Dienstanweisung Zuschuss zum Mutterschaftsgeld/ Ausgleichszulage bei Beschäftigungsverboten

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1 Dienstanweisung Zuschuss zum Mutterschaftsgeld/ Ausgleichszulage bei Beschäftigungsverboten Stand: Juli 2012 Verfasser: Birgit Tuente Stand: Juli von 62 Vord.Nr. BTD002

2 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines Vorbemerkung Rechtsgrundlagen Geltungsbereich Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten ( 11 MuSchG) Bemessungszeitraum des Durchschnittsverdienstes Sonderfälle Erneute Schwangerschaft während der Schutzfrist/Elternzeit Erneute Schwangerschaft während des Sonderurlaubs ohne Bezüge Erneute Schwangerschaft während der Elternzeit mit erziehungsgeldunschädlicher Teilzeitbeschäftigung Ermittlung des maßgebenden Durchschnittsverdienstes Fälligkeit des Ausgleichsbetrag Berücksichtigung bei der Berechnung des Tagesdurchschnitts der nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile Steuer-, SV- und ZV rechtliche Behandlung Mutterschaftsgeld ( 13 MuSchG) Anspruchsvoraussetzungen Höhe des Mutterschaftsgeldes Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ( 14 MuSchG) Voraussetzung Unterschiedsbetrag Berechnung des Zuschusses Steuer-, SV- und ZV-rechtliche Behandlung Änderungen der Höhe des Entgelts Steuerliche Behandlung Erfassung in KIDICAP Neue Erfassungslogik Dauersatz Detailsatz Zusammenhang mit Dialog 24A Löschen und Stornieren von Unterbrechungen Mutterschutz: Personendaten-Dialog ERF 43 Mutterschutz erfassen ANZ 43 Mutterschutz anzeigen Beschäftigungsverbot: Personendaten-Dialog von 62

3 Inhaltsverzeichnis ERF 44 Beschäftigungsverbot erfassen ANZ 44 Beschäftigungsverbot anzeigen Ausgleichszulage erfassen: ERF17/ERF Beispiele maschinelle Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld Manuelle Berechnung des Zuschusses zum Mutterschutzgeldes Korrektur der maschinellen Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld Nachweis der Ergebnisse Anlage zur Bezügebescheinigung Listen Jahressummen, Monatssummen ANZ von 62

4 Allgemeines 1. Allgemeines 1.1. Vorbemerkung Diese Dienstanweisung (DA) ersetzt die Arbeitsanleitung zum Mutterschutzgesetz mit Stand November Im Zuge der Realisierung des maschinellen Erstattungsverfahrens nach AAG (U 2) und des Meldeverfahrens EEL wurden mit Einführung der KIDICAP-Version 11.1 umfangreiche Änderungen in den Personendatendialogen zur Erfassung von Mutterschutz und Beschäftigungsverbot vorgenommen. Diese DA behandelt im Wesentlichen die Umsetzung der Zahlung der Arbeitgeberzuschüsse zum Mutterschaftsgeld bzw. der Ausgleichszulagen aufgrund des Beschäftigungsverbotes sowie die Erfassung der entsprechenden Unterbrechungszeiten. Die zusätzlich notwendigen Erfassungen aufgrund des AAG-Verfahrens und des EEL- Verfahrens sind den Leitfäden zum AAG (U2 Verfahren) bzw. zum EEL zu entnehmen Rechtsgrundlagen Im Zusammenhang mit dem Mutterschutz und seinen Auswirkungen sind insbesondere folgende Bestimmungen von Bedeutung: a) Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG) in der Fassung d. Bekanntmachung vom , zuletzt geändert durch Art. 14 G vom b) Durchführung des Mutterschutzgesetzes (Rundschreiben des BMI v D II /1) c) 200 Reichsversicherungsordnung (RVO) d) BMF Erl. Z C 2 O /88 v Im Rahmen dieser gesetzlichen Vorschriften sind folgende finanzielle Leistungen zu unterscheiden, die die Arbeitnehmerin beanspruchen kann: entweder Mutterschutzlohn vom Arbeitgeber als Ausgleich für den Verdienstausfall bzw. wegen Verdienstminderung infolge von Beschäftigungsverboten oder Mutterschaftsgeld von der zuständigen Krankenkasse bzw. vom Bundesversicherungsamt und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber bis zur Höhe des Nettoarbeitsentgelts 1.3. Geltungsbereich Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen ( 1 MuSchG). 4 von 62

5 Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten 2. Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten ( 11 MuSchG) Der Arbeitgeber hat der Arbeitnehmerin für die Zeiten, in denen sie infolge von (generellen oder individuellen) Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetzes teilweise oder völlig mit der Arbeit aussetzen muss und deshalb eine Verdienstminderung oder einen Verdienstausfall hinnehmen muss, mindestens den bisherigen Durchschnittsverdienst weiter zu zahlen. Ein Anspruch auf die Leistungen nach 11 MuSchG besteht aber nur, wenn allein das Beschäftigungsverbot für die Nichtleistung der Arbeit ursächlich ist. Ist die Arbeitnehmerin arbeitsunfähig krank, so löst ein für denselben Zeitraum angeordnetes ärztliches Beschäftigungsverbot keinen Anspruch auf Leistungen aus. In diesem Fall ist ggf. das Entgelt im Krankheitsfall fortzuzahlen Bemessungszeitraum des Durchschnittsverdienstes Als Bemessungszeitraum gelten die letzten drei Monate von Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist. Liegen zwischen dem Beginn des Arbeitsverhältnisses und der Kenntnis der Schwangerschaft keine vollen drei Kalendermonate, verkürzt sich der Berechnungszeitraum: - Ist nach Beginn des Arbeitsverhältnisses und dem mutmaßlichen Beginn der Schwangerschaft nicht der volle Bezugszeitraum verstrichen, ist der kürzere tatsächlich vorhandene Zeitraum der Berechnung zu Grunde zu legen. - Hat die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis bereits schwanger begonnen und hat ihr Arbeitsverhältnis bei Einsetzen der Beschäftigungsverbote noch keine vollen drei Kalendermonate gedauert, ist die kürzere Zeit zwischen dem Beginn des Arbeitsverhältnisses und dem Wirksamwerden der Beschäftigungsverbote Berechnungszeitraum. Im maßgebenden Bemessungszeitraum liegende Zeiten, in denen kein Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben bei der Berechnung außer Betracht Sonderfälle Erneute Schwangerschaft während der Schutzfrist/Elternzeit Wird eine Arbeitnehmerin während der Schutzfrist oder einer sich unmittelbar anschließenden Elternzeit erneut schwanger, so sind für die Berechnung des zu gewährenden Durchschnittsverdienstes nach Ablauf der Schutzfrist bzw. der Elternzeit bis zum Beginn der neuen Schutzfrist die letzten drei Kalendermonate vor dem Beginn der auf der vorangegangenen Schwangerschaft beruhenden Schutzfrist zugrunde zu legen Erneute Schwangerschaft während des Sonderurlaubs ohne Bezüge Der Bemessungszeitraum des zu gewährenden Durchschnittsverdienstes sind die letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem der Sonderurlaub angetreten worden ist. 5 von 62

