Jörg Dauernheim. Die Anfechtung von Rechtshandlungen nach der Insolvenzordnung und dem Anfechtungsgesetz 1999 der Bundesrepublik Deutschland

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Jörg Dauernheim. Die Anfechtung von Rechtshandlungen nach der Insolvenzordnung und dem Anfechtungsgesetz 1999 der Bundesrepublik Deutschland"

Transkript

1 Jörg Dauernheim Die Anfechtung von Rechtshandlungen nach der Insolvenzordnung und dem Anfechtungsgesetz 1999 der Bundesrepublik Deutschland Die Thesen der PhD Dissertation Miskolc 2007 I. Ziel der Untersuchung Die vorgelegte Abhandlung befasst sich in umfassender Weise mit der Darstellung des Insolvenzanfechtungsrechtes der Bundesrepublik Deutschland und der Möglichkeit der Anfechtung von Rechtshandlung für Gläubiger nach dem Anfechtungsgesetz Dieses Werk hat sich die Aufgabe gesetzt, die nunmehr neu geltenden Anfechtungstatbestände ausführlichst unter Beachtung der subjektiven und objektiven Tatbestandsmerkmale darzustellen. Mit dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung im Jahr 1999 und des parallel dazu geltenden Anfechtungsgesetzes 1999 wurden die Anfechtungsmöglichkeiten nach der Konkursordnung und der Gesamtvollstreckungsordnung vollständig abgelöst. Die bis zum Jahre 1999 geltenden Gesetze waren nämlich nicht mehr in der Lage, den anfechtungsrechtlich relevanten Zweck der Masseanreicherung zu erfüllen. Der Gesetzgeber hatte dies bereits im Jahre 1994 erkannt und ab diesem Zeitpunkt begonnen, die geltende Konkursordnung durch ein neues Gesetz vollständig zu ersetzen. Als einer der Schwerpunkte der Gesetzesänderung galt bereits zu diesem Zeitpunkt die Änderung des Konkursanfechtungsrechtes. Mit diesen Änderungen, die in der Insolvenzordnung in den 129 bis 146 InsO niedergelegt wurden, hat der Gesetzgeber eines seiner gesetzten Ziele vollständig verwirklicht und teilweise juristisches Neuland betreten. Aufgrund dieser Tatsachen setzte sich diese Abhandlung das Ziel, die revolutionierenden dogmatischen Änderungen unter Beachtung der historischen Entwicklung darzustellen. Um die Wechselwirkung der einzelnen Tatbestände des Anfechtungsrechtes überhaupt dogmatisch zu erfassen, wurde eine Darstellung unter Bezugnahme auf die jeweiligen Einzelparagraphen der Insolvenzordnung und des Anfechtungsgesetzes vorgenommen. Durch diesen Ansatz wurde es erst ermöglicht, eine umfassende Darstellung der jeweils geltenden Tatbestandsmerkmale herauszuarbeiten.

2 Die Aufgabe der Arbeit lässt sich daher auch als Einordnung und Analyse des jetzt geltenden Anfechtungsrechtes in der Bundesrepublik Deutschland beschreiben. Da der Gesetzgeber in der Bundesrepublik Deutschland erstmals derart gravierende Veränderungen in seiner Gesetzgebung vorgenommen hat, wird diese Forschungsarbeit möglicherweise auch dazu beitragen, dass andere Mitglieder der Europäischen Union bewegt werden, solche Ansätze in ihre Gesetze zu implementieren. II. Der Gang der Untersuchung Die Durchführung der Forschungsarbeit war von Anfang an mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Bei Beginn der Forschungsarbeiten, die bereits 1998 begann, lagen anfangs nur die schriftsätzlich abgefassten Motive des Gesetzgebers vor. Erläuternde Literatur war nicht vorhanden. Mit Beginn dieser Arbeit wurde praktisch die dogmatische Aufarbeitung des neu geltenden Anfechtungsrechtes vorgenommen. Vor diesem Hintergrund musste ich sämtliche Motive des Gesetzgebers unter Berücksichtigung der bis dahin ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Reichsgerichtes sowie der vielfältigen Literatur analysieren. Mit den ersten Veröffentlichungen des Verfasser gewannen dann auch die Rechtsprechung und Literatur die Ansatzpunkte, die zu einer Festigung der grundlegenden Eckpfeiler des Anfechtungsrechtes geführt haben. Gleichzeitig nahmen dann auch die Entscheidungen der Gerichte, Instanz- und Obergerichte zu. Ab dem Jahr 2002 konnte ein sprunghafter Anstieg von Einzelentscheidungen verzeichnet werden. Bis zum heutigen Zeitpunkt waren ca. 890 Entscheidungen auszuwerten, die die Basis für dieses Werk bildeten. Auch die Flut der Veröffentlichungen zum Insolvenzanfechtungsrecht und den dazugehörigen Rechtsgebieten wurde praktisch unüberschaubar. Eine permanente Auswertung von sieben Fachzeitschriften war geboten, um dem Forschungsansatz des Werkes gerecht zu werden. Nicht unerwähnt kann bleiben, dass bis heute bereits 25 Änderungen der Insolvenzordnung erfolgten. Eine permanente Anpassung des Werkes war daher auch geboten. In dieser Forschungsarbeit wurden dann konsequenter Weise die Zusammenhänge der jeweils ergangenen Entscheidungen mit der eigenen Forschung und der veröffentlichten Literatur analysiert und dogmatisch aufbereitet. Aufgrund dieser Tatsachen ist es auch recht verständlich, dass diese Abhandlung über mehrere Jahre hinaus erstellt werden musste. Dies spiegelt sich in Fußnoten wider, die die umfassenden Quellen von Literatur und Rechtsprechung nachweist. Die Ergebnisse der Forschungsarbeit sind auch praktisch verwertbar für die Judikatur und Forschung anderer. III. Ergebnisse der Arbeit 1. Ziel und Gegenstand der Insolvenzanfechtung Die in 80ff. InsO geregelten Tatbestände sollen eine Verkürzung der Aktivmasse oder die Vermehrung der Passivmasse nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verhindern. Vor diesem Zeitpunkt wird die Masse vor Verkürzungen zunächst nur bei Vollstreckungen im letzten Monat vor Verfahrenseröffnung ( 88 InsO) oder durch die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen ( 21 InsO) geschützt. Werden in anderer Weise Vermögensgegenstände zum Nachteil der Gläubiger weggegeben, ist diese Masseschmälerung grundsätzlich wirksam. Ziel der Insolvenzanfechtung ist es, diese Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen, wenn sie in zeitlicher Nähe zur Verfahrenseröffnung oder unter Bedingungen erfolgt sind, die eine Rückgewähr an die Masse und ein Zurückstehen der Rechtssicherheit und des Verkehrsschutzes als gerechtfertigt erscheinen lassen. Damit wird dem Grundsatz der»par condicio creditorum«, d.h. der Gleichbehandlung aller Gläubiger in der Insolvenz eines gemeinsamen Schuldners, schon im Vorfeld der Insolvenzeröffnung Geltung verschafft. Demgemäß sind die Regeln der Insolvenzanfechtung weniger unter formal-rechtlichen als vielmehr unter wirtschaftlichen Regeln zu betrachten. Die Anfechtungsregeln der KO konnten den anfechtungsrechtlichen Zweck der Masseanreicherung nur

