Deutscher Bundestag Drucksache 17/121 17. Wahlperiode 02. 12. 2009 Antrag der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke, Dr. Konstantin von Notz, Kerstin Andreae, Volker Beck (Köln), Birgitt Bender, Alexander Bonde, Katrin Göring-Eckardt, Britta Haßelmann, Priska Hinz (Herborn), Ingrid Hönlinger, Memet Kilic, Sven Kindler, Maria Klein-Schmeink, Markus Kurth, Monika Lazar, Jerzy Montag, Ingrid Nestle, Brigitte Pothmer, Christine Scheel, Dr. Gerhard Schick, Dr. Harald Terpe, Wolfgang Wieland, Josef Philip Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Persönlichkeitsrechte abhängig Beschäftigter sichern Datenschutz am Arbeitsplatz stärken Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: DieBespitzelungs-undDatenmissbrauchsaffärenineinerReihegroßerUnternehmenundöffentlicherStellenhabendienichtlängerhinnehmbarenDefizite beimschutzderpersönlichkeitsrechtevonbeschäftigtendeutlichgemacht.die technologischeentwicklunginderinformationsgesellschafthatindenvergangenenjahrennichtnurarbeitsabläuferasantverändert,sondernauchbisherungekanntemöglichkeitenzurkontrolleundüberwachungvonbeschäftigten geschaffen.ähnlichesgiltfürdievoranschreitendeentwicklungimgesundheitswesen,diezuneuendiagnosemöglichkeitenundmolekulargenetischen Untersuchungsmethodenführt.DadurchgelangendieUnternehmenanintime DatenvonBewerberinnenundBewerbern,diefürdiespätereBerufsausübung nicht erforderlich sind. SoistesinvielenBetriebenheutealltäglich,dassKundenundBeschäftigte gleichermaßenmitkamerasundzugangskontrollsystemenüberwachtwerden, dere-mail-verkehrunddieinternetnutzungderbeschäftigtenbisinskleinste Detailnachvollzogenwerdenkönnen,AngestellteimAußendienstüberdas Handygeortet,privateDetekteienzurKontrollederBeschäftigteneingeschaltet werdenundbewerberinnenundbewerberbluttestsmachenmüssen.hierbei bedientmansichnichtseltenauchillegalermethoden,dazugeringegeldbußenbeiverstößenoffenbarkeineausreichendabschreckendewirkungerzielen.einunrechtsbewusstseinscheintindenchefetagenvielfachnichtvorhanden zu sein. GegenwärtigherrschteinbürgerrechtlichunhaltbarerZustand.DievorhandenengesetzlichenRegelungensindheutenichtmehrgeeignet,diePersönlichkeitsrechtederBeschäftigtenwirksamzuschützen.Gewerkschaften,DatenschützerinnenundDatenschützer,aberauchdasBundesarbeitsgerichtfordern klaregesetzlicheregelungenzumbesserenschutzderpersönlichkeitsrechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
Drucksache 17/121 2 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DerSchutzderBeschäftigtenistvielfachausschließlichdurchRichterrechtgeprägt,daseinsystematischesGesetzabernichtersetzenkann.AuchvonführendenArbeitsrechtlerinnenundArbeitsrechtlernwirddieserZustandalsunhaltbarangesehen.DeswegenmüssendringendneueRegelungenfürBetriebe undbehördengeschaffenwerden,diedemumgangmitpersonenbezogenen Daten klare Grenzen setzen. AuchbeidertechnischenÜberwachungderBeschäftigtenmüssenklareGrenzengezogenwerden.DasgiltfürdieVideoüberwachungebensowiefüreinen AbgleichjeglicherpersonenbezogenerDaten.Dasmussgeradeauchfürdie Betriebegelten,indeneneskeinegewerkschaftlicheVertretung,keineBetriebsräteundkeineBetriebsvereinbarungengibt.ZugleichmüssendieRegelungen aber auch für kleine Betriebe handhabbar und praxistauglich sein. IndemzuerarbeitendenGesetzmüssendieRechtederArbeitnehmerinnenund Arbeitnehmerbessergeschütztwerden.ImGrundsatzmussgelten,dasspersonenbezogeneDatenderBeschäftigtennurfürdenZweckverwendetwerden dürfen,fürdensieerhobenwurden.nachwegfalldeszweckesoderbeiunberechtigterspeicherungsindsieunwiderruflichzulöschen.diebeschäftigten