Sachlicher Teilflächennutzungsplan Themenbereich Windenergie

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1 VERBANDSGEMEINDE BAD SOBERNHEIM Sachlicher Teilflächennutzungsplan Themenbereich Windenergie Fassung für die erneute Beteiligung nach 4 a Abs. 3 BauGB Stand: ERARBEITET VON: Hauptstraße Odernheim Tel. (06755) Fax info@gutschker-dongus.de

2 INHALTSVERZEICHNIS Seite 1 Einleitung Planungsanlass Ziele der Planung Verfahrensablauf 5 2 Übergeordnete Planungen und fachplanerische Bindungen Landesentwicklungsprogramm - LEP IV Regionaler Raumordnungsplan (ROP) Flächennutzungsplan Bebauungspläne Rundschreiben Windenergie Naturschutzfachlicher Rahmen 11 3 Standortkonzeption Windenergie Vorgehensweise und Methode Datengrundlagen Festlegung der Kriterien zur Ermittlung der Eignungsflächen Harte Kriterien Weiche Kriterien Weitere Restriktionen in den ermittelten Eignungsflächen Ergebnisse des Standortkonzeptes 18 4 Anpassung der Planung nach den Beteiligungen Teilfortschreibung des LEP IV Ausschlusskriterien Ziele der Raumordnung Im Zusammenhang bebaute Ortsteile gem. 34 Abs. 1, 2 und 4 BauGB Artenschutz Landschaftsbild, Erholung und Tourismus Verbleibende Eignungsflächen nach Anpassung der Planung 22 5 Darstellungen im Flächennutzungsplan Sonderbauflächen für die Windenergie gem. 5 (2) Nr. 1 BauGB Flächen in denen die Privilegierung gem. 35 (1) Nr. 5 und (3) Satz 1 BauGB gilt Umgang mit den im Regionalplan dargestellten Vorranggebieten Ausschlusswirkung gem. 35 Abs. 3 S. 3 BauGB 25 6 Übersicht über die Einzelflächen der Teilfortschreibung Eignungsfläche 1 / Bad Sobernheim ROP Vorrangfläche Eignungsfläche 8 / Bärweiler, Lauschied ROP Vorrangfläche Eignungsfläche 9 / Bärweiler, Kirschroth Schwarzenberg Prüfung des substanziellen Raums für die Windenergie 34 gutschker dongus / landschaftsarchitekten, freilandökologie, ingenieure Seite 2 von 35

3 Anlagen: Entwurf zum sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie Karte 1: Ausschlussgebiete / Harte Kriterien Karte 2: Ausschlussgebiete / Weiche Kriterien Karte 3: Windpotenzial Karte 4: Potenzielle Eignungsflächen Karte 5: Artenschutzrechtliches Konfliktpotenzial Karte 6 a: Eignungsflächen für Windenergie Karte 6 b: Eignungsflächen für Windenergie nach Umweltprüfung und Offenlage gem. 3 (2) und 4 (2) BauGB Umweltbericht gutschker dongus / landschaftsarchitekten, freilandökologie, ingenieure Seite 3 von 35

4 1 EINLEITUNG 1.1 Planungsanlass Das im November 2008 in Kraft getretene Landesentwicklungsprogramm (LEP IV) wurde 2013 teilfortgeschrieben. Dabei wurde das Kapitel Erneuerbare Energien so überarbeitet und ergänzt, dass neben den in den Regionalplänen auszuweisenden Vorranggebieten für Windenergie auch die Kommunen im Rahmen der Bauleitplanung zusätzliche Konzentrationsflächen ausweisen können. Aufgrund dieser zusätzlichen Steuerungsmöglichkeit wurde seitens der 2014 ein Standortkonzept erarbeitet (gutschker-dongus, 2014), um geeignete Flächen für die Windenergie zu identifizieren und diese im Rahmen der Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplanes Windenergie ausweisen zu können. 1.2 Ziele der Planung Die möchte neben den im aktuellen Regionalplan ausgewiesenen Vorranggebieten weitere Flächen für die Nutzung von Windenergie in ihrem Gebiet ausweisen. Durch die Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie gem. 1 (3) BauGB soll bei der Ausweisung eine städtebaulich geordnete Entwicklung gewährleistet werden. In der seit Juni 2014 rechtskräftigen 3. Fortschreibung des Flächennutzungsplans der wurden die im Teilplan Windenergienutzung des Raumordnungsplanes Rheinhessen-Nahe (genehmigt am 13. Juni 2012) ausgewiesenen Vorrangflächen für Windenergie gem. 1 (4) BauGB übernommen. Diese sind durch die Neuaufstellung des Raumordnungsplanes Rheinhessen-Nahe (genehmigt am ) unverändert geblieben. Im Rahmen des Teilflächennutzungsplans Windenergie sollen nun weitere und gemäß den Vorgaben des LEP IV geeignete Konzentrationsflächen zusätzlich über die Bauleitplanung ausgewiesen werden und eine Steuerung gemäß dem Ziel 163 e des Landesentwicklungsprogramms erfolgen. Dadurch soll einerseits der gebotene Außenbereichsschutz realisiert und andererseits der Windenergienutzung genügend Raum gegeben und zugleich eine Konzentration der Anlagen erreicht werden. Im übrigen Gebiet der Verbandsgemeinde soll die Errichtung von Windenergieanlagen unter Anwendung des Planvorbehaltes gem. 35 (3) Satz 3 BauGB ausgeschlossen werden. Die aktuelle Rechtsprechung macht dafür die Ausarbeitung eines flächendeckenden Standortkonzepts erforderlich, aus dem sich die auszuweisenden Sonderbauflächen und Ausschlussbereiche ergeben. Entsprechend wurde für das gesamte Gebiet der Verbandsgemeinde (VG) Bad Sobernheim mit einer Flächengröße von ca ha ein Standortkonzept erstellt, durch das anhand verschiedener harter und weicher Kriterien die für die Windenergie ungeeigneten und von der weiteren Planung auszuschließenden Flächen ermittelt wurden. Um artenschutzrechtliche Konflikte gem. 44 BNatSchG für die ermittelten Eignungsflächen ausschließen zu können, wurden anhand externer faunistischer Gutachten die zu erwartenden Konflikte konkretisiert und zusätzliche Flächen aus der weiteren Planung genommen. Durch die innerhalb des Verbandsgemeindegebietes liegende landesweit bedeutsame historische Kulturlandschaft, die gemäß Landesentwicklungsprogramm von Windenergie freizuhalten sind und deren Randbereiche ein erhöhtes Prüferfordernis bei der Planung von Flächen für die Windenergie aufweisen, wurden die raumordnerischen Vorgaben für diese Bereiche im Einzelnen geprüft. Mittels einer darauf aufbauenden Landschaftsbildbewertung anhand von Visualisierungen wurden weitere Flächen von der weiteren Planung ausgeschlossen. Dadurch sollen erhebliche Beeinträchtigungen auf die schützenswerte Kulturlandschaft vermieden werden. gutschker dongus / landschaftsarchitekten, freilandökologie, ingenieure Seite 4 von 35

5 Die übrigen Flächen, die gem. dem Standortkonzept für eine Ausweisung als Sondergebiete für die Windenergie in Betracht kommen, werden nun im Aufstellungsverfahren zum sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie berücksichtigt und sollen am Ende nach Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange gem. 1 (7) BauGB zur Ausweisung kommen. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligungen (vgl. Punkt 1.3) wurden eine Reihe von Hinweisen und Stellungnahmen hinsichtlich Artenschutz, Landschaftsbild, Erholung und Tourismus sowie einzuhaltender Mindestabstände zu bebauten Ortsteilen gem. 34 BauGB vorgebracht, die im Rahmen der Erarbeitung des Planentwurfs und der Umweltprüfung Berücksichtigung fanden. In Folge der vorgebrachten Hinweise wurden weitere Flächen aus der Planung genommen. 1.3 Verfahrensablauf Zur räumlichen Steuerung und Konzentration von Windenergieanlagen auf sinnvolle und geeignete Standorte hat der Verbandsgemeinderat in seiner Sitzung am gemäß 2 (1) BauGB die sachliche Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans, Themenbereich Windenergie beschlossen. Die frühzeitige Beteiligung gem. 3 (1) und 4 (1) Baugesetzbuch (BauGB) fand vom bis einschließlich statt. Nach Berücksichtigung, Würdigung und Prüfung der vorgebrachten Belange erfolgte die Erarbeitung des Planentwurfes. Der Entwurf und die Beteiligungen gem. 3 (2) und 4 (2) BauGB wurde am durch den Verbandsgemeinderat beschlossen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. 3 (2) BauGB sowie die der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. 4 (2) BauGB fand statt im Zeitraum vom bis Aufgrund von erforderlichen Änderungen (vgl. Punkt 3.1) wird eine erneute Auslegung gem. 4a (3) BauGB erforderlich. 2 ÜBERGEORDNETE PLANUNGEN UND FACHPLANERISCHE BINDUNGEN 2.1 Landesentwicklungsprogramm - LEP IV Das derzeit gültige Landesentwicklungsprogramm (LEP) IV vom Oktober 2008 bildet den räumlichen Ordnungsrahmen für die Entwicklung des Landes Rheinland-Pfalz. Bei den Zielen (Z) der Raumordnung handelt es sich um verbindliche Vorgaben in Form von räumlichen und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, abschließenden abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen. 1 Die VG Bad Sobernheim liegt laut LEP IV im ländlichen Raum mit konzentrierter Siedlungsstruktur mit einem Bevölkerungsanteil in Oberzentrum/ Mittelzentrum >= 50%. Die VG liegt zwischen den beiden Entwicklungsbereichen Entwicklungsbereich Nahe und Entwicklungsbereich Hunsrück/ Flughafen Frankfurt Hahn. Ziele und Vorgaben für das Untersuchungsgebiet werden in der nachfolgenden Abbildung (siehe Abb. 1) dargestellt. Im Norden der VG sind folgende Flächen ausgewiesen, die bei der vorliegenden Planung berücksichtigt werden müssen: Flächen für den Biotopverbund (FFH-Gebiet, Naturpark und LSG), Flächen für Erholung und Tourismus, sowie ein landesweit bedeutsamer Bereich für die Sicherung des Grundwasserschutzes. Im Bereich Pferdsfeld ist eine Fläche für Windenergie dargestellt. Großräumig um die Nahe ist bereits die Fläche für Kulturlandschaft angedeutet, die durch das Fachgutachten zur Konkretisierung der landesweit bedeutsamen historischen Kulturlandschaften zur Festlegung, Begründung und Darstellung von Ausschlussflächen und Restriktionen für den Ausbau der Windenergienutzung (MWEKL, 2013) konkretisiert wurde. 1 Landesentwicklungsprogramm LEP IV, Textteil, Oktober 2008, Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung RLP gutschker dongus / landschaftsarchitekten, freilandökologie, ingenieure Seite 5 von 35

