I(ORTE & PARTNER. '1. Reisekosten ab Versteuerung der Privatnutzung von Firmenwagen

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1 I(ORTE & PARTNER I Wirtschaftsprüfer I Rechtsanwälte Karte & Partner I Paulusstraße 24a I Recklinghausen Elektroinnung für Elektrotechnik Recklinghausen z. Hd. Herrn Thomas Kluwe Dortmunder Str Recklinghausen 2:J '.,JV Diplom-Finanzwirt Werner F. Korte vereidigter Buchprüfer Rechtsanwalt Gregor-B. Sprißler Fachanwalt für Steuerrecht vereidigter Buchprüfer Diplom-Kaufmann Dr. Michael S. Korte Wirtschaftsprüfer Rechtsanwalt Dr. Thorsten Engel, LL.M. Fachanwalt für Arbeitsrecht und Steuerrecht Sehr geehrter Herr Kluwe, IV. Quartal 2013 Andreas Beiz Wirtschaftsprüfer trotz Rekord-Steuereinnahmen versucht der Gesetzgeber angesichts der ungebremsten Ausgabensteigerungen, vermeintliche Steuerschlupflöcher zu schließen; betroffen sind hiervon auch Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die sich auf eine umfassende Reform der Reisekosten ab 2014 einzustellen haben. Rechtsanwalt Andreas Sutor Fachanwalt für Steuerrecht, Bau- und Architektenrecht Nachfolgend in Kürze die aus unserer Sicht wesentlichen Neuerungen und Änderungen - nicht nur zum Thema Reisekosten: '1. Reisekosten ab 2014 Das Reisekostenrecht wird sich ab dem teilweise grundlegend ändern. Zu diesem Zweck haben wir diesem Info ein gesondertes Informationsblatt nur zum Thema Reisekosten 2014 beigefügt. Besteht angesichts der tiefgreifenden Änderungen, die in Einzelfällen auch zu einer deutlichen Steuerersparnis führen können, Beratungs- oder Erläuterungsbedarf, sprechen Sie uns gerne an. 2. Versteuerung der Privatnutzung von Firmenwagen Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung, liegt ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor. Dieser wird oft nach der sogenannten pauschalen 1%-Regelung ermittelt. Nach einer aktuellen Rechtsprechung Paulusstraße 24a I Recklinghausen Fon 02361/ I Fax 02361/ I info@korte-partner.de Eingetragene Partnerschaft, AG Essen PR 907 Sparkasse Vest Recklinghausen I BLZ I Konto Volksbank Marl-Recidinghausen eg I BLZ I Konto Commerzbank AG Recldinghausen I BLZ I Konto USt -ldnr: DE

2 des Bundesfinanzhofs kommt es nicht mehr darauf an, ob der Arbeitnehmer den Firmenwagen auch tatsächlich privat nutzt. Bisher wurde die tatsächliche Privatnutzung des Fahrzeugs vermutet, der Arbeitnehmer konnte aber unter bestimmten Voraussetzungen einen Gegenbeweis antreten. Diese Möglichkeit ist nun durch die neue Rechtsprechung entfallen. Ein geldwerter Vorteil nach der 1%-Regelung ist aber nach wie vor nur anzusetzen, wenn feststeht, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat. Wurde also z.b. im Arbeitsvertrag ein privates Nutzungsverbot ausgesprochen, scheidet eine zu versteuernde Privatnutzung aus. > 3. Entfernungspauschale bei doppelter Haushaltsführunq Die Entfernungspauschale für eine wöchentliche Familienheimfahrt bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung kann auch dann angesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige für die Fahrt tatsächlich keine Kosten hatte. Tipp: Die Entfernungspauschale ist somit auch dann zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer kostenfrei von Partnern, Verwandten oder ähnliches abgeholt wird oder als Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft keine eigenen Aufwendungen hatte. 