Internationales Privatrecht. (Grundlagen)

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1 Internationales Privatrecht (Grundlagen)

2 Inhalt 1 Begriff, Quellen und Nachbargebiete des Internationalen Privatrechts (IPR) 2 Ideengeschichte des IPR: Epochen und Persönlichkeiten 3 Aufbau der Kollisionsnorm und Anknüpfungspunkte (Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Aufenthalt, Handlungsort, Belegenheit einer Sache, Parteiwille); St t t h l

3 Inhalt 4 Qualifikation; Anpassung; Teilfrage, Erstfrage, Vorfrage 5 Rück- und Weiterverweisung, Mehrrechtsstaaten; Gesetzesumgehung und ordre public 6 Natürliche Personen (Rechtsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit, Name), Eherecht (Eheschließung, Ehewirkungen, Ehescheidung)

4 Inhalt 7 Unterhalts- und Kindschaftsrecht mit der VO (EG) Nr.4/2009; Vormundschaft, Betreuung, Pflegschaft 8 Erbrecht 9 Rechtsgeschäftslehre (Form, Vertretung); Schuldverträge im Allgemeinen (Art. 3 und 4 Rom I-VO)

5 Inhalt 10 Verbraucherverträge, Arbeitsverträge, Geltungsbereich des Vertragsstatuts, Drittbeteiligung, zwingendes Recht 11 Gesetzliche Schuldverhältnisse (Ungerechtfertigte Bereicherung, GoA, Unerlaubte Handlungen)

6 Inhalt 12 Sachenrecht (lex rei sitae-regel, Statutenwechsel) 13 Rechtsquellen des Internationalen Zivilverfahrensrechts

7 Literatur Die folgende Aufstellung beansprucht weder Vollständigkeit noch Verbindlichkeit. Beurteilung und Einordnung der einzelnen Titel können nur eine Anregung sein. Werke, deren Ausleihe oder Kauf besonders empfohlen werden kann, sind mit einem (*) gekennzeichnet.

8 Literatur Lehrbücher v. Bar/Mankowski*, IPR, Band I, 2. Aufl v. Bar*, IPR, Band II, 1991 Brödermann/Rosengarten/Jenke, IPR / IZVR, 4. Aufl Fuchs/Hau/Thorn, Fälle zum IPR, 9. Aufl Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl v. Hoffmann/Thorn*, IPR, 9. Aufl Hay, IPR, 3. Aufl (Prüfe Dein Wissen, Heft 28) Hüßtege, IPR, 4. Aufl. 2005

9 Literatur Lehrbücher Junker, IPR, 1998 Kegel/Schurig*, IPR, 9. Aufl Kindler*, Einführung in das neue IPR des Wirtschaftsverkehrs, 2009 Koch/Magnus/Winkler v. Mohrenfels, IPR und Rechtsvergleichung, 3. Aufl Kropholler*; IPR, 6. Aufl Linke*, Internationales Zivilprozessrecht, 4. Aufl Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl. 2007

10 Literatur Lehrbücher Rauscher*, Klausurenkurs im IPR, 2. Aufl Rauscher*, IPR mit internationalem und europäischem Verfahrensrecht. Fälle und Lösungen, 3. Aufl v. Sachsen-Gessaphe*, IPR und UN-Kaufrecht, 2. Aufl Schack*, Internationales Zivilverfahrensrecht, 4. Aufl Schotten, Das IPR in der notariellen Praxis, 2. Aufl Siehr, Internationales Privatrecht, 2001

11 Textsammlung Literatur Jayme/Hausmann, Internationales Privat- und Verfahrensrecht, 14. Aufl (Anschaffung empfohlen) Rechtsprechungssammlungen Die deutsche Rechtsprechung auf dem Gebiet des Internationalen Privatrechts (IPRspr.), derzeit bearbeitet von Kropholler Schack, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Internationalen Privat- und Verfahrensrecht, 2. Aufl (Reihe JuS-Entscheidungen)

12 Literatur Zeitschriften Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts (IPRax) Recht der Internationalen Wirtschaft (RIW) Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht (RabelsZ)

13 Literatur Internet m

14 1 Begriff, Quellen und Nachbargebiete des Internationalen Privatrechts Aufgabe des IPR:

15 Begriff Aufgabe des Internationalen Privatrechts (IPR): Bei Sachverhalten mit Auslandsberührung soll die anwendbare Rechtsordnung bestimmt werden (vgl. Art. 3 EGBGB). Das IPR entscheidet deshalb den zu beurteilen-den Sachverhalt nicht selbst, sondern gibt lediglich diejenige Rechtsordnung an, nach der die materielle Rechtslage zu beurteilen ist. Das IPR ist Kollisionsrecht, das materielle Recht bezeichnet man in Abgrenzung zum IPR als Sachrecht.

16 Begriff Die meisten IPR-Normen folgen dem von Friedrich Carl von Savigny ( ) formulierten Leitprinzip, aus der Vielzahl der geltenden nationalen Rechtsordnungen diejenige auszuwählen, zu der der vorliegende Sachverhalt die engste Verbindung hat. Der Begriff Internationales Privatrecht geht auf den US-Amerikaner Joseph Story zurück, der in seinen Commentaries on the Conflict of Laws (1834) von private international law sprach.

17 Die Bezeichnung IPR ist in zweifacher Hinsicht missverständlich: IPR findet sich nicht nur im internationalen Recht (= Staatsverträge), sondern vor allem auch im nationalen Gesetzes- oder Richterrecht (in Deutschland: im EGBGB). Das IPR ist kein Privatrecht: Es regelt die Rechtsverhältnisse zwischen Privaten nicht unmittelbar, sondern bezeichnet nur die in internationalen Fällen maßgebliche Privat-rechtsordnung.

18 Begriff des IPR Abweichende Begrifflichkeit im Ausland Dort wird mit IPR häufig die Gesamtheit der Rechtsnormen bezeichnet, die internationale Sachverhalte regeln (z.b. in Frankreich, Italien und Belgien). Neben dem Kollisionsrecht sind das: * int. Zivilverfahrensrecht * int. Einheitsrecht * Fremdenrecht Für uns sind das Nachbargebiete des IPR.

19 Praktische Bedeutung des IPR heute Welthandel: internationaler Austausch von Waren und Dienstleistungen, Direktinvestitionen Reisen: Vertragsabschlüsse mit ausländischen Anbietern Internet: Weltweite Kommunikation im elektronischen Geschäftsverkehr; Internetdelikte Migration: In Deutschland leben 82 Mio. Menschen, davon 7 Mio. Ausländer Vielfache Anwendung ausl. Familien- und Erbrechts auf Grund des Staatsangehörigkeitsprinzips (z.b. Art. 14, 25 EGBGB)

20 Warum ist das IPR für die obigen Sachverhalte wichtig? Es gibt kein einheitliches Weltprivatrecht. Die nationalen Rechtsordnungen stehen nebeneinander. In internationalen Fällen muss das zuständige Gericht daher zunächst prüfen, welches nationale Recht anwendbar ist. Das ist die Aufgabe des IPR (Art. 3 EGBGB). Es liefert also keine Entscheidung in der Sache selbst ( Wer hat Recht? ), sondern gibt nur an, nach welcher Rechtsordnung der Fall zu entscheiden ist.

