Gesamtkonzept zur beruflichen Teilhabe behinderter Menschen

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Antrag der Abgeordneten Markus Kurth, Kerstin Andreae, Birgitt Bender, Dr. Thea Dückert, Britta Haßelmann, Brigitte Pothmer, Elisabeth Scharfenberg, Christine Scheel, Irmingard Schewe-Gerigk, Dr. Gerhard Schick, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Dr. Harald Terpe und der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Gesamtkonzept zur beruflichen Teilhabe behinderter Menschen Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: DiederzeitigeSituationfürMenschenmitBehinderungamArbeitsmarktist äußerstunbefriedigend.daszieleinervorrangigenteilhabeamarbeitsleben aufdemallgemeinenarbeitsmarktistnurinbescheidenemumfangerreicht. DiespezifischeArbeitslosenquoteschwerbehinderterMenschenlagimJahr 2007mit16,6ProzentdeutlichhöheralsdieallgemeineArbeitslosenquotemit 10,1Prozent.EinepersonenbezogeneFörderungimSinneeinerStärkungdes Wunsch-undWahlrechtsinsbesonderebeiPersonenmiterhöhtemUnterstützungsbedarfwirdnurseltenrealisiert.InsgesamtistzwardieabsoluteZahl schwerbehinderterarbeitslosergesunken.menschenmitbehinderungweisen jedochweiterhineinekonstantniedrigerebeschäftigungsquotesowieeinedeutlichhöherearbeitslosenquotealsderdurchschnittderbevölkerungauf.insbesonderefrauenmitbehinderungsindvonderschlechtenarbeitsmarktlagebetroffen. ImWesentlichenkönnendreiGrundproblemefürdieschlechteArbeitsmarktlagezusammengefasstwerden:ErstensüberwiegennochimmerdirekteFinanztransfersvondenRehabilitationsträgernzuInstitutionenberuflicherTeilhabe. NurinseltenenFällenwerdenPersonendirektgefördert.DergestiegeneAnspruchnachSelbstbestimmungundeinerStärkungdesWunsch-undWahlrechts imsinneechteralternativenwirdsomitunterminiert.inderkonsequenzleben und arbeiten viele Menschen mit Behinderung noch immer im eigenen Milieu. EinesolcheAussonderungbehinderterMenschenbeginntschoninderSchulzeit. DasdeutscheBildungssystemistbishervonderIdeeundderPraxisdesFörderschulangebotesgeprägt.DieswurdeauchvoninternationalerEbeneimBericht desun-sonderberichterstattersfürdasrechtaufbildung,prof.dr.vernor MuñozVillalobos,imJahr2006kritisiert.InderFolgeentstandwährendderletztenJahrzehnteeinAutomatismus,dervonderFörderschuledirektzumBerufsbildungsbereich und zur Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) führte. ZweitensbestehteingroßerMangelanArbeitsplätzenfürMenschenmitBehinderungaufdemallgemeinenArbeitsmarkt.UmfänglicheDiskriminierungs-und BarrierefreiheitalsGrundvoraussetzungenfürdieÖffnungvonZugängensind trotzdesallgemeinengleichbehandlungsgesetzes (AGG)ausdemJahr2006

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode unddesbehindertengleichstellungsgesetzes (BGG)ausdemJahr2002bisher nur ansatzweise gegeben. Drittenshaben trotzgroßangelegtervorhaben,wiedieschonabgelaufene Kampagne 50000JobsfürSchwerbehinderte unterderehemaligenrot-grünenbundesregierung VorurteileseitensderArbeitgeberinnenund-gebergegenüberbehindertenMenschenweiterhinBestand.Nochimmerwirdihnenhäufig ein geringeres Leistungsniveau unterstellt. NebendiesengenanntendreifehlendenGrundvoraussetzungen personenbezogeneförderung,diskriminierungs-undbarrierefreiearbeitsplätzesowievorurteilsfreiheitpotentiellerarbeitgeberinnenundarbeitgeber bestehenweitere grundlegendeprobleme,dieeinemkohärentengesamtkonzeptberuflicherteilhabe entgegenstehen. DaistzumeinendieUnübersichtlichkeitderInstrumentezurBeschäftigungsförderungund-sicherungfürMenschenmitBehinderung.Betroffenewieauch Arbeitgeberinnenund-geberwissennichtumihreRechtebzw.Pflichtenund findenkeineansprechpartner.diefragederverschiedenenzuständigkeiten führtinderpraxiszuerheblichenschnittstellenproblemen.diezusammenarbeitderverschiedenenrehabilitationsträgererweistsichalsineffizient.alsmittelfristigeszielmussesdaherdarumgehen,dieleistungsrechtlichenvorschriftenderteilhabeamarbeitslebenineinemgesetzzusammenzuführensowiedie DurchführungderLeistungennureinemLeistungsträgerzuübertragen.Dieser SchrittistallerdingssehrvoraussetzungsvollundsolltemitBestrebungennach einem Teilhabeleistungsgesetz zusammengedacht werden. DarüberhinauszeichnetsichdieBundesagenturfürArbeitnachihrerUmstrukturierungdurcheinedeutlichrestriktivereFörderpolitikaus.DieFörderung kurzfristigermaßnahmenkanndengesamtprozessderberuflichenrehabilitation,wieimneuntenbuchsozialgesetzbuch (SGBIX)vorgesehen,nichtgewährleisten. ImBereichderWerkstättenfürbehinderteMenschenmangeltesvielenbehindertenMitarbeiterinnenundMitarbeitern (densogenanntenwerkstattbeschäftigten)analternativensowieanaufdiepersonzugeschnittenenrehabilitativen Maßnahmen. Die