Wirtschaftsstrafrecht WS 2005/2006

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1 Wirtschaftsstrafrecht WS 2005/2006 Roland Hefendehl

2 Vorlesung Nr. 12 vom WS 2005/06 Immer dem Wettbewerb nach Foto: hef

3 10 AWG und Kriegswaffenkontrollrecht Gliederung 12. Stunde VIII. Kausalität: Keine Bestimmung des konkreten Opfers möglich 1. Grundüberlegung 2. Unbekanntes bzw. umstrittenes Kausalgesetz (Produkthaftungsfälle) 3. Gremienentscheidungen (Grundkonstellation) 4. Keine Bestimmung des konkreten Opfers möglich 5.Teil: Schutz von kollektiven Rechtsgütern 11 Vertrauensrechtsgüter I. Kapitalanlagebetrug 1. Historische Entwicklung 2. Systematik und Deliktscharakter 3. Rechtsgut 4. Tatbestandsstruktur 5. Beispielsfälle 4. Teil: Schutz von kumulierten Individualrechtsgütern 24. Januar von 21

4 1. Grundüberlegung Vorlesung Wirtschaftsstrafrecht (WS 2005/2006) VIII. Kausalität: Keine konkrete Bestimmung des Opfers möglich Die Basis bildet die Conditio-sine-qua-non-Formel: Ursächlich ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Die modifizierte Conditio-Formel besagt, dass von mehreren Bedingungen, die zwar alternativ, aber nicht kumulativ hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele, jede einzelne von ihnen ursächlich ist. 4. Teil, 10 AWG und AWG und Kriegswaffenkontrollrecht 24. Januar von 21

5 VIII. Kausalität: keine konkrete Bestimmung des Opfers möglich (Forts.) 2. Unbekanntes bzw. umstrittenes Kausalgesetz (Produkthaftungsfälle) a) Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung Die Kausalität ist danach zu bestimmen, ob sich an eine Handlung zeitlich nachfolgende Veränderungen in der Außenwelt angeschlossen haben, die mit der Handlung nach den uns bekannten Naturgesetzen notwendig verbunden waren und sich als tatbestandsmäßiger Erfolg darstellen. b) Welche Anforderungen stellt man an die naturwissenschaftlichen Methoden? exakte naturwissenschaftliche Methode, so dass kein wissenschaftlich ernstzunehmender Zweifel an dem Kausalgesetz besteht. 4. Teil, 10 AWG und AWG und Kriegswaffenkontrollrecht 24. Januar von 21

6 2. Unbekanntes bzw. umstrittenes Kausalgesetz (Produkthaftungsfälle) - Oder Naturgesetz schon dann anwendbar, wenn es von einem repräsentativen Teil der Vertreter dieser Wissenschaft anerkannt wird. Dies widerspricht dem Grundsatz in dubio pro reo, zumal sich wissenschaftliche Mehrheitsmeinungen oftmals ändern. c) Historische Entwicklung anhand von BGH-Fällen - Contergan-Fall - Lederspray-Fall: Es gilt das Ausschlussprinzip. Alle denkbaren Ersatzund Reserveursachen müssen ausgeschlossen sein. Ausreichend ist dann generelle Kausalität. - Holzschutzmittelfall: Bloße Mitursächlichkeit reicht ausnahmsweise auch ohne vollständigen Ausschluss von Reserveursachen aus, falls sich dies im Einzelfall aus einer wertenden Gesamtbetrachtung ergibt. 4., 10 AWG und, VIII. Kausalität: Keine konkrete Bestimmung 24. Januar von 21

7 3. Keine Bestimmung des konkretes Opfers möglich a) Beispiel klinische Arzneimittelforschung - Patientengruppe 1: traditionelle Medikament - Patientengruppe 2: neues Medikament (Testphase) - Patientengruppe 3: Placebo Negativer Test, wenn in der 2. Patientengruppe mehr Patienten sterben als in der ersten Gruppe. b) P: Zwar steht die Verursachung der tatbestandsmäßigen Erfolge fest, ihre Zuordnung zu bestimmten Rechtsgutsobjekten ist aber nicht möglich, sog. statistische oder empirische Kausalität. c) Lösung 1: Generelle, also statistische Kausalität ausreichend. Kritik: Prozessrechtlich ist der Nachweis zu einer bestimmten Person notwendig. 4., 10 AWG und, VIII. Kausalität: Keine konkrete Bestimmung 24. Januar von 21

