VA 28 Lösungsvorschlag, überarbeitet von RiFG Mast
|
|
- Oskar Stieber
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 1 VA 28 Hinweise zur Lösung A. Mandantenbegehren Der Mandant begehrt der Sache nach die Feststellung, dass das Vorgehen der Polizeibeamten gegen ihn rechtswidrig war. Als Angriffspunkt kommen folgende Maßnahmen in Betracht: 1. die Aufforderung in der Bahnhofshalle, sich auszuweisen, 2. die Aufforderung, den Bahnhof zu verlassen, 3. die Ingewahrsamnahme einschließlich Anwendung des Polizeigriffs und Anlegung von Handschellen sowie die Verbringung zum Polizeirevier, 4. das weitere Festhalten auf dem Polizeirevier sowie 5. die Durchsuchung auf dem Polizeirevier. Als Vorfrage könnte bereits an dieser Stelle die Verwaltungsaktsqualität der Maßnahmen erörtert werden (hierzu unten B. 2 c) sowie 3. a) aa)). B. Gutachten 1. Denkbare Ermächtigungsgrundlage Die Maßnahmen Ziff. 1 bis 3 wurden von Beamten der Bundespolizei durchgeführt, die Maßnahmen Ziff. 4 und 5 durch Beamte der Landespolizei. Zunächst ist zu prüfen, auf welche Ermächtigungsgrundlage die Maßnahmen gestützt werden können. a) StPO Die Beamten wurden nach dem Sachverhalt offensichtlich präventiv und nicht repressiv im Bereich der Strafverfolgung tätig, so dass Vorschriften der StPO (etwa 164 StPO) als Ermächtigungsgrundlage ausscheiden. b) Bundespolizeigesetz Hier kommt allein die Zuständigkeit der Bundespolizei als Bahnpolizei in Betracht. Nach 3 Abs. 1 BPolG hat die Bundespolizei die Aufgabe, auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren, die (1.) den Benutzern, den Anlagen oder dem Betrieb der Bahn drohen oder (2.) beim Betrieb der Bahn entstehen oder von den Bahnanlagen ausgehen. Diese Voraussetzungen sind offenkundig nicht erfüllt. Zwar handelt es sich bei dem Bahnhofsgelände um eine Bahnanlage der Eisenbahnen des Bundes handelt (vgl. zur Definition Art. 73 Nr. 6a, 87 e GG), der Handel mit Betäubungsmitteln hat jedoch primär nichts mit der Sicherheit des Bahnverkehrs und dem Betrieb der Bahn allgemein zu tun und stellt folglich keine bahnspezifische Gefahr dar. c) Polizeigesetz Damit kommt als Ermächtigungsgrundlage auch für das Handeln der Beamten der Bundespolizei nur das ASOG in Betracht. Die Beamten der Polizeiwache Berlin Zoologischer Garten waren nach 1 Abs. 3 sachlich und nach 6 ASOG örtlich zuständig. Soweit es die Beamten der Bundespolizei betrifft, können diese nach 8 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ASOG im Zuständigkeitsbereich des Landes Berlin ebenfalls Amtshandlungen vornehmen und haben dabei dieselben Befugnisse wie die Beamten des Landes. Nach 8 Abs. 1 Nr. 3 ASOG können sie insbesondere Amtshandlungen vornehmen zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr, wenn der
2 2 Polizeipräsident in Berlin die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. Eine erhebliche Gefahr droht dann, wenn ein bedeutsames Rechtsgut gefährdet ist oder wenn sich die Erheblichkeit aus Umfang oder Intensität des zu erwartenden Schadens ergibt. Dies ist bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz regelmäßig der Fall (vgl. 29 ff. BtMG). Aus Sicht der Beamten der Bundespolizei bestand auch eine gegenwärtige Gefahr, also eine solche, bei der die Einwirkung des schädigenden Ereignisses schon begonnen hat oder unmittelbar mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Es war davon auszugehen, dass der Mandant in der Bahnhofshalle Drogen erwerben wollte und dass nach dem Fehlschlagen der Verkaufsverhandlungen mit dem unbekannt gebliebenen Dritten möglicherweise umgehend ein neues Rauschgiftgeschäft angebahnt werden würde. Allerdings gibt der Mandant an, dass er in der Bahnhofshalle nur auf einen Freund gewartet habe und es sich bei der an ihn herantretenden Person um einen Bettler gehandelt habe. Der Wahrheitsgehalt dieser Angaben kann indessen dahinstehen. Ob eine Maßnahme der polizeilichen Gefahrenabwehr erforderlich ist, beurteilt sich nach dem Sach- und Kenntnisstand zu dem Zeitpunkt, in dem sie getroffen wird (vgl BVerwG, Urteil vom C BVerwGE 49, 36). Es genügt also das Vorliegen einer Anscheinsgefahr. Eine solche liegt vor, wenn die Polizei in einer bestimmten Situation bei objektiver Betrachtung davon ausgehen kann oder muss, dass eine Gefahr droht, ohne dass dies in Wirklichkeit zutrifft (Pieroth/Schlink/Kniesel, 4 Rn. 47 f.). Diese Voraussetzung war hier erfüllt. Der Mandant räumt selbst ein, dass nach dem äußeren Geschehensablauf der Anschein entstanden sein könnte, er habe von dem unbekannten Dritten etwas bekommen wollen. Zudem hat er in der Vergangenheit bereits mehrfach gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen, was im Wege einer Anfrage über die INPOL-Datei festgestellt wurde. Schließlich hat er den bestehenden Verdacht auch dadurch aufrechterhalten, dass er gegenüber den Polizeibeamten bei seiner Überprüfung geäußert hat, Cannabisprodukte seien keine verbotenen Betäubungsmittel. Dass er bei der Überprüfung wie später festgestellt keine verbotenen Betäubungsmittel mit sich führte, steht der polizeilichen Gefahrenprognose ebenfalls nicht entgegen. Damit lag eine erhebliche gegenwärtige Gefahr vor. Die Beamten durften auch davon ausgehen, dass die für ein präventives Vorgehen nach dem ASOG zuständigen Stellen die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen konnten. 