6 In diesem Raum der historischen Kulturlandschaft befinden sich ebenfalls Flächen für Freiraumschutz, Verbindungsflächen für Gewässer, Hochwasserschutz, Biotopverbund, eine überregionale Straßen- und Schienenverbindung. Südlich der Kulturlandschaft befinden sich Flächen für Biotopverbund und ein landesweit bedeutsamer Bereich für die Sicherung des Grundwasserschutzes. Im Bereich Lauschied/Bärweiler ist ein landesweit bedeutsamer Bereich für die Rohstoffsicherung ausgewiesen. Abb. 1: Auszug aus LEP IV ( September 2013) genordet, ohne Maßstab Laut Grundsatz G 97 sollen die Sicherung, Verbesserung oder Wiederherstellung der Funktionen des Biotopverbundes bei allen Planungen und Maßnahmen berücksichtigt werden. Laut Ziel Z 98 beachten die regionalen Raumordnungspläne den landesweiten Biotopverbund und ergänzen diesen soweit erforderlich auf regionaler Ebene durch Ausweisung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für den regionalen Biotopverbund. Die Landschaftsrahmenpläne liefern dafür die fachliche Grundlage. Die Teilfortschreibung des Kap Erneuerbare Energien (EE) vom Mai 2013 war bis zu Juli 2017 für die Ausweisung von Flächen für die Windenergie maßgebend. 2 Eine geordnete Entwicklung der Windenergienutzung soll durch die Aufstellung von Regionalplänen und Bauleitplänen sichergestellt werden. In den Regionalplänen sind Vorranggebiete für die Windenergienutzung auszuweisen (G 163) (siehe Kap.2.2.). Laut Grundsatz G 163 a sind zwei Prozent der Fläche des Landes Rheinland-Pfalz für die Windenergie bereitzustellen. Unter anderem sollen Gebiete mit hoher Windhöffigkeit vorrangig gesichert werden (Z 163 b). Weiterhin sind mindestens zwei Prozent der Fläche des Waldes für die Nutzung durch die Windenergie zur Verfügung zu stellen (G 163 c). 2 Landesentwicklungsprogramm (LEP IV) Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms (LEP IV) Kap Erneuerbare Energien, Textteil, , Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung RLP gutschker dongus / landschaftsarchitekten, freilandökologie, ingenieure Seite 6 von 35

7 Unter Ziel Z 163 d werden harte Ausschlussgebiete, sowie Gebiete mit einem erhöhten Prüferfordernis für die Errichtung von Windenergieanlagen genannt. Die hier erfolgte Auflistung ist nicht vollständig, es wurde sich auf jene Gebiete beschränkt, die sich innerhalb des hier untersuchten Gebietes befinden, so werden z.b. die Kern- und Pflegezonen des Naturpark Pfälzer Wald, in der Betrachtung nicht berücksichtigt, da kein Zusammenhang mit der Örtlichkeit bestehen: Ausschlussgebiete (vgl. Kap ): Rechtsverbindlich festgesetzte Naturschutzgebiete, als Naturschutzgebiet vorgesehenen Gebiete, für die nach 24 Landesnaturschutzgesetz (vgl. 30 BNatSchG) eine einstweilige Sicherstellung erfolgt ist (vgl. Kap 0). Landesweit bedeutsame historische Kulturlandschaften (Z 92), die durch das Gutachten zur Konkretisierung der landesweit bedeutsamen historischen Kulturlandschaften zur Festlegung, Begründung und Darstellung von Ausschlussflächen und Restriktionen für den Ausbau der Windenergienutzung (Z 163 d) räumlich und inhaltlich abgegrenzt werden. Kernzone des Naturparkes Soonwald-Nahe. Gebiete mit einem Prüferfordernis, die nicht per se Ausschlussgebiete sind: In Vorranggebieten für andere Nutzungen oder sonstigen Schutzgebieten mit Zielcharakter ist die Errichtung von Windenergieanlagen zulässig, wenn die Windenergienutzung mit den Nutzungen oder dem Schutzzweck vereinbar ist FFH- und Vogelschutzgebiete stehen nur dann entgegen, wenn die Windenergienutzung zu einer erheblichen Beeinträchtigung des jeweiligen Schutzzweckes führen und eine Ausnahme nicht erteilt werden kann. Einzelne Windenergieanlagen sollen grundsätzlich nur an solchen Standorten errichtet werden, an denen der Bau weiterer Anlagen im räumlichen Verbund planungsrechtlich möglich ist (G 163 f). Ebenso sind im jeweiligen Planungsraum die jeweils windhöffigsten Gebiete bzw. Gebiete mit hoher Windhöffigkeit vorrangig zu sichern. "So kann eine Größenordnung von 80 % des EEG- Referenzertrages im Allgemeinen als Grundlage für einen wirtschaftlichen Betrieb von Windenergieanlagen angesehen werden. Dieser Ertrag wird in der Regel erst an Standorten mit einer durchschnittlichen Jahreswindgeschwindigkeit von 5,8 bis 6,0 m/sec. in 100 m über Grund erreicht. (Z163b). Die zweite Änderung des Landesentwicklungsprogramms vom 21. Juli 2015 betrifft insbesondere die nachhaltige Siedlungsentwicklung, die Zentrenstruktur sowie öffentliche Einrichtungen und Dienstleistungen. Da diese Punkte für den sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie nicht relevant sind, wird auf eine genauere Betrachtung verzichtet. Die dritte Teilfortschreibung des LEP IV ist mit der dritten Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über das Landesentwicklungsprogramm vom mit der Bekanntmachung am im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz in Kraft getreten. Durch die unmittelbar geltenden Ziele des Landesentwicklungsprogramms ist die Windenergienutzung künftig auch ausgeschlossen in: - den Kernzonen der Naturparke; - dem gesamten Naturpark Pfälzerwald; - denjenigen Natura 2000 Gebieten, für die die staatliche Vogelschutzwarte und das Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht im Naturschutzfachlichen Rahmen zum Ausbau der Windenergie in Rheinland - Pfalz ein sehr hohes Konfliktpotential festgestellt haben; - Wasserschutzgebieten der Zone 1, gutschker dongus / landschaftsarchitekten, freilandökologie, ingenieure Seite 7 von 35

8 - dem Rahmenbereich der Welterbegebiete Oberes Mittelrheintal und Obergermanisch Raetischer Limes; - den landesweit bedeutsamen Kulturlandschaften der Bewertungsstufen 1 und 2; - Gebieten mit zusammenhängendem altem Laubholzbestand. Außerdem wird der bisherige Grundsatz, wonach Windenergieanlagen im räumlichen Verbund, d.h. mindestens 3 Anlagen, errichtet werden sollen, zu einem rechtsverbindlichen Ziel aufgestuft werden. Des Weiteren wird ein Mindestabstand von Windenergieanlagen zu reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, zu Dorf-, Kern- und Mischgebieten von Metern, bei Anlagen über 200 Meter Gesamthöhe von Metern festgelegt werden. 2.2 Regionaler Raumordnungsplan (ROP) Die liegt in der Planungsgemeinschaft Rheinhessen Nahe. Der aktuell gültige Regionale Raumordnungsplan (ROP) Rheinhessen Nahe wurde am 21. Oktober 2015 durch die oberste Landesplanungsbehörde genehmigt und mit der Veröffentlichung des Genehmigungsbescheids im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz am 23. November 2015 rechtskräftig. In der Region sollen die Erschließung und die Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere Windkraft, Sonnenenergie, Wasserkraft, Geothermie sowie Biomasse, sofern den Vorhaben öffentliche Belange nicht entgegenstehen, verstärkt angestrebt werden (G 162). Der ROP stellt innerhalb des Verbandsgemeindegebietes zwei Vorrangflächen für die Windenergie dar, die bereits in den Flächennutzungsplan aufgenommen wurden. Dabei handelt es sich um das Vorranggebiet Nr.15 (Bad Sobernheim / Pferdsfeld) und einer ca. 20 ha großen Teilfläche des Vorranggebietes Nr. 16 (Bärweiler, Lauschied / Desloch, Hundsbach, Jeckenbach). Gemäß dem Ziel 164 hat die Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen innerhalb der ausgewiesenen Vorranggebiete Vorrang vor allen anderen Raumnutzungen. Weiterhin wurden im ROP die durch das LEP IV vorgegebenen Ausschlussgebiete aufgenommen (vgl. Kap. 2.1), die bei der Ausweisung von Flächen für die Windkraft zu berücksichtigen sind. Dabei wird der Empfehlung des Gutachtens Konkretisierung der landesweit bedeutsamen historischen Kulturlandschaften zur Festlegung, Begründung und Darstellung von Ausschlussgebieten und Restriktionen für den Ausbau der Windenergienutzung (MWEKL, 2013) gefolgt, die auf Teilgebiete bezogenen Bewertungsstufen 1-3 (herausragende, sehr hohe und hohe Bedeutung) als Ausschlussgebiete zu definieren. Entsprechend wird das Nahetal mit seinen Teilräumen Nahefelsental, Sobernheimer Talweitung, Kirner Nahetal und oberes Naheengtal als Ausschlussgebiet für Windenergieanlagen definiert. Die Möglichkeit der Ausweisung von weiteren Sonderbauflächen für die Windenergie im Rahmen der Bauleitplanung ergibt sich aus dem Ziel 166 des ROP. Demnach sind die außerhalb der Ausschluss- und der Vorranggebiete liegenden Räume der Steuerung durch die Bauleitplanung in Form von Konzentrationsflächen vorbehalten. Dabei sind im jeweiligen Planungsraum Gebiete mit hoher Windhöffigkeit vorrangig zu sichern. gutschker dongus / landschaftsarchitekten, freilandökologie, ingenieure Seite 8 von 35

9 Abb. 2: Auszug aus ROP Rheinhessen-Nahe (rechtskräftig seit Nov. 2015) ( genordet, ohne Maßstab Die Grundsätze 167 und 168 machen weitere Vorgaben, die bei der Ausweisung von weiteren Konzentrationszonen zu berücksichtigen sind. So soll die Errichtung von Windenergieanlagen möglichst flächensparend und an raumverträglichen Standorten erfolgen (G 168). Weiterhin sind die Vorranggebiete als große eigenständige Konzentrationsgebiete für die Windenergienutzung zu betrachten und die Räume in einem Abstand von mindestens 4 km zwischen den jeweiligen Vorranggebieten von weiterer Windenergienutzung freizuhalten (G 167). Im Bereich der im Rahmen des Standortkonzeptes ermittelten Eignungsflächen sind im Raumordnungsplan verschiedene Vorrang- und Vorbehaltsgebiete als Ziele und Grundsätze dargestellt. Zur Beurteilung, ob die potenziellen Flächen für die Windenergie mit den betroffenen gutschker dongus / landschaftsarchitekten, freilandökologie, ingenieure Seite 9 von 35

10 Vorrang- oder Vorbehaltsgebieten und den damit verbundenen Nutzungen vereinbar sind, wurden die betroffenen Ziele und Grundsätze ausgewertet und entsprechend geprüft. Die Ergebnisse sind in der beiliegenden Auswertung der Ziele und Grundsätze des Regionalen Raumordnungsplanes Rheinhessen Nahe mit Stand Juli 2015 (gutschker-dongus, 2015), die im Rahmen des Standortkonzeptes erarbeitet wurde, zu entnehmen und werden im weiteren Verfahren entsprechend berücksichtigt. 2.3 Flächennutzungsplan Die dritte Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans der wurde 2014 abgeschlossen und mit der Bekanntmachung am rechtskräftig. Dabei wurden die im Raumordnungsplan ausgewiesenen Vorrangbiete für die Windenergie übernommen und somit der Flächennutzungsplan gem. 1 (4) BauGB den Zielen der Raumordnung angepasst. Entsprechend werden in folgenden Ortsgemeinden Sonderbauflächen für Windenergie dargestellt (vgl. Kap. 2.2 Vorgaben und Ziele des ROP): Bad Sobernheim (Vorranggebiet Nr.17 des ROP) Bärweiler/ Lauschied (Vorranggebiet Nr.18 des ROP) Für die Ermittlung der Eignungsflächen im Rahmen des Standortkonzeptes wurden die dafür relevanten Darstellungen des Flächennutzungsplanes folgendermaßen berücksichtigt: Allgemeine Wohngebiete Misch-, Kern- und Dorfgebiete Einzelne Gebäude im Außenbereich Sondergebiete, die der Erholung dienen (Bad Sobernheim) Sondergebiete Flugsport, Segelfluggelände (Bad Sobernheim, Merxheim) Sondergebiet Camping (Monzingen) Der Landschaftsplan ist vom Die Inhalte werden im Rahmen der einzelnen Eignungsflächenprüfung (siehe Kap. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) berücksichtigt. 2.4 Bebauungspläne Bebauungspläne außerhalb bebauter Ortslagen müssen ebenfalls bei der Ausweisung weiterer Konzentrationszonen berücksichtigt werden. Wichtig ist hierbei, ob die textlichen Festzungen Windenergie zulassen oder nicht. Diese sind ebenfalls als faktisches hartes Kriterium zu berücksichtigen. In der VG Bad Sobernheim ist der Bebauungsplan Industriepark Pferdsfeld 3.Änderung zu berücksichtigen, der gemäß den textlichen Festsetzungen Windenergieanlagen ausschließt Rundschreiben Windenergie Die landesweit gültigen Hinweise, auch als Rundschreiben Windenergie oder Windkrafterlass 4 bekannt, beschreiben systematische und vergleichbare Kriterien für einen geordneten Ausbau der Windenregie in Rheinland-Pfalz. Der Ausbau der Windenergie ist laut Rundschreiben als öffentliches Interesse zu behandeln und soll vorrangig an den windhöffigsten Standorten konzentriert (vgl. Kap. 2.1) werden. Neben den Vorgaben aus der Landesplanung und der 3 Bebauungsplan Industriepark Pferdsfeld-3. Änderung Textliche Festsetzungen, Planungsverband Konversionsmaßnahme Pferdsfeld 4 Hinweise für die Beurteilung der Zulässigkeit der Errichtung von Windenergieanlagen in Rheinland-Pfalz (Rundschreiben Windenergie). Gemeinsames Rundschreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung, des Ministeriums der Finanzen, des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten und des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Rheinland-Pfalz vom gutschker dongus / landschaftsarchitekten, freilandökologie, ingenieure Seite 10 von 35

