D. Gewährleistung. VO Schuldrecht AT - Lukas
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- Theresa Vogt
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1 D. Gewährleistung 10. Schadenersatz wegen mangelhafter Leistung Erbringt Schuldner mangelhafte Leistung, begeht er Vertragsverletzung Bei Verschulden (iws: also rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten) ist er gem 933a Abs 1 schadenersatzpflichtig Ersatz des Mangelschadens und Mangelfolgeschadens Beweislastumkehr nach 1298 und 1297 (diese ist aber gem 933a Abs 3 nach 10 Jahren ab Übergabe verfristet) 122
2 D. Gewährleistung Inhalt der Schadenersatzpflicht gem 933a: zunächst nur Verbesserung oder Austausch der Sache Anspruch auf Geldersatz, wenn Mangelbehebung: unmöglich ist, unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde, vom Übergeber verweigert wird, der Übergeber damit in Verzug ist, mit erheblichen Unannehmlichkeiten für den Übernehmer verbunden wäre 123
3 D. Gewährleistung oder dem Übernehmer aus triftigen Gründen in der Person des Übergebers unzumutbar ist. 933a umfasst grds den Ersatz des gesamten Nichterfüllungsschadens Übernehmer ist vermögensmäßig so zu stellen, wie er stünde, wenn mangelfrei erfüllt worden wäre Für Mangelfolgeschaden steht von vornherein nur Geldersatz zu Geldersatz für Mangelschaden: Wertdifferenz oder Ersatz der aufgewendeten Mangelbehebungskosten 124
4 D. Gewährleistung anfänglich unbehebbarer Mangel: Schuldner (Übergeber) hat den Mangelschaden durch sein rechtswidriges Verhalten nicht verursacht Schuldner kann hier allenfalls vorgeworfen werden, dass er eine Leistung versprochen hat, deren Unmöglichkeit er kannte oder kennen hätte müssen (culpa in contrahendo) Pflichtverletzung nur für jenen Schaden kausal, den der Gläubiger (Übernehmer) durch sein Vertrauen auf die Leistungszusage erleidet (Vertrauensschaden) 125
5 E. Rücktritt aus wichtigem Grund 126
6 E. Rücktritt aus wichtigem Grund nicht nur für Dauer-, sondern auch für Zielschuldverhältnisse Steht zu, wenn: Interessen des anderen Teils so schwer beeinträchtigt werden, dass für diesen aus objektiver Sicht die Aufrechterhaltung der Vertragsbindung unzumutbar wird (zb Diebstahl oder unsittliche Belästigung durch Vertragspartner) allgemeiner Grundsatz, aus 918, 920, 932 Abs 4 abgeleitet 127
7 F. Leistungsstörungen bei Dauerschuldverhältnissen 128
8 F. Leistungsstörungen bei Dauerschuldverhältnissen Rücktritt nach 918 ff ist bei Dauerschuldverhältnissen, sobald sie sich im Abwicklungsstadium befinden, ausgeschlossen, bis dahin jedoch grds möglich Bei Mängeln während Abwicklung oft Verbesserungsansprüche und Preisminderung (zb gem 1096) Beendigung aus wichtigem Grund durch sog außerordentliche Kündigung Auflösung des Dauerschuldverhältnisses ex nunc 129
9 IV. Erlöschen der Schuld 130
10 A. Erfüllung 131
11 A. Erfüllung Erfüllung der Schuld durch Zahlung : Das ist die Leistung dessen, was man zu leisten schuldig ist. Zahlung isd ABGB ist also nicht nur Tilgung einer Geldschuld, sondern auch Erfüllung jeder anderen Schuld. Eine Leistung vor Fälligkeit muss grds nicht übernommen werden (vgl aber 16 VKrG). Was vor Fälligkeit geleistet wurde, kann aber gem 1434 S 2 nicht zurückgefordert werden. 132
12 A. Erfüllung Rechtsnatur der Erfüllung: kein Rechtsgeschäft Auch irrtümliche Leistung bewirkt Erfüllung, wenn eine entsprechende Schuld besteht Geschäftsfähigkeit des Leistenden ist ebenfalls nicht Voraussetzung für wirksame Erfüllung ABER: Leistung an Geschäftsunfähigen nur soweit schuldbefreiend, als der Leistungsgegenstand bei ihm noch vorhanden oder zu seinem Nutzen verwendet worden ist ( 1424) 133