2. Rechtmäßigkeit der einzelnen Maßnahmen a) Identitätsfeststellung durch die Beamten der Bundespolizei Die Identitätsfeststellung zum Zwecke der Gefahrenabwehr findet in 21 ASOG eine spezielle Ermächtigungsgrundlage, die der polizeilichen Generalklausel vorgeht. Nach 21 Abs. 1 ASOG kann die Polizei und wie ausgeführt auch die Bundespolizei die Identität einer Person feststellen, um im einzelnen Falle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren oder eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen. Nach Sachlage durften die Beamten davon ausgehen, dass eine Gefahr i.s. dieser Bestimmung bestand. Die Personenfeststellung dürfte darüber hinaus auch gemäß 21 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) aa) ASOG gerechtfertigt sein, weil sich der Mandant an einem Ort aufgehalten hat, an dem erfahrungsgemäß Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder ausüben. Nach 17 Abs. 1 Nr. 1 ASOG zählen hierzu alle Verbrechen, also auch der Handel mit Betäubungsmitteln, der nach 29
3 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft wird. Nach den Angaben des Revierführers der Polizeiwache Berlin-Zoologischer Garten ist der Bahnhof schon seit langem ein Treffpunkt für Drogeninteressierte und Kleindealer. Zu erwägen wäre, ob die Personenfeststellung im Übrigen auch nach 21 Abs. 2 Nr. 3 ASOG gerechtfertigt wäre, da zu den dort aufgeführten gefährdeten Orten auch Bahnhöfe gehören. Fraglich ist aber, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an der Einrichtung eine Straftat begangen werden soll, durch die Personen gefährdet sind. Es dürfte wohl an einer unmittelbaren Gefährdung von Personen fehlen. Zur Feststellung der Identität kann die Polizei nach 21 Abs. 3 ASOG alle erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere kann sie wie hier vom Betroffenen verlangen, dass er die mit sich geführten Ausweispapiere vorzeigt und zur Prüfung aushändigt. Die Ausweispflicht ergibt sich im Übrigen aus 1 des Gesetzes über Personalausweise (Sartorius Nr. 255). b) Aufforderung, den Bahnhof zu verlassen Bei dieser Aufforderung handelt es sich um eine Platzverweisung. Nach Sachlage haben die Beamten den Hops nur vorübergehend des Bahnhofes verwiesen und ihm gegenüber nicht ein längerfristiges Aufenthaltsverbot ausgesprochen. Die Platzverweisung findet ihre Rechtsgrundlage in 29 Abs. 1 ASOG. Sie ist regelmäßig bereits dann angemessen, wenn (einfache) Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren sind. Auch insoweit reicht eine Anscheinsgefahr. Der Platzverweis ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Die Polizei hat den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ( 11 ASOG). Die Maßnahme muss also zur Bekämpfung der Gefahr geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im Sinne einer Mittel-Zweck-Relation sein. Welche Anforderungen an diese Einzelfallprüfung und die damit verbundene Ermessensausübung zu stellen sind, lässt sich nicht generell, sondern nur anhand des konkret zu beurteilenden Sachverhalts feststellen. Hier sollte der Handel mit Drogen unterbunden oder zumindest vorübergehend erschwert werden. Damit war der Platzverweis geeignet und erforderlich, um zur Abwehr erheblicher Gefahren beizutragen. Es kann hier dahinstehen, ob ein kurzfristiger Platzverweis den Schutzbereich des Art. 11 GG, des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (Fortbewegungsfreiheit) oder lediglich der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit berührt. Er war hier jedenfalls nicht unverhältnismäßig i.e.s., zumal der Mandant nach eigenen Angaben im Bahnhof nur auf einen Freund wartete und damit auf einen weiteren Aufenthalt in der Passage nicht angewiesen war. c) Ingewahrsamnahme einschließlich Anwendung des Polizeigriffs und Anlegen von Handschellen sowie Verbringen zum Polizeirevier Da der Mandant dem nach 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbaren Platzverweis nicht freiwillig nachkam, dürfte dieser im Wege des unmittelbaren Zwangs vollstreckt worden sein. Ob der sog. Verbringungsgewahrsam auf die Generalklausel (Schenke, Polizei- und OrdnungsR, 3. Aufl Rn 139) oder auf 30 ASOG (so Pieroth/Schlink/Kniesel 17 Rn. 4 m.w.n.) zu stützen ist, kann hier dahinstehen. Dies gilt letztlich auch für die weitere Frage, ob der Verbringungsgewahrsam (mangels Regelungswirkung) Realakt oder Verwaltungsakt ist (zum Streitstand s. etwa Finger JuS 205, 117; s.a. Kopp/Schenke, VwGO, Anh. 42 Rn 35). Geht man in vertretbarer Weise davon aus, dass der Gewahrsam lediglich Realakt ist und die Anwendung des Polizeigriffs nicht mehr von 30 ASOG gedeckt, sondern Maßnahme der Voll-
