Grundrisse des Rechts. Kapitalmarktrecht. Bearbeitet von Von Prof. Dr. Dörte Poelzig

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1 Grundrisse des Rechts Kapitalmarktrecht Bearbeitet von Von Prof. Dr. Dörte Poelzig 1. Auflage Buch. XXXVI, 498 S. Kartoniert ISBN Format (B x L): 12,8 x 19,4 cm Recht > Handelsrecht, Wirtschaftsrecht > Bankrecht, Kapitalmarktrecht > Kapitalmarktrecht, Wertpapierrecht Zu Inhalts- und Sachverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, ebooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr als 8 Millionen Produkte.

2 10. Spezialgesetzliche Prospektpflichten und -haftung 139 gelmäßig nicht auf fehlendes Verschulden berufen. Weitere Ausschlussgründe des 23 Abs. 2 Nr. 2 5 WpPG greifen nicht. Folglich hat A einen Anspruch gegen die D-AG auf Zahlung ihv EUR Zug-um-Zug gegen Rückübereignung der Aktien. c) Haftung für Fehlen eines Wertpapierverkaufsprospekts gem. 24 WpPG. 24 WpPG sieht für das Fehlen eines Wertpapierverkaufsprospektes entgegen 3 Abs. 1 WpPG ebenfalls eine spezialgesetzliche Prospekthaftung vor. 24 WpPG setzt voraus, dass unter Verstoß gegen die Prospektpflicht gem. 3 Abs. 1 WpPG im Falle eines öffentlichen Angebots von Wertpapieren kein Prospekt veröffentlicht wurde. Für die Frage, ob ein Wertpapierverkaufsprospekt fehlt ( 24 WpPG) oder aber ob ein Prospekt existiert, der lediglich unvollständig und damit fehlerhaft ist ( 22 WpPG), ist das formale Kriterium der Billigung gem. 13 WpPG maßgeblich. 362 Wurde ein nicht von der BaFin gebilligter Prospekt veröffentlicht, gilt nach hm 24 WpPG. 363 Für das Fehlen eines Prospekts haften gem. 24 WpPG Emittent und Anbieter, wenn sie jeweils gem. 3 Abs. 1 WpPG zur Veröffentlichung eines Prospekts verpflichtet sind. Nur der Anbieter, nicht jedoch der Emittent haftet hingegen, wenn Wertpapiere beispielsweise im Rahmen einer Zweitplatzierung ohne Wissen des Emittenten angeboten werden. 364 Der Anleger muss die Wertpapiere vor Veröffentlichung eines Prospekts und innerhalb von sechs Monaten nach dem erstmaligen öffentlichen Angebot erworben haben ( 24 Abs. 1 S. 1 WpPG). Da es für 24 WpPG an einer 23 WpPG vergleichbaren Regelung fehlt, ist umstritten, ob und inwieweit die Haftung bei Fehlen eines Prospekts von der haftungsbegründenden Kausalität isd 23 Abs. 2 Nr. 1 WpPG und von einem Verschulden isd 23 Abs. 1 WpPG abhängig ist. Die richtlinienkonforme Auslegung hilft insoweit nicht weiter, da die Prospektrichtlinie keine Vorgaben zur zivilrechtlichen Haftung und damit auch nicht zum Verschuldensmaßstab Klöhn DB 2012, OLG München BeckRS 2011, 25505; Arndt/Voß/Kind VerkProspG 13a Rn. 5; Groß KapMarktR WpPG 24 Rn. 4; NK-AktienKapMR/Becker WpPG 24 Rn. 1; Assmann in Assmann/Schütze KapAnlR-HdB 5 Rn. 212; Klöhn DB 2012, Baumbach/Hopt/Kumpan WpPG 24 Rn. 2; Mülbert/Steup in Habersack/Mülbert/ Schlitt Unternehmensfinanzierung am Kapitalmarkt 41 Rn. 78.

