Stadtbeleuchtung Rechtssichere Vertragsgestaltung
|
|
- Astrid Jaeger
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Stadtbeleuchtung Rechtssichere Vertragsgestaltung ZVEI-Roadshow Kommunale Beleuchtung 8. Mai 2008, Düsseldorf Staatskanzlei
2 Übersicht - Themen 1. Rechte und Pflichte der Kommune 2. Verkehrssicherungspflichten 3. Vertragliche Realisierung von Einsparpotenzialen 4. Lichtlieferung 5. Eigentumsübertragung 6. KAG 7. Vertragsstruktur 2
3 Übersicht - Gliederung I. Rechte und Pflichten der Kommunen II. III. IV. Individuelle Vertragsgestaltung Ergebnis Zusatzinformationen 3
4 Warum Straßenbeleuchtung? Straßenbeleuchtung als öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge Gewährleistungspflicht der Kommunen Zudem: Verkehrssicherungspflicht (VSP) Wer Gefahrenquellen schafft, muss Vorkehrungen zum Schutze Dritter treffen. Stadtbeleuchtung als Ausdruck urbanen Lebens 4
5 Straßenbeleuchtung Eine Vielfalt von Vertragsmodellen Betreiber-/Betriebsführungsmodelle Eigenvornahme Dienstleistungen Vermögensübergang (temporär) Risikoübertragung Eigenvornahme mit eigenem Personal Eigenvornahme mit Beauftargungen Pachtmodell mit BgA Beleuchtungscontracting Betriebsführungsvereinbarungen Einsparcontracting Straßenbeleuchtungsvertag Betreibervertrag BOT für die Sanierung Veräußerung ohne Kaufpreis Veräußerung mit Kaufpreis 5
6 Strategische Überlegungen der Kommunen Vergabe an Dritte Investitionsstau Nutzung privater Kompetenz Problemkreise Kommunalrecht Vergaberecht Refinanzierungsmöglichkeiten Stromsteuer Vertragsgestaltung 6
7 Die Welle Errichtungszeiträume Leuchten und Maste Quelle: Dr. H. Rönitzsch, Magdeburg VDN,
8 Kommunalrecht Veräußerung der Beleuchtungsanlagen? Voraussetzung einer Vermögensveräußerung Anlagen zur Erfüllung der Aufgaben nicht gebraucht: Rückkaufoption sichert Position der Stadt In der Regel nur zu vollem Wert Genehmigungsbedürftig? Kredit / kreditähnliche Rechtsgeschäfte Frühzeitige Absprache mit Kommunalaufsicht 8
9 Veräußerung von Straßenbeleuchtungsanlagen in NRW Münster Erkrath Oberhausen* Unna Duisburg Krefeld* Gladbeck Mönchengladbach Dinslaken* Schwerte Hagen - Beteiligung Remscheid Leverkusen* Düren Siegburg Aachen Herzogenrath* Eschweiler Bad Honnef Bonn Köln * Verkauf geplant bzw. diskutiert 9
10 Vergaberecht Ausschreibungspflicht Kommune als öffentlicher Auftraggeber und Betrieb als öffentlicher Auftrag Ausnahme.: Inhouse-Geschäfte Mögliche Vergabeverfahren Offenes bzw. nicht offenes Verfahren oder Verhandlungsverfahren Warum Verhandlungsverfahren? Betrieb der Stadtbeleuchtung kein standardisiertes Produkt Innovationspotential der Unternehmen mit Bedürfnissen der Kommune abstimmen 10
11 KAG-Erhebung Beleuchtungsanlagen als Teil der öffentlichen Einrichtung Straße Eigentum der Kommune nicht erforderlich, Träger der Straßenbaulast Beitragsfähige Maßnahme V.a. Erneuerung und Verbesserung; Kabel, Trägersysteme und Leuchten separierbar Abgrenzung von Instandhaltung Beitragspflicht Eigentümer der Anliegergrundstücke Vertrag: Verpflichtung zur Aufstellung über genaue Kosten der Maßnahme 11
12 Lichtlieferung (vereinfachte Darstellung) Kommune Zahlung aufgrund kw/h- Abrechnung Zahlung Versorgungsunternehmen (Stromlieferant) Nach Einführung des 9b Stromsteuergesetz kann der Bezug von elektrischer Energie für die Lieferung der Lichtlieferung Beleuchtung an Kommunen nicht mehr Erwerber/Pächter* und Stromlieferung stromsteuerreduziert erfolgen. Die Ersparnis entfällt. Betreiber der öffentlichen Straßenbeleuchtung * Falls der Erwerber/Pächter und Betreiber Unternehmer des produzierenden Gewerbes ist (i.d.r. alle Energieversorger) kann der Antrag auf Stromsteuerreduzierung (= 0, / kw/h) gem. 9 (3) Stromsteuergesetz gestellt werden. Ggf. auch Spitzenausgleich nach 10 Stromsteuergesetz. Ersparnis bei einer Leuchte kw/h x 0, ,41-4,39 p.a. Ersparnis bei Leuchten GWh p.a. 12
13 Einsparcontracting Definierter Anteil der Einsparung als Contractingentgelt Kommune Fachbereich Einspargarantie als selbständiges Garantieversprechen Stadtwerke/EVU/ Dienstleister Energiekosten (EUR/a) Baselinekosten Kostenentlastung Definierter Anteil der Einsparung als Contractingentgelt Ist-Energiekosten Kostenentlastung Ist-Energiekosten Vertragslaufzeit Nutzungsdauer der Energiesparmaßnahmen Zeit (a)
14 Einsparcontracting Wesentliche Regelungsbereiche sind dabei u.a.: Verfahren zur Festlegung der einzelnen Energiesparmaßnahmen bzw. zur Einräumung eines entsprechenden Ermessenspielraumes für den Dienstleister Festlegung der Energieverbrauchsbaseline Festlegung der Ermittlung des Einsparerfolges (Messung oder Berechnung: Benutzungsdauer x installierter Leistung Problem sind hier Maßnahmen zur Leistungsreduktion) Festlegung der Vertragslaufzeit in Anlehnung an die Amortisationszeit der Maßnahmen Pönalisierung des Nichterreichens des Einsparversprechens (Beleuchtungscontracting) Kombination Beleuchtungsvertrag mit Einsparcontracting Vereinbarung administrativ handhabbarer Controllingmöglichkeiten 14
15 Übersicht I. Rechte und Pflichten der Kommunen II. Individuelle Vertragsgestaltung III. Ergebnis 15
