Finn Mengler Deliktsrecht Einheit 5
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- Hannelore Grosser
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1 Finn Mengler Deliktsrecht Einheit 5 1
2 Einheit 5 Schwerpunkt der heutigen Kurseinheit: Produkthaftung > Gegenstand der Gefährdungshaftung: Verschuldensunabhängige Haftung für rechtmäßiges gefährdendes Tun > Durch Gefährdungshaftung zum Zwecke des Ausgleichs geschaffen: Einstandspflicht für trotz aller Sorgfalt nicht zu vermeidende Schäden einer sozial erwünschten Gefahrenquelle ( erlaubtes Risiko ) 2
3 Einheit 5 Examensrelevante Anspruchsgrundlagen für Gefährdungshaftung > 231: Irrtümliche Selbsthilfe > 833 S. 1: Haftung des Tierhalters > 717 II 1 ZPO: Schadensersatz bei vorläufiger Vollstreckung > 945 ZPO: Schadensersatz bei einstweiligem Rechtsschutz > 7 I StVG: Haftung des Fahrzeughalters > 1 I 1 ProdHaftG: Produkthaftung des Herstellers 3
4 Einheit 5 Produkthaftung > Gegenstand der Produkthaftung: Haftung des Herstellers für Folgeschäden aus der Benutzung von Produkten > Insoweit heranzuziehen: ProdHaftG (Ordnungsziffer 27 im Schönfelder) > Enthalten in 1 I 1 ProdHaftG: Anspruchsgrundlage für verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Herstellers 4
5 Einheit 5 Übersicht: Produkthaftung gemäß 1 I 1 ProdHaftG I) Anwendbarkeit > In Ausnahmefällen erwähnenswert: Anwendbarkeit der Produkthaftung gemäß 1 I 1 ProdHaftG > Vorgesehen in 15 I ProdHaftG: Vorrang der Arzneimittelhaftung > Ferner normiert in 16 ProdHaftG ivm 19 ProdHaftG: Unanwendbarkeit des ProdHaftG bei vor 1990 in Verkehr gebrachten Produkten II) Haftungsbegründender Tatbestand 1) Rechts- oder Rechtsgutsverletzung > Zunächst notwendig: Rechts- oder Rechtsgutsverletzung > Eingeschränkter Kreis an Rechts- oder Rechtsgutsverletzungen gemäß 1 I 1 ProdHaftG: Tötung eines Menschen, Körperverletzung, Gesundheitsverletzung 5 und Sachbeschädigung
6 Einheit 5 2) Produkt > Sodann notwendig gemäß 1 I 1 ProdHaftG: Produkt > Erfasst als Produkt gemäß 2 ProdHaftG: Bewegliche Sachen sowie Elektrizität 3) Fehler > Anschließend von 1 I 1 ProdHaftG verlangt: Fehler eines Produkts > Erforderlich für Fehler gemäß 3 I ProdHaftG: Fehlen der - unter Berücksichtigung aller Umstände - berechtigter Weise zu erwartenden Sicherheit > Insoweit in 1 IV 1 ProdHaftG normiert: Beweisbelastung des Geschädigten 6
7 Einheit 5 4) Haftungsbegründende Zurechnung > Sodann notwendig: Ob Rechts(guts)verletzung isv 1 I 1 ProdHaftG durch den Fehler eines Produkts entsteht > Damit verlangt: Zurechnungszusammenhang zwischen Fehler des Produkts und Rechts(guts)verletzung > Insoweit zu prüfen: Kausalität und Schutzzweck der Norm > Abermals in 1 IV 1 ProdHaftG vorgesehen: Beweisbelastung des Geschädigten 7
8 Einheit 5 5) Herstellereigenschaft des Anspruchsgegners > Anspruchsgegner gemäß 1 I 1 ProdHaftG: Hersteller > Hersteller gemäß 4 ProdHaftG: Endprodukthersteller und Zulieferer isv 4 I 1 ProdHaftG, Quasihersteller isv 4 I 2 ProdHaftG, Importeur isv 4 II ProdHaftG sowie Lieferant isv 4 III 1 / 2 ProdHaftG 6) Ausschlusstatbestände > Von besonderer Bedeutung: In 1 I 2 ProdHaftG vorgesehene Begrenzung der Haftung bei Sachschäden auf Fälle, in denen eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist > Ferner zu berücksichtigen: Haftungsausschlüsse in 1 II ProdHaftG und 1 III ProdHaftG 8