6 Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten Erneute Schwangerschaft während der Elternzeit mit erziehungsgeldunschädlicher Teilzeitbeschäftigung Bemessungszeitraum für die Berechnung des zu gewährenden Durchschnittsverdienstes bis zum Beginn der neuen Schutzfrist (längstens jedoch bis zur Beendigung dieser Teilzeitbeschäftigung), sind die letzten drei Kalendermonate der Teilzeitbeschäftigung vor Beginn der erneuten Schwangerschaft. Liegen zwischen dem Beginn und der erziehungsgeldunschädlichen Teilzeitbeschäftigung und der Kenntnis der erneuten Schwangerschaft keine vollen drei Kalendermonate, so ist der Berechnungszeitraum wie oben angegeben zu ermitteln Ermittlung des maßgebenden Durchschnittsverdienstes Der Durchschnittsverdienst ist der Verdienst, den die Arbeitnehmerin in dem bestimmten maßgebenden Berechnungszeitraum durch ihre Arbeitsleistung tatsächlich erzielt hat. Bei der Ermittlung des maßgebenden Durchschnittsverdienstes sind neben dem Tabellenentgelt alle im Bemessungszeitraum erzielten Zulagen, Entgelte für Überstunden, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sowie Zeitzuschläge zu berücksichtigen. Hierher gehören auch die vermögenswirksamen Leistungen nach den Tarifverträgen über vermögenswirksame Leistungen sowie vermögenswirksam angelegte Teile des Arbeitslohnes. Aufwandsentschädigungen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie in festen Monatsbeträgen gewährt werden und dieser Aufwand während der Zeit der Beschäftigungsverbote weiterbesteht. In die Durchschnittsberechnung sind Jahressonderzahlungen und anders einmalig gezahltes Arbeitsentgelt weder ganz noch zeitanteilig einzubeziehen. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur (z. B. allgemeine Entgelterhöhungen der Tabellenentgelte), die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraumes eintreten, ist der Durchschnittsverdienst so zu berechnen, als hätte die Erhöhung schon für den gesamten Berechungszeitraum gegolten. Sind die Erhöhungen dagegen erst während des Bezuges des Durchschnittsverdienstes eingetreten, so sind sie erst vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens an zu berücksichtigen. Verdienstkürzungen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dauerhaft sind und ihre Ursache nicht in einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot, Arbeitsausfall oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis haben Fälligkeit des Ausgleichsbetrag Der Ausgleichsbetrag (Unterschiedsbetrag) ist in entsprechender Anwendung des 24, Abs. 1, Satz 4 TVöD wie ein unständiger Entgeltbestandteil zu behandeln. Der Ausgleichsbetrag wird somit im zweiten Kalendermonat, der dem Monat folgt, in dem der Anspruch entstanden ist, fällig. Er ist auch in Kalendermonaten zu zahlen, in denen ein Anspruch auf tarifliche Bezüge nicht besteht. 6 von 62

7 Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten 2.4. Berücksichtigung bei der Berechnung des Tagesdurchschnitts der nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile Bei der Durchschnittsberechnung nach 21, Satz 2 TVöD sind die im maßgebenden Berechnungszeitraum zustehenden fälligen Ausgleichsbeträge zu berücksichtigen. Dies gilt jedoch nicht für den Teil der Ausgleichsbeträge nach 11 MuSchG, der als Ausgleich für solche unständigen Bezügebestandteile gezahlt wird, die nicht in die Durchschnittsberechnung eingehen dürfen (wie z. B. Entgelte für Überstunden und Mehrarbeit) Steuer-, SV- und ZV rechtliche Behandlung Der Durchschnittsverdienst ist steuerpflichtiger Arbeitslohn und damit sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt und zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Steuerpflichtig sind dabei auch die im Durchschnittsverdienst enthaltenen Zeitzuschläge für Sonntag-, Feiertags- und Nachtarbeit, die bei tatsächlicher Arbeitsleistung gemäß 3b EStG nicht der Steuerpflicht unterliegen. Der Ausgleichsbetrag, der mit einer zeitlichen Verzögerung von zwei Monaten ( 24, Abs. 1, Satz 4 TVöD) in Kalendermonaten gezahlt wird, für die die Arbeitnehmerin ansonsten nur Mutterschaftsgeld und ggfs. einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld erhält, ist sozialversicherungsrechtlich als nachträglich gezahltes Arbeitsentgelt zu behandeln. 7 von 62

8 Mutterschaftsgeld 3. Mutterschaftsgeld ( 13 MuSchG) 3.1. Anspruchsvoraussetzungen Arbeitnehmerinnen, die bei Beginn der Schutzfrist nach 3 Abs. 2 MuSchG in einem Arbeitsverhältnis stehen oder deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder der Schutzfrist zulässig aufgelöst worden ist, erhalten während der Schutzfristen sowie für den Tag der Entbindung auf Antrag ein Mutterschaftsgeld Höhe des Mutterschaftsgeldes Für Arbeitnehmerinnen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (auch freiwillig versicherte Mitglieder), gelten die Vorschriften der RVO unmittelbar. Die Zahlung des Mutterschaftsgeldes erfolgt durch die Krankenkasse. Der Höchstbetrag für jeden Kalendertag beträgt 13,00. Für Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (weil sie privat versichert oder geringfügig beschäftigt sind), gelten die Vorschriften der RVO entsprechend, jedoch mit der Maßgabe, dass das Mutterschaftsgeld für die Zeit der Schutzfristen insgesamt höchstens 210,00 beträgt. Das Mutterschaftsgeld wird durch das Bundesversicherungsamt gezahlt. Das Mutterschaftsgeld ist steuer- und beitragsfrei. 8 von 62

9 Zuschuss zum Mutterschaftsgeld 4. Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ( 14 MuSchG) 4.1. Voraussetzung Voraussetzung für den Anspruch der Arbeitnehmerin auf den Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld sind das Bestehen des Arbeitsverhältnisses und der Anspruch auf Mutterschaftsgeld während der Zeit der Schutzfristen Unterschiedsbetrag Sind die Voraussetzungen gegeben, so hat der Arbeitgeber einen Zuschuss in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 13,00 und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelts zu zahlen. Der Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld ist weder lohnsteuer- noch sozialversicherungspflichtig und auch nicht zusatzversorgungspflichtig Berechnung des Zuschusses Bei der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld ist nicht vom sozialversicherungsrechtlichen, sondern vom arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff auszugehen (vgl. 13 MuSchG). Zum arbeitsrechtlichen Entgelt gehören alle aus dem Arbeitsverhältnis zustehenden Entgeltteile, auch soweit sie nicht der Lohnsteuerpflichtunterliegen und kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt sind, z. B. die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, soweit sie steuerfrei sind. Zum arbeitsrechtlichen Entgelt gehören auch vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers und vermögenswirksam angelegte Teile des Arbeitslohns. Nicht zum arbeitsrechtlichen Anteil gehören Zuschüsse nach 257 SGB V und 61 SGB XI sowie Leistungen des Arbeitgebers zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung (Umlagen, zusätzliche Umlagen, Arbeitgeberzuschüsse nach 25 ATV und ggf. Beiträge zur VBL/ZVK). Ebenfalls nicht zum arbeitrechtlichen Entgelt gehören die Sanierungsgelder zur VBL/ZVK. Das für die Berechnung der Höhe des Zuschusses maßgebende kalendertägliche Arbeitsentgelt ist grundsätzlich aus den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn der Schutzfrist zu berechnen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sowie Tage, an denen infolge von Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis kein oder ein vermindertes Arbeitsentgelt gezahlt wurde, bleiben außer Betracht. 9 von 62

