FESTSTELLUNGSENTWURF

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1 Unterlage 1 T Straßenbauverwaltung Freistaat Bayern Straße / Abschnitt / Station: A73_540_0,816 A73_540_5,759 PROJIS-Nr.: BAB A73 Bamberg Nürnberg FESTSTELLUNGSENTWURF BAB A73, Bamberg Nürnberg Abschnitt: südlich AS Buttenheim nördlich AS Forchheim-Nord zur Planfeststellung: Abschnitt Forchheim - Bamberg (ehem. Bau-km Bau-km 13,543) Betr.-km 115,813 bis Betr.-km 120,756 -.Erläuterungsbericht - Berichtigt und gleichgestellt gemäß Beschluss vom aufgestellt: Autobahndirektion Nordbayern Dienststelle Bayreuth Lukas, Baudirektor Bayreuth, den

2 2 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S 1. Darstellung der Baumaßnahme Notwendigkeit der Baumaßnahme Zweckmäßigkeit der Baumaßnahme Beschreibung der Maßnahme Kurze Charakterisierung von Natur und Landschaft im Untersuchungsraum und Bestandserfassung Technische Gestaltung des Vorhabens Trassierung Entwurfsgeschwindigkeit und Elemente Zwangspunkte Querschnitt Befestigung der Fahrbahn Gestaltung der Böschungen Einordnung der Lärmschutzanlagen in den Querschnitt Kreuzungen und Einmündungen, Änderungen im Wegenetz Baugrund / Erdarbeiten Entwässerung Ingenieurbauwerke Straßenausstattung Besondere Anlagen Öffentliche Verkehrsanlagen Leitungen BAB Fernmeldekabel Telekom-Fernmeldekabel Strom- und Fernmeldeleitung Toll Collect GmbH Stromleitungen Wasserleitungen Gasleitungen Abwasserleitungen Schutz-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen... 15

3 3 5.1 Immissionsschutz Überprüfung der damaligen Lärmberechnung auf nicht voraussehbare nachteilige Wirkungen Rechtsgrundlage Berechnungsgrundlagen 1979 zur Planfeststellung Äquivalenter Dauerschallpegel Berechnungsgrundlagen 2014 für die Überprüfung Äquivalenter Dauerschallpegel Ergebnis der Überprüfung Bestimmung des Anspruchs auf nachträglichen Lärmschutz Rechtsgrundlage Rechenverfahren Planungsrichtpegel Gebietsnutzung Anwesen mit Anspruch auf nachträglichen Lärmschutz Eggolsheim OT Unterstürmig Eggolsheim Ostseite, nördlicher Bereich Eggolsheim Ostseite, südlicher Bereich Eggolsheim Westseite Eggolsheim OT Neuses a.d. Regnitz Eggolsheim - Westseite, Aussenbereich Eggolsheim - Gewerbegebiet Büg - Süd Nachträgliche Lärmschutzmaßnahmen Rechtsgrundlage Rechenverfahren Immissionsgrenzwerte Gebietsnutzung Berechnungsgrundlagen 2014 zur Planfeststellung Berechnungsergebnis Lärmschutzmaßnahmen Maßnahmen in Wassergewinnungsgebieten Landschaftspflegerische Begleitplanung Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft Zweck des Planfeststellungsverfahrens Durchführung der Maßnahme Bauablauf Inanspruchnahme von Grundeigentum Grunderwerb Vorübergehend in Anspruch zu nehmende Flächen Baubeginn.. 32

4 4 1. Darstellung der Baumaßnahme Die vorliegende Planung behandelt die Anordnung von nachträglichen Lärmschutzmaßnahmen an der A73 im Bereich zwischen südlich der Anschlussstelle Buttenheim und nördlich der Anschlussstelle Forchheim-Nord. Dieser Abschnitt der A73 liegt im Regierungsbezirk Oberfranken, im Gebiet des Marktes Eggolsheim, Landkreis Forchheim. Die geplanten aktiven Schutzmaßnahmen betreffen die auf der Ost- und Westseite der A73 liegenden Ortsteile des Marktes Eggolsheim. Auf der Ostseite sind Lärmschutzkonstruktionen mit einer Gesamtlänge von m und einer maximalen Höhe von 10,00 m über der Fahrbahn vorgesehen. Auf der Westseite sind Lärmschutzkonstruktionen mit einer Länge von m und einer maximalen Höhe von 8,00 m über der Fahrbahn geplant. 2. Notwendigkeit der Baumaßnahme Die Planfeststellungsunterlagen für den Neubau der A73 im Abschnitt Forchheim Bamberg, Teilstrecke AS Forchheim/Nord AS Buttenheim (Bau-km bis Baukm ) wurden am 14. März 1978 ausgelegt. Mit Beschluss vom 06. September 1979 wurde der Neubauabschnitt planfestgestellt. Im damaligen Planfeststellungsverfahren wurde die Frage des Lärmschutzes behandelt. Als Ergebnis wurden für den Bereich Eggolsheim Lärmschutzwälle mit einer Höhe von max. 6 m auf der Ostseite und Lärmschutzwälle mit einer Höhe von 3 m auf der Westseite errichtet. Durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. März 2007, Az. 9 C 2.06, wurde der Umfang nachträglicher Lärmschutzansprüche gegenüber der bisherigen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis (vgl. Ziff. 32 VLärmSchR 97) grundlegend erweitert. Nach dieser Entscheidung kann ein Anspruch auf nachträglichen Lärmschutz wegen einer nicht voraussehbaren Wirkung 30 Jahre lang bestehen, auch wenn im Planfeststellungsverfahren der Lärmprognose ein kürzerer Prognosezeitraum zugrunde lag.

5 5 Die Rechtsgrundlagen für nachträgliche Lärmvorsorgemaßnahmen sind im Leitsatz Nr. 3 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. März 2007 zusammengefasst: Der Anspruch gemäß 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG besteht dem Grunde nach, wenn der Betroffene bei Voraussehbarkeit dieser Wirkung nach der Rechtslage, die dem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss zugrunde lag, einen Anspruch auf Schutzvorkehrungen gehabt hätte. Dies ist grundsätzlich anhand des damals angewandten Berechnungsverfahrens zu ermitteln. Neue Berechnungsmethoden können ggf. angewandt werden, wenn die Vergleichbarkeit gewährleistet ist. Über die Dimensionierung danach anzuordnender nachträglicher Lärmschutzmaßnahmen ist dagegen nach der derzeitigen Rechtslage zu entscheiden. Um einen Anspruch auf die Anordnung von nachträglichen Lärmschutzmaßnahmen anerkennen zu können, sind folgende Prüfschritte mit ja zu beantworten: Planfeststellungsbeschluss liegt vor? Planfeststellungsbeschluss nach dem 7. Juli 1974? Verkehrsübergabe nicht länger als 30 Jahre vor Anspruchsprüfung? Belang Lärmschutz im Planfeststellungsbeschluss behandelt? Verkehrsprognose ohne erkennbare Fehler? Lärmberechnung für die prognostizierte Verkehrsstärke korrekt? Erhöhung der Beurteilungspegel um 3 db(a) bei Berechnung mit damaligen Verfahren? Überschreitung der im Planfeststellungsbeschluss als zumutbar angesehenen Lärmwerte? Individuelle Kenntnis des Betroffenen von der Verkehrsbelastung und Beurteilungspegeln und Antragsstellung innerhalb von 3 Jahren ab dieser Kenntnis? Anspruch auf aktive Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung des 41 BImSchG und der 16. BImSchV mit den aktuellen Immissionsgrenzwerten und Prognoseverkehr?