3 unzureichend erfüllen. Das Anfechtungsrecht der InsO ist deshalb erheblich verschärft worden, um die Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen zu erleichtern 2. Übersicht der Anfechtungstatbestände Die ursprünglichen vier Haupttatbestände der Konkursanfechtung werden auch nach der InsO im Grundsatz aufrechterhalten. Zu unterscheiden sind die in den InsO geregelte besondere Insolvenzanfechtung (bisher 30 KO), die Vorsatzanfechtung nach 133 InsO (bisher 31 KO), die Schenkungsanfechtung gemäß 134 InsO (bisher 32 KO) und die Anfechtung der Sicherung oder Befriedigung kapitalersetzender Darlehen nach 135 InsO (bisher 32a KO). Die bisher in 237 HGB geregelte Anfechtung bei der Stillen Gesellschaft wurde aus rechtssystematischen Gründen in das Insolvenzrecht zurückgeführt. Von»besonderer«Insolvenzanfechtung spricht man, weil die in den InsO geregelten Anfechtungstatbestände nur im Insolvenzverfahren und nicht auch bei der Anfechtung nach dem AnfG geltend gemacht werden können. Soweit es bei den Anfechtungstatbeständen auf die Einhaltung einer Frist ankommt, bestimmt sich deren Berechnung nach 139 InsO. Die anzufechtende Rechtshandlung ist dabei nach 140 Abs. 1 InsO grundsätzlich in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. Besteht eine Rechtshandlung aus mehreren Teilakten, ist der letzte zur Wirksamkeit erforderliche Teilakt maßgeblich. Bei Registergeschäften ist ausnahmsweise der Eintragungsantrag maßgeblich, wenn die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind ( 140 Abs. 2 InsO). In den InsO ist die besondere Insolvenzanfechtung geregelt, die deshalb so genannt wird, weil ihre Tatbestände allein im Insolvenzverfahren, nicht aber bei der Anfechtung nach dem AnfG vorgesehen sind. Die besondere Insolvenzanfechtung beruht auf dem Gedanken, dass schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Zahlungsunfähigkeit, dem Eröffnungsantrag oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor Verfahrenseröffnung ( 131 InsO) das Vermögen des Schuldners der Allgemeinheit der Gläubiger verhaftet ist. Dabei erfassen die 130, 131 InsO Rechtshandlungen, mit denen früher begründete (Insolvenz-)Forderungen besichert oder befriedigt werden. 132 InsO behandelt demgegenüber Rechtshandlungen, welche die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligen 3. Rechtsnatur der Anfechtung Die dogmatische Einordnung der Anfechtung ist umstritten. Dabei wird die dingliche Theorie, nach der die Anfechtung eine dem 142 Abs. 1 BGB entsprechende Wirkung haben soll, praktisch kaum mehr vertreten. Die Rechtsprechung und weite Teile der Literatur charakterisieren die Anfechtung zutreffend als ein gesetzliches Schuldverhältnis, kraft dessen ein schuldrechtlicher Anspruch auf Rückgewähr ( 143 InsO) des anfechtbar weggebenden Vermögensgegenstandes entsteht (Schuldrechtliche Theorie) Demgegenüber lässt nach einer im Vordringen begriffenen und in mehreren Spielarten vertretenen haftungsrechtlichen Theorie die Anfechtung zwar verfügungsrechtlich die Güterzuordnung unberührt, gleichwohl muss sich der Anfechtungsgegner jedoch so behandeln lassen, als gehöre der von ihm erworbene Gegenstand haftungsrechtlich noch zum Schuldnervermögen (Haftungsrechtliche Theorie). Diese Theorie begreift, anders als die schuldrechtliche Theorie, den Rückgewähranspruch als ein veräusserungshinderndes Recht i.s.v. 771 ZPO und als ein Aussonderungsrecht nach 47 InsO. In der vorliegenden Arbeit wird untersucht und festgestellt, dass die dingliche und haftungsrechtliche Theorie abzulehnen ist. Zu folgen ist vielmehr der schuldrechtlichen Theorie. Sie charakterisiert die Anfechtung als ein gesetzliches Schuldverhältnis, kraft dessen ein schuldrechtlicher Anspruch auf Rückgewähr nach 143 InsO des in anfechtbarer Weise weggegebenen Vermögensgegenstandes entsteht. Dieser Theorie hat sich auch der BGH in seinem Urteil vom zu Az.: IX ZR 235/04 angeschlossen. 4. Abgrenzungen der Tatbestände der Insolvenzanfechtung zu rechtsähnlichen Tatbeständen