10 Zuschuss zum Mutterschaftsgeld Der Bruttobetrag des Arbeitsentgelts ist um die gesetzlichen Abzüge zu vermindern. Hierzu gehören: Lohn- und Kirchensteuer Solidaritätszuschlag Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag einschl. des Arbeitnehmeranteils am Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung Beiträge zu den Arbeitnehmerkammern der Länder Bremen und Saarland Die Lohnsteuer ist in der Höhe zu berücksichtigen, wie sie vom Arbeitgeber nach den gesetzlichen Bestimmungen aufgrund der Eintragungen in der Lohnsteuerkarte für das Arbeitsentgelt in dem maßgebenden Berechnungszeitraum zu berechnen und einzubehalten war. Erfolgt eine Änderung der Steuerklasse ohne sachlichen Grund (z.b. Änderung während der Zeit der Schwangerschaft), um den Nettoverdienst im Bezugszeitraum im Hinblick auf die Zuschusspflicht des Arbeitgebers zu erhöhen, handelt die Arbeitnehmerin nach dem BAG - Urteil vom (AZR 733/85) rechtsmissbräuchlich. In diesem Fall hat sie keinen Anspruch auf den höheren Zuschuss. Eine Änderung der Steuermerkmale in der Steuerkarte nach Ablauf des Berechnungszeitraumes hat auf die Berechnung des Zuschusses grundsätzlich keinen Einfluss. Keine gesetzlichen Abzüge und deshalb bei der Ermittlung des maßgeblichen Nettobetrages nicht zu berücksichtigen sind: Aufwendungen der Arbeitnehmerin für Beiträge einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung Aufwendungen der Arbeitnehmerin für die freiwillige Versicherung in einer Krankenkasse oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung von freiwillig GKV-Versicherten bzw. die Beiträge zur privaten Pflegeversicherung Der Umlage-Beitrag des Arbeitnehmers zur VBL/ZVK Die gepfändeten Teile des Arbeitsentgeltes Die vermögenswirksam angelegten Teile des Arbeitsentgelts. Fällt in den Berechnungszeitraum ein nicht zu berücksichtigendes einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, ist eine fiktive Berechnung des Nettoarbeitsentgelts vorzunehmen. 10 von 62

11 Zuschuss zum Mutterschaftsgeld Der errechnete Betrag des Nettoarbeitsentgeltes ist auf Kalendertage umzurechnen. Beispiel 1: Mai netto 2000,00 EUR (30 KT) Juni netto 2500,00 EUR (30 KT) Juli netto 2300,00 EUR (30 KT) ,00 EUR: 90 KT Nettoarbeitsentgelt je Kalendertag 75,56 EUR Beispiel 2: Mai (Ablauf der Entgeltfortzahlung mit dem ; Wiederaufnahme mit dem 27.5.) netto 1500,00 EUR (22 KT) Juni (keine Entgeltkürzung) netto 2000,00 EUR (30 KT) Juli (Sonderurlaub vom 10. bis 14.7) netto 1600,00 EUR (25 KT) ,00 EUR: 77 KT Nettoarbeitsentgelt je Kalendertag 66,23 EUR 4.4. Steuer-, SV- und ZV-rechtliche Behandlung Der vom Arbeitgeber zu zahlende Zuschuss zum Mutterschaftsgeld unterliegt nicht der Einkommensteuer ( 3, Nr. 1; Buchst. d EStG) und ist somit auch nicht lohnsteuerpflichtig. Der Zuschuss ist weder sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt ( 1, Abs. 1, Satz 1, Nr. 6 Sozialversicherungsentgeltverordnung) noch zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ( 15, Abs. 2, Satz 1 ATV). 11 von 62

12 Zuschuss zum Mutterschaftsgeld 4.5. Änderungen der Höhe des Entgelts Für Änderungen der Höhe des Brutto-Arbeitsentgelts, die nach Ablauf des Berechnungszeitraums wirksam geworden sind, gilt Folgendes: Aus 14, Abs.1, Satz 3 MuSchG ergibt sich, dass nicht nur vorübergehende Erhöhungen des Arbeitsentgelts, die während der Schutzfristen wirksam werden, ab diesem Zeitpunkt in die Berechnung einzubeziehen sind. Hierunter fallen solche Gehaltsbestandteile, die grundsätzlich keinen Schwankungen unterliegen (z. B. allgemeine Tarifanpassungen; Stufensteigerungen; Höhergruppierungen; Beendigung der Teilzeit). Demgegenüber werden Veränderungen bei unständigen Entgeltbestandteilen (z. B. Zeitzuschläge, Erschwerniszuschläge, Wechselschicht- und Schichtzulagen) nicht berücksichtigt. Sie sind weiterhin mit den Beträgen zu berücksichtigen, die im Berechnungszeitraum zugestanden haben. Ferner bestimmt 14, Abs.1, Satz 5 MuSchG, dass auch dauerhafte Verdienstkürzungen, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten und nicht auf einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruhen, zu berücksichtigen sind. Als dauerhafte Verdienstkürzungen kommen z. B. in Betracht: Wegfall von Besitzstandszulagen, Verringerung der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit. Die Berücksichtigung der Änderungen erfolgt durch Austausch der neuen Gehaltsbestandteile gegen die bisherigen, in die Berechnung des durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelts eingeflossenen Gehaltsbestandteile. Ändert sich das Arbeitsentgelt während der Schutzfristen mehrmals, so ist der Austausch mit jeder Änderung zu wiederholen. Der neu zu errechnende Zuschuss wird jeweils von dem Zeitpunkt an gezahlt, von dem an die Erhöhung des Arbeitsentgelts wirksam geworden wäre. 12 von 62

13 Steuerliche Behandlung 5. Steuerliche Behandlung Das von der Krankenkasse bzw. vom Bundesversicherungsamt gezahlte Mutterschaftsgeld und der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld sind zwar steuerfrei, sie unterliegen jedoch dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Der vom Arbeitgeber als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld steuerfrei gezahlte Betrag muss deshalb im Lohnkonto vermerkt und auf der Lohnsteuerkarte in Zeile 16 gesondert bescheinigt werden. 13 von 62

14 Erfassung in KIDICAP 6. Erfassung in KIDICAP 6.1. Neue Erfassungslogik In KIDICAP steht für die Abwicklung des Mutterschutzes der Personendatendialog 43 zur Verfügung, für das Beschäftigungsverbot der Dialog 44. Hinweis: Diese Dialoge enthalten auch Erfassungsfelder für das AAG- bzw. EEL-Verfahren, die in dieser DA allerdings nicht beschrieben werden. Diese Feldbeschreibungen sind den Leitfäden AAG bzw. EEL zu entnehmen. Mit Einführung der neuen Dialoge 43 und 44 wird hier die Erfassungslogik der flexiblen Bruttoberechnung übernommen. Es wird immer zwischen einem Dauersatz und einem Detailsatz unterschieden Dauersatz Im Dauersatz werden Informationen erfasst, die für den gesamten Zeitraum von Beginn bis Ende der Unterbrechung gelten. Nach Echtberechnung kann ein Dauersatz nicht mehr gelöscht werden. Die erfasste Unterbrechung kann mittels "Stamm löschen" nur storniert werden (vgl. Punkt 6.1.4). Anlegen eines neuen Dauersatzes Grundsätzlich erscheint beim Aufruf der neuen Dialoge eine "Schnellerfassung" mit allen für die Erfassung relevanten Feldern. Solange auf einem der neuen Dialoge das Ende einer Unterbrechung im selben Erfassungsmonat liegt und der betroffene Dialog geöffnet wird, wird diese "Schnellerfassung" nicht angeboten. In solchen Fällen, können Sie einen neuen Dauersatz wie folgt anlegen: Zum Anlegen eines neuen Dauersatzes, kann ein bestehender Dauersatz kopiert werden. Hierzu steht Ihnen im Dialog eine eigene Schaltfläche zur Verfügung. 14 von 62

