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1 Nr. 83-BEA der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (6. Session der 15. Gesetzgebungsperiode) Beantwortung der Anfrage der Abg. Essl und Steiner BA MA an die Landesregierung (Nr. 83-ANF der Beilagen) durch Landeshauptmann-Stellvertreter Dr. Stöckl und Landesrat DI Dr. Schwaiger betreffend Disziplinarverfahren und Strafanzeigen im Amt der Salzburger Landesregierung Hohes Haus! Zur Beantwortung der Anfrage der Abg. Essl und Steiner BA MA betreffend Disziplinarverfahren und Strafanzeigen im Amt der Salzburger Landesregierung vom 3. Jänner 2018 erlauben sich Landeshauptmann-Stellvertreter Dr. Stöckl und Landesrat DI Dr. Schwaiger Folgendes zu berichten: Landesrat DI Dr. Schwaiger: Zu Frage 1: Wie viele Strafanzeigen gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes sind seit dem Jahr 2012 anhängig? (Um Auflistung nach Abteilung und Jahr wird gebeten). Gemäß 78 Abs. 1, 80 Abs. 1 und Abs. 2 Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. 631/1975 i. d. g. F., sind Anzeigen wegen des Verdachts der Begehung einer strafbaren Handlung an die Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft bzw. an das nächst erreichbare Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu adressieren. 10b Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBl. 1/1987 i. d. g. F. (if L-BG) und 20 Z. 5 Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, LGBl. 4/2000 i. d. g. F. (if L-VBG) enthalten eine Reihe allgemeiner Meldepflichten der öffentlich Bediensteten. Hierzu zählen beispielsweise neben der Meldung von Namens-, Standes- und Wohnsitzänderungen auch die Meldung, wenn dem öffentlich Bediensteten ein begründeter Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, die den Wirkungsbereich der Dienststelle, der er angehört, betrifft. Die Meldung eines eigenen disziplinarrechtlich und allenfalls auch strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens an die Dienstbehörde kann indes aus 10b L-BG - auch vor dem Hintergrund des Selbstbezichtigungsverbotes - nicht abgeleitet werden (DOK, 10. März 2008, 114/8-DOK/07). Darüber hinaus kann aus 10b L-BG keine Verpflichtung zur Meldung einer anhängigen Strafanzeige an den Dienstgeber ersehen werden. Daraus folgt, dass der Dienstgeber mangels rechtlicher Grundlage nicht über allfällige Strafanzeigen informiert werden muss und deshalb auch keine systematischen Aufzeichnungen über Strafanzeigen gegen öffentlich Bedienstete geführt werden können. In der Praxis ist es aber vorgekommen, dass öffentlich Bedienstete (auf freiwilliger Basis) den unmittelbaren Vorgesetzten oder die Dienstbehörde von einer allfälligen Strafanzeige in Kenntnis gesetzt haben. 1

2 Hinzuweisen ist darauf, dass die Dienstbehörde gemäß 76 Abs. 5 StPO vom Beginn und von der Beendigung eines Strafverfahrens gegen Beamte zu verständigen ist. Diese Verpflichtung richtet sich aber nicht an die einzelne Person, die als Beschuldigter im Strafverfahren geführt wird, sondern je nach Verfahrensstadium an die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht (Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO 76 (Stand 1. September 2015, rdb.at Rz 40 mit Verweis auf den Erlass des BMJ vom 18. Dezember 2014, BMJ-S /0012-IV 3/2012, mit dem aus aktuellem und wiederholtem Anlass den Gerichten und Staatsanwaltschaften die Bestimmung des 76 Abs. 5 StPO in Erinnerung gerufen wurde). Als Beginn des Strafverfahrens ist jener Zeitpunkt anzusehen, ab dem sich der Verdacht konkret gegen den Beamten richtet und er als Beschuldigter zu behandeln ist (zur Abgrenzung zum bloßen Anfangsverdacht gemäß 1 Abs. 2 StPO). Das Verfahren endet durch Einstellung oder Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft oder gerichtliche Entscheidung (Lendl in Fuchs/Ratz, WK STPO 76 (Stand 1. September 2015, rdb.at Rz 40)). Jedenfalls ist ein rechtskräftiges Urteil gegen einen