4 Die Gläubigeranfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens nach dem AnfG verfolgt das Ziel, den Kreis der Vollstreckungsobjekte für einen einzelnen anfechtenden Gläubiger wegen eines bestimmten titulierten Anspruchs zu erweitern. Der Empfänger des anfechtbar weggegebenen Gegenstandes hat die Zwangsvollstreckung in das Vermögensstück so zu dulden, als gehöre es noch dem Schuldner. Demgegenüber wird der Gegenstand bei der Anfechtung nach den 129ff. InsO im Interesse aller Gläubiger an die Masse zurückgewährt, um diese insgesamt gleichmäßig zu befriedigen. Mit der Anfechtung nach den 119ff., 142 BGB hat die Insolvenzanfechtung nichts gemein. Beide Rechtsinstitute sind nach Zweck, Voraussetzungen und Wirkung grundverschieden. Dass ein Geschäft nach der InsO anfechtbar ist, schließt jedoch nicht aus, dass es auch nach BGB anfechtbar ist. Das Anfechtungsrecht als solches hat nicht den Charakter eines deliktischen Anspruchs. Weiterhin sind die Vorschriften des BGB über die Nichtigkeit ( 134, 138 BGB) und über die unerlaubte Handlung ( 823ff. BGB) nicht bereits dann erfüllt, wenn ein Anfechtungstatbestand verwirklicht ist, sondern erst bei Hinzutreten weiterer, über die Gläubigerbenachteiligung hinausgehender Umstände. Im Verhältnis zu den Gläubigern gehen die Anfechtungsvorschriften den Nichtigkeitsbestimmungen der 134, 138 BGB grundsätzlich vor. Die 129ff. InsO sind keine Verbotsgesetze i.s.v. 134 BGB. 5. Anfechtbare Handlungen Gegenstand jeder Anfechtung ist eine Rechtshandlung, wobei es sich dabei nicht notwendigerweise um eine solche des Schuldners handeln muss. Rechtshandlungen sind alle Willensbetätigungen, an die das Gesetz rechtliche Wirkungen knüpft, ohne dass diese gewollt sein müssen. Erfasst werden also insbesondere Willenerklärungen als Bestandteile dinglicher oder obligatorischer Rechtsgeschäfte, sowie weiterhin Handlungen tatsächlicher Art, die auf die Herbeiführung eines tatsächlichen Erfolges gerichtet sind, sei es materiellrechtlicher (Mahnung, Mängelrüge) oder prozessualer Art (Verzicht, Anerkenntnis, Klagerücknahme, Geständnis). Unterlassen steht nach 129 Abs. 2 InsO aktivem Tun gleich. Vorliegende Arbeit zeigt auch auf, dass Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte des Insolvenzschuldners der Anfechtbarkeit unterliegen. Auch rechtsgeschäftliche Verfügungen können dieser unterfallen. Unter das Tatbestandsmerkmal der Rechtshandlung können auch Prozesshandlungen subsumiert werden. Der Anfechtbarkeit unterliegen auch geschäftsähnliche Handlungen und Realakte. Gleichfalls sind Unterlassungen der Anfechtbarkeit unterworfen. Dem gegenüber ist die Anfechtbarkeit von Arbeitsverträgen nicht gegeben, da die Arbeitskraft nicht vom Massebeschlag umfasst wird. 6. Handelnde Personen Anfechtbare Rechtshandlungen können neben dem Schuldner auch von dem Anfechtungsgegner oder einem Dritten vorgenommen werden. Der Anfechtung unterfallen auch Handlungen des Rechtsvorgängers des Insolvenzschuldners sowie des vorläufigen Insolvenzverwalters. Auch Rechtshandlungen eines Vertreters des Schuldners sind von der Anfechtbarkeit nicht ausgenommen. 7. Grund- und Erfüllungsgeschäft Grund- und Erfüllungsgeschäft sind grundsätzlich einzeln zu betrachten. 8. Teilanfechtung

5 Bedeutsam ist auch, dass ein Rechtsgeschäft nur einheitlich angefochten werden kann. Besteht ein Vertrag aus mehreren Rechtsgeschäften, so sind diese jeweils einzeln anfechtbar. 9. Gläubigerbenachteiligung Anfechtung kommt nach 129 InsO nur in Betracht, wenn die Insolvenzgläubiger in ihrer Gesamtheit durch die Rechtshandlung objektiv benachteiligt werden. Entscheidend ist, dass sich die Befriedigungsmöglichkeit der Insolvenzgläubiger ohne jene Rechtshandlung günstiger gestaltet hätte Die Feststellung der Benachteiligung hat vom Standpunkt der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger aus zu erfolgen. Hierbei sind auch die absonderungsberechtigten Gläubiger, sofern ihnen der Schuldner persönlich haftet ( 52 InsO), die Masseverbindlichkeiten nach 55 Abs. 2 InsO und die nachrangigen Insolvenzforderungen nach 39 InsO zu berücksichtigen Zwischen der Rechtshandlung und der Gläubigerbenachteiligung muss auch ein kausaler Zusammenhang bestehen. Aus diesem Grunde scheiden auch hypothetische Kausalverläufe aus. Bei einer unmittelbaren Benachteiligung sind zur Feststellung der Nachteile die Vor- und Nachteile festzustellen und dann zu vergleichen. Bei einer mittelbaren Benachteiligung genügt es in diesem Zusammenhang, dass zu der Rechtshandlung ein Umstand hinzugetreten ist, der die Gläubigerbenachteiligung mit auslöst. In diesem Zusammenhang werden Rechtshandlungen, die sich auf das gesamte Vermögen beziehen, grundsätzlich von der Anfechtbarkeit ausgeschlossen. 10. Maßgeblicher Zeitpunkt Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der mittelbaren Gläubigerbenachteiligung ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, auf die in der letzten Tatsacheninstanz das Urteil ergeht. Bei einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung sind die vorgenannten Ausführungen unerheblich, so dass hier der Zeitpunkt entscheidend ist, in dem die Rechtshandlung im Sinne des 140 InsO als vorgenommen anzusehen ist. 11. Beweislast für die Benachteiligung Der Beweis der Gläubigerbenachteiligung und wo gefordert der Unmittelbarkeit, obliegt dem Insolvenzverwalter. Ihm gegenüber hat der Anfechtungsgegner zu beweisen, dass trotz Eröffnung des Verfahrens die Masse zur Befriedigung aller Gläubiger ausgereicht hätte. 12. Ausschlussgründe für die Anfechtung Bei Rechtshandlungen, die grundsätzlich unwirksam sind, scheidet die Anwendbarkeit der Anfechtung aus. Des Weiteren werden weitere Gründe in der Arbeit aufgezeigt, die eine Anfechtbarkeit der Rechtshandlung ausschließen. 13. Kongruente Deckung Kongruente Deckungen sind nach 130 InsO anfechtbar. 130 InsO regelt im Anschluss an 30 Nr. 1 Fall 2 KO und 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO die Anfechtbarkeit einer dem Gläubiger gebührenden (konkurrierenden) Sicherheit oder Befriedigung (Deckung). 130 InsO erweitert gegenüber der KO und GesO die Gruppe der Gläubiger, die einer Anfechtung ausgesetzt sein können. Erfasst werden über den Begriff Insolvenzgläubiger auch die nachrangigen Gläubiger nach 39 InsO. 130 InsO gehört wie die 131, 132 InsO zur besonderen Insolvenzanfechtung. Sie werden deshalb für besondere Anfechtungstatbestände genannt, weil sie allein im Insolvenzverfahren gelten und