4 4 streckung ist, muss man berücksichtigen, dass die Anwendung unmittelbaren Zwangs (vgl. 1 UZwG Bln) einen Verwaltungsakt voraussetzt, so dass es insoweit der Fiktion einer etwa auf die Generalklausel gestützten Duldungsverfügung bedarf. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung unmittelbaren Zwangs lagen jedenfalls vor, insbesondere konnte der polizeiliche Zweck nicht auf andere Weise, etwa durch die Verhängung eines Zwangsgeldes, erreicht werden ( 1 Abs. 1 UZwG Bln ivm. 5a Satz 1 VwVfgBln, 6, 12 VwVG), denn die Polizeibeamten durften davon ausgehen, dass ohne die Anwendung eines sofort wirkenden Zwangsmittels die Gefahr der Begehung von Straftaten bestehen bleiben würde. Auch hier genügt eine Anscheinsgefahr. Der unmittelbare Zwang wurde auch angedroht (vgl. 13 VwVG). Die Vollstreckung des Platzverweises im Wege unmittelbaren Zwangs rechtfertigte auch die Anwendung des Polizeigriffs und das Anlegen von Handschellen. Unmittelbarer Zwang ist nach 2 Abs. 1 UZwG Bln jede Einwirkung auf Personen oder Sachen durch einfache körperliche Gewalt, Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder Waffengebrauch. Beim sog. Polizeigriff, bei dem dem Betroffenen die Arme auf den Rücken gebogen werden, so dass er nicht handgreiflich werden kann, handelt es sich wie beim Anlegen von Handschellen (vgl. 2 Abs. 3 UZwG Bln) um die Anwendung einfacher körperlicher Gewalt. Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des 4 UZwG Bln ist Genüge getan. Nachdem der Mandant sich bei Anwendung des unmittelbaren Zwangs nach seinen eigenen Angaben gegen das Vorgehen der Polizeibeamten gewehrt und damit aktiv Widerstand geleistet hat, durften die Polizeibeamten zum Zwecke der Willensbeugung den Polizeigriff anwenden und Handschellen anlegen. d) Aufrechterhaltung des Gewahrsams auf dem Polizeirevier durch Beamte der Landespolizei Spätestens mit dem Eintreffen auf dem Polizeirevier ist der Verbringungsgewahrsam beendet und (neuer) Gewahrsam i.s.d. 30 ASOG begründet worden. Nach Abs. 1 Nr. 2 dieser Vorschrift kann die Polizei eine Person u.a. in Gewahrsam nehmen, wenn das unerlässlich ist, um die Fortsetzung einer Straftat zu verhindern (sog. Unterbindungsgewahrsam). Diese Voraussetzungen dürften hier erfüllt sein. Der Mandant hatte sich nach Lage der Dinge nicht nur wegen eines (versuchten) Verstoßes gegen 29 BtMG, sondern auch wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte strafbar gemacht ( 113 Abs. 1 StGB), so dass die Ingewahrsamnahme erforderlich war, etwa auch, um eine Strafanzeige aufzunehmen. Man könnte allerdings erwägen, ob die Dauer des Gewahrsams von immerhin zwei Stunden noch verhältnismäßig war. e) Durchsuchung durch Beamte der Landespolizei Der nach 30 Abs. 1 Nr. 2 ASOG in Gewahrsam genommene Mandant durfte nach 34 Abs. 2 Nr. 1 ASOG auch durchsucht werden. f) Ergebnis Die Maßnahmen sind rechtmäßig. 3. Mögliche Rechtsmittel/Rechtsbehelfe a) Widerspruch Soweit es sich bei den polizeilichen Maßnahmen um Verwaltungsakte handelt, müsste möglicherweise nach 68 ff. VwGO vor Klageerhebung ein Vorverfahren durch-
5 5 führen und zu diesem Zwecke Widerspruch einlegen. aa) Nach h.m hat auch die Anwendung unmittelbaren Zwangs Verwaltungsaktqualität (vgl. BVerwG, Urteil vom C BVerwGE 26, 161), und es sind auch die in den Polizeigesetzen geregelten Standardmaßnahmen als Verwaltungsakte zu qualifizieren (vgl. Schenke, a.a.o., Rn. 115). Zur Begründung wird darauf hingewiesen, dass die für einen Verwaltungsakt erforderliche Regelung in der Anordnung derartiger Maßnahmen gegenüber dem Betroffenen liege, der hierdurch zu einem Handeln, Dulden oder Unterlassen verpflichtet werde. Demgegenüber wird aber auch vertreten, unmittelbarer Zwang und Standardmaßnahmen enthielten keine Regelung, da sie nach ihrem Erklärungsgehalt nicht darauf gerichtet seien, eine Rechtsfolge zu setzen, also ein Recht oder eine Pflicht zu begründen, aufzuheben oder verbindlich festzustellen, stattdessen seien sie auf die Herbeiführung eines tatsächlichen Erfolges beschränkt und stellten deshalb lediglich Realakte dar (Finger, JuS 2005, 117). Da wie bereits oben ausgeführt ein Realakt allein nicht Grundlage für die Verwaltungsvollstreckung sein kann, bedarf es ggfs. des Rückgriffs auf die polizeiliche Generalklausel (s. etwa Kopp/Schenke, VwGO, Anh 42 Rn 35). Unabhängig davon, welcher Auffassung man folgt, muss der eingeschlagene Lösungsweg schlüssig begründet und konsequent weiterverfolgt werden. bb) Soweit die hier streitigen polizeilichen Maßnahmen mit der h.m. als Verwaltungsakte qualifiziert werden, haben sie sich erledigt, da die mit dem VA verbundene rechtliche oder tatsächliche Beschwer nachträglich weggefallen ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Rn. 102 zu 113). Der Mandant ist den ihm auferlegten Handlungs- und Duldungspflichten nachgekommen. Zudem könne die Maßnahmen auch nicht mehr rückgängig gemacht werden. Nach h.m. ist ein Widerspruch gegen einen erledigten Verwaltungsakt nicht zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom a.a.o. -; s.a. Eyermann, VwGO, 11. Aufl., Rn. 4 zu 68). Begründet wird dies mit Sinn und Zweck des Widerspruchsverfahrens; dieses diene der Selbstkontrolle der Verwaltung, der Entlastung der Gerichte