Bebauungsplan Nr. 118 Pulheim nach 9 Abs. 2a BauGB

Ähnliche Dokumente
1.1. Zweckbestimmung des Sondergebietes SO 1: Gemäß 11 (3) BauNVO wird ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Fachmarktzentrum" dargestellt.

Einzelhandelsstruktur an der Kölner Straße

Villingen-Schwenningen Amt für Stadtentwicklung. Zentrenkonzept VS 2011 Verbindliche Inhalte zur Einzelhandelssteuerung

Sortimentsliste für die Stadt Bad Salzuflen ( Bad Salzufler Liste ) in der Fassung vom

TEXTLICHE FESTSETZUNGEN. Bebauungsplan Nr. 92 Eichenplätzchen. -Entwurf-

Gewährleistung einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung

Stadt Waren (Müritz) Heilbad

Teil B Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan G Steuerung des Einzelhandels im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Marzahn

Workshop Stadtumbau im Land Sachsen-Anhalt Stendal 22. September 2011 Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Zentren durch Stärkung des Einzelhandels

Gemeinde Stelle. Bebauungsplan Bei der Kirche, 1. Änderung. Ausgearbeitet im Auftrag der Gemeinde Stelle durch: Beglaubigung

Bebauungspläne zur Steuerung des Einzelhandels im Bezirk Marzahn-Hellersdorf von Berlin

K r e i s P i n n e be r g. (ohne Umweltbericht) zur

1. Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes durch den Gemeinderat am

Textliche Festsetzungen

Einzelhandelskonzept der Stadt Überlingen

GEMEINDE BREKLUM KREIS NORDFRIESLAND

(STAND 3. ÄNDERUNG UND GRÜNORDNUNGSPLAN)

Gemeinsames Einzelhandelsentwicklungskonzept Böblingen/Sindelfingen

MÄRKTE- UND ZENTRENKONZEPT

BEBAUUNGSPLAN MIT INTEGRIERTEM GRÜNORDNUNGSPLAN BERLINER PLATZ TEIL 1 1. ÄNDERUNG

Waltroper Sortimentsliste

Aktualisierung des Nahversorgungs- und Zentrenkonzeptes der Stadt Mönchengladbach

BEGRÜNDUNG ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. B12/1

Fehlervermeidung bei Einzelhandelskonzepten: Was geht und was geht nicht? vhw-praxisseminar, München, 16. September 2010

STADT RHEINBACH. 1. VEREINFACHTE ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES RHEINBACH Nr. 29 Gewerbegebiet Am Eulenbach

Aktuelle rechtliche Rahmenbedingungen zur Nahversorgung

1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 37 Gewerbegebiet Nord - Ost

Aktualisierung der Sortimentsliste für die Gemeinde Walzbachtal

Einzelhandelskonzept Gevelsberg. StuWi-Ausschuss Aktualisierungund Fortschreibung. Wissen schafft Zukunft.

WZ-G Groß- und Einzelhandel; Werkstätten für Kraftfahrzeuge

Kommunales Zentren- und Nahversorgungskonzept Einführung beim koopstadt- Workshop der Projektakteure in Nürnberg

Vorhabenbezogener Bebauungsplan NR. 11 (VEP 11) Aldi Weserstraße 17

B e g r ü n d u n g. zum Bebauungsplan - Vorentwurf Nr. 5373/049 - Östlich Aachener Straße -

Begründung zum Bebauungsplan Nr Änderung Peters Osterjork

Einzelhandelskonzept der Verbandsgemeinde Kirchberg vom , Seite 2

Präambel. Teil B Text

Nahversorgung. Planernetzwerk des RVR. Essen, Vortrag von Frau Heitfeld-Hagelgans und Herrn Piel

Richtlinien der Stadt Wertheim

- 1. B e g r ü n d u n g. zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 5776/015 - Westlich Ronsdorfer Straße - Stadtbezirk 2 Stadtteil Flingern Süd

Satzungen nach 34 und 35 BauGB. 1

Bebauungsplan Nr. 37 A Potsdam-Center Teilbereich Bahnhofspassagen, 1. Änderung. G. Anlagen

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 36 Gewerbegebiet Hülsen der Gemeinde Dörverden - Entwurf - TEXTLICHE FESTSETZUNGEN

2. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes NH 125a "In der Gräfen Wiese" im Stadtbezirk Neheim

Begründung zur 8. Änderung des Bebauungsplans Nr. 109 Gewerbe- und Industriegebiet Beisenbusch im beschleunigten Verfahren gem.