6 nicht zur Anwendung bei der Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz 1999 kommen. 130 InsO erfordert grundsätzlich, dass die von dem Insolvenzgläubiger empfangene Leistung überhaupt und auch in dieser Art und zu dieser Zeit gebührte. 14. Inkongruente Deckung Inkongruente Deckungen sind nach 131 InsO anfechtbar. 131 InsO ist stark an 30 Nr. 2 KO angelehnt. Anfechtungsmöglichkeiten nach 131 InsO sind in einigen Teilbereichen erweitert worden. Auch wurde das Tatbestandsmerkmal der Inkongruenz ausführlich bestimmt worden. Eine Sicherung oder Befriedigung, die der Gläubiger in der Art oder zu der Zeit nicht zu beanspruchen hat ist anzunehmen, wenn die bewirkte Leistung von dem, auf eine bestimmte Leistung hinreichend spezifizierten Inhalts des mit dem Schuldner vereinbarten Schuldverhältnisses im Leistungszeitpunkt abweicht. In diesem Zusammenhang wurde auch die Anfechtbarkeit von Zwangsvollstreckungshandlungen untersucht. 15. Anfechtung unmittelbar nachteiliger Rechtshandlung Die Anfechtbarkeit unmittelbar nachteiliger Rechtshandlungen wird über 132 InsO vorgenommen. Unmittelbare Benachteiligung ist gegeben, wenn die Benachteiligung schon und alleine durch das Rechtsgeschäft und nicht erst durch spätere Ereignisse bewirkt wird. 16. Anfechtung der vorsätzlichen Benachteiligung Die Anfechtung einer vorsätzlichen Benachteiligung wird über 133 InsO durchgeführt. 133 InsO entspricht weitestgehend der Absichtsanfechtung nach 31 KO und 10 Abs. 1 Nr. 2, 2 GesO. Entgegen dem früher geltenden Anfechtungszeitraum von 30 Jahren nach 41 Abs. 1 Satz 3 KO ist jetzt eine Frist von 10 Jahren maßgebend, die vom Eröffnungsantrag aus gerechnet wird. Anfechtbar sind nur Rechtshandlungen, an denen der Schuldner mitgewirkt oder die er selbst vorgenommen hat. Bei Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner sind diese grundsätzlich nicht anfechtbar. Eine Anfechtbarkeit ist nur dann gegeben, wenn im Rahmen der Vollstreckungsmaßnahme Rechtshandlungen durch den Schuldner vorgenommen wurden. 17. Unentgeltliche Leistungen Unentgeltliche Leistungen sind nach 134 InsO anfechtbar. Im Rahmen der Konkursordnung war die Anfechtbarkeit nach 32 KO und im Rahmen der Gesamtvollstreckungsordnung nach 10 Abs. 1 Nr. 3 GesO gegeben. 18. Anfechtung von Eigenkapital ersetzenden Leistungen Eigenkapital ersetzende Leistungen sind im Rahmen der Insolvenzanfechtung nach 135 InsO vorzunehmen. Die Ausführungen dieses Werkes zeigen deutlich, dass 135 InsO mit den Vorschriften der 30, 31, 32a, 32b GmbHG verknüpft ist. 19. Anfechtung der Rückgewähr an einen Stillen Gesellschafter Die Anfechtbarkeit der Rückgewähr an einen Stillen Gesellschafter wird über 136 InsO vorgenommen.