6 6 Die Abarbeitung der vorgenannten Prüfschritte führt zu dem Ergebnis, dass für den am 06. September 1979 planfestgestellten Abschnitt ein Anspruch auf nachträgliche Lärmvorsorge besteht. 3. Zweckmäßigkeit der Baumaßnahme 3.1 Beschreibung der Maßnahme Durch die geplante Baumaßnahme wird die vorhandene Trassierung der A73 nicht verändert. Somit ergeben sich keine unterschiedlichen Varianten für die Streckenführung. Die Lärmschutzmaßnahmen beinhalten auf der Ostseite den Bau von bis zu 7,50 m hohen Lärmschutzwänden, teilweise auf vorhandenen Wällen bis zu einer Gesamthöhe von 10,0 m, auf einer Länge von m. Des Weiteren ist auf der Westseite der A73 der Bau von bis zu 5,50 m hohen Lärmschutzwänden, teilweise auf vorhandenen Wällen bis zu einer Gesamthöhe von 8,00 m, auf einer Länge von m geplant. 3.2 Kurze Charakterisierung von Natur und Landschaft im Untersuchungsraum und Bestandserfassung Das Gebiet gehört zum Naturraum des Regnitztales. Natur und Landschaft sind im Untersuchungsgebiet stark anthropogen überformt. Kennzeichnende Strukturen sind die Straßenbegleitflächen entlang der A 73 mit gehölzbestandenen Lärmschutzwällen, die angrenzenden Siedlungsränder von Eggolsheim sowie Neuses a.d. Regnitz im Westen mit Wohn-, Misch- und Gewerbeflächen sowie landwirtschaftlich genutzte Ortsrandbereiche. Im Westen grenzt südlich der Forchheimer Straße eine Sandabbaufläche an. Ackerlagen begleiten die A 73 nahezu auf der gesamten Länge des Bauvorhabens, in den Ortsrandbereichen sind sie relativ kleinteilig gegliedert. Intensivwiesen, Grünlandeinsaaten, Brachen und Gartenbereiche sind lediglich punktuell eingestreut. Die Nutzung ist insgesamt intensiv. An den Siedlungsrändern sind Hausgärten im Be-

7 7 reich von Wohnlagen sowie Ziergrün an Gewerbestandorten mit z.b. Scherrasen, Schnitthecken, Laubbaumreihen und Koniferen vorhanden. Im Untersuchungsgebiet gibt es keine Waldflächen. Entlang der Autobahn stocken nahezu auf der gesamten Länge beidseitig Straßenbegleitgehölze, die in der Regel als artenreich gepflanzte Baum-Strauch-Hecken entwickelt sind. An Gräben und Bächen wachsen abschnittweise Uferbegleitgehölze, die teils im Rahmen der amtlichen Biotopkartierung erfasst wurden. Südlich des Eggerbaches stockt östlich der Autobahn eine Obstbaumreihe. Für das Untersuchungsgebiet liegen keine Nachweise von Fledermäusen oder anderen artenschutzrechtlich relevanten Säugetierarten vor. Bei den meisten im Planungsgebiet nachgewiesenen oder potentiell zu erwartenden Vogelarten handelt es sich um weit verbreitete und ungefährdete Arten ohne spezifische Habitatansprüche. Im Wirkraum des Vorhabens sind keine naturschutzrechtlichen Schutzgebiete wie z.b. Naturschutz-, Landschaftsschutzgebiete oder Bestandteile des Schutzgebietsnetzes Natura 2000 vorhanden. Der Weidensaum am Eggerbach südlich der Bahnhofstraße (Auwaldrest WA, BK ) ist als ein nach 30 BNatSchG gesetzlich geschütztes Biotop anzusprechen. Am Nordrand des Untersuchungsraumes verläuft die Südgrenze des Trinkwasserschutzgebietes der Eggolsheimer Gruppe.

8 8 4. Technische Gestaltung des Vorhabens 4.1 Trassierung Entwurfsgeschwindigkeit und Elemente Die A73 hat im Planungsbereich eine gestreckte Linienführung mit einem kleinsten Kreisbogenhalbmesser von R = 1500 m Zwangspunkte Bei den geplanten Baumaßnahmen ist eine Veränderung der Trassierung der A 73 nicht erforderlich. 4.2 Querschnitt Der vorhandene Querschnitt RQ 26 der A73 bleibt durch die Maßnahme unverändert Befestigung der Fahrbahn Die Befestigung der Fahrbahn bleibt unverändert Gestaltung der Böschungen Die Böschungen werden soweit Anpassungen bei den Wall-/Wandkombinationen notwendig sind, mit einer Regelneigung von 1:1,5 ausgeführt.

9 Einordnung der Lärmschutzanlagen in den Querschnitt Ostseite Der Abstand der Lärmschutzwände bezieht sich auf den bestehenden Fahrbahnrand. Betr.-km Schallschutzmaßnahmen Abstand zum Fahrbahnrand 117,460 bis 117,510 LS-Wand H = 2,00 bis 7,50 m 5,25 m 117,510 bis 117,762 LS-Wand H = 7,50 m 5,25 m 117,773 bis 118, ,101 bis 118, ,400 bis 118, ,460 bis 118, ,489 bis 118, ,513 bis 118, ,801 bis 119, ,140 bis 119, ,270 bis 119, ,280 bis 119,420 LS-Wand H = 5,50 m auf best. LS-Wall Gesamthöhe 10,00 m LS-Wand H= 5,50 m auf best. LS-Wall Gesamthöhe 10,00 m LS-Wand H= 5,50 m auf best. LS-Wall Gesamthöhe 10,00 m LS-Wand H= 5,50 m auf best. LS-Wall Gesamthöhe 10,00 m LS-Wand H= 4,50 m auf best. LS-Wall Gesamthöhe 9,00 m LS-Wand H= 3,50 m auf best. LS-Wall Gesamthöhe 8,00 m LS-Wand H= 5,00 m auf best. LS-Wall Gesamthöhe 8,00 m LS-Wand H= 5,00 m auf best. LS-Wall Gesamthöhe 8,00 m LS-Wand H= 5,00 m 3,00 m auf best. LS-Wall Gesamthöhe 8,00 m 5,50 m LS-Wand H= 3,00 m auf best. LS-Wall Gesamthöhe 5,50 m 14,00 m 13,00 m 13,00 m bis 11,00 m 11,00 m 11,00 m 11,00 m 10,00 m 10,00 m bis 9,00 m 9,00 m 9,00 m Tab. 1: Abstand der Lärmschutzwände zum Fahrbahnrand, Ostseite