13 A. Erfüllung Leistung an und durch Dritte: Dritter muss zur schuldbefreienden Empfangnahme der Leistung entsprechend ermächtigt sein Leistung durch Dritten führt nur dann zur Schuldbefreiung, wenn entweder der Gläubiger oder der Schuldner dieser Leistung zugestimmt hat ( 1423) 134
14 A. Erfüllung Tilgungsreihenfolge bei mehreren Verbindlichkeiten: Primär je nach Vereinbarung ( 1415 S 2) Ansonsten kann der Schuldner bei Leistung erklären, welche Verbindlichkeit er erfüllen will ( 1416 S 1) Gläubiger kann aber einer solchen Erklärung des Schuldners widersprechen Diesfalls gesetzliche Tilgungsreihenfolge nach 1416: Zins- vor Kapitalschulden eingeforderte oder zumindest fällige Schuld 135
15 A. Erfüllung Nach Beschwerlichkeit Pflichten des Gläubigers: Ausstellung einer Quittung ( 1426) Quittung ist idr Wissenserklärung; begründet Vermutung, dass der Schuldner tatsächlich erfüllt hat 136
16 B. Gerichtliche Hinterlegung 137
17 B. Gerichtliche Hinterlegung Will der Schuldner seine Verbindlichkeit erfüllen, ist er aber daran aus Gründen gehindert, die nicht in seiner Sphäre liegen Möglichkeit der gerichtlichen Hinerlegung berechtigte Hinterlegung führt zur Schuldbefreiung Voraussetzungen für berechtigte Hinterlegung in 1425 geregelt: Person des Gläubigers unbekannt Gläubiger ist abwesend oder mit dem Angebotenen unzufrieden andere wichtige Gründe Mit dem Erlag geht Gefahr über ( 1425 S 2) 138
18 C. Leistung an Zahlungs Statt 139
19 C. Leistung an Zahlungs Statt Schuldner erbringt mit Einverständnis des Gläubigers eine andere als die geschuldete Leistung ( 1414) Probleme bei der rechtlichen Einordnung: üa: gegebene Leistung soll als Erfüllung der Schuld gelten aa: neues Vertragsverhältnis mit geändertem Schuldinhalt Leistung an Zahlungs Statt als entgeltliches Geschäft ( 1414): Rechtsbehelfe der Gewährleistung und der laesio enormis 140
20 C. Leistung an Zahlungs Statt Unterscheide: Leistung zahlungshalber Auch sie setzt das Einverständnis beider Teile voraus Schuld erlischt hier jedoch nur, wenn bzw soweit der Gläubiger aus der Ersatzleistung Befriedigung erlangt Ob in concreto Leistung an Zahlungs Statt oder zahlungshalber vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln körperliche Sachen im Zweifel an Zahlungs Statt, Scheck, Wechsel und sonstige Forderungen im Zweifel bloß zahlungshalber geleistet. 141
21 D. Aufrechnung 142
22 D. Aufrechnung 1. Aufrechnung (Kompensation) ist die Tilgung gleichartiger gegenseitiger Forderungen ohne Leistungsaustausch Befreiungszweck Befriedigungszweck Verrechnungszweck Sicherungszweck Forderung, gegen die aufgerechnet wird = Hauptforderung Forderung, mit welcher aufgerechnet wird = Gegenforderung 143
23 D. Aufrechnung Bsp: X rechnet gegen die Hauptforderung des Y von 1.000, mit seiner Gegenforderung in Höhe von ebenfalls 1.000, auf Aufrechnung erfolgt durch entsprechende Vereinbarung oder durch einseitige Willenserklärung 144
24 D. Aufrechnung 2. Voraussetzungen einseitiger Aufrechnung Gegenseitigkeit: Gläubiger muss auch Schuldner seines Schuldners sein und umgekehrt (vgl 1438, 1441 S 1) Gleichartigkeit Richtigkeit: wirksam entstanden, unbedingt und klagbar Es kann also insb mit einer Naturalobligation nicht aufgerechnet werden ABER: es kann gegen eine Naturalobligation aufgerechnet werden Fälligkeit Aufrechnungserklärung 145
25 D. Aufrechnung 3. Aufrechnungsverbote und -beschränkungen: Gesetzliche Verbote (insb 1440): Eigenmächtig oder listig entzogene, entlehnte, in Verwahrung oder in Bestand genommene Stücke sind kein Gegenstand der Kompensation Vertragliche Verbote: Grds zulässig ABER: Vgl für Verbraucherverträge ( 6 Abs 1 Z 8 KSchG) 146