7 20. Anfechtung von Wechsel- oder Scheckzahlungen Wechsel- oder Scheckzahlungen sind nach 137 InsO nicht zu führen. 21. Nahe stehende Personen Ein besonderer Schwerpunkt dieser Untersuchung liegt auch in der Feststellung was unter Nahe stehende Personen im Sinne des 138 InsO zu verstehen ist. Zahlreiche Vorschriften der InsO und des Anfechtungsgesetzes 1999 verweisen auf die Regelung in 138 InsO. 138 InsO definiert nur näher den Begriff der nahe stehenden Personen. Bei diesem Begriff handelt es sich einmal um eine Tatbestandsvoraussetzung ( 133 Abs. 2, 145 Abs. 3 Nr. 2, 162 Abs. 1 Nr. 1 InsO; 3 Abs. 2 Satz 1, 15 Abs. 2 Nr. 2 Anfechtungsgesetz) oder um eine Beweislastregelung zu Ungunsten der nahe stehenden Personen ( 130 Abs. 3, 131 Abs. 2 Satz 2, 132 Abs. 3, 137 Abs. 2 Satz 2 InsO). 22. Fristen Die Berechnung der insolvenzrechtlichen Frist erfolgt nach 139 InsO. 23. Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung Die Bestimmung des Zeitpunktes der Vornahme einer Rechtshandlung ist sehr bedeutend. Die Feststellung des Zeitpunkts ist maßgeblich dafür, ob eine Rechtshandlung nach Verfahrenseröffnung mit der Unwirksamkeitsfolge der 81, 89, 91 InsO vorliegt oder vor derselben mit den Anfechtungsmöglichkeiten nach den 129 ff. InsO. 24. Anfechtung eines Bargeschäftes Grundsätzlich ist beim Vorliegen eines Bargeschäftes eine Anfechtbarkeit nicht gegeben. Dies ist aber anders, wenn die Voraussetzungen nach 133 Abs. 1 InsO vorliegen. 25. Geltendmachung und Anfechtungsberechtigter Die Ausübung des Anfechtungsrechts erfolgt durch Geltendmachung des Rückgewähranspruchs nach 143 InsO. Die Insolvenzanfechtung ist keine Gestaltungserklärung, sondern kann nur durch Geltendmachung des Rückgewähranspruches nach 143 InsO im Wege der Klage, Widerklage, Einrede oder Replik wahrgenommen werden. Betreibt ein Dritter ein Vollstreckungsverfahren gegen den Anfechtungsgegner oder ist ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet, kann die Anfechtung weder im Wege der Drittwiderspruchsklage ( 771 ZPO), noch als Aussonderungsrecht geltend gemacht werden. Anspruchsinhaber ist der Schuldner als Masseträger, aber zur Geltendmachung ist nur der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes befugt. Der Insolvenzverwalter kann die Anfechtung allerdings nicht als Nebenintervenient geltend machen. Liegt ein Fall der Eigenverwaltung vor, kann nach 280 InsO nur der Sachwalter anfechten. Im Vereinfachten Insolvenzverfahren ist nicht der Treuhänder, sondern nach 313 Abs. 2 Satz1 InsO jeder Insolvenzgläubiger zur Anfechtung berechtigt. 26. Rechtsfolgen der Anfechtung Wenn bei Vorliegen der schuldrechtlichen Theorie der Vorzug gegeben wurde, handelt es sich bei dem Rückgewähranspruch um einen schuldrechtlichen Verschaffungsanspruch auf Rückgewähr des aus der Masse weggegebenen Gegenstandes. Der erlangte Vermögensgegenstand ist grundsätzlich in Natura zurückzugewähren. Bei anderen Rechtshandlungen des Schuldners sind auch andere Rückgewährskonstruktionen denkbar. Auch hierauf

8 geht die Untersuchung ein. 27. Ansprüche des Anfechtungsgegners Auch die bestehenden Ansprüche des Anfechtungsgegners werden analysiert. Ausgangspunkt hierfür ist 144 InsO. Außerhalb des Insolvenzverfahrens bestimmen sich die Gegenansprüche nach 12 Anfechtungsgesetz. 28. Anfechtung gegen den Rechtsnachfolger Ausgangspunkt für diese Vorschrift war 40 KO. Diese Vorschrift regelt, dass die Anfechtbarkeit sich auch auf andere Gesamtrechtsnachfolger des Schuldners als die Erben erstreckt. Die Untersuchung zeigt auch auf, wie sich die Anfechtung auf Sonderrechtsnachfolgern erstreckt. 29. Verjährung In der Konkursordnung war in 41 Abs. 1 Satz 1 KO für die Geltendmachung des Anfechtungsanspruches eine Ausschlussfrist gesetzt. Diese Regelung wurde in die Insolvenzordnung nicht übernommen. Ursprünglich handelte es sich der nach herrschender Meinung bei 146 InsO um eine Sondervorschrift im Sinne des 200 BGB. Die Verjährungsfrist war um ein Jahr kürzer als die Regelverjährungsfrist des 195 BGB. Die Verjährungsfrist knüpfte entgegen 199 Abs. 1 BGB an die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und nicht an den Schluss des Jahres. Diese Abweichungen ist durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften Mitwirkung zum beseitigt worden. Nunmehr gilt nach 146 Abs. 1 InsO die Regelverjährungsfrist des 195 BGB. Dadurch wurde auch unbemerkt die Verjährungsfrist von zwei auf drei Jahre erweitert. 30. Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz Im Rahmen dieses Teilabschnittes untersucht der Verfasser die Unterschiede zur Insolvenzanfechtung und deren möglicherweise bestehender rechtlicher und tatbestandlicher Übereinstimmungen. Das geltenden Recht kennt neben der bereits besprochenen Insolvenzanfechtung auch eine Gläubigeranfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens. Sie verfolgt das Ziel, den Gläubiger davor zu schützen, dass der Schuldner pfändbare Vermögensgegenstände ihrem Zugriff entzieht. Zweck der Gläubigeranfechtung nach dem AnfG ist es, dem einzelnen Gläubiger wegen eines bestimmten titulierten Anspruchs die Vollstreckungsmöglichkeit in Vermögen, dass der Schuldner an einen Dritten (Anfechtungsgegner) weggegeben hat, wieder zu ermöglichen Die Vollstreckungsmöglichkeit wird dem Gläubiger dadurch wieder eröffnet, dass der Anfechtungsgegner den in anfechtbarer Weise erlangten Erwerb dem Gläubiger zur Verfügung stellen muss ( 11 AnfG). 31. Praxisbezogenheit Vorliegende Abhandlung ist auch geeignet, dem praktisch tätigen Juristen Hilfestellungen für seine tägliche Arbeit zu geben. Durch die Darstellung auch von prozessualen Möglichkeiten wird eine hohe Praxisrelevanz gewährleistet.