10 10 Westseite Der Abstand der Lärmschutzwände bezieht sich auf den bestehenden Fahrbahnrand. Betr.-km Schallschutzmaßnahmen Abstand zum Fahrbahnrand 116,862 bis 116,912 LS-Wand H = 2,0 bis 5,50 m 6,00 m 116,912 bis 117,137 LS-Wand H = 5,50 m 6,00 m 117,144 bis 117,770 LS-Wand H = 5,50 m auf best. LS-Wall Gesamthöhe 8,00 m 8,50 m 117,783 bis 117,862 LS-Wand H = 5,50 m 5,00 m 117,862 bis 117,912 LS-Wand H = 5,50 bis 2,00 m 5,00 m Tab. 2: Abstand der Lärmschutzwände zum Fahrbahnrand, Westseite 4.3 Kreuzungen und Einmündungen, Änderungen im Wegenetz Im Streckenbereich, in dem die aktiven Maßnahmen geplant sind (Betr.-km 116,682 bis 119,420) befinden sich vier Überführungsbauwerke: Überführung eines öffentlichen Feldweges bei Betr.-km 117,141 Bauwerk BW B_73_117,141 Keine Änderungen erforderlich. Überführung der Kreisstraße FO 4 bei Betr.-km 117,773 Bauwerk BW B_73_117,773 Keine Änderungen erforderlich. Überführung der GVS Neuses - Eggolsheim bei Betr.-km 118,089 Bauwerk BW B_73_118,089 Keine Änderungen erforderlich.

11 11 Überführung der Kreisstraße FO 5 bei Betr.-km 118,798 Bauwerk BW B_73_118,798 Keine Änderungen erforderlich. Außerdem befinden sich im Planungsbereich noch zwei Unterführungsbauwerke von Gewässern. Unterführung des Rinniggrabens bei Betr.-km 117,166 Bauwerk BW B_73_117,166 Das Bauwerk bleibt unverändert. Die neuen Lärmschutzwände werden auf dem bestehenden Wall, der auch im Bereich der Unterführung vorhanden ist, hergestellt und machen eine Anpassung nicht notwendig. Unterführung des Eggerbachs bei Betr.-km 118,106 Bauwerk BW B_73_118,106 Das Bauwerk bleibt unverändert. Die neuen Lärmschutzwände werden auf dem bestehenden Wall, der auch im Bereich der Unterführung vorhanden ist, hergestellt und machen eine Anpassung nicht notwendig. Anpassungen der bestehenden öffentlichen Feld- und Waldwege sind nicht notwendig. 4.4 Baugrund / Erdarbeiten Aufgrund der Tatsache, dass es sich beim vorliegenden Projekt in erster Linie um den Bau von Lärmschutzwänden handelt, die mit Bohrpfahlgründung errichtet werden, wurde im Rahmen der Planfeststellung auf gesonderte Untersuchung des anstehenden Untergrundes verzichtet. 4.5 Entwässerung Durch die Maßnahme werden keine zusätzlichen Flächen versiegelt. Die vorhandenen Entwässerungseinrichtungen bleiben bestehen.

12 Ingenieurbauwerke Nachdem der Querschnitt der Strecke unverändert bleibt, müssen die Bauwerke nicht angepasst werden. 4.7 Straßenausstattung Die Straßenausstattung bleibt unverändert. 4.8 Besondere Anlagen - entfällt 4.9 Öffentliche Verkehrsanlagen - entfällt 4.10 Leitungen BAB Fernmeldekabel Im Bereich von Betr.-km 116,670 bis 118,000 verläuft auf der Westseite der BAB die autobahneigene Kabelanlage (Fernmeldekabel und LWL-Leitung). Die Kabelanlage wird während der Bauzeit gesichert und, wo erforderlich, angepasst Telekom-Fernmeldekabel Bei Betr.-km 117,876 kreuzt ein Fernmeldekabel der Deutschen Telekom AG die BAB A73. Durch die Errichtung der neuen Lärmschutzwände in diesem Bereich sind Sicherungsmaßnahmen an der Querung erforderlich. Bei Betr.-km 118,076 kreuzt ein Leerrohr für Fernmeldekabel der Deutschen Telekom AG die BAB A73. Durch die Errichtung der neuen Lärmschutzwände in diesem Bereich sind Sicherungsmaßnahmen an der Querung erforderlich. Bei Betr.-km 118,815 kreuzt ein Fernmeldekabel der Deutschen Telekom AG die BAB A73. Durch die Errichtung der neuen Lärmschutzwände in diesem Bereich sind Sicherungsmaßnahmen an der Querung erforderlich.

13 13 T Strom- und Fernmeldeleitung Toll Collect GmbH Auf der Ostseite von Betr.-km 118,805 bis 119,430 liegt eine Strom- und eine Fernmeldeleitung der Toll Collect GmbH parallel zur BAB A 73 am Fuß des Lärmschutzwalles. Durch die Errichtung der neuen Lärmschutzwände in diesem Bereich sind Sicherungsmaßnahmen der Leitung erforderlich Stromleitungen Bei Betr.-km 117,875 kreuzt ein 20 kv-stromkabel der Bayernwerk AG die BAB A73. Durch die Errichtung der neuen Lärmschutzwände auf der Ost- und Westseite der BAB werden an der Kabelquerung Sicherungs- und Anpassungsarbeiten notwendig. Bei Betr.-km 118,084 kreuzt ein 0,4 kv-stromkabel der Bayernwerk AG die BAB A73. Das Stromkabel liegt in der Außenkappe des Bauwerks B73_B118,089. Durch die Errichtung der neuen Lärmschutzwände auf der Ostseite der BAB werden an der Kabelquerung Sicherungs- und Anpassungsarbeiten notwendig. Die bei Betr.-km 118,155 und bei Betr.-km 199, ,345 kreuzende Freileitung 110 kv der Deutschen Bahn AG befindet sich in ausreichender Höhe und muss nicht angepasst werden. Bei Betr.-km 118,814 kreuzt ein 0,4 kv-stromkabel der Bayernwerk AG die BAB A73. Durch die Errichtung der neuen Lärmschutzwände auf der Ostseite der BAB werden an der Kabelquerung Sicherungs- und Anpassungsarbeiten notwendig. Berichtigt gemäß Beschluss vom (S. 22) Wasserleitungen Von Betr.-km 115,823 bis 117,760 liegt eine Wasserleitung DN 600 der Fernwasserversorgung Oberfranken parallel zur BAB A73. Durch die Errichtung der neuen Lärmschutzwände auf der Westseite sind in diesem Bereich Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Bei Betr.-km 117,121 kreuzt eine Wasserleitung DN 250 des Zweckverbands Eggolsheimer Gruppe die BAB A73. Durch die Errichtung der neuen Lärm-

