Unser Zeichen / Schreiben: Ihr Schreiben / Zeichen: Datum: III/322/HA/08/ Juli 2011

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1 Stadt Erlangen Stadt Erlangen Postfach Erlangen Diakonie Neuendettelsau Direktion Altenhilfe Herrn Dr. Reinhard Brandt Wilhelm-Löhe-Str Neuendettelsau Ordnungs- und Straßenverkehrsamt - Abt. Ordnungs- und Gewerbewesen - FQA / Heimaufsicht Gebäude: Rathausplatz 1 Zimmer: 305 Kontakt: FQA/Heimaufsicht Telefon: / oder Telefax: / heimaufsicht@stadt.erlangen.de Nutzen Sie unsere Angebote im Internet: Unser Zeichen / Schreiben: Ihr Schreiben / Zeichen: Datum: III/322/HA/08/ Juli 2011 Vollzug des Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG); Prüfbericht gemäß PfleWoqG nach erfolgter Anhörung gemäß Art. 28 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) Träger der Einrichtung: Vertretungsberechtigte Person: Geprüfte Einrichtung: Diakonie Neuendettelsau Wilhelm-Löhe-Str. 23, Neuendettelsau Herr Dr. Reinhard Brandt Bodelschwingh-Haus, Habichtstr. 14, Erlangen In der Einrichtung wurde am von 8.45 Uhr bis Uhr eine turnusgemäße Prüfung durchgeführt. Die Prüfung umfasste folgende Qualitätsbereiche: - Wohnqualität - Soziale Betreuung - Freiheit einschränkende Maßnahmen - Pflege und Dokumentation - Arzneimittel - Hygiene - Personal Öffnungszeiten: Mo Uhr, Uhr; Di, Mi, Fr Uhr; Do Uhr Haltestelle: Neuer Markt Buslinien: 30, 30E, 201, 205, 253, 288, 289, 295 Konten der Stadtkasse: Flessabank Erlangen Kto BLZ Sparkasse Erlangen Kto. 31 BLZ VR-Bank Erlangen-Höchstadt- Kto. 400 BLZ Herzogenaurach eg HypoVereinsbank Kto BLZ Postbank Nürnberg Kto BLZ Hinweise zur elektronischen Kommunikation unter

2 Seite 2 von 9 Hierzu hat die FQA für den Zeitpunkt der Prüfung folgendes festgestellt: I. Daten zur Einrichtung: Einrichtungsart: Stationäre Pflegeeinrichtung Stationäre Einrichtung für Menschen mit Demenz Stationäre Kurzzeitpflegeeinrichtung für alte Menschen Angebotene Wohnformen: Beschützender Wohnbereich Therapieangebote: Physiotherapie Logopädie Ergotherapie sonstige Therapieangebote: tiergestützte Therapie Angebotene Plätze: Ausweichzimmer davon Beschützende Plätze: 35 davon Plätze für Rüstige: 0 Belegte Plätze: 140 Einzelzimmerquote: 69,2 % Fachkraftquote (gesetzliche Mindestanforderung 50%): 57,10 % Anzahl der Auszubildenden: 9 II. Informationen zur Einrichtung II.1. Positive Aspekte und allgemeine Informationen [Hier erfolgt eine kurze, prägnante Aufstellung des positiven Sachverhalts bzw. der aus Sicht der FQA hervorzuhebenden Punkte und allgemeinen Informationen über die Einrichtung; bei anlassbezogenen Prüfungen muss hierauf nicht eingegangen werden.] Wohnqualität: Alle Wohnbereiche waren farbenfroh und sinnesanregend mit vielen Bildern gestaltet, die Dekoration hatte einen jahreszeitlichen Bezug. Die Aufenthaltsbereiche und Flure waren hell, wohnlich gestaltet sowie teilweise nach biografischen Gesichtspunkten möbliert. Es waren viele Sitzgelegenheiten vorhanden, in allen Wohnbereichen wurden mehrere Bewohner außerhalb ihrer Zimmer angetroffen. Im beschützenden Wohnbereich war eine Fühlleiste mit unterschiedlichen Materialien an der Wand angebracht, um kognitive Reize zu schaffen und zu stärken. Es wurde außerdem ein