16 Was regelt der Vertrag? Hauptleistungen des Betreibers Betrieb Instandhaltung, Wartung Realisierung von Einspar- und Effizienzpotenzialen Erneuerung Neubau Rückbau, Umbau Dokumentation, Investitionsplanung Hauptleistungen der Kommune Beleuchtungsentgelt Informationspflichten 16
17 Worauf ist zu achten? Begriffe definieren und abgrenzen Instandhaltung und Erneuerung idr Teil der Pausschalvergütung Sondervergütung für Neubau/Rückbau/Umbau/Änderung Leistungsbeschreibung Leistungsverzeichnis Betrieb: v.a. Beleuchtungsniveau Erneuerungsplan Preiskalkulation, Preisanpassung Anreiz- und Sanktionsmechanismen Vertragsstrafen bei Verstoß gg. wesentliche Pflichten Haftung Verkehrssicherungspflichten 17
18 Beleuchtungsstandard Umfang Ausgangspunkt: DIN EN Wartung / Reinigung Blendung Halbnachtschaltung Aktuell: DIN wird flächendeckend nicht eingehalten Kein zwingendes Recht Schlechte Beleuchtung als Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht: Gefährdungspotential, Bedeutung des Verkehrsweges und Häufigkeit der Benutzung Vertrag: Definition Beleuchtungsstandard 18
19 Vergütung Lichtpunktbezogenes Pauschalentgelt: Betrieb, Instandhaltung, Energieeinsatz Dokumentation Erneuerung? Anpassungsformel: Lohn- und Materialindex, Energiepreis, NNE + Abgaben Aufwandsbezogene Vergütung: Erneuerung?, Neubau, Sonst. Leistungen Maßstab: Leistungsverzeichnis oder Kostenerstattung 19
20 Bestimmung des Leistungsumfangs: Vergütungspauschale Betrieb und Instandhaltung VP 1 VP 5 VP 2 Erneuerung VP 3 VP 4 Energiesparmaßnahmen VP 5 Energie (Lichtlieferung) 20
21 Anlagevermögen: Verkauf und Übereignung Was wird verkauft und übereignet? Beleuchtungsanlagen laut Bestandsverzeichnis Bestimmung des Kaufpreises Sachzeitwert Unentgeltlich Während Vertragslaufzeit: Veräußerungs- und Belastungsverbot (ggf. Veräußerung zum Zwecke der Finanzierung) Abtretung Mängelhaftungs-, Schadenersatz- und sonstige Ansprüche 21
22 Anlagevermögen: Endschaftsklausel Rückübertragung des Eigentums (Option oder Pflicht) Übernahmeentgelt: Ursprüngl. Kaufpreis, ggf. verzinst Neuanlagen Beachte: Vorgaben zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums 22
23 Wer haftet? Verkehrssicherungspflichten Kommune haftet grundsätzlich als Träger der Straßenbaulast Einhaltung der DIN ist regelmäßiger Anscheinbeweis dafür, dass Beleuchtungspflichten eingehalten werden Seit 1953 keine Rechtsprechung zur Haftung der Kommune wegen unzureichender Beleuchtung Vertrag: Haftungsfreistellung durch Dienstleister oder Definition der Beleuchtungspflicht bei verkehrsbedeutsamen Straßen und besonderen Gefahrenstellen 23
24 III. Ergebnis Vorüberlegungen Verkauf des Anlagevermögens, LIchtlieferung Vergabeverfahren Kommunalaufsicht Vergabe im Verhandlungsverfahren Vertragsgestaltung Eindeutige Definition der Leistungen Abgrenzung einer lichtpunktbezogenen zu einer aufwandsabhängigen Vergütung Lichtlieferung Anreizsystem zur Erzielung von Energieeinsparungen 24
25 Alfred Bauer, Rechtsanwalt - Tel.: oder Beraterprofil: Alfred Bauer Rechtsanwalt, Jahrgang 1962 Werdegang: Seit Ende 2001: Rechtsanwalt und Freier Berater : Vertriebsleiter bei Johnson Controls : Abteilungsleiter und Prokurist bei der Landesbank Berlin und einer Tochtergesellschaft (Beratungsgesellschaft) der LBB und NordLB Seit 1992: Rechtsanwaltszulassung : Referent beim Bundesverband der Gas- und Wasserwirtschaft e.v., Bonn, Beratungsschwerpunkte: Öffentliche Hand, Unternehmen der Energieversorgung, Krankenhäuser und Industrieunternehmen Energie- und Immobilienrecht, Verbrauchssteuer Technisches Recht der Gas- und Wasserwirtschaft (Baurecht, Bauordnungsrecht) Facility Management und Organisation (Konzeptionierung von ganzheitlichen Facility Management Systemen und Betreiberstrukturen) Organisation Straßenbeleuchtung) Öffentliches Vergabewesen (Begleitung von Ausschreibungsverfahren) Einschlägige Projekterfahrung (Beispiele): Begleitung von europaweiten Vergabeverfahren in Bremen, Worms, Aurich, Burgdorf, Kiel Organisationsberatung bei der Neustrukturierung der Öffentlichen Straßenbeleuchtung (Berlin, Bay- reuth, Bonn, Bremen, Kassel, Mainz, Trier) Beratung bei der Konzeption und Umsetzung des Modellprojektes Berliner Energiesparpartnerschaft Beratung bei der Konzeption und Implementierung eines ganzheitlichen Facility Managements für den Deutschen Bundestag Entwicklung und Begleitung von öffentlichen Vergabeverfahren im Bereich des Gebäudemanagements, der Energiebewirtschaftung und der Öffentlichen Beleuchtung für die Freie und Hansestadt Bremen Haushaltsrechtliche Begutachtung von Einsparcontracting für das Land Hessen 25
26 Zusatzinformationen - Vergaberecht Bis auf wenige Ausnahmen wurden bislang in Deutschland weder Instandhaltung noch Betriebsführung, Strombeschaffung oder Betrieb oder die Veräußerung von Straßenbeleuchtungsanlagen im Rahmen von Vergabeverfahren vergeben; Bauleistungen hingegen wurden erheblich öfter vergeben. Der Stromverbrauch der Straßenbeleuchtung wurde schon einige Male ausgeschrieben (z.b. Kommunen in Baden-Württemberg, Meppen, Berlin). Die unterschiedlichen Verbrauchserfassungsarten (rechnerisch oder Messung) waren dabei kein Hindernis. Problematisch hingegen war es, wenn das Ergebnis des Vergabeverfahrens schlechter war als der allgemeine Tarif unter Berücksichtigung eines Kommunalrabattes (heute Rabattierung auf Netznutzung). Sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der Straßenbeleuchtung sind heute in der Aufzählung der CPV = Common Procurement Vocabulary = Gemeinsames Vokabular der EU für öffentliche Aufträge zur Beschreibung des Auftragsgegenstandes aufgenommen. 26
