Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene

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Prof. Dr. Müller-Franken SS 2007 Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Aufbauschemata zur Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage bzw. eines Normenkontrollantrages in der Verwaltungsgerichtsbarkeit A. Anfechtungsklage, 42 Abs. 1, 1. Fall VwGO 1. Ordnungsgemäße Klageerhebung, 81, 82 VwGO 2. Deutsche Gerichtsbarkeit, 18 ff. GVG 3. Internationale Zuständigkeit 4. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs a) Spezialgesetzliche ( aufdrängende ) Zuweisung des Rechtsstreits an das VG (z.b. 126 BRRG) b) Generalklausel, 40 Abs. 1 S. 1 VwGO aa) Öffentlich-rechtliche Streitigkeit aa) Nichtverfassungsrechtlicher Art c) Keine gesetzliche ( abdrängende ) Zuweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht, 40 Abs. 1 S. 1, 2. Halbsatz, oder S. 2 VwGO 5. Statthafte Klageart, 42 Abs. 1, 1. Fall VwGO Das Begehren muss sich richten auf a) die Aufhebung b) eines Verwaltungsaktes, der sich noch nicht erledigt hat, c) durch das Verwaltungsgericht 6. Erfolglosigkeit des Widerspruchs, 68 Abs. 1 S. 1 VwGO, bzw. Untätigkeit der Behörde, 75 S. 1 VwGO, es sei denn, Widerspruchsverfahren entfällt, 68 Abs. 1 S. 2 VwGO 7. Klagebefugnis, 42 Abs. 2 VwGO 8. Beklagtenbefugnis richtiger Klagegegner, 78 VwGO 9. Klagefrist, 74 Abs. 1 bzw. 75 S. 2 VwGO 10. Beteiligtenfähigkeit, 61 VwGO 11. Prozessfähigkeit, 62 VwGO; ggf. gesetzliche Vertretung 12. Prozessführungsbefugnis (Problem: Prozeßstandschaft) 13. Postulationsfähigkeit, 67 VwGO 14. Zuständigkeit des angerufenen/anzurufenden Verwaltungsgerichts a) Sachlich, 45, 47, 48, 50 VwGO b) Örtlich (soweit nicht von besonderer Klageart abhängig; vgl. 52 Ziff. 2 und 3 VwGO) c) Instanziell, 46, 49 VwGO 15. Fehlende Rechtshängigkeit, 90 Abs. 1 VwGO, 17 GVG 16. Fehlende schiedsvertragliche Vereinbarung, 173 VwGO i.v.m. 1027 ZPO 17. Fehlende rechtskräftige Entscheidung, 121 VwGO 18. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis Hinweis: In einer Klausur müssen in der Regel nur die Punkte 4. 11. geprüft werden. Die anderen Punkte sind nur dann anzusprechen, wenn sich hierfür aus dem Sachverhalt ein Anlaß bietet.

2 II. Sonstige verfahrensrechtliche Fragen (nur falls im Sachverhalt Anhaltspunkte; falls nein sofort weiter mit Punkt III., der dann zu Punkt II. wird) 1. Klagehäufung a) Objektive Klagehäufung, 44 VwGO b) Subjektive Klagehäufung bzw. Streitgenossenschaft, 64 VwGO 2. Beiladung, 65 VwGO a) Einfache Beiladung, 65 Abs. 1 VwGO b) Notwendige Beiladung, 65 Abs. 2 VwGO Anfechtungsklage begründet, soweit ( 113 Abs. 1 S. 1 VwGO) der VA rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. 1. Die in Betracht kommende Ermächtigungsgrundlage a) Notwendigkeit einer Ermächtigungsgrundlage (Problematik des Geltungsbereichs des Vorbehalts des Gesetzes) b) Auffinden der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage sowie ggf. Prüfung deren Rechtswirksamkeit 2. Rechtmäßigkeit des VA a) Formelle Rechtmäßigkeit aa) Zuständigkeit der Behörde bb) Einhaltung der Verfahrensvorschriften (ggf. Heilung; die Frage, ob der Verfahrensfehler gem. 46 VwGO unbeachtlich ist, sollte erst im Rahmen der Rechtsverletzung geprüft werden) cc) Einhaltung ggf. zu beachtender Formvorschriften b) Materielle Rechtmäßigkeit aa) Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen (Methodik der Rechtsanwendung, insbes. Subsumtion; u.u. Problematik des unbestimmten Rechtsbegriffs mit behördlichem Beurteilungsspielraum) bb) Bei eingeräumtem Ermessen: Prüfung möglicher Ermessensfehler (vgl. 114 VwGO, 40 VwVfG): Ermessensüberschreitung, Ermessensfehlgebrauch (insbes. Verstoß gegen das Übermaßverbot oder gegen das Willkürverbot), Ermessensunterschreitung (insbes. Ermessensausfall) 3. Rechtsverletzung B. Verpflichtungsklage, 42 Abs. 1, 2. Fall VwGO 1. wie die Punkte 1. 