14 14 T schutzwände auf der Westseite sind Sicherungsmaßnahmen an der Querung erforderlich. Bei Betr.-km 117,865 kreuzt eine Wasserleitung DN 100 des Zweckverbands Eggolsheimer Gruppe die BAB A73. Durch die Errichtung der neuen Lärmschutzwände in diesem Bereich sind Sicherungsmaßnahmen an der Querung erforderlich. Bei Betr.-km 118,812 kreuzt eine Wasserleitung DN 100 des Zweckverbands Eggolsheimer Gruppe die BAB A73. Durch die Errichtung der neuen Lärmschutzwände auf der Ostseite sind Sicherungsmaßnahmen an der Querung erforderlich. Von Betr.-km 118,805 bis 119,430 liegt eine Wasserleitung DN 100 des Zweckverbands Eggolsheimer Gruppe parallel zur BAB A73. Durch die Errichtung der neuen Lärmschutzwände auf der Ostseite sind Sicherungsmaßnahmen erforderlich Gasleitungen Von Betr.-km 116,670 bis 118,000 liegt eine Gasleitung DN 200 ST der Ferngas Nordbayern Netzgesellschaft GmbH parallel zur BAB A73. Durch die Errichtung der neuen Lärmschutzwände auf der Westseite in diesem Bereich sind Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Bei Betr.-km 118,023 kreuzt eine Gasleitung VG 150 ST PN1 der Ferngas Nordbayern GmbH Bayernwerk AG die BAB A73. Durch die Errichtung der neuen Lärmschutzwände auf der Ostseite sind Sicherungsmaßnahmen an der Querung erforderlich. Bei Betr.-km 118,133 kreuzt eine Gasleitung DN 200 ST der Ferngas Nordbayern Netzgesellschaft GmbH die BAB A73. Durch die Errichtung der neuen Lärmschutzwände auf der Ostseite sind Sicherungsmaßnahmen an der Querung erforderlich. Berichtigt gemäß Beschluss vom (S. 22) Von Betr.-km 118,805 bis 119,430 liegt eine Gasleitung DN 200 ST der Ferngas Nordbayern Netzgesellschaft GmbH parallel zur BAB A73. Durch die Errichtung der neuen Lärmschutzwände auf der Ostseite in diesem Bereich sind Sicherungsmaßnahmen erforderlich.

15 Abwasserleitungen Bei Betr.-km 117,880 kreuzt eine Abwasserleitung DN 1500 des Marktes Eggolsheim die BAB A73. Durch die Errichtung der neuen Lärmschutzwände auf der West- und auf der Ostseite sind Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Von Betr.-km 118,805 bis 119,430 liegt eine Abwasserdruckleitung DN 100 des Marktes Eggolsheim parallel zur BAB A73. Durch die Errichtung der neuen Lärmschutzwände auf der Ostseite sind Sicherungsmaßnahmen erforderlich. 5. Schutz-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen 5.1 Immissionsschutz Überprüfung der damaligen Lärmberechnung auf nicht voraussehbare nachteilige Wirkungen Rechtsgrundlage Zum Zeitpunkt der damaligen Planfeststellung im Jahre 1979 erfolgten die Immissionsberechnungen gemäß der Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom (MABl. Nr. 13/73 S252) Nr. IIB/IID-9121/1-23 ( Berücksichtigung des Lärmschutzes an Hauptverkehrsstraßen in der Bauleit- und Straßenplanung ) in Verbindung mit der Vornorm DIN ( Schallschutz im Städtebau, Hinweise für die Planung; Berechnungs- und Bewertungsgrundlagen). Mit der Auslegung der Planunterlagen im Planfeststellungsverfahren am lag eine verfestigte Straßenplanung vor. Dieses Datum wurde bei der Anspruchsermittlung berücksichtigt. Bei der Überprüfung der Lärmberechnung und der Feststellung der anspruchsberechtigten Gebäude wird diese damalige Rechtsgrundlage verwendet Berechnungsgrundlagen 1979 zur Planfeststellung Für die damalige Ermittlung der Lärmbelastung wurden die unten aufgeführten Berechnungsgrundlagen verwendet. Als Prognosehorizont für das Verkehrsaufkommen war das Jahr 1985 gewählt worden. A73 zwischen AS Buttenheim und AS Forchheim-Nord

16 16 Verkehrsbelastung für Prognosejahr 1985: DTV Kfz/24h LKW-Anteil (%) Tag/Nacht 15 / 20 Zuschlag f. Straßenoberflächen: 1,5 db(a) Steigung (%) < 3 Zuschlag f. Straßenart 4,0 db(a) für Autobahn Tab. 3: Berechnungsgrundlagen A73 AS Buttenheim und AS Forchheim-Nord, PF Äquivalenter Dauerschallpegel 1985 Für das Prognosejahr 1985 ergaben sich unter Berücksichtigung der maßgebenden Zuschläge für den Lkw-Anteil, den Fahrbahnbelag, die Steigung und die Straßenart nach der Vornorm DIN bei ungehinderter Schallausbreitung folgende Werte für den äquivalenten Dauerschallpegel in 25 m Abstand von der Straßenachse: Tag Nacht A73, AS Buttenheim bis AS Forchheim-Nord 68,5 db(a) 63,5 db(a) Tab. 4: Äquivalenter Dauerschallpegel Lm25 zur Planfeststellung Berechnungsgrundlagen 2014 für die Überprüfung Die Überprüfung der Lärmbelastung erfolgt mit der Vornorm DIN unter Berücksichtigung der aktuellen Verkehrszahlen der Straßenverkehrszählung (SVZ) aus dem Jahr 2010 und den vorhandenen Gegebenheiten wie z.b. dem vorliegenden Fahrbahnbelag. A73 zwischen AS Buttenheim und AS Forchheim-Nord Verkehrsbelastung nach SVZ 2010: DTV Kfz/24h LKW-Anteil (%) Tag/Nacht 9,0 / 22,1 Zuschlag f. Straßenoberflächen: 0,0 db(a) für Asphalt Steigung (%) < 3 Zuschlag f. Straßenart: 4,0 db(a) für Autobahn Tab. 5: Berechnungsgrundlagen A73 AS Buttenheim und AS Forchheim-Nord, Überprüfung 2014

