Gemeinde Schwalmtal. Flächennutzungsplan, 1. Änderung

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Transkript:

Gemeinde Schwalmtal Flächennutzungsplan, 1. Änderung Erweiterung des Wohngebietes und Reduzierung der Wohngebiete und Begründung Entwurf (Stand 24.06.2011) Übersichtsplan Seite 1

Teil I der Begründung Inhalt 1. Planungsanlass und -ziel...2 2. Räumlicher Geltungsbereich...2 3. Derzeitige Darstellungen des Flächennutzungsplanes...3 4. Übergeordnete Planungen...3 4.1 Regionalplan...3 4.2 Landschaftsplan...4 4.3 FFH-Gebiete, Vogelschutzgebiete...4 5. Darstellung im Einzelnen...4 6. Belange von Natur und Umwelt...5 Teil II Umweltbericht 1.Planungsanlass und ziel Die Gemeinde soll Bauleitpläne aufstellen, wenn es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (Grundsatz des 1 Abs. 3 des Baugesetzbuches). Zur Befriedigung von Bauwünschen ist die Gemeinde grundsätzlich bestrebt, geeignete Flächen zu aktivieren und planungsrechtlich vorzubereiten. Die Gemeinde Schwalmtal beabsichtigt durch eine Änderung des Flächennutzungsplanes die Wohnansiedlung im Bereich nordwestlich der vorzubereiten. In einer Vorabstimmung mit der Bezirksregierung Düsseldorf wurden gegen die geplante Flächennutzungsplanänderung landesplanerische Bedenken erhoben. Diese können jedoch ausgeräumt werden, wenn die Tiefe der Wohnbaufläche auf 60 Meter, gemessen von der, beschränkt wird und im Tausch gegen die geplanten Wohngebietsausweisungen an geeigneter Stelle Wohnbauflächen durch Änderung des Flächennutzungsplanes wieder dem Freiraum zurückgegeben werden. Die Gemeinde hat geeignete Flächen zur Zurücknahme von bereits ausgewiesenen Wohnbauflächen geprüft und wird im Rahmen der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes eine Verringerung der Wohnflächendarstellung im südlichen Bereich des Wohngebietes in zwischen Geneschen und Kampweg vorsehen. Weiterhin wird die Wohnbauflächeausweisung südlich der Straße erheblich reduziert. 2 Räumlicher Geltungsbereich Der Geltungsbereich der 1. Änderung umfasst drei Teilbereiche (Geltungsbereiche). Der Erste umfasst die Erweiterung des Wohngebietes an der, der Zweite die Verkleinerung des Wohngebietes in der Ortslage und der Dritte die Verkleinerung des Wohngebietes in der Ortslage. Alle Geltungsbereiche sind in der Planzeichnung durch Umrandung eindeutig abgegrenzt. Seite 2

Die Änderung umfasst den Bereich nordwestlich der in einer Tiefe von ca. 75 Metern zwischen dem Autobahnzubringer im Süden und der vorhandenen Wohngebietsausweisung im Norden. Der Änderungsbereich umfasst die unverbauten Bereiche hinter der vorhandenen Bebauung an den Straßen und Kampweg. Die östliche Grenze bildet die ehemalige Bahntrasse (jetzt Grünzug mit Radwegeverbindung). Der Änderungsbereich umfasst die unbebauten Flächen südlich der Bebauung an der Straße. 3 Derzeitige Darstellungen des Flächennutzungsplanes Im derzeit rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Schwalmtal ist der Änderungsbereich in Gänze als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Ein Bebauungsplan existiert für den Bereich der FNP-Änderung noch nicht. Die Gemeinde stellt aber, parallel zur 1. Änderung des FNP, den Bebauungsplan Wa /58 Zum Burghof auf. Der Änderungsbereich ist zum überwiegenden Teil als Wohngebiet im derzeitig rechtswirksamen Flächennutzungsplan dargestellt. Im Osten entlang der ehemaligen Bahntrasse sind in einer Tiefe von ca. 40 Metern Ausgleichsflächen dargestellt Der Änderungsbereich ist zum überwiegenden Teil als Wohngebiet im derzeitig rechtswirksamen Flächennutzungsplan dargestellt. Im Westen entlang der Rickelrather Straße ist eine ca. 30 Meter Tiefe Grünfläche dargestellt. Diese war zur Abschirmung des Wohngebietes von der Landstraße und für Schallschutzmaßnahmen vorgesehen. Im Süden schließt eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung Friedhof an. 4. Übergeordnete Planungen 4.1 Regionalplan Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (Gebietsentwicklungsplan- GEP 99) ist der Änderungsbereich als allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich dargestellt. Südöstlich der und im Norden grenzt unmittelbar allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) an. In Abstimmung mit der Bezirksregierung ist eine maßvolle Erweiterung des Siedlungsbereiches an dieser Stelle, bei gleichzeitiger Reduzierung von Wohnbauflächen an anderer Stelle, mit den Zielen der Landesplanung vereinbar. und Die Änderungsbereiche sind als allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich im Regionalplan dargestellt. Mit Zurücknahme der Wohnbauflächenausweisung im Flächennutzungsplan entspricht dies den Aussagen des Regionalplanes. Seite 3

