Privatrecht I. Januar 2013

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1 Lehrstuhl für Römisches Recht, Privatrecht und Rechtsvergleichung Prof. Dr. Ulrike Babusiaux Privatrecht I Januar 2013 A ist Eigentümer einer Olivenbaumplantage. Eines Nachts schleicht sich der B mit einigen Sklaven in die Plantage und entwendet drei Bäume, die er ausgräbt, um sie bei sich einzupflanzen. Auf dem eigenen Landgut angekommen rupft B zunächst die Oliven von den Bäumen und pflanzt dann die Bäume ein. Die abgerupften Oliven verkauft B am nächsten Morgen an seinen Nachbar C, der eine Ölmühle hat und zwei Amphoren Öl aus den Oliven presst. 1. Wer ist Eigentümer der bei B eingepflanzten Olivenbäume? 2. Kann A das Öl von C herausverlangen? Nach ein paar Monaten wird B die Pflege der Bäume zu viel und er beschliesst, sich ihrer zu entledigen. Daher gräbt er die Bäume aus, trägt sie an die nächste Strasse und lässt sie dort im Graben liegen. D, der einige Zeit später vorbeikommt, ist begeistert, so gute Olivenbäume auf der Strasse zu finden und nimmt sie mit auf sein Landgut. Noch bevor er sie einpflanzen kann, erhält er Besuch von A, der die Bäume als seine erkennt und sie von D herausverlangt. 3. Wer ist Eigentümer der Olivenbäume? C hat unterdessen Besuch von E erhalten, die dringend Olivenöl für ihre Hauptpflege benötigt. C ist bereit, ihr das Öl unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und übergibt ihr die Amphoren mit der Bestimmung, eine gleiche Menge Öl bis Ende des Jahres an ihn zurückzugeben. Zwar ist der Vormund der E bei dem Geschäft nicht anwesend, aber E verspricht, ihn sofort bei ihrer Rückkehr nach Rom, um Genehmigung des Geschäftes zu bitten. Leider verweigert der Vormund wider Erwarten die Zustimmung zu dem wie er meint unnützen Geschäft. Auch die Rückerstattung des Öls gestaltet sich schwierig, da E nur minderwertiges Öl beschaffen kann, das C am Fälligkeitstag empört zurückweist. 4. Ist der Vertrag über das Olivenöl zwischen C und E wirksam zustande gekommen? 5. Kann C gegen E klageweise auf Hingabe gleichwertigen Öls vorgehen? Nachdem D dem A erklärt hat, wie er an die Olivenbäume gekommen ist, kann A den B rasch als Dieb ausfindig machen. Allerdings muss B ihm mitteilen, dass weder die Bäume noch die Oliven bei ihm sind. 6. Welche Klagen kann A gegen B mit Blick auf die Bäume und mit Blick auf die Oliven erheben? NB: Es sind alle Aufgaben zu bearbeiten! Alle Antworten sind in Form eines Gutachtens zu formulieren und zu begründen.