27 Zusatzinformationen - Vergaberecht Gemeinden sind Gebietskörperschaften und insoweit öffentliche Auftraggeber nach 98 Abs. 1 Nr. 1 GWB Die Durchführung der Straßenbeleuchtung ist als Konglomerat von Liefer-, Dienstleistungs- und ggf. Bauaufträgen nach 99 GWB anzusehen. Das Vergaberecht wird durch Veräußerung der Straßenbeleuchtungsanlagen bzw. durch gesellschaftsrechtliche Beteiligung dann nicht ausgeschlossen, wenn dies im Zusammenhang mit Beschaffungsaufträgen der Gemeinden erfolgt. Die Rechtsprechung (BGH X ZB 27/04 vom ) legt den zeitlichen und sachlichen Zusammenhang weit aus, wohl mit der Folge, dass nicht nur der Beschaffungsauftrag gemeinsam mit dem Verfügungsgeschäft sondern auch das Veräußerungs- bzw. Einbringungsgeschäft selbst dem Vergaberecht unterliegen. 27
28 Zusatzinformationen - Vergaberecht Änderung des Schwellenwertes heute EUR netto Das Kartellvergaberecht mit der Pflicht zur europaweiten Vergabe gilt ab einem Schwellenwert in Höhe von EUR netto ( 100 Abs. 1 GWB) und wird bei Beleuchtungsaufträgen in Form der Instandhaltung regelmäßig auch bei kleineren Gemeinden überschritten. Maßgeblich für die Bestimmung des Auftragswertes ist die Vertragslaufzeit (48 Monate), wobei dieser nach 3 Abs. 2 VgV nicht in der Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden darf, das Vergaberecht nicht anzuwenden. Ein vergaberechtsfreies In-House-Geschäft ist seit der Entscheidung des EuGH vom Stadt Halle auch bei Minderheitsbeteiligungen Dritter ausgeschlossen. Die Rechtsprechung des EuGH vom Carbotermo lässt vermuten, dass die Annahme eines In-House- Geschäfts bei einer 100%igen AG mangels Weisungsgebundenheit und direkter Einflussnahme ebenfalls kritisch ist. 28
29 Zusatzinformationen - Vergaberecht Analog zu den sich entwickelnden Marktregeln des allgemeinen Energiespar-Contractings lässt sich so feststellen, dass die vom Auftragnehmer zu erbringende Leistung vor einer durchgeführten und erwarteten detaillierten Realisierungsdarstellung bei Instandhaltung, Betrieb sowie der Umsetzung von Maßnahmen zur Energieeffizienz nicht hinreichend genau festgelegt werden kann. Dies spricht für die Annahme eines sog. Verhandlungsverfahrens bei Straßenbeleuchtungs- und Einsparverträgen. Das Verhandlungsverfahren ist bislang die gängige Verfahrensart (Bremen, Kiel, Burgdorf, Köthen, Worms, Lüneburg, Düsseldorf, Lehrte) bei der Vergabe des Betriebs der Straßenbeleuchtung Bei Beschränkung auf Betrieb und Instandhaltung werden seit 2010 in Form sog. Bündelausschreibungen öffentliche Ausschreibungen vorgenommen. 29
30 Zusatzinformationen Vertragliche Realisierung von Einsparpotenzialen Verbesserung Ist-Zustand Einspar- Contracting Vorfinanzierung der nicht durch Ausbaubeiträge oder Haushaltsmittel vorhandenen Investitionsmittel durch Dritte Refinanzierung durch Einsparungen an (vereinbarten) Personal- und Energiekosten über eine definierte Vertragslaufzeit Einsparungen am Energieverbrauch belasten ggf. Beteiligungsgesellschaft Stadtwerke/EVU im Sinne entgangener Netznutzungsentgelte und an entgangener Personalkostendeckung sowie den Bund an entgangener Mehrwertsteuer und Stromsteuer. Einsparungen am Energieverbrauch stellen aber für die Kommunen sicher, dass das vorhandene Kostenerhöhungspotenzial bei den Energiekosten aufgefangen wird. Die Verpflichtung zum Einsparcontracting kann in einem allgemeinem Beleuchtungsvertrag integriert werden, dies vor allem dann, wenn flächendeckende Einsparmaßnahmen (Austausch HQL-Leuchten) vorgesehen sind. 30
31 Zusatzinformationen - KAG Die Erhebung von Erschließungs- und Ausbaubeiträgen nach den Kommunalabgabengesetzen der Länder wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Gemeinden nicht Eigentümer der Straßenbeleuchtungsanlagen sind. Die zur Beitragserhebung notwendige Widmung setzt keine Eigentumsstellung des Straßenbaulastträger voraus. Die Straße ist trotz Eigentum eines Dritten an den Anlagen der Straßenbeleuchtung immer noch öffentlich im Sinne des 127 Abs. 1 BauGB. Die Erhebung von Ausbaubeiträge ist auch im Zuge der Erneuerung und Verbesserung nach 8 KAG alleine bei Straßenbeleuchtungsanlagen ohne die Erneuerung der Straße möglich. 31
32 Zusatzinformationen - KAG Entsprechend 128 Abs. 1 BauGB darauf zu achten, dass die Ausbaubeiträge in ihre Höhe nach nur anteilig von den der Gemeinde anteilig entstandenen Kosten erhoben werden bzw. nach 130 Abs. 1 BauGB anhand pauschalierter Einheitssätze zu bestimmen sind. Letzteres ist allerdings in den Erschließungssatzungen vorzusehen. Bei der vertraglichen Ausgestaltung ist darauf zu achten, dass ggf. trotz vereinbarter Pauschale für Betrieb/Instandhaltung und Erneuerung eine Grenzziehung zur nicht beitragsfähigen Unterhaltung gezogen wird. 32