3 Teil. Regeln am Primärmarkt enthält. 365 Teilweise wird die verschuldensunabhängige Haftung für das Fehlen eines Prospekts mit dem Wortlaut des 24 WpPG und der Systematik des Gesetzes begründet. 366 Zudem sei im Referentenentwurf zu der Vorgängerregelung gem. 13a VerkProspG ein Verschuldenserfordernis zunächst vorgesehen, später aber gestrichen worden. Für eine verschuldensabhängige Haftung gem. 24 WpPG spricht jedoch, dass der Gesetzgeber in der Regierungsbegründung zur Vorgängerregelung des 13a VerkProspG af betont hatte, dass diese Vorschrift der verschuldensabhängigen Haftung für fehlerhafte Prospekte gem. 13 VerkProspG af (nunmehr 21, 22 WpPG) nachgebildet ist. 367 Zudem wäre eine verschuldensunabhängige Haftung eine begründungsbedürftige Ausnahme im kapitalmarktrechtlichen Haftungssystem. 368 Besondere Gründe, weshalb die Haftung für das pflichtwidrige Fehlen eines Prospekts im Gegensatz zu den 21, 22 WpPG auch ohne Verschulden eintreten soll, sind jedoch nicht ersichtlich. Systematik und Regelungszweck sprechen daher für ein Verschuldenserfordernis in 24 WpPG wie auch in 21, 22 WpPG. 369 Fraglich ist dann allerdings, ob der allgemeine Verschuldensmaßstab isd 276 BGB und eine Haftung auch für einfache Fahrlässigkeit oder der erhöhte Verschuldensmaßstab in Form von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gelten sollen. Da von einer unbewussten Regelungslücke auszugehen ist, spricht die Vergleichbarkeit mit 21, 22 WpPG für die analoge Anwendung des Die Mitgliedstaaten, die ein zivilrechtliches Haftungsregime für fehlerhafte oder fehlende Prospekte aufgestellt haben, stellen auch unterschiedliche Anforderungen an den Verschuldensmaßstab: Die meisten Mitgliedstaaten verlangen Fahrlässigkeit. Estland, Frankreich und unter gewissen Umständen auch das Vereinigte Königreich verlangen Vorsatz und in fünf Mitgliedstaaten ist die Prospekthaftung als verschuldensunabhängige Haftung ausgestaltet (Bulgarien, Ungarn, Irland, Litauen, Slovenien). S. hierzu ESMA Report Comparison of liability regimes in Member States in relation to the Prospectus Directive, , S. 13 (abrufbar unter: ma.europa.eu/sites/default/files/library/2015/11/ _report_liability_regimes_un der_the_prospectus_directive_published_on_website.pdf, letzter Zugriff: ). 366 So zu 13a VerkProspG af Arndt/Voß/Kind VerkProspG 13a Rn. 13; Groß, 4. Aufl. 2009, VerkProspG 13a Rn. 4; NK-AktienKapMR/Becker, 3. Aufl. 2011, VerkProspG 13a Rn. 14; Kind in Lüdicke/Arndt Geschlossene Fonds S. 151 f.; Benecke BB, 2597 (2600); Fleischer BKR 2004, 339 (346). Zu 24 WpPG Holzborn/Wackerbarth WpPG 24 Rn. 10; Apfelbacher/Kopp in Habersack/Mülbert/ Schlitt Unternehmensfinanzierung am Kapitalmarkt 41 Rn RegE AnSVG, BT-Drs. 15/3174, Assmann/Schlitt/v. Kopp-Colomb/Assmann WpPG 24 Rn MüKoHGB/Singhof Emissionsgeschäft Rn. 288; Assmann in Assmann/Schütze KapAnlR-HdB 5 Rn. 225ff.