2 Lösungsskizze Klausur Privatrecht I, Januar 2013 Ad 1: Wer ist Eigentümer der bei B eingepflanzten Olivenbäume? 1. Ursprünglich war A als Eigentümer der Plantage auch Eigentümer der dort eingepflanzten Bäume. 2. Dieses Eigentum hat A auch durch das Ausgraben der Bäume und die Entwendung durch B (Diebstahl, furtum; für Punkte vgl. Aufgabe 6, kann aber hier geprüft werden) nicht verloren. A ist vielmehr Eigentümer geblieben. 3. Allerdings kann A das Eigentum an den Bäumen durch Einpflanzung (accessio) auf dem Grundstück des B verloren haben. Durch die Verbindung von Pflanzen und Bäumen mit einem Grundstück werden sie Teil der Hauptsache, das heisst des Grundstücks, so dass keine separaten Rechte mehr an ihnen möglich sind. Eigentümer der neuen Bestandteile wird vielmehr der Eigentümer der Hauptsache, das heisst des Grundstücks. Voraussetzung des Eigentumsverlustes des A an B durch accessio ist freilich, dass die Bäume schon fest mit dem Boden verbunden sind, das heisst Wurzeln geschlagen haben. Hiervon ist zwar nicht am ersten Tag nach der Einpflanzung, wohl aber nach mehreren Tagen oder Wochen auszugehen. Spätestens nach mehreren Monaten (vgl. Teil 2 des SV) hat B Eigentum an den Bäumen erworben. (BearbeiterInnen dürfen die Frage offenlassen bzw. Alternativen aufzeigen) 4. Mit dem Wurzelschlagen der Bäume hat B Eigentum an den Erg. Olivenbäumen erworben. hist. Prüfung = 2 Punkte Kein Verlust durch Diebstahl = (u. vgl. Aufg. 6) Eigentumserwerb durch accessio = 3 Punkte (für Erklärung) Wurzelschlagen als Bedingung = (im SV offengelassen; altern. Arg. 1 ZP) abw. Erg. vertretbar Gesamt 8 Punkte 1 Zusatzpunkt Ad 2: Kann A das Öl von C herausverlangen? A kann das Öl von C mittels rei vindicatio (Herausgabeklage) herausverlangen, wenn A noch Eigentümer und C Besitzer (ohne Besitzrecht) ist. 1. Ursprünglich war A Eigentümer der an seinen Bäumen wachsenden Oliven (s.o. zum Eigentum an den Bäumen). 2. A hat sein Eigentum auch nicht durch die Entwendung der Bäume mit den Oliven daran (Diebstahl, s.o. und Aufg. 6) verloren. 3. Fraglich ist aber, ob A durch die Trennung der Oliven vom Baum durch B das Eigentum an den Oliven an B verloren hat. Der berechtigte Besitzer (z.b. der Usufruktuar oder der Pächter) erwirbt an Früchten der Sache mit der Trennung Obersatz = e hist. Prüfung = kein ET-Verlust durch Diebstahl = Kein ET-Verlust durch Trennung = (wenn Unterschied

3 Eigentum. B dagegen war als Dieb der Hauptsache nicht berechtigt, so dass er auch durch die Trennung kein Eigentum an den Oliven erwerben konnte. 4. Allerdings hat B die Oliven an seinen Nachbarn C verkauft und übergeben, was ebenfalls zu einem Eigentumswechsel (traditio ex iusta causa) führen könnte. Voraussetzungen eines Eigentumswechsels durch traditio sind das Vorliegen einer traditionsfähigen Sachen (res nec mancipi), die Wirksamkeit der causa, weiter die Übergabe (traditio) sowie die Berechtigung des Übertragenden. Die Oliven sind res nec mancipi und unterliegen der Eigentumsübertragung durch traditio. Weiter liegt auch eine wirksame causa in Form des Kaufvertrages (emptio venditio) zwischen B und C vor, denn auch der Verkauf fremder Sachen ist grundsätzlich wirksam. Es fehlt aber an der Berechtigung des B, der selbst nicht Eigentümer der Oliven (vgl. 3) war, als er diese auf C übertrug. Das Fehlen der Berechtigung (Rechtsinhaberschaft) beim Veräusserer führt zwingend dazu, dass auch der Erwerber kein Recht erwerben kann. Ein gutgläubiger Eigentumserwerb ist dem römischen Recht unbekannt. Es gilt der Grundsatz: nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet (niemand kann mehr Recht übertragen, als er selbst innehat). (Es darf nicht zu Punktabzug führen, wenn BearbeiterInnen direkt auf die fehlende Berechtigung abstellen; die Bearbeitung hier ist nur aus didaktischen Zwecken ausführlich). Daher hat C durch die Übergabe der Oliven von B kein Eigentum an diesen erworben. A ist Eigentümer der Oliven geblieben. 