17 Äquivalenter Dauerschallpegel 2014 Mit den aktuellen Verkehrszahlen aus dem Jahr 2010 und unter Berücksichtigung der maßgebenden Zuschläge wurde nach Vornorm der äquivalente Dauerschallpegel in 25 m Abstand von der Straßenachse neu berechnet: Tag Nacht A73, AS Buttenheim und AS Forchheim-Nord 70,3 db(a) 65,9 db(a) Tab. 6: Äquivalenter Dauerschallpegel Lm25 mit DTV Ergebnis der Überprüfung Die Überprüfung der Dauerschallpegel der früheren Planfeststellungen mit den neuen Werten ergibt Steigerungen in Höhe von 1,8 db(a) bzw. 2,4 db(a) in der Nacht. Abschnitt Lm25 Planfeststellung.1979 Progn. DTV 1985 Lm25 Überprüfung 2014 SVZ DTV 2010 Überschreitung der Werte der Planfeststellung db(a) db(a) db(a) Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht AS Buttenheim bis AS Forchheim-Nord 68,5 63,5 70,3 65,9 1,8 2,4 Tab. 7: Überschreitung der Planfeststellungswerte von 1979 Es ist somit festzustellen, dass eine nicht voraussehbare nachteilige Wirkung im Sinne von 75 Abs.2 Satz 2 VwVfG vorliegt, da es bei den Autobahnabschnitten zu einer erheblichen Steigerung der Lärmeinwirkungen gekommen ist Bestimmung des Anspruchs auf nachträglichen Lärmschutz Rechtsgrundlage Leitsatz Nr. 3 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2007: Der Anspruch gemäß 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG besteht dem Grunde nach, wenn der Betroffene bei Voraussehbarkeit dieser Wirkung nach der Rechtslage, die dem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss zugrunde lag, einen Anspruch auf Schutzvorkehrungen gehabt hätte. Dies ist grundsätzlich anhand des damals angewandten Berechnungsverfahrens zu ermitteln. Neue Berechnungsmethoden können

18 18 ggf. angewandt werden, wenn die Vergleichbarkeit gewährleistet ist. Über die Dimensionierung danach anzuordnender nachträglicher Lärmschutzmaßnahmen ist dagegen nach der derzeitigen Rechtslage zu entscheiden Rechenverfahren Als Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Beurteilungspegel wurde das damalige Verfahren nach der Vornorm der DIN verwendet. Die Berechnungen wurden in folgende Bereiche gegliedert: Eggolsheim - Ortsteil Unterstürmig Eggolsheim Ostseite, nördlicher Bereich Eggolsheim Ostseite, südlicher Bereich Eggolsheim Westseite Eggolsheim - Ortsteil Neuses an der Regnitz Eggolsheim - Westseite Außenbereich Die Berechnungen wurden an 69 Einzelprofilen im gesamten Streckenabschnitt durchgeführt. Ein automatisiertes Verfahren gibt es für die Vornorm der DIN nicht Planungsrichtpegel Hinsichtlich der Planungsrichtpegel wurde die Vorgabe des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom Nr. IIB e 60 ( Lärmschutz im Straßenbau ) zugrunde gelegt, die sich an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes anlehnte. Diese Richtpegel gelten auch für die Überprüfung mit aktuellem Verkehrsaufkommen. Tag Nacht in reinen und allgemeinen Wohngebieten sowie Kleinsiedlungsgebieten und Wochenendhausgebieten 55 db(a) 45 db(a) Dorfgebiete und Mischgebiete 65 db(a) 55 db(a) Gewerbegebiete *die PLF-Behörde hat als zulässige Pegelwerte diese Werte verwendet Tab.8: Planungsrichtpegel nach IMS v db(a)* 55 db(a)*

19 Gebietsnutzung Der für die jeweiligen Immissionsgrenzwerte geltende Gebietscharakter nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) wurde für die Planfeststellungen anhand der vorhandenen Flächennutzungspläne bzw. von eingeholten Angaben der einzelnen Gemeinden und Inaugenscheinnahmen ermittelt. Die unterschiedlichen Einstufungen der Gebiete sind in den Lageplänen dargestellt Anwesen mit Anspruch auf nachträglichen Lärmschutz Einen Anspruch auf nachträglichen Lärmschutz können nur solche Anwesen haben, die bereits vor Auslegung der Planfeststellungsunterlagen für den Neubau der A73 am 14. März 1978 Bestand hatten, der Bauantrag vorher eingereicht wurde bzw. ein Bebauungsplan vorher ausgelegt wurde. Die Ergebnisse zur Überprüfung der Anspruchsberechtigten sind im Einzelnen der Unterlage (Lagepläne) und der dazugehörigen Unterlage (Ergebnistabelle) zu entnehmen. Insgesamt haben 80 Anwesen dem Grunde nach Anspruch auf nachträglichen Lärmschutz Eggolsheim - OT Unterstürmig Im Ortsteil Unterstürmig werden an 20 Anwesen die damaligen Richtpegel überschritten. Allerdings haben nur zwei Anwesen Anspruch auf nachträgliche Lärmvorsorge, da der Bebauungsplan für die anderen 18 Anwesen nach dem ausgelegt wurde bzw. die Gebäude nach dem errichtet wurden. Die anspruchsberechtigten Anwesen sind in der Unterlage rot gekennzeichnet. Die Anwesen mit Überschreitung, aber ohne Anspruch sind orange gekennzeichnet Eggolsheim - Ostseite, nördlicher Bereich Im nördlichen Bereich von Eggolsheim (Ostseite) haben 21 Anwesen einen Anspruch auf nachträgliche Lärmvorsorge. Die anspruchsberechtigten Anwesen sind in der Unterlage rot gekennzeichnet. Die Anwesen mit Überschreitung, aber ohne Anspruch (Errichtung nach der Planfeststellung) sind orange gekennzeichnet.

20 20 T Eggolsheim - Ostseite, südlicher Bereich Im südlichen Bereich von Eggolsheim (Ostseite) haben 18 Anwesen einen Anspruch auf nachträgliche Lärmvorsorge. Die anspruchsberechtigten Anwesen sind in der Unterlage rot gekennzeichnet. Die Anwesen mit Überschreitung, aber ohne Anspruch (Errichtung nach der Planfeststellung) sind orange gekennzeichnet Eggolsheim - Westseite Im Bereich Eggolsheim (Westseite) haben 37 Anwesen einen Anspruch auf nachträgliche Lärmvorsorge. Die anspruchsberechtigten Anwesen sind in der Unterlage rot gekennzeichnet. Die Anwesen mit Überschreitung, aber ohne Anspruch (Errichtung nach der Planfeststellung) sind orange gekennzeichnet Eggolsheim - OT Neuses a.d. Regnitz Das der Autobahn mit 590 m nächstgelegene Gebäude (Profil Nr. 51) des Ortsteils Neuses an der Regnitz wurde überprüft. Es ergibt sich ein Dauerschallpegel von 47,2 db(a) am Tag und 42,9 db(a) in der Nacht. Der Ortsteil ist nach seiner baulichen Nutzung als Wohngebiet eingestuft. Die Planungsrichtpegel von 55 db(a) am Tag und 45 db(a) in der Nacht werden nicht überschritten. Für Neuses an der Regnitz besteht kein Anspruch auf nachträgliche Lärmvorsorge Eggolsheim - Westseite, Außenbereich Bei Betr.-km 188, ,850 befinden sich 2 Anwesen westlich der BAB im Außenbereich. Für beide Anwesen besteht Anspruch auf nachträgliche Lärmvorsorge. Die Berechnung erfolgte über das Profil Nr. 49. Beide Anwesen sind in der Unterlage rot gekennzeichnet. Berichtigt gemäß Beschluss vom (S. 22) Eggolsheim - Gewerbegebiet Büg-Süd Das der Autobahn mit 440 m nächstgelegene Gebäude (Profil Nr. 50) des Gewerbegebiets Büg-Süd des Marktes Eggolsheim wurde überprüft. Es ergibt sich ein Dauerschallpegel von 54,3 db(a) am Tag und 50,0 db(a) in der Nacht. Für Gewerbegebiet liegt der Planungsrichtpegel bei 65 db(a) am Tag und 55 db(a) in der Nacht. Die