- BEBAUUNGSPLAN - "Im Vogelsang" (8. Änderung), Mayen. Begründung

Programm zur finanziellen Förderung zur Beseitigung von Leerständen von Ladenlokalen und Geschäftsimmobilien im Ortskern von Losheim und den

Zentrenkonzept der Stadt Mainz aus Sicht von Galeria Kaufhof. AZ-Forum Zentrenkonzept Mainz, 30. August 2016, IHK Rheinhessen

Stadt Tagesordnungspunkt 10 Neubrandenburg

Gemeinde Steinhorst Kreis Herzogtum Lauenburg

Stadt Mönchengladbach Der Oberbürgermeister- Fachbereich Stadtentwicklung und Planung Begründung zum Bebauungsplan Nr.

Einzelhandelskonzept Halberstadt

Gemeinde Schwaig b.nbg.

Gemeinde Schutterwald. 4. Änderung Bebauungsplan. 1m neuen Feld~~

Bebauungsplan. BP Einzelhandel Wilferdinger Höhe. (Ergänzungsbebauungsplan)

Die Sicherung der Nahversorgung und ihre rechtlichen Grenzen

Bebauungsplan. Hintere Ried II - 1. Änderung. Begründung

Begründung zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 24 Fläche Behrens, Jorkerfelde

Einzelhandelskonzept für die Gemeinde Heikendorf

Baunutzungsverordnung

Bebauungsplan. - Begründung - (Vorentwurf)

Planungsausschuss öffentlich

1. Änderung Bebauungsplan Nr. 263 Zur Horst. Begründung. Stadt Olsberg

Bezirksamt Neukölln von Berlin Stadtentwicklungsamt - Fachbereich Stadtplanung - Stapl b 6144 / XIV-71b / I / 8-84 / I-02

Entwicklung und Attraktivitätssteigerung der. Innenstädte am Beispiel von Waren (Müritz)

ANLAGE 3. Zweckverband Flughafen Hahn. Bebauungsplan. Textliche Festsetzungen V O R E N T W U R F. "Logistikpark Flughafen Frankfurt-Hahn Nord"

Stadt Lübbecke. Bebauungsplan Nr. 1/27/168 Nordwestlich Hardenbergstraße. Textbebauungsplan. nach 9 (2a) BauGB. Verfahren nach 13 BauGB

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 Am Mäckelsberge. Begründung gem. 2 a BauGB. Entwurf. zum Verfahren gem. 13 a BauGB (beschleunigtes Verfahren)

Vorlage zur Beschlussfassung

Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Bruchsal, Forst, Hambrücken, Karlsdorf-Neuthard. FNP-Einzeländerung. Im Brühl. Gemarkung Bruchsal

Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin Vorlage zur Kenntnisnahme. für die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am

1. Änderung des Bebauungsplanes Nr.8 der Stadt Fulda Gewerbegebiet Lehnerz November 2012

Städte Regionales Einzelhandelskonzept Aachen

B e g r ü n d u n g. zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 05/003 - Westlich Leuchtenberger Kirchweg Vereinfachtes Verfahren gemäß 13 BauGB

TOP 7.1 Markant-Markt Remmighausen

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 42 Schönwalde I/ West. Begründung

Bebauungsplan. Flugplatz Bruchsal. Stadt Bruchsal. Begründung

Markt Sulzbach a. Main. Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplans. Grüne Lunge. Begründung gemäß 9 Abs. 8 Baugesetzbuch

1. Art der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.v.m. 1 Abs. 6 BauNVO)

Stadt Rheinböllen 1. Änderung des Bebauungsplanes Industriegebiet In der Wester. Bebauungsplan Industriegebiet In der Wester 1.