5. C könnte aber nach den Grundsätzen der specificatio (Verarbeitung) Eigentum am Öl aus den Oliven erworben haben, indem er die Oliven mit seiner Presse ausgepresst und das Öl aus ihnen gewonnen hat. Die Gewinnung von Olivenöl durch Auspressen der Früchte stellt eine Verarbeitung dar, was sich auch darin zeigt, dass der gewonnene Stoff einen neuen Namen ( Öl ) gegenüber dem Ausgangsstoff ( Oliven ) hat. Umstritten ist freilich, welche Rechtsfolgen an diese Verarbeitung zu knüpfen sind. Die Juristen der sabinianischen Rechtsschule meinten, dass die Verarbeitung nicht zum Eigentumserwerb des Verarbeiters führe, sondern das Eigentum beim Eigentümer des Ausgangsstoffes verbleibe. Nach dieser Ansicht wäre hier nicht C Eigentümer des Öls durch die Verarbeitung geworden, sondern As Eigentum an den Oliven hätte sich auch am Öl fortgesetzt. Anderer Meinung waren die Juristen der proculianischen Rechtsschule, die den Verarbeiter zum Eigentümer der neuen Sache erklärten, mithin das Eigentum am Ausgangsstoff untergingen liessen. Dieser Lehre zufolge wäre C durch die Verarbeitung der Oliven zu Öl zum Eigentümer des Öls geworden, A hätte zwischen berechtigtem und unberecht. Besitz) kein ET-Verlust durch traditio ex iusta causa arg.: fehlende Berechtigung (und nemo plus iuris transferre ) = aber Kaufvertrag wirksam = Voraussetzungen vollständig = 2 Zusatzpunkte Obersatz = Auspressen als Verarbeitung = arg. Name = 1 Zusatzpunkt Darlegen der Relevanz des Streites für den konkreten SV = Sachlich richtige Darlegung der Positionen = 3 Punkte Erkennen, dass

4 6. Erg. also sein Eigentum an den Oliven verloren. Zum gleichen Ergebnis käme hier eine dritte vermittelnde Meinung (media sententia), die für den Eigentumserwerb mittels Verarbeitung danach unterscheidet, ob die neu gewonnene Sache in den Ausgangsstoff zurückgeführt werden kann. Kann der Ausgangsstoff wiedergewonnen werden, bleibt der Stoffeigentümer Eigentümer der neuen Sachen; ist die Umwandlung dagegen endgültig, wird der Verarbeiter Eigentümer der neuen Sache. Da Olivenöl nicht in Oliven zurückverwandelt werden kann, wäre mithin auch nach dieser Meinung der C Eigentümer des Öls geworden. Angesichts der unterschiedlichen Ergebnisse, zu denen die sabinianische Meinung einerseits, die proculianische Meinung in Übereinstimmung mit der media sententia andererseits in diesem Fall gelangt, sind die Gründe der beiden sich widersprechenden Positionen zu untersuchen. Hauptargument der Sabinianer ist die naturalis ratio (natürliche Vernunft). Diese gebiete es, den Stoffeigentümer, dessen Stoff die Grundlage der neuen Sache bilde, als Eigentümer der neuen Sache anzusehen: Ohne den Stoff könnte es die neue Sache gar nicht geben. Dagegen ist mit der proculianischen Meinung und auch der media sententia darauf zu verweisen, dass obgleich der Ausgangsstoff eine notwendige Bedingung für die Herstellung der Sache ist erst die Verarbeitung, das heisst die Sachkunde oder die Anstrengung bzw. hier die Verfügbarkeit einer Ölpresse, eine Umwandlung des Stoffes in eine neue Sache erlaubt. Dass damit eine Bruch in der Kontinuität von der Ausgangssache zur neu hergestellten Sache besteht, kommt sprachlich schon dadurch zum Ausdruck, dass dieser einen neuen Namen hat, also vom Verkehr