33 Zusatzinformationen - Vertragsstruktur Wesentliche Regelungsbereiche sind dabei u.a.: Integration der Strombeschaffung Abgrenzung der Leistungsgegenständer einer pauschalen Vergütung zu einer aufwandsbezogenen Vergütung Abgrenzung Instandsetzung und Erneuerung Endschaftsregelungen (Kaufering-Entscheidung des BGH) Risikoübertragung bei üblicher nicht der DIN entsprechender Beleuchtung Festlegung einer edv-gestützten Dokumentationsverpflichtung Betriebskostenorientierung bei Erneuerung des Anlagenbestandes (Verpflichtung zur Erneuerung durch bessere Anlagen) (Beleuchtungscontracting Vereinbarung geeigneter Preisgleitklauseln Vereinbarung administrativ handhabbarer Controllingmöglichkeiten 33
Betreibermodelle energieeffizienter Stadtbeleuchtung
Betreibermodelle energieeffizienter Stadtbeleuchtung 1. Jahrestagung Kommunaler Energie-Dialog Sachsen Oederan, den 28.11.2008 Rechtsanwalt Dr. Roman Ringwald w w w. b b h o n l i n e. d e Gegründet 1970
MehrSeminar für Kommunen Vertragsgestaltung in der Straßenbeleuchtung
GÖRG GÖRG WIR BERATEN THE BUSINESS UNTERNEHMER. LAWYERS. BRAUNSCHWEIG, 14. APRIL 2010 Seminar für Kommunen Vertragsgestaltung in der Straßenbeleuchtung 1 ÜBER UNS Eine der größten unabhängigen deutschen
MehrWettbewerbsfreie Vergabe von Schülerverkehren
> 1 Wettbewerbsfreie Vergabe von Schülerverkehren Werkstattgespräch Schülerverkehre am Rechtsanwältin Daniela Klinger, BBG und Partner BBG und Partner Contrescarpe 75 A 28195 Bremen T +49 (0) 421.335410
MehrEnergie-Contracting in Zeiten knapper Kassen
Rechtsanwalt Dr. Andreas Klemm Energie-Contracting in Zeiten knapper Kassen Symposium des Kommunal-Verlages am 10. März 2011 im Stadtmuseum Siegburg Siegburg, 10.03.2011 Dr. Andreas Klemm 1 Gliederung
MehrRechtsanwälte 04.05.2011 02.05.2011
> Direktv vergabe von Ve erträgen über SP PNV-Leistungen n Direktvergabe von Verträgen über SPNV- Leistungen Analyse der Möglichkeiten der Auftraggeber nach dem Beschluss des BGH vom 08.02.2011 Dr. Niels
MehrEnergieaudit. Energieaudit.
Energieaudit Energieaudit. Wir begleiten Sie ganzheitlich. Von der Prüfung, ob ein Energieaudit für Sie verpflichtend wird, bis zur erfolgreichen Realisierung. Neue gesetzliche Vorgaben ab 2015 Klimaaktiv!
MehrDurchsetzung von Sekundärzielen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
Durchsetzung von Sekundärzielen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge IHK Düsseldorf, 20.04.2012 Rechtsanwalt Dr. Hendrik Röwekamp Kapellmann und Partner Rechtsanwälte, Düsseldorf Kapellmann und Partner
MehrRoadshow Energieeffiziente Straßenbeleuchtung. Rechtliche Anforderungen bei Vergabe von Straßenbeleuchtung und Dienstleistungen
Roadshow Energieeffiziente Straßenbeleuchtung Rechtliche Anforderungen bei Vergabe von Straßenbeleuchtung und Dienstleistungen Oldenburg, 19.11.2014 1 Kurzprofil BBH Becker Büttner Held gibt es seit 1991.
MehrÖPP-Beleuchtungsmodelle aus Sicht eines Dienstleisters
SWARCO V.S.M. GMBH Verkehrstechnik Service Montage Beleuchtung Energetische Sanierung kommunaler Straßenbeleuchtung mittels Partnerschaftsmodellen Workshop für kommunale Entscheidungsträger Rostock, 28.
MehrFragebogen zur Anwendung der Mittelstandklausel in Vergabeverfahren
Fragebogen zur Anwendung der Mittelstandklausel in Vergabeverfahren Mit der Online-Umfrage sollen Informationen zur Nutzung der Möglichkeiten des 97 GWB durch Vergabestellen erhoben werden. Ziel ist es
MehrEnergie-Contracting und seine rechtlichen Grundlagen
Rechtsanwalt Dr. Andreas Klemm Gut vorbereitet auf Vertragsverhandlungen: Energie-Contracting und seine rechtlichen Grundlagen Energie & Wohnen Die Fachtagung am 20. März 2012 im Steigenberger Frankfurter
MehrAUFFORDERUNG ZUR ABGABE EINES ANGEBOTS
Stadt Weil der Stadt Marktplatz 4 71263 Weil der Stadt An Firma XXX Ort, Datum Weil der Stadt, Zuständiger Bearbeiter (Vergabestelle) Bürgermeister Thilo Schreiber Tel / Fax Tel.: +49 7033/521-131 Fax:
MehrKomFIT 2011 am 19. September 2011 Dr. Martin Schellenberg Rechtsanwalt, Partner
Aktuelle Entwicklungen im IT-Vergaberecht 5 Entscheidungen, die Sie kennen sollten KomFIT 2011 am 19. September 2011 Dr. Martin Schellenberg Rechtsanwalt, Partner Fall 1 Freiräume bei der Produktwahl OLG
MehrGut geregelt oder Baustelle Datenschutz bei der Hard- und Softwarewartung
Gut geregelt oder Baustelle Datenschutz bei der Hard- und Softwarewartung 4. DFN-Konferenz Datenschutz RA Dr. Jan K. Köcher Datenschutzauditor (TÜV) koecher@dfn-cert.de Einordnung Hard- und Softwarewartung
MehrErläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen
Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion
MehrRechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern
Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit
MehrStadtwerke in Stuttgart. SPD Kreiskonferenz 21.05.2012 Jürgen Schmid
Stadtwerke in Stuttgart SPD Kreiskonferenz 21.05.2012 Jürgen Schmid Wir wollen Stadtwerke Politisch, weil wir für eine ökologische, preisgünstige und sichere Versorgung der Bürger eintreten Ordnungsrechtlich,
MehrEnquete Soziale Dienstleistung soziale Vergabe? NPO im Öffentlichen Wettbewerb Die Gestaltung einer Ausschreibungsunterlage aus juristischer Sicht
Mag. Florian Schönthal-Guttmann Unternehmensberatung Enquete Soziale Dienstleistung soziale Vergabe? NPO im Öffentlichen Wettbewerb Die Gestaltung einer Ausschreibungsunterlage aus juristischer Sicht 1.