Möglichkeiten der Mitbestimmung sind unzureichend. AußerdemgibteserheblicheProblemebeiderFinanzierungarbeitsmarktpolitischerInstrumente.DasAufkommenausderAusgleichsabgabe,dieUnternehmenmitmindestens20Arbeitsplätzenzahlen,solltensienichtaufwenigstens 5ProzentderArbeitsplätzeschwerbehinderteMenschenbeschäftigten,istseit Jahrenrückläufig.Von2002bis2006sankdasAufkommenummehrals 120Mio.Euro.DiesentsprichteinemEinnahmeverlustvonmehrals20Prozent. InderFolgekönneneinzelneIntegrationsämternurnochsehrzurückhaltendmit denihnenzurverfügungstehendenmittelnumgehen.vielversprechendeneue InstrumentewiedieExistenzgründungsberatungfürMenschenmitBehinderung finden nur selten Anwendung. NichtzuletztdievonderBundesregierungam30.März2007unterzeichnete UN-KonventionzurFörderungundzumSchutzderRechteundWürdevon MenschenmitBehinderung (A/RES/61/106)erforderteineAusrichtungder SozialgesetzgebungamPrinzipdesNachteilsausgleichs.Artikel27desÜbereinkommensbeschreibtdieZugangsvoraussetzungenfürMenschenmitBehinderung, um gleichberechtigt an Arbeit und Beschäftigung teilhaben zu können. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, diefolgendenanforderungenundzielsetzungendurchdiewahrnehmungihrer ExekutivaufgabenzuerfüllenundVorschlägefürnotwendigeGesetzesänderungen vorzulegen:

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/ Personen-stattInstitutionenförderung:ZurStärkungdesWunsch-undWahlrechtesmüssenalleMenschenmitBehinderung unabhängigvonderart oderschwereihrerbehinderung indielageversetztwerden,selbstentscheidenzukönnen,inwelcherformsieamarbeitslebenteilhabenmöchten. DieskannsowohleineBeschäftigungaufdemallgemeinenArbeitsmarkt,in einemintegrationsprojektoderaberbeibedarfineinemgeschütztenarbeitsmarktsein,wieeinewfbm.siemüssenindividuellgefördertundbeibedarf nachdemprinzipdesnachteilsausgleichsdauerhaftunterstütztwerden.dies mussauchinformeinesdauerhaftenminderleistungsausgleiches (Lohnkostenzuschüsse)möglichseinsowieinFormenderUnterstütztenBeschäftigung. 2.AusweitungderAngebotsstrukturen:UmdasWunsch-undWahlrechtkonsequentdurchzusetzen,bedarfesverschiedenerAlternativenzurberuflichen Teilhabe.ZurDurchsetzungeinergrößerenAngebotsstrukturmussdieobjektiveStrukturverantwortungderRehabilitationsträgernach 19SGBIXgestärktwerden.UmdieTransparenzdesLeistungsangebotesderErbringerzu erhöhen,müssenleistungsartund-intensitäteinrichtungsübergreifendund überregional beschrieben werden. FernermüssenauchWerkstattträgerzurStärkungdesWunsch-undWahlrechtesbehinderterMenschenihreAngebotsstrukturenerweitern.Somüssen sieverstärktihrergesetzlichenaufgabenachkommen,arbeitsbegleitende MaßnahmenzurErhaltungundErhöhungderimArbeitstrainingsbereicherworbenenLeistungs-oderErwerbsfähigkeitundzurWeiterentwicklungder PersönlichkeitanzubietensowiedenÜberganggeeigneterPersonenaufden allgemeinen Arbeitsmarkt zu fördern. 3.GemeinsamerUnterricht:UmdasalltäglicheMiteinandervonjungenMenschenmitundohneBehinderungimgesellschaftlichenLebenzufördern, mussdergemeinsameunterrichtzurregelwerden.nurdastäglicheerleben vonandersseinsowiedieerprobungdesgegenseitigenanerkennensvon kleinaufmachtdiegleichberechtigtewahrnehmungundanerkennungvon MenschenmitBehinderungundeinespätereZusammenarbeitimArbeitslebenzumRegelfall.ZusammenmitdenLändernmüssenEntwicklungspläne erstelltwerden,wiedieintegrationvonkindernmitzusätzlichemförderbedarf zukünftig an den Regelschulen möglich wird. 4.BarrierefreieArbeitsplätze:DasBehindertengleichstellungsgesetzmussmit demzielweiterentwickeltwerden,dasskünftigdeutlichmehrbarrierefreie Arbeitsplätzeentstehen.HierfürmüssendiebeidenzentralenInstrumentedes Behindertengleichstellungsgesetzes diezielvereinbarungunddieverbandsklage gestärktwerden.beiminstrumentderzielvereinbarungnach 5BGGmüssendieStellungderVerbändegestärktsowieFristenzurHerstellung von Barrierefreiheit gesetzlich festgelegt werden. 5.DiskriminierungsfreieArbeitsplätze:DieeuroparechtlichenAntidiskriminierungsrichtlinienmüssenvollständigumgesetztunddasAllgemeineGleichbehandlungsgesetzentsprechendgeändertwerden.ZudemmussdieBundesregierunginihrerÖffentlichkeitsarbeitstärkerüberdasAGGinformieren, überdiegesellschaftlichenwiewirtschaftlichenkostenvondiskriminierung undausgrenzungaufklärensowiedasöffentlichewerbenfüreinekulturdes Respekts und der Chancengleichheit intensivieren. 6.Vorurteilebeseitigen:UmVorurteilenseitensderArbeitgeberinnenund-geberbeiderEinstellungvonMenschenmitBehinderungzubegegnen,bedarf eszukünftigmehrkampagnen,wiediebereitsabgelaufene 50000Jobsfür Schwerbehinderte.SolcheInformationsoffensivenmüssenlangfristiggesichert und als gesamtgesellschaftliche Aufgabe angesehen werden.