11 Regionalen Raumordnungsplanung (siehe oben) werden insbesondere folgende Aspekte/ Empfehlungen genannt. Städtebauliches Vorsorgeprinzip: Allgemeine Wohngebiete Misch-, Kern- und Dorfgebiete + Abstand 800 m Einzelne Gebäude im Außenbereich m Sondergebiete, die der Erholung dienen m Windenergienutzung: Hohe Windhöffigkeit (jährliche Windgeschwindigkeit von 5,8 m/s bis 6,0 m/s in einer Höhe von 100 m) Bündelung mit Infrastrukturtrassen Nähe zu Stromtrassen Zuwegung Naturschutz/ Landschaftsschutz/Wald: Vorbelastung durch Infrastrukturtrassen oder andere technische Anlagen Mindestens drei Anlagen im räumlichen Verbund Biotopverbundflächen dürfen nicht erheblich beeinträchtigt werden Vorbelastung durch nicht einheimische Baumarten, Sturmwurf oder Schädlingskalamitäten Größere zusammenhängende Laubwaldbestände (ab 120 Jahren) sollen nicht beeinträchtigt werden Aufgrund der durch den Ministerrat beschlossenen 3. Änderungen des Landesentwicklungsprogramms können die im Rundschreiben genannten Mindestabstände nicht mehr bei der Planung berücksichtigt werden und sind gemäß den Vorgaben (vgl. Punkt 2.1) anzupassen. 2.6 Naturschutzfachlicher Rahmen Der Naturschutzfachliche Rahmen zum Ausbau der Windenergienutzung in Rheinland-Pfalz ( ) beinhaltet Empfehlungen die bezüglich artenschutzrechtlicher Belange sowie windkraftsensibler Arten (Vögel und Fledermäuse) gegeben werden. Das Konfliktpotenzial von Windenergieanlagen (WEA) bezüglich naturschutzfachlich wertvoller Vogellebensräume sowie naturschutzfachlich wertvolle Gebiete für Fledermäuse (z.b. FFH- und Vogelschutzgebiete) werden aufgezeigt. Der Naturschutzfachliche Rahmen gibt ebenso Hinweise zu Untersuchungsumfang und Prüfung von Vögeln und Fledermäusen. Darüber hinaus werden Abstandsempfehlungen und Mindestprüfbereiche z.b. von WEA zu windkraftsensiblen Brutvögeln definiert, die für die Erhebung im Feld ebenso wie bei konkreten Planung berücksichtigt werden sollen. Artspezifisch werden Vorschläge für Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und Kompensation von Eingriffen bei Windenergieplanungen (einschließlich CEF- und FCS-Maßnahmen) aufgezeigt. 5 Folgende naturschutzfachlich wertvolle Gebiete liegen in der VG Bad Sobernheim und werden bezüglich Windenergieanlagenplanungen folgendermaßen bewertet: Bewertung: gkp -geringes Konfliktpotenzial, mhkp -mittleres bis hohes Konfliktpotenzial; shkp sehr hohes Konfliktpotenzial (Ausschlussempfehlung). 5 Naturschutzfachlicher Rahmen zum Ausbau der Windenergienutzung in Rheinland-Pfalz-Artenschutz (Vögel, Fledermäuse) und NATURA 2000-Gebiete, Hrsg.: Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Verbraucherschutz, Weinbau und Forsten Rheinland-Pfalz, gutschker dongus / landschaftsarchitekten, freilandökologie, ingenieure Seite 11 von 35

12 FFH- Gebiete: FFH- Gebiet Soonwald (DE ): o mhkp ; Errichtung von WEA nur in Teilflächen möglich, aber Erhaltungsziele dürfen nicht erheblich beeinträchtigt werden (Beachtung artspezifischer wirksamer Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen) o maßgeblich gebietsrelevante Arten gemäß Anh. II/IV RL 92/43/EWG: Bechsteinfledermaus (Konfliktpotenzial mittel-hoch) FFH- Gebiet Nahetal zwischen Simmertal und Bad Kreuznach ( ) o mhkp ; Errichtung von WEA nur in Teilflächen möglich, aber Erhaltungsziele dürfen nicht erheblich beeinträchtigt werden (Beachtung artspezifischer wirksamer Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen) o maßgeblich gebietsrelevante Arten gemäß Anh. II/IV RL 92/43/EWG: Bechsteinfledermaus, Großes Mausohr (Konfliktpotenzial mittel-hoch) Vogelschutzgebiete: Vogelschutzgebiet Nahetal ( ) o mhkp ; Gebietsgröße [ha] hoch, geringer NSG-Flächenanteil, sehr hohe Anzahl WEA-sensibler Zielarten der VS-RL, diese flächendeckend verbreitet und mit größeren Aktionsradien o WEA evtl. auf Teilflächen möglich o Maßgeblich gebietsrelevante Arten gemäß Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 der RL 2009/147/EWG: Abs. 1 Wespenbussard (H), Wanderfalke (H), Uhu (H), Eisvogel (H), Neuntöter (H), Schwarzmilan, Rotmilan (H), Weißstorch, Haselhuhn, Grauspecht, Schwarzspecht, Ziegenmelker, Mittelspecht Abs. 2 Wendehals, Beutelmeise, Zippammer (H) Gebiete, für die die staatliche Vogelschutzwarte und das Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht im Naturschutzfachlichen Rahmen zum Ausbau der Windenergie in Rheinland - Pfalz ein sehr hohes Konfliktpotential festgestellt haben, sind im Untersuchungsbereich nicht vorhanden. gutschker dongus / landschaftsarchitekten, freilandökologie, ingenieure Seite 12 von 35

13 3 STANDORTKONZEPTION WINDENERGIE Zur Ermittlung von geeigneten Flächen für die Nutzung von Windenergie, die in den sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie Eingang finden können, wurde ein Standortkonzept Windenergie (gutschker-dongus, 2014) dem Flächennutzungsplanverfahren vorgeschaltet. Diese Standortuntersuchung ist Bestandteil des vorliegenden Teilflächennutzungsplans. 3.1 Vorgehensweise und Methode Die Ermittlung der Windpotenzialflächen in der erfolgte in einem mehrstufigen Verfahren. Dabei wurden in einem ersten Schritt alle faktischen, gesetzlich bestimmten und von den Fachplanungen vorgegebenen harten Kriterien definiert, die für die Windenergie schlechthin ungeeignet sind. Sie sind einer Abwägung zwischen den Belangen der Windenergienutzung und widerstreitenden Belangen ( 1 Abs. 7 BauGB) nicht zugänglich. Nach dieser Abgrenzung wurden sogenannte weiche Kriterien festgelegt, die sich aus planerischen und städtebaulichen Aspekten ergeben und die nach dem planerischen Willen der Gemeinde aus unterschiedlichen Gründen heraus die Errichtung von Windenergieanlagen von vorneherein ausschließen (z.b. Pufferzone um Wohngebäude im Aussenbereich, Vorsorgegebiet Arten- und Naturschutz, Eignungsflächen < 30 ha). Diese sind der Abwägung grundsätzlich zugänglich und können im Laufe des Verfahrens ggf. noch einmal angepasst werden. Die Unterscheidung in harte und weiche Ausschlusskriterien und deren einheitliche Anwendung innerhalb des gesamten Verbandsgemeindegebietes entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 6. Den nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen verbleibenden Eignungsflächen, die für die Ausweisung von Konzentrationszonen in Betracht kommen, wurden die Winddaten aus dem Windatlas Rheinland-Pfalz 7 (100 m über Grund) hinterlegt und analog der Vorgehensweise des aktuellen Raumordnungsplanes nur Flächen mit Windgeschwindigkeiten > 5,5 m/s bei der weiteren Darstellung von Eignungsflächen berücksichtigt. In einem weiteren Prüfschritt wurden die Eignungsflächen, entsprechend der Zielsetzung der Bildung von Konzentrationszonen mit mindestens drei Analgen im räumlichen Verbund, auf ihre Eignung hinsichtlich der Größe überprüft und zu kleine Flächen (< 30 ha) von der weiteren Untersuchung ausgeschlossen. Die danach verbliebenen Flächen wurden hinsichtlich möglicher artenschutzrechtlicher Konflikte gem. 44 BNatSchG bewertet. Dazu wurden die vom LfU (Landesamt für Umweltschutz, früher LUWG) veröffentlichen Daten zu bekannten Vorkommen von windkraftsensiblen Vogelarten in die Analysekarten eingepflegt. Bezüglich Vorkommen von Fledermäusen stand lediglich das LUWG- Fachgutachten zum Regionalen Raumordnungsplan "Windkraft" der Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe (Kartenteil, 2010) zur Verfügung. Neben den Daten des LUWG wurden vorhandene faunistische Gutachten, die überwiegend von Projektentwicklern zur Verfügung gestellt wurden, zusätzlich ausgewertet und in die Analysekarten eingearbeitet. In dieser gesonderten Auswertung faunistischer Gutachten (gutschker-dongus, 2015) werden die Ergebnisse der ausgewerteten Faunagutachten dargestellt und Konsequenzen für die weitere Planung abgeleitet. Dabei wurden einzelne Flächen aufgrund konkreter Nachweise von windkraftsensiblen Vogelarten (insbesondere Rotmilan, Schwarzstorch und Uhu) aus der Planung herausgenommen. Weitere Flächen, für die aufgrund der Datenlage artenschutzrechtliche Konflikte nicht ausgeschlossen werden können und ggf. weitere Untersuchungen zum Nachweis der Konfliktfreiheit erforderlich werden, sollen als sog. Weißflächen ausgewiesen werden. Dies hat zur Folge, dass für eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf einer weißen Fläche weitere 6 siehe: BVerwG 4 CN 1.11 und BVerwG 4 CN Urteil vom Windatlas Rheinland-Pfalz, z.b. zuletzt abgerufen am gutschker dongus / landschaftsarchitekten, freilandökologie, ingenieure Seite 13 von 35