MehrFreier Mitarbeiter Vertrag
Freier Mitarbeiter Vertrag zwischen Institution: GF/PDL: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftraggeber genannt- und Freiberufler Name: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftragnehmer genannt- wird folgendes vereinbart:
MehrMKRGramm. Vergaberecht. Betriebliche Altersvorsorge kommunaler Mitarbeiter unterliegt dem Vergaberecht
MKRGramm Vergaberecht Betriebliche Altersvorsorge kommunaler Mitarbeiter unterliegt dem Vergaberecht Kommunen und kommunale Betriebe müssen ihre Verträge mit Versicherungsunternehmen über die betriebliche
MehrVergleich zwischen dem alternativen Musterkonzessionsvertrag der Grünen und dem Musterkonzessionsvertrag der EnviaM
Vergleich zwischen dem alternativen Musterkonzessionsvertrag der Grünen und dem Musterkonzessionsvertrag der EnviaM Im Mai 2008 wurde zwischen dem Sächsischen Städte- und Gemeindetag und der enviam AG
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrRechtliche Aspekte der Energieberatung
Rechtliche Aspekte der Energieberatung 1. Gibt es gesetzliche Regelungen? Gelten 77/78 HOAI? a. Für Leistungen der Energieberatung? Nein Energieberatung als Initialberatung ist gar nicht erfasst? b. Energieplanung
MehrBEKANNTMACHUNG. Lieferauftrag
Seite 1 von 6 BEKANNTMACHUNG Lieferauftrag ABSCHNITT I: ÖFFENTLICHER AUFTRAGGEBER I.1) Name, Adressen und Kontaktstelle(n): Stadt Schönebeck (Elbe) Markt 1 Zentrale Vergabestelle z. Hd. von Frau L. Müller
MehrSenatsbeschluss am 22.01.2013. Gemeinsame Anleihen von Bund und Ländern ( Deutschlandbonds ) (Anfrage für die Fragestunde der Bremischen Bürgerschaft)
Die Senatorin für Finanzen 06.02.2013 Holger Runge 361-4090 Senatsbeschluss am 22.01.2013 Gemeinsame Anleihen von Bund und Ländern ( Deutschlandbonds ) (Anfrage für die Fragestunde der Bremischen Bürgerschaft)
Mehr10. Fachtagung IT-Beschaffung 2014 Fachforum 6
10. Fachtagung IT-Beschaffung 2014 Fachforum 6 Referent: Frank Richter it@m-bdw Berlin, 18.09.2014 Ein kleiner Rundflug über einige wesentliche Gründe aus juristischer Sicht, an denen IT-Projekte scheitern
MehrNeuordnung der Straßenbeleuchtung
Neuordnung der Straßenbeleuchtung Kostensenkung durch Schaffung von Wettbewerb und Rekommunalisierung Rechtsanwalt Claudius Franke, LL.M. w w w. b b h o n l i n e. d e Gegründet 1970 Über uns Büros in
MehrMustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)
Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
Mehr10. Keine Annahme weiterer Arbeiten
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Perle 1. Grundsätzliches 2. Zielsetzung 3. Dienstleistungsumfang 4. Dienstleistung 5. Dienstleistungsgrenzen 6. Tarife und Rechnungsstellung 7. Kündigung 8. Schweigepflicht
Mehra) Festlegung der Vergütungspolitik
Offenzulegende Angaben zur Vergütungspolitik in der Thüringer Aufbaubank Gruppe gemäß 16 der Institutsvergütungsverordnung und Artikel 450 der Verordnung (EU) 575/2013 Die Verordnung über die aufsichtsrechtlichen
Mehr/ Ansprechpartner. / Voraussetzungen für Auftragnehmer der FMG. / Warengruppen. / Liefer- und Leistungsbeziehungen des Flughafen München Konzerns
/ Voraussetzungen für Auftragnehmer der im : Hardware, Software,, Allgemeine http://www./de/business/branchen/einkauf/index.jsp Die Flughafen München Hotel und Gaststätten GmbH betreibt rund 85% der Gastronomiebetriebe
MehrReisebedingungen der Rautenberg Reisen ohg a) Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich, per Internet oder telefonisch vorgenommen werden kann, bietet der Kunde der Firma
Mehrkulturellen und öffentlichen Einrichtungen im Rahmen der Klimaschutzinitiative genannt werden.