9 Einheit 5 III) Haftungsausfüllender Tatbestand > Haftungsausfüllend von 1 I 1 ProdHaftG vorausgesetzt: daraus entstehenden Schaden > Damit zunächst verlangt: Schaden > Ferner zu klären: Zurechnungszusammenhang zwischen Rechts(guts)verletzung und Schaden, was wiederum Kausalität und Schutzzweck der Norm voraussetzt ( daraus entstehenden ) > Abschließend zu berücksichtigen für Anspruchsinhalt: Sondervorschriften in 6 ProdHaftG - 11 ProdHaftG > Zunächst möglich wegen 6 I ProdHaftG: Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens gemäß 254 > Ferner vorgesehen in 7 ProdHaftG - 11 ProdHaftG: Regeln zum Umfang der Ersatzpflicht > Von besonderer Bedeutung: Selbstbeteiligung bei Sachschäden gemäß 11 ProdHaftG ihv 500,00 9
10 Einheit 5 Prüfungsaufbau: Produktübersicht gemäß 1 I 1 ProdHaftG I) Anwendbarkeit II) Haftungsbegründender Tatbestand 1) Rechts- oder Rechtsgutsverletzung gemäß 1 I 1 ProdHaftG 2) Produkt gemäß 2 ProdHaftG 3) Fehler gemäß 3 I ProdHaftG 4) Haftungsbegründende Zurechnung 5) Herstellereigenschaft des Anspruchsgegners nach 4 ProdHaftG 6) Ausschlusstatbestände gemäß 1 I 2 / 1 II / 1 III ProdHaftG III) Haftungsausfüllender Tatbestand 1) Schaden 2) Haftungsausfüllende Zurechnung 3) Art, Inhalt und Umfang des Ersatzes > 6 I ProdHaftG ivm 254: Mitverschulden > 7 ProdHaftG - 11 ProdHaftG: Umfang der Ersatzpflicht 10
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12 > Nach Aufgabenstellung zu prüfen: Durchsetzbarer Anspruch des K gegen B auf Zahlung von ,00 > Übersicht: Anspruchsgrundlagen wegen Schadensersatz wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten > ( 650 S. 1 ivm) 437 Nr. 3, 280 I 1 (ivm Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter) > ( 650 S. 1 ivm) 437 Nr. 3, 280 I 1 ivm 398 S. 1 > 1 I 1 ProdHaftG > 831 I 1 > 823 I 12
13 A) ( 650 S. 1 ivm) 437 Nr. 3, 280 I 1 (ivm Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter): Vertraglicher Schadensersatzanspruch wegen Mängeln der gelieferten Sache > Bereits fraglich: Wirksamer Werklieferungsvertrag / Kaufvertrag zwischen Schädiger und Geschädigtem > Weder dargetan noch sonst ersichtlich: Vertragliche Beziehung zwischen Schädiger und Geschädigtem > Indes denkbar: Einbeziehung des vertragsunbeteiligten Geschädigten in den Schutzbereich des Werklieferungsvertrages / Kaufvertrages zwischen Tierarzt Dr. H und Händlerin B > Insoweit bereits in 311 III 1 vorausgesetzt: Dass ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach 241 II auch zu Personen entstehen kann, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen 13
14 > Hintergrund des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte: Ergänzende Vertragsauslegung, die am hypothetischen Willen der Parteien orientiert ist, der gemäß 157 BGB unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zu erforschen ist (BGH) > Allerdings nicht vorhanden in 311 III 1: Voraussetzungen für derartige Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich eines fremden Vertrages > Gemäß 311 III 2 insbesondere möglich: Schuldverhältnis wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst > Jedenfalls notwendig zur Vermeidung unkalkulierbarer Haftungsrisiken für Schuldner: Strenge Anforderungen an Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter (BGH) 14
