Innovative Verlegetechnologien Breitband
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- Felix Kneller
- vor 5 Jahren
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1 Innovative Verlegetechnologien Breitband Baujuristische Einordnung Trenching Köln, den 5. April 2017 RA Markus Lennartz
2 Inhaltsverzeichnis I. Einleitung Verlegemethoden II. Trenching Verfahren 1. Arten von Trenching 2. Vorteile 3. Nachteile 4. Genehmigungspflicht 5. Genehmigungsfähigkeit III. Haftungsrisiken 1. Vertragliche Haftung 2. Gesetzliche Haftung IV. Risikoeinschätzung V. Maßnahmen zur Risikominimierung Heuking Kühn Lüer Wojtek Innovative Verlegetechnologien Breitband - Baujuristische Einordnung "Trenching" 2
3 I. Einleitung - Verlegemethoden Verlegemethoden Tiefbau Trenching-Verfahren Verlegung im Abwasserkanal Bohrpressung / Erdrakette Kabelpflugverfahren Oberirdische Verlegung / Freileitungen Horizontalspühlbohrverfahren Verlegung in Gas- und Frischwasserleitungen Entkernen vorhandener Kupferleitungen Überbohrtechnik Verlegung entlang von Schienen Heuking Kühn Lüer Wojtek Innovative Verlegetechnologien Breitband - Baujuristische Einordnung "Trenching" 3
4 II. Trenching - Verfahren 1. Arten von Trenching Schlitzbreite Schlitztiefe Nano - Trenching Micro - Trenching ca. 2 cm ca. 2 6 cm ca cm ca. 20 cm Mini - Trenching ca cm ca. 30 cm Macro - Trenching ca cm ca. 50 cm Heuking Kühn Lüer Wojtek Innovative Verlegetechnologien Breitband - Baujuristische Einordnung "Trenching" 4
5 II. Trenching - Verfahren 2. Vorteile relativ geringe Beeinträchtigung der Anwohner durch geringe Schmutz- bzw. Lärmbelastungen geringe Verkehrsbehinderung 30% bis 40 % günstiger als Tiefbau hohe Streckenleistung (bis zu 600 m / Tag) flexible Streckenführung geringe Bauschuttmengen minimale Oberflächenschäden kaum Gefährdung bestehender Leitungen durch geringe Frästiefe explizit im TKG als Verlegungsmethode genannt Heuking Kühn Lüer Wojtek Innovative Verlegetechnologien Breitband - Baujuristische Einordnung "Trenching" 5
6 II. Trenching - Verfahren 3. Nachteile nur in Straßen- und Gehwegbereichen einsetzbar Querung von Hindernissen wie z.b. Flüssen, Bahntrassen etc. nicht immer möglich (nur über Brücken) derzeit keine DIN-Norm für Trenching Heuking Kühn Lüer Wojtek Innovative Verlegetechnologien Breitband - Baujuristische Einordnung "Trenching" 6
7 II. Trenching - Verfahren 4. Genehmigungspflicht Zustimmung (Verwaltungsakt) des Trägers der Wegebaulast nach 68 Abs. 3 TKG (wie bei Tiefbau): schriftliche oder elektronische Zustimmung des Trägers der Wegebaulast erforderlich gesonderte Genehmigung durch den Träger der Wegebaulast nach 68 Abs. 2 S. 2 TKG erforderlich: kann beantragt werden, Glasfaserleitungen [ ] in geringerer Verlegetiefe, wie im Wege des Micro- oder Minitrenching, zu verlegen Heuking Kühn Lüer Wojtek Innovative Verlegetechnologien Breitband - Baujuristische Einordnung "Trenching" 7
8 II. Trenching - Verfahren 5. Genehmigungsfähigkeit 1/3 Dem Antrag ist stattzugeben, wenn keine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzniveaus und keine wesentliche Erhöhung des oder Erhaltungsaufwandes Übernahme der durch eine mögliche wesentliche Beeinträchtigung entstehenden Kosten beziehungsweise den höheren Verwaltungsaufwand durch den Antragsteller vgl. 68 Abs. 2 S. 3 TKG Heuking Kühn Lüer Wojtek Innovative Verlegetechnologien Breitband - Baujuristische Einordnung "Trenching" 8