Finanzierungsmodelle Wie auch in anderen Bereichen ist die Förderlandschaft in Deutschland im Bereich der Straßenbeleuchtung ein vielschichtiges Konglomerat. Fördermittelprogramme und Finanzierungsmöglichkeiten
MehrEnergieeffizienzgesetz 2014
Energieeffizienzgesetz 2014 Was steht drinnen? Was bedeutet das? Mag. Manfred Bürstmayr, MSc. Grundlage EU-Richtlinie über über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen, 2006 (Einsparung 9% bis
Mehr- Pv-Einspeisevertrag -
Vertrag über die Stromeinspeisung aus einer Photovoltaikanlage in das Niederspannungsnetz der - Pv-Einspeisevertrag - zwischen Name des Einspeisers Straße Nr. P üott - nachstehend,,einspeisef' genannt
MehrFreier Sachverständiger für Schäden an Gebäuden Mitglied beim Bundesverband freier Sachverständiger. Nr.1380 / 4606
Über den Autor: Er ist gewerblich tätiger Architekt / Generalplanung und Baubetreuung. Eingetragen in die Architektenliste bei der Architektenkammer Baden - Württemberg unter Nr. 30 494 Freier Sachverständiger
MehrAuftragsvergaben/Vergaberecht (6) Verfahrensarten SS 2013 Kurt Reindl
Auftragsvergaben/Vergaberecht (6) Verfahrensarten SS 2013 Kurt Reindl 1 Gliederung Rechtliche Grundlagen Persönlicher Geltungsbereich Sachlicher Geltungsbereich Verfahrensarten Ablauf des Vergabeverfahrens
MehrKauf- und Übernahmevertrag
Hinweis: Bitte beachten Sie im Zusammenhang mit dem Übergabevertrag werden erbrechtliche und steuerrechtliche Fragen berührt. Hierzu ist unbedingt eine Einzelberatung notwendig! Kauf- und Übernahmevertrag
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrDie HOAI 2013 Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen
7. Die HOAI 2013 Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen Dr. Achim Neumeister Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Wirtschaftsmediator (IHK) 58 Diese
MehrStephan Bolz. VOB/B kompakt. 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB. Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN 978-3-481-02636-3
Stephan Bolz VOB/B kompakt 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN 978-3-481-02636-3 Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, im September 2012 ist
MehrAusschreibungszwänge bei der Gründung gemischtwirtschaftlicher
Ausschreibungszwänge bei der Gründung gemischtwirtschaftlicher Gesellschaften Interdisziplinäre Konferenz Kommunales Infrastruktur-Management Berlin, 29. Juni 2007 Prof. Dr. iur. Jürgen Kühling, LL.M.
MehrSelbstständig mit einem Schreibbüro interna
Selbstständig mit einem Schreibbüro interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 Voraussetzungen für die Tätigkeit... 8 Ausbildung... 9 Die Tätigkeit... 10 Der Markt... 11 Die Selbstständigkeit...
MehrWinterdienst- und Reinigungsleistungen rechtssicher vergeben
Aus der Praxis für die Praxis Kompetenz für Fach- und Führungskräfte Praxisseminare im Rahmen der CMS 2015: Winterdienst- und Reinigungsleistungen rechtssicher vergeben 22. 23. September 2015, Berlin www.fuehrungskraefte-forum.de
MehrInformationen zum Wohngebiet Kirchstraße
Informationen zum Wohngebiet Kirchstraße Bauen im Wohngebiet Kirchstraße Die Gemeinde Straßberg bietet in der Kirchstraße drei Grundstücke an. Die Bauplätze sind 494, 495 und 534 Quadratmeter groß. Der
MehrBranchenseminar für das Netzwerk der Beschäftigtenvertretungen der Beruflichen Weiterbildung in NRW. Dipl.-Volksw. Matthias Elvenkemper
Düsseldorf, 03.02.2011 Branchenseminar für das Netzwerk der Beschäftigtenvertretungen der Beruflichen Weiterbildung in NRW Dipl.-Volksw. Matthias Elvenkemper Regionales Einkaufszentrum NRW Regionaldirektion
MehrAnschlussnutzungsvertrag Strom (ab Mittelspannung)
Anschlussnutzungsvertrag Strom (ab Mittelspannung) Zwischen Stadtwerke Schwedt GmbH Heinersdorfer Damm 55-57 16303 Schwedt/Oder (nachfolgend Netzbetreiber), und Name/Firma des Anschlussnutzers: Straße:
MehrEntwurf für die Anlage Einspeisung zum Netznutzungsvertrag Strom
Entwurf für die Anlage Einspeisung zum Netznutzungsvertrag Strom bne-vorschlag zur Ausgestaltung einer Anlage Einspeisung im Rahmen der BNetzA- Festlegung zum Netznutzungsvertrag Strom Berlin, 15. August
MehrBeschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990. zum. Antrag des Ministerrates vom 6. Juni 1990 (Drucksache Nr.
VOLKSKAMMER der Deutschen Demokratischen Republik 10. Wahlperiode Drucksache Nr. 66 a Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990 zum Antrag des Ministerrates vom 6. Juni
MehrGemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und
Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG des Vorstands der Allianz AG, München, und des Vorstands der CM 01 Vermögensverwaltung 006 AG (künftig: Allianz Global Risks Rückversicherungs-AG ), München zum Beherrschungs-
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand
MehrKauf- und Werkvertragsrecht am Bau
Kauf- und Werkvertragsrecht am Bau Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Vertragsbeziehungen 3. Vertragsrecht 4. Abgrenzung Kaufvertragsrecht und Werkvertragsrecht 5. Kaufvertragsrecht 6. Werkvertragsrecht
Mehr15. Einheit VO Finanzrecht USt SS 2013 1
15. Einheit 1 Sonstige Leistung ( 3a UStG) = alles, was nicht in einer Lieferung besteht ( 3a Abs 1 UStG) Tun zb Dienstleistungen Dulden zb Vermietung Unterlassen zb Verzicht auf die Ausübung von Rechten
MehrHerzlich willkommen zum. 1. Infoabend
Herzlich willkommen zum 1. Infoabend Thema: Energieberatung allgemein Inhalt Sinn und Zweck einer Energieberatung Formen der Energieberatung, deren Kosten und Fördermöglichkeit Umfang einer Umfassenden
MehrEntscheidungsmatrix zum Vergabeverfahren und zu möglichen Betreibermodellen
Entscheidungsmatrix zum Vergabeverfahren und zu möglichen Betreibermodellen Vergleich der Beschaffungsvarianten Eigenerledigung mit gewerkeweiser Vergabe Management- und Betriebsführungsmodelle Schnittstellenrisiken
MehrBeauftragung von Trägern mit Eingliederungsmaßnahmen 421i SGB III
Ziele Instrument, mit dem Auftrag zur erfolgreichen Eingliederung von Teilnehmern, das im Wettbewerb vergeben wird. Eingliederungserfolg Zielgruppe - muss vorab definiert werden - Eingliederung insbesondere
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion 1 Geltungsbereich 1. Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller elektronischen und schriftlichen Verträge mit Witteborn
MehrRechnungserklärung. Haus der Stadtwerke Kröpeliner Straße 32 18055 Rostock. Info-Telefon 0381 805-2000 FAX 0381 805-2166 E-mail kundenzentrum@swrag.
