Einzelfragen zur Kommunalen Doppik Workshop
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- Christina Margarete Hoch
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1 Fachverband der Kommunalkassenverwalter e.v. - Landesverband Rheinland-Pfalz - Einzelfragen zur Kommunalen Doppik Workshop Ramstein-Miesenbach und Emmelshausen 07. und Referent: Achim Schmidt VG Ramstein-Miesenbach
2 Agenda Dienstanweisung der Gemeindekasse Internes Kontrollsystem Tagesabstimmung, Jahresabschluss Zinsausgleich in der Einheitskasse Forderungsbearbeitung Wertberichtigungen Forderungs- und Verbindlichkeitenübersicht Vierteljahresstatistik Interne Leistungsverrechnung Durchlaufende Gelder, Vorschüsse und Verwahrungen Überleitungsvorschriften
3 Fachverband der Kommunalkassenverwalter e.v. - Landesverband Rheinland-Pfalz - Dienstanweisung Musterdienstanweisung (Stand: )
4 Inhalte Aufbau- und Ablauforganisation Zahlungsanweisung und Anordnungswesen Zahlungsabwicklung Buchführung Automatisierte Datenverarbeitung Billigkeit und Insolvenz Besondere Teile der Gemeindekasse Verwahrgelass Innere und äußere Sicherheitsvorkehrungen Aufsicht und Prüfung Schlussvorschriften
5 Fachverband der Kommunalkassenverwalter e.v. - Landesverband Rheinland-Pfalz - Internes Kontrollsystem IKS Was ist das?
6 I K S Im IKS werden alle Kontrollen, Maßnahmen und Regelungen beschrieben, die verbunden und aufeinander abgestimmt sind um: vorhandenes Vermögen und Informationen aller Art zu schützen und zu sichern (z.b. Pflichtbestellung des Kassenverwalters), vollständige, genaue und aussagefähige insbesondere zeitnahe Aufzeichnungen bereitzustellen, die Effektivität des Betriebes durch Auswertung und Kontrolle der aufgezeichneten Ergebnisse zu fördern und die Befolgung der gegebenen Geschäftsziele zu unterstützen.
7 I K S Sicherheitsrecht Prozessintegrierten Überwachungsmaßnahmen Trennungsprinzipien Mitarbeiterqualifikation technischen Plausibilitätsprüfungen um Fehlerquellen aufdecken und dadurch unabsichtlichen Datenverfälschungen oder Manipulationen vorbeugen
8 Funktionstrennung Trennung zwischen Anordnung und Vollzug 106 Abs. 5 GemO, 106 Abs. 3 Satz 2 GemO 25 Abs. 5 Satz 2 GemHVO, (Ausnahme 29 Abs. 3) Trennung zwischen Anordnung und Feststellungsbefugnis 25 Abs. 3 i.v.m. 25 Abs. 4 GemHVO Trennung des Zahlungsverkehrs und der Buchhaltung 29 Abs. 2 Nr. 4.1 GemHVO, 30 Abs. 2 MDA Trennung zwischen Zahlungsabwicklung und Zahlungsanweisung 25 Abs. 5 Satz 1 GemHVO, (Ausnahme 29 Abs. 3) Doppelunterschrift im Zahlungsverkehr 29 Abs. 2 Nr. 3.2 GemHVO, 30 Abs. 1 MDA
9 Plausibilitätsprüfung Qualitätssicherung z.b. Summenabstimmung lfd. Jahr (Erträge = Einzahlungen + Forderungen) Abstimmung der Summen-Saldenlisten aus offenen Posten mit den Beständen aus Forderungen und Verbindlichkeiten aus den Bilanzkonten technisch unterstützt durch Software und/oder manuell durch Listen und Kontendruck Tagesabschluss der Gemeindekasse
10 Fachverband der Kommunalkassenverwalter e.v. - Landesverband Rheinland-Pfalz - Tagesabstimmung Tagesabgleich und Jahresabschluss 25 Abs. 6 GemHVO
