STADT SANGERHAUSEN. Einfacher Bebauungsplan Nr. 34 Sondergebiet Photovoltaikanlage ehemaliges Minoltanklager Oberröblingen

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Transkript:

STADT SANGERHAUSEN Einfacher Bebauungsplan Nr. 34 Sondergebiet Photovoltaikanlage ehemaliges Minoltanklager Oberröblingen (einfacher Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren nach 13 BauGB) Projektentwicklung: SRU Solar AG Eichenweg 1 06536 Berga Sangerhausen, März 2012 Planverfasser: Dipl. Ing. Andrea Kautz Architekt für Stadtplanung Am Rosentalweg 10 06526 Sangerhausen Tel. 03464 579022 Fax 03464 579024 E-mail architekt.andrea.kautz@tonline.de

Begründung zum einfachen Bebauungsplan Nr. 34 Sondergebiet Photovoltaikanlage ehemaliges Minoltanklager Oberröblingen Inhalt 1.1. Ziel und Zweck der Planung 1 1.2. Aufstellungsverfahren 2 1.3. Räumlicher Geltungsbereich 2 1.4. Rechtsgrundlagen 3 1.5. Übergeordnete Planungen und bestehende örtliche Pläne 3 2. Planungsbericht 7 2.1. Städtebauliches Konzept 7 2.2. Planinhalt und Festsetzungen 7 2.2.1. Art der baulichen Nutzung 7 2.3. Immissionsschutz 8 2.4. Hinweise 8 2.4.1. Altlastenverdachtsflächen 8 2.4.2. Denkmalschutz 9 2.4.3. Artenschutz 9 2.5. Flächenbilanz 9 Entwurf 03/12

1. Einleitung 1.1. Ziel und Zweck der Planung Die Stadt Sangerhausen beabsichtigt, auf dem Gelände des ehemaligen Minoltanklagers Oberröblingen sowie den daran angrenzenden Flächen, südlich der BAB 38 einen einfachen Bebauungsplan nach 30 Abs. 3 BauGB im vereinfachten Verfahrens nach 13 BauGB aufzustellen, um hier die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Photovoltaikanlage zu schaffen. Bei dem Standort handelt es sich um einen Standort im Innenbereich nach 34 BauGB. Die vorgesehene Planung sieht die wirtschaftliche Nutzbarmachung einer Konversionsfläche vor. Für Teile des Plangebietes liegt bereits eine positiv beschiedene Bauvoranfrage vom 17.06.2010 vor. Das mit dem vorliegenden einfachen Bebauungsplan überplante Gebiet geht flächenmäßig über die Inhalte der Bauvoranfrage hinaus. Auf Grund dessen, das im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans offensichtlich wegen der erheblichen Vorbelastungen der Grundstücke kein Interesse an einer erneuten Gewerbeansiedlung besteht, bietet sich die nun vorgesehene Nutzung an. Mit der geplanten Errichtung des Solarparks soll das Areal einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zugeführt werden. Die Umsetzung wird über einen privaten Vorhabenträger erfolgen. Mit den PV-Anlagen wird das Ziel verfolgt, aus der Solarenergie elektrischen Strom zu erzeugen, der dann in das öffentliche Netz eingespeist wird. Im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) werden die Voraussetzungen für die Errichtung größerer ebenerdiger PV-Anlagen geregelt. Danach wird die Vergütung des Stroms, der aus PV-Anlagen gewonnen wird, an Voraussetzungen gekoppelt, die u. a. auf die Vermeidung von Umweltbeeinträchtigungen zielen. Dementsprechend sind PV-Freiflächenanlagen nur im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach 30 Baugesetzbuch (BauGB) oder in Gebieten mit Planfeststellungsverfahren, Plangenehmigungen oder diesen gleichgestellten Genehmigungen zulässig. Mit dem vorliegenden einfachen Bebauungsplan Nr. 34 Sondergebiet Photovoltaikanlage ehemaliges Minoltanklager Oberröblingen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte Nutzung hergestellt werden. Der Bebauungsplan wird im vereinfachten Verfahren nach 13 BauGB erarbeitet. Das vereinfachte Verfahren kann nur zur Anwendung kommen, weil