und dem Rechtsschutz des Bürgers. Nach Erledigung eines Verwaltungsaktes könne das Vorverfahren diese Aufgaben zu einem wesentlichen Teil nicht mehr erfüllen. Eine Aufhebung des Verwaltungsaktes und damit eine sich im Verwaltungsverfahren auswirkende Korrektur sei nicht mehr möglich, die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes gehöre nicht zu den originären Aufgaben der Behörden und sei im Übrigen auch nicht von gleichem Gewicht wie ein Fortsetzungsfeststellungsurteil. Nach einer Mindermeinung ist ein Vorverfahren auch nach Erledigung des Verwaltungsaktes noch sinnvoll, weil die Widerspruchsbehörde entsprechend 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts feststellen könne (vgl. Kopp/Schenke, a.a.o., RdNr. 2 vor 68). b) Fortsetzungsfeststellungsklage / allgemeine Leistungsklage Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsste direkt eine Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung des 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO beim VG Berlin erhoben werden. Soweit die polizeilichen Maßnahmen als Realakte qualifiziert werden, käme dagegen die Erhebung einer allgemeinen Feststellungsklage in Betracht. aa) Klagegegner ist gemäß 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO das Land, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Diese Vorschrift findet auch auf die Fortsetzungsfeststellungsklage Anwendung (vgl. Kopp/Schenke, Rn. 2 zu 78). Das
6 6 Handeln der Bundespolizeibeamten gelten nach 8 Abs. 2 Satz 2 ASOG als solche des Polizeipräsidenten in Berlin. bb) Hinsichtlich der auf 30 ASOG gestützten Ingewahrsamnahme auf dem Polizeirevier liegt mit 31 Abs. 3 ASOG eine abdrängende Sonderzuweisung i.s.d. 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO vor. Nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG bedarf es in den Fällen der Freiheitsentziehung einer gerichtlichen Entscheidung. Dem trägt 31 ASOG Rechnung. Die Rechtswegzuweisung des 31 Abs. 3 Satz 1 ASOG an das Amtsgericht Tiergarten bezieht sich ausdrücklich auch auf die Fälle des Absatz 2, in denen der in Gewahrsam Genommene nach Erledigung der Maßnahme um gerichtlichen Rechtsschutz nachsucht. cc) Geht man mit der h.m. davon aus, dass die polizeilichen Maßnahmen Verwaltungsakte waren, die sich inzwischen erledigt haben, so kommt entsprechend 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO eine Fortsetzungsfeststellungsklage in Betracht (sog. nachgezogene Fortsetzungsfeststellungsklage; BVerwG, Urteil vom C 7/98 - BVerwGE 109, 203). In der Rechtsprechung ist auch geklärt, dass im Falle der Erledigung eines Verwaltungsaktes vor Eintritt der Bestandskraft eine Klage, die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes gerichtet ist, nicht an die Fristen der 74 Abs. 1 bzw. 58 Abs. 2 VwGO gebunden ist (BVerwG a.a.o). Da die polizeilichen Maßnahmen gegenüber dem Mandanten nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen waren und dieser nach Erledigung auch nicht über die Möglichkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage belehrt worden ist, könnte die Klagefrist im Übrigen selbst bei Anwendung dieser Vorschriften problemlos eingehalten werden. Hinsichtlich der Ingewahrsamnahme ist hingegen nach 31 Abs. 2 ASOG die Monatsfrist zu beachten. dd) Der Mandant hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Maßnahmen rechtswidrig waren. Das nach 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO notwendige Feststellungsinteresse, das dem nach 43 Abs. 1 VwGO erforderlichen allgemeinen Feststellungsinteresse entspricht, wird seit jeher bei einer Wiederholungsgefahr, zur Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Entschädigungsverfahrens sowie bei Vorliegen eines Rehabilitationsinteresse des Betroffenen bejaht. Mit Blick auf die Rechtsprechung des BVerfG (vgl. Beschluss vom BvR 804/97 - BVerfGE 96, 27) wird ein Rechtsschutzinteresse auch in allen Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe angenommen, in denen die Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung vorgegebenen Instanz kaum erlangen kann. Die in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Effektivität des Rechtschutzes gebietet es in diesen Fällen, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des schwerwiegenden wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkenden Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen. Danach ist hier angesichts der Intensität des Eingriffs hinsichtlich aller Maßnahmen ein berechtigtes Feststellungsinteresse zu bejahen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Ingewahrsamnahme (vgl. 31 Abs. 2 ASOG). g) Ergebnis Eine Klage wäre zwar zulässig, hätte aber in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. C. Taktik, Schriftsatz
7 7 Nach dem Ergebnis des Gutachtens ist dem Mandanten davon abzuraten, Klage zu erheben. Vielmehr sollte in einem Schriftsatz an den Mandanten die wesentlichen Inhalte des Gutachtens in verständlicher Form mitgeteilt werden. Bei Klageerhebung sollten in der Klageschrift Argumente aus anwaltlicher Sicht angeführt werden.