Beamten dem Leiter seiner Dienststelle bekannt zu geben ( 399 StPO). In diesem Zusammenhang gilt es daher zwischen der Erstattung einer Strafanzeige und dem Beginn eines Strafverfahrens zu differenzieren, wobei Letzteres erst dann gegeben ist, wenn sich der Anfangsverdacht erhärtet. Auf Grundlage der 76 Abs. 5 StPO und 399 StPO wurden der Dienstbehörde seit 2012 bis zum 30. Jänner 2018 der Beginn (inkl. Weiterleitung an die StA) von sieben Strafverfahren sowie die Beendigung von sechs Strafverfahren gemeldet. Zu einem Strafverfahren wurde noch keine Beendigung anher gemeldet. Aus diesen Anzeigen resultierend ist bei der Disziplinarbehörde noch ein Disziplinarverfahren anhängig, zwei konnten aufgrund der Unterbrechungswirkung der anhängigen Strafverfahren noch nicht fortgesetzt werden. Letztlich darf noch angemerkt werden, dass Mitteilungen über Beginn und Beendigung eines Strafverfahrens, so sie uns überhaupt gemeldet werden, im jeweiligen Personalakt enthalten sind. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Führung entsprechender konsolidierter Listen betreffend alle Strafanzeigen gegen Landesbedienstete besteht nicht. Zu Frage 1.2.: Wie viele Strafanzeigen gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes wurden seit dem Jahr 2012 abgewickelt? (Um Auflistung nach Abteilung und Jahr wird gebeten). Wie bereits unter 1. ausgeführt, liegt die Zuständigkeit zur Abwicklung von Strafanzeigen bei der Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft bzw. in weiterer Folge bei den Strafgerichten, sodass der Dienstbehörde zu dieser Frage keine verlässlichen Informationen vorliegen. Hinsichtlich der gemäß 76 Abs. 5 StPO gemeldeten Strafverfahren darf auf die Beantwortung zu Frage 1 verwiesen werden, wobei ausdrücklich festgehalten werden darf, dass die Verständi- 2

3 gungspflichten der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht obliegen und die Dienstbehörde keinen Einfluss darauf hat, ob eine Meldung erfolgt oder nicht. Zu Frage 2: Wie viele Disziplinarverfahren gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes sind seit dem Jahr 2012 anhängig? (Um Auflistung nach Abteilung und Jahr wird gebeten). Zwischen 2012 und dem 31. Jänner 2018 waren sieben Disziplinarverfahren gegen Beamte des Amtes (exklusive Bezirkshauptmannschaften) bei der Dienstbehörde anhängig. Da eine Auflistung nach Abteilung und Jahr eine Zuordnung zu bestimmten Bediensteten ermöglichen würde, kann darüber aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht in der geforderten Detailliertheit berichtet werden. Darüber hinaus gilt zumindest bei den nunmehr noch anhängigen Disziplinarverfahren die Unschuldsvermutung und könnte eine öffentliche Diskussion nicht nur zu einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten, sondern gegebenenfalls auch zu Amtshaftungsansprüchen gegenüber dem Land Salzburg führen. Zu Frage 2.1.: Wie viele Disziplinarverfahren gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes wurden seit dem Jahr 2012 abgewickelt? (Um Auflistung nach Abteilung und Jahr wird gebeten). In drei Fällen konnte das Disziplinarverfahren rechtskräftig abgeschlossen werden, in einem Fall behängt die Rechtssache beim Verwaltungsgerichtshof und in zwei Fällen wurde das Verfahren aufgrund von laufenden Strafverfahren unterbrochen. Ein Disziplinarverfahren ist derzeit bei der Disziplinarbehörde anhängig. Eine Auflistung nach Abteilung und Jahr kann aus den unter Punkt 2. dargelegten Gründen nicht erfolgen. Zu Frage 3: Wie lange dauert ein Disziplinarverfahren im Durchschnitt? Derzeit erfolgen keine Auswertungen über die durchschnittliche Dauer von Disziplinarverfahren. Anzumerken ist jedoch, dass Disziplinarverfahren durch eine hohe Komplexität gekennzeichnet sind und aufgrund ihrer prozessualen Ausgestaltung mitunter mehrere Jahre in Anspruch nehmen können. In diesem Zusammenhang darf darauf hingewiesen werden, dass mit