Bebauungsplan Nr. 79a

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Transkript:

Seite 1 von 8 Bebauungsplan Nr. 79a Industriegebiet Ost Südlich der Selz - Rheinhessen-Center RECHTSGRUNDLAGEN TEXTLICHE FESTSETZUNGEN - BauGB Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722). - BauNVO Baunutzungsverordnung (Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) - PlanzV 90 Planzeichenverordnung (Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I 1991, S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) - LBauO Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365, BS 213-1), mehrfach geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juni 2015 (GVBl. S. 77) - BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13.10.2016 (BGBl. I S. 2258). - LNatSchG Landesnaturschutzgesetz (Landesgesetz zur nachhaltigen Entwicklung von Natur und Landschaft) in der Fassung der Bekanntmachung vom 06. Oktober 2015 (GVBl. 2015 S. 283), zuletzt geändert durch Arteikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2016 (GVBl. S. 583) - UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachun 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749) - BImSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749) - WHG Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1972) - LWG Landeswassergesetz (Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 2015 (GVBl. 2015 S. 127), zuletzt geändert durch 28 des Gesetzes vom 27. November 2015 (GVBl. S. 383) - LStrG Landesstraßengesetz für Rheinland-Pfalz in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. August 1977 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 02. März 2017 (GVBl. S. 21) - BBodSchG Bundesbodenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 101 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) - DSchG Denkmalschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1978 (GVBl. 1978, S. 159), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 03. Dezember 2014 (GVBl. S.245) - GemO Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 02. März 2017 (GVBl. S. 21). - LNRG Nachbarrechtsgesetz für Rheinland-Pfalz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 1970 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. 2003, S. 209)

Seite 2 von 8 1 Bauplanungsrechtliche Festsetzungen ( 9 BauGB i.v.m. 1-23 BauNVO) 1.1 Art der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 1.1.1 Baugebiete ( 1 Abs. 3 BauNVO) Festgesetzt werden vier sonstige Sondergebiete (SO-1 bis SO-4) mit unterschiedlicher Zweckbestimmung. 1.1.2 SO-1 EKZ-1 Das SO-1 EKZ-1 dient der Unterbringung eines Einkaufszentrums sowie ergänzenden Dienstleistungs- bzw. gewerblichen Nutzungen. Allgemein zulässig ist ein Einkaufszentrum mit einer Gesamtverkaufsfläche von max. 19.800 qm, davon nahversorgungs- und innenstadtrelevante Sortimente auf einer Verkaufsfläche von max. 16.350 qm und nicht innenstadtrelevante Sortimente. Innerhalb der maximal zulässigen Verkaufsfläche für nahversorgungs- und innenstadtrelevante Sortimente (siehe Anlage 1) werden die nachfolgend genannten Einzelhandelssortimente wie folgt begrenzt: Einzelhandelssortimente Nahversorgungsrelevante Sortimente Nahrungs-/ Genussmittel inkl. Getränke Bestand Verkaufsflächen (VKF) Erweiterung der VKF Obergrenze 4.850 qm./. 4.850 qm Drogeriewaren / Parfümerie 453 qm./. 453 qm Arzneimittel 61 qm./. 61 qm Papier-, Schreibwaren, Schulbedarf / 89 qm./. 89 qm Zeitungen, Zeitschriften (Schnitt-) Blumen /Zoo 66 qm./. 66 qm Summe Nahversorgungsrelevante Sortimente 5.519 qm./. 5.519 qm

