Allgemeine Hinweise zur Klausur:

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Transkript:

SS 2009 II/2009 Finanzwirt. BWL I BA Dauer: 40 min.. Juli 2009 Teil: Besteuerung von Unternehmen Prof. Dr. Dirk Kiso Sämtliche ausgegebene Klausurunterlagen sind am Ende der Klausur zurückzugeben!!! Heftklammer nicht lösen!!! Bitte in Druckbuchstaben ausfüllen! Name: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Vorname: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Matrikel-Nr.: _ _ _ _ _ _ Unterschrift: Bitte ankreuzen! BA Wirtschaft TFM (80 Min.) CALA EBP Bitte nachfolgende Felder nicht ausfüllen! Punktzahl in den Teilaufgaben 1 2 3 4 5 Punkte gesamt Zensur Datum Unterschrift d. Dozenten Allgemeine Hinweise zur Klausur: Sie erhalten drei Aufgaben, die zwingend zu bearbeiten sind. Der Lösungsweg ist jeweils aufzuzeigen und unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen zu erläutern. Berechnungsergebnisse sind in die vorgesehenen Felder einzutragen. Hilfsmittel: Steuergesetze, geräuschloser Taschenrechner Es werden nur Lösungen auf den dafür vorgesehenen Blättern gewertet.

Aufgabe 1 (insgesamt 20 Punkte): a) Tarifbegünstigung 34a EStG (8 Punkte) A ist ledig und betreibt in Münster ein gewerbliches Einzelunternehmen. Das endgültige Steuerbilanzergebnis 2009 beträgt 120.000. Das Steuerbilanzergebnis entspricht seinen gewerblichen Einkünften. A möchte für den gesamten gewerblichen Steuerbilanzgewinn die Tarifbegünstigung des 34a EStG in Anspruch nehmen. Er hat in 2009 weitere Einkünfte (aus 21 EStG) in Höhe von T 60.000 und persönliche Abzugsbeträge (Sonderausgaben etc.) in Höhe von 4.000. Bitte hier Lösung eintragen! Bemessungsgrundlage: Einkünfte: 15 EStG 120.000 21 EStG 60.000 = Summe der EK = GdE 180.000./. Sonderausgaben - 4.000 = Einkommen = z.v.e. 176.000 Tarif: tarifliche ESt nach 34a EStG: für gewerbliche Einkünfte 0,2825 x 120.000 33.900 tarifliche ESt nach 32a EStG: für restliches z.v.e. 0,42 x (176.000-120.000) 8.064 15.456 Tarifliche ESt gesamt = 49.356 (33.900 + 15.456) Wie hoch ist die tarifliche Einkommensteuer des A in 2009? 49.356 2

b) Gewerbesteueranrechnung 35 EStG (4 Punkte) Der Gewerbesteuermessbetrag des A beträgt in 2009 2.500. Der Hebesatz liegt bei 350 %, so dass die Gewerbesteuer für 2009 8.750 beträgt. 3,8 x 2.500 = 9.500 aber max. die tatsächlich gezahlte GewSt abziehbar, 35 I S. 5 EStG 8.750 tarifliche ESt 49.356./. 35 EStG - 8.750 = festzusetzende ESt 40.606 Wie hoch ist die festzusetzende Einkommensteuer des A in 2009? 40.606 3

c) Tarifbegünstigung 34a EStG (4 Punkte) A möchte den in 2009 begünstigt besteuerten Gewinn in 2010 entnehmen. Bitte hier Lösung eintragen! Nachversteuerungsbetrag gemäß 34a III EStG: 120.000./. 33.900 ESt./. 1.864,50 SolZ = 84.235,50 (Nachversteuerungsbetrag) tarifliche ESt 21.058,88 (84.135,50 x 25 %) Wie hoch ist die aus der Entnahme resultierende tarifliche Einkommensteuer des A in 2010? 21.058,88 d) Tarifbegünstigung 34a EStG (4 Punkte) Nennen Sie zwei Einflussfaktoren auf die Vorteilhaftigkeit der Inanspruchnahme der Tarifvergünstigung nach 34a EStG. (je 2 Punkte pro Nennung) Dauer der Thesaurierung Einkommensteuersatz in der Periode der Gewinnentstehung Zeitpräferenz/Zinssatz der Diskontierung 4