14 Untersuchungen durchzuführen sind, um die erforderlichen Nachweise gegenüber den Belangen des Naturschutzes ( 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) erbringen zu können und diese Belange einer Genehmigung nicht entgegenstehen. Nach Abschluss des Standortkonzeptes im Mai 2014 und der Auswertung faunistischer Gutachten im Juli 2015 wurde im November 2015 der neu aufgestellte Regionale Raumordnungsplan (ROP) Rheinhessen Nahe rechtskräftig. Um die darin enthaltenen Ziele bei der Aufstellung des Teilflächennutzungsplanes umfassend zu beachten und die Grundsätze ausreichend würdigen zu können, erfolgte Ende 2015 eine gesonderte Auswertung der Ziele und Grundsätze des Regionalen Raumordnungsplanes Rheinhessen Nahe mit Stand Juli Aufgrund eines ausgedehnten Grünzuges im Bereich der geschützten historischen Kulturlandschaft Unteres Nahetal sowie großräumiger Vorbehaltsgebiete für Freizeit, Erholung und Landschaftsbild wurde darauf aufbauend eine Landschaftsbildanalyse und bewertung der ermittelten Eignungsfläche anhand von Visualisierungen und unter Berücksichtigung des Fachgutachtens zur Konkretisierung der landesweit bedeutsamen historischen Kulturlandschaften zur Festlegung, Begründung und Darstellung von Ausschlussflächen und Restriktionen für den Ausbau der Windenergienutzung (MWKEL, 2013) durchgeführt. Diese Bewertung führte zu einer weiteren Reduzierung der Eignungsflächen aus Gründen des Landschaftsbildes und des Kulturlandschaftsschutzes. Im Rahmen der Umweltprüfung wurden die verbliebenen Eignungsflächen mittels detaillierter Sichtbarkeitsanalysen und weiteren Visualisierungen tiefergehend zu den visuellen Wirkungen und Beeinträchtigungen der potenziellen Windenergieanlagen untersucht und bewertet. Aufgrund der Bewertungen wurde eine weitere Eignungsfläche aus der Planung genommen. Durch die dritte Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms (LEP IV) wurden die Ausschlussgebiete für Windenergie erweitert und konkretisiert. Dadurch ergeben sich auf Ebene des Flächennutzungsplanes Veränderungen bei den zu berücksichtigenden harten Kriterien. Diese werden nun in der Planung berücksichtigt. Weiterhin wurden im April 2017 innerhalb der im Regionalen Raumordnungsplan ausgewiesenen Vorrangfläche Pferdsfeld sieben Windenergieanlagen genehmigt. Diese Sachlage wird bei der Ausweisung der Fläche im Flächennutzungsplan entsprechend berücksichtigt. 3.2 Datengrundlagen Aktueller Flächennutzungsplan der mit aktuellen Luftbildern Digitale Informationen des Landesamtes für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz: gesetzliche Überschwemmungsgebiete, Abgrenzung der Überflutungsflächen gem. HWGK für HQ10, HQ100, HQextrem, Wasserschutzgebiete 8 LANIS (LANDSCHAFTSINFORMATIONSSYSTEM DER NATURSCHUTZVERWALTUNG RHEINLAND- PFALZ) (2010) 9 : Schutzgebiete nach BNatSchG Konkretisierung der landesweit bedeutsamen historischen Kulturlandschaften zur Festlegung, Begründung und Darstellung von Ausschlussflächen und Restriktionen für den Ausbau der Windenergienutzung (Z 163 d), Fachgutachten, MWKEL Juli 2013 Forsteinrichtungsdaten für den Bereich der, Landesforsten Rheinland-Pfalz 3.3 Festlegung der Kriterien zur Ermittlung der Eignungsflächen Die nachfolgend aufgeführten Kriterien zur Ermittlung der Eignungsflächen wurden nach verwaltungsinternen Vorabstimmungen und Beratungen in den Gremien und abschließend vom Verbandsgemeinderat am beschlossen gutschker dongus / landschaftsarchitekten, freilandökologie, ingenieure Seite 14 von 35

15 3.3.1 Harte Kriterien Diese faktischen, gesetzlich bestimmten und von den Fachplanungen vorgegebenen sogenannten harten Kriterien sind für die Windenergie grundsätzlich ungeeignet. Sie sind einer Abwägung zwischen den Belangen der Windenergienutzung und widerstreitenden Belangen ( 1 Abs. 7 BauGB) nicht zugänglich und können als Tabuflächen von der weiteren Planung ausgeschlossen werden. Ausschlussbereiche aufgrund Vorgaben der Raumordnung (LEP IV EE, ROP / Z 164) Festgesetzte sowie die nach 24 Landesnaturschutzgesetz einstweilig sichergestellte Naturschutzgebiete Landesweit bedeutsame historische Kulturlandschaften (Bewertungsstufe 1 3) Kernzone des Naturparkes Soonwald-Nahe Wasserschutzgebiete der Zone 1 Gebieten mit zusammenhängendem altem Laubholzbestand Mindestabstand von Windenergieanlagen zu reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, zu Dorf-, Kern- und Mischgebieten von Metern, bei Anlagen über 200 Meter Gesamthöhe von Metern Ausschlussbereiche aufgrund normativer Festsetzungen des Naturschutzes geschützte Biotope ( 30 BNatSchG) Naturdenkmäler ( 28 BNatSchG) geschützte Landschaftsbestandteile ( 29 BNatSchG) Ausschlussbereiche aufgrund der Bestandssituation und städtebaulicher Planungen Siedlungsgebiete inkl. Einzelgebäude im Außenbereich Verkehrsflächen Rohstoffabbauflächen Flugplätze inkl. Abstandvorgaben der Flugsicherung Geltungsbereich von Bebauungsplänen außerhalb der Siedlungsgebiete, die die Nutzung von Windenergie ausschließen Ausschlusskriterien aufgrund weiterer Fachgesetze / Fachplanungen Abstände zu klassifizierten Straßen, Bahnlinien und Flugplätzen Gewässer / Gewässerflächen Festgesetzte Überschwemmungsgebiete Die für die Windenergie grundsätzlich ungeeigneten Flächen ( harte Kriterien) sind im Anhang in der Karte 1 dargestellt Weiche Kriterien Die sog. weichen Kriterien resultieren aus planerischen und städtebaulichen Aspekten sowie dem Planungswillen der Gemeinde aus unterschiedlichen Vorsorgegründen heraus die Errichtung von Windenergieanlagen von vorneherein auszuschließen (z.b. Pufferzone von m um die Siedlungsbereiche). Diese sind einer Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung zugänglich. Falls am Ende der Untersuchung ersichtlich wird, dass der Windenergienutzung nicht substanziell Raum geschaffen wird, können diese Kriterien einer erneuten Betrachtung und Bewertung unterzogen werden. Ausschlussbereiche zum Schutz der Wohnfunktion und zur Sicherung der Siedlungsentwicklung m Abstand zu Sondergebieten für den Kurbetrieb und die Erholung 500 m Abstand zu Aussiedlerhöfen und Splittersiedlungen im Außenbereich gutschker dongus / landschaftsarchitekten, freilandökologie, ingenieure Seite 15 von 35

16 Das ursprüngliche Standortkonzept (gutschker-dongus, 2014) berücksichtigte zunächst die in den Hinweisen für die Beurteilung der Zulässigkeit der Errichtung von Windenergieanlagen in Rheinland-Pfalz (Stand 2013) genannten Mindestabstände von 800 m zu Wohn- und Misch-, Kern und Dorfgebieten sowie Sondergebieten für den Kurbetrieb und die Erholung. Im Rahmen der Diskussionen in den Gremien der Verbandsgemeinde wurde der Planungswille geäußert, diesen Vorsorgeabstand auf m zu erweitern und damit den vor 2013 geltenden Mindestabstandswert bei der weiteren Planung zu berücksichtigen. Durch das Inkrafttreten der dritten Fortschreibung des LEP wurde der Mindestabstand von Windenergieanlagen zu reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, zu Dorf-, Kern- und Mischgebieten von Metern (1.100 m bei Anlagen über 200 m Gesamthöhe) als verbindliches Ziel der Raumordnung vorgegeben und ist dadurch im Flächennutzungsplan als hartes Ausschlusskriterium zu beachten. Ausschlussbereiche aufgrund eines erweiterten Arten und Naturschutzes sowie des Schutzes von Kulturgütern Vogelschutzgebiet Nahetal (aufgrund sehr hoher Anzahl WEA-sensibler Zielarten der VS- RL mit hohem Konfliktpotenzial gem. Empfehlung LUWG Gutachten zum LEP IV EE). Ausschluss des Bereiches nördlich der Vorrangfläche Pferdsfeld bis zur Kernzone des Naturparks Soonwald-Nahe aufgrund des nachgewiesenen Vorkommens windkraftsensibler Vogelarten (Schwarzstorch und Rotmilan), des hohen Anteils von Waldflächen mit alten Laubwaldbeständen über 120 Jahren sowie zur Freihaltung des Soonwaldes als naturnaher und unzerschnittener Landschaftsraum 200 m Abstand zu den im Außenbereich befindlichen Kulturdenkmalen. Die für die Windenergie gemäß den oben genannten weichen Kriterien ungeeigneten Flächen sind im Anhang in der Karte 2 dargestellt. Windhöffigkeit Laut den Zielen 163 b und e des LEP IV EE sind für die Auswahl der Flächen für die Windenergienutzung vorrangig Bereiche mit hoher Windhöffigkeit zu sichern. Im aktuellen ROP wurden dazu nur solche Standorte, die mindestens 5,5 m/sec bei 100 Meter über Grund aufweisen, berücksichtigt und dieser Wert hier übernommen. Ausschluss von Bereichen mit Windgeschwindigkeiten unter 5,5 m/s gem. Windatlas Rheinland-Pfalz (MWKEL, 2013) Das Windpotenzial auf den bisher, nach Ausschluss nach harten und weichen Kriterien verbliebenen Eignungsflächen ist im Anhang in der Karte 3 dargestellt. Die Karte 4 im Anhang zeigt die Bereiche, die Windgeschwindigkeiten über 5,5 m/s gem. Windatlas Rheinland-Pfalz (MWKEL, 2013) aufweisen und für die Nutzung der Windenergie grundsätzlich geeignet sind. Konzentrationswirkung Gemäß dem Ziel Z 163 g des LEP IV EE dürfen einzelne Windenergieanlagen nur an solchen Standorten errichtet werden, an denen mindestens drei Anlagen im räumlichen Verbund errichtet werden können. Grundsätzlich ist ein räumlicher Verbund dann gegeben, wenn die Anlagenstandorte in einem Standortbereich mit einer Mindestgröße von 20 ha liegen. In Einzelfällen kann auch eine Fläche von 15 ha. Dadurch wird sichergestellt, dass die Landschaft nicht durch eine Vielzahl von Einzelanlagen beeinträchtigt und die geforderte Bündelungswirkung unterlaufen wird. Zur Sicherstellung der Bündelungswirkung durch den Teilflächennutzungsplan wird an der bisherigen Mindestgröße der Eignungsflächen von 30 ha festgehalten. Insbesondere in den Randbereichen entlang der historischen Kulturlandschaft Nahetal ist die Topographie des Planungsraums durch Steillagen und größere Waldflächen z.t. mit schwierigen Erschließungssituationen gekennzeichnet. Im Gegensatz zu flachen, offenen und landwirtschaftlich genutzten Flächen (wie z.b. in Rheinhessen), sind kompakte Positionierungen gutschker dongus / landschaftsarchitekten, freilandökologie, ingenieure Seite 16 von 35