11 Der Tagesabgleich Finanzmittelkonten sind am Schluss des Buchungstages mit den Beständen der Bankkonten und dem Bestand der weiteren Zahlungsmittel abzugleichen ( 25 Abs. 6 GemHVO und 13 Abs. 2 6 MDA) Neu: Konten der Finanzrechnung und Finanzmittelbestandskonten der Bilanz Bankbuchhaltung: Ebenso das Kontogegenbuch als Nebenbuchhaltung zur Zahlwegsabstimmung (Kassensollbestand). Beachte die Schwebeposten! Konten: unterwegs befindliche Zahlungen Kassenistbestand (Kontoauszüge und Bestand an Zahlungsmitteln) Änderung: Dreifachabstimmung siehe Musterbeispiel
12 Fachverband der Kommunalkassenverwalter e.v. - Landesverband Rheinland-Pfalz - Fragen? Musterbeispiel zum Tagesabschluss mit mehreren Mandanten der Einheitskasse
13 Der Jahresabschluss Die Abstimmung nach 26 Abs. 6 Satz 1 GemHVO ist für den letzten Buchungstag des Haushaltsjahres (i.d.r ) durchzuführen und gesondert festzustellen 26 Abs. 6 Satz 2, 14 Abs. 4 Satz 1 MDA. weitere Aufgaben nach 14 MDA
14 Fachverband der Kommunalkassenverwalter e.v. - Landesverband Rheinland-Pfalz - Einheitskasse Zinsausgleich in der Einheitskasse
15 Einheitskasse Grundsatz der Einheitskasse 106 Abs HS, 68 Abs. 4 Satz 1 GemO Zinslasten sind von den Ortsgemeinden zu erstatten die den Liquiditätsaufwand veranlasst haben (OVG RhPf, Urt.vom A /93.OVG; OVG RhPf, Urt. Vom A 11941/02.OVG) bei Liquiditätskrediten Bei Sonderkassen ist gegebenenfalls eine Vereinbarung über die Verzinsung zu treffen um 12 Abs. 2 EigAnVO Rechnung zu tragen Gleichbehandlung der Mandaten bei Soll-Habenverzinsung (Schmidt in Oster/Rheindorf, 106 GemO, Rd.Nr.5) Vereinbarung über die Verzinsung Cash-Pooling (für Eigenbetriebe: VKU RLP, April 1982, Seite 28ff.) Kontenplandarstellung und Finanzrechnung Kto.Nr.1743,3743,u.a.(Bilanz);696..,796..(Finanzrechnung) Zusammenfassung im kontoführenden Mandanten
16 Zinsausgleich Musterdienstanweisung 20 Abs. 3 6 MDA Vereinbarung zwischen der kontoführenden Gemeinde und den angehörigen Mandanten 20 Abs. 5 Satz 4 und 5 (Alt.) MDA Entwurf VV Nr. 2.5 zu 68 GemO und Nr. 4 zu 105 GemO
17 Fachverband der Kommunalkassenverwalter e.v. - Landesverband Rheinland-Pfalz - Forderungsbearbeitung Forderungsmanagement und die Wertberichtigungen
18 Forderungsmanagement Definition: Im Forderungsmanagement sind alle Maßnahmen zusammengefasst, die sich mit der Bearbeitung und Sicherung der Debitoren befassen. die ordnungsgemäße, vollständige und zeitnahe Fakturierung (Vorgang der Kommune zur Erstellung einer Rechnung oder eines Bescheides an den Zahlungspflichtigen) Überwachung der Zahlweise und eventueller negativer Entwicklungen des Zahlungspflichtigen Mahnwesen (Mahnung, Mahnverfahren, etc.) zeitnahe Vollstreckung oder Inkasso Risikoreduzierung durch Vereinbarung von Sicherheiten bei der Durchführung von Billigkeitsmaßnahmen Gestaltung risikomindernder Konditionen, insbesondere der Zahlungsformen
19 Forderungsbearbeitung Bewirtschaftungsregeln Sollstellung der Forderung Mahnung, Vollstreckung Stundung, Niederschlagung und Erlass Buchungs- und Bewertungsregeln Debitor oder debitorischer Kreditor Forderungsbewertung zum Jahresabschluss
20 Forderungsbearbeitung Was sind Forderungen im Allgemeinen? Wie sind die Vorgänge der Bewirtschaftung in der Buchführung dargestellt? Ist zwingend ein Bewirtschaftungsvorgang für die Buchhaltung erforderlich? Kann die Bewirtschaftung der Forderungen so geregelt werden, dass die Buchführung vorgangsbezogen bedient wird? Welchen Einfluss hat die Pauschalwertberichtigung auf eine Einzelforderung?