mit der Planung der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert wird. Somit erfolgt das Planverfahren ohne Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach 2a BauGB, von der Angabe nach 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach 10 Abs. 4 BauGB wird abgesehen. Von der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und Erörterung gemäß 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB wird gemäß 13 Abs. 2 Nr. 1. BauGB abgesehen. Da es sich um einen Bereich nach 34 BauGB handelt, ist nach 1a Abs.3 Satz 5 BauGB ein naturschutzrechtlicher Ausgleich für die Fläche des Tanklagers nicht erforderlich. Ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag wird erarbeitet, seine Ergebnisse werden in der Planung berücksichtigt. Entwurf 03/12 Seite 1 von 9

1.2. Aufstellungsverfahren Verfahrensschritte Aufstellungsbeschluss Auslegungsbeschluss zum formellen Entwurf Bekanntmachung des Auslegungsbeschlusses Öffentliche Auslegung Behördenbeteiligung sowie Beteiligung der sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden Abwägungsbeschluss Satzungsbeschluss In-Kraft-Treten des Bebauungsplans durch ortsübliche Bekanntmachung Durchführung 1.3. Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich in der Stadt Sangerhausen, am nördlichen Rand der Gemarkung Oberröblingen, in der Flur 2. Er beinhaltet die folgenden Flurstücke Das Plangebiet wird begrenzt Teilbereich A: 149,15/64, 248, 249, 15/45, 15/65 und 16/33 Teilbereich B: 143 bis 148, 290,111,113,115 - im Süden - vom Handelsweg und dahinter gewerblich genutzten Grundstücken und landwirtschaftlicher Nutzfläche - im Westen - von der Bahnlinie Magdeburg - Erfurt - im Norden - von der BAB 38 - und im Osten - von gewerblich genutzten Grundstücken. Das Plangebiet liegt auf einer Höhe von ca. 135 m über NN, das Gelände ist nahezu eben. Die betroffenen Flurstücke sind als Konversionsflächen einzustufen. Die nördlichen Grundstücke im Teilbereich A liegen innerhalb einer im Mitteldeutschen Altlastenverdachtsflächenkatasters (MDALIS) registrierten archivierten Altlastenverdachtsfläche. Das Gelände wurde ehemals als Minol-Tanklager genutzt. Gebäude, versiegelte Flächen und Fundamentreste weisen ebenso wie Schadstoffe im Boden sowie im Grundwasser noch auf die früheren Nutzungen hin. Auf den südlichen Grundstücken im Teilbereich A befinden sich die baulichen Anlagen eines Fruchthofs, eine Halle sowie diverse versiegelte Flächen. Der Teilbereich B wurde in der Vergangenheit von einer Baufirma genutzt. Auch hier sind die natürlichen Bodenfunktionen stark beeinträchtigt. Insbesondere Bodenverdichtungen und Reste baulicher Versiegelungen zeugen auch hier von den vorangegangenen Nutzungen. Entwurf 03/12 Seite 2 von 9

1.4. Rechtsgrundlagen Die Bearbeitung basiert auf folgenden Rechtsgrundlagen: Bundesgesetze/ -verordnungen in den derzeitig aktuellen Fassungen - Raumordnungsgesetz (ROG) Artikel 2 des Bau- und Raumordnungsgesetzes (BauROG) vom 18.08.1997 (BGBl. I S. 2081,2102) - Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 4 vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 285, 2617), Inkraftgetreten am 01.03.2010 - Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132, geänd. durch Einigungsvertrag v. 31.8.1990, BGBl. II S. 889, 1124)(BGBl. III 213-1-2), - Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV) - Bundes-Naturschutzgesetz vom 25.03.2002 - Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17.3.1998 Landesgesetze/ -verordnungen in den derzeitig aktuellen Fassungen - Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) - Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414 - Landesplanungsgesetz (LPlG) des Landes Sachsen-Anhalt vom 28. April 1998 (GVBl. LSA S. 255) - Verordnung über den Landesentwicklungsplan 2010 des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. Februar 2011, gültig ab 12.03.2011, - Regionaler Entwicklungsplan für die Planungsregion Harz vom 24.05.2009. - Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. Juli 2004 (GVBl. LSA S. 454), - Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. Dezember 2005; gültig ab 15. März 2006 1.5. Übergeordnete Planungen und bestehende örtliche Pläne Landesentwicklungsplan des Landes Sachsen-Anhalt (LEP-LSA) Im LEP-LSA sind folgende Ziele der Raumordnung für das Plangebiet festgeschrieben: - Vorrangstandorte Für die Ansiedlung von Industrieanlagen und für Verkehrsanlagen, die landesbedeutsam sind, werden Vorrangstandorte festgelegt. Die benötigten Flächen sind näher zu konkretisieren und städtebaulich zu sichern und zu entwickeln. Alle Zentralen Orte sind Schwerpunkte für die Entwicklung von Industrie und Gewerbe sowie für die infrastrukturelle Anbindung an Räume. Darüber hinaus werden im Landesentwicklungsplan Standorte festgelegt, die prioritär als Standortangebote zu entwickeln sind bzw. Anreize für Investitionen der Privatwirtschaft darstellen. - Vorrangstandorte für landesbedeutsame, großflächige Industrieanlagen (3.4.1) Sangerhausen wird als Vorrangstandort für landesbedeutsame, großflächige Industrieanlagen außerhalb der Oberzentren festgelegt. Entwurf 03/12 Seite 3 von 9

Das geplante Sondergebiet Photovoltaikanlage ist mit dem Vorrangstandort für landesbedeutsame, großflächige Industrieanlagen vereinbar. - Zentralörtliche Gliederung Zur Schaffung gleichwertiger Lebensbedingungen in allen Landesteilen ist das System Zentraler Orte weiterzuentwickeln. Die Zentralen Orte sollen als Versorgungskerne über den eigenen örtlichen Bedarf hinaus soziale, wissenschaftliche, kulturelle und wirtschaftliche Aufgaben für die Bevölkerung ihres Verflechtungsbereiches übernehmen. Mittelzentren sind als Standorte für gehobene Einrichtungen im wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Bereich und für weitere private Dienstleistungen zu sichern und zu entwickeln. Sie sind Verknüpfungspunkte der öffentlichen Nahverkehrsbedienung und sollen die Verbindung zum regionalen und überregionalen Verkehr sichern. In Zentralen Orten sind entsprechend ihrer Funktion für den jeweiligen Verflechtungsbereich bei nachzuweisendem Bedarf und unter Berücksichtigung bestehender unausgelasteter Standorte Flächen vor allem für Industrie- und Gewerbeansiedlungen sowie für den Wohnungsbau, zum Ausbau der wirtschaftsnahen Infrastruktur sowie der beruflichen Aus- und Fortbildung und für Wissenschaft und Forschung schwerpunktmäßig bereitzustellen. Die städtebauliche Entwicklung ist unter Beachtung der Erfordernisse des öffentlichen Verkehrs zu planen. Sangerhausen gehört zu den Mittelzentren. Das geplante Sondergebiet Photovoltaikanlage ist mit den Funktionen eines Mittelzentrums vereinbar. Regionaler Entwicklungsplans für die Planungsregion Harz (REPHarz) Gemäß den Zielen der Regionalplanung sind für das Plangebiet folgende Ziele und Grundsätze der Raumordnung zu berücksichtigen: - Allgemeine Grundsätze der Raumordnung Nachteiligen Veränderungen des Klimas soll entgegengewirkt werden. Die dazu notwendigen Verringerungen der Emissionen von Treibhausgasen sollen mindestens in dem Maße erreicht werden, zu dem sich die Bundesrepublik