17 von mehreren WEA schwierig. Eine Unterschreitung der bisherigen Mindestgröße von 30 ha erscheint vor diesem Hintergrund innerhalb des Planungsraumes nicht sinnvoll. Das zu beachtende Ziel, dass mindestens 3 Windenergieanlagen im räumlichen Verbund planungsrechtlich möglich sein müssen, wird bei der Aufrechterhaltung des bisherigen Größenkriteriums mit ausreichender Sicherheit erfüllt. Ausweisung von Eignungsflächen ab einer Flächengröße von 30 ha Die in Karte 4 dargestellten Flächen mit einer Größe unter 30 ha werden von der weiteren Planung ausgeschlossen. Abstände zwischen den Konzentrationsflächen Der Grundsatz G 166 des aktuellen ROP empfiehlt, einen Abstand von mindestens 4 km zwischen den jeweiligen Vorranggebieten von Windenergienutzung freizuhalten. In diesem Bereich sollen insbesondere zum Schutz des Landschaftsbildes möglichst keine Konzentrationsgebiete der Kommunen ausgewiesen werden. Aufgrund der landesweit bedeutsamen historischen Kulturlandschaft des unteren Nahetals kommt diesem Grundsatz mit dem damit verbundenen Schutz des Landschaftsbildes innerhalb des Plangebietes eine besondere Bedeutung zu. Ein Mindestabstand zwischen den Eignungsflächen wurde aber zunächst nicht als Ausschlusskriterium festgelegt. Aufgrund der vergleichsweise großen Ausschlussbereiche sollte dadurch eine zu starke Reduzierung möglicher Standortbereiche für die Windenergie vermieden werden. Um diesen Grundsatz aber ausreichend würdigen zu können, wird im Rahmen der Umweltprüfung anhand geeigneter Sichtbarkeitsanalysen geprüft, ob Eignungsflächen aufgrund ihrer Wirkungen auf die Kulturlandschaft in Verbindung mit Abständen unter 4 km zu bereits bestehenden Vorrangflächen aus der Planung genommen werden sollten Weitere Restriktionen in den ermittelten Eignungsflächen Artenschutz Zur Ermittlung artenschutzrechtlicher Konfliktpotenziale wurden neben den Daten zu windkraftsensiblen Tierarten, die durch das LfU (Landesamt für Umweltschutz, früher LUWG) zur Verfügung gestellt werden, weitere faunistische Gutachten ausgewertet. Diese Gutachten wurden im Rahmen von bereits genehmigten oder beantragten Projekten innerhalb der Verbandsgemeinde oder daran angrenzend durch die Projektentwickler erarbeitet und dem Planungsträger zur Auswertung zur Verfügung gestellt. Die nachgewiesenen windkraftsensiblen Brutvogelarten führen zum Ausschluss der Eignungsflächen 2 und 5 sowie zur Reduzierung der beiden vom Raumordnungsplan vorgegebenen Vorrangflächen und der Eignungsfläche 4. Maßgeblich für die Beurteilung der Vorkommen und den Umgang mit den Ergebnissen ist der im Auftrag des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Verbraucherschutz, Weinbau und Forsten Rheinland-Pfalz erarbeitete Naturschutzfachlicher Rahmen zum Ausbau der Windenergienutzung in Rheinland-Pfalz vom Die Schlussfolgerungen für die einzelnen Flächen sind in der Auswertung faunistischer Gutachten zur artenschutzrechtlichen Bewertung der Potenzialflächen (gutschker-dongus, Juli 2015) dargestellt und werden bei der Abgrenzung und Darstellung der Eignungsflächen berücksichtigt. Die Karte 5 im Anhang zeigt die Standorte der windkraftsensiblen Vogelarten, die zu entsprechenden Anpassungen bei den Eignungsflächen führen. Diese Anpassungen werden im nachfolgenden Punkt 4 für die einzelnen Eignungsflächen beschrieben. Grundsätzlich wird bei aktuell nachgewiesenen Brutstandorten der Tabubereich (bei Rotmilan m) von der weiteren Planung ausgeschlossen und der Bereich bis m als Weißfläche dargestellt. Hier kann mit Hilfe von Raumnutzungsanalysen eine Genehmigungsfähigkeit nachgewiesen werden. Bei älteren Nachweisen von Brutstandorten wird der gesamte Bereich bis m als Weißfläche ausgewiesen. In diesen Bereichen kann ebenfalls durch entsprechende Untersuchungen (z.b. Raumnutzungsanalysen oder Nachweis der dauerhaften Aufgabe des Brutstandortes) oder sonstige artenschutzfachliche Bewertungen die Möglichkeit der Errichtung von WEA nachgewiesen werden. gutschker dongus / landschaftsarchitekten, freilandökologie, ingenieure Seite 17 von 35

18 Belange des Themenbereiches Erholung, Landschaftsbild und Kulturgüter Identifikation von potenziellen Eignungsflächen, die von den Sichtachsenpunkten (gem. Fachgutachten zur Konkretisierung der landesweit bedeutsamen historischen Kulturlandschaften zur Festlegung, Begründung und Darstellung von Ausschlussflächen und Restriktionen für den Ausbau der Windenergienutzung (MWEKL, 2013)) einen erhöhten Indexwert bzgl. der Sichtbarkeit aufweisen. Ausschluss von Eignungsflächen, für die im Rahmen der Landschaftsbildanalyse und -bewertung (gutschker-dongus; Dezember 2015) ein Indexwert von größer gleich sieben ermittelt wurde. Für die verbleibenden Flächen erfolgt im Rahmen der Umweltprüfung die Ermittlung der voraussichtlichen, erheblichen Beeinträchtigungen sowie die Darstellung und Beschreibung ob und durch welche Maßnahmen eine Reduzierung der Wirkungen auf das Landschaftsbild erreicht werden kann oder ob weitere Flächen ausgeschlossen oder reduziert werden müssen. Aufgrund der oben genannten Landschaftsbildanalyse und -bewertung und dem darin ermittelten Indexwert von 7 vom Sichtachsenpunkt Disibodenberg wurde die Eignungsfläche 6 von der weiteren Planung ausgeschlossen. 3.4 Ergebnisse des Standortkonzeptes Nach Anwendung der oben genannten und vom Verbandsgemeinderat im Dezember 2015 beschlossenen Kriterien zum Ausschluss von Bereichen für die Nutzung von Windenergie, enthielt der Vorentwurf des sachlichen Teilflächennutzungsplanes Windenergie insgesamt sechs Eignungsflächen, die in der folgenden Karte dargestellt sind. Nach Auswertung der Stellungnahmen, die in den frühzeitigen Beteiligungen zur Planung abgegeben wurden, und nach Berücksichtigung der sich inzwischen geänderten übergeordneten Planungsvorgaben, wurde die Planung angepasst und geändert. Im nachfolgenden Punkt 4 werden diese Änderungen genauer beschrieben und die Auswirkungen auf die Planung dargestellt. gutschker dongus / landschaftsarchitekten, freilandökologie, ingenieure Seite 18 von 35

19 Abb. 3: Eignungsflächen mit Stand Dezember 2015 genordet, ohne Maßstab Die Nummerierungen wurden nach dem Wegfall von ursprünglichen Eignungsflächen im Rahmen der verschiedenen Untersuchungsschritte nicht geändert, um die Nachvollziehbarkeit zum Standortkonzept von 2014 zu gewährleisten. gutschker dongus / landschaftsarchitekten, freilandökologie, ingenieure Seite 19 von 35

20 4 ANPASSUNG DER PLANUNG NACH DEN BETEILIGUNGEN Teilfortschreibung des LEP IV Ausschlusskriterien Von den in der 3. Teilfortschreibung des LEP IV genannten Ausschlusskriterien (vgl. Punkt 2.1) sind für die vorliegende Planung folgende Punkte zu beachten: Kernzonen der Naturparke Wasserschutzgebiete der Zone 1 Gebiete mit zusammenhängendem alten Laubholzbestand Alte Laubholzbestände Während die Kernzone des Naturparks Soonwald-Nahe sowie die Wasserschutzgebiete der Zone 1 bereits im Vorentwurf als Ausschlussflächen definiert waren, ergaben sich durch den Ausschluss von Gebieten mit zusammenhängendem alten Laubholzbestand Änderungen für die Planung. Gemäß der Stellungnahme des Forstamtes Bad Sobernheim vom befinden sich im Bereich der Sonderbaufläche 3 (Bad Sobernheim / Nussbaum Kuhstäbel/Alter Hochwald/Beinhardter Schlag) alte Laubwaldbestände (älter als 120 Jahre und als schützenswerte Waldbiotope erfasst), die als zugelassene Erntebestände unter Bestandsschutz gestellt wurden und nicht überplant werden dürfen. Auf Grundlage der forstwirtschaftlichen Betriebskarten der Landesforsten Rheinland-Pfalz wurden diese Bereich ermittelt und abgegrenzt und stehen als potenzielle Flächen für die Windenergie nicht mehr zur Verfügung. Daraus resultiert eine Reduzierung der Sonderbaufläche 3. Die Kernzone des Naturparks Soonwald-Nahe sowie Wasserschutzgebiete der Zone 1 wurden bereits als sog. harte Kriterien aus der Planung genommen Ziele der Raumordnung Darüber hinaus werden in der o.g. 3. Teilfortschreibung des LEP IV zwei Ziele genannt, die im Flächennutzungsplan auf Grundlage des 1 (4) BauGB zu beachten sind: Z 163 g Einzelne Windenergieanlagen dürfen nur an solchen Standorten errichtet werden, an denen der Bau von mindestens drei Anlagen im räumlichen Verbund planungsrechtlich möglich ist. Ersetzt eine einzelne Windenergieanlage bereits errichtete Windenergieanlagen, muss der Bau von mindestens zwei Anlagen im räumlichen Verbund planungsrechtlich möglich sein. Die Festlegungen der Sätze 1 und 2 gelten nicht für Nebenanlagen im Sinne des 14 der Baunutzungsverordnung in Baugebieten für gewerbliche und industrielle Nutzungen. Dieser bisherige Grundsatz der Raumordnung wurde bereits im ersten Entwurf des Flächennutzungsplanes berücksichtigt und potenzielle Eignungsflächen mit einer Größe kleiner 30 ha von der weiteren Planung ausgeschlossen. Die Aufstufung des bisherigen Grundsatzes zu einem Ziel der Raumordnung hat deshalb für die weitere Planung keine Auswirkungen. Z 163 h Bei der Errichtung von Windenergieanlagen ist ein Mindestabstand dieser Anlagen von mindestens Metern zu reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, zu Dorf-, Misch- und Kerngebieten einzuhalten. Beträgt die Gesamthöhe dieser Anlagen mehr als 200 Meter, ist ein Mindestabstand von Metern zu den vorgenannten Gebieten einzuhalten. Da die einzuhaltenden Mindestabstände nunmehr als Ziel der Raumordnung einzustufen sind, müssen die Vorgaben im Rahmen des Flächennutzungsplanes entsprechend beachtet werden. Eine Unterschreitung des dem Flächennutzungsplan zugrundeliegenden Abstandes von m zu reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten sowie zu Dorf-, Kern- und Mischgebieten ist somit nicht möglich. Im Flächennutzungsplan werden zusätzlich die Mindestabstände von m zu den genannten Gebieten dargestellt und darauf hingewiesen, dass gutschker dongus / landschaftsarchitekten, freilandökologie, ingenieure Seite 20 von 35