21 Allgemeines Forderungen sind Ansprüche auf Übertragung von Geld, Realgütern und Dienstleistungen gegenüber Dritten aufgrund eines Schuldverhältnisses. Sie entstehen in dem Augenblick, in dem die Lieferung eines VG erfolgt ist oder eine Leistung (Teilleistung) erbracht ist. Auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung kommt es nicht an. Es gilt das Realisationsprinzip. Besonderheiten sind bei öffentlich-rechtlichen Forderungen zu beachten, die aufgrund der Festsetzung einer Gebühr, eines Beitrages oder einer Steuer nach dem KAG oder der AO entstehen. Forderungen können sowohl dem Anlagevermögen (z. B. Ausleihungen) als auch dem Umlaufvermögen (z. B. Steuerforderungen) zugeordnet werden. Forderungen des Umlaufvermögens dienen dem Geschäftsbetrieb der Verwaltung nicht dauerhaft, sind also der Zweckbestimmung folgend von kurzfristiger Dauer.
22 Arten von Forderungen des Öffentlich-rechtliche Forderungen Umlaufvermögens z. B. Forderungen aus Gebühren, Beiträgen und Steuern Forderungen aus Transferleistungen Forderungen aus Lieferung und Leistungen Sonstige Forderungen z. B. Forderungen gegenüber dem Land (Zuweisungen) z. B. Forderungen aus dem Verkauf von Bauland z. B: Ansprüche aus Schadensersatz
23 Bewertung von Forderungen Grundsätzlich sind die Forderungen des Umlaufvermögens mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Als Anschaffungskosten gilt bei den Forderungen der Nominalwert, d. h. einschließlich einer möglichen Umsatzsteuer. Unter Beachtung des Niederstwertprinzips sind zum Bilanzstichtag Wertminderungen bei Forderungen durch Wertberichtigungen (außerplanmäßige Abschreibungen) zu berücksichtigen. Der Grundsatz der Einzelbewertung findet auch bei den Forderungen seine Anwendung. Danach sind die Forderungen einzeln auf Werthaltigkeit zu prüfen. (Einzelwertberichtigung). Darüber hinaus ist bei wirtschaftlich gleichartigen Forderungen das allgemeine Ausfallrisiko durch eine Pauschalwertberichtigung zu berücksichtigen.
24 Methoden der Wertberichtigung 1. Direkte Methode das Forderungskonto (Debitorenkonto) wird unmittelbar angesprochen, bei öffentlich-rechtlichen Forderungen erst mit dem rechtswirksamen Erlass oder der Verjährung 2. Indirekte Methode die Wertberichtigung erfolgt über ein Passives Wertberichtigungskonto
25 Methoden der Wertberichtigung Direkte Methode Indirekte Methode Wertberichtigung Abschreibung gegen das Forderungskonto Einzelwertberichtigung Pauschalwertberichtigung nur bei Erlass uneinbringliche Forderungen Zweifelhafte Forderungen übrige Forderungen Forderungsbestand
26 Einteilungen von Forderungen uneinbringlich (1) zweifelhaft (2) unverzinsliche,niedrig verzinsliche und zinslos gestundet (3) Übrige (einwandfreie) (4) Einzelwertberichtigung Abzinsung Pauschalwertberichtigung
27 1. Uneinbringliche Forderungen Eine Forderung ist uneinbringlich, wenn zum Bilanztag davon auszugehen ist, das mit einem Forderungseingang nicht mehr zu rechnen ist ( 6 Abs. 3 Satz 2 GemEBilBewVO).. Einstellung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse, eine Zwangsvollstreckung blieb erfolglos, Schuldner ist zahlungsunfähig und zeigt dies durch eine eidesstattliche Erklärung gemäß 807 ZPO an oder Verwaltungsvollstreckungsgesetz, eine privatrechtliche Forderung ist verjährt (Einrede), befristete oder unbefristete Niederschlagung Die Wertberichtigung erfolgt durch die indirekte Methode (EWB).