A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
Obersatz: Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs -
Mehr1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage
Obersatz: Die Klage des H hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. 1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges
MehrÜbung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2013/ Besprechung und Rückgabe der Vorlaufhausarbeit
Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2013/2014 05.11.2013 Besprechung und Rückgabe der Vorlaufhausarbeit 1. aufdrängende Sonderzuweisung (-) 2. 40 Abs. 1 VwGO (Generalklausel)
MehrLösungsskizze zur Klausur vom 5.11.2011
Lösungsskizze zur Klausur vom 5.11.2011 A) Zulässigkeit der Klage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges ( 40 I VwGO) Die streitentscheidenden Normen sind Vorschriften des PolG. Diese Bestimmungen berechtigen
Mehr15 Fortsetzungsfeststellungsklage Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
MehrAufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage
Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende
MehrFall: Obdachloser unter dem Dach
Fall: Obdachloser unter dem Dach A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, 40 I VwGO 1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Die Normen des POG sind streitentscheidend, also (+) 2. Nichtverfassungsrechtlicher
MehrFall 10: Schlittschuhlaufen
Fall 10: Schlittschuhlaufen A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I VwGO 1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Die Normen des POG sind streitentscheidend, also (+) 2. Nichtverfassungsrechtlicher
MehrAufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage
Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende
MehrDer verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage
Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Die sog. allgemeine Leistungsklage ist einschlägig bei einem Begehren, das sich auf die Vornahme oder Unterlassung eines Realaktes
MehrÜberblick: Behörden und gesetzliche Regelungen
Überblick: Behörden und gesetzliche Regelungen Polizei- und OrdnungsR, Rn. 1 ff. ÜK 1 Gefahrenabwehr erfolgt durch: Polizei ( 1 PolG) Ordnungsbehörden ( 1 OBG) aufgrund: PolG sonstige Gesetze, 1 IV PolG,
MehrFallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 2) Ergänzungsfall FKK Lösung
Institut für Öffentliches Recht Wintersemester 2013/14 Universität Augsburg Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 2) Ergänzungsfall FKK Lösung Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie
MehrPolizei- und Ordnungsrecht. Übungsfall 2
Prof. Dr. Christoph Gusy Polizei- und Ordnungsrecht Übungsfall 2 R, der stets über die Einsatzorte mobiler Radarkontrollen in der Stadt M (NRW) gut informiert ist, postiert sich mehrmals in der Woche ca.
MehrHEMMER-METHODE zu ÜK 1 POR. Überblick: Behörden und gesetzliche Regelungen POR ÜK 1. Polizei- und OrdnungsR, Rn. 1 ff. Gefahrenabwehr erfolgt durch:
Überblick: Behörden und gesetzliche Regelungen Polizei- und OrdnungsR, Rn. 1 ff. ÜK 1 Gefahrenabwehr erfolgt durch: Polizei ( 1 PolG) Ordnungsbehörden ( 1 OBG) aufgrund PolG sonstige Gesetze, 1 IV PolG
MehrKonversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise Obersatz: Ein Antrag des B auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes
MehrAufnahme, Speicherung und Weitergabe von Stimmproben durch die Polizei
Aufnahme, Speicherung und Weitergabe von Stimmproben durch die Polizei 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Aufnahme, Speicherung und Weitergabe von Stimmproben durch die Polizei Aktenzeichen: Abschluss der
MehrVertiefungsfragen zum Polizei- und Ordnungsrecht zur eigenständigen Bearbeitung
Öffentliches Recht Polizei- und Ordnungsrecht - Extra-Fragen Seite 1 von 6 Vertiefungsfragen zum Polizei- und Ordnungsrecht zur eigenständigen Bearbeitung Fragen zur Gefahrenabwehrverfügung 1. Wo sind
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Gliederung A. Grundlagen B. Die Rechtsformen des Verwaltungshandelns C. Das Verwaltungsverfahren D. Das Verwaltungsrechtsverhältnis E. Der Verwaltungsprozess I. Verfahrensgrundsätze des Verwaltungsprozesses
MehrUniversität Würzburg Sommersemester Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht -
Universität Würzburg Sommersemester 2015 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg,
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 B 1.11 VGH 8 E 1698/10 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrTHÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluß
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 3. Senat - 3 VO 986/98 Verwaltungsgericht Gera - 1. Kammer - 1 K 110/98 GE Beschluß In dem Verwaltungsstreitverfahren der Frau H, B, F bevollmächtigt: Rechtsanwälte Zarzycki
MehrFall 4: Verkehrsschildfall:
Fall 4: Verkehrsschildfall: L ö s u n g s h i n w e i s e : Obersatz: Die Klage des A vor dem angerufenen Verwaltungsgericht hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben
MehrA. Klage dessund derd I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach der Generalklausel 40 I 1
Vorbemerkungen Prüfungsreihenfolge Prüfungsaufbau Gefahrenabwehrverordnungen A. Klage dessund derd I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach der
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 B 58.10 VGH 1 S 349/10 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter
Mehr1.Teil Einführung in das allgemeine Polizei- und Sicherheitsrecht 1 1
SöiGiafltswe^eBchBm Vorwort Codeseite Literaturverzeichnis Rn. Seite V VII XIV 1.Teil Einführung in das allgemeine Polizei- und Sicherheitsrecht 1 1 A. Begriff des Polizei- und Sicherheitsrecht/Gesetzessystematik
MehrA. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
Obersatz: Die Klage des G hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Teil I: Allgemeine Feststellungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I.