15 > Insoweit zu prüfen: Leistungsnähe des Dritten, Gläubigernähe des Dritten, Erkennbarkeit sowie Schutzbedürftigkeit des Dritten (BGH) > Maßgeblich für Leistungsnähe des Dritten: Dass Dritter bestimmungsgemäß mit der geschuldeten Leistung in Berührung kommt und hierdurch den Gefahren einer Pflichtverletzung des Schuldners ebenso ausgesetzt ist wie der Gläubiger selbst > Nicht mehr entscheidend für Gläubigernähe: Verantwortlichkeit des Gläubigers für Wohl und Wehe des Dritten (BGH) > Stattdessen für Gläubigernähe des Dritten zu prüfen: Eigenes, schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrags (BGH) > Sodann zu überprüfen: Erkennbarkeit von Leistungsnähe und Gläubigernähe für den Schuldner 15
16 > Abschließende Voraussetzung für Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrages: Schutzbedürftigkeit des Dritten > Für Schutzbedürftigkeit klärungsbedürftig: Eigene gleichwertige Ansprüche des Dritten gegen den Schädiger oder andere Beteiligte > Zu berücksichtigen für Gleichwertigkeit der Ansprüche: Anspruchsvoraussetzungen, namentlich Verschuldensmaßstab, sowie Anspruchsumfang > In diesem Zusammenhang mangels Entscheidungserheblichkeit nicht näher zu erörtern: Voraussetzungen des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter > Jedenfalls problematisch: Eingeschränkter Anwendungsbereich des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter 16
17 > Insoweit einzig Anwendungsbereich des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter: Kumulation von Risiken aus der Sicht des Schuldners > Demgegenüber Anwendungsbereich der Drittschadensliquidation: Zufällige Risikoverlagerung ohne kalkulatorische Bedeutung > Gerade kein Fall der Kumulation von Risiken aus Sicht des Schuldners: Konstellationen, bei denen durch Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrages der Schadenserwartungswert nicht verändert wird > Nach - zu würdigenden - Umständen des Einzelfalls unberührt: Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts und Höhe des Schadens bei dessen Eintritt 17
18 > Vielmehr anzunehmen, da lediglich einmalig die Möglichkeit des Schadenseintritts (in unveränderter Höhe) besteht: Kalkulatorisch bedeutungslose Schadensverlagerung > Folglich jedenfalls_(!) nicht eröffnet: Anwendungsbereich der Grundsätze des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter > Daher zwar gemäß 311 III 1 grundsätzlich möglich, indes nach - zu würdigenden - Umständen des Falles mangels Risikokumulation ausgeschlossen: Einbeziehung des vertragsunbeteiligten Geschädigten in den Schutzbereich des Werklieferungsvertrages / Kaufvertrages > In jedem Fall zu verneinen: Wirksamer Vertrag zwischen Schädiger und Geschädigtem > ( 650 S. 1 ivm) 437 Nr. 3, 280 I 1 (ivm Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter): (-) 18
19 B) ( 650 S. 1 ivm) 437 Nr. 3, 280 I 1 ivm 398 S. 1: Abgetretener vertraglicher Schadensersatzanspruch des Tierarztes Dr. H > Für Ansprüchen aus abgetretenem Recht stets zu prüfen: Ob Voraussetzungen der Abtretung gemäß 398 S. 1 erfüllt sind > Insoweit insbesondere fraglich: Berechtigung des Zedenten, der Gläubiger isv 398 S. 1 sein müsste > Dafür verlangt: Schadensersatzanspruch des Zedenten gemäß ( 650 S. 1 ivm) 437 Nr. 3, 280 I 1 > Für diesen Schadensersatz wiederum verlangt, aber fraglich: Zurechenbarer und ersatzfähiger Schaden > Definition für Schaden: Jede unfreiwillige Einbuße an Rechten oder Rechtsgütern > Weder dargetan noch sonst ersichtlich: Schaden des Vertragspartners ( Anspruch ohne Schaden ) 19