LGBl. Nr. 118/2015 (Landesbediensteten-Gehaltsgesetz und Novellierung diverser anderer dienstrechtlicher Normen) in 49 Abs. 2 L-BG und in 52 Abs. 2 L-BG der zweite Satz entfiel ("Gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig." bzw. "Gegen die Ladung ist kein Rechtsmittel zulässig."). Im Bericht des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses (Nr. 87 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtags; 4. Session der 15. GP) wurde dazu ausgeführt, dass gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens bislang kein Rechtsmittel zulässig sei. Da es sich beim Einleitungsbeschluss um einen Bescheid handelt, sei der Rechtsmittelausschluss 3

4 seit der Implementierung der Verwaltungsgerichte verfassungswidrig, da eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht möglich sein müsse (Art. 130 Abs. 1 Z. 1 und Art. 131 Abs. 1 B-VG). Diese Verfassungswidrigkeit soll beseitigt werden. Für den im geltenden 52 Abs. 2 zweiter Satz L-BG enthaltenen Rechtsmittelausschluss gegen Ladungsbescheide gelte Analoges. Seit 1. Jänner 2016 kann demnach in Disziplinarverfahren bereits bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens dreimal das Landesverwaltungsgericht und gegebenenfalls auch der Verwaltungsgerichthof befasst werden, was auch weithin genützt wird und zu Verfahrensverzögerungen beiträgt. In der Vergangenheit konnten selbst umfangreiche Disziplinarverfahren in ca. zwölf Monaten abgewickelt werden, wenn der Beschuldigte weder gegen den Einleitungs- noch gegen den Verhandlungsbeschluss Beschwerde einlegte und das Disziplinarerkenntnis akzeptierte. Dies stellt jedoch die Ausnahme dar und kann davon ausgegangen werden, dass in aller Regel sämtliche zur Verfügung stehenden Rechtsmittel seitens des Beschuldigten ausgeschöpft werden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass Disziplinarverfahren von der Disziplinarbehörde gemäß 50 Abs. 2 L-BG zu unterbrechen sind, wenn ein Strafverfahren anhängig ist, sodass in diesem Zeitraum keine prozessualen Schritte im Disziplinarverfahren gesetzt werden können. Das Disziplinarverfahren kann erst nach Einlangen der Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder dessen rechtskräftigen Abschluss weitergeführt werden ( 50 Abs. 3 L-BG). Daraus folgt, dass dieser Zeitraum, der abhängig vom Einzelfall in der bisherigen Praxis mehrere Monate bis zu zwei Jahren betrug, nicht der Dauer des Disziplinarverfahrens zugerechnet werden kann. Weiters ist zu berücksichtigen, dass mit Disziplinarverfahren in der Vergangenheit und voraussichtlich auch künftig weitere dienstrechtliche Verfahren wie beispielsweise Suspendierungs- bzw. qualifizierte Verwendungsänderungsverfahren und/oder Ruhestandsversetzungsverfahren einher gegangen sind, auf die in den jeweiligen Disziplinarverfahren Bedacht zu nehmen war. Die Bearbeitung solcher Verfahren zieht über die zu führenden Disziplinarverfahren personelle Ressourcen der verfahrensführenden Fachgruppe in nicht unerheblichem Ausmaß nach sich. Zu Frage 3.1.: Welche Maßnahmen sind geplant, um die Dauer der Verfahrensabwicklung zu verkürzen? 42 ff L-BG legen den Ablauf eines Disziplinarverfahrens fest. An diese rechtlich zwingenden Vorgaben ist die Disziplinarbehörde gebunden und kann hiervon nicht abgewichen werden, widrigenfalls man riskieren würde, das Verfahren mit einem Mangel zu belegen und in der Folge die erstinstanzliche Entscheidung einer Überprüfung nicht standhält. Die Disziplinarbehörde ist angesichts der Betroffenheit des Beschuldigten und seines unmittelbaren Umfeldes jedoch bedacht, Disziplinarverfahren ehestmöglich einer Entscheidung 4