Deutschland international verpflichtet hat. Die raumbedeutsamen Maßnahmen haben sich an dieser Zielstellung zu orientieren. Dieser allgemeinen Forderung wird mit dem Vorhaben entsprochen. Emissionen durch Energiegewinnung in konventioneller Form können durch die Realisierung des Vorhabens erspart bleiben, so dass das Vorhaben generell mit dieser hier genannten Grundsatzfestlegung in Übereinstimmung zu bringen ist. - Entwicklungsachsen Entwicklungsachsen sind durch eine Bündelung von Verkehrs- und technischer Infrastruktur und eine unterschiedlich dichte Folge von Siedlungskonzentrationen gekennzeichnet. Sie sind vor allem für die überregionale, die länderübergreifende und die transeuropäische Verbindung von Wirtschaftsräumen von Bedeutung. Zur Sicherung einer ausgewogenen Raumstruktur und zur Vermeidung einer flächenhaften Ausbreitung der Siedlungen entlang der Achsen soll die Siedlungsentwicklung auch hier in den Zentralen Orten konzentriert werden; bandartige Siedlungsentwicklungen sollen vermieden; ausreichende Freiräume sollen erhalten werden. Die Planungsregion Harz wird durch die im LEP-LSA ausgewiesene Entwicklungsachse von europäischer Bedeutung im Raum Sangerhausen gequert (Ost-West- Südharzachse zwischen Rhein/Ruhrgebiet und Ballungsgebiet Halle/Leipzig). Weiterhin verläuft als überregionale Achse mit Landesbedeutung die Achse Erfurt-Sangerhausen-Bernburg-Magdeburg durch das Planungsgebiet. Ergänzend wird die regionale Entwicklungsachse (Erfurt)-Sangerhausen/ A 71 Aschersleben Egeln/ B 81 (-Magdeburg) mit den Bundesstraßen B 86 und B 180 ausgewiesen. Entwurf 03/12 Seite 4 von 9

Das geplante Sondergebiet Photovoltaikanlage ist mit den o. g. Zielen vereinbar. - Zentralörtliche Gliederung Mittelzentren sind als Standorte für gehobene Einrichtungen im wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Bereich und für weitere private Dienstleistungen zu sichern und zu entwickeln. Sie sind Verknüpfungspunkte der öffentlichen Nahverkehrsbedienung und sollen die Verbindung zum regionalen und überregionalen Verkehr sichern. Sangerhausen gehört zu den im REPHarz ausgewiesenen Mittelzentren. Das geplante Sondergebiet Photovoltaikanlage ist mit den Funktionen eines Mittelzentrums vereinbar. - Landes- und regionalbedeutsamer Verkehr Folgende für die Landes- und Regionalentwicklung bedeutsame Neu- und Ausbaumaßnahmen an Schienenverbindungen für den Fernverkehr sollen vorrangig durch- und weitergeführt werden: Ausbau der Strecke (Magdeburg-) Schönebeck Staßfurt Güsten Blankenheim Sangerhausen (Erfurt) (Ausbau für Tempo bis 120 km/h auf Teilstrecken Schönebeck Sandersleben und Sangerhausen Artern). Die o. g. Schienenverbindung wird durch die Planung nicht beeinträchtigt. - weitere einzelfachliche Grundsätze: Energie: Die Standortwahl für die Nutzung der erneuerbaren Energien soll unter Berücksichtigung der regionalen Gegebenheiten und Potenziale so erfolgen, dass Konflikte mit den Belangen des Naturund Landschaftsschutzes sowie mit anderen Raumnutzungen vermieden werden. Bei der Abwägung sind das Landschaftsbild und die Erholungsfunktion der Landschaft besonders zu berücksichtigen. Die Errichtung großflächiger Photovoltaik-Freilandanlagen im Außenbereich soll an vorhandene Konversionsflächen aus wirtschaftlicher oder militärischer Nutzung, Deponien und anderen, durch Umweltbeeinträchtigungen belastete Freiflachen gebunden werden." Mit der vorliegenden Planung soll die geplante PV-Anlage auf einer Konversionsfläche aus wirtschaftlicher Nutzung errichtet werden. Damit wird den o. g. Grundsätzen