3 Seite 3 von 9 Naturbereich mit großer Fototapete, Parkbänken, Duftkonzept und gezieltem Einsatz von Musik (z. B. Vogelgesang) gestaltet. Im Garten befanden sich mehrere Sitzgelegenheiten sowie zwei Hochbeete für die Bewohner. Der beschützende Wohnbereich verfügt über einen eigenen Außenbereich, in dem sich die Bewohner selbständig aufhalten können. Die besichtigten Zimmer der Bewohner waren individuell eingerichtet. An der Wand sind jeweils zwei Bilderrahmen angebracht. Ein Bilderrahmen wird von der Einrichtung mit Symbolen und Bildern gestaltet, die Kurzinformationen zu Vorlieben und Abneigungen des Bewohners, Bezug nehmend zur Biografie, enthalten. Der andere Bilderrahmen kann vom Bewohner bzw. den Angehörigen gestaltet werden. Da hierdurch in kurzer Zeit auf biografische Informationen eingegangen werden kann, ohne erst den Biografiebogen lesen zu müssen, wird dies besonders für Pflegekräfte, die nicht die Bezugspflegekräfte sind, als sehr sinnvoll empfunden. Die befragten Bewohner teilten mit, dass sie sehr zufrieden mit den Leistungen der Einrichtung seien. An den Beschäftigungsangeboten würden sie gerne teilnehmen. Bezüglich der Mahlzeiten wurde mitgeteilt, dass Qualität und Quantität der Speisen den Bedürfnissen der Bewohner entsprechen würden. Die Pflegekräfte seien sehr freundlich, eine Bevorzugung von Bewohnern, die regelmäßig spenden, würde nicht stattfinden. Die befragten Bewohner hatten der Einrichtung bislang keine Spenden zukommen lassen und fühlen sich in keiner Weise benachteiligt. Auch bei anderen Bewohnern sei ihnen noch keine Ungleichbehandlung durch das Pflegepersonal aufgefallen. Ein Bewohner, der ein Problem mit einem Mitbewohner hat, teilte mit, dass sich alle Mitarbeiter, die er auf das Problem angesprochen habe, sehr schnell um eine Lösung bemüht hätten. Bewohnern, die ihr Bett nicht mehr verlassen können, wird eine Teilhabe an der Gemeinschaft ermöglicht, indem sie auch im Bett in den geräumigen Aufenthaltsbereich gebracht und dort in das Gemeinschaftsleben mit einbezogen werden. Des Weiteren werden therapeutische Sitz- / Liegeschalen verwendet, um Bewohnern, die nicht im Rollstuhl sitzen können, eine Teilhabe zu ermöglichen. Diese Teilhabe am Gemeinschaftsleben wird von der FQA / Heimaufsicht als sehr positiv angesehen, da sie zu einer starken Erhöhung der Lebensqualität der Bewohner beitragen kann. Zur Mittagszeit waren auf allen Wohnbereichen an den Mittagstischen ausreichend Pflegekräfte anwesend, um die Bewohner bei der Aufnahme der Nahrung in ruhiger Atmosphäre und aktivierend zu unterstützen. Soziale Betreuung: Es fand eine kurze teilnehmende Beobachtung statt. Die zahlreichen Teilnehmer wurden zu vielfältigen anregenden Spielen angeleitet, an denen sie sich offensichtlich gerne beteiligten. Auch Rollstuhlfahrer wurden in die Aktivitäten eingebunden. Die Angebote der Soziale Betreuung finden auch statt, wenn die eigentlich hierfür eingeteilten Mitarbeiter krank sind oder Urlaub haben. Es springen dann Betreuungsassistenten oder die Einrichtungsleitung ein. Auf die Veranstaltungen wird per Lautsprecherdurchsage hingewiesen. Auch moderne Beschäftigungsmöglichkeiten wie die Wii-Konsole kommen zum Einsatz. Die Bewohner können hier mit geringem Kraftaufwand noch sportliche Aktivitäten (wie z. B. Kegeln, Bowlen oder Radfahren) durchführen. Die in der Einrichtung bewohnerbezogen verwendete Matrix zur sozialen Betreuung ermöglicht innerhalb kürzester Zeit einen monatlichen Gesamtüberblick über die durchgeführten Leistungen. Bewohner, die durch das sog. Beschäftigungsraster fallen, können hierdurch deutlich herausgefiltert werden, um ggf. alternative Beschäftigungsangebote abzuleiten. Auf dem beschützenden Wohnbereich wurde beobachtet, dass die soziale Betreuungskraft nach 87b SGB XI mit hoher fachlicher Kompetenz und großem Engagement ihre Aufgaben durchführte. Für die Bewohner, aber auch für die Pflegekräfte vor Ort, wurde dies als Bereicherung empfunden.

