Pflegestärkungsgesetze

Ähnliche Dokumente
Änderungen im Recht der Pflegeversicherung durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz

Pflegestärkungsgesetz II: Fünf Pflegegrade ersetzen ab 2017 die aktuellen drei Pflegestufen

Die Pflegestärkungsgesetze

Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff

Informations- und Diskussionsveranstaltung des Bündnisses für GUTE PFLEGE am 12. Juni 2013 in Berlin

2. Saarländer Pflegekongress am in Saarbrücken. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff

Die Pflegeversicherung wird neu gestaltet

Das Zweite Pflegestärkungsgesetz PSG II

Sozial-Info Pflegepolitik Januar 2016

Leistungen der Pflegeversicherung ab Chancen für neue Angebote?

Stellungnahme der Deutschen Vereinigung für Soziale Arbeit im Gesundheitswesen (DVSG) und des Deutschen Berufsverbands für Soziale Arbeit (DBSH) zum

Pflegeversicherung ungeliebtes Produkt oder Chance? Die Fragen Ihrer Kunden seien Sie vorbereitet!

Herzlich willkommen. 2. Seniorenpolitische Fachtagung. Pflegestärkungsgesetz II Was lange währt, wird wirklich gut? Praxisreport

Pflegestärkungsgesetz 2015

Pflegereform Aktuelle Änderungen aus Sicht der Pflegeversicherung. AOK Bodensee-Oberschwaben Ralf Buschle Sigmaringen,

Die Pflegeversicherung

Hermann Gröhe Bundesminister Mitglied des Deutschen Bundestages Rochusstraße 1, Bonn Bonn

Das zweite Pflegestärkungsgesetz Was erwartet die stationäre Pflege? Herbert Mauel Geschäftsführer

Thema kompakt Pflegeversicherung

Neue Regelungen für Pflegebedürftige

K.-Dieter Voß, Berlin 1

Das Zweite Pflegestärkungsgesetz Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und neues Begutachtungsassessment

Stellungnahme der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di

Geänderte rechtl. Rahmenbedingungen. Erstes Pflegestärkungsgesetz (PSG) Pflegestärkungsgesetze. Schwerpunkte des 1. PSG

Pflege von Angehörigen und Beruf

Das Alter finanziell meistern Information zu Betreuungs- und Pflegekosten

Das Alter ist nichts für Feiglinge Über ein ganzheitliches Pflegekonzept und den Pflegebedürftigkeitsbegriff

Pflegestärkungsgesetz I -

Gröhe: Mehr Hilfe für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen Bundeskabinett verabschiedet Entwurf des Pflegestärkungsgesetzes II

GUTE PFLEGE. Darauf kommt es an DIE PFLEGESTÄRKUNGSGESETZE

Das Pflegestärkungsgesetz II

Verbesserungen ab 2017 (PSG II) für Demenzkranke (2015/16 = vorläufiger Gesetzentwurf für 2017 = )

Verbesserte Bedingungen für Menschen mit Demenz und ihre Angehörigen. Tagung Lokale Allianzen für Menschen mit Demenz

Lebensqualität bei Demenzerkrankung Institut für Gerontologie der Universität Heidelberg 19. Mai 2008

Hermann Gröhe Bundesminister Mitglied des Deutschen Bundestages Rochusstraße 1, Bonn Bonn

Die Schritte der Pflegereform

GESETZENTWURF ZUM ZWEITEN PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ (PSG II)

Die Pflegestärkungsgesetze und ihre Bedeutung für Menschen mit Demenz. Fachtagung Mehr Hilfen für Menschen mit Demenz und ihre Angehörigen

Das erste PflegeStärkungsgesetz

Details zur Pflegereform (Pflegestärkungsgesetz) ab

Pflegestärkungsgesetz 1. Leistungsrechtliche Änderungen

PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ II

des Sozialverbands Deutschland (SoVD) zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit vom

Pflegestützpunkt. Im Kreis Dithmarschen

Hasan Alagün Demenz-Servicezentrum Regio Aachen/Eifel

Pflege für Menschen mit geistiger Behinderung gestern heute morgen

Herzlich Willkommen Ihr

Die Berücksichtigung von demenziell erkrankten Menschen in der Pflegeversicherung: Die Perspektive des neuen Begutachtungsassessment (NBA)