4. Zeitpunkt der Versteuerung von Reisekostenerstattungen In der Praxis stellt sich oft die Frage, ob die Lohnbesteuerung von steuerpflichtigen Teilen von Reisekosten zur Vereinfachung nur einmal im Jahr oder laufend monatlich mit der Lohnabrechnung durchgeführt werden muss. Die Finanzverwaltung hat klargestellt, dass die steuerpflichtigen Beträge von Reisekostenvergütungen zum laufenden Arbeitslohn gehören; sollte diese jedoch monatlich 153,- je Arbeitnehmer nicht übersteigen, kann in größeren Zeitabständen - spätestens jedoch quartalsmäßig - eine Abrechnung erfolgen. 5. Warnungen vor unseriösen Rechnungen und gefälschten s a) Seit einiger Zeit versenden unseriöse Anbieter insbesondere nach Änderungen oder Neueintragung im Handelsregister oder Vergabe einer Umsatzsteuer-ID-Nummer quasioffizielle Rechnungen, die ein Angebot zur Veröffentlichung von Unternehmensdaten in speziellen privaten Internetseiten enthalten. Die Schreiben erwecken den Eindruck, es handelt sich um eine behördliche Rechnung, die Kosten der Veröffentlichung belaufen sich regelmäßig zwischen 400,- und 1.000,-. Vor einer Begleichung dieser Rechnungen wird dringend gewarnt, da die Durchsetzung von Rückforderungsansprüchen regelmäßig äußerst kompliziert und langwierig ist. Insbesondere sollten keine Schreiben (Angebote) zurückgeschickt werden, da hierdurch ein Vertragsverhältnis begründet wird. b) Derzeit werden oft s versandt, um an Konto- und Kreditinformationen zu gelangen. Die Betrüger geben sich als Sparkasse, Bundeszentralamt für Steuern oder ähnliches aus und behaupten, dass Daten für die SE PA-Lastschriften überprüft werden müssen oder dass der Steuerzahler zu viel Einkommensteuer vorausgezahlt hätte. Für eine Rückerstattung bzw. für eine Kontrolle der Bankverbindung müsse ein dem Mail angehängtes Formular ausgefüllt werden, wo Angaben zur Kontoverbindung, Kreditkarte etc. abgefragt werden. Beachten Sie daher: Geben Sie niemals Ihre Bankdaten und insbesondere die PIN und TAN auf solche Anfragen weiter! 2

3 6. Neue Nachweispflichten für EU-Lieferungen Bereits in der letzten Mandanteninformation hatten wir Sie über die neuen Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen informiert. Die neuen Vorschriften sind spätestens ab dem zwingend anzuwenden. In einem Einführungsschreiben nimmt das Bundesfinanzministerium detailliert Stellung, wie der Belegnachweis für diese Lieferungen erfolgen kann. Der Belegnachweis muss nicht zwingend mit der Gelangensbestätigung geführt werden, ein rechtssicherer Nachweis, d.h. ohne Diskussionen mit der Finanzverwaltung eventuell im Rahmen einer zukünftigen Betriebsprüfung, gelingt jedoch nur, wenn Sie die vorgegebene Gelangensbestätigung tatsächlich verwenden. Mit dieser erklärt der Abnehmer vergangenheitsbezogen, wann und wo die Ware im anderen EU-Staat eingetroffen ist. Ein Muster dieser Gelangensbestätigung erhalten Sie auf unserer Homepage im Downloadbereich. Diese Gelangensbestätigung kann auch als Sammelbestätigung ausgestellt werden, indem die Umsätze bis zu einem Quartal zusammengefasst werden können. Diese Vereinfachung kann auch von den Unternehmern genutzt werden, die die Voran meldungen monatlich abgeben. Bei der elektronischen Übermittlung der Gelangensbestätigung ist eine Unterschrift nicht erforderlich,. sofern erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers oder des Beauftragten begonnen hat. Wichtig ist daher, dass der Empfänger diese Gelangensbestätigung