21 Noch heute gültiger Grundansatz aller IPR-Normen nach Friedrich Karl von Savigny Es geht darum, dass bei jedem Rechtsverhältnis dasjenige Rechtsgebiet aufgesucht werde, welchem dieses Rechtsverhältnis seiner eigentümlichen Natur nach angehört oder unterworfen ist. Maßgebend ist die Rechtsordnung, zu der der Sachverhalt die engste Verbindung hat. Diese engste Verbindung wird in den einzelnen Teilgebieten des IPR unterschiedlich konkretisiert, anhand der sog. Anknüpfungspunkte :

22 Die wichtigsten Anknüpfungspunkte Rechtswahl (Art. 3 Rom I-VO; Art. 14 Rom II-VO; Art. 14 Abs. 2, 15, 25 Abs. 2 EGBGB), Sitz der Vertragspartei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat (Art. 4 Abs. 2 Rom I-VO); Belegenheit einer Sache (Art. 4 Abs. 1 lit. c Rom I-VO; 15 Abs. 2 Nr. 3, 25 Abs. 2, 26 Abs. 1 Nr. 4, 43 Abs. 1 EGBGB);

23 Die wichtigsten Anknüpfungspunkte Gewöhnlicher Aufenthalt einer Person (Art. 6 Rom I-VO; 5, 14 Abs. 1 Nr. 2, 18, 26 abs. 1 Nr. 3 EGBGB); Gewöhnlicher Aufenthaltsort einer Partei (Art. 10 Abs. 2, Art. 11 Abs. 2-4 Rom I- VO); Staatsangehörigkeit einer Person (Art. 13 ff., 25 Abs. 1 EGBGB); Ort der Vornahme eines Rechtsgeschäfts (Art. 11 EGBGB/Rom I-VO; 26 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB).

24 Die Rechtsquellen des IPR finden sich heute auf drei Ebenen Völkerrechtliche Verträge: Die dort enthaltenen Kollisionsnormen gehen den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts vor (Art. 3 EGBGB) Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften: Auch sie genießen Vorrang gegenüber den nationalen IPR-Normen (Art. 3 EGBGB). Dies betrifft nicht Richtlinien, sondern nur Verordnungen. Beachte v.a. Rom I -VO und Rom II -VO Innerstaatliches Recht: Art. 3-47, 220 EGBGB; Gewohnheitsrecht (z.b. im Internationalen Gesellschaftsrecht). Vergleiche Aufbau der IPR-

25 Geschichtliche Entwicklung des deutschen IPR 1900 Am tritt mit dem BGB die Urfassung des EGBG in Kraft. Es enthielt u.a. das erste kodifizierte IPR für das Deutsche Reich Spanier -Beschluss des BVerfG (NJW 1971, 1509): Grundrechtsgebundenheit des IPR (bis dahin umstritten). In der Folge wurden einige an die Staatsangehörigkeit des Ehemannes anknüpfende Kollisionsnormen des internationalen Familienrechts für nichtig erklärt (BVerfG NJW 1983, 1968 zu Art. 15 EGBGB; 1985, 1282 zu Art. 17 EGBGB).

26 Geschichtliche Entwicklung des deutschen IPR 1986 IPR-Reform zum : Kernpunkte waren die geschlechtsneutrale Anknüpfung im internationalen Familienrecht, die Ausdehnung der Rechtswahl auf das int. Namens-, Familienund Erbrecht, die Kodifizierung des internationalen Vertragsrechts in Art EGBGB (durch Inkorporation des EVÜ) Kodifizierung des IPR der außervertraglichen Schuldverhältnisse und des internationalen Sachenrechts (Art EGBGB).

27 Geschichtliche Entwicklung des deutschen IPR 2009 In-Kraft-Treten der EG-Verordnungen Rom II zu den außervertraglichen Schuldverhält-nissen (am ) und Rom I zum int. Vertragsrecht (am ). Aufhebung der Art EGBGB.

28 Nachbargebiete Es lassen sich zehn wichtige Nachbargebiete anführen, von denen das IPR abzugrenzen ist. Andere Kollisionsrechte auf dem Gebiet des Privatrechts: (1) Interlokales Privatrecht in sog. Mehrrechtsstaaten wie USA, UK, Kanada, Australien, Spanien, Mexiko. Es regelt die Anwendbarkeit der verschiedenen Teilrechtsordnungen, vgl. Art. 4 Abs. 3 EGBGB, Art. 22 Rom I-VO, Art. 25 Rom II-VO. (2) Das interpersonale Privatrecht grenzt die innerhalb eines Staates für bestimmte Bevölkerungsgruppen geltenden Privatrechtsordnungen voneinander ab, z.b. nach Stammes- oder Religionszugehörigkeit. (3) Das intertemporale Privatrecht regelt den

29 Nachbargebiete Internationales Zivilverfahrensrecht: Regelungen zur int. Zuständigkeit sowie zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen (EuGVVO; FamFG ). Auslandsrechtskunde und Rechtsvergleichung: Hier geht es um die Forschung des ausländischen Sach- und Kollisionsrechts. Wichtig u.a. für die Anwendung des ausländischen Rechts in der Praxis ( 293 ZPO) und wg. Art. 4 I 2 EGBGB. Internationales Einheitsrecht: Es verdrängt das nationale IPR und das nationale Sachrecht (Art. 3 Nr. 2 EGBGB, 59 Abs. 2 GG). Beispiel: das UN-Kaufrecht (CISG).

30 Nachbargebiete Völkerrecht: Es regelt die hoheitlichen öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen den Völkerrechtssubjekten. Privatpersonen haben keine Völkerrechtssubjektivität ( Mediatisierung ). Europäisches Gemeinschaftsrecht: Vorgaben der EGV-Grundfreiheiten für das nationale IPR und Vergemeinschaftung des Kollisionsrechts, z.b. in den Verordnungen Rom I und II und in einzelnen Richtlinien wir z.b. Art. 6 Abs. 2 der Klauselrichtlinie (Art.46b Abs. 4 Nr. 1 EGBGB, bis : Art. 29a Abs. 4 Nr. 1).

31 Nachbargebiete Auslandssachverhalt: Es kommt vor, dass sich Teile eines nach deutschem Recht zu beurteilenden Sachverhalts im Ausland zugetragen haben, zb die Beurkundung durch einen ausländischen Notar oder die Einigung über den Eigentumsübergang ( 929 BGB) im Ausland (Art. 43 Abs. 3 EGBGB). Dann ist zu prüfen, ob auch dieser Auslandssachverhalt das entsprechende Tatbestandsmerkmal der deutschen Norm erfüllt. Die eigentliche IPR- Frage (anwendbares Recht?) ist an dieser Stelle bereits zugunsten des deutschen Rechts

32 Nachbargebiete Fremdenrecht: Rechtssätze, nach denen Ausländer anders behandelt werden als Deutsche. Da diese Rechtssätze Teil des deutschen Rechts sind, ist auch hier die IPR- Frage bereits entschieden. Beispiele: 110 ff. ZPO; 13d ff. HGB. In der EU gilt aber das Diskriminierungsverbot des Art. 12 EG.

33 Nachbargebiete Internationales Verwaltungsrecht: Hier geht es darum, unter welchen Voraussetzungen das inländische Verwaltungsrecht anwendbar ist ( einseitige Kollisionsnorm ). Beispiele: Anerkennung ausländischer Diplome und akademischer Grade, Sozialversicherung ausl. Arbeitnehmer, Verleihung der Staatsangehörigkeit. Hierher gehört auch das internationale Steuerrecht. Internationales Strafrecht ( 3-7 StGB): Hier wird einseitig geregelt, unter welchen Voraussetzungen deutsches Strafrecht anwendbar ist.

34 2 Ideengeschichte des IPR Epochen und Persönlichkeiten

35 1. Antike Fremde waren von Rechtsbeziehungen innerhalb des Gemeinwesens (polis/civitas) ausgeschlossen. Sie waren rechtlos. Nach Isokrates bestand zwischen Griechen und Barbaren kein geringerer Unterschied als zwischen Mensch und Tier. Zwei Prinzipien: (1) Personalitätsprinzip = Anwendung des Rechts des Geburtsortes (lex originis) (2) Territorialitätsprinzip = Anwendung der lex fori In Griechenland später Rechtsschutz für Fremde durch Gastfreundschaft und Staatsverträge

36 1. Antike Rom: Eigenes Handelsrecht (ius gentium) für Rechtsbeziehungen unter Fremden und zwischen Fremden und Römern; zuständig: praetor peregrinus (seit 242 v. Chr.). Rechtsbeziehungen zwischen Römern unterliegen dem ius civile. Später Bedeutungsverlust des ius gentium durch Verleihung des Bürgerrechts an alle Freien im Reich (212 n. Chr., Kaiser Caracallas).