4 Seite 4 von 9 Die Einrichtung verfügt über eine große Anzahl von ehrenamtlichen Mitarbeitern und kann hierdurch Bewohnern vermehrt individuelle Betreuungsangebote anbieten. Pflege und Dokumentation: Es findet eine kontinuierliche Zusammenarbeit mit einer fachpsychiatrischen Klinik statt. Für psychiatrisch beeinträchtigte Bewohner kann dies zu einer erheblichen Steigerung ihrer Lebensqualität beitragen. Arzneimittel: Die überprüften Medikamentenkühlschränke waren hinsichtlich Temperatur und Lagerung der Medikamente mängelfrei. Die Betäubungsmittel wurden unter diebstahlsicherem Verschluss aufbewahrt, die Zugangsberechtigung ist geregelt, die Aufbewahrung und Dokumentation erfolgt bewohnerbezogen. Bei der stichprobenartigen Überprüfung der gestellten Medikation mit der ärztlichen Anordnung und in der Pflegedokumentation hinterlegten Medikation ergaben sich keine Abweichungen. Hygiene: Der Putzmittelraum, Fäkalienräume, Pflegewägen, Lagerräume für Pflegeartikel und Hauswirtschaftartikel sowie die Wohnküchen mit Ausnahme des Wohnbereichs 3 waren ohne Beanstandung. Auch die Wäschelagerung (rein und unrein) sowie der der Umgang mit dieser war nicht zu beanstanden. Die Spender der Hygienestationen (Desinfektionsmittel-, Seifenspender, etc.) waren ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Duschen in den Badezimmern, die nicht genutzt werden, werden vom Personal nach den Vorgaben des 16 Infektionsschutzgesetz gespült, um einer Verkeimung mit Bakterien (z. B. Legionellen und Pseudomonaden) vorzubeugen. Die erforderlichen Erste-Hilfe-Verbandskästen waren vorhanden, der Inhalt war aktuell. Personal: Das anwesende Fachpersonal erbrachte sehr freundlich und zeitnah alle notwendigen Informationen. Es wurde ein vertrauensvoller und wertschätzender Umgang zwischen Mitarbeitern und Bewohnern beobachtet. Den Dienstplänen zufolge entsprach der Personaleinsatz im überprüften Zeitraum ( bis ) den gesetzlichen Anforderungen, der beschützende Wohnbereich sowie die allgemeine Pflege waren ständig mit mindestens einer ausgebildeten Pflegefachkraft besetzt. II.2. Qualitätsentwicklung [Hier erfolgt die Darstellung der Entwicklung einzelner Qualitätsbereiche der Einrichtung über mindestens zwei turnusgemäße Überprüfungen hinweg.] Entfällt (Die Beschreibung der Entwicklung einzelner Qualitätsbereiche erfolgt erst ab dem zweiten zu veröffentlichenden Prüfbericht.)