28 2. Zweifelhafte Forderungen Eine zweifelhafte Forderung liegt vor, wenn sich der Zahlungseingang als nicht sicher erweist. Es besteht eine erhebliche Ausfallwahrscheinlichkeit Anhaltspunkte ( 6 Abs. 3 Satz 1 GemEBilBewVO): Zahlungsverzug des Schuldners trotz eingeleitetem Mahnverfahren, Einleitung eines Insolvenzverfahrens (Verfahrensstand), Schuldner macht Mängelrügen geltend, Steuerschuldner stellt Erlassantrag, befristete Niederschlagung Zweifelhafte Forderungen sind in der Bilanz mit dem wahrscheinlichen Wert anzusetzen, der nach den wirtschaftlichen Verhältnissen und betrieblichen Erfahrungen zu schätzen ist. Die Wertberichtigung (-verlust) erfolgt bei zweifelhaften Forderungen indirekt unter Nutzung eines passiven Wertberichtigungskonto (EWB).
29 Bilanzielle Darstellung (1, 2) Das Konto EWB ist ein passives Bestandskonto, wird aber nicht auf der Passivseite der Bilanz dargestellt. Bilanztechnisch wird es der Position Forderungen zugeordnet und mindert somit den Forderungsbestand auf der Aktivseite. Beispiel: A Bilanz P Steuerforderung zweifelhafte F davon EWB
30 3. bes. gestundete Forderungen Soweit diese Forderungen mit einer Laufzeit von mehr als 3 Jahren vereinbart werden, sind sie mit dem Barwert unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 5,5 v.h. anzusetzen ( 6 Abs. 4 GemEBilBewVO). - unverzinsliche : vereinbarter Zinssatz 0 % / p.a. - niedrig verzinsliche : vereinbarter Zinssatz zwischen 0 % und 3 % / p.a. - zinslos gestundet: auf die Erhebung von Stundungszinsen wird verzichtet Der Barwert (abgezinste Nominalwert) errechnet sich folglich aus: Nominalwert x Abzinsungsfaktor* = Barwert. * Abzinsungsfaktor = (1+i) -n i= Zinssatz, n = Laufzeit zum Bilanzstichtag
31 Bilanzielle Darstellung (3) Beispiel: Am liegt eine Forderung aus zinslos gestundetem Erschließungsbeitrag in Höhe von vor. Die Stundungsdauer beträgt 5 Jahre. Es wurden keine Raten vereinbart. Bilanzwert ? 5,5% n q - n 0,807 0,852 0,898 0,948 1,0 K
32 Bilanzielle Darstellung (3) Behandlung im Jahresabschluss: Die erstmalige Abzinsung der Forderung ist aufwandswirksam und indirekt zu buchen. per Wertkorrekturen zu Forderungen an Wertberichtigungskonto Aufwand (Ergebnisrechnung) (passives Bestandskonto) Die Zuschreibungen in den folgenden Haushaltsjahren sind als Ertrag auszuweisen. per Wertberichtigungskonto an Erträge aus Auflösung von Wertberichtigungen
33 Buchungsvorgänge Einbuchen von Forderungen (Sollstellung): Forderungen an Erträge Forderungen an Verbindlichkeiten Mahnung und Vollstreckung Mahn- und Vollstreckungsvermerk bei OP Billigkeitsmaßnahmen: Erlass entspricht Forderungsverlust Aufwand (Abschreibung) oder Verminderung Ertrag (Rotabsetzung) Per Aufwand Forderungsverlust an Forderung
34 Buchungsvorgänge Befristete Niederschlagung ( 23 Abs. 2 Satz 2 GemHVO) Forderungen sind bis zur Umwandlung (Zahlung, unbefristete NS oder Erlass) immer im Rechnungswesen nachzuweisen Sinnvollerweise die Möglichkeit der Einzelwertberichtigung nutzen Aufwand EWB an EWB auf Forderungen (Kto. 2120) Unbefristete Niederschlagung ( 23 Abs. 2 Satz 3 GemHVO) Forderungen sind für die Dauer von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt der erfolgten Niederschlagung im Rechnungswesen nachzuweisen; Erstmalige NS oder Zeitpunkt der Umwandlung danach sind sie auszubuchen (EWB auf Ford. an Forderung)