9 IX. Darstellung der Veröffentlichungen des Verfassers Kommentierung des Anfechtungsrechtes in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung 129 bis 147 InsO 1. Auflage Luchterhand Verlag /Anzahl Auflage Luchterhand Verlag /Anzahl Auflage Luchterhand Verlag /Anzahl Auflage Luchterhand Verlag Monographie Das Anfechtungsrecht in der Insolvenz Luchterhand Verlag Mitherausgeber Boochs/Dauernheim Das Steuerrecht in der Insolvenz Kommentierung des Insolvenzsteuerrechtes 2. Auflage Luchterhand Verlag Auflage Luchterhand Verlag Mitautor Handbuch des Vereins- und Verbandsrechtes Herausgeber Dr. Reichert Kommentierung des Lohnsteuerrechtes und Darstellung von Hinterziehungshandlungen 7. Auflage Luchterhand /Anzahl Auflage Luchterhand /Anzahl Auflage Luchterhand /Anzahl Auflage Luchterhand /Anzahl 44 Mitautor Gesellschaftsrecht Herausgeber Arens Kommentierung des Vereinssteuerrechtes mit Checklisten und Fallbeispielen 1. Auflage Deutscher Anwalt Verlag /Anzahl Auflage Deutscher Anwalt Verlag /Anzahl 23 Mitherausgeber und Autor Handbuch des Fachanwalts Insolvenzrecht Herausgeber Wimmer, Dauernheim, Wagner, Weidekind

10 Darstellung der Aus- und Absonderungsrechte und des Insolvenzanfechtungsrechte 1. Auflage Luchterhand Verlag /Anzahl Auflage Luchterhand Verlag /Anzahl 77 Fachbeiträge Haftung droht auch da, wo sie nicht vermutet wird in Die Kanzlei, 8/ "Cross-boarder Insolvenz Ungarn-Deutschland" unter Mitwirkung von Herrn Dr. Donat Ebert, Budapest in " Wirtschaft in Ungarn

129, 137-147 InsO: Allgemeine Vorschriften für alle Anfechtungstatbestände 130-136 InsO: Einzelne Anfechtungstatbestände

129, 137-147 InsO: Allgemeine Vorschriften für alle Anfechtungstatbestände 130-136 InsO: Einzelne Anfechtungstatbestände 1 Insolvenzanfechtung, 129 ff. InsO Sinn und Zweck der Insolvenzanfechtung Masseanreicherung Abgrenzung der Insolvenzanfechtung von... AnfG Anfechtung nach 119 ff. BGB ( 243 ff. AktG) Relevante Vorschriften

Mehr

129 Abs. 1 InsO 143 Abs. 1 InsO

129 Abs. 1 InsO 143 Abs. 1 InsO Wintersemester 2009/2010 Sanierung von Unternehmen in der Krise Teil 3: - Anfechtung von Kredittilgungen Banksyndikus Arne Wittig, 19. November 2009 Frankfurt am Main 129 Abs. 1 InsO 143 Abs. 1 InsO Rechtshandlungen,

Mehr

Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens (Anfechtungsgesetz - AnfG)

Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens (Anfechtungsgesetz - AnfG) Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens (Anfechtungsgesetz - AnfG) AnfG Ausfertigungsdatum: 05.10.1994 Vollzitat: "Anfechtungsgesetz vom 5. Oktober

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

KTS-Insolvenzrechtslehrertagung Die Anrechnung von Vorteilen im Recht der Insolvenzanfechtung

KTS-Insolvenzrechtslehrertagung Die Anrechnung von Vorteilen im Recht der Insolvenzanfechtung KTS-Insolvenzrechtslehrertagung Die Anrechnung von Vorteilen im Recht der Insolvenzanfechtung Prof. Dr. Florian Jacoby Anlässe Gegenstand der Insolvenzanfechtung ist nicht eine Rechtshandlung als Ganze,

Mehr

Kolloquium Gesellschafterfinanzierung & Insolvenz

Kolloquium Gesellschafterfinanzierung & Insolvenz Kolloquium Gesellschafterfinanzierung & Insolvenz Gesellschaftersicherheiten, 44a, 135 II InsO, insbesondere: Doppelsicherheiten 19. Juni 2012 Wolfgang Zenker Übersicht I. Überblick 44a InsO II. Anfechtbarkeit

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Schutz vor Insolvenzanfechtung

Schutz vor Insolvenzanfechtung Euler Hermes Deutschland Schutz vor Insolvenzanfechtung Anfechtungsversicherung als Ergänzung zur Kreditversicherung Kreditversicherung Ihr Kunde ist pleite. Und Sie werden zur Kasse gebeten Mit Ihrer

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Großunternehmen und Verbraucherinsolvenz - ZIS-Abendsymposion 3.3.2009 -

Großunternehmen und Verbraucherinsolvenz - ZIS-Abendsymposion 3.3.2009 - Großunternehmen und Verbraucherinsolvenz - ZIS-Abendsymposion 3.3.2009 - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht Kai Henning, Dortmund Typische Vertragsverhältnisse des Schuldners zu Großunternehmen

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht Erbrecht Vorlesung 8 Haftung für Nachlassverbindlichkeiten 4. Juli 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Haftungsumfang 1967 Abs. 1 BGB bestimmt ausdrücklich, dass mit dem Erbfall nicht nur das positive

Mehr

5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter

5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter 5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 2. und 3. September 2013. 1. Vorbemerkungen Die Tätigkeit des Steuerberaters

Mehr

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung 7. Auflage Von Wolfgang Schrankenmüller, Stuttgart Kassel, im Juni 2014 1 Inhalt Teil 1 Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens 3 1. Außergerichtliche

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Mehr

14 Die Berechnung des Gegenstandswertes

14 Die Berechnung des Gegenstandswertes 14 Die Berechnung des Gegenstandswertes (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 3) Die Kostenrechnungen für den Rechtsanwalt und das Gericht setzen bei Wertgebühren einen Gegenstandswert voraus, nach dem sich dann