37 1. Antike Eine frühe Grundlage erhielt das IPR im Dreikaiser-edikt Cunctos populos vom Es beendete die nominelle Religionsfreiheit. Das Edikt richtete sich an die Bevölkerung Konstantinopels, meinte aber das gesamte Reichsvolk. Es wurde als politischer Erlass verfasst; die Idee der Reichseinigung stand im Vordergrund. Inhaltlich wird der (römisch-alexandrinische) Glaube an die Dreieinigkeit Gottes zur verbindlichen Staatsreligion, was davon abweicht, zur Häresie mit den entsprechenden

38 Dreikaiseredikt von Theodosius I., Gratian und Valentinian II. CUNCTOS populos, quos clementiae nostrae regit temperamentum in tali volumus religione versari, quam divinum petrum apostolum tradidisse romanis

39 Dreikaiseredikt Alle Völker, über die wir ein mildes und maßvolles Regiment führen sollen sich, so ist unser Wille, zu der Religion bekehren, die der göttliche Apostel Petrus den Römern überliefert hat

40 2. Völkerwanderung und Hochmittelalter Personalitätsprinzip in den unabhängigen germanischen Staaten: Anwendbarkeit der lex originis. Ab 12. Jh. Territorialitätsprinzip: Statutum non ligat nisi subditos. Abschlussortanknüpfung für Rechtsgeschäfte (locus regit actum), Belegenheitsanknüpfung im Sachenrecht (lex rei sitae).

41 2. Völkerwanderung und Hochmittelalter Die Interpreten des Corpus Juris ( Glossatoren ) entwickelten ihre Lehren in Anlehnung an die erste Bestimmung des Kodex Justinians (529), wonach alle Völker, die unter unserer milden Herrschaft stehen (also nur die Untertanen, nicht die Fremden), der katholischen Religion angehören sollten (siehe oben, Dreikaiseredikt ). Wenn ein Bologneser in Modena verklagt werde, dürfe er nicht nach dem dortigen Recht beurteilt werden, weil er diesem nicht unterstehe : so Accurius (um 1250) in seiner Glossa ordinaria. Dies ist der Ursprung des Staatsangehörigkeitsprinzips im IPR.

42 3. Statutenlehre ( ) In Italien besaßen die oberitalienischen Städte ihre eigenen Gesetze (statuta). Aldricus aus der Schule der Glossatoren (12. Jh.) favorisierte die consuetudo, quae potior et utilior videtur (Dasjenige Gewohnheitsrecht, das dem Richter stärker und nützlicher erscheint = frühe Form des better-law-approach). Bis heute unklar, ob A. das sachlich oder räumlich beste Recht meinte. Anfang 13. Jh. Entwicklung der Statutenlehre durch Postglossatoren.

43 3. Statutenlehre ( ) Berühmte Dreiteilung nach Bartolus de Saxoferrato ( ) und Baldus de Ubadis ( ): statuta personalia betreffend die persönliche Rechtsstellung, z.b. Rechts- und Geschäftsfähigkeit: lex originis; statuta realia: Unbewegliche Sachen unterliegen dem Belegenheitsrecht; statuta mixta: Auffangtatbestand; Verträge und Delikte unterlagen danach dem Handlungsort.

44 3. Statutenlehre ( ) Jacobus Balduini (gest. 1235) begründet lex-fori- Prinzip im Verfahrensrecht. Modifikation der Statutenlehre in Frankreich: Charles Dumoulin ( ) führt den Parteiwillen als Anknüpfungsmoment ein; statuta personalia unterliegen Wohnsitzrecht; Begründer des ordre-public-gedankens. Bertrand d Argentré ( ) erweitert die statuta realia auf schuldrechtliche Verträge über Liegenschaften, Fahrnis unterwarf er dem Wohnsitzrecht des Eigentümers.

45 3. Statutenlehre ( ) Verknüpfung der Statutenlehre mit Naturrecht (comitas-gedanke) durch die Niederländer Paul Voet ( ) und Johannes Voet ( ). Ulrich Huber ( ) schafft Verbindung zum Souveränitätsgedanken. Die Kodifikationen der Aufklärungszeit folgen grundsätzlich der Statutenlehre: Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis, 1756 von Wiguläus von Kreittmayr aus Friedberg ( ); Preußisches ALR, 1794; franz. Code civil, 1804; österr. ABGB, 1811.

46 4. Verbreitung der comitas- Lehre USA: Joseph Story ( ), Commentaries on the Conflicts of Law, 1834 England: Lord Mansfield

47 5. Friedrich Carl von Savigny Nach Überwindung der Statutenlehre durch Carl Georg von Wächter ( ) entwickelt Friedrich Carl von Savigny (System des heutigen Römischen Rechts, Bd. VIII, 1849) sein bis heute das kontinentaleuropäische IPR prägende IPR-Modell, beruhend auf dem Gedanken der freundlichen Zulassung fremden Rechts (comitas) und der Anknüpfung nach dem Sitz eines Rechtsverhältnisses.

48 6. Europäische Entwicklung In Italien propagiert Pasquale Stanislao Mancini ( ) das Staatsangehörigkeitsprinzip, im politischen Kontext der Idee der Nation (Französische Revolution; nationale Einigungsbewegung in Italien = Risorgimento ). Rezeption des Staatsangehörigkeitsprinzips in Spanien (1889), Österreich (1878), Deutschland 1896 und in internationalen Übereinkommen.

49 6. Europäische Entwicklung In Frankreich arbeitet Antoine Pillet ( ) eine völkerrechtliche Verpflichtung der Staaten heraus, auf einen Teil des universalen Geltungsanspruchs ihrer Gesetze zu verzichten. Jean-Pierre Niboyet ( ) vertritt demgegen-über einen réalisme national. Keine völkerrecht-liche Verpflichtung zur Anwendung ausländischen Rechts, nur Gebot der Höflichkeit ( courtoisie ). Henri Batiffol ( ) entwickelt den Gedanken einer internationalen Koordinierung der Rechtssys-teme; Einschränkung des ordre public und Stärkung des internationalen

50 7. US-amerikanische Theorien des 20. Jh. Nach dem lex-fori-approach von Albert Ehrenzweig ( ) sind ausländische Gesetze nur aus-nahmsweise als local data zu berücksichtigen, wie z.b. Verkehrsregeln oder Witterungsverhältnisse. Bei ausnahmsweiser Maßgeblichkeit ausländischen Rechts insgesamt habe das Gericht seine Zuständigkeit zu verneinen (forum non conveniens). Die Governmental interest analysis nach Brainerd Currie ( ) rechtfertigt die Anwendung des heimischen Rechts durch politische Interessen des Staates (policy). Wenn nur ein Staat interessiert ist, liege ein false conflict vor.

51 7. US-amerikanische Theorien des 20. Jh. Anhand der Interessen aller beteiligten Staaten entwickelt David F. Cavers ( ) sein Modell von den anknüpfungsbestimmenden Principles of preference. Robert A. Leflar ( ) bevorzugt das inhaltlich bessere Recht: better-lawapproach.

52 8. Aktuelle Tendenzen im kontinentaleuropäischen IPR a) Einigkeit im Ziel, die räumlich beste Rechtsordnung zu bestimmen. Zu erreichen durch: differenzierte Anknüpfungsmomente (verfeinerte Typenbildung; Anknüpfungsleitern; Ausweichklauseln) nur ausnahmsweise Berücksichtigung materieller staatlicher Interessen (Vorbehalte zugunsten ordre public und inländischem zwingenden Recht; Schutz des Schwächeren wie Verbraucher und Arbeitnehmer).

