ wird auf der Grundlage des jeweiligen Steuerbruttos und Ihrer individuellen Steuerabzugsmerkmale (ELStAM) berechnet; automatische Berücksichtigung der Vorsorgepauschale Solidaritätszuschlag, lfd. bzw. EZ 5,5 % von der Lohnsteuer; Kinderfreibeträge wirken sich reduzierend aus Kirchensteuer, lfd. bzw. EZ bei Kirchensteuerpflicht 9 % von der Lohnsteuer, da der Arbeitgeber Land Berlin ist; Kinderfreibeträge wirken sich reduzierend aus Sozialversicherung (SV) SV-Brutto KV/PV, lfd. Summe aller laufenden sozialversicherungspflichtigen Beträge (z. B. Bezüge, Hinzurechnungsbeträge aus der Berechnung zur Zusatzversorgung), Berechnungsgrundlage für KV (Krankenversicherung) und PV (Pflegeversicherung) unter Beachtung der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) SV-Brutto KV/PV, EZ Summe aller einmaligen sozialversicherungspflichtigen Beträge (z. B. Sonderzahlung, Hinzurechnungsbeträge aus der Berechnung zur Zusatzversorgung), Berechnungsgrundlage für KV (Krankenversicherung) und PV (Pflegeversicherung) unter Beachtung der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (BBG)
SV-Brutto RV, lfd. bzw. EZ s. SV-Brutto KV/PV, lfd. bzw. EZ bezogen auf die RV (Rentenversicherung) SV-Brutto AV, lfd. bzw. EZ s. SV-Brutto KV/PV, lfd. bzw. EZ bezogen auf die AV (Arbeitslosenversicherung) AG-Zuschuss KV / PV Zuschuss des Arbeitgebers zur privaten oder freiwillig gesetzlichen Kranken- bzw. Pflegeversicherung AG-Zuschuss befr. LV Zuschuss des Arbeitgebers zu einem berufsständischen Versorgungswerk im Fall einer Befreiung zur Rentenversicherung Abz. Beitrag RV-Zusatz abgeführter Gesamtbeitrag an ein berufsständisches Versorgungswerk (wird nur an Versorgungswerke überwiesen, die von der Berliner Ärzteversorgung betreut werden) Abgf. Beitrag freiw. KV / PV abgeführte Gesamtbeiträge zur freiwilligen Kranken- bzw. Pflegeversicherung Zusatzversorgung (ZV) ZV-pflicht. Entgelt lfd. Summe aller laufenden zusatzversorgungspflichtigen Beträge; Grundlage für die Berechnung aller Beträge, die an die Zusatzversorgungskasse (ZVK) Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) abgeführt werden. ZV-pflicht. Entgelt EZ s. ZV-pflicht. Entgelt lfd. bezogen auf Einmalzahlungen ZV SV-Hinz-Betrag lfd. erhöht das laufende Sozialversicherungsbrutto ZV SV-Hinz-Betrag EZ erhöht das einmalige Sozialversicherungsbrutto ZV Steuer-Hinz-Betrag lfd. erhöht das laufende Steuerbrutto ZV Steuer-Hinz-Betrag EZ erhöht das sonstige Steuerbrutto ZVK kapgd. Beitrag AG Andruck im Block Entgeltbestandteile Summe der kapitalgedeckten ZVK-Beiträge (Pflichtbeitrag und ggf. Zusatzbeitrag zur freiwilligen Versicherung gem. 82 Abs. 1 VBL- Satzung), die der Arbeitgeber überweisen muss.
Der Beitrag ist begrenzt steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Freibeträge sind geregelt in 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) und 1 Abs. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Nach Verbrauch der Freibeträge wird der Beitrag auf dem Entgeltnachweis mit den entsprechenden Kennzeichen in der Spalte ausgewiesen (z. B. ZVK kapgd. Beitrag AG LS) und in der Entgeltabrechnung berücksichtigt. ZV-Beiträge Arbeitgeb Vom Arbeitgeber zu überweisende zusätzliche kapitalgedeckte VBL- Beiträge (Zusatzbeitrag zur freiwilligen Versicherung gem. 82 Abs. 1 VBL-Satzung). Dieser Betrag ist im Betrag der Zeile ZKV kapgd. Beitrag AG enthalten und wird mit einem neg. Vorzeichen ausgegeben, wenn ZV-Umlage Arbeitgeber Arbeitgeberanteil zur Zusatzversorgungskasse (ZVK) Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Er ist begrenzt steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Freibeträge sind geregelt in 3 Nr. 56 Einkommensteuergesetz (EStG) und 1 Abs. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Im Zusammentreffen mit kapitalgedeckten Beiträgen mindert sich der Freibetrag. ZV-Sanierungsbeitrag Die VBL kann ein sog. Sanierungsgeld erheben, das unter bestimmten Voraussetzungen vom Arbeitgeber zusätzlich an die VBL überwiesen werden muss. Es hat keinen Einfluss auf die Berechnung des Entgeltes des Beschäftigten. Pausch.verst.ZV-Uml.AG Steuerpflichtiger Teil der ZV-Umlage, der vom Arbeitgeber pauschal versteuert wird. Entgeltumw. stf. 3Nr63 Abzug des Beitrages der von Ihnen bei der VBL abgeschlossenen freiwilligen Versicherung mit Entgeltumwandlung (VBLextra / VBLdynamik). Der Beitrag ist begrenzt steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Freibeträge sind geregelt in 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) und in 1 Abs. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Der Zusatz stf weist den Betrag als steuerfrei aus. Der Betrag ist auch sozialversicherungsfrei. Entgeltumw. z.stf. 3Nr63 S. Entgeltumw. stf. 3Nr63 Der Zusatz z.stf weist den Betrag als zusätzlich steuerfrei aus. Der Betrag ist aber sozialversicherungspflichtig.