4. bei der Anfechtungsklage 2. Statthafte Klageart, 42 Abs. 1, 2. Fall VwGO Das Begehren muss sich richten a) auf die Verpflichtung der Verwaltung b) zum Erlass eines Verwaltungsaktes, der, wäre er erlassen worden, sich noch nicht erledigt hätte, c) durch das Verwaltungsgericht d) der Verwaltungsakt muss abgelehnt oder unterlassen worden sein 3. Erfolglosigkeit des Widerspruchs bei der sog. Vornahmeklage, 68 Abs. 2 VwGO, bzw. Untätigkeit der Behörde, 75 S. 1 VwGO 4. Klagebefugnis, 42 Abs. 2 VwGO 5. Beklagtenbefugnis richtiger Klagegegner, 78 VwGO 6. Klagefrist, 74 Abs. 2 VwGO bzw. 75 S. 2 VwGO 7. wie die Punkte 10. 18. bei der Anfechtungsklage

3 II. Sonstige verfahrensrechtliche Fragen (wie bei der Anfechtungsklage) Verpflichtungsklage begründet, soweit ( 113 Abs. 5 S. 1 u. 2 VwGO) die Ablehnung o- der Unterlassung des VA rechtswidrig, der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt und die Sache spruchreif ist. Das ist der Fall, wenn der Kl. einen Anspruch auf Erlaß des VA hat. 1. Die in Betracht kommende Anspruchsgrundlage 2. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen: Anspruch des Klägers auf Erlaß des begehrten VA: a) bei gebundenem VA, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchsnorm erfüllt sind; b) bei Ermessensvorschriften, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt und das der Behörde eingeräumte Ermessen auf Null reduziert ist; c) bei Bestehen eines Beurteilungs- oder Ermessensspielraums, Bescheidungsurteil ( 113 Abs. 5 S. 2 VwGO), wenn aa) Ablehnung oder Unterlassung des VA rechtswidrig war (1) Rechtswidrigkeit in formeller Hinsicht (2) Rechtswidrigkeit in materieller Hinsicht (z.b. Ermessensüberschreitung, Ermessensunterschreitung, Ermessensfehlgebrauch) bb) Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (Bei gebundenen Entscheidungen sind ggf. die zu beachtenden Verfahrens- und Formvorschriften in einem Hilfsgutachten zu erwähnen) C. Allgemeine Leistungsklage 1. wie die Punkte 1. 4. bei der Anfechtungsklage 2. Statthafte Klageart - in der VwGO nicht geregelt, aber etwa in den 43 Abs. 2 S. 1, 111 VwGO vorausgesetzt. Das Begehren muss sich richten auf a) ein Tun, Dulden oder Unterlassen, b) das nicht im Erlaß eines VA besteht. Die besondere Rechtsschutzform der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage darf nicht einschlägig sein. 3. Klagebefugnis - nicht geregelt - aber 42 Abs. 2 VwGO gilt analog 4. Widerspruchsverfahren - Widerspruchsverfahren ist nicht vorgesehen - 68 ff. VwGO gelten auch nicht analog 5. Klagefrist - eine Klagefrist ist nicht vorgesehen - ggf. aber Verwirkung 6. Beklagtenbefugnis richtiger Klagegegner ist der Rechtsträger der angegangenen Behörde, 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog 7. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis insbesondere Stellung eines Antrags bei der Behörde (str.) 8. wie die Punkte 10. 17. bei der Anfechtungsklage