53 8. Aktuelle Tendenzen im kontinentaleuropäischen IPR b) Kodifizierung des IPR im europäischen Sekundärrecht: Verordnungen Rom I und II betr. vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse (lies: Art. 3 EGBGB); Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen;

54 8. Aktuelle Tendenzen im kontinentaleuropäischen IPR b) Kodifizierung des IPR im europäischen Sekundärrecht: Vorschlag einer Verordnung betr. die Zuständigkeit in Ehesachen und das anwendbare Recht in diesem Bereich (sog. Rom III -VO) (DNotZ 2008, 573); Verordnungsvorschlag vom , KOM (2009) 154 endg., zum anwendbaren Recht, der Zuständigkeit und der grenzüberschreitenden Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet des Erbrechts (sog. Rom IV-VO).

55 3 Aufbau der Kollisionsnorm und Anknüpfungspunkte (Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Aufenthalt, Handlungsort, Belegenheit einer Sache, Parteiwille); Statutenwechsel Lit.: von Hoffmann/Thorn, 4 und 5.

56 Sachnorm und Kollisionsnorm Sachnormen beinhalten materielles Recht, Kollisionsnormen sind bloße Verweisungsregeln. Sie bestimmen die Rechtsordnung, nach deren Sachnormen der Fall zu prüfen ist. Beispiele: Art. 4 Rom I-VO = Kollisionsnorm 145 ff, 305 ff. BGB = Sachnormen Art. 25 EGBGB = Kollisionsnorm 1922 ff. BGB = Sachnormen

57 Sachnorm und Kollisionsnorm Die Sachnorm knüpft an einen abstrakt formulierten Tatbestand eine bestimmte Rechtsfolge, z.b. 138 I BGB. Die KN ist strukturell gleich, doch finden sich im TB stets zwei Elemente: der Anknüpfungsgegenstand : ein materiellrechtl. gepägter Systembegriff (Vertrag, unerlaubte Handlung, Ehe, Rechtsnachfolge von Todes wegen usw.), der Anknüpfungspunkt (auch Anknüpfungsmoment, Anknüpfungsmerkmal ) welcher die Verbindung zu einer bestimmten RO herstellt (gewöhnl. Aufenthalt, Ort des Schadenseintritts, Staatsangehörigkeit usw.). Lies: Art. 4 Rom I-VO, Art. 4 Rom II-VO, Art. 13 und 25 EGBGB)

58 Prüfungsreihenfolge 1. Ermittlung des Lebenssachverhaltes, um den es rechtlich geht. 2. Unter welchen kollisionsrechtlichen Anknüp-fungsgegenstand zu subsumieren (Vertrag usw. )? Dabei Qualifikation nach dem Recht des Gerichtsstaates (lex fori). Beispiel: Der Übergang des Vermögens eines Verstorbenen auf andere Rechtssubjekte fällt unter den Systembegriff Rechtsnachfolge von Todes wegen. Daher Art. 25 EGBGB

59 Prüfungsreihenfolge 3. Anknüpfungspunkt: hier die Staatsangehörigkeit des EL im Todeszeitpunkt (25 I EGBGB) 4. Welche RO wird durch die KN zur Anwendung berufen? Hier: das Heimatrecht des EL unter Einschluss der dort vorhandenen Kollisionsnormen (Art. 4 I EGBGB; anders zb in den Fällen der Art. 4 II EGBGB, Art. 20 Rom I-VO, Art. 24 Rom II-VO).

60 Prüfungsreihenfolge 5. Reaktion der berufenen RO (3 Möglichkeiten): * Annahme der Verweisung (dann gilt dortiges Sachrecht), * Rückverweisung (dann gilt dt. Recht, Art. 4 I 2 EGBGB), * Weiterverweisung (dann gilt Recht des dritten Staates). 6. Lösung anhand der Sachnormen des berufenen Rechts.

61 Einzelne Anknüpfungspunkte: Überblick Staatsangehörigkeit Wohnsitz Aufenthalt Handlungsort Belegenheit einer Sache Parteiwille

62 Staatsangehörigkeit (StA) Relevant für Fragen, die die persönlichen Rechtsverhältnisse betreffen: Art. 7, 9, 10, 13 I, 14 I Nr. 1, 15 I, 17 I, 25 I EGBGB Die StA bestimmt das Personalstatut = Heimatrecht Argumente für das StA: Ausdruck der kulturellen Identität der Person Demokratieaspekt Anknüpfungssicherheit Anknüpfungsstabilität

63 Staatsangehörigkeit Problemfall Mehrstaater: Anknüpfung an die effektive StA, außer bei deutschausländischem Mehrstaater (Art. 5 I EGBGB) Gründe für Bevorzugen der deutschen Staatsangehörigkeit: Vereinfachung der Rechtsanwendung Untertanen -Argument: Gedanke der inländische Staatsangehörige sei den Anordnungen des inländischen Gesetzgebers unterworfen Problemfall Staatenlose: Art 5 II EGBGB

64 Wohnsitz Nur noch ausnahmsweise relevant, Art. 26 I 1 Nr. 3 EGBGB. Heute meist durch den gewöhnlichen Aufenthalt ersetzt, hilfsweise den schlichten Aufenthalt (dazu später) Im IZPR dient Wohnsitz zur Bestimmung der Gerichtszuständigkeit: 12, 13 ZPO ( Doppelfunktionalität ), Art. 2 Brüssel I-VO Ausland: Im Common Law statt Wohnsitz domicil(e). Wichtig für die Rück- und Weiterverweisung (Art. 4 I EGBGB). Im Verhältnis zu diesen Staaten so wie zu Frankreich von Bedeutung.

65 Aufenthalt Gewöhnlicher Aufenthalt vielfach von Bedeutung: Art. 5, 10, 13 II Nr.1, 14 I Nr.2, 26 I Nr. 3 EGBGB; im Verfahrensrecht: 98 I Nr. 2-4, 99 I Nr. 2 FamFG. Dies gilt auch im Europäischen Kollisionsrecht: Art. 4 Rom I-VO/Rom II-VO Definition: Ort oder Territorium, in dem eine Person ihren Lebensmittelpunkt hat, d.h. ihre meisten familiären, sozialen und beruflichen Verbindungen. Schlichter Aufenthalt: Tatsächliche körperliche Anwesenheit, wichtig für Art. 5 II EGBGB und 16 ZPO

66 Handlungsort Historischer Ursprung im Mittelalter: locus regit formam actus. Heute relevant für Formanknüpfung (Art. 11 EGBGB/Rom I-VO), auch im Familienrecht (Art. 13 III EGBGB/ 17 II EGBGB / 17b I EGBGB) Deliktsrecht (Art. 40 I 1 EGBGB): wegen Rom II- VO kaum noch relevant Vollmacht: Es entscheidet Gebrauchsort, d.h. der Ort an dem der Stellvertreter unter Berufung auf die Vollmacht gehandelt hat.

67 Belegenheit einer Sache Nach Art. 43 I EGBGB unterliegen Rechte an einer Sache dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befinden (lex rei sitae). Weitere Verwendungen dieses Anknüpfungsmerkmales, Art. 15 II Nr. 3, 25 II, 26 I Nr. 4 EGBGB

68 Parteiwille Der Parteiwille ist von Bedeutung auf Gebieten, in denen auch materiellrechtlich Privatautonomie herrscht: Vertragsrecht (Art. 3 Rom I-VO) Namensrecht (Art. 10 II, III EGBGB) Allgemeines Ehewirkungsstatut (Art. 14 II EGBGB) Ehegüterstatut (Art. 15 II EGBGB) Erbstatut (Art. 25 II EGBGB)

69 Statutenwechsel - Begriff Statutenwechsel ist jeder Wechsel der materiell maßgebenden Rechtsordnung.

70 Statutenwechsel - Ursachen a) Der Sachverhalt kommt vor die Gerichte eines anderen Landes, in dem andere Kollisionsnormen gelten (Zuständigkeitswechsel). b) Das Kollisionsrecht des Gerichts ändert sich, z.b. durch ein IPR-Reformgesetz oder durch Beitritt des Gerichtsstaates zu einem kollisionsrechtlichen Staatsvertrag. c) Die Anknüpfungstatsachen ändern sich (z.b. die Belegenheit einer beweglichen Sache, der Wohnsitz einer beteiligten Person), so dass bei Anwendung der gleichen Kollisionsnorm eine andere Rechtsordnung maßgebend wird. Dies sind die eigentlichen Fälle des Statutenwechsels.