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7.RechtsanspruchaufRehabilitation:BeruflicheRehabilitationsolldieErwerbsfähigkeitbehinderterundvonBehinderungbedrohterMenschengemäß 33Absatz1SGBIXentsprechendihrerLeistungsfähigkeiterhalten, verbessern,herstellenoderwiederherstellenunddieberuflicheeingliederungmöglichstaufdauersichern.eineinheitlicherrechtsanspruchauf RehabilitationmussfürallebehindertenundvonBehinderungbedrohten Menschengewährleistetsein,unabhängigdavon,welcherderinsgesamtsiebenRehabilitationsträgerzuständigist.DeshalbmüssenRechtsansprüche jeweilsexplizitinsbesondereindenleistungsgesetzenimsgbii,iiiundvi verankertwerden.einschränkendeleistungsdefinitionenimsgbiiundim SGBIII,diedieZielederberuflichenRehabilitationgemäß 33Absatz1 SGB IX einschränken oder übergehen, müssen gestrichen werden. 8.BeratungundVermittlungfürArbeitsuchende:BeiallenTrägerndesSGBII sollenqualifizierteansprechpartnerundabteilungen wiesiebeispielsweisein 104Absatz4SGBIXfürdieBundesagenturfürArbeitverpflichtendvorgesehensind eingerichtetundfinanziertwerden.diesesolleneinen möglichenrehabilitationsbedarfvonmenschenmitbehinderungerkennen und an die zuständige Agentur für Arbeit weiterleiten. UmdiemangelndeBeauftragungsowiedieunstabileFinanzierungsgrundlagedessehrerfolgreichenInstrumentesdesIntegrationsfachdienstesnach Kapitel7desSGBIXzubeheben,mussexplizitklargestelltwerden,dasssowohldieSGB-II-TrägeralsauchdieBundesagenturfürArbeitdieAuftraggeberimBereichderVermittlungsind.UmdenumfassendenAufgabendes Integrationsfachdienstesnachkommenzukönnen,mussdiezurVerfügung stehendemonatlichegrundpauschaleaufeinedenrealenanforderungenentsprechende Basis angehoben werden. 9.WerkstättenfürbehinderteMenschen:AuchfürdengeschütztenArbeitsmarktmüssendasSelbstbestimmungsrechtsowiedasWunsch-undWahlrecht der behinderten Menschen als oberstes Prinzip gelten. So müssen a)diewerkstättenvermehrtdifferenzierteundqualifizierteberufsbildungsundbeschäftigungsangebotevorhalten,wieetwaaußenarbeitsplätzeoder die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung; b)dieeinzugsgebiete,wonacharbeitsplätzenachwohnortzugeteiltsind, aufgelöst werden; c) die Mindestgröße von Werkstätten aufhoben werden; d)behindertemenschenzukünftigdiemöglichkeithaben,mitdemimberufsbildungsbereichderwerkstatterworbenenausbildungsstandangebotederberufsbildungs-undberufsförderungswerkeoderangeboteauf demallgemeinenarbeitsmarktinanspruchzunehmen.hierfürmüssen indenwerkstätteneindrittesbildungsjahreingeführtunddiemöglichkeit geschaffenwerden,mittelsaufbauendermoduleeinenberufsabschlusszu erlangen; e)diemitbestimmungsrechtederwerkstatträtegestärktwerden.dazumuss übereineevaluierungdes 139SGBIXsowiederWerkstättenmitwirkungsverordnung (WMVO)geklärtwerden,wieechteMitbestimmungsrechtederWerkstatträteverwirklichtwerdenkönnen.Perspektivischmüssen Werkstattbeschäftigte einen echten Arbeitnehmerstatus erlangen; f)auchsehrschwerundmehrfachbehindertemenschen,dienichtdaskriteriumdersog.werkstattfähigkeitnach 136Absatz2SGBIXerfüllen, behindertenmitarbeiterinnenundmitarbeiternvergleichbarsozialabgesichert werden.

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/ PersönlichesBudgetfürberuflicheTeilhabe:UmdieTeilhabechancenund SelbstbestimmungsmöglichkeitenvonMenschenmitBehinderungzustärken,mussdasPersönlicheBudgetnach 17SGBIXgestärktsowieauch fürdenbereichderberuflichenteilhabekonsequentumgesetztwerden. HierfürmussdieBudgetassistenzalszusätzlicheLeistunggewährtund finanziertwerden.zurverbesserteninanspruchnahmedespersönlichen BudgetsmussdergewährteBudgetbeitragdieKostenderbishergewährten Sachleistungen für ambulante oder stationäre Hilfen überschreiten dürfen. DieInanspruchnahmevonWerkstattleistungenübereinPersönliches BudgetmussauchohnedieAnbindunganeineWerkstattuneingeschränkt möglichsein.budgetnehmerinnenund-nehmersollenauchdannvergleichbardenbehindertenwerkstattmitarbeiterinnenund-mitarbeiternkranken-, pflege-undrentenversichertsein,wennsiedemberufsbildungsbereichvergleichbareintegrativeberufsorientierungs-undqualifizierungsangebote externeranbieteroderbetrieblichealternativenzumarbeitsbereichder WfbMinAnspruchnehmen.IhrStatusderErwerbsunfähigkeitsollvorerst erhalten bleiben. 11.Existenzgründungsberatung:UmbehindertenMenschenumfangreicherals bisherdiemöglichkeitzueröffnen,sichselbständigzumachen,musses eineeigenständigeregelfinanzierungfürexistenzgründungsberatungenfür MenschenmitBehinderunggeben. 