4 II. Sonstige verfahrensrechtliche Fragen (wie bei der Anfechtungsklage) Allgemeine Leistungsklage begründet, wenn dem Kläger gegenüber dem Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf das Tun, Dulden oder Unterlassen zusteht. 1. Die in Betracht kommende Anspruchsgrundlage 2. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen a) Aktivlegitimation des Klägers und Passivlegitimation (Zuständigkeit) der angerufenen Behörde (bzw. des dahinter stehenden Rechtsträgers) b) Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen aa) bei gebundenen Entscheidungen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchsnorm erfüllt sind; bb) bei Ermessensvorschriften, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und das der Behörde eingeräumte Ermessen auf Null reduziert ist c) bei fehlender Spruchreife (Entscheidungsspielraum der Behörde) ggf. Bescheidungsurteil, 113 Abs. 5 S. 2 VwGO analog D. Feststellungsklage, 43 Abs. 1 VwGO 1. wie die Punkte 1. 4. bei der Anfechtungsklage 2. Statthafte Klageart, 43 VwGO a) Statthaftes Klageziel, 43 Abs. 1 VwGO Das Begehren muß sich richten auf aa) die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, 43 Abs. 1, 1. Fall VwGO - Rechtsverhältnis - Konkretheit des Rechtsverhältnisses oder bb) die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts, 43 Abs. 1, 2. Fall VwGO b) Keine Subsidiarität des Feststellungsbegehrens, 43 Abs. 2 VwGO 3. Feststellungsinteresse, 43 Abs. 1 VwGO - berechtigtes Interesse - an der baldigen Feststellung 4. Klagebefugnis - nicht geregelt - aber 42 Abs. 2 VwGO gilt analog (sehr str.) 5. Widerspruchsverfahren - Widerspruchsverfahren ist in der VwGO für diese Klage nicht vorgesehen - 68 ff. VwGO gelten auch nicht analog 6. Klagefrist - eine Klagefrist ist in der VwGO für diese Klage nicht vorgesehen; auch keine Analogie - ggf. aber Verwirkung 7. Beklagtenbefugnis Richtiger Klagegegner ist der Rechtsträger der Behörde, der gegenüber die Feststellung begehrt wird, 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog 8. wie die Punkte 10. 18. bei der Anfechtungsklage II. Sonstige verfahrensrechtliche Fragen (wie bei der Anfechtungsklage)

5 Allgemeine Feststellungsklage begründet, wenn 1. das betr. Rechtsverhältnis besteht bzw. nicht besteht 2. der VA nichtig ist E. Fortsetzungsfeststellungsklage, 113 Abs. 1 S. 4 VwGO 1. wie die Punkte 1. 4. bei der Anfechtungsklage 2. Statthafte Klageart, 113 Abs. 1 S.4 VwGO Das Begehren muss sich richten auf a) die Feststellung der Rechtswidrigkeit b) eines VA c) der sich nach Klageerhebung erledigt hat (Analoge Anwendung des 113 Abs. 1 S. 4 VwGO, wenn die Erledigung vor Erhebung einer Anfechtungsklage, nach Erhebung einer Verpflichtungsklage oder vor Erhebung einer Verpflichtungsklage eintritt. 3. weitere Sachentscheidungsvoraussetzungen a) bei Erledigung des VA nach Erhebung der Anfechtungsklage (= direkte Anwendung des 113 Abs. 1 S. 4 VwGO) bzw. Verpflichtungsklage (= analoge Anwendung des 113 Abs. 1 S. 4 VwGO) aa) besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen wie bei Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage und bb) berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des VA bzw. der Ablehnung des VA b) bei Erledigung des VA vor Erhebung der Anfechtungsklage (= analoge Anwendung des 113 Abs. 1 S. 4 VwGO) bzw. Verpflichtungsklage (= doppelt analoge Anwendung des 113 Abs. 1 S. 4 VwGO) aa) ggf. örtliche Zuständigkeit, 52 Ziff. 2 u. 3 VwGO analog bb) erfolgloses Widerspruchsverfahren (nach h.m. nicht erforderlich) cc) Klagebefugnis, 42 Abs. 2 VwGO analog dd) Beklagtenbefugnis richtiger Klagegegner, 78 VwGO analog ee) Klagefrist, 74 Abs. 1 bzw. 2 VwGO (str.) ff) berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des VA bzw. der Ablehnung des VA 4. wie die Punkte 10. 