STADT HÖXTER Begründung Bebauungsplan Nr. 8/37 Gewerbegebiet Pfennigbreite (Östlicher Bereich)

Neuer Markt 2. Änderung"

STADT DATTELN Sitzungsperiode 2009/2014

Einzelhandelskonzept der Kreisstadt Neunkirchen

Las Vegas in der Innenstadt? Vergnügungsstätten als Herausforderung der Standortentwicklung

BP-Nr. 23 Dauerkleingartenanlagen der Stadt Meiningen Entwurf zur Auslegung Stand:

Vorlage zur Beschlussfassung. für die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am

Große Kreisstadt Traunstein. Bebauungsplan

Anlage Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bielefeld Wohnen an der Bochumer Straße/Am Rohrwerk. Abschließende Darstellung

Bebauungsplan "Gewerbegebiet Ost", 3. Änderung in der Gemeinde Hütschenhausen, OT Katzenbach Kreis Kaiserslautern

1.) Die beantragte Gaststätte ist gemäß 30 BauGB nicht zulässig. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ist nicht möglich.

Naturschutzrecht Übung. Verhältnis Naturschutzrecht und Baurecht

Stadt Kastellaun Verbandsgemeinde Kastellaun

Gemeinde Nottuln. 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 75. Darup Nord II. im beschleunigten Verfahren gem. 13a BauGB. Begründung

BEBAUUNGSPLANBEGRÜNDUNG

Gemeinde Möhrendorf 5. Flächennutzungsplanänderung

Diese Formulierung gab den beteiligten Trägern öffentlicher Belange Anlass zur Sorge betreffend der Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel:

Statistische Berichte

Statistische Berichte

Bebauungsplan. Vorlesungsthema

Bad Feilnbach Lkr. Rosenheim

Transkript:

Bebauungsplan Nr. 118 Pulheim nach 9 Abs. 2a BauGB Begründung Stand: November 2013 Abteilung 610 Planung

INHALTSVERZEICHNIS 1. Planerfordernis 2. Räumlicher Geltungsbereich 3. Anpassung des Flächennutzungsplans 4. Bestand innerhalb und außerhalb des Plangebietes 5. Planungsziel 6. Inhalt des Planentwurfes / Einschränkung der Nutzungsarten 7. Sonstiges Stadt Pulheim Planungsamt Seite 2 von 6

1. Planerfordernis Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 118 Pulheim erfasst Grundstücksflächen, die bisher noch nicht durch einen Bebauungsplan i.s.d. 30 BauGB überplant aber Teil des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Pulheim sind, und somit hinsichtlich der auf ihnen zulässigen Nutzungen den Vorschriften des 34 BauGB unterliegen. Für eines der Grundstücke liegt ein Bauantrag auf Errichtung einer Betriebsstätte mit Lager vor. Als spezifizierte Nutzung ist den Antragsunterlagen zu entnehmen: Verkauf von Schuhen im geplanten Ladenlokal. Da die im fraglichen Bereich prägende Bestandsbebauung hinsichtlich der Art ihrer Nutzung als faktisches Gewerbegebiet anzusehen ist, müssten Gewerbebetriebe aller Art hier zugelassen werden. Einzelhandelsbetriebe wären folglich auch zu genehmigen. Die Prüfung, ob die Genehmigung des Antrags aufgrund einer atypischen Fallgestaltung auch städtebaulich unbedenklich wäre, ist noch nicht abgeschlossen. Grundsätzlich aber würde die Zulassung von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten auf den hier in Rede stehenden Grundstücken den seit 20 Jahren in Pulheim verfolgten Bemühungen, eine unkontrollierte Ansiedlung solcher Betriebe in den Gewerbegebieten in Pulheim und Brauweiler zu verhindern, entgegenstehen. Sie widerspräche auch den Zielformulierungen des am 03.07.2012 vom Rat der Stadt beschlossenen ersten Teils der Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts aus 2008. Dort sind u.a. folgende Leitziele formuliert: Stärkung und Sicherung der hervorgehobenen Versorgungsfunktion der Innenstadt von Pulheim als Hauptzentrum der Gesamtstadt Konzentration der zentrenrelevanten Angebote auf das Hauptzentrum Pulheim-Innenstadt Konzentration zusätzlicher Nahversorgungsangebote ausschließlich auf die zentralen Versorgungsbereiche und Ergänzungsstandorte für die Nahversorgung Dieser Zielkatalog macht unmittelbar einsichtig, dass auch für den in Rede stehenden Bereich nördlich der Industriestraße ein zentrumsferner Standort! sichergestellt werden sollte, dass hier keine Waren zum Verkauf an letzte Verbraucher gelangen, deren Zentrenrelevanz auch mittels der im Beschluss inkludierten Pulheimer Liste festgestellt ist. Wegen der oben beschriebenen Rechtslage bedarf es daher einer planerischen Willensentscheidung, zentrenrelevante Einzelhandelsnutzungen hier unzulässig zu machen. Dies soll durch Aufstellung eines Bebauungsplans nach 9 Abs. 2a BauGB bewerkstelligt werden (siehe Kapitel 5. und 6.). 2. Räumlicher Geltungsbereich Der für den Bebauungsplan Nr. 118 Pulheim abgegrenzte Geltungsbereich umfasst acht Grundstücke im Pulheimer Gewerbegebiet, die sich nördlich des in Ost-West-Richtung verlaufenden Abschnitts der Industriestraße befinden. Die eindeutige Abgrenzung des Plangebiets ist der Planzeichnung zu entnehmen. 3. Anpassung des Flächennutzungsplans Ein Bebauungsplan nach 9 Abs. 2a BauGB kann aufgrund seiner Regelungskonzeption keine Festsetzungen enthalten, die grundsätzliche Änderungen der auf den erfassten Grundstücken zulässigen Nutzungen ermöglichen würden. Die nach 34 BauGB bestehenden Baumöglichkeiten bleiben im Kern bestehen und werden nur graduell eingeschränkt. Stadt Pulheim Planungsamt Seite 3 von 6