33Absatz6SGBIXmussinseiner KonkretisierungunterAbsatz8dieExistenzgründungsberatungalsneue Leistungaufnehmen.AlternativmussdasInstrumentderGründungsberatungalsErmessensleistungdesIntegrationsamtesunter 102Absatz3 Nummer1BuchstabecSGBIXaufgenommenwerden.DieSchwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)istin 21entsprechend anzupassen. 12.Finanzierung:DamitdieFinanzierungderLeistungendurchdieIntegrationsämternach 102SGBIXauchinZukunftsichergestelltbleibt,muss diebeschäftigungspflichtderunternehmenvonderzeit5auf6prozent angehobenwerden.dieinstitutionelleförderungvonwerkstättenfürbehindertemenschendurchmittelderausgleichsabgabemussaufeinmindestmaß beschränkt werden. 13.Statistik:UmarbeitsmarktpolitischeMaßnahmenundInstrumentezukünftigbesserevaluierenzukönnen,mussdieZahlderschwerbehinderten ErwerbstätigenalseinewesentlicheKennzahldurchdieBundesagenturfür Arbeitstatistischerfasstwerden.HierfürmussdieMeldepflichtderArbeitgeberinnenundArbeitgeberin 28aff.SGBIVauchdieErfassungder Schwerbehinderungbeinhalten.Diesmachtsowohleinemonatliche BerichterstattungalsaucheinegeschlechtsspezifischeDifferenzierung möglich. Berlin, den 3. Dezember 2008 Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Begründung Die Forderungen an die Bundesregierung werden wie folgt begründet: Zu Nummer 1 DerAutomatismusausFörderschule,BerufsbildungsbereichundWerkstattfür behindertemenschenstehtdenbedürfnissennachmehrselbständigkeitund Selbstbestimmungdiametralentgegen.ImSinneeinerStärkungdesWunschundWahlrechtesmüssenalleMenschenmitBehinderung unabhängigderart oderschwereihrerbehinderung indielageversetztwerden,selbstentscheidenzukönnen,inwelcherformsieamarbeitslebenteilhabenmöchten.entscheidendist,dasssieindividuellgefördertundbeibedarfnachdemprinzipdes Nachteilsausgleichs dauerhaft unterstützt werden. EindauerhafterMinderleistungsausgleichwieetwaZuschüssezumArbeitsentgelt (Lohnkostenzuschuss)kämeoptimalerWeise jedochnichtausschließlich fürsolchemenscheninbetracht,dieohneangesprocheneunterstützungnach 43SGBVInichtfähigwären unterdenüblichenbedingungendesallgemeinenarbeitsmarktesmindestensdreistundentäglicherwerbstätigzusein.dies beträfeinsoferninsbesonderedenpersonenkreis,derenteilhabeamarbeitslebenübereinewerkstattfürbehindertemenschenodereinetagesförderstätte sichergestelltwird.eine Kategorisierung istbislangallerdingssehrproblematisch,daesnachwievoraneinemeinheitlichen,derinternationalenklassifikationderfunktionsfähigkeit,behinderungundgesundheitfolgendem, InstrumentzurFeststellungeinerwesentlichenBehinderungsowiedesHilfebedarfesfehlt. ZueinemdauerhaftenNachteilsausgleichgehörtauchdieMöglichkeitausverschiedenenFormenderUnterstütztenBeschäftigungzuwählen.Grundlegendist dabei,dassauchstarkleistungsgemindertepersonenarbeitsplätzeaußerhalb einerwerkstattfindenkönnen.daskonzeptderunterstütztenbeschäftigung gehtvommenschenaus, (er)findetundgestaltetneuepassgenaue (Nischen-)ArbeitsplätzeundorientiertsichdabeiandenFähigkeiten,WünschenundPotentialendesbehindertenMenschen. KostenträgersowohldesMinderleistungsausgleichsalsauchderFormender UnterstütztenBeschäftigungmüssensowohldieTrägerfürLeistungeninWerkstättenfürbehinderteMenschenseinalsauchdieIntegrationsämter.Auchdie BundesagenturfürArbeit,dienachdemÜbergangdesbehindertenMenschen vomberufsbildungsbereichindenarbeitsbereichbislangihre Trägerschaft verliert,solltefinanzverantwortungübernehmen.nursofälltfürdiebundesagenturfürarbeitdernegativeanreizbeimübergangberufsbildungsbereich Arbeitsbereichweg.EinfestvereinbarterFinanzschlüsselsowieeineklare StrukturverantwortungeinesTrägerskanndieseZwischenlösungsogestalten, dasssiedemoderderbetroffenennichtzumnegativengereicht.optimalundals mittelfristigeperspektiveistauchhiereinezusammenführungleistungsrechtlichervorschriftenderteilhabeamarbeitslebenineinemgesetzvonnöten. Zu Nummer 2 DieInanspruchnahmealternativerWerkstattleistungeninderEingliederungshilfenachdemSGBXIIscheitertoftandernichtausreichendvorhandenenAngebotsvielfaltambulanterDienste.DassesdieseAngebotenichtgibt,hatmehrereGründe.SohabenesdieAufsichtbehördenderLänderunddesBundesbislangnichtvermocht,dieobjektiveStrukturverantwortungderRehabilitationsträgernach 19SGBIX aufdieentwicklungdernotwendigenvielfältigen Angebotsstrukturen hinzuwirken aufsichtsrechtlich durchzusetzen.