15 Erfassung in KIDICAP Beim Kopieren eines Dauersatzes werden Sie gefragt, ob Sie die Detailsätze mitkopieren wollen: Um Überschneidungen zu vermeiden, werden beim Kopieren die Beginn und Ende Daten von Dauer- und Detailsatz nicht mitkopiert. angelegt wer- Ein neuer Detailsatz kann auch über die Schaltfläche "Satz erfassen" den. 15 von 62

16 Erfassung in KIDICAP Beim Anklicken dieses Buttons erscheint wieder der Dialog für die "Schnellerfassung": Detailsatz Im Detailsatz werden Informationen erfasst, die sich innerhalb des Unterbrechungs- Dauersatzes ändern können. Diese Detailsätze werden mit einem "Gilt von" und "Gilt bis" vorgegeben. Es kann für einen Dauersatz einen oder mehrere Detailsätze geben. Pro Dauersatz muss es mindestens einen Detailsatz geben. Der Detailsatz kann abgesehen vom "Gilt von" sonst keine weiteren Felder erfasst haben. Die Detailsätze gelten immer nur innerhalb des Dauersatzes. 16 von 62

17 Erfassung in KIDICAP Wird ein Dauersatz gelöscht, so werden auch alle zugehörigen Detailsätze gelöscht. Anlegen mehrerer Detailsätze Pro Zeitraum darf es nur einen Dauersatz, aber mehrere Detailsätze, innerhalb dieses Zeitraumes geben. Beim Anlegen mehrerer Detailsätze ist aber zu differenzieren, ob bereits ein Stamm vorhanden ist, oder ob bisher nur Bewegungen vorhanden sind. Das Feld "Gilt bis" des letzten Detailsatzes muss immer leer sein. Kein Stamm vorhanden Einen neuen Detailsatz können Sie über die Schaltfläche "Kopieren" anlegen. Dazu muss der zu kopierende Detailsatz markiert sein. Ist noch kein Stamm vorhanden, ist beim Anlegen mehrer Detailsätze darauf zu achten, dass keine Lücken in den Zeiträumen der Detailsätze vorhanden sind (Plausibilitätsprüfung!). Hierbei empfiehlt es sich daher, einen zu kopierenden Detailsatz, bereits vor Betätigen des "Kopieren"-Buttons mit einem "Gilt von" zu versehen! Nach Betätigen des "Kopieren"-Buttons wird ein neuer Detailsatz ohne Inhalt angelegt. 17 von 62

18 Erfassung in KIDICAP Wenn Sie den kopierten Detailsatz wieder löschen wollen, betätigen Sie bitte den Button "Bewegung löschen". Stamm vorhanden Sobald ein Stamm vorhanden ist, werden Lücken in den Zeiträumen, im Rahmen der "Vervollständigungslogik" maschinell gefüllt. Detailsätze können dann über den Button "Kopieren", oder durch Überschreiben der Daten eines bereits vorhandenen Detailsatzes, angelegt werden. Beim Überschreiben eines vorhandenen Detailsatzes ist dieser zu markieren, so dass die bereits erfassten Felder mit Inhalt angezeigt werden. 18 von 62

19 Erfassung in KIDICAP Jetzt kann das Feld "Gilt von" mit einem neuen Datum überschrieben und neue Details erfasst werden. Beim Überschreiben eines vorhandenen Detailsatzes müssen Sie, anders als wenn noch kein Stamm vorhanden ist, diesen nicht mit einem "Gilt bis" beenden. Beim Speichern des neuen Detailsatzes wird der alte Detailsatz maschinell mit einem "Gilt bis" versehen. Das maschinell gesetzte "Gilt bis" wird immer mit dem Vortag von "Gilt von" des neuen Detailsatzes belegt. 19 von 62

20 Erfassung in KIDICAP Vervollständigungslogik Um sicher zu stellen, dass im Rahmen des Anlegens eines neuen Detailsatzes keine Lücken im Geltungszeitraum von Detailsätzen entstehen, werden eventuelle durch die Erfassung entstandene Lücken, mittels der "Vervollständigungslogik" gefüllt. Die Vervollständigungslogik greift allerdings nur, wenn bereits ein Stamm vorhanden ist. Solange kein Stamm vorhanden ist, werden entstandene Lücken im Geltungszeitraum von Detailsätzen mittels Plausibilitätsprüfung verhindert und sind manuell zu füllen. Wird daher im aktuellen Abrechnungsmonat ein Detailsatz mit einem "Gilt bis" erfasst und wird kein neuer Detailsatz mit offenem "Gilt bis" angelegt, so wird, für den noch offenen Zeitraum, maschinell ein Detailsatz mit den zuvor gültigen Daten angelegt. Als "Erf. Monat" wird immer der AM ausgegeben, in welchem die Erfassung des Satzes, welcher zur Lückenfüllung dient, tatsächlich erfasst wurde. 20 von 62

21 Erfassung in KIDICAP Zusammenhang mit Dialog 24A Alle Unterbrechungen, die über die Dialoge ERF43 oder ERF44 erfasst werden, werden zeitgleich in der ERF24a sowie der ANZ24a angelegt. Somit wird gewährleistet, dass keine Überschneidungen mit anderen Unterbrechungen erfasst werden können und Folgesysteme, die auf Dialog 24a abfragen, müssen nicht angepasst werden. Eine Löschung und Stornierung der Unterbrechung löscht diese auch auf ERF/ANZ24a Löschen und Stornieren von Unterbrechungen Für die neuen Dialoge gelten im Zusammenhang mit dem Löschen und Stornieren von erfassten Unterbrechungen Besonderheiten. ERF 43 Für diesen Dialog und die dort zu erfassenden Unterbrechungen gilt, dass diese über "Bewegung löschen" gelöscht werden können. Der erfasste Satz bleibt mit dem Feld "Storniert" allerdings stehen. ERF 44 Bewegungen im aktuellen AM können über "Bewegung löschen" gelöscht werden. Sobald ein Stamm vorhanden ist, kann die Unterbrechung nur mit "Stamm löschen" gelöscht werden. In diesem Fall wird das Feld "Stornierung" markiert (analog 24a). 21 von 62

22 Erfassung in KIDICAP 6.2. Mutterschutz: Personendaten-Dialog ERF 43 Mutterschutz erfassen Um eine Unterbrechung mit Unterbrechungsgrund 03 (Mutterschutz) oder 15 (Mutterschutz bei zv-pflichtigen Fällen ab dem Tag der Geburt) erfassen zu können, ist ab Version 11.1 der Dialog ERF43 aufzurufen. Achtung: Wegfall des Unterbrechungsgrundes 15 ab dem 1. Januar 2012 Der Unterbrechungsgrund 15 entfällt ab dem Durch den 5. Änderungstarifvertrag zum ATV sind die Mutterschutzfristen bei zv-pflichtigen Arbeitnehmerinnen vor und nach der Geburt des Kindes nicht mehr getrennt zu betrachten. Der gesamte Zeitraum der Mutterschutzfrist ist ab 2012 nur noch mit Unterbrechungsgrund 03 zu erfassen. Übergangsweise gilt Folgendes: Liegt der Beginn des Unterbrechungsgrundes 15 im Jahr 2011, kann die Unterbrechung 15 in 2012 regulär beendet werden. Beim Öffnen des Dialoges erscheint folgende Schnellerfassung für den Dialog: Die "Schnellerfassung" erscheint immer dann, wenn im aktuellen Erfassungsmonat keine offene Unterbrechung vorhanden ist, bzw. das Ende der Unterbrechung nicht im aktuellen AM liegt. Solange eine Unterbrechung ohne Ende vorhanden ist, wird die Schnellerfassung nicht angeboten. 22 von 62