MehrModul 55207: Öffentliches Umweltrecht
Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht Besprechung der Klausur 1217 aus dem WS 2015/2016 Erfolgsaussichten der Klage A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs II. Statthafte Klageart III. Klagebefugnis
MehrProf. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt
Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt A stellt einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wohnhaus in der Rostocker Innenstadt. Dem Vorhaben stehen
MehrKlausurenkurs POR: Häusliche Gewalt Sommersemester Klausur
Klausurenkurs POR: Häusliche Gewalt Sommersemester 2003 2. Klausur Sachverhalt Am Abend des 15. August 2003 erscheint die 25-jährige F völlig aufgelöst auf dem unweit ihrer Wohnung belegenen Polizeiabschnitt
MehrDR. IUR. H. C. GERHARD STRATE KLAUS-ULRICH VENTZKE RECHTSANWÄLTE
DR. IUR. H. C. GERHARD STRATE KLAUS-ULRICH VENTZKE RECHTSANWÄLTE VORAB PER TELEFAX: 0951-833-1240 An das Oberlandesgericht Bamberg Strafsenat Wilhelmsplatz 1 96047 B a m b e r g Hamburg, am 27.3.2014/gs
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 2 B 437/13 5 L 394/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat
MehrIII. Rechtsbindung der Verwaltung
III. Rechtsbindung der Verwaltung Rechtsbindung Grundlage: Art. 20 Abs. 3 GG (Bindung an Recht und Gesetz) das heißt: 1. Kein Handeln ohne Gesetz (= Vorbehalt) 2. Kein Handeln gegen das Gesetz (= Vorrang
MehrVorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008
Vorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008 1. Teil: Einführung 1 Grundlagen 2 Der Begriff des öffentlichen Rechts 2. Teil: Verfassungsrecht 3 Staatsfunktionen und Staatsorgane 4 Verfassungsprinzipien
MehrAufbauhinweise I I. Die Anfechtungsklage hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
Christian- Albrechts- Universität zu Kiel Rechtswissenschaftliche Fakultät Wiederholungs- und Vertiefungskurs Block 2: Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht Prof. Dr. Christoph Brüning
MehrLösung Fall 9: Die störende Kneipe
Lösung Fall 9: Die störende Kneipe Lernziel: Feststellungsklage; Nichtigkeit, Fehlerhaftigkeit eines Verwaltungsakts Die Klage des A hat Aussicht auf Erfolg, sofern sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit
MehrAG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 6 - Folien Wintersemester 2012/13
Obersatz: Der Antrag des B auf einstweiligen Rechtsschutz hat Aussicht auf Erfolg, wenn er vor dem zuständigen Gericht gestellt wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges
MehrVertiefungsfragen zum Polizei- und Ordnungsrecht zur eigenständigen Bearbeitung
Öffentliches Recht Polizei- und Ordnungsrecht - Extra-Fragen Seite 1 von 7 Vertiefungsfragen zum Polizei- und Ordnungsrecht zur eigenständigen Bearbeitung Fragen zur Gefahrenabwehrverfügung 1. Wo sind
MehrA. Zulässigkeit der Anfechtungsklage
A. Zulässigkeit der Anfechtungsklage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 Abs.1 Satz 1 Statthafte Klageart, 42 Abs. 1, 1.Fall I Klagebefugnis, 42 Abs. 2 IV. Widerspruchsverfahren, 68 ff. beachte
MehrBundespolizei; Bahnpolizei; sachliche Zuständigkeit; Bahnhofsvorplatz; Identitätsfeststellung; Datenabgleich.
Sachgebiet: Polizei- und Ordnungsrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: BPolG 3, 23, 34 Stichwort/e: Bundespolizei; Bahnpolizei; sachliche Zuständigkeit; Bahnhofsvorplatz; Identitätsfeststellung;
MehrAG VerwR Teil 1 / Woche 8
AG VerwR Teil 1 / Woche 8 Lösungsskizze zu Fall 8/Teil I (Eröffnung des Cafés) Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage: (+) bei Klageerhebung vor rechtswegzuständigem Gericht, Zulässigkeit und Begründetheit
MehrTreffpunkt (Kurzlösung)
Treffpunkt (Kurzlösung) Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer) Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Georg Hellmich, Jannik
MehrLösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht
Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Ausgangsfall Was kann G tun? Ein Widerspruch kommt nicht in Betracht, da es nach 68 I 2, II VwGO i.v.m. 6 I 2 AG VwGO NRW eines Vorverfahrens nicht mehr
MehrInhaltsverzeichnis VII. Rn. Seite. Vorwort und Gebrauchsanleitung... Literaturverzeichnis (Auswahl)...
VII Vorwort und Gebrauchsanleitung... Literaturverzeichnis (Auswahl)... Rn. Seite V XIII 1. Abschnitt Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges... 1 1 1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit... 2 1 a) Vorliegen
MehrFallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungsskizze Fall 8
Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungsskizze Fall 8 Teil I: Erfolgsaussichten der Klage Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem (rechtsweg-) zuständigen Gericht
MehrIn den Verfahren über die Anträge, im Wege der einstweiligen Anordnung
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvQ 16/17 - - 1 BvQ 17/17 - - 1 BvR 764/17 - - 1 BvR 770/17 - In den Verfahren über die Anträge, im Wege der einstweiligen Anordnung den Beschluss des Landgerichts Hamburg
MehrVerwaltungsrecht I. 10. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung V Verwaltungsakt. Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 10. Vorlesung Handlungsformen der Verwaltung V Verwaltungsakt Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Handlungsformen der Verwaltung IV Programm für heute I. Nebenbestimmungen
MehrNebenbestimmungen zum VA 36 VwVfG
Nebenbestimmungen zum VA 36 VwVfG Befristung, 36 II Nr. 1 VwVfG Festlegung eines zeitlichen Geltungsbereiches des VA Unterscheide: 1. aufschiebende Befristung (Suspensivbefristung) = VA wird ab einem bestimmten
MehrÜbung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2009 Christina Schmidt-Holtmann, Wiss. Mitarbeiterin. Nebenbestimmungen
Nebenbestimmungen a) Allgemeines Nebenbestimmungen ergänzen oder beschränken die Hauptregelung eines Verwaltungsakts durch weitere Bestimmungen. Sie sind deshalb sinnvoll, weil rechtliche oder tatsächliche
MehrObersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist.
Lösungsskizze zu Fall 3 Obersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist. A) Sachurteilsvoraussetzungen I. Eröffnung
MehrSCHEMATA Staats- und Verfassungsrecht
SCHEMATA Staats- und Verfassungsrecht Ass. iur. Anja Brigola Stand: Oktober 2011 Inhaltsübersicht I. Aufbau einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 13 Nr.