35 4. Übrige Forderungen Für die übrigen Forderungen liegen zum Bilanzstichtag keine konkreten Ausfallrisiken vor ( 6 Abs. 3 Satz 1 GemEBilBewVO). Dennoch bestehen immer allgemeine Ausfallrisiken und Erfahrungswerte aus der Vergangenheit bzgl. möglicher Beitreibungskosten, Mahnkosten u. a. Dieses allgemeine Risiko wird über die Pauschalwertberichtigung berücksichtigt, der pauschale Wertberichtigungssatz richtet sich nach den Erfahrungswerten der letzten 3 Jahre. Buchungstechnisch wird hier wieder die indirekte Methode gewählt, d. h. unter Verwendung eines passiven Wertberichtigungskontos. BS: per Einstellung in PWB an PWB Der Bestand auf dem Konto PWB wird zu jedem Bilanzstichtag an den aktuellen Forderungsbestand erfolgswirksam angepasst.
36 Bilanzielle Darstellung (4) Beispiel: Der Pauschalsatz für die Wertberichtigung soll 2 % betragen. Forderungsbestand : : davon zweifelhaft davon uneinbringlich übrige Forderungen Pauschale Wertberichtigung : x 2 % = x 2 %= Buchung Buchung per Einstellung PWB (18.000) an PWB // per Einstellung PWB (4.000) an PWB Ist der Betrag der PWB im Folgejahr niedriger, erfolgt eine ertragswirksame Auflösung des Konto s PWB (per PWB an Erträge aus Auflösungen von PWB)
37 Beispiel: PWB mit Excel
38 Fachverband der Kommunalkassenverwalter e.v. - Landesverband Rheinland-Pfalz - Forderungs- und Verbindlichkeitenübersicht 51, 52 GemHVO
39 Forderungsübersicht 51 GemHVO Ergänzung der Bilanz Darstellung der Wertberichtigungen, mit Erläuterungen Bilanzgliederung darf weiter untergliedert werden Ausbuchung von Klein- und Kleinstbeträgen als Aufwand Restlaufzeiten und Fälligkeitsfristen der Forderungen, ohne Ausleihungen. Ausleihungen sind in der Anlagenübersicht ( 50 GemHVO) zu erfassen. Bestimmung der Restlaufzeit in Anlehnung an die Schuldenstatistik Beachte Stundung, Niederschlagung Muster 21 Saldierung der Forderungen- mit Verbindlichkeiten ist nicht zulässig
40 Verbindlichkeitenübersicht 52 GemHVO Ergänzung der Bilanz Bilanzgliederung Unterteilung nach Restlaufzeiten Beachte Fälligkeiten bei Darlehen und nicht Ursprungslaufzeiten (wie Schuldenstatistik, Teil 3) Angabe von Sicherungsrechten Pfandrechte und ähnliche Rechte sind bei jedem Posten einzeln zu vermerken Eigentumsvorbehalte prüfen Dingliche Sicherungsrechte
41 Fachverband der Kommunalkassenverwalter e.v. - Landesverband Rheinland-Pfalz - Vierteljahresstatistik Welche Fehler sind aufgetreten?
42 Vierteljahresstatistik Unvollständige Anlage der Finanzauszahlungsoder Einzahlungskonten im investiven Bereich Verknüpfung und tiefere Untergliederung der Bilanzkonten Baumaßnahmen, GWG und sonstige Sachanlagen Problem der BgA (Grenze 1.000,00 ) Darstellung der Baumaßnahmen auf Produktebene Untergliederung in Kontenstruktur vorhanden, jedoch werden nur die übergeordneten Konten bebucht.