23 Erfassung in KIDICAP Navigation in der Schnellerfassung Sie können zwischen den Reitern beliebig wechseln, indem Sie die Überschriften der Reiter anklicken. Mit dem Button "Weiter" gelangen sie zu den Erfassungsfeldern für den Detailsatz. Über den Button "Abbrechen" wird der gesamte Erfassungsdialog ohne Speicherung der erfassten Daten geschlossen. Der Button "Speichern" erscheint erst im Erfassungsdialog des Detailsatzes. Mit diesem Button wird die gesamte Erfassung gespeichert. Mit Speichern der ERF43 wird die erfasste Unterbrechung auch in der ERF24a angelegt, so dass diese in weiterer Folge auch auf der ANZ24a angezeigt wird. Navigation ohne Schnellerfassung Solange eine offene Unterbrechung vorhanden ist oder das Ende im aktuellen Erfassungsmonat liegt, wird der Dialog ohne "Schnellerfassung" geöffnet: Sie können zwischen Dauer- und Detailsatz wechseln, indem Sie mit der Maus den jeweiligen Satz anklicken. Dadurch wird dieser farblich markiert und im oberen Bereich (Bearbeitungsbereich) erscheinen die Erfassungsfelder. 23 von 62

24 Erfassung in KIDICAP Dauersatz Als erstes ist der Dauersatz zu erfassen. Hierzu stehen Ihnen im Dialog drei Reiter zur Verfügung: Allgemein AAG-Meldedaten (Die Felder werden im Leitfaden zum AAG beschrieben) EEL-Meldedaten (Die Felder werden im Leitfaden zum EEL beschrieben) Reiter "Allgemein" Im Reiter Allgemein finden Sie folgende Felder: Beginn: Das Feld ist ein Pflichtfeld. Hier ist der Beginn der Mutterschutzfrist zu erfassen. Das Feld wird maschinell befüllt, wenn das Feld Mutmaß. Geburtstermin ausgefüllt ist und das Feld Grund den Wert 03 "Mutterschutz" hat. Ende: Hier ist das Ende der Unterbrechung wegen Mutterschutz zu erfassen Grund: Das Feld ist ein Pflichtfeld. In diesem Feld wird der Grund für die Unterbrechung erfasst. 03 Mutterschutz (vor der Geburt) (Achtung: wegen des ATV ist es bei ZVK-pflichtigen Fällen erforderlich, die Zeit ab Geburt bis Ende Mutterschutz mit einem eigenen Grund zu erfassen (UB-Grund 15) 15 Mutterschutz (bei zv-pflichtigen Fällen ab dem Tag der Geburt) Wegen des ATV ist es bei ZVK-pflichtigen Fällen erforderlich, die Zeit ab Geburt bis Ende Mutterschutz mit einem eigenen UB-Grund zu erfassen. Für diese Zeit werden als soziale Komponente 500 Euro pro Monat gutgeschrieben, wenn kein Cent ZVK-pflichtiges Entgelt angefallen ist. 24 von 62

25 Erfassung in KIDICAP ZuMuschG-Mkm: Das Feld legt fest, ob der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld maschinell berechnet werden soll. Es ist quasi ein Steuerungsfeld für die Berechnung. Das Feld muss immer angegeben werden, wenn eine Unterbrechung 03 oder 15 im Dialog 43 erfasst wird. Das Löschen des Feldes ist nicht zulässig. J Der Zuschuss wird maschinell berechnet. N Der Zuschuss wird nicht maschinell berechnet. Eine rückwirkende Eingabe von 'N' bewirkt eine Stornierung des maschinell berechneten Zuschusses, wenn das Feld vorher 'J' enthalten hatte. Mutmaßlicher Geburtstermin: In diesem Feld ist der bescheinigte mutmaßliche Geburtstermin zu erfassen. In Kombination mit Unterbrechungsgrund 03 kann durch Befüllen dieses Feldes der Beginn der Mutterschutzfrist maschinell berechnet werden. Tatsächlicher Geburtstermin: In diesem Feld kann das Datum des tatsächlichen Geburtstermins erfasst werden. Geburtsart: In diesem Feld ist anzugeben, ob eine Früh-, Mehrlings- oder Totgeburt vorliegt. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten erhöht sich die Schutzfrist nach der Geburt von 8 auf 12 Wochen. Ausprägung Inhalt Grundstellung 01 Normalgeburt x 02 Frühgeburt 03 Mehrlingsgeburt 04 Totgeburt Letzter bezahlter Arbeitstag (nur für EEL) Das Feld "ZuMuschG-Mkm" ist ein Pflichtfeld. Mit diesem Feld wird festgelegt, ob der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld maschinell berechnet werden soll oder nicht. Hier haben 25 von 62

26 Erfassung in KIDICAP Sie die Möglichkeit zwischen "Ja" und "Nein" zu wählen. Wird dieses Feld beim Verlassen der Schnellerfassung nicht gefüllt, erscheint folgende Abfrage: Wird diese Abfrage mit "Ja" beantwortet, so wird das Feld "ZuMuschG-Mkm" ebenfalls mit "Ja" gefüllt. Wird die Abfrage jedoch mit "Nein" beantwortet, wird auch das Feld "ZuMuschG- Mkm" mit "Nein" gefüllt. Mit Erfassung des Feldes "Mutmaßlicher Geburtstermin" in Kombination mit Unterbrechungsgrund 03 wird nach Verlassen dieses Feldes der "Beginn" der Mutterschutzfrist maschinell berechnet. Soll das errechnete Datum als Beginn der Mutterschutzfrist übernommen werden, ist die Abfrage mit "Ja" zu beantworten. Soll das errechnete Datum nicht übernommen werden, kommen sie mit "Nein" wieder zurück zur Schnellerfassung. Detailsatz 26 von 62

27 Erfassung in KIDICAP Im Detailsatz finden Sie folgende Felder: Gilt von: Das Feld ist ein Pflichtfeld. Hier wird das Gilt von für die Unterbrechungsdetails erfasst. Es wird mit dem Datum aus dem Feld "Beginn" des Dauersatzes vorbelegt. Da es pro Dauersatz immer einen Detailsatz geben muss, kann das Feld "Gilt von" zwar gelöscht werden, beim Speichern wird dann aber automatisch ein Detailsatz mit "Gilt von" ist gleich "Beginn" der Unterbrechung angelegt. Gilt bis: Hier wird das Gilt bis für die Unterbrechungsdetails erfasst. Korrektur pro Tag: Wurde eine maschinelle Zuschussberechnung ausgelöst, kann hier der Korrekturbetrag, welcher das maschinelle Ergebnis korrigieren soll, erfasst werden. Es dürfen auch Minusbeträge erfasst werden. Manueller Zuschuss pro Tag: Wurde keine maschinelle Zuschussberechnung ausgelöst, kann in diesem Feld der manuell errechnete Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für diesen Abrechnungsmonat erfasst werden. 27 von 62