9 II. Trenching - Verfahren 5. Genehmigungsfähigkeit 2/3 keine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzniveaus, wenn der bautechnische Zustand bzw. die Qualität der bestehenden Straße nicht wesentlich verschlechtert wird die Vorgaben der u.a. AKB-BeStra, RStrO, ZTVen - mit Ausnahme der Regelungen bzgl. der Verlegetiefe - eingehalten werden die Vorgaben der H Trenching, Ausgabe 2014, FGSV-Nr. 977 berücksichtigt werden Aufgrund der ingenieurmäßigen Beurteilung im Einzelfall können andere oder weitergehende Anforderungen zu stellen sein Heuking Kühn Lüer Wojtek Innovative Verlegetechnologien Breitband - Baujuristische Einordnung "Trenching" 9
10 II. Trenching - Verfahren 5. Genehmigungsfähigkeit 3/3 Genehmigung grundsätzlich nur zu erteilen, wenn Abnahme der letzten Deckenerneuerung oder grundhaften Erneuerung auf der betreffenden Straße länger als 5 Jahre zurückliegen Hintergrund: Mängelansprüche (nach BGB / VOB/B) dürfen nicht mehr bestehen; bestehende Gewährleistungsrechte gegenüber Auftragnehmern der Straßenbauverwaltung würden nach Durchführung einer Trenching-Maßnahme erlöschen bzw. nicht mehr durchsetzbar sein Aufteilung nach möglicher Verantwortlichkeit kann nicht vorgenommen werden Trenching-Verfahren nicht gestattet im Bereich der Bundesautobahnen und autobahnähnlich ausgebauten Bundesfernstraßen, vgl. 68 Abs. 2 Satz 4 TKG Heuking Kühn Lüer Wojtek Innovative Verlegetechnologien Breitband - Baujuristische Einordnung "Trenching" 10
11 III. Haftungsrisiken 1. Vertragliche Haftung 1/2 Vertragliche Haftung bzgl. der Verlegearbeiten Tiefbau Trenching Vertragstyp und rechtliche Grundlagen Folgen einer Hauptleistungspflichtverletzung Folgen einer Nebenleistungspflichtverletzung Werkvertrag ( 631 ff. BGB; VOB Teil B) 634 BGB: - Nacherfüllung - Selbstvornahme - Rücktritt vom Vertrag - Minderung - Schadensersatz - Ersatz vergeblicher Aufwendungen 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB Werkvertrag ( 631 ff. BGB; VOB Teil B) 634 BGB: - Nacherfüllung - Selbstvornahme - Rücktritt vom Vertrag - Minderung - Schadensersatz - Ersatz vergeblicher Aufwendungen 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB Schadensumfang 249 ff. BGB 249 ff. BGB Verjährung der Mängelansprüche 5 Jahre ab Abnahme ( 634a Abs.1 Nr.1 BGB) oder aber 4 Jahren ab Abnahme wenn VOB/B anwendbar (vgl. 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B) 5 Jahre ab Abnahme ( 634a Abs.1 Nr.1 BGB) oder aber 4 Jahren ab Abnahme wenn VOB/B anwendbar (vgl. 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B) Heuking Kühn Lüer Wojtek Innovative Verlegetechnologien Breitband - Baujuristische Einordnung "Trenching" 11
12 III. Haftungsrisiken 1. Vertragliche Haftung 2/2 Vertragliche Haftung bzgl. der Beschaffenheit der Glasfaserkabel (LWL) Tiefbau Trenching Vertragstyp und rechtliche Grundlagen Kaufvertrag ( 433 ff. BGB) Kaufvertrag ( 433 ff. BGB) Folgen einer Hauptleistungspflichtverletzung 437 BGB: - Nacherfüllung - Rücktritt vom Vertrag - Minderung - Schadensersatz - Ersatz vergeblicher Aufwendungen 437 BGB: - Nacherfüllung - Rücktritt vom Vertrag - Minderung - Schadensersatz - Ersatz vergeblicher Aufwendungen Folgen einer Nebenleistungspflichtverletzung 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB Schadensumfang 249 ff. BGB 249 ff. BGB Verjährung der Mängelansprüche 5 Jahre ab Ablieferung ( 438 Abs.1 Nr.2 BGB) 5 Jahre ab Ablieferung ( 438 Abs.1 Nr.2 BGB) Heuking Kühn Lüer Wojtek Innovative Verlegetechnologien Breitband - Baujuristische Einordnung "Trenching" 12