Stellungnahme. anlässlich der öffentlichen Anhörung durch den Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages am zum

Lieber Kunde von Senior Mobil,

PNG Pflegeneuausrichtungsgesetz

stellungnahme Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes zum Gesetzentwurf der Bundesregierung

Pflegekasse bei der AOK - Die Gesundheitskasse

TOP 2 und 3 - Pflegeversicherung (SGB XI), insbesondere neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff, neu- 43a SGB XI, - 55 SGB XII und Hilfe zur Pflege

Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG)

Bericht des Expertenbeirats zur konkreten Ausgestaltung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs

Das Pflegestärkungsgesetz I

Leistungen der Pflegeversicherung jetzt und ab 2015

AAL ein zukünftiges Aufgabenfeld?

Informationen für Pflegekunden Das Pflegestärkungsgesetz I

Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (PNG) Bundestag beschloss das PNG am

Das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG)

93, Tabelle Vgl. Bericht des Expertenbeirats zur konkreten Ausgestaltung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs, 2013, S.

Pressekonferenz zum MDK-Kongress 2014 am 6. November 2014

Die neuen Leistungen Das Pflege- Weiterentwicklungsgesetz

Was bringt die neue Pflegereform? Gesetzliche Grundlagen zur Pflege von Angehörigen

Stellungnahme des Deutschen Evangelischen Verbands für Altenarbeit und Pflege e.v. (DEVAP) zum Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur

Juni Pflegereform Pflege. Was ändert sich für die Versicherten?

PFLEGELEISTUNGEN AB 1. JANUAR 2015

AOK-Bundesverband Rosenthaler Straße Berlin Tel. 030/ Fax 030/

Bericht des Expertenbeirats zur konkreten Ausgestaltung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs

Pflegestärkungsgesetz II Hintergrund-Informationen mit Beispielen

Gliederung: 1. Praxistest DS-Station Friedrichsfelde ambulante Pflege Wohngemeinschaften 2. Fazit aus dem Projekten 3. Was ist jetzt notwendig?

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)

die Landesarbeitsgemeinschaft der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg

1. Pflegestärkungsgesetz Was ändert sich durch die Pflegereform in der häuslichen Pflege?

Rehabilitation vor und in der Pflege zwischen Anspruch und Wirklichkeit

Berechnungen zu den Finanzwirkungen einer großen Pflegereform gemäß den Vorschlägen des Sozialverbandes VdK Deutschland

Zusätzliche Betreuungsund. Verhinderungspflege. ( 39/ 123) in pro Jahr. ( 45b) in pro Monat /

Zur Bewertung des Referentenentwurfs in der Debatte über eine Pflegereform

Zusammenfassung.. 2. Stellungnahme. 13

Das Pflegeversicherungs-Gesetz

Neue Wege für eine gute Pflege?

Was kostet die Pflege?

Hilfen durch das Pflegeversicherungsgesetz

Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz. Pflege ist Zukunft

Pflege ist mehr als Pflegeversicherung

BERLINER ERKLÄRUNG vom

Deutscher Caritasverband

Grundsätzliches: Stellungnahme DAlzG PSG II, , Seite 1/7

Informationen zur Pflegeversicherung

Ersatzkassen als Partner der Pflege: Vergütung Zusammenarbeit - Herausforderung der Zukunft

Stellungnahme. zum. Köln,

Unterstützung von Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen- der Beitrag der Modellprogramme zur Weiterentwicklung der Pflegeversicherung

Solidarische Sicherung einer menschenwürdigen Pflege Positionen der Katholischen Arbeitnehmer-Bewegung Deutschlands

Leistungen der Pflegeversicherung nach Sozialgesetzbuch (SGB) XI

Pflegeleistungen 2015

Überblick über die ab dem geltenden Leistungsansprüche der Pflegeversicherung nach dem 5. SGB XI-ÄndG /PSG I

Vorwort... S. 5. I. Überblick über die wesentlichen Änderungen im SGB XI... S. 7

Transkript:

Pflegestärkungsgesetze

Übersicht Pflege: Wo stehen wir? Herausforderungen Pflegestärkungsgesetze I, II, III

Pflege: Wo stehen wir?