28 Erfassung in KIDICAP ANZ 43 Mutterschutz anzeigen Die ANZ43 zeigt nicht alle Erfassungsfelder der ERF43. Diese sind im Ergebnisreport zu sehen. Der Ergebnisreport zeigt grundsätzlich alle Erfassungsfelder und alle berechneten Felder. Hinweis: Ergebnisse für Zeiträume vor AM werden weiterhin über die ANZ31c aufrufbar sein. Ergebnis-Report Der Ergebnis-Report der ANZ43 zeigt alle bisher auf ANZ31c angezeigten Ergebnisse der maschinellen Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld. Diese Ergebnisse gelten für den gesamten Abrechnungsmonat bzw. bilden die Grundlage für diese. Zusätzlich werden pro Detailsatz eigene Abschnittsergebnisse gebildet. Wenn es in einem Abrechnungsmonat mehrere Detailsätze gibt, so werden pro Detailsatz Abschnittsergebnisse gebildet, welche in Summe das Ergebnis für den gesamten Abrechnungsmonat bilden. Der Report reagiert flexibel auf die Einstellungen in den Feldern AM und VM der Anzeige. E-Sicht Bei Vorgabe des AM (E-Sicht) werden: im Report die Ergebnisse des vorgegebenen Abrechnungsmonats ausgegeben zusätzlich die Rückrechnungsergebnisse ausgegeben. In der E-Sicht wird jeweils neben dem Ergebnis des vorgegebenen Abrechnungsmonats eine Tabelle mit den Rückrechnungsdifferenzen je VM ausgegeben. H-Sicht Bei Vorgabe eines AM und VM (H-Sicht) werdenim Report die Ergebnisse dieser H-Sicht (des vorgegebenen AM in den vorgegebenen VM) ausgegeben. Der Ergebnisreport wird über den Button "Ergebnis-Report" geöffnet. Er wird als ein pdf-dokument ausgegeben, welches gespeichert und/oder gedruckt werden kann. 28 von 62

29 Erfassung in KIDICAP Ausschnitt Ergebnis Report Gesamtbetrag Zuschuss Im Ergebnisfeld "Gesamtbetrag Zuschuss", welches nur im Ergebnis-Report der ANZ43 zu sehen ist, wird die kumulierte Summe aller für diese Unterbrechung bisher ausbezahlten Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld angezeigt (anlog ANZ27). Auch ein Wechsel von Grund 03 auf 15 wird bei der Berechnung des "Gesamtbetrag Zuschuss" berücksichtigt und die Summe fortgeführt. 29 von 62

30 Erfassung in KIDICAP 6.3. Beschäftigungsverbot: Personendaten-Dialog ERF 44 Beschäftigungsverbot erfassen Um eine Unterbrechung mit Unterbrechungsgrund 40 (Beschäftigungsverbot) erfassen zu können, ist der Dialog ERF44 aufzurufen. Beim Öffnen des Dialoges erscheint folgende Schnellerfassung für den Dialog: Die "Schnellerfassung" erscheint immer dann, wenn im aktuellen Erfassungsmonat keine offene Unterbrechung vorhanden ist, bzw. das Ende der Unterbrechung nicht im aktuellen AM liegt. Solange eine Unterbrechung ohne Ende vorhanden ist, wird die Schnellerfassung nicht angeboten. 30 von 62

31 Erfassung in KIDICAP Navigation in der Schnellerfassung Sie können zwischen den Reitern beliebig wechseln, indem Sie die Überschriften der Reiter anklicken. Mit dem Button "Weiter" gelangen sie zu den Erfassungsfeldern für den Detailsatz. Über den Button "Abbrechen" wird der gesamte Erfassungsdialog ohne Speicherung der erfassten Daten geschlossen. Der Button "Speichern" erscheint erst im Erfassungsdialog des Detailsatzes. Mit diesem Button wird die gesamte Erfassung gespeichert. Mit Speichern der ERF44 wird die erfasste Unterbrechung auch in der ERF24a angelegt, sodass diese in weiterer Folge auch auf der ANZ24a angezeigt wird. Navigation ohne Schnellerfassung Solange eine offene Unterbrechung vorhanden ist oder das Ende im aktuellen Erfassungsmonat liegt, wird der Dialog ohne "Schnellerfassung" geöffnet. Sie können zwischen Dauer- und Detailsatz wechseln indem Sie mit der Maus den jeweiligen Satz anklicken. Dadurch wird dieser farblich markiert und im oberen Bereich erscheinen die Erfassungsfelder. Dauersatz Als erstes ist der Dauersatz zu erfassen. 31 von 62

32 Erfassung in KIDICAP Im Dauersatz finden Sie folgende Felder: Beginn: Das Feld ist ein Pflichtfeld. Hier ist der Beginn eines Beschäftigungsverbotes einzutragen. Ende: Hier ist das tatsächliche Ende des Beschäftigungsverbotes einzutragen. Art: Hier ist die Art des Beschäftigungsverbotes zu hinterlegen. Ein generelles Beschäftigungsverbot wird gesetzlich vorgeschrieben und gilt für alle schwangeren Arbeitnehmerinnen (Verbot der Nacht-, Mehrarbeit etc.). Ein individuelles Beschäftigungsverbot wird mit ärztlichem Attest bescheinigt und die schwangere Arbeitnehmerin darf noch weitere Tätigkeiten (zusätzlich zum generellen BV) nicht ausüben. Beide Beschäftigungsverbote können einen Teil oder alle Tätigkeiten der Arbeit betreffen. Ausprägung Bedeutung Leer (= Grundstellung) I Individuelles Beschäftigungsverbot G Generelles Beschäftigungsverbot Letzter Arbeitstag: In diesem Feld ist der letzte Arbeitstag zu erfassen, bevor eine schwangere Arbeitnehmerin einem Beschäftigungsverbot unterliegt. Meldungserstellung: Mit diesem Feld kann gesteuert werden, ob bzw. wann elektronische Erstattungsanträge nach AAG für Beschäftigungsverbote abgegeben werden sollen. Die Ausprägung E löst einen elektronischen Erstattungsantrag aus, wenn bei dem meldungsrelevanten Sachverhalt, das Ende der Unterbrechung erfasst wird und der Abrechnungsmonat, in welchem das Ende des Beschäftigungsverbotes liegt, echtberechnet wurde. Die Ausprägung "N" bewirkt, die Verhinderung einer maschinellen Antragserstellung. 32 von 62

33 Erfassung in KIDICAP Freitext: Hier ist das ZÜV-Kassenzeichen zu erfassen. Andere Erfassungen sind nicht zulässig. Mutmaßlicher Geburtstermin: In diesem Feld ist das Datum des ersten bescheinigten mutmaßlichen Geburtstermins anzugeben. Anhand dieses Datums wird das Feld: Eintritt Schwangerschaft maschinell errechnet. Das dort errechnete Datum ist ausschlaggebend für eine maschinelle Durchschnittsberechnung bei Beschäftigungsverbot mit komplettem Arbeitsausfall. Eintritt Schwangerschaft: Hier wird der anhand des mutmaßlichen Geburtstermins errechnete Eintritt der Schwangerschaft ausgegeben. Detailsatz Im Detailsatz finden Sie folgende Felder: Gilt von: Hier wird das Gilt-ab für die Unterbrechungsdetails erfasst. Das Feld "Gilt von" wird mit dem Datum aus dem Feld "Beginn" des Dauersatzes vorbelegt. Da es pro Dauersatz immer einen Detailsatz geben muss, kann das Feld "Gilt von" zwar gelöscht werden, beim Speichern wird dann aber automatisch trotzdem ein Detailsatz mit "Gilt von" ist gleich "Beginn" der Unterbrechung angelegt. Gilt bis: Hier wird das Gilt-bis für die Unterbrechungsdetails erfasst. Erstattungsfähiges Brutto Arbeitsentgelt: Hier ist das fortgezahlte Bruttoarbeitsentgelt zu erfassen. Soll der hier erfasste Monatswert taggenau auf die Tage der Unterbrechung des AM gekürzt werden, so ist das Feld: Tageweise Anpassung zu aktivieren. Mit Aktivierung dieses Feldes wird der hier erfasste Betrag auf die Tage der Unterbrechung im aktuellen Abrechnungsmonat gekürzt. 33 von 62