26 D. Aufrechnung 4. Wirkung der Aufrechnung: Beide Forderungen werden, soweit sie sich decken, getilgt und dadurch zum Erlöschen gebracht. strsp und üa: Mit der Aufrechnung tritt die Tilgung rückwirkend in dem Zeitpunkt ein, in dem sich die beiden Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden (Aufrechnungslage). Daher ist die Aufrechenbarkeit verjährter Forderungen gegeben, wenn die beiden Ansprüche einander irgendwann einmal aufrechenbar, insb unverjährt gegenübergestanden sind. 147
27 D. Aufrechnung 5. Aufrechnungsvertrag: grds auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen der 1438 ff nicht erfüllt sind Bei Gegenseitigkeit ist zu differenzieren: Mit Forderungen die gegen Dritte zustehen, kann mit Zustimmung des Aufrechnungsgegners aufgerechnet werden. Dieser tilgt damit die Schuld des Dritten ( 1422). Aufrechnender Aufrechungsgegner Dritter 148
28 D. Aufrechnung Kompensation mit einer Forderung, die einem Dritten gegen den Aufrechnungsgegner zusteht, ist jedoch grds ausgeschlossen 149
29 E. Vereinigung 150
30 E. Vereinigung Vereinigung oder Konfusion: wenn Gläubiger- und Schuldnerposition aus demselben Schuldverhältnis in einer Person zusammentreffen ( 1445) zb: Gläubiger beerbt seinen Schuldner oder umgekehrt 151
31 F. Verzicht 152
32 F. Verzicht Gläubiger hat die Möglichkeit, auf sein Recht zum Vorteil seines Schuldners zu verzichten und dadurch dessen Verbindlichkeit aufzuheben ( 1444) Verzicht ist ein Verfügungsgeschäft und bedarf daher eines wirksamen Titels; als solcher kommt in Betracht: für den entgeltlichen Verzicht Austausch oder Streitbereinigung, für den unentgeltlichen Verzicht Schenkung Verzicht bedarf nach ha keiner besonderen Form Gilt insb auch dann, wenn die Verbindlichkeit förmlich begründet wurde oder wenn der Verzicht unentgeltlich erfolgt 153
33 F. Verzicht allgemeiner, unbestimmter Verzicht auf alle Einwendungen aus einem Rechtsverhältnis ist unwirksam ( 937) Verzichte auf bestimmte Einwendungen (Irrtumsanfechtung, Gewährleistung, Schadenersatzansprüche) verstoßen nicht gegen 937; sie können aber aus anderen Gründen unwirksam sein ( 879, 6 KSchG) 154
34 G. Sonstige Endigungsgründe 155
35 G. Sonstige Endigungsgründe Zeitablauf Durch Zeitablauf enden befristete Rechte, insb befristete Dauerschuldverhältnisse Kündigung Unbefristete Dauerschuldverhältnisse enden durch ordentliche Kündigung. Einschränkungen auf bestimmte Gründe vgl zb MRG Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist sowohl bei unbefristeten als auch bei befristeten Rechtsverhältnissen stets möglich. 156
36 G. Sonstige Endigungsgründe Besondere Rücktrittsrechte In jüngeren Bestimmungen (vor allem in Verbraucherschutznormen) knüpfen Rücktrittsrechte zunehmend an die Situation des Zustandekommens oder an den Inhalt des Geschäfts an ( situationsoder inhaltsbezogene Rücktrittsrechte ). Siehe nur 11 ff FAGG: allgemeines Rücktrittsrecht für außerhalb von Geschäftsräumlichkeiten oder im Wege des Fernabsatzes geschlossene Verträge (Fernabsatz zuvor in 5e 5h KSchG normiert) Rücktritt vom Haustürgeschäft ( 3 KSchG) wurde hinsichtlich Frist und Form der Erklärung an 11 ff FAGG angepasst 157
37 G. Sonstige Endigungsgründe Tod Durch den Tod erlöschen nur solche Rechtsverhältnisse, welche auf die Person eingeschränkt sind, oder die bloß persönliche Handlungen des Verstorbenen betreffen ( 1448). Durch den Tod des Schuldners erlöschen nur höchstpersönliche Verbindlichkeiten (zb Pflichten des Dienstnehmers aus einem Dienstvertrag) Auch Tod des Gläubigers führt nur in besonderen Einzelfällen zum Erlöschen des Anspruchs (Auftrags- bzw Vollmachtsverhältnis erlischt grds durch den Tod des Geschäftsherrn [ 1022]; Unterhaltsanspruch erlischt durch den Tod des Berechtigten) 158
38 V. Änderungen im Schuldverhältnis 159
39 A. Novation und Schuldänderung 160