21 Windenergieanlagen mit Anlagenhöhen von über 200 m für eine Genehmigungsfähigkeit diesen Abstand einzuhalten haben. Die Einhaltung der erforderlichen Mindestabstände bei größeren Anlagentypen wird dann im immissionsschutzrechtlichen geprüft und sichergestellt. 4.2 Im Zusammenhang bebaute Ortsteile gem. 34 Abs. 1, 2 und 4 BauGB Gemäß dem Schreiben vom wurde seitens der Kreisverwaltung mitgeteilt, dass für die Aussiedlungen Neudorferhof und Hühnerhof die Voraussetzungen zum Erlass einer Satzung nach 34 Abs. 1, 2 und 4 BauGB vorliegen und für den Neudorferhof eine entsprechende Satzung seit dem existiert. Entsprechend werden für die genannten Ortsteile die unter Punkt genannten Mindestabstände gemäß den Vorgaben der 3. Teilfortschreibung des LEP IV berücksichtigt. Daraus ergibt sich, dass die Flächen 4 und 7 nicht mehr die unter Punkt genannte Mindestgröße von 30 ha aufweisen und entsprechend aus der Planung genommen werden. 4.3 Artenschutz Innerhalb der ROP-Vorrangfläche Pferdsfeld (Eignungsfläche 01) wurde mit dem Bescheid vom ein immissionsschutzrechtlicher Antrag für die Errichtung von insgesamt sieben Windenergieanlagen genehmigt. Diese Entscheidung erfolgte auf Grundlage eines zusätzlichen Faunagutachtens (Milvus, ), das seitens der Genehmigungsbehörde in Auftrag gegeben wurde. Aufgrund ausreichend vorhandener Datengrundlagen und der erteilten Genehmigung der Windenergieanlagen wird der östliche Bereich als Sonderbaufläche für die Windenergie ausgewiesen. Der westliche Teil wird aufgrund möglicher artenschutzrechtlicher Konflikte durch ein nachgewiesenes Brutvorkommen des Rotmilans weiterhin als Weißfläche dargestellt. Die Eignungsfläche 9 (Bärweiler Kirschroth) wird aufgrund mittlerweile älterer Faunagutachten (älter als 5 Jahre) insgesamt als Weißfläche dargestellt. Hier ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu prüfen, ob artenschutzrechtliche Konflikte insbesondere durch windkraftsensible Brutvögel einer Planung entgegenstehen. 4.4 Landschaftsbild, Erholung und Tourismus Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligungen wurden seitens der Öffentlichkeit sowie von verschiedenen Behörden und Träger öffentlicher Belange die Bedeutung der landschaftlichen Besonderheiten des Nahetals (Landesweit bedeutsame historische Kulturlandschaft) für die Erholung, den Tourismus und den Kurort Bad Sobernheim hervorgehoben. Im Rahmen des Vorentwurfes wurden von den im Fachgutachten zur Konkretisierung der landesweit bedeutsamen historischen Kulturlandschaften zur Festlegung, Begründung und Darstellung von Ausschlussflächen und Restriktionen für den Ausbau der Windenergienutzung (MWKEL, 2013) dargestellten Orten der Sichtachsenanalyse (Disibodenberg und Aussichtspunkt bei Merxheim) Visualisierungen erstellt und Windenergieanlagen innerhalb der potenziellen Eignungsflächen hinsichtlich ihrer Wirkungen auf diese Referenzpunkte bewertet. Aufgrund der eingegangenen Bedenken hinsichtlich einer weitreichenden Beeinträchtigung des Landschaftsbildes mit entsprechenden negativen Auswirkungen auf Erholung, Tourismus und den Kurbetrieb, wurden im Rahmen der Umweltprüfung weitere umfangreiche Sichtbarkeitsanalysen erstellt. Anhand dieser Analysen wurde ermittelt, wie stark die geschützte historische Kulturlandschaft des Nahetals durch welche Anlagenstandorte visuell beeinflusst wird. Anhand der ermittelten Sichtbarkeiten und Flächenwirkungen wird gemäß den Empfehlungen des Umweltberichtes die Eignungsfläche 03 (Bad Sobernheim/Nussbaum/Monzingen/Daubach Kuhstäbel/Alter Hochwald/Beinharder Schlag) aus der Planung genommen. Dabei wird dem Schutz der historischen Kulturlandschaft mit seiner Funktion und Bedeutung für die Erholung und den Tourismus eine hohe Bedeutung beigemessen und der die übrigen Belange (insbesondere die Nutzung des windreichen Standortes durch die Windenergie) hintenangestellt werden. gutschker dongus / landschaftsarchitekten, freilandökologie, ingenieure Seite 21 von 35

22 Fassung für die erneute Beteiligung nach 4 a (3) BauGB Stand: Verbleibende Eignungsflächen nach Anpassung der Planung Die der Begründung beiliegenden Karten 1 und 6 zeigen die Flächen, die auf Grundlage der vorangegangenen harten und weichen Kriterien sowie unter Berücksichtigung der geänderten Planungsvorgaben, als Eignungsflächen verbleiben. Die nachfolgende Abbildung 4 zeigt die in der beiliegenden Karte 6 dargestellten Flächen, die nach der Umweltprüfung in den Flächennutzungsplan als Weiß- oder Sonderbauflächen aufgenommen werden Nr. 1: Pferdsfeld Nr. 9: Bärweiler / Kirschroth Nr. 8: Bärweiler / Lauschied Abb. 4: Auszug aus Karte 6 b mit Eignungsflächen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltprüfung nach der Offenlage gem. 3 (2) und 4 (2) BauGB genordet, ohne Maßstab gutschker dongus / landschaftsarchitekten, freilandökologie, ingenieure Seite 22 von 35

23 5 DARSTELLUNGEN IM FLÄCHENNUTZUNGSPLAN 5.1 Sonderbauflächen für die Windenergie gem. 5 (2) Nr. 1 BauGB Aufgrund der unter Punkt 4 beschriebenen und erfolgten Anpassungen der Planung und unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Umweltberichtes kommen im sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie folgende Sonderbauflächen für die Windenergie zur Ausweisung: Eignungsfläche 01 Pferdsfeld (ROP Vorrangfläche) Eignungsfläche 08 Bärweiler/Lauschied (ROP Vorrangfläche) 5.2 Flächen in denen die Privilegierung gem. 35 (1) Nr. 5 und (3) Satz 1 BauGB gilt Im Rahmen des Standortkonzeptes wurden insbesondere artenschutzrechtliche Belange ausführlich und unter Berücksichtigung aller zur Verfügung stehenden Daten und Gutachten geprüft. Neben den Daten des LfU (Landesamt für Umweltschutz, früher LUWG), die im Rahmen der Aufstellung des ROP 2012 / Teilplan Windenergienutzung Berücksichtigung fanden, wurden auch faunistische Gutachten für konkrete und aktuelle Standortplanungen von Windkraftentwicklern berücksichtigt. Wie aus der Auswertung faunistischer Gutachten (gutschker-dongus, 2015) hervorgeht, wurden an verschiedenen Punkten insbesondere Brutvorkommen von Rotmilan, Schwarzstorch und Uhu nachgewiesen, die der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen im Bereich der potenziellen Eignungsflächen entgegenstehen. Einzelne Eignungsflächen wurden deshalb bereits aus der Planung genommen. Für die Ausweisung von Sonderbauflächen sind neben grundsätzlich vorhandenen und teilweise auch älteren Nachweisen i.d.r. auch aktuelle Daten (nicht älter als 5 Jahre) zu windkraftsensiblen Tierarten erforderlich. Für die Eignungsfläche 9 (Bärweiler/Kirschroth-Schwarzenberg) liegen solche Untersuchungen nicht vor. Eine rechtssichere Ausweisung einer Sonderbaufläche erscheint hier nur bedingt möglich, da artenschutzrechtliche Konflikte nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können. Dies trifft vor allem auf den Planungsraum mit seiner hohen Dichte an windkraftsensiblen Brutvogelarten zu, die gelegentlich die Brutstandorte wechseln, zeitweise aufgegebene Plätze nach einiger Zeit wieder in Besitz nehmen oder an bisher nicht nachgewiesenen Standorten brüten. Bereiche, in denen keine Hinweise auf artenschutzrechtliche Konflikte vorliegen, diese aber auch nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können, sollen aus Gründen des vorsorgenden Artenschutzes zwar nicht als Sonderbauflächen ausgewiesen werden, sie sind jedoch aufgrund der Ergebnisse der ausgewerteten Untersuchungen und Gutachten auch nicht zwingend den Ausschlussgebieten zuzuordnen. Diese Flächen sollen vielmehr gem. 5 (1) Satz 2 BauGB zunächst aus dem Flächennutzungsplan ausgenommen werden, um bei entsprechendem Nachweis der artenschutzrechtlichen Unbedenklichkeit eine Darstellung im Flächennutzungsplan (FNP) zu einem späteren Zeitpunkt vornehmen zu können. Sie sollen entsprechend als sog. weiße Flächen im FNP dargestellt werden in denen die unter Punkt beschriebene Ausschlusswirkung gem. 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht zum Tragen kommen. Gemäß einer Einschätzung der Kanzlei Jeromin und Kermann zum Flächennutzungsplan Hermeskeil (Stellungnahme vom liegt dem Planungsträger vor) ist mittlerweile anerkannt, dass die Existenz weißer Flächen nicht dem Gebot der Erstellung eines schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzepts oder sonstigen rechtlichen Vorgaben widerspricht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer zur Flächennutzungsplanung ergangenen Entscheidung weiße Flächen nicht an sich für unzulässig erklärt, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass sie als positive Darstellung von Konzentrationsflächen ausscheiden und nicht als Gegengewicht zu den Ausschlussflächen auf die Waagschale gelegt werden können (BVerwG, Urteil vom C 2/04, N VwZ 2005, 211 (212)). Inzwischen hat das Bundesverwaltungsgericht zum Thema der weißen Flächen mit aller Deutlichkeit zu einem Regionalplan ausgeführt: gutschker dongus / landschaftsarchitekten, freilandökologie, ingenieure Seite 23 von 35

24 "Sind die Vorranggebiete so gewählt und zugeschnitten, dass sie... für die Nutzung der Windenergie in substanzieller Weise Raum schaffen, stehen unbeplante (sog. weiße) Flächen der Ausschlusswirkung nicht entgegen. Die Ausschlusswirkung erstreckt sich freilich nur auf die Flächen, die der Plan als Ausschlusszone festschreibt. Die unbeplanten Flächen erfasst sie nicht, weil es in Bezug auf diese Flächen an einer abschließenden raumordnerischen Entscheidung des Trägers der Raumordnung fehlt", (B VerwG, Beschluss vom B 66/05, NVwZ 2006, 339 (340)). Gemäß der o.g. Stellungnahmeist der Kanzlei Jeromin und Kermann ist kein Grund ersichtlich, der dagegenspricht, die zitierten höchstrichterlichen Ausführungen auf die Flächennutzungsplanung zu übertragen. Für die VG Bad Sobernheim folgt hieraus, dass die Gebiete um potenzielle Rotmilanbrutplätze (gem. Nachweise des LUWG aus 2013) im Flächennutzungsplan weder den Sonderbauflächen noch den Ausschlussgebieten zugeordnet werden und als weiße Flächen zu qualifizieren sind. Da 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bei diesen Flächen nicht eingreift, sind die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen nicht nach 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB regelmäßig unzulässig. Die Zulässigkeit richtet sich vielmehr nach den allgemeinen Vorschriften des 35 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Satz 1 BauGB. Dies bedeutet, dass derjenige, der eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf einer weißen Fläche beantragt, auch die faunistischen Untersuchungen durchzuführen (und zu bezahlen) hat, die für den Nachweis erforderlich sind, dass seinem Vorhaben keine Belange des Naturschutzes ( 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) entgegenstehen. 5.3 Umgang mit den im Regionalplan dargestellten Vorranggebieten Die im aktuellen Regionalplan der Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe dargestellten Vorranggebiete für die Windenergie wurden bereits als Ziele der Raumordnung in den derzeit gültigen Flächennutzungsplan der (rechtskräftig seit Juni 2014) gem. 1 (4) BauGB aufgenommen. Diese Flächen werden im Rahmen der Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes einer erneuten Prüfung anhand der unter Punkt 3.3 dargestellten Kriterien unterzogen und bei Bedarf an diese angepasst. Dabei führen vor allem neuere Erkenntnisse über das Vorkommen windkraftsensibler Vogelarten sowie geänderte Abstandsvorgaben im Rundschreiben Windenergie (Stand 2013) bzw. im Verordnungsentwurf zur 3. Teilfortschreibung des LEP IV zu Anpassungen der Abgrenzungen der beiden Vorrangflächen. Vorranggebiet Nr.15 (Bad Sobernheim / Pferdsfeld) Durch den einzuhaltenden Mindestabstand von 500 m um Einzelgebäude im Außenbereich, wird insbesondere der mittlere Bereich der Vorrangfläche vollständig aus der Planung genommen. Auf Grundlage eines aktuellen Faunagutachtens 10, das seitens der Kreisverwaltung im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrages für die Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) innerhalb des Vorranggebiets in Auftrag gegeben wurde, wurde seitens der Genehmigungsbehörde am eine Genehmigung der im östlichen Bereich der Vorrangfläche beantragten WEA ausgesprochen. Der westliche Bereich wird im Flächennutzungsplan weiterhin als Weißfläche ausgewiesen, da aufgrund eines weiter im Westen nachgewiesenen Brutplatzes des Rotmilans hier artenschutzrechtliche Konflikte nicht ausgeschlossen werden können und zu erwarten sind. Vorranggebiet Nr.16 (Bärweiler, Lauschied / Desloch, Hundsbach, Jeckenbach) Durch den einzuhaltenden Mindestabstand von 500 m um Einzelgebäude im Außenbereich, wird ein kleiner Teil der Vorrangfläche aus der Planung genommen. Die südwestlich gelegene Lochmühle macht diese Anpassung erforderlich. Durch den im Jahr 2010 nachgewiesen Brutplatz des Schwarzstorches in der Gemarkung Schweinschied und der im Jahr 2011 durchgeführten Raumnutzungsanalyse kann eine 10 Avifaunistische Untersuchung / Aktionsraumanalyse Rotmilan - Windpark Pferdsfeld; Milvus GmbH, 2016 gutschker dongus / landschaftsarchitekten, freilandökologie, ingenieure Seite 24 von 35