nicht mehr als Ausgangsstoff betrachtet wird. Gerade wenn wie im Fall des Olivenöls die ursprüngliche Sache auch nicht mehr wiederhergestellt werden kann, liegt es daher näher, den Verarbeiter zum Eigentümer der neuen Sache zu küren. Daher ist hier der proculianischen Ansicht bzw. der media sententia zu folgen, so dass C durch das Auspressen der Oliven Eigentum am Öl erworben hat, das Eigentum des A mithin untergegangen ist. (Es ist selbstverständlich sehr gut vertretbar, hier die sabinianische Lösung anzuwenden. Entscheidend ist die Darlegung der Relevanz des Streites für den konkreten Fall sowie die nachvollziehbare Begründung für oder gegen eine der drei Positionen.) Da A sein Eigentum an den Oliven durch die Verarbeitung der Früchte zu Öl an C verloren hat, kann der das Öl nicht von C herausverlangen. Proculianer und media sent. zu ident. Ergebnis führen = Diskussion mit Argumenten = 4 Punkte (für jedes Arg. 2 Punkte) vertretbares Ergebnis = (alle Lösungen sind vertretbar) 2 3 Zusatzpunkte Ad 3: Wer ist Eigentümer der Olivenbäume? 1. Ursprünglich war A Eigentümer der Olivenbäume (und könnte hist. Prüfung;

5 sie daher vgl. SV von C herausverlangen). Allerdings hat wie bereits geprüft (vgl. oben Aufg. 1) der B durch die Einpflanzung der Bäume auf seinem Grundstück Eigentum an den Bäumen erworben, wenn diese fest mit dem Grundstück verwachsen waren, das heisst Wurzeln geschlagen haben. Dies ist wie bereits gesehen jedenfalls nach mehreren Monaten der Fall. Damit ist A nicht mehr Eigentümer der Bäume, sondern B. 2. Allerdings könnte B sein Eigentum an den Bäumen verloren haben durch derelictio (Aufgabe des Eigentums), indem er sie ausgrub und an die Strasse stellt. Die Aufgabe des Eigentums verlangt die Aufgabe des Besitzes mit dem Willen, auch das Eigentum an der Sache zu verlieren. Da B die Bäume an die Strasse gestellt hat, das heisst von seinem Grundstück entfernte, ohne sie weiter zu bewachen, liegt eine Besitzaufgabe (corpus und animus) vor. Da diese Besitzaufgabe weiterhin mit dem Willen erfolgte, sich der Bäume, die so viel Pflege brauchten, zu entledigen, ist auch der Dereliktionswille zu bejahen. B hat sein Eigentum an den Bäumen mithin durch derelictio verloren. 3. An derelinquierten, das heisst herrenlosen Sachen, kann Eigentum durch occupatio (Aneignung) erworben werden. Daher könnte D, der die Bäume auf der Strasse gefunden hat, sie sich angeeignet haben. Voraussetzung der wirksamen Aneignung ist der Besitzerwerb sowie Aneignungswille. Da D die Bäume willentlich ( mit Begeisterung ) an sich nimmt und zu seinem Landgut schleppt, hat er sowohl die tatsächliche Sachherrschaft an ihnen, als auch seinen Besitzwillen gezeigt. Da D offenbar plant, die Bäume auf seinem Landgut für sich zu verwenden, ist auch vom Aneignungswillen auszugehen. Damit hat D durch Aneignung das Eigentum an den Bäumen erworben. 4. Erg. D ist Eigentümer der Olivenbäume geworden, (weshalb A sie nicht von ihm herausverlangen kann). Verweis auf oben zul., wenn dort schon Verwurzelung bejaht; wenn erst hier = derelictio = 3 Punkte (Besitzaufgabe, Aufgabewille, Subsumtion) occupatio = 3 Punkte (Besitzerwerb, Aneigungswille, Subsumtion) 6 Punkte Ad 4: Ist der Vertrag über das Olivenöl zwischen C und E wirksam zustande gekommen? Der Vertrag zwischen C und E über das Olivenöl ist wirksam zustande gekommen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen eines wirksamen Vertragsschluss ebenso vorliegen wie die typenbedingten Voraussetzungen. 1. Allgemeine Voraussetzung eines wirksamen Vertragsschlusses sind Rechts- und Handlungsfähigkeit der beteiligten Vertragsparteien, das heisst hier von C und E. Problematisch ist insbesondere die Geschäftsfähigkeit der E, da es sich um eine Frau handelt, die nach römischem Recht unter tutela (Vormundschaft) steht. Dies bedeutet, dass sie für alle nachteiligen Rechtshandlungen, insbesondere also für Verpflichtungen aus Verträgen, die Zustimmung oder Genehmigung des Tutors (Vormund) benötigt. Diese liegt im Obersatz = Allgemeine Vor. bzw. Handlungsfähigkeit der E = Vormundschaft = Wirkungen =