Entwicklung Leistungsbezieher

Zahl der Erwerbspersonen sinkt

Herausforderungen

Ziele der Gesetzgebung Der Mensch steht im Mittelpunkt: Sicherstellung der Versorgung Vorrang der häuslichen Pflege Qualität Bezahlbarkeit

Pflegestärkungsgesetz I Preis-Anpassung aller Leistungsbeträge bessere Kombinierbarkeit der Leistungen in der häuslichen Pflege Ausbau von niedrigschwelligen Angeboten mehr Betreuungskräfte in stationären Pflegeeinrichtungen Pflegevorsorgefonds

Pflegestärkungsgesetz II neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff neues Begutachtungsverfahren automatische Überleitung auf die neuen Pflegegrade ab dem 01.01.2017 Verbesserungen im Leistungs- und Vertragsrecht Verbesserungen bei der Qualitätssicherung und Personalbemessung Stärkung der Regionen in der Versorgung

Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff ( 14) Mobilität Kognitive und kommunikative Fähigkeiten Verhaltensweisen und psychische Problemlagen Selbstversorgung Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Neues Begutachtungsassessment (NBA), 15 Begutachtung findet nach vollkommen neuen Grundsätzen statt: Was kann er / oder sie noch gut? Wo wird Unterstützung zum selbständigen Leben benötigt? Keine verrichtungsbezogene Begutachtung! Keine Zeitmessung!

automatische Überleitung auf die Pflegegrade Die Überleitung erfolgt automatisch und unbürokratisch. Viele werden besser gestellt. Niemand wird schlechter gestellt.

Verbesserungen im Leistungsrecht auch für Angehörige Pflegeversicherung entrichtet für einen deutlich größeren Personenkreis Rentenbeiträge Schutz im Bereich der Arbeitslosenversicherung wird deutlich erweitert Anpassung auch im Bereich der Unfallversicherung Schutz gilt für Pflegepersonen, die Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 pflegen Voraussetzung: Pflege wird mindestens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, erbracht

Verbesserungen bei der Pflegeberatung die Beratung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen wird verbessert Angehörige und nahestehende Personen erhalten erstmals einen eigenen Anspruch auf Pflegeberatung

Verbesserungen Qualität Anpassung der Personalausstattung an den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff wissenschaftliches Verfahren für die Personalbemessung grundlegende Überarbeitung Pflege-TÜV Professionalisierung der Selbstverwaltung

Pflegestärkungsgesetz III 1.Umsetzung der Empfehlungen der Bund Länder Arbeitsgruppe zur Stärkung der Rolle der Kommunen in der Pflege 2.Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs in die Hilfe zur Pflege 3.Maßnahmen zur Bekämpfung von Pflegebetrug Inkrafttreten zum 01. Januar 2017 zeitgleich mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff

Pflegestärkungsgesetz III Umsetzung der Empfehlungen der Bund-Länder AG Pflege Verpflichtung der Pflegekassen, sich an regionalen Gremien oder sektorenübergreifenden Ausschüssen der Länder zu beteiligen Verpflichtung der Pflegekassen, Empfehlungen in die Vertragsverhandlungen (z.b. zur Vergütung) einzubeziehen Initiativrecht der Kommunen zur Einrichtung von Pflegestützpunkten Modellkommunen

Pflegestärkungsgesetz III Umsetzung der Empfehlungen der Bund-Länder AG Pflege 2. Beratung - Modellkommunen bis zu 60 Kreise oder kreisfreie Städte können für eine Dauer von fünf Jahren die gesamte Beratung aus einer Hand erbringen Rahmenvereinbarung zwischen Land und Pflegekassen Konzepte der Kommunen müssen schlüssig darlegen, wie Beratung vernetzt wird (bspw. Altenhilfe, Eingliederungshilfe, Pflege) Ausgaben der Kommunen für ihre Aufgaben bspw. im Bereich der Altenhilfe dürfen nicht sinken

Gute und passgenaue pflegerische Versorgung eine Aufgabe für alle Beteiligten Kommunen Länder Betroffene, Angehörige, Pflegekräfte Bund Leistungsgerbringer und Pflegekassen (Selbstverwaltung)

Danke für Ihre Aufmerksamkeit