71 Statutenwechsel - Ursachen d) Die politische Zugehörigkeit eines Gebietes ändert sich (Souveränitätswechsel), z.b. wird das Recht eines Gesamtstaates zum Recht eines selbständigen Gebietes (so etwa aufgrund der politischen Umwälzungen in der ehemaligen UdSSR, im ehemaligen Jugoslawien oder nach der Teilung der ehemaligen CSSR in die Tschechische sind die Slowakische Republik).

72 Lösung der Rückwirkungsproblematik Hauptproblem beim Statutenwechsel: Rückwirkung. Unterscheide: a) Abgeschlossene Sachverhalte: keine Rückwirkung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die maßgebende Rechtsordnung eine Rückwirkung auch für abgeschlossene Sachverhalte ausdrücklich anordnet. Grenze der Beachtung einer solchen Rückwirkungsklausel ist lediglich der ordre public (Art. 6 EGBGB).

73 Lösung der Rückwirkungsproblematik b) Nicht abgeschlossene offene Sachverhalte: Es gelten die Vorschriften des neuen Statuts. Wichtig bei Dauerrechtsverhältnissen, wie z.b. die persönlichen Rechtsbeziehungen zwischen Ehegatten oder zwischen Eltern und Kindern. Findet ein Rechtsverhältnis in einem neuen Statut kein Gegenstück, so muss freilich insoweit das fremde Ursprungsrecht maßgebend bleiben (Beispiel: polygamer Marokkaner erwirbt als Flüchtling deutsches Personalstatut).

74 Lösung der Rückwirkungsproblematik c) Problem gemischte Rechtsverhältnisse: Hier wirkt ein im Wesentlichen zurückliegender Sachverhalt in die Gegenwart fort. Grundregel, dass der zurückliegende Entstehungstatbestand einschließlich seiner bisherigen Wirkungen dem früheren Statut unterworfen bleibt, hingegen die künftigen Wirkungen sich nach dem neuen Statut richten.

75 Kurzschema zum Lösen von IPR / IZPR-Klausuren* A. Internationale Zuständigkeit (hier nur knapp behandelt) I. EuGVO/EuEheVO/EuUntVO II. Staatsvertragliche Regelungen 1. Mehrseitige Zu beachten ist insbesondere das Lugano- Übereinkommen 2. Bilaterale Sofern weder die EuGVO noch staatsvertragliche Regelungen einschlägig sind, weiter wie folgt prüfen: III. Autonomes Recht 1. Ausdrückliche Regelungen Z.B. 98 bis 106 FamFG 2. Implizite Regelungen: Die Regeln der örtlichen * Mit freundlicher Genehmigung des Urhebers, Zuständigkeit ( 12 ff. ZPO) indizieren regelmäßig Prof. Dr. Karl August Prinz von Sachsen Gessaphe, Fernuniversität Hagen die internationale ( 105 FamFG im Übrigen

76 Kurzschema zum Lösen von IPR / IZPR-Klausuren B. Anwendbares Recht Sachverhalt mit Auslandsberührung, Art. 3 EGBGB, Art. 1 I Rom-II-VO 1. Materielles Einheitsrecht CISG, CMR Grds. keine kollisionsrechtliche Prüfung notwendig; Anwendbarkeit einer materiellen einheitsrechtlichen Rechtsquelle wird von dieser selbst definiert;

77 Kurzschema zum Lösen von IPR / IZPR-Klausuren II. Deutsches Kollisionsrecht 1. Qualifikation Auffinden der maßgeblichen Kollisionsnorm des IPR der lex fori; Qualifikation ist zunächst die Subsumtion eines Lebenssachverhaltes unter die Systembegriffe einer Kollisionsnorm; Passt der Sachverhalt unter den Anknüpfungsgegenstand einer Kollisionsnorm?; z.b. Schadensersatzanspruch wegen Körperverletzung ist unerlaubte Handlung isd Art. 4 I Rom-II-VO;

78 Kurzschema zum Lösen von IPR / IZPR-Klausuren Die Qualifikation erfolgt bei Kollisionsnormen des autonomen deutschen IPR auf dieser Stufe grundsätzlich lege fori, d.h., nach den Systemvorstellungen des deutschen Rechts (allerdings unter Berücksichtigung der eigenen Begrifflichkeit des IPR). Argument: Der Gesetzgeber bestimmt selbst die Reichweite der von ihm geschaffenen Kollisionsnorm. Anders im Bereich des europarechtlichen oder staatsvertraglichen Kollisionsrechts (autonome Qualifikation) sowie im Rahmen einer Rück- und Weiterverweisung (Qualifikation lege causae, d.h., nach dem Recht der verwiesenen Rechtsordnung, welches selbst über die Reichweite der eigenen Kollisionsregeln bestimmt, sofern es nicht diese Entscheidung durch eine Qualifikationsverweisung aus

79 Kurzschema zum Lösen von IPR / IZPR-Klausuren 2. Einschlägige Kollisionsnormen a) Europarechtliche Kollisionsnormen Vorrang nach Art. 3 Nr. 1 EGBGB; z.b. Rom-I-VO (IPR für vertragliche Schuldverhältnisse); Rom-II-VO (IPR für außervertragliche Schuldverhältnisse). b) Staatsvertragliche Kollisionsnormen Vorrang nach Art. 3 Nr. 2 EGBGB; aa) Bilaterale Abkommen bb) Multilaterale Abkommen z.b. EVÜ, Haager Kindesentführungsübereinkommen; c) Autonomes deutsches Kollisionsrecht Gesetzliche Regelungen (EGBGB) und Gewohnheitsrecht

80 Kurzschema zum Lösen von IPR / IZPR-Klausuren 3. Bestimmung des anwendbaren Rechts (Statuts) mit Hilfe der Kollisionsnorm z.b. auf Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbares Recht (Erbstatut) nach Art. 25 EGBGB zu bestimmen; a) Teil- bzw. Vorfrage Geschäftsfähigkeit, Formwirksamkeit, Ehe, Abstammung, Scheidung etc. Teilfragen: Tatbestandselemente (zb Geschäftsfähigkeit) der Hauptfrage (zb Schuldvertrag) in eigenständigen Kollisionsnormen (zb Art. 7 EGBGB) geregelt; diese werden stets selbständig angeknüpft;

81 Kurzschema zum Lösen von IPR / IZPR-Klausuren Vorfragen: Präjudizielle Rechtsfragen in Kollisionsnorm oder Sachrecht; keine pauschale Lösung; die h.m. knüpft auch hier überwiegend selbständig an. Argumente: - Für die selbständige Anknüpfung spricht der interne Entscheidungseinklang (Vermeidung hinkender Rechtsverhältnisse). - Für die unselbständige Anknüpfung spricht der internationale Entscheidungseinklang.

82 Kurzschema zum Lösen von IPR / IZPR-Klausuren b) Auslegung des Anknüpfungspunktes der Kollisionsnorm (# Qualifikation), Ermittlung des Umfanges des Verweisungsbefehls und Anwendung auf den konkreten Sachverhalt Beispiele: Staatsangehörigkeit Gewöhnlicher Aufenthalt, Parteiautonomie, Engste Verbindung, Belegenheit der Sache, Testierfähigkeit Frage des Erbstatuts?