Die faktischen Grundstücksnutzungen entsprechen den im Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim als städtebauliches Entwicklungsziel dargestellten gewerblichen Bauflächen. Einer Anpassung des FNP bedarf es nicht. 4. Bestand innerhalb und außerhalb des Plangebietes Von den acht im Plangeltungsbereich gelegenen Grundstücken sind fünf mit Gewerbehallen und zugehörigen Büroeinheiten sowie teilweise Betriebsleiterwohnungen bebaut. Es handelt sich um Betriebe des produzierenden oder reparierenden Gewerbes, ein Unternehmen betreibt Kfz-Handel. Südwestlich des Plangebiets grenzen die gewerblich und teilweise industriell genutzten Flächen des Bebauungsplans Nr. 10 Pulheim 2. Änderung an, nordöstlich bzw. östlich benachbart erstrecken sich Außenbereichsflächen. 5. Planungsziel Wie bereits in Kapitel 1. dargelegt, soll mit dem Bebauungsplan Nr. 118 Pulheim von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, gemäß 9 Abs. 2a BauGB bestimmte Nutzungsarten, die in dem als Innenbereich zu qualifizierenden Plangebiet nach 34 Abs. 1 und 2 BauGB zulässig wären, auszuschließen. Ziel dabei ist, den zentralen Pulheimer Versorgungsbereich in seinem Bestand zu erhalten und seine Entwicklung zu fördern (siehe Kapitel 6.). 6. Inhalt des Planentwurfes / Einschränkung der Nutzungsarten Der Plan(entwurf) besteht in zeichnerischer Hinsicht aus der Flurkarte mit exakter Umgrenzung der Grundstücke, für welche die getroffenen Regelungen Anwendung finden sollen. Die Regelungen ergeben sich aus einer textlichen Festsetzung, die für das Plangebiet Einzelhandelsbetriebe unzulässig macht, welche zentren- oder nahversorgungsrelevante Sortimente führen. Im Einzelnen heißt es: Gemäß 9 Abs. 2a BauGB wird festgesetzt, dass im Plangeltungsbereich Einzelhandelsbetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher nicht zulässig sind, wenn das angebotene Sortiment als nahversorgungsrelevant oder zentrenrelevant ganz oder teilweise den Waren der nachstehenden Liste zuzuordnen ist: Nahversorgungsrelevante Sortimente Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren Sonstiger Einzelhandel mit Waren verschiedener Art, Hauptrichtung Nahrungs- und Genussmittel, Getränke und Tabakwaren Apothekenartikel Drogerieartikel (ohne kosmetische Erzeugnisse und Parfümerieartikel) Zentrenrelevante Sortimente Datenverarbeitungsgeräte, periphere Geräte und Software Telekommunikationsgeräte Geräte der Unterhaltungselektronik Haushaltstextilien (z.b. Haus- und Tischwäsche), Kurzwaren, Schneidereibedarf, Handarbeiten sowie Meterware für Bekleidung und Wäsche o h n e Matratzen, Lattenroste, Ober- und Unterdecken Heimtextilien (Gardinen, Dekorationsstoff, Vorhänge, dekorative Decken) Elektrische Kleingeräte Stadt Pulheim Planungsamt Seite 4 von 6