müssentransparenzundkontrolleüberdievonihnengespeichertendatenerhalten.deswegenisteinumfassendesgesetzlicheseinsichtsrechtindievon denunternehmenüberihrearbeitnehmerinnenundarbeitnehmererhobenen und ausgewerteten Daten gesetzlich zu verankern. DieNeuregelungensolltenineinemeigenenBeschäftigtendatenschutzgesetz gefasstundmitdemgrundlegendzureformierendenbundesdatenschutzgesetz abgestimmtwerden.eineigeneskapitelzumschutzderbeschäftigtenimbundesdatenschutzgesetzselbstwürdedasgesetznurunnötigaufblähenundzu einer noch größeren Unübersichtlichkeit führen. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, nochvordersommerpause2010einengesetzentwurfzumschutzderbeschäftigten vorzulegen, der sich an folgenden Leitlinien orientiert: 1.SchutzvonBewerberinnenundBewerbern a)imverlaufdesbewerbungsverfahrensundvordereinstellungder BeschäftigtendürfennursolcheDatenerhobenwerden,diefürdieangestrebteAnstellungerforderlichsind.KommteinBeschäftigungsverhältnis nichtzustande,sinddiedatennachabschlussdesauswahlverfahrensund nachablaufderfristen,innerhalbdererklagennachdemallgemeinen Gleichbehandlungsgesetzgeführtwerdenkönnen,unverzüglichzu löschen.deraufbausogenannterbewerberpoolsdarfnuraufdergrundlage freiwilliger, schriftlicher Einwilligungserklärungen geschehen. b)dasfragerechtderarbeitgebendenwährenddesbewerbungsverfahrens hatsichausschließlichaufdieangabenzubeschränken,diefürdiebegründung des Arbeitsverhältnisses erforderlich sind. c)fragennachdemgesundheitszustand,erkrankungenodereinerbehinderungdürfengesetzlichnurdannzulässigsein,wenndieauszuübendetätigkeitinfolgedessennichtodernursehreingeschränktausgeübtwerden kann. d)fragennacheinervorhandenenodergeplantenschwangerschaftsindunzulässig. e)graphologischetestsbeibewerberinnenundbewerbernsindunzulässig. f)werdenbeibewerbungenonline-fragebögenverwendet,habendiearbeitgebendensichereübertragungswegezuverwenden,dieeineunauto-
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/121 risiertekenntnisnahmeodereinemanipulationderdatenderbewerberinnen und Bewerber durch Dritte ausschließt. g)diedatenerhebungmussgrundsätzlichbeidenbewerbendenselbsterfolgen. 2. Schutz der Daten von Arbeitsuchenden a)aufpersönliche,nichtanonymisiertedatenvonarbeitsuchendenindatenverarbeitungssystemenzurbearbeitungvonanträgenaufgeldleistungen,zurunterstützungderhilfeplanungundzureingliederunginden ArbeitsmarktdürfennurdiezuständigenMitarbeiterinnenundMitarbeiterderörtlichenBehördenzugreifen;ZugangundNutzungimüberörtlichenBereichistaufdieDatenzubegrenzen,diezurAusbildungs-und Arbeitsvermittlungnotwendigsind.AusnahmendavonsindnurmitZustimmungderörtlichenBehördeundunterBenachrichtigungderBetroffenen möglich. b)persönliche,nichtanonymisiertedatenvonarbeitsuchendeninausbildungs-undarbeitsvermittlungsbörsendürfendrittennurmiteinverständnisderarbeitsuchendenzugänglichsein.drittedürfennurzugang zudendatenhaben,wennsieihreeigenschaftalsarbeitgebendenachweisen und Bedarf an Arbeitskräften haben. c)beinichteinhaltungderschutzvorschriftenfürdatenvonarbeitsuchendensollendiejeweiligenfürdendatenschutzzuständigenkontrollstellensanktionennichtnurgegenunternehmen,sondernauchgegenöffentliche Stellen verhängen können. 