per von seinem Unternehmen aus versendet. Diese -Adresse sollte vom Empfänger der Gelangensbestätigung überprüft werden, um sicherzustellen, dass es im Rahmen einer späteren Betriebsprüfung nicht zu Diskussionen kommt. ~ 7. Zahlungsmittelabfluss bei Bezahlung durch Kreditkarte Bei der Einnahme-Überschussrechnung gilt das Zufluss-Abflussprinzip. Bei Zahlung mit der Kreditkarte stellt sich die Frage, ob die Bezahlung bereits mit Unterschrift auf dem Belastungsbeleg oder erst im Zeitpunkt der späteren Kontobelastung erfolgt. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte qeurteilt, dass mit der Unterzeichnung des Abrechnungsbelegs der Kreditkarteninhaber alles Erforderliche getan hat, um den Leistungserfolg herbeizuführen. Der Betrag fließt daher mit der Unterschriftsleistung ab. 8. Abzug von Vorfälligkeitsentschädigung nach Verkauf eines Mietshauses Wird eine vermietete Immobilie vor Ablauf der Zinsfestschreibungsfrist eines Darlehns veräußert, ist man oft bestrebt, den Kaufpreis zur Ablösung der noch bestehenden Darlehnsverbindlichkeiten zu verwenden. Die Bank wird regelmäßig eine Vorfälligkeitsentschädigung berechnen. Über die steuerliche Abzugsfähigkeit dieser Vorfälligkeitsentschädigung gibt es strittige Auffassungen. In einem aktuellen Urteil hat das Finanzgericht Niedersachsen den Abzug zugelassen. Dieses widerspricht jedoch der bisherigen Rechslage, so dass die Streichung des Werbungskostenabzuges nicht zurückgenommen werden sollte. 9. Minderwertausgleich beim Leasing unterliegt nicht der Umsatzsteuer Leistet der Leasingnehmer an den Leasinggeber vereinbarungsgemäß nach Vertragsende einen Ausgleich für den durch nicht vertragsgemäße Nutzung entstandenen Minderwert des Fahrzeuges, unterliegt die Zahlung nicht der Umsatzsteuer. Mit einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof dem (zivilrechtlichen) Bundesgerichtshof Recht gegeben und widerspricht somit der Sichtweise der Finanzverwaltung. 3

4 10. Überschussprognose bei Ferienwohnungen Bei der Vermietung von Ferienwohnungen kommt es regelmäßig - zumindest in der Anfangszeit - zu Werbungskostenüberschüssen und somit zu Steuererstattungen. Daher verlangt die Finanzverwaltung oft, die Einkünfteerzielungsabsicht mittels einer Überschussprognose nachzuweisen. Dies gilt nicht, wenn die Wohnung ausschließlich für Vermietungen zur Verfügung stand. Der Bundesfinanzhof hat jedoch entschieden, dass der Eigentümer auch eine Prognose aufstellen muss, wenn er sich eine Zeit der Selbstnutzung nur in einer Nebensaison vorbehalten hat. Es ist unerheblich, ob die Vermietung in Eigenregie oder durch Vermittlung über Dritte erfolgt. Tipp: Für Eigentümer kann es ratsam sein, sich keine Selbstnutzung vorzuhalten und ggfls. am Ferienort eine fremde Wohnung anzumieten. Dann bleiben die Werbungskostenüberschüsse erhalten und die mühevolle Prognoserechnung entfällt. 11. Verluste aus Spekulationsgeschäften Sofern Sie in den Jahren vor 2009 aus der Veräußerung von Aktien Spekulationsverluste erzielt haben, können diese bis spätestens mit Veräußerungsgewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Kompliziert wird es, wenn Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Wertpapieren bei verschiedenen Banken entstehen; hier können die Verluste nur im Rahmen der Einkommensteuererklärung saldiert werden, wenn Sie eine Verlustbescheinigung von der jeweiligen Bank erhalten. Diese muss zwingend bis zum beantragt werden. 