Keramische Erzeugnisse und Glaswaren Musikinstrumente und Musikalien Haushaltsgegenstände (u.a. nicht elektrische Haushaltsgeräte, Koch-, Brat- und Tafelgeschirre, Schneidwaren, Bestecke) Bücher Fachzeitschriften, Unterhaltungszeitschriften und Zeitungen Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikel Bespielte Ton- und Bildträger Sportartikel (Sportbekleidung, Sportschuhe, Sport-Kleingeräte) Spielwaren, Bastelartikel Bekleidung Schuhe, Lederwaren und Reisegepäck Medizinische und orthopädische Artikel Kosmetische Erzeugnisse und Körperpflegemittel, (ohne Drogerieartikel) Schnittblumen Uhren und Schmuck Augenoptiker-Waren Foto- und optische Erzeugnisse Kunstgegenstände, Bilder, Bilderrahmen, kunstgewerbliche Erzeugnisse, Briefmarken, Münzen und Geschenkartikel Die im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln ausgewiesenen Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche auf Pulheimer Stadtgebiet sind mit Ausnahme des für den (aufzustellenden) Bebauungsplan Nr. 118 Pulheim abgegrenzten Plangebiets und einer größeren noch landwirtschaftlich genutzten Reservefläche westlich der K 6 sämtlich mit Bebauungsplänen überplant. Vom BP 66 Brauweiler abgesehen wurde seit Beginn der 90er Jahre für alle diese Bebauungsplangebiete durch Planänderungen oder im Rahmen ihrer Neuaufstellungen Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten - als eigentlich zulässige - Nutzung ausgeschlossen. Mit der Aufstellung des BP 118 Pulheim soll diese Nutzungseinschränkung für das Plangebiet, in welchem bisher ausschließlich die Zulässigkeitsregelungen des 34 BauGB anzuwenden waren, auch vorgenommen werden. Seit 20 Jahren versucht die Stadt Pulheim, die bestehenden Versorgungsbereiche in ihrem Hauptort und in ihren Ortsteilen dadurch zu sichern, dass Einzelhandel an zentren- und wohnungsfernen, namentlich gewerblich geprägten Standorten nicht zugelassen wird. Diese Stadtentwicklungspolitik soll in konsequenter Weise auch für die Grundstücksflächen nördlich der Industriestraße verfolgt werden. Der Erhalt des Pulheimer Zentrums und dadurch mittelbar auch seine Entwicklung als Versorgungsstandort mit einem breiten Angebot an Gütern für alle Bedarfe ist vorrangiges Ziel und soll nicht durch dezentrale Einzelhandelsansiedlungen gefährdet werden. Schon das im Jahre 2008 vom Rat der Stadt beschlossene Einzelhandelskonzept für die Stadt Pulheim formulierte: Zur Erhaltung und Stärkung der Einzelhandelsfunktionen erscheint es sinnvoll, durch eine zielgerichtete Steuerung der Einzelhandelsentwicklung seitens der Stadt Pulheim einer fortschreitenden Dezentralisierung der Versorgungsschwerpunkte entgegenzutreten. Das Konzept empfiehlt eine Vorrangstellung der Innenstadt und die Konzentration der Einzelhandelsentwicklung auf den engeren Stadtkern. Bezüglich des dezentral gelegenen Gewerbegebiets Industriestraße / Boschstraße / Siemensstraße wird von der Zulassung nahversorgungs- / zentrenrelevanter Sortimente abgeraten, da hierdurch eine Konkurrenzwirkung zur Pulheimer Innenstadt und damit eine Beeinträchtigung der Entwicklungschancen des innerstädtischen Versorgungszentrums ausgelöst würde. Stadt Pulheim Planungsamt Seite 5 von 6