18. bei der Anfechtungsklage II. Sonstige verfahrensrechtliche Fragen (wie bei der Anfechtungsklage) Fortsetzungsfeststellungsklage begründet, soweit ( 113 Abs. 1 S. 4 VwGO) der VA rechtswidrig bzw. (analog bei Verpflichtungsklage) seine Ablehnung rechtswidrig war und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. 1. Im Falle des Anfechtungsbegehrens: Prüfung wie A. III.. 2. Im Falle des Verpflichtungsbegehrens: Prüfung wie B. III.. F. Normenkontrollverfahren ( 47 VwGO) 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (wie bei der Anfechtungsklage) 2. Zuständigkeit des angerufenen/anzurufenden Gerichts, 47 Abs. 1 VwGO

6 3. Statthaftigkeit der Normenkontrolle, 47 VwGO a) Satzungen und Rechtsverordnungen nach BauGB, 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO b) 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.v.m. 15 HAGVwGO c) Rechtsnorm bereits erlassen? 4. Antrag, 47 Abs. 1 VwGO 5. Antragsfrist, 47 Abs. 2 S. 1 VwGO 6. Antragsberechtigung, 47 Abs. 2 S. 1 VwGO 7. Antragsgegner, 47 Abs. 2 S. 2 VwGO 8. Prozessfähigkeit, 62 VwGO 9. Postulationsfähigkeit, 67 VwGO 10. Antragsbefugnis, 47 Abs. 2 S. 1 VwGO 11. Verfassungsgerichtlicher Vorbehalt, 47 Abs. 3 VwGO 12. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis II. Sonstige verfahrensrechtliche Fragen (wie bei der Anfechtungsklage, wobei im Rahmen von 47 VwGO von einer Antragshäufung gesprochen wird) Normenkontrolle begründet, wenn die zur Überprüfung gestellte Norm ungültig ist. 1. Zuständigkeit zum Erlaß der Norm 2. Einhaltung von Form und Verfahren der Normsetzung 3. Materiell-rechtlich: Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht a) Gesetzliche Ermächtigung zum Erlaß der Norm b) Wirksamkeit der Ermächtigungsgrundlage c) Wirksamkeit der angegriffenen Norm selbst Aufbauschema zur Prüfung der Erfolgsaussichten eines Antrages auf vorläufigen Rechtsschutz nach 80 Abs. 5 VwGO (gilt auch für Entscheidungen nach 80a Abs. 3 VwGO) A. Sachentscheidungsvoraussetzungen ( Zulässigkeit ) I. Deutsche Gerichtsbarkeit, 18 ff. GVG II. Internationale Zuständigkeit III. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 80 Abs. 5 S. 1 VwGO spricht vom Gericht der Hauptsache ; dieses muß ein solches sein, für das die VwGO gilt IV. Statthaftigkeit des Eilantrags gem. 80 Abs. 5 VwGO 1. Abgrenzung des Verfahrens nach 80 Abs. 5 VwGO zu dem nach 123 Abs. 1 VwGO Maßstab: 123 Abs. 5 VwGO; Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO immer dann zulässig, wenn Klage in der Hauptsache eine Anfechtungsklage wäre 2. Sofortige Vollziehbarkeit des erlassenen Verwaltungsakts V. Einlegung eines Rechtsbehelfs gem. 80 Abs. 1 VwGO, der geeignet ist, aufschiebende Wirkung herbeizuführen (keine Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs) VI. Antragsbefugnis, 42 Abs. 2 VwGO analog VII. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis 1. Antrag bei der Behörde gem. 80 Abs. 4 VwGO (nach h.m. nur im Falle des 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO nötig; aber sehr str.) 2. Sonstige Gesichtspunkte VIII. Passive Verfahrensbefugnis richtiger Antragsgegner, 78 VwGO analog IX. Ordnungsgemäße Antragstellung, 81, 82 VwGO analog vgl. 80 Abs. 5 VwGO: auf Antrag