4 10. Spezialgesetzliche Prospektpflichten und -haftung 141 Abs. 1 WpPG und damit für den erhöhten Verschuldensmaßstab und die Umkehr der Beweislast. 370 Im Weiteren ist auch die haftungsbegründende Kausalität zwischen dem Fehlen des Prospekts und dem Erwerb der Wertpapiere ungeschriebene Haftungsvoraussetzung. Im Interesse des Anlegerschutzes ist die haftungsbegründende Kausalität gem. 23 Abs. 2 Nr. 1 WpPG analog widerleglich zu vermuten. Emittent und Anbieter haften demnach nicht, wenn sie beweisen können, dass der Anleger das Wertpapier auch bei Veröffentlichung eines Prospektes erworben hätte. 371 Die Grundsätze der Anlagestimmung (" Rn. 285 ff.) können bei Fehlen eines Prospekts jedoch nicht angewendet werden. d) Rechtsfolge der Prospekthaftung. Sind die Tatbestandsvoraussetzungen von 21 Abs. 1 WpPG (ivm 22 WpPG) bzw. 24 Abs. 1 WpPG erfüllt, hat der Erwerber gem. 21 Abs. 1, 24 Abs. 1 WpPG Anspruch auf Erstattung des Erwerbspreises sowie zusätzlich dazu auf die mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten. Der Anspruch auf Erstattung des Erwerbspreises ist allerdings auf den Ausgabe- bzw. Emissionspreis begrenzt, da die Wertpapiere zu diesem Preis aufgrund des Prospektes veräußert werden. Nachfolgende Veränderungen des Preises beruhen nach Ansicht des Gesetzgebers nicht mehr auf dem Prospekt und sollen daher auch nicht zu Lasten der Prospektpflichtigen gehen. 372 Der Anspruch auf Erstattung des Erwerbspreises besteht Zug-um-Zug gegen Rückübertragung der Wertpapiere. Die Prospekthaftpflichtigen haften hierfür als Gesamtschuldner ( 21 Abs. 1 S. 1, 24 Abs. 1 S. 1 WpPG). Beispiel 1: Der Ausgabekurs beträgt 50 EUR. Sodann steigt der Kurs auf 100 EUR. A erwirbt eine Aktie zu 100 EUR. Kommt es nun zu einem Kursverfall auf 20 EUR und besteht im Übrigen ein Prospekthaftungsanspruch, so hat A Anspruch auf Erstattung von 50 EUR gegen Rückgewähr der Aktie. Beispiel 2: Der Ausgabekurs beträgt wiederum 50 EUR und es kommt zu einem Kursverfall auf 20 EUR. A erwirbt die Aktie aber erst jetzt zu 20 EUR. Der Kurs fällt weiter auf 10 EUR. Besteht im Übrigen ein Prospekthaftungs Assmann/Schlitt/v. Kopp-Colomb/Assmann WpPG 24 Rn So Assmann in Assmann/Schütze KapAnlR-HdB 5 Rn. 223; Habersack in Habersack/Mülbert/Schlitt KapMarktInfo-HdB 29 Rn. 66; Mülbert/Steup in Habersack/ Mülbert/Schlitt Unternehmensfinanzierung am Kapitalmarkt 41 Rn. 100f.; Schäfer ZGR 2006, 40 (53). AA in Arndt/Voß/Kind VerkProspG 13a Rn. 12; NK-Aktien- KapMR/Becker WpPG 24 Rn. 18; Benecke BB 2006, 2597 (2599); Fleischer WM 2004, 1897 (1902). 372 Begr. RegE 3. FFG, BT-Drs. 13/8933, 78.

