Vorlesung Arbeitsrecht. 3. Kapitel: Pflichten der Parteien. 5 Die Pflichten des Arbeitgebers
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- Hans Schmidt
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1 Prof. Dr. R. Singer Wintersemester 2009/10 ( , 5/Teil 1) Vorlesung Arbeitsrecht 3. Kapitel: Pflichten der Parteien 5 Die Pflichten des Arbeitgebers I. Lohnzahlung: 1. Grundlage: Arbeitsvertrag Tarifvertrag (Inhaltsnormen); 1 I, 4 I TVG 2. Brutto-/Netto? a) Geschuldet: Bruttolohn (BAGE 97, 150) b) gezahlt: Netto Grund: AG verpflichtet, Sozialversicherung und Steuern abzuführen - 38 I EStG: Erhebung der Einkommenssteuer durch Abzug vom Arbeitslohn bei nichtselbständiger Arbeit; aber: Steuerschuldner ist AN ( 38 II EStG) - 28 e I 1, 28 g I 2 SGB IV (dtv 43): AG muss AN-Anteil abführen; aber: AN ist Schuldner des AN-Anteils und daher gegenüber AG erstattungspflichtig ( 28 g I 1 SGB IV) Geltendmachung des Erstattungsanspruchs erfolgt durch laufenden Lohnabzug ( 28g I 2 SGB IV); nur begrenzt nachholbar! c) Klage: gerichtet auf Brutto-Lohn; ebenso Vollstreckung (Einstellung ZV gem. 775 Nr. 5 ZPO, wenn AG Quittung vorlegt, die Abführung der Sozialvers. beweist) d) Verzugszinsen ( 288 I) muss AG vom Bruttobetrag zahlen (BAGE 97, 150) arg.: - AG schuldet gegenüber AN Bruttobetrag; AN schuldet Steuer und Soz.- Beitrag; Lohnabzug und Zahlungspflicht des AG gegenüber FA und Krankenkasse nur technisches Mittel, um sicherzustellen, dass AN seine Steuerund Beitragsschuld erfüllt - Fehlender Zinsschaden des AN irrelevant; Gesetz pauschaliert Verzugsschaden gem. 288 I BGB - Auswirkungen erheblich, da Verzugszinsen seit diversen Reformen zur Verbesserung der Rechtsstellung der Gläubiger höher (5 % über Basiszins = 2006: 1,95 %; 2008: 3,19)
2 3. Überzahlung: a) Rückforderung des AG gem. 812 I 1, F. 1 BGB b) Wegfall der Bereicherung? 818 III aa) Ausgaben? genügt im Allg. nicht, da AN bei Ausgaben mit fremden Mitteln eigene Aufwendungen erspart bb) Öffentl. Dienst: Wegfall der Bereicherung bei 10 % Überzahlung, höchstens 200 DM (~ 100 ) Grund: Vermutung des Verbrauchs ohne Aufwendungsersparnis; Verwaltungsvorschriften cc) Außerhalb öffentl. Dienstes: Beweis des ersten Anscheins, dass AN Geld ohne Aufwendungsersparnis verbraucht hat, wenn es sich um geringfügige Überzahlungen (10 %, 100 ) bei kleinen und mittleren Einkommen handelt; nicht bei großen Einkommen (Grund: Überzahlung wird hier i.d.r. zurückgelegt, BAG NJW 1994, 2636 betr. großes Einkommen von DM/Jahr) dd) Beweis widerleglich: z.b. wenn AN zusätzliche Einkünfte und Vermögen hat, so dass Verbrauch unwahrscheinlich BAG NZA 1996, 27 (überzahlter Ortszuschlag bei vermögender Krankenschwester) 4. Fälligkeit und Verjährung: a) 614: ohne Arbeit kein Lohn (AN vorleistungspflichtig) b) Verjährung: 195 (Regelverjährung): 3 Jahre c) Ausschlussfristen: Arbeitsvertrag, Tarifvertrag (s. aber Fall 10 Inhaltskontrolle) 5. Lohnsicherung: a) Pfändungsschutz: 850 ff. ZPO aa) 850a): Weihnachtsgeld, Heirats-, Geburtsbeihilfen, Überstunden bb) 850c): Pfändungsgrenzen Person Person
3 b) Abtretungs- und Aufrechnungsverbote: 394, 400 BGB - Umgehungsschutz - Ausnahme: Aufrechnung mit Forderung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zulässig (BAGE 16, 228: Vertragsbruch) c) Insolvenz des Arbeitgebers: aa) keine AN-Vorrechte; vgl. 38, 108 II InsO (dtv 23) bb) 123 II 1 InsO: Sozialplanansprüche = Masseverbindlichkeiten cc) Insolvenzgeld: 183 SGB III (dtv 42) - 3 Monatsgehälter vor Verfahrenseröffnung 6. Gratifikation: a) Rechtsgrundlage: Arbeitsvertrag, Betriebsübung, TV, BV b) Rechtsnatur: Entgelt für Betriebstreue und Anreiz für Bindung in Zukunft Fall 15: R 611 B Rückzahlungsklausel: Ausscheiden vor Kündigung: Lohnabzug: Februar, März (je ½) R? B