3.SchutzderDatenderBeschäftigtenwährenddesBeschäftigungsverhältnisses a)diedatenderbeschäftigtendürfennurverarbeitetwerden,wennzuvor dietechnischenundorganisatorischenvoraussetzungenundderumfang derdatenerhebung,dieauswertung,diespeicherdauerunddiezugriffsberechtigtenstellenkontrollierbardokumentiertwurden.dieverarbeitungderentsprechendendatenwirddenprinzipienderverschuldensunabhängigenhaftungentsprechend 7desBundesdatenschutzgesetzes unterworfen. b)diedateninderpersonalakte,diezurbegründungundaufrechterhaltungdesbeschäftigungsverhältnissesbenötigtwerden,sollenvonden übrigenpersonenbezogenendatenderbeschäftigtentechnischundorganisatorischgetrenntverarbeitetundgenutztwerden,soferndieräumlichen Voraussetzungen hierfür im Betrieb vorliegen. c)diearbeitnehmerinundderarbeitnehmersindregelmäßigüberihr Rechtzuinformieren,ArtundUmfangdergespeichertenpersonenbezogenenDatenumfassendeinzusehenundzudenübersiegespeicherten DatenStellungzunehmen.DasAuskunftsrechtderBetroffenenbleibt voll erhalten. d)einverlustoderdiebstahlvonpersonenbezogenendatenistdenbetroffenen unverzüglich mitzuteilen. e)beschäftigtendatensollennurmitausdrücklicherzustimmungderbetroffenenundnuraufvertraglichergrundlagevomarbeitgebendenan anderearbeitgebende,insauslandübermitteltoderimrahmeneiner Auftragsdatenverarbeitung (auchimausland)verarbeitetwerden.bei derausgestaltungdieserregelungistdiebesonderesituationkleinerer Unternehmenzubeachten,dieaufexterneDienstleistungenfürdiePersonalverwaltung angewiesen sind.
Drucksache 17/121 4 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode f)diebeschäftigtenerhalteneinengesetzlichenunterlassungsanspruch undeinverwertungsverbotbeiunrechtmäßigerhobenenoderausgewertetendaten.ausderwahrungderrechteausdembeschäftigtendatenschutzgesetzdürfenkeinerleinachteilefürdiebeschäftigtenerwachsen. g)datenüberdengesundheitszustandderbetroffenendürfenbeivorliegen eineserlaubnistatbestandserhobenwerden,wenndiegesundheitliche BeeinträchtigungeinemgesetzlichenodertatsächlichenBeschäftigungsverbot unterliegen würde. h)derbetriebsratunddie/derbetrieblichedatenschutzbeauftragteerhalten einwiderspruchsrechtbeinichteinhaltungvonbeschäftigtendatenschutzregelungenimpersonalbereich.derwiderspruchstopptdie Durchführung der beanstandeten Maßnahmen. i)diebeschäftigtenkönnenbeiverstößengegeninformations-oderauskunftspflichtenderarbeitgebendendielöschungihrerdatenverlangen. j)derschutzderbeschäftigtendatengehtüberdasendedesarbeitsverhältnisseshinaus.diedatenvonbeschäftigtensindzulöschen,sofern sienichtzurerfüllunggesetzlichervorgabenerforderlichsind.abweichungenfüreinenbegrenztenzeitraumundvorabdefiniertezweckebedürfendereinwilligungderbetroffenenundsindnurausnahmsweisezulässig. 4.Schutz von Gesundheitsdaten a)diedurchführungmedizinischeroderpsychologischeruntersuchungen voroderwährendderbeschäftigungsindnurunterdervoraussetzungzulässig,dasssiefürdiesicherheitderberufsausübungerforderlichsind; dasgiltbeispielsweisefürblutuntersuchungen.untersuchungenohne ZustimmungderBetroffenensindunzulässig.DieZustimmungderDatenschutzbeauftragten und der Arbeitnehmervertretung ist erforderlich. b)imrahmeneinerpsychologischenuntersuchungdarfnurdiezurberufsausübungerforderlicheleistungsfähigkeit,nichtaberdasallgemeinesozialverhaltenderbewerbendengemessenwerden.testsdessozialverhaltensbzw.dersozialenkompetenzsindausschließlichaufdiefällezu begrenzen,indenendieseausschlaggebendfürdieausübungeinerstelle sind, wie z. B. bei Führungspositionen. c)unzulässigistdiemessungdessozialverhaltens,soweitesfürdiearbeitsanforderungenaufderstellenichtunmittelbarundnachweislich ausschlaggebendist.diemessungderleistungsfähigkeitkannunterbestimmtenvoraussetzungenundimrahmendererforderlichkeitzulässig sein. 5. Schutz vor Überwachung mit optischen und elektronischen Geräten a)dereinsatzvonvideokamerasundweiterentechnischensystemenzur