8 3. Keine Bestimmung des konkretes Opfers möglich (Forts.) d) Lösung 2: Dies ist nur in den Grenzen der prozessualen Opfer-Wahl- Feststellung möglich. Vorüberlegung ist folgende: Opferwahlfeststellung als Unterfall einer Tatsachenalternative gehört in den Bereich der Wahlfeststellung. P: Spannungsfeld aufgrund des fehlenden Nachweises einer bestimmten Tat zwischen Rechtssicherheit und Gerechtigkeit in Verbindung mit kriminalpolitischen Bedürfnissen. Folgende Fallgruppen der Wahlfeststellung sind zu unterscheiden: aa) Reine Tatsachenalternativität bb) Tatbestandsalternativität als gleichartige Wahlfeststellung cc) Postpendenzfälle bzw. Präpendenzfälle hier: Konstellation aa) liegt vor. 4., 10 AWG und, VIII. Kausalität: Keine konkrete Bestimmung 24. Januar von 21

9 3. Keine Bestimmung des konkretes Opfers möglich (Forts.) e) Lösung 3: Hier gilt der Grundsatz in dubio pro reo. Exkurs zu den klinischen Arzneimitteltests Die 40, 41 AMG erlauben die Schaffung eines erlaubten Risikos. Gesetzlich kumulative Anforderungen sind Einwilligung (bzw. rechtfertigender Notstand), eine Ethikkommission und ggfs. die Anzeige bei der zuständigen Bundesoberbehörde. 4., 10 AWG und, VIII. Kausalität: Keine konkrete Bestimmung 24. Januar von 21

10 5. Teil: Schutz von kollektiven Rechtsgütern Gliederung 12. Stunde 11 Vertrauensrechtsgüter I. Kapitalanlagebetrug 1. Historische Entwicklung 2. Systematik und Deliktscharakter 3. Rechtsgut 4. Tatbestandsstruktur 5. Beispielsfälle zum Kapitalanlagebetrug 24. Januar von 21

11 I. Kapitalanlagebetrug 264 a StGB 1. Historische Entwicklung - Einführung durch das 2. WiKG in das StGB. Vorlesung Wirtschaftsstrafrecht (WS 2005/2006) - Zweck war die Lösung prozessualer Probleme beim Betrug sowie die Schaffung eines Auffangtatbestandes für Kapitalanlagen. - Steigende praktische Bedeutung, arg. Vorsorgepflicht für Arbeitnehmer und zivilrechtliche Haftungsfragen. 2. Systematik - Betrugsähnliche Wirtschaftsstraftat als abstraktes Gefährdungsdelikt. - im Gegensatz zum Betrug wird verzichtet auf Irrtum, Vermögensverfügung und Vermögensschaden sowie in subjektiver Hinsicht auf die Bereicherungsabsicht. 3. Rechtsgut (wie bei 265 b StGB str.): Nach hm doppelte Schutzrichtung: aa) Vermögen des einzelnen Kapitalanlegers wie bei 263 StGB. bb) kollektives Rechtsgut: Vertrauen in die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts. cc) (hm) Vermögen des Anlegers und Kapitalmarkt insgesamt. 5. Teil: Schutz v. kollekt. Rechtsgütern, 11 Vertrauensrechtsgüter 24. Januar von 21

12 4. Tatbestandsstruktur von 264 a I, II StGB Vorlesung Wirtschaftsstrafrecht (WS 2005/2006) a) Taugliche Täter: Jedermanns-Delikt. Faktisch steht es einem Sonderdelikt nahe, da es eine starke tatbestandliche Einschränkung des Täterkreises gibt. b) Kapitalanlagen 1) Wertpapiere, Problem ist die Definition bzw. Auslegung: - Nach herrschender Meinung erfolgt kein Rückgriff auf 151 StGB und 2 I WpHG, sondern eigenständige Definition wegen des Anlegerschutzes. - Def.: Urkunden, die mit einem privaten Recht in einer spezifischen und engen Verbindung stehen und in der Urkunde verbrieft sind. - Diese Rechte müssen der Kapitalschöpfung/Kapitalanlage dienen, massenhaft ausgegeben werden und auf schnellen Umsatz angelegt sein. 2) Bezugsrechte, streitig, ob eigenständige Auslegung des Strafrechts geboten. - Herrschende Meinung (-), es gilt 186 AktG, obwohl nicht verkehrstauglich. - Mindermeinung, daher: eigenständige Definition des Strafrechts. - Lösung: Auslegung über 264 a I Nr. 2 je nachdem, ob man abschließenden oder gemeinsamen Charakter betont. 5. Teil, 11, I. Anlagebetrug, Tatbestandsstruktur von 264 a I, II StGB 24. Januar von 21