entsprochen. Flächennutzungsplan Die Stadt Sangerhausen verfügt über einen rechtskräftigen Flächennutzungsplan (FNP), auf dem das Plangebiet als gewerbliche Baufläche dargestellt wird. Es wird davon ausgegangen, dass das Entwicklungsgebot gemäß 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB gewahrt ist. Das Entwicklungsgebot nach 8 BauGB ist gewahrt, wenn die Darstellungen des Flächennutzungsplans und die Festsetzungen des Bebauungsplans für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes konzeptionell übereinstimmen. Die geplante Sonderbaufläche dient der Unterbringung einer Photovoltaikfreilandanlage, die im weiteren Sinne mit den Zielen einer gewerblichen Baufläche in Übereinstimmung gebracht werden kann. Die allgemeine Rechtssprechung verweist darauf, dass ein Bebauungsplan dem Entwicklungsgebot des 8 (2) S. 1 BauGB auch ohne exakte Übernahme der Darstellung des FNP bezüglich der Art der baulichen Nutzung entspricht, wenn die im FNP dargestellten Bauflächen oder Baugebiete mit der im Bebauungsplan festgesetzten Gebietsart artverwandt sind (Kommentar zu 8 (2) BauGB- Ernst- Zinkhahn- Bielenberg). Die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung wird mit der Umsetzung des vorliegenden Bebauungsplans nicht beeinträchtigt. Entwurf 03/12 Seite 5 von 9

Die Stadt Sangerhausen hat im Rahmen der 2. Änderung des FNP Teilbereich A Photovoltaik Sangerhausen flächenwirksame Standortfaktoren erarbeitet, die als Prüfschema die Beurteilung potentieller Standorte erleichtern sollen. Zur planungsrechtlichen Steuerung werden deshalb im Rahmen der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung die Standortfaktoren - Raumordnung, - Naturschutz, - Landwirtschaft, - Orts- und Landschaftsbild, - Flächeninanspruchnahme und - Wirtschaftlichkeit untersucht und daraus, bezogen auf das Stadtgebiet von Sangerhausen, planerische Vorgaben zur Einordnung von Freiflächenphotovoltaikanlagen erarbeitet, die wiederum künftig bei Standortanfragen als Entscheidungshilfe zugrunde gelegt werden sollen. Der vorliegende Standort wurde in der 2. Änderung des FNP Teilbereich A Photovoltaik als Standortalternative mit folgender Begründung aufgenommen. Die Fläche am nördlichen Ortsrand von Oberröblingen wird im Altlastenkataster als Konversionsfläche unter dem Begriff Minol-Tanklager geführt. Diese Altlastenverdachtsfläche, die westlich von der Bahnlinie und nördlich von der BAB 38 eingeschlossen wird, nimmt einschließlich ihres unmittelbaren Umfeldes ca. 6 ha ein. Im Flächennutzungsplan der Stadt Sangerhausen wird der Bereich als gewerbliche Baufläche ausgewiesen. Das Grundstück des ehemaligen Minoltanklagers wurde 1998 saniert, trotz Bodenaustausch sind die unversiegelten Böden als minderwertig einzustufen. Eine gewerbliche Nutzung findet hier zur Zeit nicht statt. Die Übereinstimmung mit den o. g. Standortfaktoren wurde auf der Ebene der o. g. Flächennutzungsplanänderung überprüft. Da der Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans Nr. 34 Sondergebiet Photovoltaikanlage ehemaliges Minoltanklager Oberröblingen die in der 2. Änderung des FNP Teilbereich A Photovoltaik aufgestellten Standortfaktoren erfüllt, kann davon ausgegangen werden, dass die vorliegende Planung der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung nicht entgegenstehen wird. Entwurf 03/12 Seite 6 von 9