83 Kurzschema zum Lösen von IPR / IZPR-Klausuren 4. Rechtsfolge a) Verweisung auf deutsches Recht [dann Prüfung weiter bei B] oder b) Verweisung auf ein ausländisches Recht (Renvoi) aa) Sachnormverweisung (Art. 4 II EGBGB, Art. 20 Rom-I- VO, Art. 24 Rom-II-VO), [dann Prüfung weiter bei 5] bb) Gesamtverweisung (Art. 4 I EGBGB, nicht bei Rom-Iund Rom-II-VO!), [dann Prüfung weiter bei 5] cc) Rechtsspaltung in der verwiesenen Rechtsordnung (Mehrrechtsstaat)? Dann Unteranknüpfung nach Art. 4 III EGBGB bzw Art. 22 Rom-I-VO oder Art. 25 Rom-II-VO nötig;

84 Kurzschema zum Lösen von IPR / IZPR-Klausuren 5. Korrektur des unter Anwendung ausländischen Rechts gefundenen Ergebnisses wegen: a) Verstoß gegen zwingende Vorschriften des deutschen Rechts (Art. 9 Rom-I-VO, Art. 16 Rom-II- VO)? Rechtsfolge: Anwendung der zwingenden deutschen Sachvorschrift. b) Verstoß gegen den deutschen ordre public (Art. 6 EGBGB, Art. 21 Rom-I-VO; Art. 26 Rom-II-VO)? Rechtsfolge: Nichtanwendung der ermittelten ausländischen Sachvorschrift, systemimmanente Lückenfüllung, hilfsweise Anwendung deutschen Sachrechts.

85 Kurzschema zum Lösen von IPR / IZPR-Klausuren III. Ausländisches IPR Bei Gesamtverweisung des autonomen deutschen IPR Anwendung des ausländischen Kollisionsrechts, dabei Qualifikation nach dessen Systembegriffen, sofern nicht eine Qualifikationsverweisung vorliegt. Kommt bei Rom-Iund Rom-II-VO nicht in Betracht. 1. Bei Annahme der Verweisung: Subsumtion der anwendbaren Rechtsordnung, Prüfung weiter bei B 2. Bei Rückverweisung auf deutsches Recht a) Annahme der Rückverweisung (Abbruch der Verweisungskette, Art. 4 I 2 EGBGB) b) Anwendung deutschen materiellen Rechts, dann Prüfung weiter bei B

86 Kurzschema zum Lösen von IPR / IZPR-Klausuren 3. Bei Weiterverweisung auf ein anderes ausländisches Recht Verweisung des IPR der erstverwiesenen Rechtsordnung: a) Sachnormverweisung, dann Prüfung weiter bei B b) Gesamtverweisung, Prüfung des Kollisionsrechts der weiterverwiesenen Rechtsordnung, dieses kann seinerseits die Weiterverweisung annehmen, dann ist das materielle Recht dieser Rechtsordnung anzuwenden; dann Prüfung weiter bei B oder seinerseits weiterverweisen, als Sachnorm- oder Gesamtverweisung; oder auf das deutsche Recht zurückverweisen (Art. 4 I 2 EGBGB); dann Prüfung weiter bei B

87 Kurzschema zum Lösen von IPR / IZPR-Klausuren C. Anzuwendendes Recht Subsumtion des Lebenssachverhaltes unter die Sachnorm der kollisionsrechtlich ermittelten Rechtsordnung. D. Gesamtergebnis

88 4 Qualifikation; Anpassung; Teilfrage; Erstfrage; Vorfrage

89 Qualifikation - Allgemeines 1. Problemstellung Die deutschen wie die gemeinschaftsrechtlichen Kollisionsnormen (KN) umschreiben ihren jeweiligen Anwendungsbereich ( Anknüpfungsgegenstand ) mit System- oder Sammelbegriffen, die dem deutschen materiellen Recht entlehnt sind, z.b. Rechts- und Geschäftsfähigkeit (Art. 7 EGBGB), Form von Rechtsgeschäften (Art. 11 EGBGB/Art. 11 Rom I-VO), Voraussetzungen der Eheschließung (Art. 13 EGBGB), Rechtsnachfolge von Todes wegen (Art. 25 EGBGB), Rechte an einer Sache (Art. 43 EGBGB), vertragliche Schuldverhältnisse (Art. 1 Abs. 1 Rom I- VO), außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung (Art 4 Rom II VO)

90 Qualifikation - Problemstellung Die Auslegung dieser Begriffe unterscheidet über Reichweite und Abgrenzung der verschiedenen KN. Die Auslegung einer deutschen Kollisionsnorm unterliegt grds. den gleichen Regeln, die auch sonst für die Interpretation deutscher Rechtssätze und ihre Fortbildung maßgeblich sind. Die Auslegung erfolgt daher nach der (deutschen) lex fori. Aber: Die Rechtsbegriffe der deutschen KN müssen nicht notwendig mit denen des deutschen Sachrechts übereinstimmen. Denn sie müssen entsprechend ihrer kollisionsrechtlichen Funktion it l t d h lä di h

91 Qualifikation - Problemstellung Beispiele: Qualifikation der Verlobung als Eheschließung (Art. 13 Abs. 1 EGBGB), der Ehetrennung als Scheidung der Ehe (Art. 17 EGBGB), eines Beurkundungserfordernisses ( 15 Abs. 3 GmbHG) nicht als Formvorschrift (Art. 11 EGBGB), sondern als gesellschaftsrechtlich. Im EG-IPR (VOen Rom I und Rom II) ist autonom zu qualifizieren. Beispiel: Qualifikation der cic nicht vertraglich (dt. Systematik, vgl. 241, 311 Abs. 2 BGB), sondern autonom nach Art. 12 Rom II-VO. Qualifikationsnormen in Art. 12 Rom I-VO und Art. 15 Rom II-VO.

92 Qualifikation 2. Begriff der Qualifikation Qualifikation = Subsumtion unter den Tatbestand einer KN, genauer: unter den dort enthaltenen Anknüpfungs-gegenstand. Es geht um die Bestimmung des sachlichen Anwendungsbereichs der Kollisionsnormen und deren Abgrenzung gegeneinander. 3. Abgrenzung zur Auslegung Qualifikation Auslegung! Voraussetzung jeder Subsumtion ist die Definition der in den KN verwendeten Sammel- bzw. Systembegriffe und Normgruppenbegriffe. Das gilt für die Tatbestandsseite und die Rechtsfolgenseite.

93 Qualifikation 3. Abgrenzung zur Auslegung Begrifflichkeit: Häufig bedürfen diese Begriffe der Auslegung, was teilweise auch als Qualifikationsproblem bezeichnet wird. Dabei ist freilich zu beachten, dass die Auslegung der Kollisionsnorm der Subsumtion als selbständiger Teilakt vorausgeht. Es muss daher vermieden werden, dass Qualifikation und Auslegung der Kollisionsnorm gleichgesetzt werden. Methodik: Oft kann sich das Auslegungsproblem erst nach Beginn des Subsumtionsaktes ergeben. Festzuhalten bleibt jedoch, dass die Subsumtion einer Kollisionsnorm erst nach der Klärung der Systembegriffe erfolgen kann.

94 Qualifikation II. Gegenstand der Qualifikation Was Gegenstand der Qualifikation ist, d.h. was als Untersatz dem Tatbestand einer Kollisionsnorm als dem Obersatz subsumiert wird, ist streitig.