4.2 Landschaftsplan, und Die Änderungsbereiche liegen innerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes Nr.1 Mittleres Schwalmtal. Festsetzungen des Landschaftsplanes sind in den Änderungsbereichen nicht vorhanden. 4.3 FFH-Gebiete, Vogelschutzgebiete Im Änderungsbereich selbst befinden sich keine Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne der FFH-Richtlinie bzw. keine Europäischen Vogelschutzgebiete. Westlich liegt das nächstgelegene FFH-Gebiet in der Schwalmaue. Auswirkungen durch die neue Wohnflächenausweisung sind nicht zu erwarten, wie auch die Artenschutzprüfung bestätigt. und Durch die Zurücknahme der Wohnflächenausweisung bei den beiden Änderungsbereichen wird die heute vorhandene Agrarnutzung unverändert beibehalten. Es ergibt sich somit keine planerische Veränderung an der heutigen Situation, so dass sich auch keine veränderten Einflüsse auf ein FFH-Gebiet oder Vogelschutzgebiet ergeben können. 5. Darstellung im Einzelnen Entlang der erfolgt die Ausweisung einer Wohnbaufläche in einer Tiefe von 60 Metern zur Vorbereitung einer baulichen Entwicklung. Um die erforderlichen Ausgleichsflächen möglichst Ortsnah anlegen zu können wird ein 15 Meter breiter Grünstreifen angrenzend an die Wohnbaufläche im Westen und Nordwesten ausgewiesen. Die Flächennutzungsplanänderung weist eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung Ausgleichsfläche aus. Zur zentralen Versickerung der anfallenden Niederschlagswässer wird im Norden, im Tiefpunkt des Geländes, eine Fläche zur Niederschlagswasserbeseitigung ausgewiesen. Entsprechend den gemeindlichen Zielen wird der unbebaute Bereich hinter der vorhandenen Bebauung an den Straßen und Kampweg als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Auf die vormals beabsichtigte Ausweitung des Wohngebietes wird zu Gunsten der Erweiterung des Wohngebietes an der verzichtet. Die unmittelbar angrenzenden Ausgleichsflächen, welche diesem Baugebiet direkt zugeordnet waren, sind nicht mehr erforderlich und werden ebenfalls als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Entsprechend den gemeindlichen Zielen wird der unbebaute Bereich südlich der vorhandenen Bebauung an der Straße als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Auf die vormals beabsichtigte Ausweitung des Wohngebietes wird zu Gunsten der Erweiterung des Wohngebietes an der verzichtet. Die unmittelbar westlich angrenzenden Grünflächen, welche diesem Baugebiet direkt zugeordnet waren, sind nicht mehr erforderlich und werden ebenfalls als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Seite 4

6. Belange von Natur und Umwelt Bei der Aufstellung und auch bei der Änderung von Bauleitplänen sind die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen, gemäß 21 Bundesnaturschutzgesetz und 1 (6) Nr. 7 Baugesetzbuch, und mit anderen Belangen abzuwägen. Hierzu dient neben dem Umweltbericht der Landschaftspflegerische Fachbeitrag (LBP). Für den parallel zur 1. FNP-Änderung bearbeiteten Bebauungsplan für den Bereich wurde durch ein Fachbüro ein LBP erarbeitet. Durch die bereits vorgesehenen Flächen für Ausgleichsmaßnahmen im Gebiet ist eine Kompensation des Eingriffes im Plangebiet möglich. Durch die vorliegende 1. Änderung des Flächennutzungsplanes wird im Übrigen noch kein Baurecht geschaffen. Außerdem lassen sich Art und Umfang der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft erst auf der Grundlage der künftigen Bebauungsplanfestsetzungen hinreichend konkret ermitteln. Es ist daher im Rahmen dieser Flächennutzungsplanänderung ausreichend, hinsichtlich der verbindlichen Regelungen über Umfang und Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf den nachfolgenden Bebauungsplan zu verweisen. Artenschutz Als Nachweis im Sinne des 42 BNatSchG, dass artenschutzrechtliche Verbote der Änderung des Flächennutzungsplanes nicht entgegenstehen, wurde für das Plangebiet und seine Umgebung eine artenschutzrechtliche Prüfung in Auftrag gegeben (Hermanns, Niederkrüchten Mai 2011). Die Ergebnisse werden im Umweltbericht dargelegt. Durch die Zurücknahme der Wohnflächenausweisung bei den beiden Änderungsbereichen und wird die heute vorhandene Agrarnutzung unverändert beibehalten. Es ergibt sich somit keine planerische Veränderung an der heutigen Situation, so dass sich auch keine veränderten Einflüsse auf artenschutzrechtliche Belange ergeben. Für diese Bereiche erfolgt daher keine artenschutzrechtliche Prüfung. Hinweis Es wird darauf hingewiesen, dass sich das Plangebiet innerhalb des bergrechtlichen Erlaubnisfeldes Rheinland befindet. Hierbei handelt es sich um eine öffentlich-rechtlich verliehene Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen. Einschränkungen für eine Bebauung oder für ein Bauvorhaben ergeben sich hierdurch nicht. Die Rechtsinhaberin plant zur Zeit keine bergbaulichen Tätigkeiten. Teil II Umweltbericht Seite 5