Auch die 2012 in Auftrag gegebene Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts, die als Entwurf aus 2013 vorliegt und von welcher ein Teil 1 im Juni 2012 bereits vom Pulheimer Stadtrat beschlossen wurde, formuliert gleiche Zielsetzungen: - Stärkung und Sicherung der hervorgehobenen Versorgungsfunktion der Innenstadt von Pulheim als Hauptzentrum der Gesamtstadt - Stabilisierung und Förderung der Ortsmitten von Brauweiler und Stommeln als eigenständige und vitale Zentren auf Stadtteilebene - Konzentration der zentrenrelevanten Angebote auf das Hauptzentrum Pulheim-Innenstadt - Konzentration zusätzlicher Nahversorgungsangebote ausschließlich auf die zentralen Versorgungsbereiche und Ergänzungsstandorte für die Nahversorgung (siehe auch Kapitel 1.) Die mit dem Entwurf zum BP 118 Pulheim getroffenen Nutzungseinschränkungen für die ansonsten weiterhin nach 34 Abs. 1 und 2 BauGB nutzbaren und bebaubaren Grundstücke dienen den zuvor dargelegten Erhaltungs- und Entwicklungszielen. Eine ausschließlich nach den Maßstäben des 34 BauGB ausgeübte Zulassungspraxis könnte im Plangeltungsbereich zu Einzelhandelsansiedlungen führen, welche die angestrebte Entwicklung im zentralen Versorgungsbereich und eine verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung konterkariert. Da die gewerbliche Entwicklung im Plangebiet, soweit sie kein Einzelhandel ist, dem Standort angemessen ist, kann es im Übrigen bei 34 BauGB als Zulässigkeits-Vorschrift für Vorhaben bleiben. Folglich ist mit der Aufstellung eines Bebauungsplans nach 9 Abs. 2a BauGB ein Planungsinstrument gewählt worden, welches in sachgerechter Weise in der Lage ist, die gewünschte städtebauliche Entwicklung zu steuern. Um Gewerbebetrieben mit Annex-Handel nicht grundsätzlich die Ansiedlungsmöglichkeit zu nehmen, sieht der Planentwurf folgende Ausnahmeregelung vor: Ausnahmsweise sind Verkaufsstellen von Gewerbebetrieben zulässig, wenn das angebotene Sortiment aus eigener Herstellung stammt und der Betrieb aufgrund der von ihm ausgehenden Emissionen typischerweise nur in einem Gewerbegebiet oder Industriegebiet zulässig ist. Der produzierende Anteil muss überwiegen. Die Verkaufsfläche darf 100 m 2 nicht überschreiten. Damit soll im Einzelfall ein Vorhaben zugelassen werden können, welches eine betriebsbezogene Einzelhandelsnutzung nur in geringem Umfang einschließt. Als weiterer Ausnahmetatbestand wird der Verkauf von Waren normiert, wenn dieser im Rahmen des Betriebes einer Tankstelle erfolgt. Würde sich ein solcher Ansiedlungswunsch ergeben, bestünden gegen ihn keine grundsätzlichen Bedenken. Die Zulässigkeit dann indirekt durch kategorische Anwendung des Sortimentsausschlusses aufzuheben, soll nicht Ziel sein. 7. Sonstiges - Gemäß 13 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde bei Aufstellung eines Bebauungsplans, der lediglich Festsetzungen nach 9 Abs. 2a BauGB enthält, das vereinfachte Verfahren anwenden. Von dieser Ermächtigung wird hier Gebrauch gemacht. - Nach 13 Abs. 3. BauGB wird im vereinfachten Verfahren von einer Umweltprüfung sowie vom Umweltbericht abgesehen. Pulheim, den 21.11.2013 Planungsamt Stadt Pulheim Planungsamt Seite 6 von 6