2. Planungsbericht 2.1. Städtebauliches Konzept In der Stadt Sangerhausen soll auf der Grundlage eines städtebaulichen Vertrages, der mit dem Vorhabenträger abgeschlossen wird, am nördlichen Gemarkungsrand von Oberröblingen eine PV- Freilandanlage errichtet werden. Gegenwärtig befinden sich auf dem Grundstück noch Spuren früherer Nutzungen, in Form von einzelner Gebäuden sowie Resten früherer Flächenversiegelungen. Es ist vorgesehen, den überwiegenden Teil des Plangebietes zur optimalen Ausnutzung der Sonnenenergie mit einer feststehenden Photovoltaikfreilandanlage zu bestücken. Dafür werden die entsprechenden Fläche beräumt. Auf der ca. 9,5 ha großen Fläche sollen ca. 22.600 Solarmodule mit einer Gesamtleistung von ca. 4,5 MWp errichtet werden. Dabei handelt es sich um ein fest montiertes Modultischsystem, bei dem die Photovoltaikmodule in einem bestimmten Winkel zur Sonne ausgerichtet werden. Gleichzeitig ist vorgesehen, am Standort ein Kompetenzzentrum für Solaranlagen zu errichten der Investor, die SRU AG, sieht vor, auf dem Gelände die beispielhafte Verwendung von Solarmodulen zur Schau zu stellen. Die Erschließung des Plangebiets wird über die angrenzende öffentliche Straße, den sog. Handelsweg erfolgen. Innerhalb des Plangebietes wird es keine öffentlichen Erschließungsanlagen geben. Das Plangebiet wird aus Sicherheitsgründen mit einer Zaunanlage eingefriedet. Die Festlegung des Einspeisepunktes wird im Zuge der Einspeisegenehmigung erfolgen. 2.2. Planinhalt und Festsetzungen 2.2.1. Art der baulichen Nutzung Die Art der baulichen Nutzung wird im Bebauungsplan als Sondergebiet mit folgenden Zweckbestimmungen festgesetzt: SO - Sondergebiet - Photovoltaik - gem. 11 BauNVO Das Sondergebiet dient solchen Nutzungen, die der Entwicklung und Nutzung der Solarbranche dienen, dabei insbesondere der Unterbringung von Photovoltaik-Freilandanlagen zur Stromerzeugung mit den erforderlichen Nebenanlagen in Form von Verkabelungen, Trafo- und Wechselrichterstationen und anderen notwendigen Schalteinrichtungen sowie Zufahrten und Einfriedungen. Mit der Planung soll die Errichtung einer Photovoltaikanlage mit den oben beschriebenen Nutzungsarten ermöglicht werden. Bei den Flächen handelt es sich um Konversionsflächen aus wirtschaftlicher Nutzung, die bereits zu großen Teilen versiegelt sind. Die vorgesehene Nutzung überschreitet die Gebietstypik eines herkömmlichen Gewerbegebietes, so dass mit dem einfachen Bebauungsplan die Art der baulichen Nutzung entsprechend geregelt wird. Darüber hinaus besteht kein Regelungsbedarf. Entwurf 03/12 Seite 7 von 9

Damit richtet sich die Zulässigkeit eines Vorhabens einerseits danach, inwieweit die Festsetzungen des einfachen Bebauungsplans eingehalten werden und die Erschließung gesichert ist, im Übrigen nach den 34 und 35 BauGB. Aufgrund der Nähe des Plangebietes zur BAB 38 Göttingen Leipzig/ Halle sind die im Bundesfernstraßengesetz (FStrG) festgelegten Abstände zur Autobahn einzuhalten. Nach 9 Abs. 1 FStrG dürfen die Anlagen nicht näher als 40 m, gemessen vom äußeren Fahrbahnbefestigungsrand von der Autobahn BAB 38 errichtet werden. Die Errichtung von baulichen Anlagen bis zu einer Entfernung von 100 m vom äußeren Fahrbahnrand der BAB 38 ist nur zulässig, wenn eine Genehmigung der zuständigen Straßenbehörde vorliegt. 2.3. Immissionsschutz Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind gemäß 1 Abs. 6 BauGB u. a. die Belange des Umweltschutzes und somit auch des Immissionsschutzes zu berücksichtigen. Es ist davon auszugehen, dass von den Sondergebietsflächen, in denen die PV-Anlagen errichtet werden sollen, keine Emissionen ausgehen, die zu unzumutbaren Beeinträchtigungen benachbarter schutzwürdiger Bereiche führen. Der Immissionsschutz in seiner Gesamtheit ist im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen und abschließend zu beurteilen. 