Seite 3 von 8 Innenstadtrelevante Sortimente Bestand Verkaufsflächen (VKF) Erweiterung der VKF Obergrenze Bekleidung und Zubehör 1.023 qm 1.750 qm 2.773 qm Schuhe / Lederwaren 235 qm 350 qm 585 qm Sport / Freizeit 623 qm 400 qm 1.023 qm Fahrräder und Zubehör 186 qm./. 186 qm Spielwaren 538 qm 500 qm 1.038 qm Babyausstattung 3 qm./. 3 qm Musikalien 2 qm./. 2 qm Bücher 156 qm 500 qm 656 qm GPK (Glas, Porzellan, Keramik), 147 qm 200 qm 347 qm Geschenke, Hausrat Bastel-/ Geschenkartikel 427 qm./. 427 qm Haushaltswaren / Bestecke 552 qm./. 552 qm Haus- und Heimtextilien inkl. Gardinen 243 qm 2.200 qm 2.443 qm Zubehör Uhren / Schmuck 10 qm 70 qm 80 qm Foto/ Optik 122 qm 300 qm 422 qm Sanitätswaren 30qm./. 30 qm Kunstgewerbe, Bilder und Rahmen 76 qm./. 76 qm Medien/ Tonträger 306 qm 200 qm 506 qm Computer, Kommunikationselektronik 593 qm -/- 593 qm Unterhaltungselektronik und Zubehör 811 qm -/- 811 qm Elektrokleingeräte/ Leuchten 557 qm 250 qm 807 qm Nähmaschinen 2 qm -/- 2 qm Sonstiges, Aktionsware 169 qm -/- 169 qm Summe Innenstadtrelevante Sortimente 6.811 qm Summe Nahversorgungs- und innenstadtrelevante Sortimente (gerundet) max. 12.350 qm + max. 4.000 qm max.16.350 qm Ausnahmsweise zulässig sind: Schank- und Speisewirtschaften, Vergnügungsstätten, Sonstige Dienstleistungsbetriebe, sofern sie im Zusammenhang mit der Hauptnutzung stehen, Räume für sportliche und gesundheitliche Zwecke, Räume für freie Berufe und Gewerbetreibende, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,

Seite 4 von 8 Tankstelle, Kfz-Werkstatt, Waschstraße, Mobilfunkanlagen. 1.1.3 SO-2 EKZ-2 Das SO- 2 EKZ-2 dient der Unterbringung eines Einkaufszentrums sowie ergänzenden Dienstleistungs- bzw. gewerblichen Nutzungen. Allgemein zulässig ist ein Einkaufszentrum mit einer Gesamtverkaufsfläche von max. 11.070 qm, davon nahversorgungs- und innenstadtrelevante Sortimente auf einer Verkaufsfläche von max. 4.000 qm und nicht innenstadtrelevante Sortimente. Innerhalb der maximal zulässigen Verkaufsfläche für nahversorgungs- und innenstadtrelevante Sortimente (siehe Anlage 1) werden die nachfolgend genannten Einzelhandelssortimente wie folgt begrenzt: Einzelhandelssortimente Bestand Verkaufsflächen (VKF) Erweiterung Obergrenze Nahversorgungsrelevante Sortimente Nahrungs-/ Genussmittel inkl. Getränke 41 qm./. 41 qm Drogeriewaren / Parfümerie 28 qm./. 28 qm Papier-, Schreibwaren, Schulbedarf / Zeitungen, Zeitschriften Summe Nahversorgungsrelevante Sortimente 41 qm./. 41 qm 110 qm./. 110 qm Innenstadtrelevante Sortimente Bekleidung und Zubehör 2.553 qm./. 2.553 qm Schuhe / Lederwaren 154 qm./. 154 qm Spielwaren 15 qm./. 15 qm Bücher 7 qm./. 7 qm GPK (Glas, Porzellan, Keramik), Geschenke, 26 qm./. 26 qm Hausrat Bastel-/ Geschenkartikel 171 qm./. 171 qm Haushaltswaren / Bestecke 175 qm./. 175 qm Haus- und Heimtextilien inkl. Gardinen Zubehör 569 qm./. 569 qm Uhren / Schmuck 11 qm./. 11 qm Foto/ Optik 2 qm./. 2 qm Kunstgewerbe, Bilder und Rahmen 124 qm./. 124 qm Elektrokleingeräte/ Leuchten 21 qm./. 21 qm Sonstiges, Aktionsware 63 qm./. 63 qm Summe Innenstadtrelevante Sortimente 3.891 qm./. 3.891 qm Summe Nahversorgungs- und innenstadtrelevante Sortimente (gerundet) 4.000 qm -/- 4.000 qm

Seite 5 von 8 Ausnahmsweise zulässig sind: Schank- und Speisewirtschaften, Vergnügungsstätten, Sonstige Dienstleistungsbetriebe, sofern sie im Zusammenhang mit der Hauptnutzung stehen, Räume für sportliche und gesundheitliche Zwecke, Räume für freie Berufe und Gewerbetreibende, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter. 1.1.4 SO-3 Großflächiger Einzelhandel Das SO-3 großflächiger Einzelhandel dient der Unterbringung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes mit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten. Allgemein zulässig ist ein Einzelhandelsbetrieb mit einer Gesamtverkaufsfläche von max. 2.480 qm, davon nicht innenstadtrelevante Sortimente und branchentypische innenstadtrelevante Randsortimente auf einer Verkaufsfläche von max. 85 qm. Innerhalb der innenstadtrelevanten Randsortimente werden die nachfolgend genannten Einzelhandelssortimente wie folgt begrenzt: Einzelhandelssortimente Bestand Verkaufsflächen (VKF) Erweiterung Obergrenze Innenstadtrelevante Sortimente Bekleidung und Zubehör 6 qm./. 6 qm Spielwaren 6 qm./. 6 qm GPK (Glas, Porzellan, Keramik), Geschenke, 43 qm./. 43 qm Hausrat Bastel-/ Geschenkartikel 12 qm./. 12 qm Haushaltswaren / Bestecke 18 qm./. 18 qm Summe Innenstadtrelevanter Randsortimente 85 qm./. 85 qm Ausnahmsweise zulässig sind: Vergnügungsstätten, Sonstige Dienstleistungsbetriebe, sofern sie im Zusammenhang mit der Hauptnutzung stehen, Räume für sportliche und gesundheitliche Zwecke, Räume für freie Berufe und Gewerbetreibende, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben.