13 b) Kapitalanlagen ( Forts.) 3) Allgemein alle Anteile, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen. - Insbesondere erfasst Geschäfts- und Gesellschaftsanteile, Bsp.: KG-Anteile. - Auch bezüglich von stillen Beteiligungen. - Umstritten, ob Termin- und Optionsgeschäfte, Mietpools, Bauherren-, Bauträgermodelle auch erfasst sind. Die herrschende Meinung lehnt dies ab, da nur Innengesellschaften ohne Marktbezug gewollt sind. - Hauptanwendungsfall: Erwerb von Kommanditanteilen an sog. Abschreibungsgesellschaften, bei denen die Anleger als Kommanditisten steuermindernde Verlustanteile zugewiesen bekommen. - Gem. 264 Abs. 2 StGB ebenfalls Anteile, die ein Unternehmen in eigenem Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet. 5. Teil, 11, I. Anlagebetrug, Tatbestandsstruktur von 264 a I, II StGB 24. Januar von 21

14 c) Tatmittel Gemeinsam ist allen Werbeträgern, dass sie eine Breiten- oder Suggestionswirkung erzielen sollen, indem sie den Eindruck der Vollständigkeit beim Anleger erwecken. 1) Prospekte Schriftliche Darstellung, welche dem Anleger als Grundlage einer konkreten, auf den Abschluss der Kapitalanlage gerichteten Entscheidung dienen soll und keine bloßen informatorischen Werbematerialen sind. 2) Übersichten Entspricht schriftlichen Darstellungen wie 265 b StGB, zb Bilanzen, Teile davon über Status des Vermögens. 3) Darstellungen Dient als Auffangtatbestand und erfasst nach herrschender Meinung auch mündliche Darstellungen, zb auf einem Werbevideo oder einer Werbeveranstaltung einer Bank. 5. Teil, 11, I. Anlagebetrug, Tatbestandsstruktur von 264 a I, II StGB 24. Januar von 21

15 d) Täuschungshandlung 1) Begehungsvariante Die Täuschung umfasst unrichtige unvorteilhafte Angaben in einem Medium, das sich an einen größeren Personenkreis mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme der tatsachenbezogenen Äußerungen richtet. Irrelevant ist, ob die Angaben tatsächlich von einer größeren Zahl Personen wahrgenommen, verstanden oder als Anlagenentscheidung umgesetzt worden sind. 2) Tatsachen verschweigen - Keine Anwendung von 13 StGB. - Herrschende Meinung: echtes Unterlassungsdelikt. - Nach der Mindermeinung bloßer Spezialfall der Begehung wie bei 370 AO. 3) auch möglich: Kapitalanlagebetrug durch Unterlassen ( 13 StGB) 5. Teil, 11, I. Anlagebetrug, Tatbestandsstruktur von 264 a I, II StGB 24. Januar von 21

16 e) Adressaten der Täuschungshandlung Vorlesung Wirtschaftsstrafrecht (WS 2005/2006) Bestimmung der Adressaten als Gruppe - Täuschung muss gegenüber einem größeren Kreis von Personen begangen werden. - Irrelevant ist eine genaue Zahl von Personen zur Bestimmung des größeren Kreises. Maßgebend ist die Art und Weise, wie das Werbematerial seinen Empfängern zugänglich gemacht wird. Erfüllt ist die Anforderung an den Adressatenkreis, wenn die Prospekte etc. öffentlich ausgelegt oder sonst dem Zugriff eines unbestimmten und quantitativ offenen Personenkreis angeboten werden. Eingrenzung durch das Merkmal der Erheblichkeit für diese Gruppe: - Interessen der betroffenen Anleger. - Restrisiko kann nicht durch Strafrecht ausgeschlossen werden. - Überfrachtung mit Informationsanforderungen kann auch den Warncharakter obsolet machen, weil zu viele Infos. - Erheblich sind daher nur solche Angaben, die den Wert der Anlage tangieren. 5. Teil, 11, I. Anlagebetrug, Tatbestandsstruktur von 264 a I, II StGB 24. Januar von 21