6 vorliegenden Fall nicht vor, da der Tutor weder bei Geschäftsantritt noch nachträglich das Geschäft gutgeheissen hat. Vielmehr hat er die Zustimmung verweigert. Soweit daher die E durch das Geschäft verpflichtet wird, ist es endgültig unwirksam und kann für sie keine Rechtsfolgen zeitigen. 2. Eine Letztentscheidung über diese Frage kann erst erfolgen, wenn geklärt ist, welche Rechtsnatur der zwischen C und E geschlossene Vertrag hat und welche Verpflichtungen sich dadurch allenfalls für die Beteiligten ergeben können. Da C der E das Olivenöl unentgeltlich zur Verfügung stellt, scheidet ein Kaufvertrag aus, der zwingend die Vereinbarung eines Preises beinhaltet. Als unentgeltliche Verträge kämen noch die Leihe (commodatum) oder die Hinterlegung (depositum) in Frage. Allerdings verlangen grundsätzlich beide, dass der Empfänger die Sache selbst nach Ablauf der Leihfrist oder bei Herausgabeverlangen des Hinterlegers herausgibt. (Ausnahme: Irreguläre Hinterlegung, depositum irregulare, welches ebenfalls vertretbare Sachen betrifft; ist nicht Gegenstand der Vorlesung gewesen. Sollte es zur Sprache kommen, gelten die Regeln des Darlehens, s.u.). Gerade dies haben aber C und E nicht vereinbart; vielmehr hat C verlangt, dass E eine gleiche Menge Öl, also nicht dasselbe Öl, an ihn zurückgibt. Nur dies entspricht auch dem Interesse der E, die das Öl zur Hautpflege nutzen, mithin jedenfalls teilweise verbrauchen möchte. Aus diesem Grund liegt es nahe, den zwischen C und E geschlossenen Vertrag als Darlehen (mutuum) zu qualifizieren. Dieser Vertragstyp steht nicht nur für die Hingabe von Geld zur Verfügung, sondern erstreckt sich auf alle Sachen, die in Gewicht, Zahl und Mass bestehen (sog. vertretbare Sachen), also auch auf Öl (vgl. Skript Rn. 96). Qualifiziert man den Vertrag als Darlehen, muss E dem C am Fälligkeitstag eine gleiche Menge Öl zurückzahlen, das heisst das Eigentum daran übertragen. Folglich würde sie durch den Darlehensvertrag verpflichtet. Da der Vormund dem Vertrag nicht zugestimmt hat, ist diese Verpflichtung trotz der Hingabe des Öls durch C an E nicht wirksam zustande 3. Erg. gekommen. Mangels Zustimmung oder Genehmigung des Darlehensvertrages durch den Vormund ist der Vertrag zwischen E und C nicht wirksam zustande gekommen. Subsumtion = Qualifizierung des Vertrages: kein Kauf = keine Leihe = keine Hinterl. = Kennzeichen des Darlehens = (datio, vertretbare Sache) Subsumtion = Auswirkungen der Qual. auf Wirksamkeit = (grosszügiger Masstab) 15 Punkte Ad 5: Kann C gegen E klageweise auf Hingabe gleichwertigen Olivenöls vorgehen? 1. C könnte von E mittels condictio die Hingabe gleichwertigen Olivenöls verlangen, wenn ein wirksamer Darlehensvertrag (mutuum) zwischen beiden bestünde. Das Darlehen setzt nämlich grundsätzlich voraus, Sachen gleicher Art und Güte zurück zu gewähren. Daher muss sich C Obersatz = (condictio und mutuum)