2.4. Hinweise 2.4.1. Altlastenverdachtsflächen Das Plangebiet ist im MDALIS als archivierte Altlastverdachtsfläche registriert: Lfd. MDALIS-Nr. 15087370 Re.-Nr. 1526603250155 Bewertungszahl: 77/77 Bei dem Gelände handelt es sich um das Areal des ehemaligen Minoltanklagers Oberröblingen. 1999 wurde die Fläche saniert, dabei wurden die Tankanlagen und behälter rückgebaut und ein Bodenaustausch bis in den Grundwasserschwankungsbereich durchgeführt. 2001 wurden im Auftrag der MDSE (Mitteldeutsche Sanierungs- und Entsorgungsgesellschaft mbh) umfassende Grundwasseruntersuchungen auf dem Tanklagergelände sowie im Abstrom durchgeführt. Es wurden Grundwasserkontaminationen festgestellt, von denen nach Aussagen der unteren Abfallbehörde jedoch keine Gefahren ausgehen. Zwischenzeitlich erfolgten 2005 und 2007 im Auftrag des Landkreises weitere Grundwasseruntersuchungen. Zurzeit besteht zur Kontrolle des natürlichen Schadstoffabbaues eine Grundwasserüberwachung. Dafür wurden Grundwassermessstellen errichtet, die im Rahmen eines Überwachungsprogrammes untersucht werden. Die erforderliche Errichtung und der Betrieb von Überwachungseinrichtungen sind vom Grundstückseigentümer zu dulden. Da der Bodenaustausch bis zur Einhaltung bestimmter Sanierungsziele erfolgte, können auf der Fläche Restkontaminationen vorhanden sein. Entwurf 03/12 Seite 8 von 9

Für das Flurstück 15/64 der Flur 2 in der Gemarkung Oberröblingen liegt eine Altlastenfreistellung der Landesanstalt für Altlastenfreistellung Sachsen-Anhalt gemäß Artikel 1 4 Abs. 3 UmwRG von der Haftung für Umweltschäden mit Bescheid vom 21.09.2001 (Aktenzeichen 61-67222-ÜG-MDSE-15) vor. Infolge der o. g. Situation ist die ordnungsgemäße Ableitung des Niederschlagswassers erforderlich, Auswaschungen müssen verhindert werden, das punkt- oder linienförmig Eindringen des Oberflächenwassers in den Untergrund ist zu verhindern. Die vorhandene Vegetationsschicht sowie der Mutterboden sollten möglichst erhalten werden. 2.4.2. Denkmalschutz In unmittelbarer Nähe zum Plangebiet befindet sich ein archäologisches Kulturdenkmal gemäß 2 Abs. 2 DSchG LSA, dessen konkrete Ausdehnung gegenwärtig nicht bekannt ist. Es handelt sich dabei um ein urgeschichtliches Gräberfeld. Auf Grund der Nutzungen der vergangenen Jahrzehnte wird nicht mehr damit gerechnet, dass bei den geplanten Bodeneingriffen im Zusammenhang mit der Errichtung des Solarparks Kulturdenkmale angetroffen werden. Die ausführenden Betriebe sind über die Einhaltung der gesetzlichen Meldepflicht im Falle unerwartet freigelegter archäologischer Funde oder Befunde zu belehren. Nach 9,3 DenkmSchG LSA sind Befunde mit dem Merkmal eines Kulturdenkmals bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzeige unverändert zu lassen", eine wissenschaftliche Untersuchung durch das o.g. Landesamt oder von ihm Beauftragter ist zu ermöglichen. 2.4.3. Artenschutz Vom Landschaftsarchitekturbüro Därr, Halle wird derzeit ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag in Abstimmung mit der UNB erarbeitet und der Planung zum gegebenen Zeitpunkt beigefügt. Aus dem derzeitigen Bearbeitungsstand sind keine Verhinderungsgründe für das Bauvorhaben zu erkennen. Allerdings werden im weiteren Planverfahren Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden müssen, die u. a. Bauzeitenregelungen enthalten werden sowie CEF-Maßnahmen für bestimmte Arten. 2.5. Flächenbilanz Sondergebietsfläche ca. 9,5 ha Entwurf 03/12 Seite 9 von 9