43 Fachverband der Kommunalkassenverwalter e.v. - Landesverband Rheinland-Pfalz - Interne Leistungsverrechnung
44 Interne Leistungsverrechnung Unterscheidung zwischen Interner Leistungsverrechnung 4 Abs. 9 Satz 2 und Abs. 10 GemHVO für Aufwendungen und Erträge (Kontenart 481 und 581) 4 Abs. 11 Nr. 6 GemHVO für Einzahlungen und Auszahlungen (Kontenart 698 und 798) wegen 16 Abs. 1 Satz 3 GemHVO Kosten- und Leistungsrechnung ( 12 GemHVO) Kann Grundlagen und Verteilungsschlüssel für die interne Leistungsverrechnung liefern (Kontenklasse 9)
45 Interne Leistungsverrechnung Dienstanweisungen sind für die Interne Leistungsverrechnung ( 4 Abs. 10 GemHVO) und die Kosten- und Leistungsverrechnung ( 12 Abs. 3 GemHVO) erforderlich.
46 16 Abs. 1 Satz 3 Die Inanspruchnahme darf nicht zu einer Minderung des Jahresergebnisses nach Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen nach 4 Abs. 9 Satz 2 Nr. 5 und des Saldos der ordentlichen und außerordentlichen Einund Auszahlungen nach Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen nach 4 Abs. 11 Satz 1 Nr. 7 führen.
47 Schlussfolgerung Durch Einbeziehung von inneren Leistungsverrechnungen in die Deckungsfähigkeit, können z.b. durch Einsparungen zusätzliche Mittel für Sachaufwendungen freigegeben werden. Eine gleichzeitige Freigabe von Finanzmitteln ist aber wegen der Ausgleichspflicht auf Ebene der Teilhaushalte nicht gegeben. Der zusätzliche Geldabfluss ist nicht durch entsprechende Einzahlungen gegenfinanziert. Notwendigkeit der Bewirtschaftungsregeln durch den Bürgermeister
48 Fachverband der Kommunalkassenverwalter e.v. - Landesverband Rheinland-Pfalz - Durchlaufende Gelder, Vorschüsse und Verwahrungen Buchungsbeispiele
49 Vorschuss, Verwahrung, Fremde Mittel Darstellung in den Kontenarten: 697 Einzahlungen (699 ), Verbindlichkeiten (379..) 797 Auszahlungen (799 ), Forderungen (179..) Ergebnis- und Investivunwirksame Zahlungsvorgänge: keine Auswirkung auf Ergebnis/-planung/-rechnung aber Finanzplanung und Darstellung des Zahlungs-Ist in der Finanzrechnung Kassenüberschüsse, Kassenfehlbeträge ( 13 Abs. 6 und 7 MDA) Verbuchung nach Entstehung Verbuchung nach Aufklärung Verbuchung zum Jahresabschluss
50 Vorschuss, Verwahrung, Fremde Mittel Kameralistik Verwahrgelder Irrtümliche Einzahlungen Einzahlungen die nicht zugeordnet werden können (auch Fehlbeträge) Durchlaufende Gelder Doppik Ungeklärte Zahlungseingänge Buchungssatz: Einzahlungen (699 ) an sonst. VB-Kreditor (3795 ) Durchlaufende Gelder Buchungssatz: Einzahlungen (697 ) an sonst. VB-Kreditor (3791 )
51 Vorschuss, Verwahrung, Fremde Mittel Kameralistik Kassenkredite (ohne Kontokorrent) Abwicklung Verwahrgeld Doppik Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung Buchungssätze: Aufnahme: Einzahlungen (693 ) an VB Kred. Liquid.-Sicherung (32 ) Rückzahlung: VB Kred. Liquid.- Sicherung (32 ) an Auszahlungen (793/4 ) Bei Kontokorrent Wechsel der Bilanzseite
52 Vorschuss, Verwahrung, Fremde Mittel Kameralistik Vorschüsse Auszahlungen, die noch nicht zugeordnet werden können Geleistete Vorschusszahlungen Doppik Ungeklärte Zahlungsausgänge Buchungssatz: Sonst. Ford (1792..)- Deb. an Auszahlungen (799 ) Vorschüsse Buchungssatz: Sonst. Ford (1791..)- Deb. an Auszahlungen (7 )
53 Vorschuss, Verwahrung, Fremde Mittel Kameralistik Gehaltsvorschüsse Handvorschüsse Doppik Sonst. Vermögensgegenstände Buchungssatz: Forderungen (1791)-Deb. an Auszahlungen (702..) Liquide Mittel Buchungssatz: Handvorschüsse (1791,1836 ) an Barkasse (1836 ) Unterscheidung durch Produkt/Leistung
54 Ist vor Soll Kameralistik: allgem. Zahlungs-ANO Doppik: OP-Stellung der Ergebnisrechnung ist nach dem 4- Augen-Prinzip nur in der Geschäftsbuchführung möglich Vorrats-OP oder Kassen-OP in der Finanzrechnung- Sammelbuchung in der Ergebnisrechnung oder ungeklärte Zahlungseingänge EDV-Lösung ( 0 -Beleg) Problem: Periodisierung und Berichtswesen!