21 21 Planungsrichtpegel werden nicht überschritten. Für die Gebäude im Gewerbegebiet Büg-Süd besteht kein Anspruch auf nachträgliche Lärmvorsorge Nachträgliche Lärmschutzmaßnahmen Rechtsgrundlage Nach 41 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) vom ist beim Bau oder wesentlichen Änderungen öffentlicher Straßen sicherzustellen, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden, sofern dies nach dem Stand der Technik vermeidbar ist. Diese vorrangig festzulegenden Schutzmaßnahmen (sog. aktiver Lärmschutz) können nach 41 Abs. 2 BImSchG unterbleiben, wenn die Kosten hierfür außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen. In diesem Fall hat der Eigentümer der betroffenen baulichen Anlagen einen Anspruch auf angemessene Geldentschädigung für Lärmschutzmaßnahmen an der baulichen Anlage (sog. passiver Lärmschutz) Rechenverfahren Als Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Beurteilungspegel wurde das aktuelle Verfahren nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, RLS-90, Ausgabe 1990 verwendet Immissionsgrenzwerte Zur Überprüfung der Beurteilungspegel und für die Bemessung der Lärmschutzmaßnahmen wurden die aktuellen Immissionsgrenzwerte für Lärmvorsorge nach 2, Abs. 1 der 16. BImSchV verwendet.

22 22 Tag Nacht Krankenhäuser, Schulen, Kurheime u. Altenheime 57 db(a) 47 db(a) reine und allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete 59 db(a) 49 db(a) Kerngebiete, Dorfgebiete u. Mischgebiete 64 db(a) 54 db(a) Gewerbegebiete 69 db(a) 59 db(a) Tab.9: Immissionsgrenzwerte gemäß 2 der 16. BImSchV Gemäß 3 der 16. BImSchV ist der Beurteilungspegel für Straßen nach Anlage 1 zu dieser Verordnung anhand der RLS-90 zu berechnen Gebietsnutzung Die Einstufung und Zuordnung der Gebietsnutzung wurde entsprechend der ursprünglich festgestellten Nutzung vorgenommen. Für die Bereiche, die ursprünglich in den Planfeststellungsunterlagen nicht mehr dargestellt waren, wurde die Nutzung in Abstimmung mit dem Markt Eggolsheim festgestellt Berechnungsgrundlagen 2014 zur Planfeststellung Die folgenden Berechnungsgrundlagen wurden für die neuen Berechnungen verwendet. Als Prognosejahr für das Verkehrsaufkommen wird 2025 gewählt. Die gewählte Verkehrsbelastung basiert auf der Extrapolation bisheriger Verkehrsdaten. A73 zwischen AS Buttenheim und AS Forchheim-Nord Verkehrsbelastung Planfall Prognose 2025: DTV Kfz/24h Lkw-Anteil (%) Tag/Nacht 9,7 / 30,6 Korrekturwert f. Straßenoberflächen: D StrO - 2,0 db(a) für lärmmindernden Belag Steigung (%) < 5 Zul. Geschwindigkeit: > 130 / 80 km/h Pkw / Lkw Tab.10: Berechnungsgrundlagen A73 AS Buttenheim bis AS Forchheim-Nord für die Neuberechnung

23 Berechnungsergebnis Die Berechnungen erfolgten für den Prognose-Nullfall, d.h. unter Berücksichtigung der vorhandenen Lärmschutzeinrichtungen, der vorhandenen Straßenoberflächen mit dem DTV für das Jahr 2025 und für den Prognose-Planfall mit den geplanten nachträglichen Lärmschutzmaßnahmen. Nur Anwesen mit Anspruch auf nachträglichen Lärmschutz wurden berechnet und sind in der Unterlage dargestellt bzw. sind deren Berechnungsergebnisse in der Unterlage in den Spalten für Beurteilungspegel Nullfall und Beurteilungspegel Planfall aufgelistet. Die Anwesen sind über Straßennamen und Hausnummer identifizierbar. Bei der Untersuchung der Lärmauswirkungen unter Berücksichtigung der vorhandenen Lärmschutzeinrichtungen werden der Immissionsgrenzwert am Tag an vier Anwesen und der in der Nacht an 75 Anwesen überschritten. Einen Überblick gibt die nachfolgende Tabelle: Bereiche max. Überschr. des IGW tags Anzahl der Gebäude max. Überschr. des IGW nachts Anzahl der Gebäude db(a) db(a) OT Unterstürmig ,7 1 Eggolsheim - Ostseite nördl. 2,1 2 7,7 21 Eggolsheim - Ostseite südl ,8 16 Eggolsheim - Westseite ,8 35 Eggolsheim - Westseite, Außenbereich 2,7 2 8,3 2 Summe 4 75 Tab.11: Grenzwertüberschreitungen bei vorhandenen Lärmschutzeinrichtungen, DTV2025, RLS-90

24 Lärmschutzmaßnahmen Die geplanten aktiven und passiven Lärmschutzmaßnahmen werden nachfolgend für die einzelnen Bereiche beschrieben. Die Lärmschutzwände werden hochabsorbierend ausgebildet. Anwesen die dem Grunde nach einen Anspruch auf passive Lärmschutzmaßnahmen (z.b. Lärmschutzfenster und Lüfter) haben, sind bereichsweise aufgelistet. Wird nur der Nachtgrenzwert überschritten, sind nur Schlaf- und Ruheräume zu schützen. Wird auch der Taggrenzwert überschritten sind auch Wohnräume zu schützen. Räume, die nur zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind (WCs, Flure, Keller etc.), werden nicht geschützt. Die Bemessung und der Nachweis erfolgt auf der Grundlage der 24. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) in Verbindung mit der DIN Bei der Bemessung der passiven Schutzeinrichtungen wird überprüft, ob z.b. die vorhandenen Fenster ein für den berechneten Lärm ausreichendes Schalldämmmaß (R w ) besitzen, oder ob sie durch Lärmschutzfenster ersetzt werden müssen. Die bisherigen Erfahrungen der Straßenbauverwaltung ergaben, dass bei einer Überschreitung des Grenzwertes von < 3 db(a) in der Regel die vorhandenen Fenster ausreichenden Schutz bieten. So besteht nach der Überprüfung der Gebäude in der Vielzahl der Fälle oft nur noch der Anspruch auf Lüfter. Können die Lärmimmissionen weder durch aktive noch durch passive Schutzmaßnahmen ausreichend abgewehrt werden, so werden die verbleibenden Beeinträchtigungen in Geld entschädigt (z. B. Außenwohnbereich bei Überschreitung der Taggrenzwerte).