Seite 6 von 8 1.1.5 SO-4 Kleinflächiger Einzelhandel Das SO-4 Kleinflächiger Einzelhandel dient der Unterbringung eines kleinflächigen Einzelhandelsbetriebes. Allgemein zulässig ist ein Einzelhandelsbetrieb mit einer Gesamtverkaufsfläche von max. 645 qm, mit dem Sortiment Schuhe auf einer Verkaufsfläche von max. 640 qm, branchentypischen innenstadtrelevanten Randsortimenten auf einer Verkaufsfläche von max. 5 qm und nicht innenstadtrelevanten Sortimenten. Ausnahmsweise zulässig sind: Schank- und Speisewirtschaften, Vergnügungsstätten, Sonstige Dienstleistungsbetriebe, sofern sie im Zusammenhang mit der Hauptnutzung stehen, Räume für sportliche und gesundheitliche Zwecke, Räume für freie Berufe und Gewerbetreibende, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, Mobilfunkanlagen. 1.2 Maß der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Das Maß der baulichen Nutzung wird durch Planeintrag als Grundflächenzahl (GRZ), Geschossflächenzahl (GFZ), Zahl der Vollgeschosse V und maximale Traufhöhe THmax festgesetzt. 1.2.1 Höhe baulicher Anlagen In Verbindung mit der Zahl der Vollgeschosse wird die Traufhöhe baulicher Anlagen gemäß Planeintrag als Höchstmaß in Meter über NN festgesetzt. Die Höhenangaben der Kanaldeckel sind in der Planzeichnung eingetragen. Diese Angaben dienen der Orientierung und sind im Zuge der Planung zu überprüfen. Maßgebender oberer Bezugspunkt zur Bestimmung der Traufhöhe ist die Schnittlinie der Außenwand mit der Dachhaut (Trauflinie) oder der obere Abschluss der Außenwand (Oberkante der Flachdachattika). Ausnahmsweise kann die maximale Traufhöhe mit untergeordneten Bauteilen - bspw. Dachaufbauten, technische Anlagen, Belichtung und Ähnliches - um bis zu 3 m überschritten werden, sofern hierfür nicht mehr als 10 % der obersten Dachebene beansprucht werden. 1.2.2 Zahl der Vollgeschosse Es sind maximal drei Vollgeschosse zulässig. 1.3 Bauweise ( 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) Bei der abweichenden Bauweise a handelt es sich um eine offene Bauweise, in der die Länge der Gebäude 50 m überschreiten darf.