55 Fachverband der Kommunalkassenverwalter e.v. - Landesverband Rheinland-Pfalz - Überleitungsvorschriften
56 Überleitungsvorschriften Verwaltungshaushalt Haushaltseinnahmereste Haushaltsausgabereste Zweckgebundene Einnahmen, die noch nicht oder nicht vollständig verwendet wurden Nicht ausgeschöpfte Ausgabeermächtigungen Kasseneinnahmereste Kassenausgabereste Abgang auf Haushaltsausgabereste Zuführungen zwischen Vermögens- und Verwaltungshaushalt Überschüsse / Fehlbeträge Kalkulatorische Kosten
57 Überleitungsvorschriften Vermögenshaushalt Haushaltseinnahmereste Haushaltsausgabereste Kasseneinnahmereste Kassenausgabereste Verpflichtungsermächtigungen Zuführungen zwischen Vermögens- und Verwaltungshaushalt Überschüsse / Fehlbeträge
58 Überleitungsvorschriften Kassenkredite Kredite zur Liquiditätssicherung Kamerale Verwahr- und Vorschusskonten Forderungs- und/oder Verbindlichkeitskonten Kamerale Rücklagen Allgemeine Rücklagen Sonderrücklagen
59 Exkurs: Innere Darlehen aus kameralen Sonderrücklagen Wie werden Sonderrücklagen dargestellt? Lösungsmöglichkeit: Bildung einer Position Anzahlungen auf Sonderposten. Mittel sind im Sonderposten für den bestimmten Investitionszweck reserviert. Anhangsangabe oder Darstellung einer Forderung In welcher Höhe wird der Sonderposten gebildet? Erfolgt die Verbuchung von Rückzahlungen für Sonderrücklagen?
60 Fachverband der Kommunalkassenverwalter e.v. - Landesverband Rheinland-Pfalz - Kassenverwalter und -personal Stellung, Aufgaben und Voraussetzungen
61 Änderung 106 Abs. 4 Satz 2 GemO Nachträgliche Entstehung eines Hinderungsgrundes nach Satz 1 jetzt geregelt. Regelung ähnlich 1 Abs. 3 Satz 2 KuRVO Keine vergleichbare Regelung wie früher in 5 KuRVO für Kassenbeamte und -angestellte
62 Arbeits- und Dienstanweisungen Unverzichtbar Kassenverwalter/in ist für die Organisation der Kasse verantwortlich und hat den ordnungsmäßigen Betrieb sicherzustellen Grundsätze lassen sich bis in die KuRVO zurückverfolgen Verbindliche Regelungen sollten jedoch in der DA sichergestellt werden Ausführung von Arbeitsvorgängen evtl. durch gezielte Arbeitsanweisungen regeln Zustimmung durch Bürgermeister und Personalvertretung ist dabei nicht erforderlich.
63 Fachverband der Kommunalkassenverwalter e.v. - Landesverband Rheinland-Pfalz - Organisation des Rechnungswesens Bestehende Organisation ständig kritisch hinterfragen! Weitere Fragen?
64 Fachverband der Kommunalkassenverwalter e.v. - Landesverband Rheinland-Pfalz - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Fragen und Erfahrungsaustausch: Achim Schmidt Verbandsgemeindekasse Postfach Ramstein-Miesenbach / achim.schmidt@ramstein.de
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