MehrA. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
Obersatz: Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Hauptfall A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
MehrNächtliche Schlagfertigkeit Lösungsvorschlag
Nächtliche Schlagfertigkeit Lösungsvorschlag Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer) Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Dominik
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. vom. 22. November in der Strafsache. gegen
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 4 StR 356/18 URTEIL vom 22. November 2018 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. ECLI:DE:BGH:2018:221118U4STR356.18.0
MehrD könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben.
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizze - Fall 3 D könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben. A. Sachurteilsvoraussetzungen
MehrKonversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg, wenn
MehrDublin III-VO Art. 17 VwGO 86 Abs. 1, 113 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 AsylG 29 Abs. 1 Nr. 1a, 31 Abs. 3 Satz 1 AufenthG 60 Abs.
Sachgebiet: Asylrecht BVerwGE: nein Fachpresse: nein Rechtsquelle/n: Dublin III-VO Art. 17 VwGO 86 Abs. 1, 113 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 AsylG 29 Abs. 1 Nr. 1a, 31 Abs. 3 Satz 1 AufenthG 60 Abs. 5 und
MehrBeachte: Neu seit (BGBl. I 2017, S. 1226): 113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Prof. Dr. Michael Jasch 1 Beachte: Neu seit 30.5.2017 (BGBl. I 2017, S. 1226): 113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von
MehrÜbungen im Öffentlichen Recht
Übungen im Öffentlichen Recht Wintersemester 2016/2017 3. Besprechungsfall 03.11.2016 Die Kickers Im Jahr 2015 kommt es in mehreren deutschen Großstädten immer wieder zu schweren Auseinandersetzungen in
MehrIn den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1697/02 BIS 2 BVR 1705/02-1. der Firma S., In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 56/02 -, - 2 BVR 1697/02 -, 2. der Firma S., 50/02 -, - 2 BVR 1698/02 -, 3.
MehrLösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht.
Bearbeitervermerk: Es wird unterstellt, dass die Satzung als solche rechtswidrig ist. Lösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht.
MehrPolizeilicher Zwang zur Gefahrenabwehr
Polizeilicher Zwang zur Gefahrenabwehr Dargestellt am Beispiel des hessischen Rechts von Prof. Dr. Reinhold Schnur Kriminalistik Verlag Heidelberg Inhaltsverzeichnis Vorwort Abkürzungsverzeichnis V XIII
MehrPolizeirecht und Zitiergebot
Alexander Wuttke Polizeirecht und Zitiergebot Eine Untersuchung polizeirechtlicher Grundrechtsbeschränkungen im Lichte der Zitierklauseln der Landespolizeigesetze Verlag Dr. Kovac IX INHALTSVERZEICHNIS
MehrO. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG
O. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG I. Schutzbereich Schutz von Versammlungen Schutz einer Zusammenkunft von Deutschen zu einem bestimmten gemeinsamen Zweck. Eine bloße Ansammlung von Menschen (z.b.
MehrAG VerwR Teil 1 / Woche 3
AG VerwR Teil 1 / Woche 3 Lösungsskizze zu Fall 3 (Gewerbeuntersagung) Bearbeitervermerk: Prüfung der Erfolgsaussicht der Klage Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, Zuständigkeit des Gerichts, Zulässigkeit
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 B 29.12 OVG 16 A 1456/08 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrBeschluss vom 23. Mai 2012 Strafkammer
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SK.2012.5 Beschluss vom
MehrBasiswissen Polizei- und Ordnungsrecht Lektion 2. Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit, Form und Verfahren bei der Anwendung der Generalklausel
7 Lektion 2 Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit, Form und Verfahren bei der Anwendung der Generalklausel A. Zuständigkeit I. Allgemeines Zu unterscheiden sind 1. Sachliche Zuständigkeit: Welche Behörde
MehrJura Online - Fall: Benzinlager in der Garage - Lösung
Jura Online - Fall: Benzinlager in der Garage - Lösung E möchte wissen, ob er im Recht ist, d.h., ob das Handeln der Behörde, hier die Zwangsgeldfestsetzung rechtmäßig war. Dies wäre der Fall, wenn sie
MehrIII. Materielle Rechtmäßigkeit Des Weiteren müsste die Ordnungsbehörde materiell rechtmäßig gehandelt haben.