4 A. Anspruch B - R entstanden: Volle Vergütung für Februar und März: 611 BGB (+) B. Erloschen: Aufrechnung mit Gegenforderung = Rückzahlung der Gratifikation ( 387, 389 BGB) I. Bestehen des Rückzahlungsanspruchs 1. Rückzahlungsvorbehalt: ohne Vorbehalt keine Rückforderung 2. Inhaltskontrolle: 310 IV 2 BGB a) Ausgleich zwischen Berufsfreiheit AN (Art. 12 I GG) und Interesse des AG an Bindung Höhe der Gratifikation 100 Rückzahlung keine Rückzahlung < Monatsverdienst Ausscheiden vor Ablauf des 1. Quartals (= Bindung bis zum zulässig = Kündigung zum zulässig) 1 < 2 Monatsverdienste Ausscheiden vor Ablauf des 2. Quartals (Bindung bis zum zulässig, wenn AN bis dahin mehrere Kündigungsmöglichkeiten hatte = Kündigung zum zulässig) b) Fallbezogen: 1 Monatsverdienst; Bindung bis zum zulässig; Klausel i.o.
5 3. Folge: Rückzahlungsanspruch entstanden, wenn B vor dem ausgeschieden ist (+) [Exkurs: BAG , NZA 2008, 40 - Rückzahlungsvorbehalt für Bonuszahlungen Stichtagsregelung unwirksam ( 307 I), wenn Klausel nicht nach der Höhe der Bonusleistungen wie nach vorstehendem Schema differenziert] II. Pfändungsschutz: 1. Nicht 850a Nr. 4 ZPO: keine Pfändung der Weihnachtsgratifikation, sondern des Gehalts 2. Pfändungsfrei: 850c ZPO 930, ggf (1. Person) (2. 5. Person) bei 3-köpfiger Familie pfändungsfrei (< ½ von ) Ergebnis: Aufrechnung zulässig III. Zusatzfrage: Rechtslage bei betriebsbedingter Kündigung? 1. BAG NZA 2007, 687; AP Nr. 214 zu 611 BGB Gratifikation: - Stichtagsregelung zulässig (Betriebszugehörigkeit = sachlicher Grund, gemessen am Zweck der Gratifikation) - Zweck der Gratifikation: Belohnung für Leistung in Vergangenheit und Anreiz zu künftiger Betriebstreue Anreiz für künftige Betriebstreue entfällt, wenn AN zum Stichtag nicht mehr im Betreib beschäftigt ist Stichtagsregelung daher zulässig, auch wenn Grund für die Beendigung des ArbV nicht in der Sphäre des AN liegt (wie bei betriebsbedingter Kündigung) 2. BAG NZA 2008, 40 lässt erkennen, dass bei Sonderzahlungen, die 25% des Jahresgesamtverdienstes übersteigen, die gleichen Grundsätze gelten wie bei Widerrufsvorbehalten (Fall 11) arg.: Zweck der Sonderzahlung besteht dann ausschließlich in einer zusätzlichen Vergütung für geleistete Arbeit; der sonst übliche weitere Zweck, auch künftige Betriebstreue zu entlohnen, trete hier völlig in den Hintergrund
6 Konsequenz: Klausel unwirksam, wenn sie auch für den Fall gilt, dass AN Ausscheiden nicht zu vertreten hat (betriebsbedingte Kündigung) und Sonderzahlung 25% überschreitet. Fallbezogen: hier nur Sonderzahlung in Höhe von ca. 8%, also Stichtagsregelung unbeschränkt zulässig. Ergebnis: B muss auch bei betriebsbedingter Kündigung des R Gratifikation zurückzahlen Variante a): Kleinstgratifikationen nicht zurückzahlen (s.o.) Variante b): Kürzung der Gratifikation wegen Krankheit 1. Anspruch auf volle Gratifikation gem. 611 BGB ( - ) B erfüllt Voraussetzungen nicht. 