12. Wiedereinführung der degressiven Gebäudeabschreibung? Im Rahmen der Koalitionsverhandlungen wird die Einführung der degressiven Abschreibung von Immobilien diskutiert. Durch diese erhöhte Abschreibung ergibt sich, dass Anschaffungskosten steuerlich schneller abgeschrieben werden können. Details stehen noch nicht fest. Tipp: Da maßgeblicher Zeitpunkt - zumindest in der Vergangenheit - für die Inanspruchnahme der degressiven Gebäudeabschreibung der Bauantrag war, sollte bei Bauvorhaben ggfls. abgewartet werden. Hier sind jedoch ggfls. andere gegenläufige Gesetzesänderungen zu berücksichtigen. 13. Vorgehen gegen sogenannte Mietnomaden Seit dem gibt es neue rechtliche Möglichkeiten, gegen sogenannte Mietnomaden, also Personen, die eine Wohnung anmieten, einziehen, dann aber keine oder nur wenige Male Miete zahlen, vorzugehen. Wird nach erfolgter Kündigung auf Räumung geklagt und zugleich rückständige Miete mit eingeklagt, kann die Klage mit dem Antrag auf eine Sicherungsanordnung verbunden werden. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kann das Amtsgericht nach Einreichung der Klage durch Beschluss den Mieter verpflichten, für die Dauer des Rechtsstreits die Miete als Sicherheit zu hinterlegen, also beispielsweise bei Gericht einzuzahlen. Kommt der Mieter dem nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, kann das Gericht per einstweiliger Verfügung die Räumung der Wohnung aussprechen, so dass der Vermieter deutlich schneller zu einem Räumungstitel kommt. 14. Informationen zum Arbeitsrecht Tipps für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Thema Arbeitsrecht wollen wir Ihnen in beigefügter Broschüre näherbringen; für Rückfragen steht Ihnen Dr. Engel aus unserer Kanzlei gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen 4

5 Neues Reisekostenrecht ab 2014 (Stand ) I. Neuregelung Die neuen gesetzlichen Regelungen bei den Reisekosten stellen eine Reaktion auf die Rechtsprechung der letzten Jahre dar, die für den Arbeitnehmer günstig und für den Fiskus teuer waren. Mit der jetzigen Regelung soll eine Vereinfachung und eine gesetzliche KlarsteIlung erfolgen. Die Neuregelung betrifft die Fahrtkosten, Mahlzeitengestellung, Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten. Nachfolgend eine kurze Übersicht, wobei abzuwarten bleibt, inwieweit die Rechtsprechung Korrekturen vornimmt und noch unklare Punkte geklärt werden. Die Reqelunqen-betreffen in erster Linie Arbeitnehmer, haben aber auch Auswirkungen auf selbstständige Unternehmer. Diese Hinweise geben nur einen Überblick und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. 11. Erste Tätigkeitsstätte Der Begriff der "ersten Tätigkeitsstätte" tritt an die Stelle der bisherigen "regelmäßigen Arbeitsstätte". Gemeint ist eine ortsfeste Einrichtung, an der der Arbeitnehmer auf Dauer oder für voraussichtlich länger als 48 Monate tätig werden soll. Möglich ist höchstens eine erste Tätigkeitsstätte (evtl. auch gar keine Tätigkeitsstätte) pro Dienstverhältnis. Festlegung: 1. Festlegung durch Anweisung des Arbeitgebers (sinnvoll: vorherige Absprache mit dem Arbeitnehmer) 2. Falls, Festlegung fehlt und mehrere Tätigkeitsstätten vorhanden sind: Quantitative Abgrenzung danach ob Arbeitnehmer typischerweise arbeitstäglich oder pro Arbeitswoche mindestens an 2 vollen Arbeitstagen oder mindestens für 1/3 seiner regelmäßigen Arbeitszeit in einer