34 Erfassung in KIDICAP Wird das fortgezahlte Bruttoarbeitsentgelt nicht taggenau gekürzt, wird der hier erfasste Betrag als Basis für die Berechnung des Erstattungsbetrages genommen und somit als bereits taggenau gekürzter Wert angesehen. Tageweise Anpassung: Mit Aktivierung dieses Feldes wird der im Feld Erstattungsfäh. Brutto-Arbeitsentg. hinterlegte Betrag taggenau auf die Tage der Unterbrechung im Abrechnungsmonat gekürzt. Die Kürzung erfolgt immer nur für Abwesenheitstage eines Abrechnungsmonats und anhand der Kalendertage. Kompletter Arbeitsausfall: Das Feld ist nie zu aktivieren. Erstattungsfähige ZV-Anteile: Hier können die erstattungsfähigen Aufwendungen des Arbeitgebers für die (betriebliche) Altersversorgung des Arbeitnehmers (z.b. VBL-Umlage, AG-Beiträge) eingetragen werden. Achtung: Die Erfassung in ERF44 bewirkt die Anlage einer Unterbrechung mit Grund 40 Beschäftigungsverbot. Über diesen Dialog kann der Erstattungsantrag gemäß AAG abgewickelt werden (siehe hierzu Leitfaden zum AAG). Die Zahlung eines Ausgleichsbetrages wird über Zulagenerfassung in ERF17 bzw. ERF39 ausgelöst. 34 von 62

35 Erfassung in KIDICAP ANZ 44 Beschäftigungsverbot anzeigen Die ANZ44 zeigt nicht alle Erfassungsfelder der ERF44. Diese sind im Ergebnisreport zu sehen. Der Ergebnisreport zeigt grundsätzlich alle Erfassungsfelder und alle berechneten Felder. Der Ergebnisreport wird über den Button "Ergebnis-Report" geöffnet. Er wird als ein pdf-dokument ausgegeben, welches gespeichert und/oder gedruckt werden kann. Ausschnitt Ergebnis-Report 35 von 62

36 Erfassung in KIDICAP Ausgleichszulage erfassen: ERF17/ERF39 Nachdem bei der Ermittlung des Ausgleichsbetrages zu berücksichtigen ist, dass in den Ausgleichsbetrag verschiedene Entgeltbestandteile einzubeziehen sind, von denen einige nicht bei der Durchschnittsberechnung der nicht in Monatsbeträge festgelegten Entgeltbestandteile nach 21, Satz 2 TVöD berücksichtigt werden dürfen, sind in diesen Fällen die Ausgleichbeträge jeweils gesondert zu ermitteln. Für die Zahlbarmachung sind daher zwei Zulagenschlüssel vorgesehen: SchlZ 6034/BA Ausgleichszulage 11 MuSchG aufschlagswirksam SchlZ 6035/BA Ausgleichszulage 11 MuSchG aufschlagsunwirksam. Die Eingabe der Ausgleichszulage hat in ERF 17/ERF 39 mit Schlüsselzahl und Betrag zu erfolgen. 36 von 62

37 Beispiele 7. Beispiele 7.1. maschinelle Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld - Tarifbeschäftigte mit EG 08 TVöD, Tarifstufe 3 - Steuerklasse 1, Kinderfreibetrag 1,0 - zv-pflichtig, sv-pflichtig - Beginn der Mutterschutzfrist ab Geburt des Kindes am Erfassung der Unterbrechung über ERF43. Die Felder Beginn, Ende, Grund und ZuMuschG-Mkm im Reiter Allgemein sind zu füllen. Über den Button Weiter wird der Detailsatz angelegt. 37 von 62

38 Beispiele Das Feld Gilt von ist mit dem Beginn-Datum aus dem Dauersatz vorbelegt. Über den Button Speichern wird der Satz angelegt. Über das Symbol Satz erfassen wird ein weiterer Dauersatz geöffnet: 38 von 62

39 Beispiele Über Weiter wird dann auch ein entsprechender Detailsatz geöffnet. 39 von 62

40 Beispiele Nach Speichern sind nun zwei Dauersätze (einer mit Grund 03 und einer mit Grund 15) mit jeweils einem Detailsatz angelegt. Hinweis: Sobald der Unterbrechungsgrund 15 angelegt wird, ist im Fenster 12b das Feld Kinder m. Anspr. Elternzeit zu füllen. Im Navigator (unterer Teil des Fensters) werden nun die vorhandenen Dauersätze und die jeweiligen Detailsätze angezeigt. Zum markierten Satz werden im Bearbeitungsbereich (oberer Teil des Fensters) die entsprechenden Erfassungsfelder angezeigt. Nach der Berechnung sind die Ergebnisse in ANZ 43 abrufbar. 40 von 62

41 Beispiele In dem Feld RR-Diff. wird die Summe der Rückrechnungsergebnisse im aktuellen Abrechnungsmonat angezeigt. Gleiches gilt auch für das Symbol Rückrechnungsdifferenz. Über das Symbol Ergebnis-Report kann der Ergebnisreport aufgerufen werden. Vorher kann die Sichtweise und der AM und VM eingestellt werden. Der Ergebnisreport ist zweiseitig. Im Beispiel wurde die H-Sicht aus AM 08/11 für VM 07/11 ausgewählt. So wurde für den dreimonatigen Bemessungszeitraum (April Juni 11) eine Summe-Netto i. H. v ,41 EUR gebildet. Zuschussberechnung: Zuschuss Mutterschaftsgeld Allgemein (Seite 1) Summe-Netto 4.735,41 : 90 Kalendertage = 52,62 EUR Netto/Tage 52,62 EUR./. Mutterschaftsgeld Krankenkasse 13,00 EUR Zuschuss/Tag 39,62 EUR x Anspruchstage ( ) 12 Zuschuss (für den AM 07/11) 475,44 EUR Zuschuss Mutterschaftsgeld Abschnittsergebnisse (Seite 2) Zuschuss je Abschnitt 475,44 EUR x Anspruchstage ( ) 12 Gesamtbetrag Zuschuss ( ) 475,44 EUR 41 von 62