5 Teil. Regeln am Primärmarkt anspruch, so hat A Anspruch auf Erstattung von 20 EUR gegen Rückgewähr der Aktie. Hat der Anspruchsberechtigte die Wertpapiere bereits weiterveräußert, kann er die Differenz zwischen dem Erwerbspreis (Grenze: Ausgabe- bzw. Emissionspreis) und dem Veräußerungspreis (inkl. Erwerbs- und Veräußerungskosten) verlangen ( 21 Abs. 2, 24 Abs. 2 WpPG). Beispiel 3: Der Ausgabekurs beträgt 50 EUR. Dann steigt der Kurs auf 100 EUR. A erwirbt eine Aktie zu 100 EUR. Kommt es nun zu einem Kursverfall auf 20 EUR und veräußert A die Aktie zu 20 EUR weiter, so hat A einen Anspruch auf Erstattung von 30 EUR, sofern im Übrigen ein Prospekthaftungsanspruch besteht. Ohne Anspruch bleiben Anleger allerdings, wenn Erwerbs- und Veräußerungspreis jeweils über dem Ausgabepreis liegen, auch wenn der Veräußerungspreis unter dem Erwerbspreis liegt und der Anleger damit Verluste erleidet. Im Hinblick darauf, dass der Prospekt nur auf den Ausgabepreis Einfluss nimmt und die Entwicklung sowohl des nachfolgenden Erwerbs- als auch Veräußerungspreises hiervon unbeeinflusst bleiben, entspricht dieses Ergebnis aber Sinn und Zweck der Prospekthaftung. 373 Beispiel 4: Der Ausgabekurs beträgt 30 EUR. Der Kurs steigt anschließend auf 100 EUR. A erwirbt die Aktie zu 100 EUR; im Weiteren fällt der Kurs auf 50 EUR und A veräußert die Aktie nunmehr für 50 EUR weiter. Da der Veräußerungspreis zwar unter dem Erwerbspreis, aber über dem Ausgabepreis liegt, hat A keinen Anspruch aus 21 WpPG. Schließlich muss die haftungsausfüllende Kausalität vorliegen: Der Sachverhalt, über den unrichtige oder unvollständige Angaben im Prospekt enthalten sind, muss tatsächlich zu der Minderung des Börsenpreises geführt haben. 23 Abs. 2 WpPG ist keine gesetzliche Vermutung isv 292 ZPO, sondern stellt materiell-rechtlich einen gesetzlichen Haftungsausschluss dar und prozessrechtlich eine Beweislastumkehr. 374 Die Beweislast für das Fehlen der Kausalität zwischen Veröffentlichung des Prospekts und Erwerb der Wertpapiere obliegt nach 23 Abs. 2 Nr. 2 WpPG dem Anspruchsgegner. 375 Beispiel: Die gesetzliche Vermutung ist widerlegt, wenn eine allgemeine Wirtschaftskrise nachweislich zum Verfall der Kurse geführt hat. 373 BT-Drs. 13/8933, 78; Ellenberger Prospekthaftung im Wertpapierhandel S Baumbach/Hopt/Kumpan WpPG 23 Rn. 2; BT-Drs. 13/8933, 80; ähnlich Habersack in Habersack/Mülbert/Schlitt KapMarktInfo-HdB 29 Rn Baumbach/Hopt/Kumpan WpPG 23 Rn. 2; vgl. auch RegE 3. FFG, BT-Drs. 13/ 8933, 80.

6 10. Spezialgesetzliche Prospektpflichten und -haftung 143 Handelt es sich bei dem Emittenten um eine AG oder eine KGaA, 303 kollidiert der Prospekthaftungsanspruch aus 21 Abs. 1 S. 1, 22, 24 WpPG mit dem gesellschaftsrechtlichen Kapitalerhaltungsgrundsatz. Muss die AG oder KGaA als Emittent die Aktien gegen Erstattung des Erwerbspreises zurücknehmen, verstößt das nach dem Wortlaut des 57 Abs. 1 S. 1 AktG insbesondere gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr. Für die Auflösung dieses Konflikts werden unterschiedliche Auffassungen vertreten. 376 Eine kaum noch vertretene Ansicht 377 geht von einem unbedingten Vorrang des gesellschaftsrechtlichen Kapitalerhaltungsgrundsatzes aus: Die Ansprüche aus 21 ff. WpPG werden hiernach durch das Verbot der Einlagenrückgewähr verdrängt. Diese Ansicht verstößt aber gegen die Konzeption des WpPG, nach dessen 2 Nr. 1 Buchst. a Aktien ausdrücklich erfasst sind. Eine aa, die auf die Rechtsprechung des RG 378 zurückzuführen ist, unterscheidet zwischen dem originären Zeichnungs- und dem derivativen Umsatzerwerb. Erwirbt der Anleger als Zweiterwerber die Aktien auf dem Sekundärmarkt (Umsatzerwerb), stehe er der Gesellschaft wie ein sonstiger deliktischer Drittgläubiger gegenüber, so dass die Prospekthaftung insoweit vorrangig sei. 379 Das Verbot der Einlagenrückgewähr erfasse nur Zahlungen, die an einen Aktionär aufgrund seiner Mitgliedschaft erfolgen. Dies aber sei nur bei dem Zeichnungserwerb des Anlegers als Ersterwerber auf dem Primärmarkt der Fall. Die inzwischen wohl hm geht hingegen mit überzeugenden Argumenten von einem generellen Vorrang der Prospekthaftung gegenüber dem aktienrechtlichen Verbot der Einlagenrückgewähr aus, unabhängig davon, ob es sich um einen originären oder derivativen Erwerb handelt. 