7 X. Antragsfrist - aus Spezialgesetz? - wenn nein: in der VwGO nicht vorgesehen Grenze nur Verwirkung XI. Zuständigkeit des angerufenen/anzurufenden Gerichts, 80 Abs. 5 S. 1 VwGO XII. wie die Punkte 10. 13. und 15. 17. bei der Anfechtungsklage B. Sonstige verfahrensrechtliche Fragen (wie bei der Anfechtungsklage B., wobei im Rahmen von 80 Abs. 5 VwGO von einer Antragshäufung gesprochen wird) C. Begründetheit I. Gerichtliche Abwägung der Interessen 1. Prüfungsmaßstäbe Antrag nach 80 Abs. 5 S. 1 VwGO hat Erfolg, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse am Vollzug der getroffenen Regelung (Vollzugsinteresse) überwiegt Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung (sehr str.; siehe auch unter II.) der Maßstab des 80 Abs. 4 S. 3 VwGO, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des VA, gilt im gerichtlichen Verfahren entsprechend in den Fällen der 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 4 VwGO ernstliche Zweifel bestehen dann, wenn ein Erfolg in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Mißerfolg (a.a.: Erfolg und Mißerfolg gleich wahrscheinlich) maßgebend sind danach die Erfolgsaussichten des Hauptverfahrens 2. Fallkonstellationen a) Fälle des 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 3 und S. 2 VwGO, 80 Abs. 5 S. 1, 1. Fall VwGO (Aussetzungsantrag) - Widerspruch bzw. Anfechtungsklage offensichtlich erfolgreich (VA offensichtlich rechtswidrig und Kläger offensichtlich in seinen Rechten verletzt) Aussetzungsinteresse überwiegt - Widerspruch bzw. Anfechtungsklage offensichtlich erfolglos (VA offensichtlich rechtmäßig) Grundsatz: Vollzugsinteresse überwiegt Ausnahme: nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen kann unter dem Gesichtspunkt der unbilligen Härte das Aussetzungsinteresse überwiegen, 80 Abs. 4 S. 3 VwGO analog (a.a. Detterbeck) - Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist offen Notwendigkeit einer Abwägung von Vollzugs- und Aussetzungsinteresse unabhängig von den Erfolgsaussichten der Hauptsache Grundsatz: Vollzugsinteresse überwiegt Ausnahme: nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen kann unter dem Gesichtspunkt der unbilligen Härte das Aussetzungsinteresse überwiegen, 80 Abs. 4 S. 3 VwGO analog b) Fall des 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO, 80 Abs. 5 S. 1, 2. Fall VwGO (Wiederherstellungsantrag) - die Anordnung des Sofortvollzuges nach 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO ist formell fehlerhaft: unzuständige Behörde, Anordnung nicht schriftlich ergangen oder nicht bzw. nicht ausreichend schriftlich begründet: Aussetzung der Vollziehung (a.a.: Aufhebung der Anordnung), unabhängig von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache

8 II. - Widerspruch bzw. Anfechtungsklage offensichtlich erfolgreich (VA offensichtlich rechtswidrig) Aussetzungsinteresse überwiegt - Widerspruch bzw. Anfechtungsklage offensichtlich erfolglos (VA offensichtlich rechtmäßig) streitig: Vollzugsinteresse überwiegt allein schon aufgrund der Rechtmäßigkeit des VA; Ausnahme: nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen ist unter dem Gesichtspunkt der unbilligen Härte eine Aussetzung möglich, 80 Abs. 4 S. 3 VwGO analog Vollzugsinteresse überwiegt nur dann, wenn zusätzlich zur Rechtmäßigkeit des VA ein besonderes Vollzugsinteresse hinzutritt - Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist offen Aussetzungsinteresse überwiegt Entscheidung des Gerichts Bei Überwiegen des Aussetzungsinteresses ist das Ermessen des Gerichts reduziert hinsichtlich des Ob des vorläufigen Rechtsschutzes; hier besteht keine Entscheidungsfreiheit Im Hinblick auf das Wie besteht Ermessensspielraum Aufbauschema zur Prüfung der Erfolgsaussichten eines Antrags auf einstweilige Anordnung gem. 123 VwGO A. Sachentscheidungsvoraussetzungen ( Zulässigkeit ) I. Deutsche Gerichtsbarkeit, 18 ff. GVG II. Internationale Zuständigkeit III. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs in der Hauptsache, arg. e 123 Abs. 2 S. 1 VwGO IV. Statthafte Rechtsschutzform 1. Abgrenzung 123 Abs. 1 VwGO gegen 80, 80a VwGO Maßgebend nach 123 Abs. 5 VwGO: Rechtsschutz in der Hauptsache keine Anfechtungsklage oder abstrakte Normenkontrolle gem. 47 VwGO (hier ist die e.a. nach 47 Abs. 6 VwGO spezieller) alle anderen Verfahrensarten: einstweilige Anordnung 2. Art der Anordnung Zuordnung des Verfahrens zum Typ des 123 Abs. 1 S. 1 VwGO (Sicherungsanordnung): vorläufige Sicherung einer vorhandenen Rechtsposition (status quo) oder zum Typ des 123 Abs. 1 S. 2 VwGO (Regelungsanordnung): Regelungsanordnung, 123 Abs. 1 S. 2 VwGO: vorübergehende Erweiterung des Rechtskreises des Antragstellers V. Antragsbefugnis, 42 Abs. 2 VwGO analog Möglichkeit eines Anordnungsanspruchs Möglichkeit eines Anordnungsgrundes VI. Passive Verfahrensbefugnis Antrag ist gegen denjenigen zu richten, der auch im Hauptsacheverfahren zu verklagen ist auch hier gilt das Rechtsträgerprinzip, 78 VwGO analog VII. Ordnungsgemäßer Antrag, 123 Abs. 3 VwGO i.v.m. 920 Abs. 1 u. 3 ZPO, 81, 82 VwGO analog

9 VIII. Erhebung der Klage in der Hauptsache? nicht notwendig, arg. e 123 Abs. 1 S. 1 VwGO IX. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis Antrag bei der Behörde sonstiges X. Antragsfrist nicht vorgesehen Grenze Verwirkung XI. keine Vorwegnahme der Hauptsache? keine Frage der Zulässigkeit, sondern eine Frage des Inhalts der Entscheidung XII. Zuständigkeit des angerufenen/anzurufenden Gerichts, 123 Abs. 2 S. 1 VwGO XIII. wie die Punkte 10. 13. und 15. 17. bei der Anfechtungsklage B. Sonstige verfahrensrechtliche Fragen (wie bei der Anfechtungsklage B., wobei im Rahmen von 123 VwGO von einer Antragshäufung gesprochen wird) C. Begründetheit des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung I. Anordnungsvoraussetzungen 1. Anordnungsanspruch Notwendigkeit eines Anordnungsanspruchs folgt aus 123 Abs. 3 VwGO i.v.m. 920 Abs. 2 ZPO aus dem streitigen Rechtsverhältnis muß sich ein Rechtsanspruch des Antragstellers ergeben; dieser ist glaubhaft zu machen, 294 ZPO (in der Fallösung ist vollumfänglich zu prüfen; kein Unterschied zur Prüfung einer Hauptsacheklage) Anordnungsanspruch besteht, wenn Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich 2. Anordnungsgrund Notwendigkeit eines Anordnungsgrundes folgt ebenfalls aus 123 Abs. 3 VwGO i.v.m. 920 Abs. 2 ZPO betrifft die Dringlichkeit oder Eilbedürftigkeit der begehrten Maßnahme ( Abwendung wesentlicher Nachteile, Verhinderung drohender Gewalt oder Notwendigkeit aus anderen Gründen ) zu berücksichteigen sind nicht nur die Interessen des Antragstellers, sondern auch etwaige entgegenstehende öffentliche oder private Interessen Interessenabwägung, bei der insb. darauf abzustellen ist, ob dem Antragsteller das Abwarten des Hauptsacheverfahrens zugemutet werden kann oder ob z.b. die Gefahr besteht, daß der später gewährte Rechtsschutz wirkungslos bleibt II. Anordnungsentscheidung 1. Entscheidungspflicht des Gerichts (das Wort kann in 123 Abs. 1 S. 1 VwGO gibt dem Gericht (nur) eine Handlungskompetenz; im Hinblick auf das Ob hat das Gericht kein Ermessen; Ermessen hat es nur im Hinblick auf das Wie ) 2. Keine Vorwegnahme der Hauptsache 3. Keine überschießende einstweilige Anordnung