ERFAHRUNGSBERICHT ZU 18 MONATEN PROSPEKTIERUNG UND CROWDFUNDING NACH DEM KLEINANLEGERSCHUTZGESETZ SOWIE AUSBLICK ZU MIFID II UND PRIIPS
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1 ERFAHRUNGSBERICHT ZU 18 MONATEN PROSPEKTIERUNG UND CROWDFUNDING NACH DEM KLEINANLEGERSCHUTZGESETZ SOWIE AUSBLICK ZU MIFID II UND PRIIPS Oliver Quentin, Rechtsanwalt 25. Windenergietage, Potsdam, 9. November 2016
2 1. KLEINANLAGERSCHUTZGESETZ 2
3 Publikumsfonds Spezialfonds Publikumsfonds 5-Freunde AIF Spezialfonds Genossenschaft Andere Gesellschaftsform Crowdinvesting KLEINANLEGERSCHUTZGESETZ FINANZIERUNGSFORMEN FÜR EEG-PROJEKTE (AUSWAHL) Fonds Kapitalanlagegesetzbuch Vermögensanlagengesetz Wertpapierpospektgesetz Vermögensanlagen Anleihen, Wertpapiere Zugelassene KVG Registrierte KVG Operativ tätiges Unternehmen Partiarische Darlehen, Genussrechte, o.ä. 3
4 KLEINANLEGERSCHUTZGESETZ FINANZIERUNGSFORMEN AUSSERHALB DES KAGB (1/2) Operative Tätigkeit (vgl. 1 Abs. 1 KAGB) Allgemein kommerzieller oder industrieller Zweck, z.b. Produktion Dienstleister dürfen eingeschaltet werden, solange unternehmerische Entscheidungen im laufenden Geschäftsbetrieb durch ausdrückliche Vereinbarung von Gestaltungs-, Lenkungs- und Weisungsrechten bei dem Unternehmen selbst verbleiben Holdinggesellschaften ( 2 Abs. 1 Nr. 1 KAGB) Voraussetzung u.a., dass die Holdinggesellschaft nicht mit dem Hauptzweck gegründet wurde, ihren Anlegern durch Veräußerung ihrer Tochterunternehmen eine Rendite zu verschaffen BaFin: Holdingausnahme setzt voraus, dass der langfristige Wert der Tochtergesellschaft gefördert wird; eine langfristige Förderung ist nur möglich, wenn nicht geplant ist, die Tochtergesellschaften kurzfristig zu veräußern. 4
5 KLEINANLEGERSCHUTZGESETZ FINANZIERUNGSFORMEN AUSSERHALB DES KAGB (2/2) Fremdkapital Ausschluss der Verlustbeteiligung der Investoren zwecks Vermeidung einer Qualifikation als Organismus zur gemeinsamen Geldanlage i.s.d. KAGB z.b.: Inhaberschuldverschreibungen (Anleihen), stille Beteiligungen, Genussrechte, partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen etc. Ausstattung mit einem sog. qualifizierten Rangrücktritt zwecks Vermeidung einer Qualifikation als Einlagengeschäft i.s.d. Kreditwesengesetzes (KWG) BaFin: Nachrang bewirkt Wesensänderung hin zur unternehmerischen Beteiligung 5
6 KLEINANLEGERSCHUTZGESETZ KREDITGESCHÄFT? Urteil des VG Frankfurt/Main vom 22. Juni 2016, Az. 7 K 3073/15.F(1) [n.v., rkr.] Einlagengeschäft? Kreditgeschäft? Anleger Nachrangdarlehen und Schuldverschreibung Emittent Nachrangdarlehen und Schuldverschreibung Dritte Für diese [ ] einschränkende Auslegung des Tatbestandes des Kreditgeschäftes analog dem Tatbestand des Einlagengeschäftes ist rechtlich kein Raum, wenn sich das Unternehmen, welches solche Darlehen vergeben will, über die Annahme rückzahlbarer Gelder des Publikums und sei es auch über Ausgabe von Inhaberschuldverschreibungen refinanziert. [ ] stellt sich das Unternehmen seinem Marktauftritt nach wie ein Kreditinstitut auf, [ ] Die einzelnen Bestandteile des Geschäftsmodells [ ] können daher nicht isoliert betrachtet werden, sondern sind erst in ihrer Verknüpfung sinnhaft. 6