380 Der generelle Vorrang der 21 ff. WpPG lässt sich damit begründen, dass die neuere Norm (WpPG) der älteren (lex posterior derogat legi priori) und 376 Zu diesem Streit Lenenbach KapMarktR Rn ff. 377 Zurückzuführen auf RGZ 54, 128 Preußische Hypotheken-Aktienbank; bestätigt durch RGZ 62, 29 (K. F. J. & H. AG i. L.) = JW 1906, RGZ 71, 97 (99); 88, 271 (272). 379 OLG Frankfurt a. M. AG 2000, 132 (134); GK-AktG/Henze 57 Rn. 19 ff., 4. Aufl. 2003; ders. NZG 2005, 115ff. Sich wohl anschließend Kort NZG 2005, 496 (498). 380 Hölters/Laubert AktG 57 Rn. 3; Hüffer/Koch AktG 57 Rn. 5; MüKoAktG/ Bayer 57 Rn. 27f.; Schmidt/Lutter/Fleischer AktG 57 Rn. 37; Schwark/Zimmer/ Zimmer/Grotheer WpHG 37b, 37c Rn. 11ff.; Spindler/Stilz/Cahn/v. Spannenberg AktG 57 Rn. 47f.; Bayer WM 2013, 961 (969); Möllers BB 2005, 1637 (1640). Wohl auch Wiesner in MHdB GesR IV, 3. Aufl. 2007, 16 Rn. 58; OLG Stuttgart NZG 2008, 951 (952); LG Frankfurt a. M. WM 1998, Für 37b, 37c WpHG ebenfalls BGH NZG 2007, 269; BGH NJW 2008, 76 (78). Allerdings für die Prospekthaftung offen lassend BGH NJW 2005, 2450 (2451) EM-TV.

7 Teil. Regeln am Primärmarkt auch die spezielle (WpPG) der allgemeinen Regelung (AktG) lex specialis vorgeht. 381 Hierfür spricht nicht zuletzt auch das überwiegende Schutzbedürfnis der Anleger. Haftungsbeschränkende Vereinbarungen vor Entstehung des Anspruchs sind unzulässig ( 25 Abs. 1 WpPG). Mit der Prospekthaftung soll die Prospektpflicht durchgesetzt werden, die (auch) dem öffentlichen Interesse an der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes dient und über die der anspruchsberechtigte Anleger grundsätzlich nicht verfügen kann. Ist der Anspruch bereits entstanden, ist hingegen ein Vergleich 779 BGB oder Erlass gem. 397 BGB möglich. e) Konkurrenzen. Neben der spezialgesetzlichen Prospekthaftung bleiben gem. 25 Abs. 2 WpPG weitergehende vertragliche und deliktsrechtliche Ansprüche unberührt. Ansprüche gem. 823 Abs. 2 BGB ivm 3 WpPG als Schutzgesetz sind demnach ausgeschlossen, da es sich insoweit nicht um weitergehende Ansprüche handelt und 21 ff. WpPG als lex specialis vorrangig sind. Anspruchskonkurrenz besteht hingegen insbesondere zu 826 BGB, 823 Abs. 2 BGB ivm 263, 264a StGB; 400 AktG. Fraglich ist, ob und inwieweit die sog. allgemeine bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung ies im Anwendungsbereich der spezialgesetzlichen Prospekthaftung noch Geltung beanspruchen kann (dazu " Rn. 337 ff.). Fall 6 (nach BGH NJW 2014, 2345): 382 Die T-AG legt zur Börsenzulassung von Namensaktien einen Wertpapierprospekt auf. Dieser enthält Planrechnungen für die folgenden fünf Jahre, einschließlich Gewinnprognosen und -schätzungen. Im März desselben Jahres beauftragt die T-AG die Wirtschaftsprüfergesellschaft W damit, die Rechnungslegungsgrundlagen zu prüfen, um diesen Prüfbericht im Wertpapierprospekt zu veröffentlichen ( 7 WpPG, Art. 3 ivm Anhang I Nr Prospektverordnung). Der von W verfasste Prüfbericht endet mit der zusammenfassenden Feststellung, dass die Gewinnprognosen und -schätzungen in Übereinstimmung mit den angegebenen Grundlagen ordnungsgemäß aufgestellt worden seien. Das Testat wird in dem im April veröffentlichten Wertpapierprospekt abgedruckt. Im Juli erwirbt der Anleger A mehrere Aktien der T-AG zum Preis von EUR. Zur Übereignung der Aktien an A kommt es indes nicht mehr, da die T-AG inzwischen Insolvenz anmelden musste. A will nun die W auf Rückzahlung der EUR in Anspruch nehmen, da W einen Fehler in der Planrechnung der T-AG übersehen und insoweit ein falsches Testat im Prospekt abgegeben hat. Mit Erfolg? 381 BT-Drs. 13/8933, Ausführlich hierzu Ebke ZGR 44 (2015), 325ff.