Mehr

IWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur

IWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Wirtschaftsprivatrecht kompakt-rechtliche Grundlagen für wirtschaftliches

Mehr

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht

1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht 1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht Prof. Dr. Godehard Kayser Vorsitzender Richter am BGH Jahrestagung 3.6.2016 Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktritts

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

Rahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht. von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH

Rahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht. von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH Rahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH Insolvenzantragspflicht Adressaten der rechtlichen Regelung Folgen deren Verletzung

Mehr

10 Jahre InsO ein Jubiläum für Praktiker 27. Feb. 2009 in Hannover

10 Jahre InsO ein Jubiläum für Praktiker 27. Feb. 2009 in Hannover 10 Jahre InsO ein Jubiläum für Praktiker 27. Feb. 2009 in Hannover IMPULSREFERAT AUS RICHTERLICHER SICHT GESELLSCHAFTSRECHT VRIBGH PROF. DR. WULF GOETTE, ETTLINGEN 32a und b GmbHG Die 32 a und 32 b werden

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht

ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht Der Bauträgervertrag in der Insolvenz des Unternehmers (Rechtslage in Deutschland) Prof. Dr. Florian Jacoby Gliederung I. Überblick über

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Mitarbeiterin

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Personengesellschaftsrecht II. # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung

Personengesellschaftsrecht II. # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung Personengesellschaftsrecht II # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung Auflösungsgründe Kündigung durch Gesellschafter ( 723 BGB) grds. immer möglich, auch ohne wichtigen Grund Ausnahmen: Gesellschaft

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Übersicht der wichtigsten Begriffe in einem Insolvenzverfahren

Übersicht der wichtigsten Begriffe in einem Insolvenzverfahren Übersicht der wichtigsten Begriffe in einem Insolvenzverfahren Absonderung Absonderung ist das Recht eines Gläubigers, dessen Forderung durch Belastung von Vermögen mit Sicherungsrechten gesichert ist

Mehr

A u s f e r t i g u n g. Beschluss

A u s f e r t i g u n g. Beschluss Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 20 Ta 1724/09 6 Ca 268/09 Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) A u s f e r t i g u n g Beschluss In Sachen, - Beklagter und Beschwerdeführer

Mehr

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede

Mehr

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis Thorben Feldhaus Rechtsanwalt Ihr Recht im Arbeitsverhältnis Das Arbeitsrecht ist traditionell das Schutzrecht der Arbeitnehmer! Es befasst sich mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,

Mehr

Bestandskauf und Datenschutz?

Bestandskauf und Datenschutz? Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln

Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln Zwischen der Stadt Köln - Der Oberbürgermeister - [Dienststelle] im Folgenden Sponsoringnehmer und der... im Folgenden Sponsor genannt wird folgende

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

Lösungsskizze zur Prüfung im Insolvenz- und Sanierungsrecht vom 10. Juni 2011 Prof. Dr. Ulrich Haas

Lösungsskizze zur Prüfung im Insolvenz- und Sanierungsrecht vom 10. Juni 2011 Prof. Dr. Ulrich Haas Lösungsskizze zur Prüfung im Insolvenz- und Sanierungsrecht vom 0. Juni 0 Prof. Dr. Ulrich Haas Frage Anmerkungen Punkte Vorbemerkungen Allgemeine Bemerkungen zur paulianischen Anfechtung Zu prüfen ist

Mehr

Neue Regelungen seit 01.07.2014

Neue Regelungen seit 01.07.2014 Infoportal staatlich anerkannte Schuldnerberatungsstellen und geeignete Personen gemäß 305 InsO. Die vorzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens. Neue Regelungen seit 01.07.2014 Verkürzung des Insolvenzverfahrens

Mehr

Ende von Vertragsbeziehungen

Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner

Mehr

Gläubigerverzug und Zurückbehaltungsrechte

Gläubigerverzug und Zurückbehaltungsrechte Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 17.12.209: Gläubigerverzug und Zurückbehaltungsrechte Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=30914 Voraussetzungen

Mehr

EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT

EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT Die Ehescheidung nach dem polnischen Recht erfolgt nach dem Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch (Kodeks Rodzinny i Opiekuńczy). Man muss hierbei zwischen der Scheidung

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Vorlesung Gesellschaftsrecht Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013. OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12. BGB 1924 ff.; NEhelG Art.

DNotI. Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013. OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12. BGB 1924 ff.; NEhelG Art. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013 OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12 BGB 1924 ff.; NEhelG Art. 12 10 Erbrecht nichtehelicher Kinder nach EGMR-Entscheidung;

Mehr

ZPO II. Teil 1.4: Beteiligung Dritter durch Streitverkündung und Nebenintervention 30.04.2014. ZPO II Teil 1.4: Beteiligung Dritter

ZPO II. Teil 1.4: Beteiligung Dritter durch Streitverkündung und Nebenintervention 30.04.2014. ZPO II Teil 1.4: Beteiligung Dritter Teil 1.4: Beteiligung Dritter durch Streitverkündung und Nebenintervention RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - 1 Nebenintervention = Streithilfe ist die tatsächliche Teilnahme an einem Verfahren, das unter anderen

Mehr

Wiederholungsfragen. Erläutern Sie wann ein einfacher/verlängerter/ erweiterter Eigentumsvorbehalt zur Aus- bzw. Absonderung berechtigt!

Wiederholungsfragen. Erläutern Sie wann ein einfacher/verlängerter/ erweiterter Eigentumsvorbehalt zur Aus- bzw. Absonderung berechtigt! Wiederholungsfragen Erläutern Sie wann ein einfacher/verlängerter/ erweiterter Eigentumsvorbehalt zur Aus- bzw. Absonderung berechtigt! Welche Rechtsfolgen kann ein rechtswidriger Eingriff in ein Absonderungsrecht

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Gemeinsame Stellungnahme von WPK und BStBK zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eines

Gemeinsame Stellungnahme von WPK und BStBK zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eines Gemeinsame Stellungnahme von WPK und BStBK zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der

Mehr

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

Diese Beschreibung von Hans Möller, die sich auf den Berufsstand der Versicherungsvermittler. zu den Parteien des Versicherungsvertrages betroffen.