2. Gleichbehandlungsgrundsatz: a) Im Arbeitsrecht gilt allgemeiner Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung der AN b) Inhalt des Gleichbehandlungsgebots: positiver Anspruch auf Gleichbehandlung c) Zulässig aber Differenzierung aus sachlichen Gründen (wie bei Art. 3 GG): aa) Krankfeierzeiten? BAG: meint auch berechtigtes Fernbleiben (inzwischen sehr fraglich wegen 305c II, 307 I 2 BGB) bb) sachlicher Grund: Anwesenheitsprämie cc) Grenze: 4 a EFZG ¼ des Tagesverdienstes (= : 260 = 150 ) = 37,50; 3000 : 37,50 = 80 Fehltage ( + ) Grundlagen der Berechnung: - Entgelt einschließlich Sondervergütung ( ) Arbeitstage = 52 Wochen x 5 Arbeitstage (Urlaub nicht abzuziehen, da AN Urlaubsentgelt erhält) Ergebnis: 1 Monatsverdienst nach 80 Fehltagen aufgebraucht. B R ( - ) Ergänzung: 1. Kürzung wegen Inanspruchnahme des Mutterschutzes unzulässig (BAG NZA 93, 1002) 2. Kürzung wegen Erziehungsurlaubs zulässig (BAG NZA 95, 266) arg.: - Arbeitsverhältnis suspendiert
7 3. Kürzung nur bei gewerblichen AN, nicht bei Angestellten: zulässig, da geringere Ausfallzeiten bei Angestellten (BAG NZA 1996, 133 f.) II. Fürsorgepflicht: 1. Schutzpflichten für Leben und Gesundheit: 618 BGB 618 ohne große praktische Bedeutung - Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft - Ausschluss von Schadensersatzansprüchen gem. 104 SGB VII (dtv 28) Ausnahme: Streit um Rauchverbot (Fall 16 a): a) BA 611 A Flugzeug 2 Std. täglich 618? Raucherzone im hinteren Teil der Kabine BAG: - keine gesetzliche Verpflichtung BGB? verpflichtet nur zu Schutzmaßnahmen, insoweit als die Natur der Dienstleistung es gestattet Zur Natur des Arbeitsplatzes gehörte damals das Angebot an Passagiere, während des Flugs zu rauchen (ähnlich: Gaststätten, Hotels); inzwischen überholt
8 b) Gegenbeispiel Fall 16 b) BAG NJW 1999, 162 (Rauchbelästigung in Großraumbüro) Kollegen A - hier keine Einschränkung aus der Natur des Arbeitsplatzes - Gesundheitsbeeinträchtigung durch Tabakrauch erwiesen jedenfalls gesundheitlich anfällige Arbeitnehmer haben Anspruch auf rauchfreien Arbeitsplatz c) Konflikte mit Grundrechten anderer Arbeitnehmer? Rauchen ist lediglich durch Art. 2 I GG (Handlungsfreiheit) geschützt und findet seine Grenze an den Rechten anderer (vgl. BAG NZA 1999, 546 Siemens) BVerfG NJW 2008, 2409: Nichtraucherschutz hat Vorrang vor Berufsfreiheit der Gastwirte und der Verhaltensfreiheit der Raucher (Studie Uni Heidelberg Passivrauchen erhöht Risiko von Lungenkrebs und Herzerkrankungen um %) [Hinweis: Ausgestaltung des Rauchverbots in Berlin war ursprünglich nicht verfassungskonform, weil kleinere Gaststätten gegenüber größeren, die Nebenräume für Raucher einrichten können, benachteiligt wurden. Lösung BVerfG: Erstreckung der Ausnahmeregelung für Nebenräume auf getränkegeprägte Kleingaststätten bis zu 75qm] Schutz der Menschenwürde; Persönlichkeitsrecht: a) Informationelle Selbstbestimmung: BAG NJW 1986, 341: AG darf andere potentielle AG über Verhalten und Leistung des AN informieren (arg. berechtigtes Interesse des Dritten; 630 BGB) Aber: Arbeitsvertrag, Personalakte und/oder Personalkreditvertrag dürfen nicht an Dritte weitergeleitet werden, auch nicht im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens (arg.: allg. Persönlichkeitsrecht; informationelle Selbstbestimmung)