8 10. Spezialgesetzliche Prospektpflichten und -haftung 145 Lösung: A. Anspruch A gegen W aus Prospekthaftung gem. 21 Abs. 1 WpPG Zwar handelt es sich vorliegend um einen fehlerhaften Börsenzulassungsprospekt isd 3 Abs. 4 WpPG. Wirtschaftsprüfer zeichnen aber lediglich für einzelne Teile des Prospekts verantwortlich und übernehmen keine Gesamtverantwortung für den Prospekt. Sie sind damit weder Prospektverantwortliche noch -veranlasser isd 21 Abs. 1 WpPG. Sie haften der hm zufolge daher nicht nach Maßgabe von 21 WpPG (" Rn. 276). B. Anspruch A gegen W aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (VSD) ivm 311 Abs. 1 BGB A könnte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von EUR aus VSD ivm 311 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB gegen die W haben. 383 I. Anwendbarkeit Fraglich ist zunächst, ob der VSD neben den spezialgesetzlichen Vorschriften der Prospekthaftung gem. 21 WpPG zur Anwendung kommen kann. Im vorliegenden Fall geht es allerdings nicht um die Fehlerhaftigkeit des Prospekts, die zur Prospekthaftung gem. 21 WpPG führt, sondern um die Pflichtverletzung aus dem Vertragsverhältnis zwischen W und der T-AG. Gem. 25 Abs. 2 WpPG bleiben weitergehende vertragliche Ansprüche von den 21 ff. WpPG unberührt. II. Voraussetzungen des VSD Personen, die eine besondere, vom Staat bestätigte Sachkunde aufweisen, und in dieser Funktion Gutachten erstellen, wie zb Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, haften nach den Grundsätzen des VSD gegenüber Dritten, denen gegenüber der Auftraggeber von dem Gutachten bestimmungsgemäß Gebrauch macht Vertrag zwischen T-AG und W Die T-AG betraut die W mit der Prüfung der Rechnungslegungsgrundlagen und der Erstellung eines Prüfberichts. Damit besteht ein Vertrag zwischen der T-AG und W gem. 311 Abs. 1 BGB. 2. Leistungsnähe Um selbst einen Anspruch aus diesem Schuldverhältnis geltend machen zu können, müsste A in den Schutzbereich des Vertrags zwischen der T-AG und W einbezogen sein. Die hierfür erforderliche Leistungsnähe setzt voraus, dass A bestimmungsgemäß den Gefahren des Vertrages ebenso ausgeliefert ist wie die T-AG. Voraussetzung ist, dass eine von Sachkunde geprägte Stellungnahme oder Begutachtung den Zweck hat, das Vertrauen Auf welche Rechtsgrundlage Ansprüche aus VSD gestützt werden können, ist umstritten: Während sich der BGH in neuerer Zeit der ergänzenden Vertragsauslegung bedient, stützen andere Stimmen im Schrifttum den VSD auf 280 Abs. 1, 311 Abs. 3 S. 1, 241 Abs. 2 BGB oder auf 328 BGB analog. Unabhängig von der Rechtsgrundlage ist man sich über die Voraussetzungen für einen Vertrag zugunsten Dritter aber einig. Vgl. dazu Brox/Walker SchuldR AT 33 Rn BGH NJW 2014, 2345 Rn. 12. Zu den Voraussetzungen des VSD Brox/Walker SchuldR AT 33 Rn. 7 ff.