40 A. Novation und Schuldänderung Novation = Neuerungsvertrag ( 1376, 1377) Parteien vereinbaren Änderung des Rechtsgrundes (zb Verwahrung Leihe) oder des Hauptgegenstandes der Forderung (= primäre Leistungspflicht; zb Kohle Heizöl). bloße Schuldänderung ( 1379) = nur Nebenpflichten verändert zb Änderung des Leistungsortes oder der Leistungszeit; Begründung zusätzlicher Nebenleistungspflichten (zb Montage oder Wartung des Leistungsgegenstandes) 161
41 A. Novation und Schuldänderung animus novandi = Absicht der Parteien, die bestehende Verbindlichkeit aufzuheben und durch eine neue zu ersetzen muss sich eindeutig aus der Vereinbarung ergeben im Zweifel nicht zu vermuten bei unklarer Parteienabsicht: Fortbestehen von alter und neuer Verbindlichkeit, soweit sie nebeneinander wohl bestehen können ( 1379) zb Kühlschrank gekauft, nachträglich Kauf einer Tiefkühltruhe vereinbart im Zweifel zwei Kaufverträge 162
42 A. Novation und Schuldänderung Durch Novation hört die vorige Hauptverbindlichkeit auf, und die neue nimmt zugleich ihren Anfang ( 1377 S 2). neue Verbindlichkeit entsteht nur, wenn alte Schuld wirksam war ha: alle Einwendungen gegen alte Schuld auch gegen neue, wenn nicht Gegenteiliges vereinbart; krit zb Dullinger unwirksame Novation berührt alte Schuld nicht Aufhebung der Novation (zb Anfechtung) alte Schuld lebt wieder auf 163
43 A. Novation und Schuldänderung Sicherungsrechte erlöschen durch Novation, wenn nicht Ggt vereinbart ( 1378); dritte Sicherungsgeber (zb Bürgen) haften bei Zustimmung weiter Position von dritten Sicherungsgebern darf (ohne Zustimmung) auch durch Schuldänderung nicht verschlechtert werden ( 1379 S 2) Abgrenzung gegenüber Leistung an Zahlungs Statt ( 1414) Novation: neue Verbindlichkeit begründet Leistung an Zahlungs Statt = bestehende Verpflichtung durch andere Leistung erfüllt 164
44 B. Vergleich 165
45 B. Vergleich Art des Neuerungsvertrages, durch den streitige oder zweifelhafte Rechte unter beiderseitigem Nachgeben neu festgelegt werden ( 1380) streitig oder zweifelhaft: verschiedene Meinung über Bestehen oder Umfang des Rechts Nachgeben beider Teile (vgl Anerkenntnis und Verzicht = einseitiges Nachgeben) neuer Rechtsgrund: Vergleich beendet Streit einvernehmlich und endgültig; wirkt konstitutiv auch wenn Streitfrage nachträglich eindeutig geklärt (vgl 1387) 166
46 B. Vergleich keine Anfechtung wegen Irrtums über den streitigen oder zweifelhaften Sachverhalt aber im Falle eines Erklärungsirrtums bei Abschluss des Vergleichs, bei List oder Drohung anfechtbar; Wucher isd 879 Abs 2 Z 4 relativ nichtig keine laesio enormis ( 1386) Irrtum über Vergleichsgrundlage = besonderer Fall des Fehlens/Wegfalls der Geschäftsgrundlage 167
47 B. Vergleich Sicherheiten erlöschen nicht, wenn nicht Gegenteiliges vereinbart ( 1390) Position dritter Sicherungsgeber (zb Pfandbesteller) nicht ohne Zustimmung verschlechtern Vergleiche über bestimmte Streit- oder Zweifelsfragen unzulässig zb Gültigkeit einer Ehe ( 1382) 168
48 C. Anerkenntnis 169
49 C. Anerkenntnis (konstitutives) Anerkenntnis = Vertrag zur Streitbereinigung eine Partei gibt nach, indem sie das bezweifelte oder bestrittene Recht in vollem Umfang zugesteht bei Vergleich: beiderseitiges Nachgeben konstitutive Wirkung: Recht entsteht unabhängig davon, ob es vorher bestand oder nicht außer den Parteien ist klar, dass Recht nicht besteht (abstrakte Schuldversprechen grds ungültig) Willensmängel analog dem Vergleich 170
50 C. Anerkenntnis deklaratives Anerkenntnis = bloße Wissenserklärung Schuldner gibt bekannt, dass Recht des Gläubigers seines Wissen besteht kein neuer Verpflichtungsgrund, sondern nur Beweismittel oft schlüssig, zb Bitte um Stundung oder um (Teil-)Zahlung. genügt nach ha für Verjährungsunterbrechung ( 1497) 171
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