Rechnungserklärung Die Rechnung - oft ein Buch mit sieben Siegeln. Bei uns nicht: Wir sagen Ihnen, was sich hinter den einzelnen Bestandteilen unserer Rechnung konkret verbirgt. Keine Frage: Die Rechnung
MehrAusschreibung Programmierung einer Software zur digitalen Schülerbeteiligung für politik-digital e.v.
Bekanntmachung Berlin, 15.01.2015 Ausschreibung für einen Dienstleistungsauftrag Beschränkte Ausschreibung mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb a) Zur Angebotsabgabe auffordernde Stelle, Stelle zur
MehrBaukostenzuschüsse und sonstige Kosten für den Anschluss an das Stromnetz der Stadtwerke Saarbrücken AG
Baukostenzuschüsse und sonstige Kosten für den Anschluss an das Stromnetz der Stadtwerke Saarbrücken AG Gültig ab 01.07.2007 1 Baukostenzuschüsse für Anschluss zur Entnahme aus der Mittelspannungsebene,
MehrLeitfaden für das Öffentliche Auftragswesen
Leitfaden für das Öffentliche Auftragswesen Inhaltsverzeichnis: 1. Öffentliches Auftragswesen...2 2. Rechtliche Grundlagen...2 3. Vergabearten...2 4. Schwellenwerte...3 5. Wahl der Vergabeart...4 6. Öffentliche
MehrVersicherungsleistungen öffentlicher Auftraggeber 17. September 2013 in Frankfurt am Main
Vergabe von von Versicherungsdienstleistungen Versicherungsleistungen öffentlicher Auftraggeber 17. September 2013 in Frankfurt am Main Vergabe von Versicherungsdienstleistungen öffentlicher Auftraggeber
MehrVergaberecht im Rahmen der Projektdurchführung
NBank Engagement für Niedersachsen Matthias Kater Vergabeteam NBank Vergaberecht im Rahmen der Projektdurchführung I. Grundlage der Verpflichtung II. Das Vergabeverfahren III. Häufige Fehler IV. Rechtsfolgen
MehrStammkunden, bei denen keine Zahlungsrückstände bestehen, können auch per Lastschrift zahlen.
AGB Zahlungsweise: Neukunden Vorauskasse (Rechnung kommt per E-Mail) Kreditkarte (Mastercard oder Visa) Bitte beachten Sie, dass bei der Zahlungsweise mit Kreditkarte eine Gebührenpauschale von 4,00 auf
MehrDer Unterschied zwischen Energieausweis und Gebäudeausweis
Wir beraten, bilden und forschen für sinnvollen Energieeinsatz und erneuerbare Energieträger. Der Unterschied zwischen Energieausweis und Gebäudeausweis Mit 1.1.2008 wurde der Energieausweis als bau- und
MehrMindestlohn was geht uns das an?
Update Arbeitsrecht Mindestlohn was geht uns das an? Mindestlohn worum geht es? EUR 8,50 bundeseinheitlicher Mindestlohn Ab 01.01.2015 Für alle Arbeitnehmer einschließlich Praktikanten 02.12.2014 EMPLAWYERS
MehrVergabepraxis nach VOL/VOF aktuelle Entwicklungen
Vergabepraxis nach VOL/VOF aktuelle Entwicklungen DSK-Fachtagung Brandenburg am 09.11.2015 im Mercure Hotel Potsdam City Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht AnwaltMediator (DAA) Turgut Pencereci
MehrErlaubnisscheine bei der Instandhaltung
Erlaubnisscheine bei der Instandhaltung Werner Weiß BASF SE Standort Ludwigshafen 22.09.2010 Werner Weiß, BASF SE 1 BASF SE Standort Ludwigshafen Stammwerk Fläche ca 10 km² Mitarbeiter ~ 32 500 Kontraktorenmitarbeiter
MehrInformationen für Enteignungsbetroffene
1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit
MehrTechnische Regeln. für. Aufzugsanlagen. und. Anwendungsbeispiele. Ernst-A. Siekhans 20.06.2008. VI. Schwelmer Aufzugssymposium 2008
Technische Regeln für Aufzugsanlagen und Anwendungsbeispiele 1 Gliederung Einordnung der TRBS unterhalb der BetrSichV TRBS 1001 Struktur und Anwendung der Technischen Regeln für Betriebssicherheit TRBS
MehrVBEW-Hinweis Messkonzepte und Abrechnungshinweise. Erzeugungsanlagen. Ausgabe: 10.2013
VBEW-Hinweis Messkonzepte und Abrechnungshinweise für Erzeugungsanlagen Ausgabe: 10.2013 Herausgegeben vom Verband der Bayerischen Energie- und Wasserwirtschaft e. V. - VBEW Arbeitsgruppe Messkonzepte
MehrD-München: Wohnungs-, Gebäude- und Fensterreinigung
DTAD.de - Deutscher Auftragsdienst ID: 5406032, D-München: Wohnungs-, Gebäude- und Fensterreinigung Seite: 1 D-München: Wohnungs-, Gebäude- und Fensterreinigung Art des Dokumentes: Ausschreibung Frist:
MehrBeleuchtungs-Contracting.