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/11207 DesWeiterenwurdebisheutedieTransparenzdesLeistungsangebotesnichterhöht.BishersindLeistungsartundLeistungsintensitätschwerzuentschlüsseln. NebendengenanntenFaktorensindesschließlichdieLeistungserbringer,die vonsichausnurzaghafteineangebotsstrukturfürneuearbeits-undbeschäftigungsformenentwickeln.zwargibtesbeivielenwerkstattträgernundwerkstattverantwortlicheneinegroßereformbereitschaft.bisherigeinnovationsprojekte sind allerdings oftmals nur sehr kleinflächig angelegt. UmdieWahlmöglichkeitennichtweitereinzuschränken,sindvergaberechtliche AusschreibungeninderEingliederungshilfeabzulehnen.Dieseschränkendie AnzahlderAnbietereinundsomitletztendlichauchdasWunsch-undWahlrecht behindertermenschen.zudembestehtdiegefahr,dassvomsozialhilfeträger einanbieterausgewähltwird,derwohlmöglichauskostengründeneinfachder billigste wäre. Die Qualität bliebe auf der Strecke. Zu Nummer 3 BildungspielteineSchlüsselrollefürdieZukunfteinesjedenMenschen,sowohl auspersönlicheralsauchaussozialerundberuflichersicht.dasbildungssystem mussdaherdiehauptrollespielen,umeinepersönlicheentwicklungundsoziale Einbeziehungzusichern,dieallenKindernundJugendlichenerlaubenwird,so unabhängigwiemöglichzusein.diesalamanca-erklärungderunescobekräftigtindiesemzusammenhangdasrechtjedesmenschenaufbildungund beschreibtdiepositiveninternationalenerfahrungenmitderinklusivenbeschulungbehinderterundnichtbehinderterkinder.dasdeutschebildungssystemist bisher von der Idee und der Praxis der Aussonderung geprägt. DieErfahrungvielerLänderzeigt,dassdieIntegrationvonKindernundJugendlichenambesteninSchulengelingt,diefüralleKindereinerGemeindedasind undgünstigebedingungenfürgemeinsameslernenundechtesmiteinander bieten.dererfolgderinklusioninderschulesetztallerdingsgemeinsameanstrengungenallervoraus.integrationsfähigkeithängtnichtprimärvondembehindertenkindab.dasumfeldschulemussundkannsoumgestaltetwerden, dasskeinkindmehrausgesondertwird,weilesdenanforderungenderschule nichtentsprechenkann.eineveränderungdesbildungssystemsinrichtunginklusionisteinwesentlicherschrittzueinergesellschaft,indertatsächlichalle einbezogen sind und teilhaben. Zu Nummer 4 DasimJahr2002beschlosseneBehindertengleichstellungsgesetzkonntebislangnurunzureichendumfänglicheBarrierefreiheitamArbeitsplatzherstellen. ZwarwerdenHilfsmittelwiez.B.LesegerätefürsehbehinderteMenschenbei VorhandenseineinesArbeitsvertragesüberMittelderAusgleichsabgabenach demsgbixvondenintegrationsämternfinanziert.gehtesaberumdiebaulichebarrierefreiheit,stoßendiejetzigengesetzlichenregelungenanihregrenzen.nochimmerbleibenvielenmenschenmitbehinderungarbeitsplätzeversperrt,weildieentsprechendengebäudenichtbarrierefreisind.dasinstrument derzielvereinbarungwirdnuräußerstseltenangewandt.sowurdenbiszum Oktober2008geradeeinmal15Zielvereinbarungenabgeschlossen.DieBundesregierungsiehtfürdenZeitraum2009bis2011eineprojektartigeFörderung zurunterstützungderverbändebeiminstrumentderverbandsklagevor.nach dieserzeitsollevaluiertwerden,obeinedauerhafteförderungimsinneeines Kompetenzzentrums Sinn macht.

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Zu Nummer 5 DasimJahr2006beschlosseneAllgemeineGleichbehandlungsgesetzsetztdie europarechtlichenvorgabennurunzureichendum.dieeu-kommissionhat deswegendreivertragsverletzungsverfahrengegendiebundesrepublik Deutschlandeingeleitet.IndemfürdieRechtevonMenschenmitBehinderung relevantenmahnschreibenvom31.januar2008zurumsetzungdereu-richtlinie 2000/78/EG kritisiert die Kommission u. a. folgende Punkte: 1.DieSanktionsregelungenbeiVerstößengegenDiskriminierungsverbotesind unzureichend.siesetzennachdemaggeinverschuldendesarbeitgebers voraus.daswarimvorherbestehenden 81Absatz2Nummer2SGBIX nicht der Fall. 2.AngemesseneVorkehrungenzurGewährleistungdesZugangeszurBeschäftigungundAusübungdesBerufssindimdeutschenRechtnichtfüralleMenschenmitBehinderungvorgesehen,sondernvorallemfürschwerbehinderte Menschen. 3.DiskriminiertehabennachdemAGGnurzweiMonateZeit,umSchadensersatzansprüche geltend zu machen. 