20 > Stattdessen anzunehmen: Schaden des vertragsunbeteiligten Dritten ( Schaden ohne Anspruch ) > Vor diesem Hintergrund zu erwägen: Drittschadensliquidation > Konstellation bei Drittschadensliquidation: Liquidation des Schadens eines vertragsunbeteiligten Dritten durch Vertragspartner im Falle zufälliger Schadensverlagerung > Rechtsfolge der Drittschadensliquidation zwecks Liquidation des Schadens durch - nicht geschädigten - Vertragspartner: Schaden wird zu Anspruch gezogen > Sodann möglich in analoger Anwendung des 285 I: Schuldrechtlicher Anspruch des Dritten auf Abtretung des - nunmehr vollwertigen - Schadensersatzanspruchs (hm) 20
21 > Dafür indes vorausgesetzt: Verlagerung des durch einen Vertrag geschützten Interesses auf Dritten in Folge besonderer Rechtsbeziehungen zwischen dem aus dem Vertrag berechtigten Gläubiger und dem Träger des betroffenen Interesses > Demnach erforderlich: Interessenverknüpfung zwischen Gläubiger und Drittem ( zufällige Schadensverlagerung ) > Klassische Anwendungsfälle: Mittelbare Stellvertretung, obligatorische Gefahrentlastung und Obhut für fremde Sachen > Abzulehnen angesichts bestimmungsgemäßer Betroffenheit des Dritten: Interessenverknüpfung mit Vertragspartner ( zufällige Schadensverlagerung ) > Mangels Drittschadensliquidation folglich zu verneinen: Anspruch des Zedenten, der keinen zurechenbaren und ersatzfähigen Schaden erlitten hat, und nicht Gläubiger isv 398 S. 1 ist 21 > ( 650 S. 1 ivm) 437 Nr. 3, 280 I 1 ivm 398 S. 1: (-)
22 D) 1 I 1 ProdHaftG: Verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Herstellers > Bereits erwähnenswert: Anwendbarkeit der Produkthaftung > Insoweit begrenzter Anwendungsbereich des 15 I ProdHaftG, der Vorrang der Arzneimittelhaftung regelt: Anwendung eines zum Gebrauch bei Menschen bestimmten Arzneimittels > Damit nicht erfasst von 15 I ProdHaftG: Tierische Impfstoffe > Recht unproblematisch erfüllt: Haftungsbegründender Tatbestand des 1 I 1 ProdHaftG > In jedem Fall zu beachten: Haftungsausschlüsse > Von besonderer Bedeutung: In 1 I 2 ProdHaftG vorgesehene Begrenzung der Haftung bei Sachschäden auf Fälle, in denen ( ) diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem 22 Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist
23 > Nach Umständen des Falles fernliegend, wenngleich gemäß 90 a S. 3 BGB die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind: Gewöhnliche Verwendung der beschädigten Sache für privaten Ge- oder Verbrauch > Somit jedenfalls - ohne dass es im Übrigen einer ausführlichen Darstellung und einer verbindlichen Stellungnahme zu den haftungsbegründenden Voraussetzungen bedarf - einschlägig: Haftungsausschluss gemäß 1 I 2 ProdHaftG > 1 I 1 ProdHaftG: (-) 23
24 E) 831 I 1: Deliktische Haftung für vermutetes Auswahl- und Überwachungsverschulden > Bereits zweifelhaft, weil nicht ausdrücklich belegt: Widerrechtliche Schadenszufügung durch Verrichtungsgehilfen > In jedem Fall möglich gemäß 831 I 2 1. Alt.: Exkulpation vom Vorwurf des gesetzlich vermuteten Auswahl- und Überwachungsverschuldens ( bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet ) > Insoweit erforderlich wegen gesetzlicher Vermutung in 831 I 2 ( nicht, wenn ): Beweis des Gegenteils gemäß 292 S. 1 ZPO > Nach - zu würdigenden - Umständen des Einzelfalls jedenfalls erfolgt: Entlastungsbeweis gemäß 831 I 2 1. Alt. > Damit unerheblich: Ob die Voraussetzungen des 831 I 1 im Übrigen gegeben sind 24 > 831 I 1: (-)
