Pflegereform Verbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen

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Transkript:

Nr. 3 - Januar 2017 Pflegereform Verbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen So funktioniert die Pflegereform! Zum 01.01.2017 greift die größte Reform der Pflegeversicherung seit ihrer Einführung mit vielen Verbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen. Die bisher gewohnten drei Pflegestufen werden zukünftig durch fünf Pflegegrade ersetzt. Dazu wird ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt, bei dem es nicht mehr nur um körperliche Defizite geht. Zukünftig wird zum Beispiel auch Menschen mit demenziellen Veränderungen ein besserer Zugang zu Pflege, Betreuung und Unterstützung ermöglicht. Das neue Verfahren zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit lenkt den Blick auf die noch vorhandenen Fähigkeiten und Ressourcen der Menschen, mit ihren krankheits- und behinderungsbedingten Einschränkungen im Alltag umzugehen. Das Verständnis von Pflege, Anleitung und Betreuung rückt die Selbstständigkeit der Menschen und die Rehabilitation neu in den Vordergrund. Die Leistungen werden vielfältiger und umfänglicher. Empfehlung: Dieses Reformwerk bietet eine Menge an Verbesserungen für die betroffenen Menschen. Die Gesetzesmaterie ist aber sehr komplex. Von daher empfehlen wir dringend, sich zu den möglichen Angeboten bei den Beratungsstellen der Pflegekassen 1, der Kommunen, den Pflegestützpunkten oder den Pflegediensten der Caritas etc. informieren. Von der Pflegestufe zum Pflegegrad Wenn bis zum 31.12.2016 bei Personen eine Pflegestufe oder erheblich eingeschränkte Alltagskompetenzen festgestellt wurden, werden von 2017 diese einem Pflegegrad zugeordnet. Dafür muss kein Antrag gestellt werden, sondern man erhält von der Pflegekasse automatisch einen schriftlichen Bescheid. Ein gesetzlicher Besitzstandsschutz garantiert, dass ältere/kranke/hilfebedürftige Menschen durch den neuen Pflegegrad in ihren Leistungsansprüchen nicht schlechter gestellt werden als vorher in den Leistungen ihrer Pflegestufe. 1 Die Pflegekassen befinden sich "unter dem Dach" der Krankenkassen. Wer Pflichtmitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, ist ebenso Pflichtmitglied in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Für den Versicherten ist automatisch die bei der Krankenkasse errichtete Pflegekasse zuständig, so dass dort die Mitgliedschaft besteht.

Wann besteht Pflegebedürftigkeit? Wenn Sie dauerhaft (mindestens sechs Monate) Hilfe von anderen Menschen benötigen. Wenn Ihre Selbstständigkeit in folgenden Bereichen beeinträchtigt ist: Lebensbereich Zum Beispiel Mobilität kognitive und kommunikative Fähigkeiten Verhaltensweisen und psychische Problemlagen Selbstversorgung Bewältigung und Umgang mit krankheits- bzw. therapiebedingten Anforderungen und Belastungen Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte beim Laufen oder Aufstehen bei demenziellen Erkrankungen, Vergesslichkeit oder Konzentrationsschwierigkeiten bei Depressionen oder Ängsten bei der Körperpflege oder Ernährung bei selbstständiger Einnahme von Medikamenten oder Insulininjektionen bei der Freizeitgestaltung und Kontaktpflege zu Verwandten und Bekannten Wenn Menschen bei sich Einschränkungen in den oben genannten Bereichen feststellen, sollten sie oder die Angehörigen sich zunächst an die Pflegekasse wenden und einen Antrag auf eine Anerkennung der Pflegebedürftigkeit stellen. Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst der Kassen (MDK) 2, der dann einen Termin zur Begutachtung vereinbart. Bei der Begutachtung werden zu den oben genannten sechs Bereichen Fragen gestellt. Mit jeder Antwort werden Punkte gesammelt, die unterschiedlich gewichtet werden. Nach diesem Besuch erstellt der Gutachter vom MDK einen Bericht, den er an die Pflegekasse schickt. Diese teilt dann dem Antragsteller den individuell ermittelten Pflegegrad mit. Je nach Umfang und Intensität der Einschränkungen wird man einem entsprechenden Pflegegrad zugeordnet. 2 Die Medizinischen Dienste beraten die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen in Fragen der allgemeinen medizinischen und pflegerischen Versorgung und begutachten im Einzelfall.