4.DieBeteiligungvonAntidiskriminierungsverbändenanGerichtsverfahren ist zu stark beschränkt. Zu Nummer 6 EinewesentlicheUrsachefürdieArbeitsmarktsituationvonMenschenmitBehinderungbetrifftdieEinstellungderArbeitgeberinnenundArbeitgeber.Sind diesenurunzureichendüberdiefähigkeitenschwerbehinderterunddievielfältigenfördermöglichkeitennachdemsgbixinformiert,könnenvorurteilebestandhabenunddazuführen,aufdieanstellungeinesschwerbehindertenmenschenzuverzichten.dieöffentlichkeitskampagne 50000JobsfürSchwerbehinderte ausdemjahr2001hattedasgesetzzurbekämpfungderarbeitslosigkeitschwerbehinderter (SchwbBAG)vom29.September2000zurGrundlage. DieKampagneverfolgtedasZiel,überneuegesetzlicheRahmenbedingungen undfördermöglichkeitenzuinformieren.dabeiversuchtediekampagneganz bewusstnichtdengedankenvonmitleidundfürsorgeindenvordergrundzu stellen.vielmehrwurdediestärke,dieeinmenschtrotzodergeradewegen einer Behinderung haben kann, hervorgehoben. Zu Nummer 7 DamitderEinführungdesSGBIXimJahr2001keinneuerSozialleistungszweiggeschaffenwurde,geltenindeneinzelnenLeistungsgesetzenweiterhin unterschiedlicherehabilitationsansprüche.diesistbeieinermehrzahlder Rehabilitationsträgerrechtunproblematisch.WenndieLeistungsvoraussetzungenerfülltsind,sehensieeinenRechtsanspruchaufberuflicheRehabilitationsleistungen vor. SowohldieKatalogedesSGBIIalsauchdiedesSGBIIIweichenmituntervon denregelungendessgbixab.problematischistferner,dasssowohldas SGBIIalsauchdasSGBIIIunterschiedlicheRehabilitationszielesetztalsdas SGBIX.SomüssendieLeistungenimSGBIIIsoeingesetztwerden, dasssie derbeschäftigungspolitischenzielsetzungdersozial-,wirtschafts-undfinanzpolitikderbundesregierungentsprechen.demnachkönnendiejeweilsgeltendenpolitischenzielsetzungendenrechtsanspruchaufrehabilitationzumindest imrechtskreisdessgbiiieinschränken.deutlicherwirddierelativierungdes RechtsanspruchesdurchdieKonkretisierungdesRehabilitationszielesim SGBII.RehabilitationsleistungenkommenhiernurinBetracht,wennsie zur VermeidungoderBeseitigung,VerkürzungoderVerminderungderHilfebedürf-

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/11207 tigkeiterforderlichsind.diezieledes 33Absatz1SGBIXwerdensonach erheblich eingeschränkt. Zu Nummer 8 DasVerfahrenfürRehabilitationundLeistungenzurTeilhabedesSGBIXfür erwerbsfähigebehinderteundvonbehinderungbedrohtermenschennachdem SGBIIistsehrschwerfällig.ImFallevonerwerbsfähigenbehindertenMenschensindnach 6Absatz1SGBIXdieAgenturenfürArbeitbzw.diezugelassenenkommunalenTrägerderGrundsicherungfürArbeitsuchendezuständigeRehabilitationsträger.UmLeistungengemäß 33SGBIXinAnspruch nehmenzukönnen,leitendiesgb-ii-trägeraufgrundvonhinweisenoderfestgestelltengesundheitlicheneinschränkungengemäß 6aSGBIXeinenPrüfauftragandiezuständigeAgenturfürArbeit.DiesehatdenRehabilitationsbedarffestzustellenunddieArbeitsgemeinschaftbzw.diezuständigenkommunalenTrägerhierüberundihrenEingliederungsvorschlagschriftlichzuunterrichten.DieErfahrunghatgezeigt,dassvieleSGB-II-TrägerihrenPrüfauftragnur sehrrestriktivwahrnehmen.einigekommunaleträgerverstehensichnichtals LeistungsträgerderRehabilitation,obwohldiesin 6aAbsatz2SGBIIklargeregeltist.OftmalssindMitarbeiterinnenundMitarbeiternichtqualifiziert,um Rehabilitationsbedarfezuerkennen.EntsprechendeAnsprechpersonenundAbteilungen fehlen. EinsehrerfolgreichesInstrumentzurVermittlungvonbehindertenMenschen mitbesonderenproblemlagenindenerstenarbeitsmarktistderintegrationsfachdienstnach 109ff.SGBIX.Integrationsfachdienstehabennach 110 SGBIXdieAufgabe, (schwer-)behindertemenschenfürdieteilhabeamarbeitslebenzuberaten,zuunterstützen,undzuvermittelnsowiediearbeitgeberinnenundarbeitgeberzuinformieren,zuberatenundihnenhilfezuleisten. FürdieBeauftragungderIntegrationsfachdienstesindgemäß 111SGBIXdie IntegrationsämteroderdiezuständigenRehabilitationsträgerverantwortlich. DieVergangenheithatabergezeigt,dasssichinsbesonderedieBundesagentur fürarbeitsowiediesgb-ii-trägernurinunzureichendemmaßeanderbeauftragungundfinanzierungderintegrationsfachdiensteimarbeitsschwerpunkt Vermittlung beteiligen.umdenumfassendenaufgabendesintegrationsfachdienstesnach 110SGBIXnachkommenzukönnen,reichtderinderProduktinformationzu 37SGBIIIbzw. 16SGBIIvereinbartemonatlicheGrundbetrag derzeit nicht aus. Zu Nummer 9 a)werkstättensindnebenderbeschäftigungbehindertermenschengemäß 136Absatz1SGBIXdazuverpflichtet,ebendieseneineberuflicheBildunganzubietensowieihreLeistungs-oderErwerbsfähigkeitzuerhalten,zu entwickeln,zuerhöhenoderwiederzugewinnenunddabeiihrepersönlichkeitweiterzuentwickeln.weitersollderübergangaufdenallgemeinen Arbeitsmarktgefördertwerden.DiesergesetzlichenVerpflichtungkommen einigewerkstättennichtindemmaßenach,wiediesvomgesetzgeberintendiert war. b)diederzeitigefestlegungdereinzugsgebietedurchdiejeweiligelandesplanungschränktdaswunsch-undwahlrechtein.zwargibtesauchnach geltendemrechtgemäß 9SGBXIIbzw. 9Absatz1SGBIXdieMöglichkeit,auchaußerhalbdesfestgelegtenEinzugsgebieteseineWerkstattzu wählen,allerdingsmusssichdieleistunganderbesonderheitdeseinzelfalles richten. c)nach 7derWerkstättenverordnung (WVO)solleineWerkstattinderRegel über mindestens 120 Plätze verfügen.