Lösungsskizze Teil 1: A. Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 19.12.2016 gegen P Fraglich ist, ob der Bescheid der Ordnungsbehörde gegen P rechtmäßig ist. I. Ermächtigungsgrundlage Die Anordnung der Ordnungsbehörde
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 B 319/09 3 L 73/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - gegen die Große
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 B 26/11 4 L 530/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt
MehrÜbung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene
Universität Bayreuth Sommersemester 2011 Privatdozent Dr. Daniel Krausnick Fall 1 Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene - Lösungsskizzen zu Fallbesprechung 1 - A) Auslegung des Rechtsschutzziels
MehrTeil I: Grundlagen der Sozialverwaltung
Teil I: Grundlagen der Sozialverwaltung 1. Sozialverwaltungsrecht im Rechtssystem 1.1 Bürgerliches und öffentliches Recht 1.2 Sozialrecht 1.3 Gerichtszweige 1.4 Rechtsnormen 1.4.1 Verfassung 1.4.2 Gesetz
Mehr1. Kapitel: Einführung 1. A. Bedeutung des Polizei- und Ordnungsrechts für den Studenten 1
I 1. Kapitel: Einführung 1 A. Bedeutung des Polizei- und Ordnungsrechts für den Studenten 1 B. Bedeutung des Polizei- und Ordnungsrechts für den Rechtsreferendar 1 C. Grundbegriffe 1 I. Historische Entwicklung
MehrBERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Allgemeines Verwaltungsrecht
Fall 6; Schwierigkeitsgrad: Lösungsskizze 2.1 Prüfung des Verwaltungsaktes Bei der Ablehnung des Erholungsurlaubs könnte es sich um einen Verwaltungsakt handeln. Dann müssten die Voraussetzungen des 35
MehrBESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 7 AV 4.02 OVG 1 Bf 158/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. November 2002 durch die Richter
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 AV 3.12 VG 4 K 3008/12.GI In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 16. Januar in der Unterbringungssache
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 429/18 BESCHLUSS vom 16. Januar 2019 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 62 Ein in der Hauptsache erledigtes Unterbringungsverfahren kann die
MehrAu f b a u h i nw e i s e I
C h r i s t i a n - Al b r e c h t s - U n i v e r s i t ä t z u K i e l R e c h t s w i s s e n s c h a f t l i c h e F a k u l t ä t Wiederholungs- und Vertiefungskurs WS 2010/11 Block 2: Allgemeines
MehrPOR-Klausur Modul 6 am 30. Juli 2015
POR-Klausur Modul 6 am 30. Juli 2015 Die Berliner Polizei erhält am Samstag gegen 12 h mittags seitens des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) Hinweise auf einen aus dessen Sicht möglichen Anschlag
MehrChristian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht
Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, LL.M. Lösungsskizze A. Zulässigkeit I. Eröffnung Verwaltungsrechtsweg
MehrRUBRUM EXAMENSKLAUSURENKURS IM ÖFFENTLICHEN RECHT 3. KLAUSUR VOM LÖSUNGSVORSCHLAG
PROFESSOR DR. JÖRG ENNUSCHAT LEHRSTUHL FÜR ÖFFENTLICHES RECHT, INSBESONDERE VERWALTUNGSRECHT SOMMERSEMESTER 2017 RUBRUM EXAMENSKLAUSURENKURS IM ÖFFENTLICHEN RECHT 3. KLAUSUR VOM 06.05.2017 LÖSUNGSVORSCHLAG
MehrLösungshinweise zur Klausur vom
Lösungshinweise zur Klausur vom 10.5.2017 Frage 1: A. Schadensausgleichsanspruch nach 68 Abs. 1 Satz 2 POG I. Rechtswidrigkeit der Maßnahme Türeintreten 1. Ermächtigungsgrundlage für das Türeintreten Als
MehrKlausurvorbereitung. Fall 1: Keine Reise nach Afghanistan!
Prof. Dr. Jörg Ennuschat 232 Polizei- und Ordnungsrecht (SS 2018) Klausurvorbereitung Fall 1: Keine Reise nach Afghanistan! VG Braunschweig, Urteil vom 4.4.2017 4 A 383/16 Die in Bochum wohnhafte E ist
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 A 47/08 1 K 2536/04 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Firma vertreten durch den Geschäftsführer prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragstellerin
MehrVertiefungsfragen zum Polizei- und Ordnungsrecht zur eigenständigen Bearbeitung
Öffentliches Recht Polizei- und Ordnungsrecht - Extra-Fragen Seite 1 von 7 Vertiefungsfragen zum Polizei- und Ordnungsrecht zur eigenständigen Bearbeitung Fragen zur Gefahrenabwehrverfügung 1. Wo sind
Mehr19 Rn Deshalb ordnen schließlich Dietlein/Burgi/Hellermann, Öffentliches Recht in NRW, 5.A., 3 Rn. 199 ebenso
Korrekturhinweise: Bitte verzichten Sie auf Hinweise, die der Notenstufe nicht entsprechen wie gut, sehr gut erkannt, etc., da der Bearbeiter / die Bearbeiterin durch solche Anmerkungen verwirrt wird und
MehrVerpflichtungsklage. des Herrn Rechtsanwalt Robert Schulte-Frohlinde, Sorauer Straße 26, Berlin,
Seite 1 von 5 Robert Schulte-Frohlinde Telefon: 0172-38 78 989 Sorauer Straße 26 10997 Berlin Venvaltungsgericht Kirchstraße 7 10557 Berlin 16. September 2008 Verpflichtungsklage auf Grund des Informationsfieiheitsgesetz
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 B 132/15 3 L 176/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der GmbH - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 E 32/14 6 L 63/14 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - gegen die Bundesrepublik Deutschland
MehrTatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.
Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und
MehrExamensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer. Wintersemester 2009/10
Examensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer Wintersemester 2009/10 1 Aufgabe 1 A Zulässigkeit der Klage von S gegen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 17.10.2008 I. Verwaltungsrechtsweg,
MehrManche sind gleicher Lösungsvorschlag
Manche sind gleicher Lösungsvorschlag Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer) Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Dominik Steiger
MehrPolizei- und Ordnungsrecht
Musterlösung für Einsendeaufgaben Polizei- und Ordnungsrecht 1 Polizei- und Ordnungsrecht Sachverhalt Rentner R wohnt in der Stadt H im Bundesland L in einem reinen Wohngebiet. Er geht jeden Abend mit
MehrObersatz: Die Klage des M hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist.
Lösungsskizze zu Fall 2 Obersatz: Die Klage des M hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist. A) Sachentscheidungsvoraussetzungen I. Eröffnung
MehrClip 1. Einleitung: Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht. I. Notwendigkeit von Kontrolle. II. Kontrollmöglichkeiten 1) Verwaltungsintern
Clip 1 Einleitung: Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht I. Notwendigkeit von Kontrolle II. Kontrollmöglichkeiten 1) Verwaltungsintern 2) Verwaltungsextern - formlose Rechtbehelfe - förmliche Rechtsbehelfe
MehrIm vorliegenden Fall ist die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom zu prüfen.
Lösungsvorschlag: Im vorliegenden Fall ist die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 08.05.2017 zu prüfen. Als Ermächtigungsgrundlage für den Aufhebungsbescheid könnte hier 48 oder
Mehr