7 KLEINANLEGERSCHUTZGESETZ ÜBERBLICK Am in Kraft getreten Ziel: Schutz der Anleger und Förderung junger Wachstumsunternehmen in Deutschland Wesentliche Inhalte: Neuregelung bestimmter Beteiligungsformen in 1 Abs. 2 VermAnlG Verschiedene Neuerungen zur Ausgestaltung der Vermögensanlage und zur Werbung Befreiungen für Schwarmfinanzierungen sowie soziale / gemeinnützige Projekte u.a. Anwendung: Übergangsvorschriften! 7
8 KLEINANLEGERSCHUTZGESETZ NEUREGELUNG BESTIMMTER BETEILIGUNGSFORMEN 1 Abs. 2 VermAnlG Nr. 1: nicht in Wertpapieren i.s.d. WpPG verbriefte und nicht als Anteile an Investmentvermögen i.s.d. 1 Abs. 1 KAGB ausgestaltete Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren, Nr. 2: Anteile an einem Vermögen, das der Emittent oder ein Dritter in eigenem Namen für fremde Rechnung hält oder verwaltet (Treuhandvermögen), Nr. 3: [NEU] partiarische Darlehen, Nr. 4: [NEU] Nachrangdarlehen, Nr. 5: Genussrechte, Nr. 6: Namensschuldverschreibungen, Nr. 7: [NEU] sonstige Anlagen, die einen Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung gewähren oder im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld einen vermögenswerten auf Barausgleich gerichteten Anspruch vermitteln, sofern die Annahme der Gelder nicht als Einlagengeschäft i.s.d. 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG zu qualifizieren ist. 8
9 KLEINANLEGERSCHUTZGESETZ PROSPEKTE NACH VERMÖGENSANLAGENGESETZ (1/2) 8a VermAnlG: Gültigkeit des Prospekts maximal 12 Monate ab Billigung BaFin nimmt den Nachfolge-Prospekt zur Prüfung auch schon vor Ablauf der Gültigkeit des vorangehenden Prospekts an änderungsmarkierte Fassung Gesellschafter im Zeitpunkt der Prospektaufstellung, 15 Abs. 2 VermVerkProspV 11 Abs. 3 VermAnlG: Nachträge auch als Markup-Fassung Der Anbieter hat neben dem von der Bundesanstalt gebilligten Verkaufsprospekt eine um sämtliche Nachträge ergänzte Fassung des Verkaufsprospekts zu veröffentlichen. Dabei ist der nachtragspflichtige Umstand jeweils an der Stelle einzufügen, an der der Verkaufsprospekt geändert wird. Die jeweiligen Änderungen gegenüber dem von der Bundesanstalt gebilligten Verkaufsprospekt sind kenntlich zu machen. [ ] 9
10 KLEINANLEGERSCHUTZGESETZ PROSPEKTE NACH VERMÖGENSANLAGENGESETZ (2/2) 4 VermVerkProspV - Angaben über die Vermögensanlagen Der Verkaufsprospekt muss über die Vermögensanlagen angeben: [ ] 13. an einer hervorgehobenen Stelle im Verkaufsprospekt die wesentlichen Grundlagen und Bedingungen der Verzinsung und Rückzahlung; und 13a VermVerkProspV - Angaben über Auswirkungen auf die Fähigkeit zur Zins- und Rückzahlung Der Verkaufsprospekt muss an hervorgehobener Stelle eine ausführliche Darstellung der Auswirkungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der Geschäftsaussichten auf die Fähigkeit des Emittenten, seinen Verpflichtungen zur Zinszahlung und Rückzahlung für die Vermögensanlage nachzukommen, enthalten. Verhältnis zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und den Planzahlen (vgl. 15 VermVerkProspV) 10
11 KLEINANLEGERSCHUTZGESETZ CROWDFUNDING - EINFÜHRUNG Crowdfunding: eine Form der Finanzierung ("funding") durch eine große Zahl ("crowd") von Anlegern über das Internet Durchschnittlich niedrigere Investitionsbeiträge je Anleger Grds. vier Modelle des Crowdfunding: Donation-Based Crowdfunding (Crowddonation) Reward-Based Crowdfunding (Crowdsupporting) Lending-Based Crowdfunding (Crowdlending) Equity-Based Crowdfunding (Crowdinvesting) Durch das Kleinanlegerschutzgesetz in den 2a ff. VermAnlG geregelt 11