7 als Darlehensgeber sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben nicht mit minderwertigem Öl zufrieden geben, wenn er selbst hochwertiges Öl an den Darlehensnehmer, hier die E, übergeben hat (Skript Rn. 100). Zulässige Klageart für dieses Begehren wäre die condictio, bei der der Darlehensgeber vorträgt, Sachen als Darlehen mittels datio zur Verfügung gestellt zu haben (vgl. Skript Rn. 101). Allerdings liegt hier wie unter Aufg. 4 festgestellt - zwischen C und E kein wirksamer Darlehensvertrag vor, so dass E nicht aufgrund Darlehens zur Rückzahlung mittels condictio verpflichtet ist. 2. Allerdings kann C sein Begehren unter Umständen doch mit der condictio durchsetzen, wenn ein Fall der sogenannten condictio indebitit, das heisst der Zahlung einer Nichtschuld, vorliegt. Voraussetzungen für das Eingreifen einer condictio indebiti sind damit die Hingabe einer Sache oder Zahlung (datio) zum Eigentum, weiter das Fehlen der Verpflichtung zur Hingabe und letztlich der Irrtum des Hingebenden oder Zahlenden über das Bestehen der Verpflichtung. Hier hat C der E das Öl übergeben und dabei bestimmt, dass sie Eigentümerin werden sollte. E hat das Öl, das sie für ihre Hautpflege benötigte, in Empfang genommen. Fraglich ist, ob E dadurch Eigentümerin des Öls geworden ist, obwohl der Vormund der E nicht anwesend war und das Geschäft auch nachträglich nicht genehmigt hat. Da der von C bezweckte Eigentumserwerb rechtlich keinen Nachteil für E darstellt, kann sie auch ohne Zustimmung des Tutors Eigentum am Öl erwerben. Damit liegt die wirksame datio (Eigentumsübertragung) als erste Voraussetzung der condictio indebiti vor. Voraussetzung ist weiter, dass diese datio zur Erfüllung einer nichtigen Verpflichtung erfolgte. Wie bereits unter Aufg. 4 festgestellt, ist der Vertrag zwischen E und C als Darlehen zu qualifizieren, und als solcher unwirksam. (Da das Darlehen ein Realkontrakt ist, das heisst erst durch die Hingabe der Sachen zustande kommt, könnte man meinen, die datio stelle keine Erfüllung der Darlehensschuld dar, da sie diese ja erst begründe. Jedenfalls ist aber eine Vorvereinbarung der Parteien erkennbar, die wenn sie wirksam wäre den C zur Hingabe des Darlehens verpflichten würde.) C hat mithin auf einen nicht wirksamen Vertrag, eine mangels Zustimmung des Tutors der E nicht wirksame Absprache hin, das Öl an E gezahlt. Fraglich ist damit nur noch, ob diese Zahlung auch irrtümlich erfolgte, der C mithin den Schutz der condictio indebiti verdient. Eine irrtümliche Zahlung liegt grundsätzlich nur vor, wenn der Leistende in Unkenntnis von der Unwirksamkeit des Rechtsgrundes ist, das heisst an die Wirksamkeit des Geschäftes glaubt. Da C wusste, dass E eine Frau ist und E sogar davon gesprochen hat, die Zustimmung ihres Tutors einholen zu wollen, waren C jedenfalls die Umstände, die zu Verpflichtung Sachen gleicher Art und Güte zurück zu zahlen = condictio indebiti = (Erkennen und Def.) Voraussetzungen = 3 Punkte Subsumtion: Übergabe = (ETserwerb der E) Erfüllen einer Pflicht = (Problem des Realkontrakts = 2 Zusatzpunkte) Irrtum des C = (Kenntnis der Vormundschaft, Risikoübernahme) aa mit Arg. vertretbar

8 3. Erg. einer Nichtigkeit des Geschäftes führen konnten, bekannt. Insbesondere hat er das Risiko, dass der Tutor die Zustimmung verweigern und das Geschäft somit endgültig nichtig sein würde, übernommen. Indem er das Öl trotzdem an E auszahlte, handelte C mithin nicht irrtümlich, sondern unter Kenntnis des Risikos. (Bei entsprechender Argumentation ist auch das gegenteilige Ergebnis vertretbar). Daher ist C nicht durch die condictio indebiti zu schützen. Es gibt daher keine Klage, mittels derer C von E Herausgabe gleichwertigen Öls von E verlangen kann. (Wer den Irrtum bejaht, gelangt konsequenterweise zum gegenteiligen Ergebnis). 