25 Gefährdung bzw. Störung der Art gem. 44 (1) Nr. 2 BNatSchG bei Unterschreitung eines Mindestabstandes von m durch Windenergieanlagen nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Entsprechend wird im Rahmen des FNP-Verfahrens der Teil der Vorrangfläche, der diesen Mindestabstand unterschreitet, als Weißfläche auf Grundlage des 5 (1) Satz 2 BauGB (vgl. Punkt 5.2) ausgewiesen. Die übrigen Bereiche der Vorrangfläche werden als Sonderbaufläche für die Windenergie in den Flächennutzungsplan aufgenommen. 5.4 Ausschlusswirkung gem. 35 Abs. 3 S. 3 BauGB Der Flächennutzungsplan (FNP) ist darauf gerichtet, die Rechtswirkungen des 35 Abs. 3 S. 3 BauGB auszulösen und den damit verbundenen Planvorbehalt wirksam zu machen. Dies bedeutet, dass lediglich in den im FNP dargestellten Sonderbauflächen sowie in den Flächen, die weder als Ausschluss- noch als Sonderbauflächen dargestellt worden sind (sog. weiße Flächen, vgl. Punkt 5.2) Windenergieanlagen errichtet werden dürfen. In den übrigen Bereichen des Verbandsgemeindegebietes wird dadurch die Zulässigkeit weiterer Windenergieanlagen ausgeschlossen. 6 ÜBERSICHT ÜBER DIE EINZELFLÄCHEN DER TEILFORTSCHREIBUNG 6.1 Eignungsfläche 1 / Bad Sobernheim ROP Vorrangfläche Das im Raumordnungsplan (ROP) Rheinhessen Nahe ausgewiesene Vorranggebiet Nr.15 (Bad Sobernheim / Pferdsfeld) wurde im Rahmen der 3. Fortschreibung in den Flächennutzplan der Verbandsgemeinde übernommen und hat eine Gesamtgröße von 236 ha. Gemäß dem Ziel Z 164 des ROP hat die Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen innerhalb des ausgewiesenen Vorranggebietes Vorrang vor allen anderen Raumnutzungen. Das Gebiet, welches in der nachfolgenden Abbildung 6 lila umrandet ist, muss allerdings unter Berücksichtigung der unter Punkt 3 beschriebenen Kriterien und Restriktionen neu abgegrenzt werden. Zur Abgrenzung gegenüber Einzelgebäuden im Außenbereich wurden im derzeit gültigen Regionalplan die Vorgaben des Rundschreiben Windenergie vom angewendet und jeweils Abstände von 400 m berücksichtigt. Gemäß Beschluss des Verbandsgemeinderates vom sollen im Flächennutzungsplan die Mindestabstände gemäß dem Rundschreiben Windenergie vom gelten, wodurch sich der Abstand zu den Einzelgebäuden auf 500 m vergrößert. Entsprechend entfällt der mittlere Teil der Vorrangfläche. Südwestlich entfällt ebenfalls ein Teil der Vorrangfläche Der Naturschutzfachliche Rahmen zum Ausbau der Windenergienutzung in Rheinland-Pfalz 11 gibt Abstandsempfehlungen und Mindestprüfbereiche für windkraftsensible Brutvögel vor, die bei der Planung berücksichtigt werden. Entsprechend werden die Bereiche der Vorrangfläche, die sich innerhalb des m Prüfradius von in den aktuellen Faunagutachten nachgewiesenen Brutstandorten von Rotmilanen befinden, als Weißfläche dargestellt. In diesen Bereichen sind entsprechende Untersuchungen (z.b. Raumnutzungsanalysen), sonstige artenschutzfachliche Bewertungen oder auch im Genehmigungsverfahren zu konkretisierende Maßnahmen erforderlich, um die Möglichkeiten der Errichtung von WEA nachzuweisen. Dies betrifft insbesondere einen westlich der Vorrangfläche nachgewiesenen Rotmilanbrutplatz, der auch in der aktuellen avifaunistischen Untersuchung vom September nachgewiesen wurde (vgl. Abb. 5). 11 Naturschutzfachlicher Rahmen zum Ausbau der Windenergienutzung in Rheinland-Pfalz-Artenschutz (Vögel, Fledermäuse) und NATURA 2000-Gebiete, Hrsg.: Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Verbraucherschutz, Weinbau und Forsten Rheinland-Pfalz, Avifaunistische Untersuchung / Aktionsraumanalyse Rotmilan - Windpark Pferdsfeld; Milvus GmbH, 2016 gutschker dongus / landschaftsarchitekten, freilandökologie, ingenieure Seite 25 von 35

26 Legende: Aktueller Nachweis: Rotmilan Abb. 5: Ausschnitt aus Karte Nr. 5 artenschutzrechtliches Konfliktpotenzial genordet, ohne Maßstab Aufgrund der seitens der Genehmigungsbehörde am erteilten Genehmigung von sieben Windenergieanlagen im östlichen Bereich der Vorrangfläche, die umfassende Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte vorsieht, können hier artenschutzrechtliche Tatbestände gem. 44 BNatSchG ausreichend ausgeschlossen werden. Entsprechend kann dieser Bereich als Sondergebiet für die Windenergie ausgewiesen werden. Hinweise für die weitere Planung: Grabungsschutzgebiet Innerhalb der Vorrangfläche befindet sich das Grabungsschutzgebiet Keltisch-römischer Friedhof, mit einer entsprechenden Rechtsverordnung vom Baulichen Anlagen innerhalb eines Grabungsschutzgebietes bedürfen einer Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde. Im Rahmen der weiteren Genehmigungsplanung sind die entsprechenden Genehmigungen einzuholen. Altablagerung Innerhalb der Vorrangfläche ist die Ablagerungsstelle Bad Sobernheim, Auf der Beckstr. (Reg.- Nr ) im Bodenschutzkataster Rheinland-Pfalz kartiert. Im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens sind entsprechende Nachweise durch einen im Altlastenbereich erfahrenen, unabhängigen Gutachter bezüglich Bebaubarkeit, die Einhaltung der Anforderung an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes ( 1 BauGB) zu erbringen. Die Vorschläge des Gutachters hinsichtlich des Untersuchungsbedarfs sind zu gegebener Zeit mit der SGD Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Koblenz abzustimmen. Bergbau / Altbergbau Die Vorrangfläche wird von den bereits erloschenen Berwerksfeldern Michelsgrube und Römerthal sowie von dem aufrecht erhaltenen Bergwerksfeld Nahetal überdeckt. Hinweise oder Dokumentationen über Altbergbau liegen aber nicht vor. Aufgrund dieser Gegebenheiten werden entsprechende Baugrunduntersuchungen dringend empfohlen. Sonstiges Die vorhandenen Infrastruktureinrichtungen (insbesondere die 20 kv Freileitungen sowie ein Glasfaserkabel der Westnetzt GmbH) sind im weiteren Planungsverfahren entsprechend zu berücksichtigen. gutschker dongus / landschaftsarchitekten, freilandökologie, ingenieure Seite 26 von 35

27 Im Flächennutzungsplan wird der m Abstandsradius zu den angrenzenden reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten sowie zu Dorf-, Kern- und Mischgebieten dargestellt. Windenergieanlagen mit Gesamthöhen von über 200 m dürfen diesen Abstand nicht unterschreiten. Die Prüfung dazu erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Abb. 6: Ausschnitt aus FNP-Entwurf genordet, ohne Maßstab gutschker dongus / landschaftsarchitekten, freilandökologie, ingenieure Seite 27 von 35

28 6.2 Eignungsfläche 8 / Bärweiler, Lauschied ROP Vorrangfläche Das im Raumordnungsplan (ROP) Rheinhessen Nahe ausgewiesene Vorranggebiet Nr.18 (Bärweiler, Lauschied VG Bad Sobernheim / Desloch, Hundsbach, Jeckenbach VG Meisenheim) wurde im Rahmen der 3. Fortschreibung in den Flächennutzplan der Verbandsgemeinde übernommen. Die Gesamtgröße dieses verbandsgemeindeübergreifenden Vorranggebietes beträgt 307 ha. Die Fläche innerhalb der hat eine Größe von ca. 75 ha. Gemäß dem Ziel Z 164 des ROP hat die Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen innerhalb des ausgewiesenen Vorranggebietes Vorrang vor allen anderen Raumnutzungen. Das Vorranggebiet, welches in der Abb. 7 und 8 lila umrandet ist, kann allerdings unter Berücksichtigung der unter Punkt 3 beschriebenen Kriterien und Restriktionen nicht vollständig als Sonderbaufläche ausgewiesen werden. Gemäß Beschluss des Verbandsgemeinderates vom sollen im Flächennutzungsplan die Mindestabstände gemäß dem Rundschreiben Windenergie vom gelten, wodurch sich der Abstand zu den Einzelgebäuden auf 500 m vergrößert. Entsprechend entfällt im Südwesten der Teil der Vorrangfläche, der einen Abstand von unter 500 m zur angrenzenden Lochmühle aufweist. Aufgrund des nachgewiesenen Brutstandortes eines Schwarzstorches im Nahbereich der Vorrangfläche (vgl. nachfolgende Abb. 7), unterliegt der westliche Randbereich des Vorranggebietes artenschutzrechtlichen Restriktionen. Der Naturschutzfachliche Rahmen zum Ausbau der Windenergienutzung in Rheinland-Pfalz gibt Abstandsempfehlungen und Mindestprüfbereiche für windkraftsensiblen Brutvögeln vor, die bei der Planung berücksichtigt werden 13. Für den Bereich unter m zu Fortpflanzungsstätten des Schwarzstorchs wird unter Beachtung des Vorsorgeprinzips (EU-Kommission 2000, IUCN 2007) ein genereller Ausschlussbereich empfohlen. In Abständen bis m zur Fortpflanzungsstätte wird grundsätzlich ein hohes Konfliktpotenzial für den Schwarzstorch gesehen. Diese Bereiche sollten im Rahmen einer Einzelfallprüfung hinsichtlich ihrer Eignung für Windenergieanlagen untersucht werden. Die für den geplanten Windenergiestandort in Bärweiler erstellte Raumnutzungs- und Sichtbarkeitsanalyse 14 kommt zu dem Ergebnis, dass ein Mindestabstand von 1,7 km zum Brutplatz eingehalten werden sollte. Diese Vorgabe wurde im Rahmen der Genehmigungsverfahren für die bestehenden Windenergieanlagen (WEA) in Bärweiler und Jeckenbach angewendet und begründete die Genehmigungsfähigkeit der vier im Jahr 2016 errichteten WEA. Da sich die Vorrangfläche in einer Entfernung von über m zum Brutplatzes des Schwarzstorches befindet, ist eine Verkleinerung der Vorrangfläche nicht erforderlich. Auf Grundlage der o.g. Raumnutzungs- und Sichtbarkeitsanalyse wird der Bereich der Vorrangfläche, der sich innerhalb des ermittelten Mindestabstandes von m um den Brutplatz befindet, jedoch als Weißfläche (vgl. Punkt 5.2) ausgewiesen. Die Bereiche mit einem Abstand > m können entsprechend als Sonderbaufläche ausgewiesen werden. Für eine Genehmigungsfähigkeit von Windenergieanlagen innerhalb des als Weißfläche dargestellten Bereichs ist im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ein entsprechender Nachweis zu erbringen, dass der durch die vorliegenden Faunagutachten erfasste Schwarzstorch keinem erhöhten Tötungsrisiko und keiner erheblichen Störung ausgesetzt ist. 13 Naturschutzfachlicher Rahmen zum Ausbau der Windenergienutzung in Rheinland-Pfalz-Artenschutz (Vögel, Fledermäuse) und NATURA 2000-Gebiete, Hrsg.: Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Verbraucherschutz, Weinbau und Forsten Rheinland-Pfalz, Fachgutachten zur Raumnutzung des Schwarzstorches, WEA-Standort Bärweiler; gutschker-dongus, 2013 gutschker dongus / landschaftsarchitekten, freilandökologie, ingenieure Seite 28 von 35