25 Markt Eggolsheim, OT Unterstürmig Im Ortsteil Unterstürmig haben zwei Anwesen Anspruch auf nachträgliche Lärmvorsorge (s. Pkt ). Nach Überprüfung mit den Vorgaben der Verkehrslärmschutzverordnung (vgl. Pkt ), verbleibt nur ein Gebäude mit einer geringfügigen Überschreitung des Grenzwertes in der Nacht. Aktive Lärmschutzmaßnahmen sind wirtschaftlich nicht vertretbar. Das anspruchsberechtigte Anwesen ist in der Unterlage 5 Blatt 1 gekennzeichnet. Die Grenzwerte für Gebäude in Wohngebieten liegen bei 59 db(a) am Tag und 49 db(a) in der Nacht. Dem Grunde nach besteht Anspruch auf passiven Schutz für folgende Gebäudeseiten: Immissionspunkt / Straße Nr. Stockwerk Gebäudeseite Beurteilungspegel tags nachts db(a) db(a) Gebäude 1 IP_03 / Buttenheimer Straße 28 EG Süd IP_03 / Buttenheimer Straße 28 1.OG Süd IP_03 / Buttenheimer Straße 28 EG West IP_03 / Buttenheimer Straße 28 1.OG West Tab. 12: Eggolsheim, OT Unterstürmig: Anwesen mit Anspruch auf passiven Schutz

26 Markt Eggolsheim, Ostseite Der Bereich von Betr.-km 117,460 bis Betr.-km 119,420 wird durch neue Lärmschutzwände geschützt. Die Gesamtlänge der Lärmschutzmaßnahmen auf der Ostseite beträgt m. Folgende aktiven Schallschutzmaßnahmen werden festgelegt: Betr.-km Schallschutzmaßnahmen Länge 117,460 bis 117,510 LS-Wand H = 2,0 bis 7,50 m L = 50 m 117,510 bis 117,762 LS-Wand H = 7,50 m L = 252 m 117,773 bis 118,090 LS-Wand H = 5,50 m auf best. LS-Wall Gesamthöhe 10,00 m 118,101 bis 118,489 LS-Wand H = 5,50 m auf best. LS-Wall Gesamthöhe 10,00 m 118,489 bis 118,513 LS-Wand H = 4,50 m auf best. LS-Wall Gesamthöhe 9,00 m 118,513 bis 118,790 LS-Wand H = 3,50 m auf best. LS-Wall Gesamthöhe 8,00 m 118,801 bis 119,270 LS-Wand H = 5,00 m auf best. LS-Wall Gesamthöhe 8,00 m 119,270 bis 119,280 LS-Wand H = 5,0 3,0 m auf best. LS-Wall Gesamthöhe 8,00 m 5,50 m 119,280 bis 119,420 LS-Wand H = 3,00 m auf best. LS-Wall Gesamthöhe 5,50 m Tab.13: Maßnahmen Eggolsheim, Ostseite L = 317 m L = 388 m L = 24 m L = 277 m L = 469 m L = 10 m L = 140 m Die Reduzierung der Lärmbelastung am nächstgelegenen Anwesen beträgt ca. 6 db(a). Trotz der umfangreichen Maßnahmen werden an sechs Anwesen im nördlichen Bereich die Nachtgrenzwerte überschritten. Die anspruchsberechtigten Anwesen sind in der Unterlage 5 Blatt 2 gekennzeichnet. Um für diesen Bereich Vollschutz zu erreichen, müssten die geplanten Lärmschutzeirichtungen auf der Ostseite von Betr.-km 117,420 bis 118,300 ergänzt und erhöht (Gesamthöhen von 14 bis 16 m) werden. Zusätzlich wäre eine 150 m lange und 4 m hohe Lärmschutzwand im Mittelstreifen (Betr.-km 118,000 bis 118,150) notwendig.

27 27 Damit würden die geplanten 5,50 m Wände auf dem Wall um 4 bzw. 6 m erhöht werden müssen. Bei dieser Erhöhung, zum Teil in transparenter Ausführung, über die Länge von ca. 530 m betragen die zusätzlichen Kosten zum Schutz der 6 Anwesen Die maximalen Kosten für den passiven Schutz werden pro betroffener Geschossseite mit veranschlagt. Bei den 14 betroffenen Geschossseiten ergibt das Das Kostenverhältnis passiv/aktiv würde 1:39 betragen. Eine Erhöhung der geplanten aktiven Lärmschutzmaßnahmen scheidet daher aufgrund der Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Nutzen aus. Gemäß den Ausführungen in besteht Anspruch auf passiven Lärmschutz. Die Grenzwerte für Gebäude in Wohngebieten liegen bei 59 db(a) am Tag und 49 db(a) in der Nacht. Dem Grunde nach besteht Anspruch auf passiven Schutz für folgende Gebäudeseiten: Immissionspunkt / Straße Nr. Stockwerk Gebäudeseite Beurteilungspegel tags nachts db(a) db(a) Gebäude 2 IP_10 / In der Au 9 2. OG West Gebäude 3 IP_11 / In der Au 7 2. OG West Gebäude 4 IP_12 / In der Au 5 2. OG Süd IP_12 / In der Au 5 1. OG West IP_12 / In der Au 5 2. OG West Gebäude 5 IP_19 / In der Au 3 2. OG West Gebäude 6 IP_20 / Fliederweg OG Nord IP_20 / Fliederweg OG Nord IP_20 / Fliederweg OG Ost IP_20 / Fliederweg OG Süd IP_20 / Fliederweg 29 EG West IP_20 / Fliederweg OG West IP_20 / Fliederweg OG West Gebäude 7 IP_27 / In der Au 1 2. OG West Tab. 14: Eggolsheim Ostseite: Anwesen mit zusätzlichem Anspruch auf passiven Schutz

28 28 T Markt Eggolsheim, Westseite Der Bereich von Betr.-km 116,862 bis Betr.-km 117,912 wird durch Lärmschutzwände geschützt. Die Gesamtlänge der Lärmschutzmaßnahmen auf der Westseite beträgt m. Betr.-km Schallschutzmaßnahmen Länge 116,862 bis 116,912 LS-Wand H = 2,00 bis 5,50 m L = 50 m 116,912 bis 117,137 LS-Wand H = 5,50 m L = 225 m 117,144 bis 117,770 LS-Wand H = 5,50 m auf best. LS-Wall Gesamthöhe 8,00 m L = 626 m 117,783 bis 117,862 LS-Wand H = 5,50 m L = 79 m 117,862 bis 117,912 LS-Wand H = 5,50 bis 2,00 m L = 50 m Tab.15: Maßnahmen Eggolsheim, Westseite Die Reduzierung der Lärmbelastung am nächstgelegenen Anwesen beträgt 7,7 db(a). Trotz der umfangreichen Maßnahmen werden an zwei Anwesen die Nachtgrenzwerte überschritten. Die anspruchsberechtigten Anwesen sind in der Unterlage 5 Blatt 2 gekennzeichnet. Um für diesen Bereich Vollschutz zu erreichen müssten die geplanten Lärmschutzeinrichtungen auf der Westseite von Betr.-km 117,144 bis 117, ,770 um einen Meter auf eine Gesamthöhe von 9,00 m erhöht werden. Bei dieser Erhöhung über die Länge von ca. 626 m betragen die zusätzlichen Kosten zum Schutz der beiden Anwesen Die maximalen Kosten für den passiven Schutz werden pro betroffener Geschossseite mit veranschlagt. Bei den beiden betroffenen Geschossseiten ergibt das Das Kostenverhältnis passiv/aktiv würde 1:32 betragen. Eine Erhöhung der geplanten aktiven Lärmschutzmaßnahmen scheidet daher aufgrund der Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Nutzen aus. Gemäß den Ausführungen in besteht Anspruch auf passiven Lärmschutz. Berichtigt gemäß Beschluss vom (S. 21)