betrieblichen Einrichtung tatsächlich tätig ist. Erfüllen mehrere Arbeitsstätten die obigen Voraussetzungen, wird die am nächsten zum Wohnort liegende Arbeitsstätte als "erste Tätigkeitsstätte" genommen. Auswirkungen Erste Tätigkeitsstätte Fahrten dahin begrenzt abzugsfähig mit 0,30 pro Entfernungskilometer Kostenansatz auch ohne tatsächlich angefallene Kosten Dienstwagengestellung geldwerter Vorteil (pauschalbesteuerung möglich Mehrverpflegungsaufwendungen nicht möglich bzw. nur bei doppelter Haushaltsführung beachte 3-Monats-Frist sonstiger Dienstort = Reisekosten Fahrtkosten ohne Betrags beg renzu ng nur in Höhe tatsächlich angefallener Kosten (keine Pauschalen ohne Kosten Möglich mit neuen Beträgen'

6 Hinweise: Arbeitszimmer des Arbeitnehmers kann nie "erste Tätigkeitsstätte" sein regelmäßiges Aufsuchen nur für Materialabholung oder "Schriftverkehr" unschädlich, aber evtl. Sammelpunkt Vorsicht bei Fahrten auf Anordnung des Arbeitgebers zu einem immer wiederkehrenden Sammelpunkt Sammelpunkt "gilt" als erste Tätigkeitsstätte, wenn nach der dienstlichen Festlegung Arbeitnehmer dauerhaft zu ein und demselben Ort fahren (z.b. Busdepot, Sammeltreffpunkt, Autobahnparkplatz). Fahrten zum Sammelpunkt gelten als Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte (aber keine negative Auswirkung auf Mehrverpflegungspauschalen). weiträumiges Tätigkeitsgebiet: Bei Zufahrt zu einem größeren Gebiet gilt die Fahrt zu dem am nächsten gelegenen Zugang als Fahrten Wohnung/erste Tätigkeitsstätte. 11I..Verpflegungsmehraufwendungen Abwesenheit von mehr als 8 Stunden von der Wohnung und ggfls. der ersten Tätigkeitsstätte: 12, pro Tag Mehr als 24 Stunden: 24, ; An-und Abreisetag bei auswärtiger Übemachtung ohne Prüfung einer Mindestabwesenheit: jeweils 12,- für An- und Abreisetag Beachte: Kürzung der Pauschalen bei Mahlzeitengestellung; Notwendigkeit einer Anpassung gemäß Tarif- oder Arbeitsvertrag (Gefahr erheblicher Kostensteigerung) IV. Übernachtungskosten als Werbungskosten oder steuerfreier Arbeitgeberersatz Bis zu 48 Monaten: unbegrenzter Abzug möglich Ab 48 Monate: Nur noch max ,- monatlich (inkl. Nebenkosten, inventar) V. Gestellung von Mahlzeiten bei Inlandsreisen Kürzung für Frühstück um 20% = 4,80, für Mittag-/Abendessen jeweils 40% = 9,60 Keine Versteuerung, wenn Arbeitnehmer Zuzahlungen erbringt oder Voraussetzungen für die Verpflegungsmehraufwendungen gegeben sind. Sind die Voraussetzungen für Verpflegungsmehraufwendungen nicht gegeben, Möglichkeit zur Pauschalbesteuerung mit 25% (und damit Sozialversicherungsfreiheit) von bis zu 60,- pro Mahlzeit an lässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit VI. Verpflegungsmehraufwendungen bei Auslandstätigkeit Ansatz gemäß Vorgaben der Finanzverwaltung (80% bzw. 120% der Auslandstagegelder gemäß Bundesreisekostengesetz) VII. Doppelte Haushaltsführung/Sonstiges Neu: "Eigener Hausstand" erstmals gesetzlich geregelt. Voraussetzung: Innehabung einer Wohnung aus eigenem Recht oder als Mieter, aber auch abgeleitetes Recht als Lebenspartner sowie Mitbewohner angemessene finanzielle Beteiligung an den Kosten der ~ebensführung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte ist eine Zweitwohnung aus beruflichen Gründen erforderlich. (beachte Abhängigkeit von Entfernung) Begrenzung auf höchstens bis 1.000,- pro Monat (inkl. Nebenkosten, Inventar)

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