12 KLEINANLEGERSCHUTZGESETZ CROWDINVESTING TYPISCHE STRUKTUR Typische Struktur eines Crowdinvesting-Angebots: Plattform Vermittlung und Verwaltung Zurverfügungstellen der Internetplattform z.b. (partiarische) Nachrangdarlehen Emittent 12
13 KLEINANLEGERSCHUTZGESETZ CROWDFUNDING - 2A VERMÖGENSANLAGENGESETZ Ausnahme von wesentlichen Pflichten betreffend Prospekterstellung, Rechnungslegung und Abschlussprüfung (vgl. 2a Abs. 1 und 2 VermAnlG) Pflicht zur Hinterlegung eines Vermögensanlageninformationsblatts (VIB) Voraussetzungen: Ausschließlich Vermögensanlagen nach 1 Absatz 2 Nummer 3, 4 und 7 VermAnlG Vermittlung ausschließlich im Wege der Anlageberatung oder Anlagevermittlung über eine Internet-Dienstleistungsplattform (= Ausnahme vom Emittentenprivileg) Verkaufspreis sämtlicher von dem Anbieter angebotener Vermögensanlagen desselben Emittenten übersteigt nicht 2,5 Millionen Euro Höchstbetrag von Euro je Anleger (ausgenommen Kapitalgesellschaften) 13
14 2. PRIIPS 14
15 PRIIPs-VERORDNUNG HERKUNFT PRIIPs: Packaged Retail and Insurance-based Investment Products Verordnung über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (EU-VO Nr. 1286/2014) Inkrafttreten zum Ende 2014, Anwendung grds. unmittelbar ab dem Verwalter von PRIIPs sind verpflichtet, den Anlegern unter bestimmten weiteren Voraussetzungen sog. Basisinformationsblätter zur Verfügung zu stellen ( Key Information Documents, KID) Ziele sind insbesondere Verbesserung der Transparenz zur Wiederherstellung des Vertrauens von Kleinanlegern in den Finanzmarkt, leichtere Vergleichbarkeit von Produkten untereinander durch Vereinheitlichung der Dokumente hinsichtlich Form und Inhalt, Schaffung von einheitlichen Wettbewerbsbedingungen, Etablierung einer Marktüberwachung und eines Beschwerdemanagements 15
16 PRIIPs-VERORDNUNG INHALT Erfasst sind grds. alle verpackten Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte, die einem Anlagerisiko unterliegen. verpackt : alle Produkte, bei denen Geld der Kunden nur indirekt in Vermögenswerte angelegt wird oder bei denen ein Rückzahlungsanspruch auf andere Weise an die Wertentwicklung bestimmter Papiere oder Referenzwerte gekoppelt ist. z.b. strukturierte Finanzprodukte wie Optionsscheine, die in Versicherungen, Wertpapiere oder Bankprodukte verpackt sind, Derivate, offene und geschlossene Investmentfonds, Versicherungsprodukte mit Anlagecharakter und Hybrid-Produkte. Der Anwendungsbereich ist bewusst weit gefasst und wird nur über eine Negativaufzählung eingeschränkt. zwecks gleichmäßiger Erfassung der verschiedenen Produkte innerhalb der EU Ausgenommen z.b.: Aktien, Anleihen, Riester-Produkte, betriebliche Altersvorsorgeprodukte, Risikolebensversicherungen u.ä. 16
17 PRIIPs-VERORDNUNG ANWENDUNGSZEITPUNKT / AKTUELLES (1/2) Übergangszeitraum gem. Art. 32 PRIIPs-VO bis zum : gilt für viele Fonds (OGAW) und Alternative Investment Fonds, für die nach nationalem Recht Wesentliche Anlegerinformationen (WAI) zu erstellen sind = Publikumsfonds nach KAGB. Für Vermögensanlagen ist weiterhin ein Vermögensanlageninformationsblatt (VIB) zu erstellen. Mit der Änderung von 13 Abs. 1 VermAnlG durch das 1. FiMaNoG gilt das ab aber nur, soweit für die Vermögensanlagen kein Basisinformationsblatt nach der PRIIPs-VO veröffentlicht werden muss Anwendungsbereich? 17