15 Punkte und 2 Zusatzpunkte Ad 6: Welche Klagen kann A gegen B mit Blick auf die Bäume und mit Blick auf die Oliven erheben? 1. A kann gegen B die actio furti (Diebstahlsklage) mit Blick auf Bäume und Oliven erheben, wenn B die Sachen gestohlen hat, also ein furtum vorliegt. Furtum bedeutet jedes unrechtmässige Anfassen (contrectare) einer fremden Sache in der (bösen) Absicht, den Vorteil der Sache oder ihres Gebrauchs an sich zu bringen (Bereicherungsabsicht). Indem B die dem A gehörigen Bäume mit den Oliven daran ausgrub und zu sich nach Hause trug, um sie dort einzupflanzen, hat er eine fremde Sache an sich gebracht. Dass er auch die Absicht hatte, sich den Vorteil der Sache oder ihres Gebrauchs anzueignen, zeigt sich zum einen darin, dass er die Oliven an den C verkauft, also ihren Wert als Kaufpreis erhält, zum andern darin, dass er die Bäume zunächst auf seinem Grundstück einpflanzt, um offenbar selbst Oliven zu züchten. Damit sind die Voraussetzungen des furtum zu bejahen und B unterliegt der Haftung aus der actio furti. Da A zum Zeitpunkt des Diebstahls der Eigentümer der Sachen war, ist er aktivlegitimiert aus dieser Klage. Dass B zum Zeitpunkt der Klage die Sachen nicht mehr bei sich hat bzw. die Oliven durch Verarbeitung untergegangen sind, ändert an der Einschlägigkeit der actio furti nichts. Hinsichtlich der Haftung aus der actio furti ist zu unterscheiden, ob der Dieb auf frischer Tat betroffen wurde (fur manifestus) oder nicht (fur nec manifestus). Der fur manifestus haftet auf das Vierfache des Sachwertes, der fur nec manifestus auf das Doppelte. Da A den Diebstahl nicht in der Nacht selbst, sondern erst Monate später bemerkt hat, liegt hier ein furtum nec manifestum vor, so dass er von B den doppelten Sachwert der Oliven wie der Bäume verlangen kann. Ergebnis: A kann gegen B die actio furti auf den doppelten Sachwert der Bäume wie der Oliven erheben. Klageart = Furtum (Def. u. Vorauss.) = 3 Punkte Subsumtion = Aktiv- Passivleg. = und Sachuntergang = Unterscheidung = hier: fur nec manifestus =

9 2. A könnte auch aus der condictio ex causa furtiva auf die Zahlung des einfachen Sachwertes gegen B vorgehen. Die condictio ex causa furtiva tritt dabei anstelle der rei vindicatio, die wie gesehen dem A aufgrund verschiedener Umstände weder hinsichtlich der Oliven (oben Aufg. 2) noch hinsichtlich der Bäume (oben Aufg. 3) zusteht. Die condictio ex causa furtiva kann dagegen auch dann erhoben werden, wenn die gestohlene Sache (Oliven, Bäume) untergegangen ist. Grund dafür ist, dass der Dieb so behandelt wird, als sei er (von vornherein) mit der Rückgabe im Verzug, was zu einer perpetuatio obligationis führt. Voraussetzung ist das Vorliegen eines furtum, was wie oben gesehen zu bejahen ist. Aktivlegimiert ist der geschädigte Eigentümer, also A, passivlegitimiert der Dieb, also B. Klageziel ist der einfache Sachwert der Olivenbäume. Die condictio ex causa furtiva kann als rein sachverfolgende Klage mit der actio furti als Strafklage gehäuft werden, wird also durch die actio furti nicht ausgeschlossen. Ergebnis: A kann gegen B zusätzlich die condictio ex causa furtiva auf den einfachen Sachwert der Olivenbäume erheben. Klageart = Ersatz für rei vindicatio = 1 Zusatzpunkt Auch bei Untergang = Aktiv- Passivleg. = Häufung = 1 Zusatzpunkt 1 2 Zusatzpunkte und Übersicht über erreichbare Punkte Aufg % Aufg und 3 ZP 28% Aufg % Aufg % Aufg und 2 ZP 19% Aufg und 2 ZP 16% Summe 78 und 7 ZP 100% Gesamtpunktzahl: 78 (mit ZP: 85) Notenverteilung ( ) 6 5,5 5 4,5 4 3,5 3 2, , ,5-55,5-50,5-43,5-37,5-31,5-26,5-19,5-13,5

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