Bitte hier Lösung eintragen! Aufgabe 2 (10 Punkte) Der ledige B erzielt in 2009 einen Gewinn aus seinem gewerblichen Einzelunternehmen laut endgültiger Steuerbilanz in Höhe von 120.000. In diesem Betrag sind folgende Größen enthalten: Dividenden aus der AB-GmbH (Beteiligung 10 %) in Höhe von 14.000. Als Aufwand gebuchte Gewerbesteuer in Höhe von 14.640. Zinsaufwendungen für Bankdarlehen in Höhe von T 96 sowie Leasingentgelte für den betrieblichen Fuhrpark in Höhe von T 110. Der Gewerbesteuerhebesatz beträgt 360 %. 7 GewStG: Gewinn nach EStG/KStG S. 1 Steuerbilanzgewinn 120.000 3 Nr. 40 a) EStG Div. steuerfrei: 40% x 14.000-5.600 4 Abs. 5b EStG GewSt nicht abziehbar + 14.640 8 GewStG: Hinzurechnungen 8 Nr. 1 a) GewStG: Zinsen 96.000 d) GewStG: Miete bew. WG + 22.000 (110.000 x 1/5) 118.000./. Freibetrag - 100.000 18.000 x ¼ c 4.500 = gewerbesteuerliche Hinzurechnung + 4.500 8 Nr. 5 Steuerfreier Teil der Dividenden bei Beteiligung von 10% + 5.600 = Gewerbeertrag 139.140./. Freibetrag 11 I Nr. 1 GewStG - 24.500 = endgültiger Gewerbeertrag nach Abrundung 10 Abs. 1 S. 3 114.600 x Steuermeßzahl 3,5 % ( 11 II GewStG) = Gewerbesteuemeßbetrag 4.011 x Hebesatz 360 % = Gewerbesteuer 14.439,60 Wie hoch ist die Gewerbesteuer des Einzelunternehmens in 2009? 14.439,60 5

Aufgabe 3 (10 Punkte) Erläutern Sie bitte in folgendem Schaubild inwieweit und in welchem Land die angegebenen Lieferungen steuerbar und steuerpflichtig sind. Geben Sie die relevanten Vorschriften an (UStG Ausland entspricht UStG Inland). Gehen Sie bitte auch darauf ein, wer in welcher Höhe Umsatzsteuerzahlungen zu entrichten hat. Inland USt-Satz 19 % EU-Ausland USt-Satz 20 % U 1 Netto 1.000 U 2 Netto 1.500 Privatperson Netto 2.000 U 3 U1 -> U2 Inland: Steuerbar nach 1 I Nr. 1 UStG und steuerfrei nach 4 Nr. 1b ivm. 6a UStG, innergemeinschaftliche Lieferung, Bestimmungslandprinzip EU-Ausland: Steuerbar analog 1 I Nr. 5 UStG, steuerpflichtig, analog 1a UStG, Ort der Lieferung analog 3d EStG ( wo sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet = EU-Ausland) Umsatzsteuerzahlung: U1: Stellt Rechnung Netto U2: Muss USt in Höhe von 200 (20% x 1.000) entrichten. In gleicher Höhe kann er diesen Betrag als Vorsteuer absetzen. USt-Zahllast im Ausland 0 6

U2 -> U3 EU-Ausland: Steuerbar analog 1 I Nr. 1 UStG, steuerpflichtig, da nicht steuerfrei analog 4 UStG, Ort der Lieferung analog nach 3 VI UStG ( wo die Beförderung oder Versendung beginnt = EU-Ausland), Ursprungslandprinzip Umsatzsteuerzahlung: U2: Stellt Rechnung Brutto und muss USt in Höhe von 300 (20% x 1.500) entrichten U3 -> Privatperson EU-Ausland: Steuerbar analog 1 I Nr. 1 UStG, steuerpflichtig, da nicht steuerfrei analog 4 UStG, Ort der Lieferung analog 3 VI UStG (s.o. = EU- Ausland),Ursprungslandprinzip, keine innergemeinschaftliche Lieferung, da Abnehmer Privatperson ist Inland: Nicht Steuerbar nach 1 I Nr. 1 UStG, da Ort der Lieferung im EU- Ausland gemäß 3 VI UStG Umsatzsteuerzahlung: U3: Stellt Rechnung Brutto und muss USt in Höhe von 400 (20% x 2.000) entrichten, er kann ferner VoSt in Höhe von 300 absetzen. USt-Zahllast 100 Privatperson: Trägt wirtschaftlich vollen USt-Betrag in Höhe von 400 Umsatzsteueraufkommen steht vollständig dem EU-Ausland zu, obwohl die Wertschöpfung zu wesentlichen Teilen im Inland erfolgte.. 7