18 PRIIPs-VERORDNUNG ANWENDUNGSZEITPUNKT / AKTUELLES (2/2) Geschlossene Fonds, die nach den Übergangsvorschriften des KAGB nicht verpflichtet sind, ein WAI zu erstellen ( Alt-Fonds ), sollen nach dem Wortlaut der EU-VO bereits ab dem verpflichtet sein, ein PRIIP zu erstellen, auch wenn die Fonds nicht mehr im aktiven Vertrieb aufgenommen sind. Nach Interventionen durch das EU-Parlament wird die EU-Kommission die Verpflichtung ab dem voraussichtlich um ein Jahr verschieben: Sofern es für Alt-Fonds zu keiner Befreiung kommt, wird nun voraussichtlich noch ein weiteres Jahr Zeit für die Umsetzung bestehen. Bekanntgabe am 9. November 2016? 18
19 3. MIFID II 19
20 MiFID II ZEITPLAN MiFID II (Richtlinie) 2014/65/EU: Markets in Financial Instruments Directive MIFIR (Verordnung) Nr. 600/2014 Herbst 2016 Gesetzesentwurf zur Umsetzung der MiFID II wird erwartet (2. FiMaNoG) Frist zur Umsetzung in nationales Recht Anwendung der neuen Regelungen 20
21 MiFID II WESENTLICHE ZIELE Anlegerschutz Unabhängige Anlageberatung Zuwendungen Regulierte Entwicklung von Finanzprodukten (Produkt-Governance) Produktintervention Aufzeichnungspflicht Marktbezogene Themen Mehr Handelstransparenz und umfassendere Regulierung Regulierung von Hochfrequenzhandel und Marktmikrostruktur Zugang zu Zentralen Gegenparteien, Handelsplätzen und Benchmarks Handelspflicht für OTC-Derivate 21
22 MiFID II WER IST VON MiFID II BETROFFEN? Wertpapierdienstleistungsunternehmen: Deutscher Gesetzgeber setzt MiFID II durch Änderung des WpHG um. 34 f Vermittler: Nicht im Anwendungsbereich von MiFID II / WpHG Aber: Vergleichbare Regeln für Anlagevermittlung und beratung nach WpHG und FinVermV sind politisch gewollt: Anpassung Finanzanlagenvermittlungsverordnung an MiFID II Kapitalverwaltungsgesellschaften: Unmittelbar betroffen, soweit KVG Wertpapierdienstleistungen erbringt ( 5 Abs. 2 KAGB). Mittelbar betroffen, da die Vertriebspartner neue Anforderungen stellen werden. 22
23 23 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
24 IHRE ANSPRECHPARTNER Klaus-Lorenz Gebhardt Rechtsanwalt, Steuerberater Partner Oliver Quentin Rechtsanwalt Roever Broenner Susat Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Alt-Moabit Berlin Tel: klaus-lorenz.gebhardt@mazars.de Roever Broenner Susat Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Alt-Moabit Berlin Tel: oliver.quentin@mazars.de 24
25 STANDORTE DEUTSCHLAND 1 Berlin Auguste-Viktoria-Straße Berlin Tel: Hausvogteiplatz Berlin Tel: Rankestraße Berlin Tel: Dresden Postplatz Dresden Tel: Düsseldorf Bennigsen-Platz Düsseldorf Tel: Frankfurt am Main Gervinusstraße Frankfurt am Main Tel: Theodor-Stern-Kai Frankfurt am Main Tel: Greifswald Steinbeckerstraße Greifswald Tel: Hamburg Domstraße Hamburg Tel: Köln Aachener Straße Köln Tel: Leipzig Petersstraße Leipzig Tel: Riemannstraße 29 b Leipzig Tel: München Herzog-Heinrich-Straße München Tel: Nürnberg Längenstraße Nürnberg Tel: Potsdam Hebbelstraße Potsdam Tel: Stuttgart Friedrichstraße Stuttgart Tel:
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