KontrolleamArbeitsplatzsindgesetzlichstrengzubegrenzen.EineoptischeundakustischeRundum-ÜberwachungderBeschäftigtendurchdie ArbeitgebendenoderimAuftragderArbeitgebendenistinjedemFallein unzulässigereingriffindiepersönlichkeitsrechte.einderartigesverfahrengreiftindengeschütztenkernbereichdesprivatenein,setztdiebetroffeneninunzulässigerweiseunterdruckundstelltsiezudemunter einen Generalverdacht. b)einekontrolle,beispielsweisedurcheinevideokamera,kannnuringesetzlichgenaubestimmtenausnahmefällenzulässigsein,umdieobjektbezogeneüberwachungvongebäudenoderwarensicherzustellen.das
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/121 giltbeispielsweisefürdieüberwachungderschalterräumeeinerbank durcheinevideoüberwachungoderdieüberwachungvonwarenin einemkaufhaus.aufdievideoüberwachungistdurchentsprechende Schilderzwingendhinzuweisen.WennnebendemöffentlichenPublikumsverkehrauchArbeitnehmerinnenundArbeitnehmervonderÜberwachungerfasstwerden,sinddiesedurchdieArbeitgebendendaraufhinzuweisen.DieDatenunterliegeneinerstrengenZweckbindung.Sie dienenausschließlichdersicherungdeshausrechtessowiedereigentumssicherungunddürfennichtfüranderezwecke,insbesonderefüreine allgemeine Kontrolle der Beschäftigten, missbraucht werden. c)dieüberwachungderbeschäftigtendurchoptischeundandereelektronischeüberwachungseinrichtungensowiedieerstellungvonbewegungsprofilenzumzweckederleistungs-undverhaltenskontrolleistausnahmslos unzulässig. d)eineheimlichevideoüberwachungkannentsprechendderentscheidung desbundesarbeitsgerichtsnuringenaubestimmtenausnahmefällenund mitzustimmungderdatenschutzbeauftragtenzulässigsein.einesolche Ausnahmekönntez.B.dannvorliegen,wennbeiBeschäftigtenderkonkreteVerdachteinerstrafbarenHandlungodereineranderenschweren VerfehlungzuLastenderArbeitgebendenbesteht,wenigereinschneidendeMittelzurAufklärungdesVerdachtsausgeschöpftsind,dieverdeckteVideoüberwachungpraktischdaseinzigverbleibendeMitteldarstelltundalleanderenMaßnahmennachweisbaraussichtslossind.Die/ DerBundesdatenschutzbeauftragteistanderVorbereitungundDurchführung zu beteiligen. 6. Der Einsatz von Telekommunikation am Arbeitsplatz a)einepersonenbezogeneüberwachungderbeschäftigtenmithilfevon LogdateienodereinerentsprechendenSoftwarezurVerhaltens-oder Leistungskontrolle ist unzulässig. b)unzulässigistdieaufzeichnungoderdasmithörenvongesprächenvon BeschäftigtenohneEinwilligungderBeteiligtendurchdieArbeitgebenden.DasheimlicheAufzeichnenoderdasheimlicheMithörenvonGesprächenisteineVerletzungderPersönlichkeitsrechteunddaherinjedem Fall unzulässig. c)regelungenzurnutzungvontelefon,e-mailundinternetamarbeitsplatzunterliegendemmitbestimmungsrechtdesbetriebs-undpersonalrates.elektronischerundschreibendesbetriebsratesundgewerkschaftlicheinformationsangeboteinunternehmensnetzwerkensollenprinzipiell zugelassenwerden.soferndiearbeitgebendeneineprivatnutzungdigitalerunternehmensnetzezulassen,unterliegtdiesedemfernmeldegeheimnissowiedendatenschutzrechtlichenbestimmungendestelekommunikationsgesetzes. d)bestehteinbegründeterverdachtdesverstoßesgegenarbeitsvertragliche PflichtenoderbestehendeBetriebsvereinbarungen,könnenmitZustimmungundunterBeteiligungderDatenschutzbeauftragtenundderArbeitnehmervertretung Protokolldaten personenbezogen ausgewertet werden. 7.Datenschutzbeauftragte/r und Aufsichtsbehörde a)diestellungundaufgabenderbetrieblichendatenschutzbeauftragten sindgesetzlichzustärkenundauszubauen;ihreunabhängigkeitistzugewährleisten.diebeauftragtenhabenvorihrerbestellungeinennachweis ihrer Sachkunde zu erbringen.