17 f) Konnexität Dies erfordert einen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang von Einwirkung und Anlageentscheidung. Bei der Anlageentscheidung sind gem. 264 a StGB zu unterscheiden: - Der Vertrieb einer Anlageform nach Nr. 1 erfasst die Veräußerung von Wertpapieren etc. im eigenen oder fremden Namen. Somit sind alle Anbahnungshandlungen im Vorfeld des Geschäfts, also Werbung für eine bestimmte Anlageform, erfasst. Teleologisch: Schutz von Anlegern vor dem riskanten Erwerb von Anteilen. - Die Nr. 2 erfasst spezieller das Angebot, die Einlage auf bestehende Anteile zu erhöhen, was einen Spezialfall des Vertriebs darstellt. Teleologisch: Schutz von Anlegern, die bereits Anteile haben und ihre Einlage auf diese Anteile erhöhen. g) Subjektiver Tatbestand Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) nötig; Bereicherungsabsicht muss anders als beim Betrug gerade nicht vorliegen. 5. Teil, 11, I. Anlagebetrug, Tatbestandsstruktur von 264 a I, II StGB 24. Januar von 21

18 h) Vollendung und Tätige Reue Vorlesung Wirtschaftsstrafrecht (WS 2005/2006) Vollendung tritt mit Zugang beim potenziellen Anleger ein. Konkrete Kenntnisnahme für Schutzgut entbehrlich. 264 a Abs. 3 StGB enthält als persönlicher Strafaufhebungsgrund eine Regelung der tätigen Reue als Korrektiv für weite Vorverlagerung der Strafbarkeit, weil ansonsten ein Rücktritt vom versuchten Betrug möglich wäre, vom bereits vollendeten Vorfelddelikt aber nicht. Diesen Wertungswiderspruch löst die tätige Reue auf. Zu beachten ist aufgrund des geschützten kollektiven Rechtsguts: Der Täter muss den gesamten Täterkreis, an den sich die Täuschung richtete, vor Vermögensverlusten bewahren. Kein Kapitalanleger darf eine Leistung nach 264 a III, also ein Vermögensverfügung, erbringen. Sonst ist dies allenfalls in der Strafzumessung zu berücksichtigen. i) Konkurrenzen 264 a geht dem 263 StGB nicht vor. Nach der herrschenden Meinung steht 264 a StGB zu einem vollendeten oder nur versuchten Betrug in Tateinheit. Nach aa, die als Schutzgut nur den Individualschutz sieht, soll 264 a StGB von (auch nur versuchten) Betrug zurücktreten. Das Ergebnis hängt davon ab, was man als geschütztes Rechtsgut ansieht. 5. Teil, 11, I. Anlagebetrug, Tatbestandsstruktur von 264 a I, II StGB 24. Januar von 21

19 5. Beispielfälle Bank AG Vorstand V Erstellung des Börsenprospekts für Freiburg- AG in Gründung Emissionskonsortium Aktien- Platzierung Zwischen Druck und Verteilung der Prospekte: V erfährt von Immobilienabwertung bei der Freiburg- AG i.gr. im Wert von ca. 10 Mio.. Das Prospekt wird dennoch ohne Änderung verteilt Strafbarkeit des V? a (+) , 22 (+) 5. Teil, 11, I. Anlagebetrug, Tatbestandsstruktur von 264 a I, II StGB Börse 24. Januar von 21

20 5. Beispielfälle Bank Vorstand V Erstellung des Börsenprospekts für Freiburg- AG in Gründung Emissionskonsortium AG Aktien- Platzierung Nach Verteilung der Prospekte: V erfährt von Immobilienabwertung bei der Freiburg-AG i.gr. im Wert von ca. 10 Mio.. Das Prospekt wird dennoch ohne Änderung verteilt und dann kaufen Kunden die Aktien. Strafbarkeit des V? a (-), da kein Vorsatz a, 13 (-); Problem: Angaben nach Vertragsabschluss , 13 (+) 5. Teil, 11, I. Anlagebetrug, Tatbestandsstruktur von 264 a I, II StGB Börse 24. Januar von 21

21 Literaturhinweise Literatur zur Kausalität: Jescheck/Weigend Strafrecht AT 5. Aufl. (1996) 28 II Rn 1 ff. Roxin Strafrecht AT Bd. 1, 4. Aufl. (2006) 11 Rn 5 ff. (15) Tiedemann Wirtschaftsstrafrecht (2004) Rn 167 ff. Literatur zum Kapitalanlagetrug: Hellmann/Beckemper, Wirtschaftsstrafrecht (2004), Rn 1 ff. Knauth Kapitalanlagebetrug und Börsendelikte im zweiten Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität NJW 1987, 28 ff. Tiedemann Wirtschaftsbetrug (1999) 264 a Rn 1 ff. Worms 264 a StGB ein wirksames Remedium gegen den Anlageschwindel? 1. Teil wistra 1987, 242 ff., 2. Teil wistra 1987, 271 ff. 24. Januar von 21

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