5 Seite 5 von 9 III. Erstmals festgestellte Abweichungen (Mängel) Erstmals festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 S. 1 PfleWoqG, aufgrund derer gegebenenfalls eine Mängelberatung nach Art. 12 Abs. 2 S. 1 PfleWoqG erfolgt: [Eine Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung der festgestellten Abweichungen erhebt keinen Anspruch auf Verbindlichkeit oder Vollständigkeit. Die Art und Weise der Umsetzung der Behebung der Abweichungen bleibt der Einrichtung bzw. dem Träger überlassen.] III.1. Qualitätsbereich: Angemessene Qualität der Pflege und Dokumentation III Sachverhalt: Bei einem Bewohner fehlten auf dem Stammblatt für die Pflege relevante Diagnosen (z. B. Z. n. Alkoholabusus). Wichtige Diagnosen müssen aus dem Stammblatt hervorgehen. III Sachverhalt: Bei einem Bewohner war keine Zahnbürste vorhanden, die Zähne wiesen einen Zahnbelag auf. Notwendige Materialien müssen vorhanden sein, um die erforderliche Mund- u. Zahnpflege durchführen zu können. III Sachverhalt: Einem Bewohner waren Novaminsulfontropfen bei Bedarf verordnet. Eine Indikation war hierzu nicht angegeben. Gegen Obstipation war ebenfalls ein Bedarfsmedikament verordnet. Ein genauer Tag, ab wann dies zu verabreichen ist, war nicht definiert. Die genauen Indikationen der Bedarfsmedikamente (Fieber, Schmerzen, ab wann Abführmaßnahmen) müssen Pflegekräften bekannt sein. III Sachverhalt: Bei einem Bewohner, der Schmerzen und Unwohlsein nicht artikulieren kann, ging aus der Pflegedokumentation über einen Zeitraum von fünf Tagen nicht hervor, dass er Stuhlgang gehabt habe. Der zuständigen Pflegekraft vor Ort war die Stuhlganglücke nicht bekannt. Die Überwachung der Stuhlausscheidung und ggf. Einleitung notwendiger Abführmaßnahmen muss von Seiten der Pflegeeinrichtung sichergestellt werden. Besondere Bedeutung hat dies bei einem Bewohner, der sich nicht artikulieren kann. III Sachverhalt: Sowohl im beschützenden Wohnbereich als auch im Wohnbereich des 2. Obergeschosses wurden auffällige Vitalwerte (Blutdruckwerte 90/55, 76/54 bzw. 190/80) nicht nachgemessen mit Hinweis auf bei den Bewohnern bereits bekannte Diagnosen. Die fehlenden Nachkontrollen und fehlende Kommunikation an den Arzt bedeuten für die Bewohner jedoch ein gesundheitliches Risiko. III.1.2. Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, die festgestellten Mängel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art. 3 PfleWoqG). III Beratung: Wichtige Diagnosen sollten dringend auf dem Stammblatt ergänzt werden.

6 Seite 6 von 9 III Beratung: Wir empfehlen die Anschaffung einer Kinderzahnbürste und -creme, da diese in der Regel besser toleriert werden. III Beratung: Die genauen Indikationen der Bedarfsmedikamente sollten dringend ergänzt werden. III Beratung: Wir empfehlen dringend in solchen Fällen Kontakt mit dem behandelnden Arzt aufzunehmen, diesen über die nicht erfolgte Stuhlausscheidung zu informieren und ggf. einzuleitende Maßnahmen abzuklären. III Beratung: Wir empfehlen dringend in solchen Fällen den behandelnden Arzt über den erhöhten Wert zu informieren und ggf. einzuleitende Maßnahmen abzuklären. III.2. Qualitätsbereich: Angemessene Qualität des Umgangs mit Arzneimitteln III.2.1. Sachverhalt: Im Medikamentenschrank des Wohnbereiches im 3. Obergeschoss fanden sich größere Mengen abgelaufener Medikamente, in einem Fall Simvastatintabletten mit Ablaufdatum 11/09, mehrfach Medikamente mit Ablaufdatum zwischen 02 und 07/2010, so dass davon ausgegangen werden muss, dass auch durch die versorgende Apotheke keine regelmäßigen, standardisierten Überprüfungen der Medikamentenschränke erfolgen. III.2.2. Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art. 3 PfleWoqG). III.2.3. Beratung: Es sollten dringend regelmäßige, nachvollziehbare Kontrollen der Medikamentenschränke implementiert werden. III.3. Qualitätsbereich: Angemessene Qualität der Hygiene III Sachverhalt: Zum Zeitpunkt der Begehung wurde eine Person innerhalb der Spülküche bei unreinen Tätigkeiten und im gesamten Küchenbereich mit ein und derselben Kleidung angetroffen. Gemäß 16 Infektionsschutzgesetz ist durch eine definierte Arbeitsanweisung die funktionelle Trennung von reiner und unreiner Seite sicherzustellen. Dies muss insbesondere durch konsequente, nachvollziehbare, zeitliche definierte oder / und personelle Trennung in den verschiedenen Arbeitsbereichen mit unterschiedlich farbiger Schutzkleidung (langer Arm und Wadenlänge) geregelt werden. Eine hygienische Händedesinfektion vor dem Verlassen des unreinen Bereiches ist unbedingt erforderlich.