95 Gegenstand der Qualifikation 1. Sachverhalte (Sachlagen, Lebensverhältnisse)? Teilweise wird als Gegenstand der Qualifikation das Lebensverhältnis bezeichnet: die KN habe denselben Gegenstand wie die Sachnorm, sie bestimme lediglich die materielle Rechtsfolge nicht direkt, sondern indirekt durch Bezeichnung der maßgebenden Rechtsordnung. Kritik: Während aber die Sachnorm unmittelbar an eine Tatsache (z.b. an die Geburt eines Menschen, 1 BGB) die verschiedensten Rechtsfolgen knüpft, knüpfen Kollisionsnormen nie an Tatsachen als solche die Anwendbarkeit einer bestimmten Rechtsordnung.

96 Gegenstand der Qualifikation 2. Rechtsfragen (prozessual: Rechtsbegehren) Gegenstand der Qualifikation ist daher idr nicht das bloße Lebensverhältnis, sondern eine mat. Rechtsfrage. Gefragt wird: entweder nach den Rechtsfolgen einer bestimmten Tatsache (z.b. aus der Geburt eines Kindes) oder umgekehrt nach den tatsächlichen Voraussetzungen einer bestimmten Rechtsfolge (z.b. einer gültigen Ehe). Also: Die jeweilige Rechtsfrage wird unter eine KN subsumiert oder qualifiziert. Da somit das zivilprozessuale Rechtsbegehren den Qualifikationsprozess auslöst, kann man es als Gegenstand der Qualifikation bezeichnen.

97 Gegenstand der Qualifikation 3. Sachnormen Nach Ermittlung des anwendbaren Rechts kann eine Qualifikation erneut erforderlich werden, und zwar bei der Anwendung des ausländischen Sachrechts. Beispiel: Verbietet das ausländische Erbrecht gemeinschaftliche Testamente (bei uns 2265 ff. BGB), so ist der Sinn und Zweck der entsprechenden ausländischen Sachnorm zu ermitteln und danach zu entscheiden, ob die Norm von der inländischen Verweisung (25 Abs. 1 EGBGB) nach deren Sinn und Zweck überhaupt erfasst wird oder ob eine Formfrage vorliegt (26 EGBGB).

98 Gegenstand der Qualifikation 3. Sachnormen Doppel- oder Mehrfachqualifikation: bei mehrfachem Normzweck denkbar, z. B. Prozesskostenvorschusspflicht unter Ehegatten ( 1360a Abs. 4 BGB) als Institut des Prozessrechts, der allgemeinen Ehewirkungen und des Unterhaltsrechts. Insolvenzverschleppungshaftung ( 15a InsO, 823 Abs. 2 BGB) als Institut des Insolvenzrechts und des D likt ht

99 Qualifikation III. Qualifikationsstatut Qualifikationsstatut ist die Rechtsordnung, nach der qualifiziert wird. Keine gesetzliche Regelung zur Bestimmung des Qualifikationsstatuts. 1. Grundsatz der lex fori Maßstab für die Qualifikation ist diejenige Rechtsordnung, unter deren KN eine Rechtsfrage oder Norm subsumiert werden soll. Denn jede Rechtsordnung hat in erster Linie selbst über ihre Auslegung zu befinden. Beispiel: Ob die Testierfähigkeit zur Geschäftsfähigkeit is des Art. 7 EGBGB oder zur Rechtsnachfolge von Todes wegen is von Art. 25 EGBGB gehört, ist eine Frage des deutschen Rechts.

100 Qualifikationsstatut 2. Ausnahmen von der lex-fori-qualifikation a) Bei Prüfung einer Rück- oder Weiterverweisung (Art. 4 Abs. 1 EGBGB) hat ein dt. Gericht fremdes Kollisionsrecht anzuwenden. Hier erfolgt die Qualifikation nach dem betreffenden fremden Recht, sofern dieses nicht selbst eine Qualifikationsverweisung auf ein anderes Recht enthält.

101 Qualifikationsstatut 2. Ausnahmen von der lex-fori-qualifikation b) Eine Rechtsordnung kann die Konkretisierung des von ihr verwendeten Begriffs ausdrücklich oder stillschweigend einer anderen Rechtsordnung überlassen ( Qualifikationsverweisung ). Beispiel: In Kollisionsrechten, die bewegliches und unbewegliches Vermögen unterscheiden, wird die Zuordnung einer Sache oder eines Rechts zum unbeweglichen Vermögen idr dem Recht am Belegenheitsort überlassen (USA).

102 Qualifikationsstatut 2. Ausnahmen von der lex-fori-qualifikation c) Autonomie der Begriffsbildung in IPR: Die Begriffe des Kollisionsrechts sind nicht notwendig identisch mit den korrespondierenden Begriffen des materiellen Rechts. Auch dem materiellen Recht der lex fori unbekannte Rechtsinstitute müssen unter die Kollisionsnormen zu subsumiert werden (Justizgewährung). Daher Erweiterung der kollisionsrechtlichen Systembegriffe gegenüber den mat. Systembegriffen (z.b. gerichtliche Ehetrennung als Ehescheidung isv Art. 17 EGBGB).

103 Qualifikationsstatut 3. Unbekannte ausländische Rechtsinstitute Bei der Qualifikation von Rechtsinstituten des ausländischen Rechts, die dem eigenen Sachrecht unbekannt sind, erfolgt eine an der Funktion und den Zweck dieses Rechtsinstituts orientierte Qualifikation.

104 Qualifikationsstatut 3. Unbekannte ausländische Rechtsinstitute Dazu der BGH: Die dem deutschen Richter obliegende Aufgabe ist es, die Vorschrift des ausländischen Rechts nach ihrem Sinn und Zweck zu erfassen, ihre Bedeutung vom Standpunkt des ausländischen Rechts zu würdigen und sie mit Einrichtungen der deutschen Rechtsordnung zu vergleichen. Auf der so gewonnenen Grundlage ist sie den aus den Begriffen und Abgrenzungen der deutschen Rechtsordnung aufgebauten Merkmalen der deutschen Kollisionsnorm zuzuordnen.

105 Qualifikationsstatut 3. Unbekannte ausländische Rechtsinstitute Beispiel: Bei der nach ausländischem Recht zulässigen Stellvertretung bei der Eheschließung kann es sich um eine Frage der Eheschließungsform oder der sachlichen Ehevoraussetzungen handeln (Bsp.: BGHZ 29, 137; zur Handschuhehe Kindler, Einführung in das ital. Recht, 2. A. 2008, 12). In solchen Fällen hängt alles von der Ermittlung des wirklichen Gehalts der ausländischen Vorschrift ab.

106 Qualifikationsstatut 4. Staatsvertragliche und EG-rechtliche Kollisionsnormen Qualifikationsfragen müssen bei staatsvertraglichen KN im Interesse ihrer einheitlichen Anwendung wie folgt beantwortet werden: nach der Entstehungsgeschichte und dem Zweck des Abkommens und unter vergleichender Heranziehung der Rechtsordnungen der Vertragsstaaten.

107 Fälle zur Qualifikation 1. A klagt aus einem im Staate Tennessee ausgestellten und dort zahlbaren Eigenwechsel gegen den inzwischen in Bremen ansässig gewordenen Aussteller B vor dem Landgericht Bremen. Der Wechsel unterlag dem Recht des Staates Tennessee (vgl. Art. 93 Abs. 1 WechselG). B beruft sich auf Verjährung. Die Verjährungsvorschriften des Staates Tennessee sind dem Prozessrecht, und nicht den materiellen Recht zuzuordnen. Das Reichsgericht argumentierte, dass es zwar das materielle, nicht aber das Verfahrensrecht von Tennessee anzuwenden habe. Deshalb könnten deutsche Gerichte die Verjährungsvorschriften von Tennessee als prozessual nicht anwenden. Die Anwendung der dt. Verjährungsvorschriften scheiterte daran, dass dt. materielles Recht nicht anwendbar war. Damit konnte nach Auffassung des Reichsgerichts dieser Wechsel überhaupt nie verjähren, obwohl er sowohl nach dem Recht des Zahlungsorts als auch nach dem Recht des Gerichtsorts bereits verjährt war. Wo liegt der Fehler? Fall nach RGZ 7, 21 ff. ( Tennessee-Wechsel -Fall)

108 Fälle zur Qualifikation 2. Ein Schweizer hat sich in der Schweiz unter Vereinbarung dt. Bürgschaftsrechts gegenüber der X-Bank mit Sitz in Frankfurt a. M. schriftlich verbürgt. In dem Bürgschaftsvertrag war ferner die ausschließliche Zuständigkeit der dt. Gerichte vereinbart. Als die X-Bank den Bürgen vor dem LG Frankfurt a. M. auf Zahlung verklagt, beruft sich dieser auf Art. 494 des schweizerischen Obligationenrechts, wonach Verheiratete sich nur mit Zustimmung ihres Ehegatten wirksam verbürgen können. Ist dieser Einwand trotz Geltung dt. Bürgschaftsrechts beachtlich?