Beleuchtungs-Contracting. Oftmals ist es für eine Kommune wirtschaftlich sinnvoll, die Energie-und Medienversorgung oder ganze Anlagen einem Energiedienstleister (Contrac tor) zu übertragen. Ziele des
MehrGEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte Berlin
GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte Berlin Vergütungssätze VR-W 2 für die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires in Websites mit Electronic Commerce
MehrKopieren und Kopienversand für medizinische Bibliotheken nach den Urheberrechtsreformen
Kopieren und Kopienversand für medizinische Bibliotheken nach den Urheberrechtsreformen AGMB-Tagung Magdeburg 24. September 2008 Dr. Harald Müller Kopieren gemäß 53 UrhG Schranke = keine Genehmigung erforderlich
MehrZur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das
MehrFinanzierung/Contracting
Finanzierung/Contracting Auf dem Weg zur energieautarken Gemeinde Mureck, 8. Oktober 2011 Raiffeisen-Leasing GmbH oder Ihre örtliche 1020 Wien, Hollandstraße 11-13 Raiffeisenbank Tel.: +43 1 71601-0 71601-8070
MehrEEWärmeG. Welche Auswirkungen hat das EEWärmeG auf Planung und Betrieb von Logistikzentren
EEWärmeG Das Erneuerbare Energien Wärmegesetz Welche Auswirkungen hat das EEWärmeG auf Planung und Betrieb von Logistikzentren Alexander Wölflick Geschäftsführer Haydn Energie Consult GmbH - HEC Übersicht
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
MehrCoachingvertrag - Empfehlung zur Vertragsgestaltung im Programm Gründercoaching Deutschland
Coachingvertrag - Empfehlung zur Vertragsgestaltung im Programm Gründercoaching Deutschland Das Programm Gründercoaching Deutschland basiert auf den Bedingungen des ESF und der Richtlinie des Bundesministeriums
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrMietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb
Mandantenveranstaltung 2015 am 04.06.2015 Malte Monjé Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb
MehrInkasso ist unser Auftrag
Inkasso ist unser Auftrag Die HFI Finanz- und Investitions-Beratungsgesellschaft Hamm mbh verfügt über 25 Jahre fundierte Erfahrung im Inkassogeschäft und das bundesweit. Zu unserem Tagesgeschäft gehören
MehrM e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen
Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund
MehrRegelung des IT-Planungsrats zum Betrieb und zur Weiterentwicklung der Anwendungen des IT-Planungsrats
Regelung des IT-Planungsrats zum Betrieb und zur Weiterentwicklung der Anwendungen des IT-Planungsrats Beschluss des IT-Planungsrats vom 25. Oktober 2012 Inhaltsübersicht Vorbemerkung... 3 1. Anwendungen...
MehrKann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?
Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,
MehrVertrag über die Lieferung elektrischer Verlustenergie 2015
Vertrag über die Lieferung elektrischer Verlustenergie 2015 zwischen AllgäuNetz GmbH & Co. KG Illerstraße 18 87435 Kempten eingetragen beim Amtsgericht Kempten HRA 8445 -nachstehend Verteilnetzbetreiber
MehrÖffentliche Ausschreibung Nr. 132/2015/003 des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz über die Innenreinigung der Dienstgebäude
STATISTISCHES LANDESAMT MAINZER STRASSE 14-16 56130 BAD EMS Öffentliche Ausschreibung Nr. 132/2015/003 des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz über die Innenreinigung der Dienstgebäude Ausschreibungsbestimmungen
MehrWiderrufsbelehrung der redcoon GmbH
Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Stand: September 2015 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Muster-Widerrufsformular Seite 5 Widerrufsbelehrung
MehrBEKANNTMACHUNG. Lieferauftrag
Seite 1 von 7 BEKANNTMACHUNG Lieferauftrag ABSCHNITT I: ÖFFENTLICHER AUFTRAGGEBER I.1) Name, Adressen und Kontaktstelle(n): Salzlandkreis, Karlsplatz 37, Zentrale Vergabestelle, z. Hd. von Herr Nimmich,
MehrVERTRAG. zur Beteiligung der. Gemeinde. bei der Versorgung mit DSL. zwischen
VERTRAG zur Beteiligung der Gemeinde bei der Versorgung mit DSL zwischen der Gemeinde Feldkirchen-Westerham Ollinger Str. 10 83620 Feldkirchen-Westerham - nachfolgend Gemeinde Feldkirchen-Westerham genannt
MehrLandtag von Baden-Württemberg Drucksache 13 / 4687. Mitteilung. 13. Wahlperiode 29. 09. 2005. der Landesregierung
13. Wahlperiode 29. 09. 2005 Mitteilung der Landesregierung Information über Staatsvertragsentwürfe; hier: Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags über die Bereitstellung von Mitteln aus den Oddset-Sportwetten
MehrFall 3. Ausgangsfall:
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte
MehrNachhaltige Energieeffizienz im Unternehmen Beratung und Qualifizierung für mehr Klimaschutz und Wettbewerbsfähigkeit
N.E.U. Nachhaltige Energieeffizienz im Unternehmen Beratung und Qualifizierung für mehr Klimaschutz und Wettbewerbsfähigkeit Die Effizienzpropfis eg Ambitionierte Konzepte für optimierten Ressourceneinsatz
MehrStolpersteine als Selbstständige (er)kennen und vermeiden
Selbständig und doch abhängig? Risiken und Auswirkungen prekärer Selbständigkeit auf die Erwerbsbiografie von Frauen. Kompetenzzentrum Frau und Beruf OstWestfalenLippe Selbstständig? Aber sicher! Stolpersteine
MehrAnmerkungen einer Haushaltspolitikerin
Anmerkungen einer Haushaltspolitikerin 1. Bisherige haushaltspolitische Probleme mit der DB AG 2. Risiken eines integrierten Börsengang für den Bundeshaushalt 3. Haushaltspolitische Argumente für das grüne
MehrAufwendungen für die Miete langfristiger und sonstiger Anlagegüter. sind als betriebsnotwendig anzuerkennen, wenn das zu zahlende
Grundsatz: 8 Abs. 2 APG DVO Aufwendungen für die Miete langfristiger und sonstiger Anlagegüter sind als betriebsnotwendig anzuerkennen, wenn das zu zahlende Jahresentgelt die Summe nicht übersteigt, die
MehrRechtsanwalt Jürgen Hammel
Referent: Rechtsanwalt Jürgen Hammel Vorsitzender des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein Kaiserslautern und Umgebung e.v. Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Definitionen: Nettokaltmiete/Grundmiete
MehrNeue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops -
Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops - München, 31. Mai 2012 Anmerkungen zur Präsentation: Diese Präsentation soll vor allem Shopbetreibern
Mehr