25 F) 823 I: Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung I) Anspruch entstanden 1) Anwendbarkeit > Ausnahmsweise erwähnenswert: Anwendbarkeit des Deliktsrechts (neben dem Produkthaftungsgesetz) > Geregelt in 15 II ProdHaftG, wonach Haftung aufgrund anderer Vorschriften unberührt bleibt: Anspruchskonkurrenz zwischen Produkthaftung und Haftung nach anderen Vorschriften > Damit anwendbar: Deliktsrecht > Anwendbarkeit: (+) 25
26 2) Haftungsbegründender Tatbestand a) Rechts- oder Rechtsgutsverletzung > Zunächst haftungsbegründend vorausgesetzt: Rechtsoder Rechtsgutsverletzung > Wegen der Verkürzung der Eigentümerbefugnisse isv 903 S. 1 BGB verletztes Recht isv 823 I: Eigentum an Tieren, da auch insoweit gemäß 90 a S. 3 BGB die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind > Rechts- oder Rechtsgutsverletzung: (+) 26
27 b) Verletzungshandlung > Dafür, dass Schädigen isv 823 I ein Recht / Rechtsgut verletzt, notwendig: Verletzungshandlung > Als zurechenbare Verhaltensweise in Betracht kommend: Tun oder Unterlassen > Regelmäßig problematischer Fall bei Abgrenzung zwischen Tun und Unterlassen: Mittelbare Rechts(guts)verletzungen durch fahrlässige Verhaltensweisen > In diesen Fällen zu klären: Verletzung einer - erfolgsbezogenen - Verkehrssicherungspflicht > Hintergrund dieser Verkehrssicherungspflichten: Gebot von Treu und Glauben isv 242 (hm) 27
28 > Insoweit Gegenstand des ne venire contra proprium factum : Verbot widersprüchlichen Verhaltens nach Eröffnung einer Gefahrenquelle > Demnach innerhalb der Verletzungshandlung zu prüfen: Verletzung von Verkehrssicherungspflichten durch Hersteller potentiell gefährlicher Produkte ( Fehlerquellen ) > Dabei denkbar: Verschiedene Fehlerquellen > Kennzeichen für Konstruktionsfehler: Fehlerhaftigkeit einer gesamten Produktionsserie auf Grund fehlerhafter Konzeption und Planung des Produkts > Wesen der Fabrikationsfehler: Fehlerhaftigkeit eines einzelnen entsprechend dem Stand von Wissenschaft und Technik hergestellten Produkts in Folge 28 personellen oder maschinellen Versagens
29 > Hingegen Instruktionsfehler: Fehler eines ordnungsgemäß konzipierten und hergestellten Produkts auf Grund fehlerhafter Gebrauchsanweisung oder unzureichender Warnhinweisen > Schließlich denkbar: Produktbeobachtungsfehler durch Verletzung von Beobachtungspflichten des Herstellers wegen erst nach Inverkehrbringen auftretender Fehler oder gefährlicher Verwendungsfolgen eines Produkts > Anzunehmen bei - einschlägigem - Fertigungs- oder Kontrollfehler im Produktionsbetrieb: Fabrikationsfehler > Damit belegt: Verletzung einer - erfolgsbezogenen - Verkehrssicherungspflicht durch Hersteller > Verletzungshandlung: (+) 29
30 c) Haftungsbegründende Zurechnung > Anschließend zu prüfen: Zurechnungszusammenhang zwischen Verletzungshandlung und Rechtsverletzung > Unproblematisch zu bejahen: Kausalität und Schutzzweck der Norm > Haftungsbegründende Zurechnung: (+) d) Rechtswidrigkeit > Nicht widerlegt: Aus Verkehrssicherungspflichtverletzung folgende Vermutung für Rechtswidrigkeit > Rechtswidrigkeit: (+) 30