109 Fälle zur Qualifikation 3. Eine iranische Staatsangehörige heiratet einen Deutschen. Beide leben in Memmingen und gehören der islamischen Glaubensrichtung an. Anlässlich ihrer Heirat vereinbaren sie die Zahlung einer Morgengabe (Brautgeld) in Höhe von DM ,-. Nach wirksamer Scheidung der Ehe in August 1992 klagt die Frau auf Zahlung der Morgengabe. Welches Recht ist anzuwenden? Fall nach AG Memmingen, IPRax 1985, 230; näher auch OLG Nürnberg FamRZ 2001, 1613.

110 Fälle zur Qualifikation 4. Giovanna beantragt gegen ihren Ehemann Carlo Casanova beim AG Augsburg (Familiengericht), die gerichtliche Ehetrennung auszusprechen. Anwendbares Recht? Vgl. 98 FamFG, Art. 17 EGBGB. Carlo wendet u.a. ein, ein dt. Gericht dürfe überhaupt keine dem dt. Recht unbekannte Rechtsinstitute anwenden.

111 Vorrang des Einzelstatuts I. Einzelstatut bricht Gesamtstatut 1. Problem Bei der Rückverweisung besteht ein negativer Kompetenzkonflikt zweier Rechtsordnungen, die beide nach ihrem Kollisionsrecht nicht anwendbar sind.

112 Vorrang des Einzelstatuts Dagegen posit. Kompetenzkonflikt in den Fällen des Vorrangs des Einzelstatuts vor dem Gesamtstatut: Die reguläre inländische KN, die etwa hinsichtlich des Ehegüter- oder Erbrechts auf das Heimatrecht einer Person verweist (15, 25 EGBGB), wird durchbrochen. Eine andere Rechtsordnung beansprucht für einen bestimmten Gegenstand ebenfalls Anwendung. Beispiel: Der deutsche Erblasser hinterlässt in Ferienhaus in Frankreich. Insoweit beansprucht das frz. IPR die Anwendung des dortigen Erbrechts Konflikt mit Art. 25 Abs. 1 EGBGB.

113 Vorrang des Einzelstatuts Während im Fall der Rückverweisung die Kollisionsnorm derjenigen Rechtsordnung berücksichtigt wird, die nach unserem IPR maßgebend sein soll, beachten wir beim Vorrang des Einzelstatuts das Kollisionsrecht eines dritten Landes, in dem der Gegenstand belegen ist. Grund: Man will undurchsetzbare Rechtslagen vermeiden, z.b. die Nichtanerkennung eines dt. Erbscheins ( 2353 ff. BGB) in Frankreich.

114 Vorrang des Einzelstatuts 2. Die Regelung in Art. 3a Abs. 2 Art. 3a Abs. 2 EGBGB: Soweit Verweisungen im Dritten und Vierten Abschnitt das Vermögen einer Person dem Recht eines Staates unterstellen, beziehen sie sich nicht auf Gegenstände, die sich nicht in diesem Staat befinden und nach dem Recht des Staates, in dem sie sich befinden, besonderen Vorschriften unterliegen.

115 Vorrang des Einzelstatuts a) Der Anwendungsbereich des Art. 3a Abs. 2 umfasst alle Fälle, in denen ein familienoder erbrechtliches Gesamtstatut einem Einzelstatut gegenübertritt. Anwendungsfälle: Erbrecht (Art. 25 Abs. 1); Ehegüterrecht (Art. 15); Vermögensstatut eines Kindes (Art. 21) oder eines unter Betreuung gestellten Erwachsenen (Art. 24).

116 Vorrang des Einzelstatuts b) Was sind besondere Vorschriften isv Art. 3a Abs. 2? Sie finden sich auf zwei Ebenen: Sachnormen, die sich auf so genannte gebundene Güter oder Sondervermögen, wie Familien-Fideikommisse, Anerbengüter oder Erbhöfe beziehen und diese Gegenstände einer besonderen Regelung (z.b. hinsichtlich der Vererbung) unterstellen. Auch deutsche Sachnormen über derartige Sondervermögen (z.b. Höferecht; maso chiuso in Italien; Sondererbfolge in Anteile an deutschen Personengesellschaften): sie gehen einem ausländischen Gesamtstatut vor.

117 Vorrang des Einzelstatuts Kollisionsnormen, die alle oder gewisse Rechtsverhältnisse in Bezug auf bestimmte Gegenstände einem anderen Statut unterwerfen, als es für gleichartige Rechtsverhältnisse in Bezug auf das sonstige Vermögen gilt. Beispiele: Wenn der Gebietsstaat die Erbfolge in Grundstücke im Unterschied zur übrigen Erbfolge der (eigenen) lex rei sitae unterstellt (so z.b. in Frankreich); wenn der Belegenheitsstaat familienrechtliche Rechtsverhältnisse an Grundstücken einem anderen Recht unterwirft als familienrechtliche Verhältnisse an beweglichem Vermögen (so z.b. Common-Law- Staaten).

118 Vorrang des Einzelstatuts Abgrenzung: Nicht anwendbar ist Art. 3a Abs. 2, wenn der Gebietsstaat nicht nur für Grundstücke, sondern ganz allgemein ein anderes Vermögens-statut zur Anwendung beruft als das deutsche Recht (also z.b. die Erbfolge nach einem Deutschen insgesamt dem Wohnsitzrecht unterstellt). c) Rechtsfolge des Art. 3a Abs. 2 ist ähnlich wie bei einem partiellen renvoi eine kollisionsrechtliche Spaltung des Vermögens des Erblassers, der Ehegatten oder des Kindes. Es ist also zweierlei Erbrecht, Güterrecht oder Kindschaftsrecht anzuwenden.

119 Anpassung 1. Begriff und Notwendigkeit Anpassung ist die modifizierte Anwendung einer Rechtsordnung zur Überbrückung von Normwidersprüchen beim Zusammentreffen mehrerer Rechts-ordnungen. Die Anpassung dient der Vermeidung von Normwidersprüchen und folgt aus der analytischen Methode des IPR: Dabei wird ein Rechtsfall unter sach-lichen und zeitlichen Gesichtspunkten zerlegt und die einzelnen Rechtsfragen werden verschiedenen Rechtsordnungen unterstellt. Um einen sinnvollen Zusammen-hang der anzuwendenden Normen herzustellen und eine widerspruchsfreie Entscheidung zu treffen, bedarf es daher am Ende einer Synthese durch das Gericht

120 Anpassung 2. Arten von Normwidersprüchen Man unterscheidet Normenmangel, Normenhäufung und Normendiskrepanz: a) Normenmangel: Unanwendbarkeil der einschlägigen Normen aller in Betracht kommenden Rechtsordnungen, zb hinsichtlich der Versorgung einer Witwe, wenn das Ehegüterstatut (Art. 15) ihr nur einen erbrechtlichen Anspruch gewährt, das davon verschiedene Erbstatut des Mannes (Art. 25) hingegen nur einen güterrechtlichen.

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