42 Beispiele Seite 1: - Ergebnisreport UGr 03 (H-Sicht AM 08/11, VM 07/11) 42 von 62

43 Beispiele Seite 2: - Ergebnisreport UGr 03(H-Sicht AM 08/11, VM 07/11) 43 von 62

44 Beispiele Da im ab AM 08/11 die Tarifanpassung erfolgt, ist für den AM 08/11 eine neue fiktive Zuschussberechnung für den Bemessungszeitraum April bis Juni mit den erhöhten Werten vorzunehmen. Zur Anzeige der Ergebnisse wurde die E-Sicht für AM 08/11 und der Ergebnisreport für den Dauersatz mit Unterbrechungsgrund 03 ausgewählt. Nun wurde für den dreimonatigen Bemessungszeitraum (April Juni 11) eine Summe- Netto i. H. v ,11 EUR gebildet. Zuschussberechnung: Zuschuss Mutterschaftsgeld Allgemein (Seite 1) Summe-Netto 4.753,11 : 90 Kalendertage = 52,81 EUR Netto/Tage 52,81 EUR./. Mutterschaftsgeld Krankenkasse 13,00 EUR Zuschuss/Tag 39,81 EUR x Anspruchstage ( ) 31 Zuschuss (für den AM 08/11) 1234,11 EUR Zuschuss RR-Diff (für 07/11) 475,44 Zuschuss Mutterschaftsgeld Abschnittsergebnisse (Seite 2) Zuschuss je Abschnitt 955,44 EUR x Anspruchstage ( ) 24 Gesamtbetrag Zuschuss ( ) 1430,88 EUR 44 von 62

45 Beispiele Seite 1 - Ergebnisreport UGr 03 (E-Sicht AM08/11) 45 von 62

46 Beispiele Seite 2 - Ergebnisreport UGr 03 (E-Sicht AM08/11) 46 von 62

47 Beispiele Schließlich wurde der Ergebnisreport für den Dauersatz mit Unterbrechungsgrund 15 mit E- Sicht für AM 08/11 ausgewählt. Für den dreimonatigen Bemessungszeitraum (April Juni 11) gilt wieder die Summe-Netto i. H. v ,11 EUR. Zuschussberechnung: Zuschuss Mutterschaftsgeld Allgemein (Seite 1) Summe-Netto 4.753,11 : 90 Kalendertage = 52,81 EUR Netto/Tage 52,81 EUR./. Mutterschaftsgeld Krankenkasse 13,00 EUR Zuschuss/Tag 39,81 EUR x Anspruchstage ( ) 31 Zuschuss (für den AM 08/11) 1234,11 EUR Zuschuss Mutterschaftsgeld Abschnittsergebnisse (Seite 2) Zuschuss je Abschnitt 278,67 EUR x Anspruchstage ( ) 7 Gesamtbetrag Zuschuss ( ) 1.709,55 EUR 47 von 62

48 Beispiele Seite 1 - Ergebnisreport UGr 15 (E-Sicht AM08/11) 48 von 62

49 Beispiele Seite 2 Ergebnisreport UGr 15 (E-Sicht AM08/11) 49 von 62

50 Beispiele 7.2. Manuelle Berechnung des Zuschusses zum Mutterschutzgeldes In einigen Fällen kann der Zuschuss nicht maschinell berechnet werden: Es liegt eine Mehrfachbeschäftigung vor. Die Anzahl der mit Entgelt belegten Tage im Berechnungszeitraum ist geringer als 60. Es liegt ein Tarifwerkswechsel vor. Es liegt Parallelverarbeitung oder Monatssplitting vor. Bisher musste dann eine Zulage auf der ERF17 mit Schlüsselzahl 5502 oder 0305 bzw. auf der ERF39 mit Bezugsart oder erfasst werden. Hinweis: Diese Zulagen dürfen ab Version 11.1 nicht mehr neu angelegt werden. Die Zulagen wurden mit einem Gilt-bis Datum versehen, sodass diese nur noch bis zum gültig sind. Bereits im Bestand befindliche Zulagen können bei der Berechnung weiterhin verarbeitet werden. Achten Sie bitte darauf, dass Sie keine neuen Zulagen anlegen. Die Berechnung wird diese Zulagen maximal bis Dezember 2011 verarbeiten. Ein manueller Zuschuss kann nun direkt auf der ERF43 erfasst werden. Dazu sind zunächst im Dauersatz die Felder Beginn, Grund und ZuMuschG-Mkm (= N ) zu füllen. 50 von 62

51 Beispiele Hinweis: Wenn Sie einen Erstattungsantrag nach AAG erstellen wollen (Meldungserstellung = E), müssen zusätzlich noch folgende Felder im Dauersatz Reiter AAG erfasst werden: Bruttoarbeitsentgelt Nettoarbeitsentgelt Kalendertägl. Nettoarbeitsentgelt Über den Button Weiter wird der Detailsatz aufgerufen. Das Feld Gilt von wird mit dem Beginn-Datum aus dem Dauersatz vorbelegt. Der errechnete Zuschuss pro Tag ist im Feld Man. Zuschuss pro Tag zu erfassen. Achtung: Bisher musste der Gesamtzuschussbetrag pro Monat ermittelt und über die Zulagenschlüssel erfasst werden. Ab der Version 11.1 ist der manuelle Zuschuss pro Tag zu ermitteln und zu erfassen! 51 von 62

52 Beispiele Über Speichern wird der Satz angelegt. Dank der neuen Erfassungslogik muss der manuelle Zuschuss pro Tag nur ein Mal erfasst werden. Anhand der Anspruchstage wird der Zuschuss für den gesamten Monat maschinell berechnet. Sollte sich der Zuschuss pro Tag ändern, kann darauf mit dem Anlegen eines neuen Detailsatzes Rücksicht genommen werden. Nach der Berechnung wird der Zuschuss wie folgt angezeigt: 52 von 62

53 Beispiele Zuschussberechnung: Zuschuss Mutterschaftsgeld Abschnittsergebnisse (Seite 2) Manueller Zuschuss pro Tag 37,20 EUR x Anspruchstage ( ) 29 Zuschuss je Abschnitt 1078,80 EUR Manuelle Berechnung 1078,80 EUR Gesamtbetrag Zuschuss ( ) 1078,80 EUR Da keine maschinelle Berechnung erfolgt ist, bleibt die Nettoberechnung des Bemessungszeitraums im Ergebnisreport leer. 53 von 62

54 Beispiele Seite 1 Ergebnisreport UGr 03 manuelle Berechnung (E-Sicht AM 08/11) 54 von 62

55 Beispiele Seite 2 Ergebnisreport UGr 03 manuelle Berechnung (E-Sicht AM 08/11) 55 von 62

56 Beispiele 7.3. Korrektur der maschinellen Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld In einigen Fällen wird der Zuschuss maschinell nicht korrekt berechnet. Hier ist eine Korrektur der maschinellen Zuschussberechnung erforderlich. Bisher musste eine Korrektur eines maschinell errechneten Ergebnisses (ZuMuschG-Mkm = J) über die Zulage 5503 der ERF17 bzw der ERF39 erfasst werden. Hinweis: Diese Zulagen dürfen ab Version 11.1 nicht mehr neu angelegt werden. Die Zulagen wurden mit einem Gilt-bis Datum versehen, sodass diese nur noch bis zum gültig sind. Bereits im Bestand befindliche Zulagen können bei der Berechnung weiterhin verarbeitet werden. Achten Sie bitte darauf, dass Sie keine neuen Zulagen anlegen. Die Berechnung wird diese Zulagen maximal bis Dezember 2011 verarbeiten. Stattdessen kann der maschinell errechnete Zuschuss jetzt mit einem eigenen Erfassungsfeld "Korrektur pro Tag" auf der ERF43 korrigiert werden. Dazu sind zunächst im Dauersatz die Felder Beginn, Grund und ZuMuschG-Mkm (= J ) zu füllen. 56 von 62

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