9 b) Verwendung akademischer Titel gegenüber Kunden des AG: BAGE 45, 111: Dipl.-Ing. kann verlangen, dass AG im Geschäftsverkehr den verliehenen akademischen Grad korrekt bezeichnet. Zusatz FH muss AN aber dulden, wenn AG einheitliche Handhabung wünscht und gegenüber Kunden den Praxisbezug der FH Ausbildung herausstellen will. c) Anrede mit du : LAG Hamm NJW 1999, 1053: keine Verletzung des APkR ( 823 I BGB), wenn sich alle AN im Betrieb duzen (Unternehmensphilosophie bei H & M) und AN 2 Jahre lang du akzeptiert hatte, jetzt aber verlangt, gesiezt zu werden arg.: Anrede mit du entspricht betrieblicher Übung und ist konkludent Inhalt einer Regelungsabrede isv 87 I BetrVG geworden A.A. mit Recht Roellecke NJW 1999, 999: Zwang zum Duzen verletzt Persönlichkeitsrecht und ist auch Regelungen durch Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung entzogen Über die Anrede mit du oder Sie muss jeder nach freiem Belieben entscheiden können; Frage der Selbstdarstellung als Person. 3. Eigentum: - nur Schutzpflichten für arbeitsnotwendige Sachen [kein Anspruch auf Safe für mitgebrachten Schmuck] III. Gleichbehandlungsgrundsatz: 1. Rechtsgrundlage umstritten: a) Treue- und Fürsorgepflicht des Arbeitgebers b) Gemeinschaftsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Belegschaft (national-soz. Ideologie) c) Bindung des Arbeitgebers an eine selbst aufgestellte Norm d) Ausübung von Machtbefugnissen e) Gestaltungsmöglichkeit des Arbeitgebers (Wiedemann, Die Gleichbehandlungsgebote im Arbeitsrecht 2001, 11) f) Art. 3 GG aa) Ablehnend h.m. wegen Vertragsfreiheit des AG
10 bb) Dafür spricht aber, dass Vertragsfreiheit im Arbeitsrecht nicht uneingeschränkt funktioniert (strukturelle Überlegenheit des AG) Gleichbehandlungsanspruch nichts anders als Ausprägung des allgemeinen auch grundrechtlich verbürgten - Schutzes vor Diskriminierung Stufenverhältnis zwischen absoluten Diskriminierungsgeboten gem. 1 AGG, Art. 3 II, III GG und dem schwächeren allgemeinem Gleichbehandlungsgebot gem. Art. 3 I GG, das Differenzierung aus sachlichen Gründen ermöglicht (demnächst Singer, FS Zachert 2010). 2. Wirkung: positiver Anspruch auf Gleichbehandlung 3. Voraussetzung: Kollektiv-Bezug der Maßnahme - nicht: Gehaltserhöhung für einzelne Arbeitnehmer wegen besonderer Verdienste und Leistungen (arg.: Vertragsfreiheit); Dienstwagen für Mitarbeiter in hervorgehobener Stellung - Geltung: Regelung nach allgemeinen Kriterien (System) 4. Differenzierungen möglich, wenn sachlich gerechtfertigt a) Maßstab: Zweck der Leistung b) Bsp.: Sonderzuwendung für studentische Hilfskräfte ohne Hochschulabschluss (BAG NZA 1994, 2579) kollektive Maßnahme (unabhängig von individuellen Verdiensten und Leistungen) kein sachlicher Differenzierungsgrund (Betriebstreue gleich wichtig) c) Dagegen hält BAG (AP Nr. 25 zu 4 TVG Geltungsbereich) Sonderstatus von Werkstudenten bei VW (geringere Entlohnung trotz gleicher Arbeit) für sachlich gerechtfertigt, weil soziale Lage mit normalen AN nicht vergleichbar und insbesondere keine Dauerbeschäftigung geplant sei. IV. Beschäftigungspflicht 1. Grundsatz: Arbeitnehmer hat Beschäftigungsanspruch ( 611); vgl. BAGE 2, 221 arg.: - Menschenwürde - Übung erforderlich für Erhaltung der beruflichen Fertigkeiten ( Fall Bernd Schuster ) - Entgelt ohne Arbeit unzumutbar Ausnahme: Vertrauensstörung (Verdacht strafbarer Handlung)
11 2. Im gekündigten Arbeitsverhältnis unsicher, ob 611 besteht; daher Kompromiss nach BAGE 48, 122 Beschäftigungsanspruch Weiterbeschäftigungsanspruch? Kündigung zum Pflicht zur Weiterbeschäftigung, wenn - Betriebsrat Kündigung widerspricht ( 102 V BetrVG), - Arbeitnehmer in 1. Instanz Kündigungsschutzprozess obsiegt oder - Kündigung offensichtlich unwirksam ist.
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