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode d)zuselbstverständlichgehenbehindertemenschenausdemberufsbildungsbereichindenarbeitsbereicheinerwfbmüber.einberufsbildungsbereich, dersichdenbedingungeneinerausbildungaufdemallgemeinenarbeitsmarktannähert,kanneinensolchenautomatismusunterbrechen.hierfür müssen die 4 Absatz 3 und 5 der WVO geändert werden. e)nach 139SGBIXhabeninWerkstättenbeschäftigtebehinderteMenschen dasrecht,durchwerkstatträteindenihreinteressenberührendenangelegenheitenderwerkstattmitzuwirken.näheresdazuregeltdiewerkstättenmitwirkungsverordnung (WMVO),dieam25.Juni2001erlassenwurde. Hinweisedeutendaraufhin,dasseinigeBetriebsleitungennichtimmerihren PflichtengegenüberdenWerkstatträtennachkommen.WederdasSGBIX nochdiewmvoseheneineevaluierungderdurchsetzungdermitwirkungsrechte der Werkstatträte vor. f)soistzuklären,inwiefernauchmenschen,beidenenbeispielsweisevon einererheblichenselbst-undfremdgefährdungauszugehenistunddenen aufgrunddessendie Werkstattfähigkeit nach 136Absatz2SGBIXaberkanntwird,sozialabgesichertwerdenkönnen.UmmehrMenschensozial abzusichern,istnordrhein-westfalenmitseinenbeidenlandschaftsverbändeneinenbesonderenweggegangen.innordrhein-westfalengibtesnur sehrwenigeplätzeintagesförderstätten,daderbegriffder Werkstattfähigkeit sehrweitausgelegtwirdundsomiteingroßteildersehrschwerund mehrfachbehindertenmenscheninderwerkstattrechtlicheingegliedertist. Nach 138SGBIXstehenbehinderteMenschenimArbeitsbereichineinem arbeitnehmerähnlichenrechtsverhältniszudenwerkstätten.derinhaltdiesesrechtsverhältnissesistwederimschwbgnochimsgbixausdrücklich geregelt.arbeitsrechtlichegesetzefindenaufarbeitnehmerähnlichepersonen, allein aufgrund ihres Status, noch keine Anwendung. Zu Nummer 10 MitdemInkrafttretendesPersönlichenBudgetszum1.Juli2004wurdeein bedeutenderschrittzumehrteilhabeundselbstbestimmungvonmenschenmit Behinderunggetan.BisherwurdenallerdingsnursehrwenigeAnträgeaufdas PersönlicheBudgetgestellt.EinProblemist,dassvieleMenschenmitgeistiger Behinderungbzw.seelischerErkrankungbeiderSelbstverwaltungdesPersönlichenBudgetsüberfordertsind.EineunabhängigeBudgetassistenzstelltfür diesenpersonenkreisvielfacheinenotwendigevoraussetzungdar.einweiterer GrundfürdiezurückhaltendeInanspruchnahmedesPersönlichenBudgetsist diesogenanntedeckelung.diesebesagt,dassdergewährtebudgetbetragdie KostenderbishergewährtenSachleistungenfürambulanteoderstationäreHilfe nichtüberschreitensoll.diedeckelunghatsichalswichtigespsychologisches Hemmniserwiesen,dasdieInanspruchnahmedurchdieLeistungsberechtigten erschwert. NachdemWortlautunddemGeistdesGesetzessindauchLeistungenfürbehinderteMitarbeiterinnenundMitarbeiterinWerkstättenfürbehinderteMenschen grundsätzlichbudgetfähig.mitdempersönlichenbudgetkönnenleistungen wieweiterbildungsmodule,arbeitsassistenzundheilpädagogischehilfensowohlinnerhalbalsauchaußerhalbeinerwerkstatteingekauftwerden.sozumindestindertheorie.inderpraxisgibtesbeiderinanspruchnahmevonwerkstattleistungen über ein Persönliches Budget indes erhebliche Schwierigkeiten. NachheutigerRechtsgrundlangeverlierenBudgetnehmerinnenund-nehmer vonwerkstattleistungenihresozialversicherungsansprüche,wennsiedemberufsbildungsbereichähnlicheangeboteandereranbieterinanspruchnehmen wollen.beieinerbeschäftigungaufdemallgemeinenarbeitsmarktverlieren diebudgetnehmerinnenund-nehmerihrenstatusdervollenerwerbsminderung

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/11207 nach 43SGBVI.DiejetzigenBedingungenderungeklärtenSozialversicherungsansprücheschränkendieInanspruchnahmePersönlicherBudgetsfür Werkstattleistungenstarkein.AlternativundalsZwischenlösungkönnteder oderdiebeschäftigteformaldenstatusdesoderderwerkstattbeschäftigten nach 138Absatz1SGBIXbehalten,ohnejedochKontaktmitderWerkstatt aufnehmenzumüssen.somitbliebendererwerbsunfähigkeitsstatusundder TransferderSozialversicherungsbeiträgezumindestfüreinennochnäherfestzulegenden Übergangszeitraum sichergestellt. Zu Nummer 11 DieExistenzgründungsberatungistfürvieleMenschenmitBehinderungvon herausgehobenerbedeutung.insbesonderefürmenschen,dieaufgrundeiner anerkanntenbehinderungnichtamallgemeinenarbeitsmarktteilnehmenkönnen,istderwegindieselbständigkeitoftmalseinenotwendigealternativezur sonstdrohendenarbeitslosigkeit.einerpersonetwamitstarkemrheuma,die aufgrundihrergesundheitlicheneinschränkungnursehrunflexibelbzw.unregelmäßigarbeitenkann,bietetsichdurchdieexistenzgründungdiemöglichkeit,ihrearbeitszeitenindividuelleinzuteilen.problemederarbeitsplatzorganisation,derbehinderungsbedingtenruhephasenunddernichtbarrierefreien Arbeitsstätten können somit eigenständig gelöst werden. DieberuflicheSelbständigkeitsolldabeinichtalleineineAlternativezur Arbeitslosigkeitsein.VielmehristesZiel,dieSelbständigkeitauchalsAlternativezuabhängigerBeschäftigungzusehen.Leidermangeltesingewöhnlichen BeratungsstellenfürdieExistenzgründungoftanKenntnissenbehinderungsspezifischerBelangesowiebesondererFördermöglichkeiten.DiesemProblemgingenbzw.gehenbislangbundesweitdreiProjekteaufdenGrund: enterability inberlin, GO!unlimited innordrhein-westfalenundeinprojektimzentrum fürselbstbestimmteslebenbehindertermenschen (ZSL)inMainz.DiespezifischenBeratungsangebotefürMenschenmitBehinderungkombinierendieklassischeExistenzgründungsberatungmitindividuellenEinzelberatungen,indenenauchdieBehinderungimjeweiligensog.Businessplanintegriertwird.FernerwirdüberdievielfältigenFördermöglichkeitendesSGBIXinformiert. DiesesogenanntenOne-Stop-Shopssinddeshalbsowichtig,dasiedieBeratung aus einer Hand anbieten. DieErfahrungzeigt,dassExistenzgründungenvonMenschenmitBehinderung durchausnachhaltigsind.zahlenliegenbeispielsweisefürdasprojektenterabilityinberlinvor.vonfebruar2004bisendeaugust2008habensichin Berlininsgesamt116MenschenmitSchwerbehinderungmitderHilfevonenterabilityberuflichselbständiggemacht.Von116GründerinnenundGründern sindimaugust2008noch95ammarkt.dasentsprichteinerquotevon82prozent.vondiesengründungenwaren57prozentlängeralszweijahreund 34ProzentlängeralsdreiJahreamMarkt.BislangwerdenBeratungenfürbehinderteExistenzgründerinnenundExistenzgründerauchüberMittelausdem EuropäischenSozialfondsfinanziert.ProjektartigeFinanzierunggabesbislang zudemüberdasintegrationsamtberlinoderüberdie AktionMensch.Eine eigenständige Regelfinanzierung gibt es bislang jedoch nicht. Zu Nummer 12 Problematischist,dassdasGesamtaufkommenanderAusgleichsabgabeseit Jahrenstarkrückläufigist.Von2001bis2006sankdasAufkommenummehr als120mio.euro,eineinnahmeverlustvonmehrals20prozent.zwarstiegdas AufkommenimJahr2007wiederleichtan,verbliebdennochinsgesamtauf einemniedrigenniveau.alskonsequenzausdemrückgangderausgleichsabgabemüssendieintegrationsämtereinigeihrerleistungenzurückfahren.so

12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode erhöhtsichzwardiezahldermenschen,dieauflohnkostenzuschüssenach 27 SchwbAVangewiesensind.DennochmüssendieIntegrationsämterversuchen, dieseleistungsart,fürdiemitabstandammeistenausgegebenwird,herunterzufahren.diesbleibtnichtohneauswirkungenaufdieüber30000schwerbehinderten Menschen, deren Lohn zum Teil dauerhaft bezuschusst wird. FernermüssenauchdieLeistungenanIntegrationsprojektenach 28a SchwbAVzurückgefahrenwerden.ZwargibtesnochvielefinanzielleVerpflichtungenanlaufendeIntegrationsprojekte,dieFörderungneuerProjektegerätallerdingsinsStocken.DarüberhinausgehendieLeistungenderIntegrationsfachdienstenach 27aSchwbAVzurück.AlsweiterefinanzielleBelastung kommtaufdieintegrationsämterdasneueinstrumentderunterstütztenbeschäftigungzu.hiernachsinddieintegrationsämterfürdieberufsbegleitung schwerbehindertermenschenverantwortlich,fallsnachderaufnahmeeines regulären Beschäftigungsverhältnisses weiterhin Unterstützung notwendig ist. AufderanderenSeitenehmenLeistungenfürEinrichtungenzurTeilhabe schwerbehindertermenschenamarbeitslebennachden 30bis34SchwbAV einengroßenteilderfinanzmittelein.dieinstitutionelleförderungbetrugim Jahr200668,28Mio.Euro,d.h.rund17ProzentderGesamtausgabenderIntegrationsämter. DieinhärenteAmbivalenzdesQuotensystems,wonachbeiErfüllungderBeschäftigungspflichtArbeitgeberkeinePflichtabgabenmehrzuzahlenhätten, tratseitdessenbestehenimjahr1953nichtzutage.fallsdiegefahreines Tagesbestünde,dasssichdasSystemselbstadabsurdumführte,bedürftees neuerfinanzierungsquellenfürdieunterstützungvonmenschenmitschwerbehinderung. Zu Nummer 13 ErstdurchverlässlicheZahlenundStatistikenzurBeschäftigungssituationvon MenschenmitBehinderunglassensicharbeitsmarktpolitischeMaßnahmenund Instrumenteevaluieren.UmwirklicheAussagenauchimZeitverlauftreffenzu können,bedarfeseinermonatlichenarbeitslosenquotefürmenschenmitbehinderungalsrelationschwerbehinderterarbeitsloserzuschwerbehinderten Erwerbspersonen.Nursokannverhindertwerden,dassdieVeränderungderabsolutenArbeitslosenzahlenSchwerbehinderterweiterhinGrundlagefürarbeitsmarktpolitischeVorhabenist.DieErfassungderZahlderschwerbehinderten Beschäftigten,mitdersichdieArbeitslosenquoteSchwerbehindertererrechnen ließe,hatallerdingsmängel.diezahlderschwerbehindertenbeschäftigten wirdgemäß 80SGBIXnureinmaljährlichvondenArbeitgeberinnenundArbeitgebernandieBundesagenturfürArbeitgemeldet.DieseZahlbeinhaltet keineschwerbehindertenselbständigensowieschwerbehindertabhängigbeschäftigteinunternehmenmitwenigerals20mitarbeiterinnenundmitarbeitern.letzteresindgemäß 80Absatz4SGBIXvonderVerpflichtungbefreit, einmaljährlichdiebeschäftigungschwerbehinderteranzuzeigen.einengroben ÜberblicküberdieErwerbspersonenzahlSchwerbehinderterliefertzwarder MikrozensusdesStatistischenBundesamtes.DieserhatjedochnurStichproben zurbasisunddarfzueinergewissenhaftenermittlungderarbeitslosenquote Schwerbehinderternichtverwandtwerden.NebendieserProblematikistauch einegeschlechtsspezifischeauswertungarbeitsmarktpolitischerdatennicht möglich. Eine solche Differenzierung ist bislang bzw. nicht mehr vorgesehen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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