29 29 Die Grenzwerte für Gebäude in Wohngebieten liegen bei 59 db(a) am Tag und 49 db(a) in der Nacht. Dem Grunde nach besteht Anspruch auf passiven Schutz für folgende Gebäudeseiten: Immissionspunkt / Straße Nr. Gebäude 8 Stockwerk Gebäudeseite Beurteilungspegel tags db(a) nachts db(a) IP_63 / Rinnigstraße 26 1.OG Ost Gebäude 9 IP_66 / Rinnigstraße 27 2.OG Ost Tab. 16: Eggolsheim Westseite: Anwesen mit zusätzlichem Anspruch auf passiven Schutz

30 Markt Eggolsheim, Westseite, Außenbereich Auf der Westseite der A73 im Außenbereich bei Betr.-km 118,850 haben zwei Gebäude Anspruch auf nachträgliche Lärmvorsorge. Hier werden die Grenzwerte in der Nacht und am Tag überschritten. Aktive Lärmschutzmaßnahmen sind für zwei Einzelgebäude im Außenbereich wirtschaftlich nicht vertretbar. Die anspruchsberechtigten Anwesen sind in der Unterlage 5 Blatt 3 gekennzeichnet. Die Grenzwerte für Gebäude im Außenbereich entsprechen denen von Misch- und Dorfgebieten und liegen bei 64 db(a) am Tag und 54 db(a) in der Nacht. Dem Grunde nach besteht Anspruch auf passiven Schutz für folgende Gebäudeseiten: Immissionspunkt / Straße Nr. Stockwerk Gebäudeseite Beurteilungspegel tags nachts db(a) db(a) Gebäude 10 IP_44 / Forchheimer Straße 17 EG Nord IP_44 / Forchheimer Straße 17 1.OG Nord IP_44 / Forchheimer Straße 17 EG Ost IP_44 / Forchheimer Straße 17 1.OG Ost IP_44 / Forchheimer Straße 17 EG Süd IP_44 / Forchheimer Straße 17 1.OG Süd IP_44 / Forchheimer Straße 17 1.OG West Gebäude 11 IP_45 / Forchheimer Straße 19 EG Nord IP_45 / Forchheimer Straße 19 1.OG Nord IP_45 / Forchheimer Straße 19 EG Ost IP_45 / Forchheimer Straße 19 1.OG Ost IP_45 / Forchheimer Straße 19 1.OG West Tab. 17: Eggolsheim Westseite, Außenbereich: Anwesen mit Anspruch auf passiven Schutz 5.2 Maßnahmen in Wassergewinnungsgebieten Der Beginn der westlichen Lärmschutzwand tangiert die Wasserschutzzone III des Trinkwasserschutzgebietes des Zweckverbands Eggolsheimer Gruppe. Notwendige Schutzmaßnahmen zur Gefährdungsvermeidung werden mit dem Versorgungsunternehmen vor Beginn der Baumaßnahme abgestimmt.

31 Landschaftspflegerische Begleitplanung Durch den Neubau der Lärmschutzeinrichtungen ergeben sich keine erheblichen Eingriffe in Natur und Landschaft. Die landschaftspflegerischen Maßnahmen sind in Unterlage 9 und 19 erläutert. 6. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft Für das Bauvorhaben ergibt sich abgesehen von der landschaftsgerechten Gestaltung und standortheimischer Bepflanzung der Straßenanlage kein weiterer Ausgleichsbedarf (siehe Unterlage 9 und 19). 7. Zweck des Planfeststellungsverfahrens Das Planfeststellungsverfahren dient gemäß 17 ff. Bundesfernstraßengesetz (FStrG) als Rechtsgrundlage für die vorgesehenen Straßenbaumaßnahmen. Laut Art. 75 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) wird durch die Planfeststellung die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt. Neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und andere Planfeststellungen nicht erforderlich. Zweck der Planfeststellung ist es, alle durch das beschriebene Vorhaben berührten öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger der Straßenbaulast und anderen Behörden sowie Betroffenen mit Ausnahme der Enteignung umfassend rechtsgestaltend zu regeln.

32 32 8. Durchführung der Maßnahme 8.1 Bauablauf Die Erschließung des Baufeldes erfolgt über das vorhandene Straßen- und Wegenetz. Arbeiten am Lärmschutzwall (insbesondere Materialtransporte) werden über die A 73 abgewickelt. Die Sondernutzung an sonstigen öffentlichen Straßen richtet sich ausschließlich nach bürgerlichem Recht (Art. 56 BayStrWG). Diese Wege sind, soweit sie zur Durchführung der Baumaßnahme benötigt werden und die Nutzung über den Gemeingebrauch hinausgeht, in den Grunderwerbsunterlagen als vorübergehende Inanspruchnahme gekennzeichnet. Vor Baubeginn wird den jeweils betroffenen Baulastträgern mitgeteilt, welche Straßen und Wege von einer Sondernutzung betroffen sind. Der Zustand der betroffenen Straßen und Wege wird zum Zweck der Beweissicherung festgehalten. Dem jeweiligen Straßenbaulastträger wird dabei Gelegenheit zur Teilnahme gegeben. Die betroffenen Straßen und Wege werden nach Durchführung der Baumaßnahme wieder in den Zustand oder einen gleichwertigen Zustand versetzt, der im Zuge der Beweissicherung festgehalten wurde. 8.2 Inanspruchnahme von Grundeigentum Grunderwerb Die für die Maßnahme benötigten Grundflächen sind bereits im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) Vorübergehend in Anspruch zu nehmende Flächen Für die Baudurchführung müssen keine Flächen vorübergehend in Anspruch genommen werden. Die Grunderwerbspläne (Unterlage 10.1) verdeutlichen dies. Ein Grunderwerbsverzeichnis entfällt. 8.3 Baubeginn Es ist vorgesehen, nach Vorliegen der notwendigen planungsrechtlichen Voraussetzungen und nach Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel mit dem Bau zu beginnen.

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