7 Seite 7 von 9 III Sachverhalt: Im Stationsbad des Wohnbereichs 3 wurden Nagelscheren und Zahnarztmundspiegel vorgefunden, die nicht aufbereitet waren. Auch im Stationszimmer des Wohnbereichs 1 wurden Nagelscheren und Nagelfeilen vorgefunden, die nicht aufbereitet waren, außerdem befanden sich hier Fingernägel bzw. Fußnägel im Aufbewahrungsgefäß. Gemäß 16 Infektionsschutzgesetz dürfen nur personenbezogene Nagelscheren oder Manikürgegenstände verwendet werden, bzw. solche, die nachweislich aufbereitet wurden. Ebenfalls dürfen nur solche Instrumente (z. B. Zahnarztmundspiegel), die nachweislich aufbereitet wurden, verwendet werden. Es dürfen keine Fingernägel bzw. Fußnägel in die Aufbewahrungsgefäße für diese Instrumente gelangen. Dies ist erforderlich, um die Bewohner vor übertragbaren Krankheiten zu schützen und um eine Ausbreitung von Infektionskrankheiten zu verhindern. III Sachverhalt: Die Bäder im Sanierungsbau wurden am Tag vor der Begehung von Podologen und von Friseuren genutzt. Es waren insbesondere die Bäder der Wohnbereiche 1 und 3 (Badewannen, Handwaschbecken, Fußböden) sehr stark mit Finger-, Fußnägeln und Haaren verunreinigt. Gemäß 16 Infektionsschutzgesetz sind die Bäder nach dem Gebrauch, gleichgültig welcher Art, zu reinigen und gegebenenfalls zu desinfizieren, um die Bewohner vor übertragbaren Krankheiten zu schützen und eine Ausbreitung von Infektionskrankheiten zu verhindern. III.3.2. Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, die festgestellten Mängel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art. 3 PfleWoqG). III Beratung: Die Beschäftigten sollten dringend über die oben genannten Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes informiert werden. Wir empfehlen diese Einweisungen zu dokumentieren. III Beratung: Wir empfehlen ausschließlich bewohnerbezogene Nagelscheren bzw. Manikürgegenstände zu verwenden. III Beratung: Wir empfehlen dringend, die die Bäder nach jedem Gebrauch zu reinigen und gegebenenfalls zu desinfizieren. IV. Erneut festgestellte Mängel, zu denen bereits eine Beratung erfolgt ist Erneut festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 S. 1 PfleWoqG nach bereits erfolgter Beratung über die Möglichkeiten der Abstellung der Mängel, aufgrund derer eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 1 PfleWoqG geplant ist oder eine nochmalige Beratung erfolgt: Am Tag der Überprüfung wurden in den geprüften Qualitätsbereichen keine erneuten Mängel festgestellt.

8 Seite 8 von 9 V. Festgestellte erhebliche Mängel Festgestellte erhebliche Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 S. 1 des PfleWoqG, aufgrund derer im Regelfall eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 2 PfleWoqG erfolgt: Am Tag der Überprüfung wurden in den geprüften Qualitätsbereichen keine erheblichen Mängel festgestellt. VI. Veröffentlichung des Prüfberichts Es wird darauf hingewiesen, dass dieser Prüfbericht veröffentlicht wird. Daher kann der zuständigen Behörde binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Prüfberichts seitens des Trägers eine Gegendarstellung in elektronischer Form übermittelt werden, die als gesondertes Dokument zeitgleich mit dem Prüfbericht veröffentlicht wird. Die Gegendarstellung darf sich ausschließlich auf die von der zuständigen Behörde für den Tag der Überprüfung der Einrichtung getroffenen Feststellungen beziehen. In ihr kann beispielsweise dargestellt werden, inwieweit seitens der Einrichtung die im Prüfungszeitpunkt festgestellten Mängel mittlerweile abgestellt wurden. VII. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2) werden. 1. Wenn Widerspruch eingelegt wird: Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Erlangen, Postfach 3160, Erlangen, Hausanschrift: Rathausplatz 1, Erlangen, einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Ansbach, Postfach 616, Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24-28, Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Erlangen) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird: Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Ansbach, Postfach 616, Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24-28, Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Erlangen) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift bei-

9 Seite 9 von 9 gefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die geprüfte Einrichtung, der MDK Bayern, die Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern, die Regierung von Mittelfranken, der Bezirk Mittelfranken sowie die Bewohnervertretung der Einrichtung erhalten eine Kopie dieses Schreibens. Hinweis: Die Verwendung der Begriffe Bewohner bzw. Mitarbeiter bezieht sich geschlechtsneutral sowohl auf Bewohnerinnen als auch auf Bewohner bzw. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und ist nicht diskriminierend zu verstehen. Vielmehr soll dadurch ein ungestörter Textfluss beim Lesen erreicht werden.

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