Drucksache 17/121 6 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode b)diedatenschutzbeauftragtensollenzurvermeidungvoninteressenkonfliktenmöglichstkeineweiterenaufgabenimbereichderbetrieblichen Datenverarbeitung oder der Personalverwaltung wahrnehmen. c)diebeschäftigtenhabendasrecht,sichjederzeitvertraulichandiezuständigendatenschutzbeauftragte/nbezüglichdereinhaltungdesbeschäftigtendatenschutzeszuwenden.ihnendürfenhierauskeinenachteile entstehen. d)diearbeitgebendensinddenbetrieblicheninteressenvertretungenzur AuskunftüberdieerhobenenDatenundderenAuswertungverpflichtet. DiebetrieblichenInteressenvertretungengeltennichtalsDritteimSinne des Bundesdatenschutzgesetzes. e)diebeschäftigtensindüberdiepersonder/desbetrieblichendatenschutzbeauftragtenundüberihrerechteundpflichtennachdendatenschutzvorgaben zu informieren. f)diebetrieblichendatenschutzbeauftragtenmüssenüberdiesachlichen undpersonellenvoraussetzungenverfügen,umdieeinhaltunginnerbetrieblicher Datenschutzvorgaben überprüfen zu können. g)beiderbenennungundabberufungderbetrieblichendatenschutzbeauftragtenhabendiebetrieblicheninteressenvertretungeneinmitbestimmungsrecht. h)dienachdemjeweiligenlandesrechtfürdendatenschutzzuständigen KontrollstellensindfürdieEinhaltungderBestimmungendiesesGesetzeszuständig.SieunterstützenundberatendieDatenschutzbeauftragten beiihrertätigkeitimzusammenhangmitderumsetzungdiesesgesetzes. 8.Verbandsklage BeieinemVerstoßgegendenBeschäftigtendatenschutzsollenderBetriebsrat odereineimbetriebvertreteneoderzuständigegewerkschaftvomarbeitgebendenverlangendürfen,dieseverstößewirksamzuunterbinden.siesollen das Recht bekommen, diese Forderungen auch gerichtlich geltend zu machen. 9.Schadensersatz und Ordnungswidrigkeiten a)erleidendiebeschäftigtendurchunzulässigeoderfalscheverarbeitung ihrerpersonenbezogenendateneinenschaden,sinddiearbeitgebenden zu Schadensersatz verpflichtet. b)verstößesindalsordnungswidrigkeitenzuahnden.derrahmenfürein Bußgeldmussüberdenin 43Absatz3desBundesdatenschutzgesetzes (BDSG)festgelegtenBetragvon300000Eurohinausdeutlichangehoben werden. c)diebußgelderbeinichtbestellungderbetrieblichendatenschutzbeauftragtenbiszu50000euromüssenebenfallserhöhtwerden,umsozu verhindern,dassbetriebeauseinerbewusstenverletzungderpersönlichkeitsrechtevonbeschäftigteneinenwirtschaftlichenvorteilziehen.hier ist eine Mindesthöhe des Bußgelds erforderlich. Berlin,den2.Dezember2009 RenateKünast,JürgenTrittinundFraktion
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