Entgeltumw. individ. S. Entgeltumw. stf. 3Nr63 Der Zusatz individ. weist darauf hin, dass der Betrag individuell zu versteuern und sozialversicherungspflichtig ist. VBL freiwillig Abzug des Beitrages der bei der VBL abgeschlossenen freiwilligen Versicherung (VBLextra / VBLdynamik). Dieser Beitrag wird vom Netto-Entgelt abgezogen und hat keinen Einfluss auf die Berechnung der Steuer- und Sozialversicherungsbrutti. Abzüge wg. ZV-AN-Umlage Arbeitnehmeranteil an der VBL-Umlage ZVK kapitalgd. Beitrag AN Arbeitnehmeranteil des kapitalgedeckten ZVK-Beitrages Der Beitrag ist begrenzt steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Freibeträge sind geregelt in 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) und in 1 Abs. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Bis zum Verbrauch der Freibeträge werden das Steuer- und das Sozialversicherungsbrutto um diesen Betrag vermindert. Vermögensbildung VB Bau-, Raten-, Lebensversicherung, Kapitalsparen vermögensbildende Anlageform, die Sie als Arbeitnehmer gewählt haben; Betrag mindert das Gesetzliche Netto VB Überweisung Überweisungsbetrag, s. auch weitere Informationen zur Überweisung Persönlicher Abzug Persönlicher Abzug Gehaltspfändungen gemäß Pfändungs- u. Überweisungsbeschluss bzw. Abzug wegen Abtretung von Gehaltsansprüchen, Grundlage ist die ZPO (Zivilprozessordnung) Nachberechnungen für Vormonate Nachber. aus Vormonat/en Bei einer Nachberechnung für vergangene Abrechnungsperioden wird die Differenz zwischen dem alten und dem neuen Auszahlungsbetrag
ermittelt und als Nachzahlungsbetrag (ohne Vorzeichen) oder Rückforderungsbetrag (à negatives Vorzeichen) ausgewiesen. Forderung Überzahlungsbetrag aus der lfd. Abrechnungsperiode bzw. aus einer Nachberechnung für vergangene Abrechnungsperioden Forderung aus Vormonat Überzahlungsbetrag aus einer vergangenen Abrechnungsperiode Vorsorgepauschale/Mindestvorsorgepauschale In der Personalabrechnung wird bei der Lohnsteuerberechnung seit 2010 grundsätzlich eine sog. Vorsorgepauschale berücksichtigt. Sie wird auf der Grundlage des Steuerbruttos unter Berücksichtigung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsbemessungsgrenzen berechnet und setzt sich zusammen aus einem Teilbetrag Rentenversicherung, einem Teilbetrag Krankenversicherung und einem Teilbetrag Pflegeversicherung. Ist der Beschäftigte weder in der gesetzlichen noch in der berufsständischen Rentenversicherung versichert, wird kein Teilbetrag Rentenversicherung berücksichtigt. Die Teilbeträge Kranken- und Pflegeversicherung werden sowohl bei gesetzlich als auch bei privat Versicherten berücksichtigt. Die einzelnen Teilbeträge werden getrennt berechnet und auf volle Euro aufgerundet. Anstelle der Teilbeträge für die gesetzliche oder private Basis-Kranken- und Pflege- Pflichtversicherung wird unter bestimmten Voraussetzungen die sog. Mindestvorsorgepauschale berücksichtigt. In der Lohnsteuerbescheinigung sind die Mindestvorsorgepauschale bzw. die ggf. berücksichtigten Beiträge zur privaten Basis- Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung zu bescheinigen. DEÜV-Meldung Nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) ist der Arbeitgeber verpflichtet, für jeden Beschäftigten, für den in der Sozialversicherung Versicherungspflicht besteht, bestimmte Informationen an die Sozialversicherung zu melden. Meldeanlässe sind z. B. An- bzw. Abmeldung Unterbrechungsmeldung mit bzw. ohne Entgeltfortzahlung Wechsel der Krankenkasse Wechsel der Beitragsgruppe Jahresmeldung Hat der Arbeitgeber eine Meldung an die Sozialversicherung abgegeben, erhält der Beschäftigte eine Ausfertigung der DEÜV-Meldung in Papierform.
VBL-Meldung Nach den Richtlinien für das Melde- und Abrechnungsverfahren (RIMA) ist der Arbeitgeber verpflichtet, für jeden Beschäftigten, für den in der Zusatzversorgung Versicherungspflicht besteht, bestimmte Informationen an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zu melden. Meldeanlässe sind z. B. An- und Abmeldung Jahresmeldung Hat der Arbeitgeber eine Meldung an die VBL abgegeben, erhält der Beschäftigte eine Ausfertigung der VBL-Meldung in Papierform von der VBL.