Pflegegrade 1 2 3 4 5 Bei geringen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit Bei erheblichen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit Bei schweren Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit Bei schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit Bei schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung Auf den Besuch des MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) kann man sich vorbereiten? Medikamente und regelmäßig genutzte Hilfsmittel bereitlegen Vorhandene Arzt- und Krankenhausberichte bereitlegen Anwesenheit weiterer Personen organisieren (Angehörige, Pflegedienst, ) Falls Sie bereits durch einen ambulanten Dienst versorgt werden, Pflegedokumentation bereitlegen Vorbereitend: Führen Sie bereits vorab bzw. bis zur Begutachtung ein Pflegetagebuch

Welche Leistungen stehen mir zu, wenn ich einen Pflegegrad erhalten habe? Pflegegrad 1 2 3 4 5 Häusliche Pflege/ Pflege-Sachleistung (monatlich) 689 1298 1612 1995 Euro Pflegegeld (monatlich) 316 545 728 901 Euro Entlastungsleistung (monatlich) 125 125 125 125 125 Euro Verhinderungspflege (jährlich) 1612 1612 1612 1612 Euro Kurzzeitpflege (jährlich) 1612 1612 1612 1612 Euro Tagespflege (monatlich) 689 1298 1612 1995 Euro Altenhilfeeinrichtung (monatlich) Wohngruppenzuschlag (monatlich) Hospiz- und Palliativversorgung 125 770 1262 1775 2005 Euro 214 214 214 214 214 Euro siehe nachfolgende Anmerkungen Häusliche Pflege/Pflege-Sachleistungen Wenn körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung durch den ambulanten Pflegedienst zu Hause erbracht werden. Die Pflegekasse bezuschusst die Pflege-, Betreuungs- und/oder hauswirtschaftlichen Leistungen in der Höhe der oben genannten Sätze aufgrund Ihres Pflegegrades. Pflegegeld Wenn die Pflege, Betreuung und hauswirtschaftliche Versorgung zum Beispiel Angehörige organisieren, wird Ihnen das Pflegegeld je nach Höhe Ihres Pflegegrades ausgezahlt. Entlastungsleistung Wenn in der häuslichen Versorgung Betroffene bzw. ihre pflegenden Angehörigen Leistungen zur Entlastung erhalten, die zusätzlich für Angebote zur Unterstützung im Alltag und für hauswirtschaftliche Versorgung eingesetzt werden können. Neben der Beratung, Entlastung und Hilfe in der Pflege haben Angehörige Anspruch auf Rentenversicherungsbeiträge und Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für die gesamte Dauer der Pflegetätigkeit.

Verhinderungspflege Wenn die Pflegekraft stundenweise bzw. tageweise beispielsweise wegen Urlaub oder Krankheit vorübergehend verhindert ist, kann durch andere Personen, Dienste oder Einrichtungen die Versorgung übernommen werden. Es besteht die Möglichkeit, zusätzlich den halben Kurzzeitpflegeanspruch in Höhe von 806 in Verhinderungspflege umzuwidmen. Kurzzeitpflege Wenn die Versorgung zu Hause zeitweise nicht ausreichend ist, kann vorübergehend die Pflege und Betreuung einer stationären Einrichtung genutzt werden. Tagespflege Wenn die zu pflegende Person den Tag oder auch nur Stunden mit anderen Menschen verbringen will und dabei von Betreuungs- und Pflegekräften unterstützt werden möchte, kann eine Tagespflegeeinrichtung besucht werden. Die Fahrtkosten sind inbegriffen. Altenhilfeeinrichtung W Wenn die Versorgung dauerhaft zu Hause nicht mehr ausreichend ist, besteht die Möglichkeit in eine stationäre Pflegeeinrichtung zu ziehen. Wohngruppenzuschlag Wenn Menschen mit mindestens zwei weiteren pflegebedürftigen Menschen in einer Wohngemeinschaft leben, erhalten diese den Wohngruppenzuschlag. Dieses Geld dient dazu, zusätzliche Unterstützung bei der Alltagsgestaltung in der Wohngemeinschaft zu finanzieren. Hospiz- und Palliativversorgung Als schwerstkranker Mensch und in der letzten Lebensphase hat man Anspruch auf eine allgemeine oder spezialisierte palliative Versorgung und hospizliche Begleitung. Die Palliativversorgung ist sowohl zu Hause als auch in stationären Einrichtungen möglich. Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes Um eine möglichst selbstständige Lebensführung weiterhin zu ermöglichen, können Umund Einbaumaßnahmen in der Wohnung sowie technische Hilfen im Haushalt finanziert werden. Das kann zum Beispiel eine Rampe, ein Treppenlifter oder der Einbau einer ebenerdigen Dusche sein. Hierzu werden nach Antrag bis zu 4000 Euro je Maßnahme/Person gewährt. Weitere Infos Pflegebroschüre der Caritas https://www.caritas.de/hilfeundberatung/ratgeber/alter/pflegeundbetreuung/finanzielle-hilfenbei-pflegebeduerftigkeit Neuregelungen 2017: Bereich Gesundheit und Pflege (Bundesgesundheitsministerium) https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/meldungen/2016/neuregelungen- 2017.html