29 Legende: Aktueller Nachweis: Schwarzstorch Abb. 7: Ausschnitt aus Karte Nr. 5 artenschutzrechtliches Konfliktpotenzial genordet, ohne Maßstab Die Eignungsfläche überlagert eine Vorrangfläche für den Grundwasserschutz, die einer Ausweisung als Fläche für die Windenergie nicht entgegensteht. Die jeweilig zu berücksichtigenden Belange können in einem späteren immissionsschutzrechtlichen Verfahren berücksichtigt werden. Innerhalb des seit dem 18. Mai 1987 zugunsten der Verbandsgemeindeverwaltung Meisenheim festgesetzten Wasserschutzgebiet (WSG) in den Gemarkungen Hundsbach, Bärweiler, Lauschied, wurde mit Rechtsverordnung vom 24. Mai 2016 (veröffentlicht im Staatsanzeiger vom ) die Gewinnungsanlagen der Brunnen I und II in Hundsbach aufgehoben. Innerhalb der Vorrangfläche ist somit kein Wasserschutzgebiet mehr ausgewiesen, so dass hier keine nachrichtliche Darstellung des WSG im Flächennutzungsplan erforderlich ist. Hinweise für die weitere Planung: Altablagerung Innerhalb der Vorrangfläche ist die Ablagerungsstelle Bärweiler, Südlich der L 375 (Reg.-Nr ) im Bodenschutzkataster Rheinland-Pfalz kartiert. Im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens sind entsprechende Nachweise durch einen im Altlastenbereich erfahrenen, unabhängigen Gutachter bezüglich Bebaubarkeit, die Einhaltung der Anforderung an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes ( 1 BauGB) zu erbringen. Die Vorschläge des Gutachters hinsichtlich des Untersuchungsbedarfs sind zu gegebener Zeit mit der SGD Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Koblenz abzustimmen. Sonstiges Im Flächennutzungsplan wird der m Abstandsradius zu den angrenzenden reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten sowie zu Dorf-, Kern- und Mischgebieten dargestellt. Windenergieanlagen mit Gesamthöhen von über 200 m dürfen diesen Abstand nicht unterschreiten. Die Prüfung dazu erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. gutschker dongus / landschaftsarchitekten, freilandökologie, ingenieure Seite 29 von 35

30 8 Abb. 8: Ausschnitt aus FNP-Entwurf genordet, ohne Maßstab gutschker dongus / landschaftsarchitekten, freilandökologie, ingenieure Seite 30 von 35

31 6.3 Eignungsfläche 9 / Bärweiler, Kirschroth Schwarzenberg Die Eignungsfläche 9 hat eine Gesamtgröße von ca. 60 ha und befindet sich südwestlich der Ortslagen Bärweiler und Kirschroth. Die Fläche stellt eine Erweiterung des Vorranggebiet Nr.18 (Bärweiler, Lauschied VG Bad Sobernheim / Desloch, Hundsbach, Jeckenbach VG Meisenheim) dar. Die Eignungsfläche überlagert eine Vorrangfläche für den Grundwasserschutz, die einer Ausweisung als Fläche für die Windenergie nicht entgegensteht. Die dadurch betroffenen Belange können in einem späteren immissionsschutzrechtlichen Verfahren berücksichtigt werden. Innerhalb der seit dem 18. Mai 1987 zugunsten der Verbandsgemeindeverwaltung Meisenheim festgesetzten Wasserschutzgebiete (WSG) in den Gemarkungen Hundsbach, Bärweiler, Lauschied, wurde mit Rechtsverordnung vom 24. Mai 2016 (veröffentlicht im Staatsanzeiger vom ) die Gewinnungsanlagen der Brunnen I und II in Hundsbach aufgehoben. Die Sonderbaufläche liegt aber im Bereich der WSG-Zone III und geringfügig auch der Zone II des zugunsten der VG Bad Sobernheim festgesetzten Wasserschutzgebietes Bärweiler (Rechtsverordnung vom ). In der Wasserschutzzone II ist jegliche Bebauung verboten. Bei der weiteren Planung der innerhalb der Wasserschutzzonen liegenden Bereiche der Sonderbaufläche sind entsprechende wasserrechtliche Genehmigungen einzuholen. Die Abgrenzungen der Wasserschutzzonen werden im FNP nachrichtlich dargestellt. Die Belange des betroffenen Vorbehaltsgebietes Freizeit, Erholung und Landschaftsbild wurden im Rahmen der Auswertung der Ziele und Grundsätze des Regionalen Raumordnungsplanes Rheinhessen Nahe mit Stand Juli 2015 (gutschker-dongus, 2015) ermittelt und eine grundsätzliche Vereinbarkeit mit der Windenergienutzung dargelegt. Im Rahmen der Umweltprüfung wird die Vereinbarkeit der Nutzungen nachgewiesen und insbesondere die Wirkungen auf die geschützte historische Kulturlandschaft des Nahetals untersucht und dargelegt. Gemäß der Stellungnahme der Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe vom befindet sich innerhalb der geplanten Fläche am westlichen Rand gegenüber von Limbach ein Vorranggebiet für den regionalen Biotopverbund. Die Überplanung wäre demnach mit einem Konflikt mit einem Ziel der Raumordnung verbunden und würde deshalb gegen 5 Raumordnungsgesetz (ROG) verstoßen. Zur Vermeidung dieses Zielkonfliktes wird dieser Bereich aus der Planung genommen. Aufgrund der nachgewiesenen Brutstandorte von Rotmilanen nördlich der Eignungsfläche, unterliegen die nördlichen Bereiche artenschutzrechtlichen Restriktionen. Die älteren Brutnachweise gem. LFU (Stand 2013) wurden durch die Faunagutachten für die mittlerweile errichteten Anlagen innerhalb der Vorrangfläche Bärweiler / Lauschied / Lauschied zwar nicht bestätigt, können aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Auch können durch das Alter dieser Gutachten (älter als 5 Jahre) keine hinreichend genauen Aussagen getroffen werden, ob Brutvorkommen an anderer Stelle hinzugekommen sind. Dies kann insbesondere im Planungsraum mit seiner hohen Dichte an windkraftsensiblen Brutvogelarten die gelegentlich die Brutstandorte wechseln, zeitweise aufgegebene Plätze nach einiger Zeit wieder in Besitz nehmen oder an bisher nicht nachgewiesenen Standorten brüten, erwartet werden. Entsprechend wird die gesamte Eignungsfläche als Weißfläche ausgewiesen. Hier (vgl. nachfolgende Abb. 9) sind im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens entsprechende Untersuchungen (z.b. Raumnutzungsanalysen) oder sonstige artenschutzfachliche Bewertungen erforderlich sowie ggf. auch entsprechende Maßnahmen zur Reduzierung möglicher artenschutzrechtlicher Konflikte, um die Möglichkeiten der Errichtung von WEA nachzuweisen. gutschker dongus / landschaftsarchitekten, freilandökologie, ingenieure Seite 31 von 35

32 Die für den geplanten Windenergiestandort in Bärweiler erstellte Raumnutzungs- und Sichtbarkeitsanalyse 15 kann auch für die nördlich angrenzende Sonderbaufläche zur Beurteilung des artenschutzrechtlichen Konfliktpotenzials für den Schwarzstorch herangezogen werden. Diese kommt zu dem Ergebnis, dass ein Mindestabstand von 1,7 km zum Brutplatz eingehalten werden sollte. Diese Vorgabe wurde im Rahmen der Genehmigungsverfahren für die bestehenden Windenergieanlagen (WEA) in Bärweiler und Jeckenbach angewendet und begründete die Genehmigungsfähigkeit der vier im Jahr 2016 errichteten WEA. Die potenziellen Anlagenstandorte in Bärweiler und Kirschroth liegen in einem insgesamt nur wenig durch den Schwarzstorch genutzten Bereich und haben größere Abstände zum Brutplatz als die genehmigten und bereits bestehenden Windenergieanlagen (WEA). Eine Erhöhung des Störungsrisikos ist deshalb nicht zu erwarten. Legende: Aktueller Nachweis: Rotmilan Aktueller Nachweis: Schwarzstorch Abb. 9: Ausschnitt aus Karte Nr. 5 artenschutzrechtliches Konfliktpotenzial genordet, ohne Maßstab Da die Fläche eine Erweiterung des Vorranggebiet Nr.18 (Bärweiler, Lauschied VG Bad Sobernheim / Desloch, Hundsbach, Jeckenbach VG Meisenheim) darstellt, ist ein Anschluss an die Eignungsfläche Nr. 8 sinnvoll und erleichtert die spätere Standortplanung innerhalb dieser Flächen. Entsprechend werden beide Eignungsflächen, die durch die Landesstraße L 182 getrennt sind, zur Sonderbaufläche Lauschied, Bärweiler, Kirschroth vereinigt. Die Flächenabgrenzung erfolgt dabei, analog zur Abgrenzung der südlich angrenzenden Vorrangfläche, nicht ausschließlich anhand der Rasterdarstellung des Windatlas Rheinland-Pfalz. Vielmehr wird die Abgrenzung insbesondere der Weißfläche auf Grundlage der Winddaten in Verbindung mit den topographischen Verhältnissen und den Geländestrukturen vorgenommen. Daraus ergibt sich ein an das Gelände angepasster Flächenzuschnitt, der ausreichend Spielraum für eine an die lokalen Gegebenheiten angepasste Standortplanung bietet. Hinweise für die weitere Planung: Altablagerung Innerhalb der Vorrangfläche ist die Ablagerungsstelle Bad Sobernheim, An der Römerstr. (Reg.- Nr ) im Bodenschutzkataster Rheinland-Pfalz kartiert. Im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens sind entsprechende Nachweise durch einen im Altlastenbereich erfahrenen, unabhängigen Gutachter bezüglich Bebaubarkeit, die Einhaltung der Anforderung an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes ( 1 BauGB) zu erbringen. Die Vorschläge 15 Fachgutachten zur Raumnutzung des Schwarzstorches, WEA-Standort Bärweiler; gutschker-dongus, 2013 gutschker dongus / landschaftsarchitekten, freilandökologie, ingenieure Seite 32 von 35

33 des Gutachters hinsichtlich des Untersuchungsbedarfs sind zu gegebener Zeit mit der SGD Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Koblenz abzustimmen. Sonstiges Im Flächennutzungsplan wird der m Abstandsradius zu den angrenzenden reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten sowie zu Dorf-, Kern- und Mischgebieten dargestellt. Windenergieanlagen mit Gesamthöhen von über 200 m dürfen diesen Abstand nicht unterschreiten. Die Prüfung dazu erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Abb. 10: Ausschnitt aus FNP-Entwurf genordet, ohne Maßstab gutschker dongus / landschaftsarchitekten, freilandökologie, ingenieure Seite 33 von 35

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