13 III. Haftungsrisiken 2. Gesetzliche Haftung 1/2 Verschuldensabhängige Haftung Tiefbau Trenching Rechtliche Grundlagen 823 BGB 826 BGB 831 BGB 823 BGB 826 BGB 831 BGB Folgen einer Rechtsgutsverletzung Schadensersatz Schadensersatz Schadensumfang 249 ff. BGB 249 ff. BGB Verjährung i.d.r. 3 Jahre ( 195 BGB) Ausnahme: 30 Jahre bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit (vgl. 199 Abs. 2 BGB) i.d.r. 3 Jahre ( 195 BGB) Ausnahme: 30 Jahre bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit (vgl. 199 Abs. 2 BGB) Heuking Kühn Lüer Wojtek Innovative Verlegetechnologien Breitband - Baujuristische Einordnung "Trenching" 13
14 III. Haftungsrisiken 2. Gesetzliche Haftung 2/2 Verschuldensunabhängige Haftung 2 Haftpflichtgesetz sehr geringes bis kein Risiko, da LWL nicht zur Übertragung von Elektrizität, Gasen, Dämpfen oder Flüssigkeiten geeignet und bestimmt jedenfalls kein erhöhtes Risiko durch den Einsatz des Trenching-Verfahrens 1 ProdHG sehr geringes Risiko; kein erhöhtes Risiko durch den Einsatz des Trenching-Verfahrens Sachbeschädigung an einem Gegenstand, das seiner Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und verwendet wird (vgl. 1 Abs. 1 Satz 2 ProdHG) ist äußerst unwahrscheinlich. 89 WHG: (nachteilige Änderung der Wasserbeschaffenheit in Gewässer) sehr geringes Risiko; kein erhöhtes Risiko durch den Einsatz des Trenching-Verfahrens Heuking Kühn Lüer Wojtek Innovative Verlegetechnologien Breitband - Baujuristische Einordnung "Trenching" 14
15 IV. Risikoeinschätzung Szenario Tiefbau Trenching Beschädigung einer Sache des Auftraggebers bei Verlegearbeiten Beschädigung einer Sache eines Dritten bei Verlegearbeiten Beschädigung einer Sache durch die LWL selbst Beschädigung der verlegten LWL durch einen Dritten Risiko ist bei dem konventionellem Tiefbau etwas höher, da größere Maschinen eingesetzt werden Risiko ist bei dem konventionellem Tiefbau etwas höher, da größere Maschinen eingesetzt werden Risiko hängt maßgeblich von der Beschaffenheit der LWL ab hohe Anforderungen an den Sorgfaltspflichten von Tiefbauunternehmen geringere Beeinträchtigung der Straßenoberfläche und eine verminderte Tiefe im Vergleich zum konventionellen Tiefbau geringeres Risiko aufgrund der verminderten Tiefe im Vergleich zum konventionellen Tiefbau leicht erhöhtes Risiko aufgrund der verminderten Tiefe höheres Risiko aufgrund der verminderten Tiefe; Heuking Kühn Lüer Wojtek Innovative Verlegetechnologien Breitband - Baujuristische Einordnung "Trenching" 15
16 V. Maßnahmen zur Risikominimierung klare vertragliche Regelung aller Themen mit Streit- bzw. Haftungspotenzial Zurverfügungstellung detaillierter Information bezüglich der genauen Lage und Tiefe der verlegten LWL auch durch Nebenbestimmungen gemäß 68 Abs. 3 Satz 5 TKG Heuking Kühn Lüer Wojtek Innovative Verlegetechnologien Breitband - Baujuristische Einordnung "Trenching" 16
17 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit RA Markus Lennartz Tel.: Heuking Kühn Lüer Wojtek Innovative Verlegetechnologien Breitband - Baujuristische Einordnung "Trenching" 17
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