Seite 7 von 8 1.4 Von Bebauung freizuhaltende Flächen ( 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB) Auf den von Bebauung freizuhaltenden Flächen sind Gebäude aller Art unzulässig. Sonstige bauliche Anlagen können nur ausnahmsweise zugelassen werden, sofern die Baumasse 50 cbm (siehe genehmigungsfreie Vorhaben gem. 62 Abs. 1 Nr. 1a LBauO) nicht überschreitet. 1.5 Erhaltungs- und Anpflanzbindungen für Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen ( 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) werden noch formuliert 2 Bauordnungsrechtliche Bauvorschriften ( 9 Abs. 4 BauGB i.v.m. 88 LBauO) 2.1 Werbeanlagen Leuchtfarben, Reflexionsoberflächen, blendende, blinkende oder bewegliche Lichtwerbung, Laufschriften, Intervallschaltung bei Leuchtreklame und Laserlichtwerbung sowie rotierende Werbeanlagen sind nicht zulässig. Die maximal zulässige Höhe für freistehende Werbeanlagen (Pylone) beträgt 25 m. 3 Hinweise 3.1 Verkaufsflächen im Sinne der Festsetzungen sind Flächen, die dem Verkauf dienen, einschließlich von nicht nur kurzfristig genutzten Flächen außerhalb von Gebäuden, sowie einschließlich von nicht nur kurzfristig genutzten Flächen außerhalb von Gebäuden, sowie einschließlich der Strandflächen für Verkaufsregale und Einrichtungsgegenstände, der Kassenzonen und Vorkassenbereiche, sowie von Flächen für Auslagen und Ausstellungen und von Verkehrs- und Lagerflächen, soweit sie den Kunden zugänglich sind. 3.2 Da Rutschgefahren aufgrund der geologischen Situation des Baugebietes nicht auszuschließen sind, wird dem Bauwilligen empfohlen, vor Inangriffnahme der Baumaßnahme ingenieurgeologische Untersuchungen durchführen zu lassen. Die Anforderungen an den Baugrund nach DIN 1054 sind zu beachten. 3.3 Grenzabstände für Einfriedungen und Pflanzungen gemäß Nachbarrechtsgesetz sind bei der Einfriedung und Bepflanzung der Baugrundstücke entlang von Wirtschaftswegen und landwirtschaftlich genutzten Grundstücken einzuhalten. 3.4 Bei Erd- und Bauarbeiten sind gemäß 21 (2) des Denkmalschutz- und Pflegegesetzes bedeutsame archäologische Funde unverzüglich dem Landesamt für Denkmalpflege Abteilung Archäologische Denkmalpflege, der Kreisverwaltung oder der Stadtverwaltung in Alzey anzeigen. 3.5 Hinsichtlich der Beseitigung von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser, das auf den Dachflächen und/ oder befestigten Flächen (Zufahrten, Stellplätze) welches evtl. im Geltungsbereich des Bebauungsplanes anfällt, gilt nach 55 Abs. 2 WHG: Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit weder wasserrechtliche noch öffentlich-rechtliche noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Es ist zu prüfen, ob eine Versickerung vor Ort mit vertretbarem Aufwand möglich ist.

Seite 8 von 8 Es wird empfohlen, das Niederschlagswasser in Zisternen aufzufangen und als Brauchwasser zu verwenden. ANLAGE 1 ALZEYER SORTIMENTSLISTE Zentren- bzw. innenstadtrelevante Sortimente - Babyausstattung - Bastel- und Geschenkartikel - Bekleidung aller Art - Briefmarken - Bücher - Campingartikel - Computer, Kommunikationselektronik - Elektrokleingeräte - Fahrräder und Zubehör - Foto, Video - Gardinen und Zubehör - Glas, Porzellan, Keramik - Haus-, Heimtextilien, Stoffe - Haushaltswaren/ Bestecke - Hörgeräte - Kunstgewerbe/ Bilder und Rahmen - Kurzwaren, Handarbeiten, Wolle - Leder- und Kürschnerwaren - Musikalien - Nähmaschinen - Optik und Akustik - Sanitätswaren - Schuhe und Zubehör - Spielwaren - Sportartikel einschl. Sportgeräte - Tonträger - Uhren/Schmuck, Gold- und Silberwaren - Unterhaltungselektronik und Zubehör - Waffen, Jagdbedarf Nahversorgungsrelevante Sortimente - Arzneimittel - (Schnitt-)Blumen - Zeitungen/ Zeitschriften - Drogeriewaren - Kosmetika und Parfümerieartikel - Nahrungs- und Genussmittel (inkl. Getränke) - Papier-, Schreibwaren, Schulbedarf - Reformwaren Nicht zentren- bzw. innenstadtrelevante Sortimente - Bad-, Sanitäreinrichtungen und -zubehör - Bauelemente, Baustoffe - Beleuchtungskörper, Lampen - Beschläge, Eisenwaren - Bodenbeläge, Teppiche, Tapeten - Büromaschinen (ohne Computer) - Elektrogroßgeräte - motorisierte Fahrzeuge aller Art und Zubehör - Farben, Lacke - Fliesen - Gartenhäuser, -geräte, sonst. Gartenbedarf - Herde/ Öfen - Holz - Installationsmaterial - Kinderwagen,- sitze - Küchen (inkl. Einbaugeräte) - Möbel (inkl. Büromöbel) - Pflanzen und gefäße - Rollläden und Markisen - Werkzeuge - Zooartikel Die Aufzählung der nahversorgungs- und innenstadtrelevanten Sortimente ist abschließend. Die Aufzählung der nicht innenstadtrelevanten Sortimente ist beispielhaft.