Diese Beschreibung von Hans Möller, die sich auf den Berufsstand der Versicherungsvermittler. zu den Parteien des Versicherungsvertrages betroffen. Einleitung Traditionsgebundenheit, Weltverbreitung und zahlenmäßige Bedeutung des Berufsstandes der Versicherungsvermittler machen es erklärlich, dass es sich um einen Organismus handelt, der nicht leicht

Mehr

Verjährung. 2002 > sog. Schuldrechtsreform. Bitte beachten: > Die folgenden Fristen sind aus dem Zivilrecht (BGB)!!

Verjährung. 2002 > sog. Schuldrechtsreform. Bitte beachten: > Die folgenden Fristen sind aus dem Zivilrecht (BGB)!! Verjährung 2002 > sog. Schuldrechtsreform Regelungen: > BGB 195 ff. Bitte beachten: > Die folgenden Fristen sind aus dem Zivilrecht (BGB)!! Regelverjährung Seit 2002 >> Regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5

Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5 Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5 Vorüberlegung Teil 1 keine Anspruchsprüfung, sondern Frage nach der dingliche Rechtslage (Eigentümerstellung) à historische/chronologische Prüfung verschiedene Aspekte

Mehr

Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage

Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Die sog. allgemeine Leistungsklage ist einschlägig bei einem Begehren, das sich auf die Vornahme oder Unterlassung eines Realaktes

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 2.1 Wer kann die Eröffnung eines Privatkonkurses. 2.2 Der Schuldner muss zahlungsunfähig

Inhaltsverzeichnis. 2.1 Wer kann die Eröffnung eines Privatkonkurses. 2.2 Der Schuldner muss zahlungsunfähig Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... 13 1. Einleitung... 15 2. Die Eröffnung des Privatkonkurses. 17 2.1 Wer kann die Eröffnung eines Privatkonkurses beantragen?... 17 2.2 Der Schuldner muss zahlungsunfähig

Mehr

Die Post hat eine Umfrage gemacht

Die Post hat eine Umfrage gemacht Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster

Mehr

Fall: (Obersatz zu den 5 W s )

Fall: (Obersatz zu den 5 W s ) G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,

Mehr

Stock Aders + Partner

Stock Aders + Partner Stock Aders + Partner SA+P Newsletter 2014 l SPEZIAL Liebe Leserinnen und Leser, vor einigen Tagen wurde bekannt, dass der Bundesgerichtshof interessante Entscheidungen zur Verjährung der Ansprüche von

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

Günter Seefelder Die besten Konzepte für Ihren erfolgreichen Start in die Selbstständigkeit interna

Günter Seefelder Die besten Konzepte für Ihren erfolgreichen Start in die Selbstständigkeit interna Günter Seefelder Die besten Konzepte für Ihren erfolgreichen Start in die Selbstständigkeit interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Die richtige Wahl der Unternehmensform................. 6 1.1 Haftungsverhältnisse..............................

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

Die Top10 der populärsten Irrtümer im Internet-Recht

Die Top10 der populärsten Irrtümer im Internet-Recht Die Top10 der populärsten Irrtümer im Internet-Recht erecht24 Autor: Rechtsanwalt Sören Siebert 1 Checkliste - Die Top10 der populärsten Irrtümer im Internet-Recht 1. Ein Disclaimer (Haftungsausschluss)

Mehr

33. Mietrechtstage des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Mietzahlung in der Insolvenz des Mieters

33. Mietrechtstage des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Mietzahlung in der Insolvenz des Mieters 33. Mietrechtstage des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Mietzahlung in der Insolvenz des Mieters Prof. Dr. Florian Jacoby Gliederung I. Überblick: Auswirkungen des Insolvenzverfahrens

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

Die Abtretung von Darlehensforderungen und Sicherungsgrundschulden nach dem Risikobegrenzungsgesetz

Die Abtretung von Darlehensforderungen und Sicherungsgrundschulden nach dem Risikobegrenzungsgesetz Die Abtretung von Darlehensforderungen und Sicherungsgrundschulden nach dem Risikobegrenzungsgesetz Prof. Dr. Marc-Philippe Weller - 09.11.2008 www.uni-mannheim.de Seite 1 Häuslebauer (Schuldner Eigentümer)

Mehr

Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden

Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden 2 Überblick Mögliche Massnahmen im Personalbereich: Lohnkürzung

Mehr

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter - Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

Darlehensvertrag. zwischen der. Bürger-Energie ProRegion eg, Rathausstr. 1a, 95236 Stammbach. (im Folgenden Darlehensnehmerin genannt) und

Darlehensvertrag. zwischen der. Bürger-Energie ProRegion eg, Rathausstr. 1a, 95236 Stammbach. (im Folgenden Darlehensnehmerin genannt) und Darlehensvertrag zwischen der Bürger-Energie ProRegion eg, Rathausstr. 1a, 95236 Stammbach (im Folgenden Darlehensnehmerin genannt) und (im Folgenden Darlehensgeber genannt) 1 Zweck Zweck des Darlehens

Mehr

Kauf- und Werkvertragsrecht am Bau

Kauf- und Werkvertragsrecht am Bau Kauf- und Werkvertragsrecht am Bau Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Vertragsbeziehungen 3. Vertragsrecht 4. Abgrenzung Kaufvertragsrecht und Werkvertragsrecht 5. Kaufvertragsrecht 6. Werkvertragsrecht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Januar 2009. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Januar 2009. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 167/08 BESCHLUSS Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja vom 8. Januar 2009 in dem Insolvenzverfahren InsO 4c Nr. 1 a) Auch unvollständige Angaben des Schuldners, die ein falsches

Mehr

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.

Mehr