31 e) Verschulden > Haftungsbegründend schließlich von 823 I vorausgesetzt: Verschulden > Verschulden isv 823 I: Vorsatz oder Fahrlässigkeit > Definition für - einzig in Betracht kommende - Fahrlässigkeit gemäß 276 II: Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt > Weder dargetan noch sonst ersichtlich: Anhaltspunkte für sorgfaltswidriges Verhalten des Schädigers (oder diesem zuzurechnender Dritter) > Nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen, wie sie im Beibringungsgrundsatz des 138 I ZPO zum Ausdruck kommen, grundsätzlich beweislastet für anspruchsbegründende Tatsache des Verschuldens: 31 Geschädigter / Kläger
32 > Allerdings zu befürchten bei einer Beweisbelastung des Geschädigten für Verschuldensvorwurf: Erhebliche Schwierigkeiten bei Nachweis von Fehlern im Rahmen innerbetrieblicher Abläufe ( Beweisnot ) > Erkennbar unzureichend in diesen Fällen: Gesetzlich vorgesehene Beweislastverteilung, weshalb planwidrige Regelungslücke besteht > Richterrechtliche Ausnahme: Produzentenhaftung > Anwendungsbereich: Beeinträchtigung eines durch 823 I geschützten Rechts(guts) wegen Verletzung einer produktbezogenen Verkehrssicherungspflicht > In diesen Fällen darzulegen (und zu beweisen) vom Geschädigten: Schadensverursachung durch Mangel im Organisations- und Gefahrenbereich des Herstellers 32 ( Organisationsverschulden )
33 > Sodann wegen vergleichbarer Interessenlage, die aus fehlender Nachweismöglichkeiten des Geschädigten folgt, wenn schadenstiftendes Ereignis in fremdem Herrschaftsbereich liegt, möglich und sachgerecht: Analoge Anwendung des 836 I 2 (hm) > Demnach geboten zu Lasten des Grundstücksbesitzers in Analogie zu 836 I 2 bei Produzentenhaftung: Beweislastumkehr ( Näher dran -Prinzip) > Daraus folgend: Gesetzliche Vermutung zu Gunsten des Verschuldens des beweisbelasteten Herstellers (hm) > Gleichwohl möglich durch Hersteller gemäß 292 S. 1 ZPO: Entlastungsbeweis durch Exkulpation vom Vorwurf vermuteten Verschuldens 33
34 > Erleichterte Exkulpationsmöglichkeit des Herstellers bei Fabrikationsfehlern: Ausreißer > In Fällen von Ausreißern abzulehnen bei mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln nicht vermeidbaren Fabrikationsfehlern in Ausnahmefällen Organisationsverschulden des Herstellers > Nach - zu würdigenden - Umständen des Einzelfalls indes weder dargetan noch sonst ersichtlich: Entlastung des Schädigers vom Vorwurf vermuteten Verschuldens isv 292 S. 1 ZPO > Daher nicht widerlegt: Aus - analog anzuwendenden I 2 folgende Vermutung für Verschulden > Verschulden: (+) > Haftungsbegründender Tatbestand: (+) 34
35 3) Haftungsausfüllender Tatbestand > Unproblematisch: Schaden und haftungsausfüllende Zurechnung > Gemäß 251 I bei Unmöglichkeit der Naturalrestitution geschuldet: Entschädigung in Geld > Haftungsausfüllender Tatbestand: (+) > Anspruch entstanden: (+) II) Anspruch erloschen: (-) III) Anspruch durchsetzbar: (+) IV) Ergebnis > 823 I: (+) G) Ergebnis > Anspruch des K gegen B auf Zahlung von ,00 : (+) 35
36 Finn Mengler Deliktsrecht Fall 7 Zur häuslichen Nachbereitung! 36
37 Finn Mengler Danke für ein tolles gemeinsames Jahr, das mir wirklich viel Freude bereitet hat und in dem ihr hoffentlich jede Menge lernen konntet, 37
38 Finn Mengler sowie größtmöglichen Erfolg für s Examen! Ihr werdet sehen, et löppt! 38
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