5 zuzuführen. Aus rechtlicher Sicht stehen für eine Verfahrenskürzung derzeit folgende Möglichkeiten zur Verfügung: Absehen von der mündlichen Verhandlung bei hinreichender Tatsachenfeststellung in einer rechtskräftigen Entscheidung eines Strafgerichts bzw. eines LVwG oder des BVwG ( 56 L-BG); Verbindung des Einleitungsbeschlusses mit dem Verhandlungsbeschluss (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 4 (2010) 582); abgekürztes Verfahren bei Vorliegen eines Geständnisses sowie bei geringeren Vergehen ( 66 L-BG). Zu Frage 3.2.: Sind zusätzliche Mitarbeiter in der Personalabteilung geplant? Eine dauernde Aufstockung des Personalstandes der Fachgruppe Personal ausschließlich zwecks Durchführung von Disziplinarverfahren ist nicht geplant. Es gab und gibt jedoch zeitliche Verstärkungen sowie weitere Maßnahmen, wie die Verteilung der Verfahren auf mehrere Personen. Zu Frage 4: Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wurden seit dem Jahr 2012 im Zuge eines Verfahrens pensioniert? Fünf Beamte waren nach Vorliegen der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen in den Ruhestand zu versetzen. Die Disziplinarverfahren liefen unabhängig davon weiter und sind teilweise noch nicht abgeschlossen. Zu Frage 5: Gibt es Fälle, in denen die Pension verwehrt wird? Gemäß 3d L-BG tritt der Beamte mit Ablauf des Monats, in dem er den 780. Lebensmonat vollendet (Regelpensionsalter), in den Ruhestand. Nur in Ausnahmefällen kann der Übertritt des Beamten in den Ruhestand aufgeschoben werden, falls am Verbleib des Beamten ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Weiters kann die Versetzung in den Ruhestand unter bestimmten Voraussetzungen durch Erklärung oder auf Antrag des Beamten ( 4 bis 4b L-BG) erfolgen. Darüber hinaus ist eine Versetzung (antragsgebunden oder amtswegig) wegen dauernder Dienstunfähigkeit möglich. Bei Vorliegen der gesetzlichen Kriterien (z. B. erforderliche beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit) ist der Beamte jedenfalls in den Ruhestand zu versetzen und zwar unabhängig von einem allfällig anhängigen Disziplinarverfahren, sodass der Ruhestand nicht aufgrund eines Disziplinarverfahrens verwehrt werden kann, sondern nur, wenn die Voraussetzungen für selbigen noch nicht erfüllt sind. Anzumerken ist jedoch, dass während einer Suspendierung eine Erklärung eines Beamten, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen und damit seine Versetzung in den Ruhestand zu bewirken, nicht wirksam werden kann. In einem solchen Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die Suspendierung geendet hat ( 4 Abs. 3 L-BG). 5

6 Zu Frage 6: In wie vielen Fällen wurde nach Beendigung des Disziplinarverfahrens seit dem Jahr 2012 die betroffene Mitarbeiterin oder der betroffene Mitarbeiter entlassen bzw. das Beschäftigungsverhältnis aufgelöst? Gemäß 34 L-BG kommen als Disziplinarstrafen der Verweis, die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges oder eines halben Monatseinkommens unter Ausschluss der Kinderzulage, die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen bzw. von fünf Monatseinkommen unter Ausschluss der Kinderzulage und die Entlassung in Betracht. Die Entlassung stellt die schwerste Disziplinarstrafe gegen aktive Beamte dar. Im betreffenden Zeitraum (2012 bis 31. Jänner 2018) wurde ein Landesbeamter auf Grund des Ausgangs des Disziplinarverfahrens rechtskräftig entlassen. Landeshauptmann-Stellvertreter Dr. Stöckl: Zu Frage 7: Wie viele Disziplinarverfahren gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der SALK wurden seit dem Jahr 2012 abgewickelt bzw. wie viele Disziplinarverfahren sind noch anhängig? (Um Auflistung nach Jahr und Abteilung wird ersucht.) Laut Auskunft des Managementbereiches Personalmanagement, Recht und Klinikgastronomie der Salzburger Landeskliniken gab es seit dem Jahr 2012 in den Salzburger Landeskliniken keine Disziplinarverfahren und es sind auch keine Disziplinarverfahren anhängig. Beide Regierungsmitglieder ersuchen das Hohe Haus um Kenntnisnahme dieser Anfragebeantwortung. Salzburg, am 5. Februar 2018 Dr. Stöckl eh. DI Dr. Schwaiger eh. 6

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