9 Teil. Regeln am Primärmarkt eines Dritten zu erwecken und für den Sachkundigen hinreichend erkennbar Grundlage einer Entscheidung mit wirtschaftlichen Folgen zu werden. 385 Die vertraglich vereinbarte und gem. 3 Abs. 4, 14 Abs. 2 WpPG gesetzlich erforderliche Veröffentlichung des Prüfberichts im Wertpapierprospekt soll die Anleger informieren und dementsprechend Grundlage ihrer Anlageentscheidung werden. A kommt mit der Leistung der W demnach bestimmungsgemäß in Berührung. 3. Gläubigerinteresse Fraglich ist, ob die T-AG ein besonderes Interesse an der Einbeziehung des A in den Schutzbereich des Vertrages hat (Gläubigernähe). Die T-AG möchte den Prüfbericht vereinbarungsgemäß als Anhang des Wertpapierprospekts gegenüber Anlegern verwenden, die davon wesentliche wirtschaftliche Dispositionen abhängig machen. Aus dieser Drittbezogenheit der Leistung folgt ein entsprechender auf Schutz des Dritten gerichteter Parteiwille der T-AG. 386 Die Gläubigernähe von A liegt damit vor. 4. Erkennbarkeit Leistungs- und Gläubigernähe des A müssten bei Vertragsschluss auch für die W erkennbar gewesen sein. Die W kannte die Zweckbestimmung des von der T-AG erteilten Prüfauftrages und musste somit objektiv damit rechnen, dass die von dem Wertpapierprospekt adressierten Anleger und somit auch A in Leistungs- und Gläubigernähe standen. 5. Schutzbedürftigkeit A müsste schließlich auch schutzbedürftig sein. Die Schutzbedürftigkeit des A entfällt, wenn ihm ein gleichwertiger eigener Anspruch zusteht. In Frage kommt ein möglicher Anspruch des A gegen die T-AG nach 21 Abs. 1 WpPG. Die rechtliche Gleichwertigkeit scheitert nicht schon daran, dass der Anspruch wegen der Insolvenz der T-AG faktisch nicht durchsetzbar und damit für A wertlos ist. Der spezialgesetzliche Prospekthaftungsanspruch steht dem Anspruch aus VSD auch grundsätzlich nicht nach, denn sowohl Ansprüche aus der Prospekthaftung als auch aus VSD sind jeweils auf das negative Interesse gerichtet, die geschädigten Anleger sind also so zu stellen, als hätten sie die Anlage nie getätigt. 387 Die fehlende Gleichwertigkeit könnte sich aber aus der unterschiedlichen Zielrichtung der beiden Rechtsinstitute ergeben. 388 Mit der Prospekthaftung soll im Interesse des Anlegerschutzes auf eine wahrheitsgemäße und vollständige Aufklärung über 385 BGH NJW 2014, 2345 Rn BGH NJW 2014, 2345 Rn. 12. Anders hingegen BGH NJW 2013, 1877 Rn. 9, der die Einbeziehung der Kläger in den Schutzbereich des Vertrags mit der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ohne nähere Begründung verneint und stattdessen Ansprüche aus der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung ies gem. 311 Abs. 3 S. 2; 280 Abs. 1; 241 Abs. 2 BGB sowie aus 823 Abs. 2 BGB ivm 264a StGB und 332 HGB, 826 BGB bejaht. 387 Ersatz des negativen Interesses; vgl. für die Prospekthaftung Assmann in Assmann/ Schütze KapAnlR-HdB 5 Rn Medicus/Lorenz SchuldR AT Rn. 873; Jauernig/Stadler BGB 328 Rn. 27.

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